Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Beseitigung von kommunalem Abwasser*)**)
Vom 17. Februar 2000
(GVOBl. Schl.-H S. 203)
Aufgrund des § 34 Abs. 2 und des § 111a des Landeswassergesetzes verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:
Artikel 1
Die Landesverordnung über die Beseitigung von kommunalem Abwasser vom 1. Juli 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 357), geändert durch Verordnung vom 18. Juni1999 (GVOBl. Schl.-H. S.200), wird wie folgt geändert:
1. § 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 3 Empfindliche Gebiete
Die Einzugsgebiete der oberirdischen Gewässer in Schleswig-Holstein sind Einzugsgebiete von empfindlichen Gebieten im Sinne von Art. 5 und Anhang II der Richtlinie nach § 1 Abs. 2. | " § 3 Empfindliche Gebiete
Die Küstengewässer von Nord- und Ostsee sind empfindliche Gebiete und die Einzugsgebiete der oberirdischen Gewässer in Schleswig-Holstein sind Einzugsgebiete von empfindlichen Gebieten im Sinne von Artikel 5 und Anhang II der Richtlinie nach § 1 Abs. 2." |
2. An § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen. Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen. Dies betrifft insbesondere
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
*) Ändert LVO vom 1. Juli 1997, GS Schl.-H. II, Gl.- Nr.: 753-2-60
**) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie (98/15/EG) der Kommission vom 27. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 67 S. 29)