Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes
und des Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz

Vom 8. Februar 2000
(GVOBl. 2000 S. 121)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeswassergesetzes

Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 81 ber. 1993 S. 383), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 460), wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 10 Erlaubnis (Zu § 7 WHG)" " § 10 Gehobene Erlaubnis, Erlaubnis (Zu § 7 WHG)"

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Für die Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3 und die §§ 10 und 11 WHG sowie § 12 entsprechend. "(1) Liegt eine Gewässerbenutzung im öffentlichen Interesse oder ist die Durchführung eines Vorhabens ohne gesicherte Rechtsstellung gegenüber Dritten nicht zumutbar, kann eine gehobene Erlaubnis im Verfahren nach § 119 Abs. 1 und 2 erteilt werden. Für die gehobene Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3, §§ 10, 11 und 22 Abs. 3 WHG sowie § 12 entsprechend. Die gehobene Erlaubnis ist als solche zu bezeichnen."

c) In Absatz 2: Die Erlaubnis kann und die gehobene Erlaubnis können insbesondere ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn ..

2. § 14 Abs. 3 Satz 4:

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die kleinen Fahrzeuge ohne Motorkraft durch Verwaltungsvorschrift revierbezogen näher zu bestimmen.

 wird gestrichen.

3. § 16 wird gestrichen:

§ 16 Erlaubnisfreie Benutzungen der Küstengewässer (zu § 32a WHG)

In den Küstengewässern ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich für

  1. das Einbringen von Geräten zum Fangen und Halten zu Zwecken der Fischerei,
  2. das Einleiten von Grund- und Quellwasser, sofern es nicht Stoffe enthält, die die Eigenschaften der Küstengewässer in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilig verändern können.

4. § 21 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 21 Benutzung zu Zwecken der Fischerei (zu § 25 WHG)

Wer Stoffe zu Zwecken der Fischerei in oberirdische Gewässer einbringt, bedarf einer Erlaubnis nur, soweit dadurch das Gewässer in seiner Beschaffenheit oder der Wasserabfluß nachteilig verändert wird.

" § 21 Erlaubnisfreie Benutzungen (Zu §§ 23, 32a, 33 WHG)

Eine Erlaubnis, eine Erlaubnis im Sinne von § 10 Abs. 1 oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen

1. der oberirdischen Gewässer

a) durch das Einbringen von Stoffen und Geräten im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Fischerei, soweit es sich nicht um intensive Fischzucht handelt,

b) durch das Einleiten von Niederschlagswasser,

2. der Küstengewässer

a) durch das Einbringen von Stoffen und Geräten im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Fischerei, soweit es sich nicht um intensive Fischzucht handelt, sowie durch das unmittelbare Wiedereinbringen von Stoffen, die beim Fischen angefallen sind,

b) durch das Einleiten von Grund- und Quellwasser,

c) durch das Einleiten von Niederschlagswasser,

d) durch das Einbringen und Einleiten von Stoffen von Schiffen aus, sofern dies durch den Betrieb der Schiffe verursacht und durch internationale oder supranationale Vorschriften zugelassen ist,

3. des Grundwassers

a) durch das Einleiten von Niederschlagswasser zum Zwecke der Versickerung

außerhalb von Wasserschutzgebieten,

b) durch das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus.

Das Einleiten von Niederschlagswasser nach Nummer 1 Buchst. b, Nummer 2 Buchst. c und Nummer 3 Buchst. a ist nur im Rahmen der Anforderungen nach § 31a Abs. 2 erlaubnisfrei zulässig. Es ist der Wasserbehörde anzuzeigen."

5. § 22 wird gestrichen

§ 22 Benutzung des Grundwassers (zu § 33 WHG)

Eine Benutzung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist nur insoweit erlaubnisfrei, als sie einem tatsächlichen Bedürfnis entspricht.

6. § 29 wird wie folgt geändert:

Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen:

(2) Der Bau oder die wesentliche Änderung von Aufbereitungsanlagen für die öffentliche Wasserversorgung ist vom Unternehmer unverzüglich nach Aufstellung des Planes der Wasserbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind diejenigen Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen beizufügen, die für die Beurteilung der technischen Grundzüge der Anlage oder ihrer Änderung erforderlich sind.

(3) Alle Grund- und Oberflächenwasserentnehmer sind verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) auf ihre Kosten zu untersuchen oder untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung). Dies gilt nicht für Entnahmen von weniger als 1000 m3 pro Jahr. Sie sollen ferner im Rahmen bestehender technischer und wirtschaftlicher Möglichkeiten durch geeignete Maßnahmen im Unternehmen und/oder bei den Verbrauchern auf eine sparsame Verwendung des Wassers hinwirken. Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung regeln

  1. die Art und den Umfang der Untersuchungen, die Form der Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse, die Art und die Häufigkeit der Weiterleitung der Ergebnisse an die Wasserbehörden und die Dauer der Aufbewahrung der Aufzeichnungen,
  2. den Ort und die Häufigkeit der Probeentnahmen sowie die Behandlung der entnommenen Proben,
  3. die Maßnahmen, die zur sparsamen Wasserverwendung beim Unternehmer und/oder bei den Verbrauchern durchzuführen sind.

7. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Hauskläranlagen" durch das Wort "Kleinkläranlagen" ersetzt.

b) Die Absätze 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(3) Zur Beseitigung des Niederschlagswassers sind anstelle der Gemeinde verpflichtet
  1. die Nutzungsberechtigten der Grundstücke, soweit die Beseitigung auf den Grundstücken das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt und nicht die Gemeinde den Anschluß an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung anordnet,
  2. die Träger der öffentlichen Verkehrsanlagen, soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind.

(4) Die Gemeinden regeln die Abwasserbeseitigung durch Satzung und schreiben darin insbesondere vor, in welcher Weise und in welcher Zusammensetzung ihnen das Abwasser zu überlassen ist. Für die Erhebung von Gebühren oder Entgelten gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes. Die Gemeinde kann mit Zustimmung der Wasserbehörde auf der Grundlage ihrer örtlichen Planungen für die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungskonzept) ihre Abwasserbeseitigungspflicht ganz oder teilweise ausschließen, wenn

  1. das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder
  2. eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist, insbesondere wenn wegen der Siedlungsstruktur das Abwasser über Kleinkläranlagen oder abflußlose Sammelgruben beseitigt werden muß

und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Der Ausschluß ist widerruflich und kann befristet werden.

(5) Soweit die Gemeinden nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 zur Abwasserbeseitigung nicht verpflichtet sind, hat derjenige das Abwasser zu beseitigen, bei dem das Abwasser anfällt oder der nach dem Abwasserbeseitigungsplan hierzu verpflichtet ist. Hat ein Indirekteinleiter Anforderungen nach § 33 Abs. 2 zu erfüllen, so ist er insoweit abwasserbeseitigungspflichtig.

(6) Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können zu Zweckverbänden oder zu Verbänden im Sinne der Ersten Wasserverbandverordnung zusammengeschlossen werden. Unbeschadet des § 7 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ist ein Zusammenschluß insbesondere dann möglich, wenn dadurch

  1. eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gewässerverunreinigung, vermieden oder verringert oder
  2. die Abwasserbeseitigung insgesamt wirtschaftlicher gestaltet

werden kann.

"(3) Die Gemeinden regeln die Abwasserbeseitigung durch Satzung (Abwassersatzung) und schreiben darin insbesondere vor, wie und in welcher Zusammensetzung und Beschaffenheit ihnen das Abwasser zu überlassen ist und welches Abwasser nicht oder aufgrund von § 33 nur mit einer Genehmigung oder nach einer Vorbehandlung überlassen werden darf. Für die Erhebung von Gebühren und Entgelten gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe, dass bei deren Bemessung für die zentrale Abwasserbeseitigung die vorhersehbaren späteren Kosten für die Entschlammung von Abwasseranlagen berücksichtigt werden können. Die Gemeinden können aufgrund ihrer örtlichen Planungen (Abwasserbeseitigungskonzept) nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 sowie des § 31a die Abwasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf den gewerblichen Betrieb oder den Betreiber einer Anlage übertragen. Hat ein Indirekteinleiter aufgrund von § 33 Anforderungen zu erfüllen, ist er insoweit abwasserbeseitigungspflichtig.

(4) Die Gemeinden können entsprechend ihrem Abwasserbeseitigungskonzept für einzelne Grundstücke oder für bestimmte Teile ihres Gebietes vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben, wenn die Übernahme des Abwassers technisch öder wegen der unverhältnismäßigen Kosten nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere, wenn wegen der Siedlungsstruktur das Abwasser über Kleinkläranlagen beseitigt werden muss und eine gesonderte Beseitigung das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Die Verpflichtung zur Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms bleibt unberührt. Die Gewässer, in die eingeleitet werden soll, sind in der Abwassersatzung zu bezeichnen. Diese kann ferner Anforderungen an Bauart und Betriebsweise von Kleinkläranlagen vorschreiben und bestimmen, dass die Anlagen auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch die Gemeinde oder durch von ihr beauftragte Dritte zu warten sind. Die Abwassersatzung bedarf in diesen Fällen der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine nachteilige Veränderung des Grundwassers oder des oberirdischen Gewässers, in das eingeleitet werden soll, zu besorgen ist und die Gemeinde trotz Aufforderung keine entsprechenden Anforderungen in der Abwassersatzung vorschreibt. Schreibt die Abwassersatzung die Verwendung bestimmter Kleinkläranlagen vor, schließt die Genehmigung der Wasserbehörde die Erlaubnis nach den §§ 2 und 7 WHG für Einleitungen aus satzungsgemäßen Anlagen ein.

(5) Die Gemeinden können entsprechend ihrem Abwasserbeseitigungskonzept mit Genehmigung der Wasserbehörde die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen auf den gewerblichen Betrieb oder den Betreiber der Anlage übertragen, wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Sollen kommunales Abwasser und Abwasser aus einem gewerblichen Betrieb gemeinsam behandelt werden, kann die Wasserbehörde die Abwasserbehandlung mit Genehmigung der betroffenen Gemeinde und des gewerblichen Betriebes auf diesen übertragen, wenn die Abwasserbehandlung durch den gewerblichen Betrieb zweckmäßiger ist.

(6) Die Gemeinden können die Aufgabe der Abwasserbeseitigung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände, in denen sie Mitglied sind, übertragen. Der öffentlich-rechtliche Vertrag muss den Gemeinden ein Kündigungsrecht einräumen, wobei die Kündigungsfrist höchstens zwei Jahre betragen darf. Er bedarf der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde. Wird das Satzungsrecht mit übertragen, gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend."

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und um folgenden Satz ergänzt:

"Absatz 6 bleibt unberührt".

8. Folgender § 31a wird eingefügt.

9. § 32 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Entsprechen zugelassene Abwassereinleitungen nicht den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG, eines Abwasserbeseitigungsplanes, eines Bewirtschaftungsplanes, einer Reinhalteordnung oder verbindlichen Vorschriften internationaler oder supranationaler Vereinbarungen, so hat die Wasserbehörde durch nachträgliche Festsetzung von Nebenbestimmungen (§ 5 WHG), durch Widerruf der Erlaubnis (§ 7 Abs. 1 WHG, § 11) oder durch Beschränkung oder Rücknahme der Bewilligung, des Rechts oder der Befugnis (§§ 12 und 15 Abs. 4 WHG) sicherzustellen, daß die Einleitungen innerhalb einer angemessenen Frist den Anforderungen entsprechen. "Entsprechen Abwassereinleitungen nicht den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG, eines Abwasserbeseitigungsplanes, eines Bewirtschaftungsplanes, einer Reinhalteordnung oder verbindlichen Vorschriften internationaler oder supranationaler Vereinbarungen, hat die Wasserbehörde sicherzustellen, dass die Einleitungen innerhalb einer angemessenen Frist den Anforderungen entsprechen."

10. § 33 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 33 Genehmigungspflicht für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen) (zu § 7a Abs. 3 WHG)

(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, zum Schutze der Gewässer durch Verordnung gefährliche Stoffe oder Stoffgruppen zu bestimmen, die nicht oder nur mit Genehmigung der Wasserbehörden in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden dürfen. Die Verordnung kann auch auf Abwasser bestimmter Herkunftsbereiche (§ 7a Abs. 1 WHG) beschränkt werden. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß mit dem Antrag auf Genehmigung ein nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem kommunalen Satzungsrecht, für Einleitungen erforderlicher Antrag auf Zulassung oder eine Anzeige als gestellt gilt und daß die Wasserbehörde die erforderlichen Zulassungen anderer Behörden einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung auszuhändigen hat.

(2) Die Genehmigung ist widerruflich und kann befristet werden. Die §§ 4 und 5 WHG gelten entsprechend. In dem Genehmigungsbescheid sind nach § 7a Abs. 1 und 3 WHG Anforderungen nach dem Stand der Technik festzusetzen, sofern nicht nach § 6 WHG weitergehende Anforderungen zu stellen sind oder die Genehmigung zu versagen ist. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder für Abwasserteilströme vor einer der Indirekteinleitung vorausgehenden Vermischung des Abwassers festgelegt werden.

" § 33 Genehmigungspflicht für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen)

(Zu § 7a Abs. 2 und 4 WHG)

(1) Abwasser für das

  1. in der Abwasserverordnung (AbwV) vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86) über allgemeine Anforderungen hinausgehende Anforderungen für den Ort seines Anfalls oder vor seiner Vermischung mit anderem Abwasser,
  2. Anforderungen für gefährliche Stoffe nach dem Stand der Technik in einer nach § 7 AbwV weitergeltenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift festgelegt sind, darf nur mit Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Die Genehmigung ist widerruflich und kann befristet werden. Die §§ 4, 5 und 6 WHG gelten entsprechend.

(2) Ist bei vorhandenen Einleitungen der Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 am 1. März 2000 gestellt, gilt die Einleitung bis zur Entscheidung über den Antrag als genehmigt, sofern sie nach Art und Umfang den Angaben im Antrag entspricht. Für Einleitungen, die nach dem 1. März 2000 erstmals genehmigungspflichtig werden, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Genehmigungspflicht zu stellen. Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Über die Genehmigung entscheidet die Wasserbehörde. Indirekteinleitungen aus serienmäßig hergestellten Anlagen, für die eine wasserrechtliche Bauartzulassung oder ein allgemeines baurechtliches Zeichen erteilt ist, werden vom Träger der Abwasserbeseitigungspflicht genehmigt. Die für die Genehmigung zuständige Behörde ist auch für die Überwachung der Indirekteinleitung zuständig. Die Aufgaben werden zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.

11. § 35 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 35 Planfeststellung, Genehmigung (Zu § 18c WHG)

(1) Der Bau und der Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes, die für mehr als 300 kg/d BSB5 (roh) oder für mehr als 120 m3 Abwasser in zwei Stunden bemessen ist, bedürfen der Planfeststellung. Kühl- und Niederschlagswasser ist bei der Feststellung der Abwassermenge nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Von der Planfeststellung kann abgesehen werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder ein rechtskräftiger Bebauungsplan Festsetzungen für den Standort der Anlage enthält; in diesen Fällen bedarf die Anlage einer Genehmigung.

(2) Der Bau und die wesentliche Änderung sonstiger Abwasseranlagen bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht für

  1. Anlagen, in denen weniger als 8 m3 je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser behandelt wird,
  2. Abwasserbehandlungsanlagen, für die ein Prüfzeichen zu erteilen ist,
  3. Anschlußkanäle für häusliches Abwasser, die nicht dem allgemeinen Gebrauch dienen,
  4. Anschlußkanäle für nichthäusliches Abwasser, das einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird,
  5. Vorbehandlungsanlagen, sofern es sich nicht um Anlagen zur Behandlung von Abwasser bestimmter Herkunftsbereiche im Sinne von § 7a Abs. 1 WHG handelt,
  6. Kanalisationsnetze für die Niederschlagswasserbeseitigung von befestigten Flächen, die nicht größer als 3 ha sind.

Genehmigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

" § 35 Planfeststellung, Genehmigung (Zu § 18c WHG)

(1) Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von mehr als 3.000 kg/d BSB5 (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 1.500 m3Abwasser in zwei Stunden ausgelegt ist, bedürfen der Planfeststellung. Kühl- und Niederschlagswasser ist bei der Feststellung der Abwassermengen nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Sonstige Abwasserbehandlungsanlagen sind genehmigungspflichtig. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind genehmigungspflichtig, wenn ein Bebauungsplan Festsetzungen für den Standort der Anlage enthält.

(2) Die Genehmigung entfällt für

  1. Anlagen zum Behandeln von häuslichem Schmutzwasser, bei denen der Schmutzwasseranfall 8 m3/d nicht übersteigt,
  2. Abwasserbehandlungsanlagen nach den Vorschriften des § 23 Abs. 1 Nr.2 der Landesbauordnung mit der Maßgabe, dass bei den sonstigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft (Buchstabe c) in der Bauregelliste B nach § 23 Abs. 7 Nr. 2 der Landesbauordnung nichts anderes bekanntgemacht ist,
  3. Abwasserbehandlungsanlagen, für die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise zu führen sind,
  4. Abwasserbehandlungsanlagen, die von der obersten Wasserbehörde wegen ihrer einfachen Bauart oder weil ihr Betrieb keiner Steuerung bedarf, bekanntgemacht worden sind,
  5. Abwasservorbehandlungsanlagen,
  6. Abwasserbehandlungsanlagen nach Maßgabe des Absatzes 3.

(3) Abwasserbehandlungsanlagen können durch das Deutsche Institut für Bautechnik der Bauart nach zugelassen werden, wenn sie serienmäßig hergestellt werden, keiner Planfeststellung nach Absatz 1 unterliegen und nicht unter die Bestimmungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 fallen. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Bauartzulassungen anderer Länder gelten auch in Schleswig-Holstein."

12. § 36 wird gestrichen.

§ 36 Selbstüberwachung

(1) Der Betreiber einer Abwasseranlage hat diese darauf zu überwachen, daß sie ordnungsgemäß betrieben und unterhalten wird und die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 eingehalten werden. Er hat die Abwasseranlage mit den erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten und Untersuchungen durchzuführen, mit denen die Wirkung der Abwasseranlage sowie die Menge und Beschaffenheit des Abwassers festgestellt werden kann. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind aufzuzeichnen und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Indirekteinleiter nach § 33 hinsichtlich der Beschaffenheit und Menge des Abwassers sowie hinsichtlich der Wirkung der Vorbehandlungsanlagen.

(3) Die Wasserbehörde kann von der Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 ganz oder teilweise befreien, wenn eine Beeinträchtigung des Gewässers nicht zu erwarten ist. Sie kann auch anordnen, daß bestimmte Untersuchungen von Untersuchungsstellen, die nach Absatz 4 Nr. 5 zugelassen sind, durchzuführen sind.

(4) Die oberste Wasserbehörde kann zum Schutze der Gewässer durch Verordnung Vorschriften über die Selbstüberwachung durch die Anlagenbetreiber erlassen und dabei festlegen,

  1. welche Untersuchungen an den Abwasseranlagen, des Abwassers oder des von der Einleitung beeinflußten Gewässers die Unternehmer auf ihre Kosten durchzuführen haben,
  2. welche Untersuchungsmethoden, Überwachungseinrichtungen und -geräte anzuwenden, vorzuhalten oder einzubauen sind,
  3. wie häufig, zu welchen Zeitpunkten, an welchem Ort und in welcher Art und Weise Proben zu entnehmen oder Prüfungen anzustellen sind,
  4. welche Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen der Wasserbehörde zu übermitteln sind und in welcher Form und in welchen Zeitabständen dies zu erfolgen hat,
  5. daß bestimmte Untersuchungen auf Kosten der nach Absatz 1 und 2 Verpflichteten von hierfür von der oberen Wasserbehörde zugelassenen Stellen durchzuführen sind. In der Verordnung können ferner geregelt werden
    1. die personelle Ausstattung der Untersuchungsstellen einschließlich der Fachkunde und der Zuverlässigkeit der betriebsleitenden Personen,
    2. die betriebliche Ausstattung,
    3. die Anforderungen für die Sicherung der Qualität der Untersuchungsergebnisse,
    4. die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung,
    5. die Höhe der Vergütung und die Erstattung der Auslagen der Untersuchungsstellen; § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gilt entsprechend.

Die Zulassung kann befristet und mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

13. Die §§ 57 bis 59 werden wie folgt geändert:

a) Die §§ 57 und 58 erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 57 Genehmigung

(1) Wer in Gebieten, die bei Hochwasser oder Sturmflut überschwemmt werden und die deswegen zu Überschwemmungsgebieten erklärt worden sind, die Erdoberfläche erhöhen oder vertiefen, Anlagen herstellen oder beseitigen, Bäume oder Sträucher pflanzen will, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit der Hochwasserschutz es erfordert und Nachteile durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

" § 57 Überschwemmungsgebiete (Zu § 32 WHG)

(1) Überschwemmungsgebiete sind

1. die Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Binnendeichen,

2. sowie die in § 32 Abs. 1 WHG bezeichneten weiteren Gebiete.

(2) Die oberste Wasserbehörde setzt die Überschwemmungsgebiete nach Absatz 1 Nr. 2 durch Verordnung fest. Sie kann ferner durch Verordnung Überschwemmungsgebiete abweichend von Absatz 1 Nr. 1 festsetzen. Unter Berücksichtigung der Schutzziele in § 32Abs. 1 Nr.1 bis4WHG kann sie in den Verordnungen von den Regelungen des § 58 abweichen. § 32 Abs. 1 Satz 3 WHG gilt entsprechend.

(3) Die nach bisherigem Recht bestimmten Überschwemmungsgebiete gelten als festgesetzt im Sinne dieses Abschnitts.

§ 58 Anordnung

In Überschwemmungsgebieten kann die Wasserbehörde im Interesse eines schadlosen Hochwasserabflusses anordnen, daß der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks Hindernisse aller Art beseitigt, das Grundstück anders bewirtschaftet, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen trifft und Vertiefungen einebnet. Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten.

§ 58 Verbote, Anordnungen (Zu § 32 WHG)

(1) In Überschwemmungsgebieten ist es verboten,

  1. bauliche und sonstige Anlagen zu errichten, wesentlich zu ändern oder zu beseitigen,
  2. die Erdoberfläche zu erhöhen oder zu vertiefen,
  3. Stoffe, die den Hochwasserabfluss behindern können, zu lagern oder abzulagern,
  4. Bäume, Sträucher oder Hecken anzupflanzen,
  5. Grünland in Ackerland umzubrechen.

Die Wasserbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WHG genannten Schutzziele nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse dies erfordert.

(2) In Überschwemmungsgebieten kann die Wasserbehörde zur Wahrung der in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WHG genannten Schutzziele allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass die Nutzungsberechtigten von Grundstücken

  1. Gegenstände und Ablagerungen sowie bauliche und sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss behindern, beseitigen,
  2. Grundstücke so bewirtschaften, wie es zum schadlosen Abfluss des Hochwassers, insbesondere zur Verhütung von Bodenabschwemmungen oder zur Vermeidung des Abschwemmens von Düngemitteln oder Pflanzenbehandlungsmitteln, erforderlich ist,
  3. Vertiefungen einebnen
  4. Düngemittel oder Pflanzenschutzmittel nicht oder nur in bestimmtem Umfang anwenden."

b) § 59 wird gestrichen.

§ 59 Verordnung (zu § 32 WHG)

(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Überschwemmungsgebiete zur Sicherung eines schadlosen Hochwasserabflusses festzusetzen. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) In der Verordnung kann bestimmt werden, daß

  1. Handlungen im Sinne des § 57, die den Hochwasserabfluß nicht oder nur unerheblich beeinflussen, keiner Genehmigung bedürfen,
  2. Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken, die im Überschwemmungsgebiet liegen, Maßnahmen im Sinne des § 58 zu treffen haben,
  3. nur mit Genehmigung der Wasserbehörde Stoffe gelagert oder Bodenbestandteile entnommen werden dürfen.

(3) Stellt die Verordnung eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten.

14. Folgende §§ 85a und 85b werden eingefügt:

15. Die §§ 86 und 87 werden gestrichen:

§ 86 Wassergefahr

(1) Zur sofortigen Abwehr einer Wassergefahr durch Hochwasser, Sturmfluten, Eisgang oder andere Ereignisse haben alle umliegenden Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, auf Anordnung der Wasserbehörde und Küstenschutzbehörden Hilfe zu leisten.

(2) Alle Bewohner der bedrohten und nötigenfalls der umliegenden Gebiete haben auf Anordnung der Wasserbehörde bei den Schutzarbeiten Hilfe zu leisten und erforderliche Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zu stellen. Die Behörden können nötige Anordnungen sofort zwangsweise durchsetzen.

(3) Bei Gefahr im Verzug haben die örtlichen Ordnungsbehörden anstelle der Wasserbehörde und Küstenschutzbehörden die notwendigen Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zu treffen. Die Vorschriften des Wasser- und Bodenverbandsrechts über die Wahrnehmung der Deichaufsicht bleiben unberührt.

(4) Auf Verlangen hat die Gemeinde, in deren Interesse Hilfe geleistet wurde, billige Entschädigung zu leisten. Im Streitfall entscheidet die Wasserbehörde und Küstenschutzbehörde über die Höhe der Entschädigung.

§ 87 Wasserwehr

(1) Gemeinden, die Überschwemmungen ausgesetzt sind, die mit Gefahr für Leben oder Eigentum verbunden sind, haben auf ihre Kosten einen Wasserwehrdienst einzurichten. Dies gilt nicht, wenn ein Wasser- und Bodenverband für das Gemeindegebiet eine Wasserwehr eingerichtet hat.

(2) Kommt in einer Gemeinde der notwendige Wasserwehrdienst auf freiwilliger Grundlage nicht zustande, so hat die Gemeinde die Errichtung zu beschließen. Alle männlichen Gemeindeangehörigen vom 18. bis zum 55. Lebensjahr sind verpflichtet, der Aufforderung zur Dienstleistung in der Wasserwehr nachzukommen.

16. § 104 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Für den Ausgleich nach § 19 Abs. 4 WHG gilt Absatz 4 sinngemäß. Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, durch einen jährlich zum 1. Februar für das vorhergehende Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile
  1. 100 Deutsche Mark pro Betrieb und Jahr nicht übersteigen,
  2. durch zumutbare betriebliche Maßnahmen ausgeglichen werden können,
  3. durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.
"(5) Für den Ausgleich nach § 19 Abs. 4 WHG gilt Absatz 4 sinngemäß. Als Anordnung im Sinne von § 19 Abs. 2 WHG gelten auch solche Anordnungen, die die ordnungsgemäße Nutzung im Rahmen des Erwerbsgartenbaus beschränken. Der Ausgleich bemisst sich nach den Aufwendungen und Erträgen, die ohne Anordnungen bei einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung entstanden wären. Er ist durch einen jährlich zum 1. Juli für das vorherige Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht bis zum 1. Februar des auf den Antragszeitraum folgenden Jahres mit den erforderlichen Nachweisen beantragt wird. Der Ausgleichsanspruch entsteht nicht, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch zumutbare betriebliche Maßnahmen oder durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden können. Verstößt der Nutzungsberechtigte gegen eine die Bewirtschaftung regelnde Schutzbestimmung, Anordnung oder Auflage, kann der Ausgleich ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert werden. Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung Vorschriften erlassen über die Höhe des Ausgleichs, die Pauschalierung der Ausgleichszahlungen, die Festsetzung von Geringfügigkeitsgrenzen und das Verfahren. Dabei kann bestimmt werden, dass der Anspruch gegenüber dem nach Absatz 4 Begünstigten geltend zu machen ist. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen."

17. In § 107 Abs. 1 Nr. 2:

2. die Durchführung der Verordnung nach § 36 Abs. 4 Nr. 5 § 85 b,

18. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchst. c erhält folgende Fassung:

alt neu
für die Gewässeraufsicht (§§ 83, 84) in den in § 107 Nr. 1 bis 5 genannten Fällen, "c) für die Gewässeraufsicht (§§ 83, 84) in den in § 107 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen,"

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. für alle übrigen Aufgaben die Landrätinnen oder die Landräte und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte. "2. die Landrätinnen oder die Landräte und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte

a) für Binnendeiche (§ 64 Abs. 2 Nr. 5),

b) für alle übrigen Aufgaben."

19. § 109 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die für eine Gewässerbenutzung zuständige Wasserbehörde ist auch für die im Zusammenhang mit der Gewässerbenutzung stehenden Anlagen zuständig. Sind hiernach in derselben Sache mehrere Behörden oder ist eine Behörde außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes zuständig, so bestimmt die oberste Wasserbehörde die zuständige Behörde. "(1) Sind in derselben Sache mehrere Wasserbehörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, ein wasserwirtschaftliches Vorhaben in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, bestimmt die oberste Wasserbehörde die zuständige Wasserbehörde. Die für eine Gewässerbenutzung zuständige Wasserbehörde ist auch für die im Zusammenhang mit der Gewässerbenutzung stehenden Anlagen zuständig."

b) Absatz 2 wird gestrichen. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

20. § 111a wird wie folgt geändert: Es wird folgende Nummer 8 angefügt:

21. § 115 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 115 Datenverarbeitung

Die Wasserbehörden dürfen die zur Erfüllung der in den §§ 107 bis 110 und § 144 genannten Aufgaben erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten erheben und weiterverarbeiten. Die Betroffenen sind verpflichtet, den Wasserbehörden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Eine Erhebung oder Weiterverarbeitung ist auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 gefährdet wäre. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung zu bestimmen,

  1. welche einzelnen der in Satz 1 genannten Daten für welche Zwecke erhoben oder weiterverarbeitet werden dürfen,
  2. an welche Behörden und zu welchem Zweck die Daten übermittelt werden dürfen.
" § 115 Datenverarbeitung

(1) Die Wasserbehörden dürfen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere zur Durchführung von wasserbehördlichen Verwaltungsverfahren, zur Durchführung der Gewässeraufsicht (§§ 83 ff.) und der Gefahrenabwehr (§ 110), für die wasserwirtschaftliche Planung sowie für die Erstellung und Durchführung von Gewässerschutz- und Förderprogrammen, für die Ausweisung von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten, für die Durchführung von Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren (§ 104), für die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes und für wissenschaftliche Untersuchungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Aufgaben insbesondere folgende personen- und betriebsbezogenen Daten erheben und weiterverarbeiten:

  1. Name, Anschrift und Beruf der Gewässerbenutzer, Anlagenbetreiber, Antragsteller oder der Nutzer von Grundflächen,
  2. Lage, Größe, Belegenheit und Nutzungsart eines Grundstücks oder einer Anlage sowie die Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen,
  3. 3. Umfang der Gewässerbenutzung, insbesondere Daten über Menge und Beschaffenheit des entnommenen Wassers oder der eingeleiteten oder eingebrachten Stoffe,
  4. Produktionsart von Betrieben einschließlich der dort eingesetzten Stoffe und Anlagen, für landwirtschaftliche Betriebe auch Angaben über Ertrag, Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatz, Viehbestand, Betriebsgröße,
  5. Name, Anschrift und Lage der Grundstücke der nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften zu beteiligenden Dritten oder sonstigen Personen,
  6. Höhe und Art von öffentlichen Leistungen sowie Zeitpunkt einer etwaigen Flächenübernahme (Kauf, Pacht).

(2) Die personen- und betriebsbezogenen Daten dürfen von der die Daten erhebenden Wasserbehörde an Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen, andere Wasserbehörden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Aufgaben nach den wasserrechtlichen Vorschriften erfüllen, übermittelt Werden, wenn und soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Werden Daten zu wissenschaftlichen Zwecken von Hochschulen oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen oder von Dritten, die das Land mit der Durchführung wasserwirtschaftlicher Aufgaben oder Untersuchungen beauftragt hat, benötigt, bedarf die Übermittlung des Einvernehmens der oberen Wasserbehörde.

(3) Eine Erhebung oder Weiterverarbeitung von Daten ohne Kenntnis des Betroffenen ist nur zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 gefährdet wäre."

22. § 119 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 3 wird jeweils vor dem Wort "Erlaubnis" das Wort "gehobenen" eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Bei Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis kann von dem Verfahren nach Absatz 1 abgesehen werden, wenn
  1. bei Benutzungen von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung erhebliche Nachteile für andere nicht zu erwarten sind oder
  2. eine alte Benutzung im Sinne des § 17 WHG fortgesetzt werden soll.
"(2) Von dem Verfahren nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn eine befristete gehobene Erlaubnis verlängert werden soll, der Sachverhalt sich nicht wesentlich geändert hat und das Wohl der Allgemeinheit oder die Belange Dritter nicht erstmalig oder zusätzlich berührt werden. Der Antrag auf Verlängerung der Frist ist spätestens sechs Monate vor deren Ablauf bei der Wasserbehörde zu stellen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag darf die Benutzung im Rahmen der gehobenen Erlaubnis fortgesetzt werden.

c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

23. In § 124 Abs. 1 wird die Angabe " § 59" durch die Angabe " § 57 Abs. 2" ersetzt.

24. Der Abschnitt IV des zwölften Teils wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Abschnitt IV
Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren
"Abschnitt IV: Entschädigungsverfahren"

b) § 128 Abs. 5 wird gestrichen.

25. In § 135 Abs. 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 107 Abs. 1 Nr. 7)" durch den Klammerzusatz "(§ 107 Abs. 1 Nr. 5)" ersetzt.

26. § 137 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Worten "Benutzung von Häfen" ein Komma gesetzt und das Wort "Landungsstegen" eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Umschlagstellen" durch die Worte "auf Landungsstegen" ersetzt.

27. § 139 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 139 Zulassung von Häfen, Fähren und Anlagen " § 139 Zulassung von Häfen und Anlagen"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Handelshafens in oder an einer Seeschiffahrtsstraße, oder eines Hafens für die Binnenschiffahrt an einem schiffbaren Gewässer erster Ordnung oder eines Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen mit mehr als 1350 t Tragfähigkeit bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486) Artikel 7 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) , entspricht. § 31 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 WHG gilt entsprechend.

c) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens, der keiner Planfeststellung bedarf, der Betrieb eines Hafens, sowie die Errichtung, die wesentliche Änderung oder der Betrieb einer Umschlagstelle, "1. die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens oder eines Landungssteges, die keiner Planfeststellung bedarf,".

28. § 140 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1:

Der Unternehmer eines Hafens oder einer Umschlagstelle, einer Fähre oder eines Übersetzverkehrs im Sinne des § 139 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 eines Landungssteges im Sinne des § 139 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten zur Durchführung von internationalen Rechtsvorschriften und von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften die erforderlichen Vorschriften zu erlassen und hierbei insbesondere Regelungen zu treffen über

  1. die Erhebung einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Abgabe,
  2. den Gebührenrahmen,
  3. die Benutzungspflicht einschließlich der Ausnahmen hiervon,
  4. Informations- und Meldepflichten."

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Unternehmer kann sich hierzu Dritter bedienen. "Der Unternehmer kann sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter bedienen."

29. § 141 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr setzt durch Verordnung die Hafenabgaben für die landeseigenen Häfen und für die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Privathäfen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Hafenbetriebes, der technischen Entwicklung und des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Verkehrsinteressen, fest.

b) Absatz 2:

(2) Beförderungsentgelte des Linienverkehrs und deren Änderung bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr. Das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr hat die Beförderungsentgelte insbesondere darauf zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der technischen Entwicklung angemessen sind und mit dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den öffentlichen Verkehrsinteressen, in Einklang stehen.

wird gestrichen

30. § 142 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "Umschlagstellen" durch das Wort "Landungsstege" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird das Wort "Umschlagstellen" durch das Wort "Landungsstege" und die Angabe " § 139 Abs. 2 Nr. 3 bis 5" durch die Angabe " § 139 Abs. 2 Nr. 2 bis 4" ersetzt.

c) Nummer 4:

4. die nach § 139 genehmigungspflichtigen Fähren und Übersetzverkehre

wird gestrichen.

31. In § 143 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Umschlagstellen" durch das Wort "Landungsstege" ersetzt.

32. § 144 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9:

seinen Verpflichtungen zur Selbstüberwachung von Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen nicht nachkommt oder den dazu aufgrund einer Verordnung nach § 29 Abs. 3 und § 36 Abs. 3 § 85a erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

bb) Nummer 13 erhält folgende Fassung:

alt neu
ohne die nach § 57 Abs. 1 erforderliche Genehmigung in Überschwemmungsgebieten die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, Anlagen herstellt oder beseitigt oder Bäume oder Sträucher pflanzt, "13. entgegen § 58 Abs. 1 in Überschwemmungsgebieten im Sinne von § 57 ohne die nach § 58 Abs. 2 erforderliche Ausnahmegenehmigung
  1. a) bauliche oder sonstige Anlagen errichtet, wesentlich geändert oder beseitigt,
  2. b) die Erdoberfläche erhöht oder vertieft,
  3. c) Stoffe lagert oder ablagert,
  4. d) Bäume, Sträucher oder Hecken anpflanzt,
  5. e) Grünland in Ackerland umbricht,

cc) In Nummer 24 Buchst. a werden nach dem Wort "Häfen" das Komma durch das Wort "oder" und die Worte "Umschlagstellen oder Fähren errichtet, einrichtet oder betreibt" durch die Worte "Landungsstege errichtet" ersetzt.

dd) Nummer 25:

25. ohne die nach § 141 Abs. 2 erforderliche Genehmigung Beförderungsentgelte erhebt,

wird gestrichen. Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 25.

b). In Absatz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe " § 4 Abs. 1 Nr. 2" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "Abs. 4" die Angabe "und 5" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

Das Ausführungsgesetz zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 115) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 10 wird das letzte Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 11 wird eingefügt:

"11. Abwasserbeseitigung und"

cc) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 2 Nr. 3, 9 und 11 WVG" durch die Angabe " § 2 Nr. 3 und 11 WVG" ersetzt.

2. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

"Eine Gemeinde kann einem Wasser- und Bodenverband, der Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterführt (§ 2 Abs. 2), diese Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen. Mit dieser Übertragung gehen das Recht und die Pflicht zur Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung von der Gemeinde auf den Wasser- und Bodenverband über."

3. In § 21 Abs. 2 wird im zweiten Halbsatz die Angabe "Nr. 11" durch die Angabe "Nr. 12" ersetzt.

Artikel 3
Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten wird ermächtigt, das Landeswassergesetz in der geltenden Fassung mit neuer Paragraphen- und Abschnittsfolge bekanntzumachen und Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen sowie dabei personengebundene Begriffe in der weiblichen oder der männlichen Sprachform zu verwenden.

Artikel 4 *
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikel 1 Nr. 24 Buchst. b am 1. März 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Indirekteinleiterverordnung vom 17. August 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 466) außer Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 25 Buchst. b tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

   



*) Gesetz zur Änderung des
Landeswassergesetzes und des
Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz
- Berichtigung -

(GVOBl. Schl.-H. 2000 S. 415)

Das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und des Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz vom 8. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 121) wird wie folgt berichtigt:

In Artikel 4 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte "Artikel 1 Nr. 25 Buchst. b" durch die Worte "Artikel 1 Nr. 24 Buchst. b" ersetzt.

Die Berichtigung wird hiermit bekannt gemacht.