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BadegewVO - Badegewässerverordnung
Landesverordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer
- Schleswig-Holstein -
Vom 10. September 2018
(GVOBl. Nr. 14 vom 27.09.2018 S. 462)
Gl.-Nr.: 2120-14-4
Aufgrund des
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7 1. Sie dient damit dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen.
(2) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.
(3) Ein Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Küstengewässers oder eines oberirdischen Gewässers, bei dem mit einer großen Anzahl von Badenden gerechnet wird und für den kein dauerhaftes Badeverbot erlassen wurde. Außerdem ist in der Regel vom Vorliegen eines Badegewässers auszugehen, wenn auf die Badestelle hingewiesen oder für sie im touristischen Kontext geworben wird, wenn Maßnahmen zur Sicherung von Badenden getroffen worden sind oder wenn der Betreiberin oder dem Betreiber zurechenbare infrastrukturelle auf die Bedürfnisse von Badenden ausgerichtete Gegebenheiten, wie zum Beispiel sanitäre Einrichtungen, Kioske oder Parkplätze, vorhanden sind. Die Kreise und kreisfreien Städte können diese Verordnung auch auf Abschnitte eines Küstengewässers oder eines oberirdischen Gewässers, an denen sie nicht mit einer großen Anzahl von Badenden rechnen, anwenden, wenn sie dies zum Schutz der Badenden für erforderlich halten; diese Gewässer sind ebenfalls als Badegewässer zu behandeln.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für
(5) Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für
entsprechend.
(2) Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
§ 3 Überwachung, Untersuchung, Untersuchungsstellen
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte bestimmen vor Beginn der Badesaison die Badegewässer und erfassen sie in Listen.
(2) Die Qualität der Badegewässer ist mittels der in der Anlage 1 aufgeführten Parameter kurz vor und während der Badesaison entsprechend Anlage 4 zu überwachen. Die Überwachung obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten. Sie erfolgt durch Besichtigungen und Probenahmen. Probenahmen und Untersuchungen der Badegewässerproben, soweit diese nicht vor Ort durch die Kreise und kreisfreien Städte vorgenommen werden können, dürfen nur von Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die
Der Nachweis der genannten Qualifikationen für Badegewässeruntersuchungen ist durch die gültige Akkreditierung durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und mindestens jährlich durch erfolgreiche Teilnahme an geeigneten externen Qualitätssicherungsprogrammen zu erbringen. Die Untersuchungsstellen, die die genannten Qualifikationen erfüllen, werden vom Gesundheitsministerium oder von einer von diesem bestimmten Stelle in einer Landesliste geführt, die mindestens jährlich zu aktualisieren ist.
(3) Die Überwachungsstelle ist die Stelle, an der die meisten Badenden erwartet werden oder an der nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird.
(4) Die Kreise und kreisfreien Städte erstellen für jedes Badegewässer vor Beginn jeder Badesaison einen Überwachungszeitplan und stellen diesen dem Gesundheitsministerium oder einer von diesem beauftragten Stelle zur Verfügung. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen. Die Überwachungszeitpläne sind fünf Jahre aufzubewahren. Wenn es unter Berücksichtigung des Einzelfalles zum Schutze der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, nehmen die Kreise und kreisfreien Städte im Rahmen der Überwachung außerhalb des Überwachungszeitplanes weitere Badegewässerproben und lassen sie untersuchen.
(5) Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können außer Acht gelassen werden. Sie werden durch gemäß Anlage 4 Nummer 5 entnommene Proben ersetzt.
(6) In Ausnahmesituationen kann der in Absatz 4 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Er ist nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufzunehmen. Nach Ende der Ausnahmesituation werden so bald wie möglich neue Proben genommen, um die aufgrund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen. Über jede Aussetzung des Überwachungszeitplans und die Gründe für die Aussetzung ist im jährlichen Bericht nach § 13 zu informieren.
(7) Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in Anlage 1 aufgeführten Referenzmethoden und nach den in Anlage 5 aufgeführten Regeln. Andere Methoden und Regeln können angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei Anwendung der in Anlage 1 aufgeführten Methoden und der in Anlage 5 aufgeführten Regeln erzielt werden; ihre Gleichwertigkeit muss vom Umweltbundesamt allgemein festgestellt und im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht worden sein.
(8) Die Kreise und kreisfreien Städte teilen ihre Überwachungsergebnisse den örtlichen Ordnungsbehörden mit. Auf drohende oder bestehende Verschmutzungen sind auch die sonstigen Behörden unverzüglich hinzuweisen.
§ 4 Bewertung der Badegewässerqualität
(1) Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt für jedes Badegewässer nach dem Ende jeder Badesaison auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und die drei vorangegangenen Badesaisons nach § 3 Absatz 2 ermittelten und zusammengestellten Datensätze und nach dem in Anlage 2 genannten Verfahren. Die Bewertung obliegt dem Gesundheitsministerium oder einer von diesem beauftragten Stelle.
(2) Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze umfassen stets mindestens 16 Proben, bei einer auf 8 Wochen verkürzten Badesaison mindestens 12 Proben.
(3) Sofern die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann eine Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität erfolgen, der weniger als vier Badesaisons umfasst, wenn das Badegewässer neu bestimmt worden ist oder Änderungen eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers nach § 5 berühren. In diesem Fall erfolgt die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes, der lediglich auf den Ergebnissen der nach der Neubestimmung oder den Änderungen genommenen Proben beruht.
(4) Bestehende Badegewässer können unter Berücksichtigung der Bewertungen der Badegewässerqualität unterteilt oder gruppiert werden; eine Gruppierung ist nur zulässig, wenn die Badegewässer zusammenhängend sind, in den vorausgegangenen vier Jahren jeweils ähnliche Bewertungen gemäß Absatz 1 und 2 erhalten haben und Badegewässerprofile besitzen, die gemeinsame oder keine Risikofaktoren aufweisen.
§ 5 Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer
(1) Das Gesundheitsministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle stuft auf der Grundlage der gemäß § 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien der Anlage 2 als "ausgezeichnet", "gut", "ausreichend" oder "mangelhaft" ein.
(2) Die Kreise und kreisfreie Städte sorgen unter Beteiligung sonstiger Behörden dafür, dass alle Badegewässer zumindest als "ausreichend" eingestuft sind. Sie ergreifen wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen zur Erhöhung der Zahl der als "ausgezeichnet" oder als "gut" eingestuften Badegewässer.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 entsprechen zeitweilig als "mangelhaft" eingestufte Badegewässer dennoch den Anforderungen dieser Verordnung, wenn bei jedem dieser Badegewässer ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen werden:
(4) Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als "mangelhaft" eingestuft, wird das Baden auf Dauer verboten. Es kann vor Ende des Fünfjahreszeitraums das Baden auf Dauer verboten werden, wenn die Maßnahmen zum Erreichen der "ausreichenden" Qualität nicht durchführbar oder unverhältnismäßig teuer sind.
§ 6 Badegewässerprofile
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erstellen, überprüfen und aktualisieren die Badegewässerprofile gemäß den Vorgaben nach Anlage 3. Hierbei sind die Anforderungen an die Erstellung von Badegewässerprofilen nach § 6 in Verbindung mit Anlage 3 der Badegewässerverordnung gemäß der von dem Gesundheitsministerium bekannt gegebenen Durchführungsbestimmungen zur Badegewässerverordnung mit einzubeziehen. Jedes Badegewässerprofil erstreckt sich auf ein Badegewässer. Die Badegewässerprofile sind nach Maßgabe der Anlage 3 Nummer 2 dem Gesundheitsministerium oder einer von diesem benannten Stelle vorzulegen.
(2) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile sind auch die Daten zu nutzen, die bei der Überwachung und den Bewertungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie Nummer 2000/60 3 erhoben worden und für die vorliegende Verordnung von Belang sind.
(3) Die sonstigen Behörden stellen den Kreisen und kreisfreien Städten die für die Erstellung der Badegewässerprofile bei ihnen vorliegenden Daten aus ihrem Zuständigkeitsbereich zur Verfügung.
§ 7 Gefährdung durch Cyanobakterien
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf ein Potential für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hin, überwachen die Kreise und kreisfreien Städte das Badegewässer, um rechtzeitig Gefahren für die Gesundheit zu ermitteln.
(2) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, sorgen die Kreise und kreisfreien Städte dafür, dass unverzüglich Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung
§ 8 Andere Parameter
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen oder von marinem Phytoplankton hin, führen die Kreise und kreisfreien Städte Untersuchungen durch, uni festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen. Die Kreise und kreisfreien Städte sorgen dafür, dass angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden, und informieren die Öffentlichkeit.
(2) Badegewässer werden im Rahmen der Überwachung nach § 3 einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle unterzogen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, sorgen die Kreise und kreisfreien Städte dafür, dass angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden, und informieren erforderlichenfalls die Öffentlichkeit.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt auch für die Feststellung sonstiger Organismen und Stoffe, die eine Gefährdung der Gesundheit besorgen lassen.
§ 9 Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten, Badeverbote
(1) Sobald die Kreise und kreisfreien Städte von unerwarteten Umständen Kenntnis erhalten, die die Badegewässerqualität und die Gesundheit der Badenden beinträchtigen oder nach allgemeinen Erkenntnissen beeinträchtigen können, sorgen sie in Zusammenarbeit mit den sonstigen Behörden unverzüglich für die notwendigen Bewirtschaftungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen schließen die Information der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot nach Absatz 2 ein. Auf kurzzeitige Verschmutzungen finden Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(2) Für Badegewässer, die zum Baden ungeeignet sind, ist ein Badeverbot auszusprechen. Ein Badegewässer ist insbesondere zum Baden ungeeignet, wenn
Das Badeverbot ist örtlich und durch deutlich sichtbare Schilder oder Zeichen an der Badestelle bekannt zu machen.
(3) Ein Badegewässer ist nach einem Badeverbot wieder zum Baden geeignet, wenn eine Gesundheitsgefährdung nicht mehr zu befürchten ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Ergebnis einer Ortsbesichtigung ohne Beanstandung ist und im Falle eines Badeverbotes nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 bei Untersuchungen an zwei nachfolgenden Tagen Einzelwerte von nicht mehr als den in Absatz 2 Nummer 2 angegebenen Werten festgestellt werden.
(4) Wird im Zusammenhang mit einer kurzzeitigen Verschmutzung ein Überschreiten der in § 9 Absatz 2 Nummer 2 genannten Werte für Escherichia Coli oder für Intestinale Enterokokken festgestellt oder hiermit gerechnet, wird für die Zeit der kurzzeitigen Verschmutzung ein Badeverbot ausgesprochen.
(5) Die Anordnung eines Badeverbotes sowie seine Aufhebung sind unverzüglich den Kreisen und kreisfreien Städten und dem Gesundheitsministerium oder einer von diesem benannten Stelle mitzuteilen.
(6) Bei Hinweisen auf sonstige Verunreinigungen eines Badegewässers, bei denen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Badenden zu rechnen ist und bei möglicher Algenmassenentwicklung, ist auf ortsübliche Weise vor dem Baden zu warnen. Die Badewarnung ist den Kreisen und kreisfreien Städten mitzuteilen.
§ 10 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern
Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, die die Landes- oder Staatsgrenzen überschreiten, arbeiten die Kreise und kreisfreien Städte erforderlichenfalls mit den zuständigen Behörden des betroffenen Landes oder des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften zusammen; dies schließt einen angemessenen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen ein.
§ 11 Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Kreise und kreisfreien Städte fördern die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung und stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat
Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, die Überprüfung und die Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß § 3 Absatz 1. Die Kreise und kreisfreien Städte tragen allen Informationen; die sie erhalten, gebührend Rechnung.
§ 12 Information der Öffentlichkeit
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erstellen vor Beginn der Badesaison einen Aushang mit folgenden Informationen:
Die Betreiberin oder der Betreiber einer Badestelle ist verpflichtet, zu Beginn der Badesaison den Aushang unverzüglich an leicht zugänglicher, zentraler Stelle in nächster Nähe des Badegewässers auszuhängen.
(2) Das Gesundheitsministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle nutzt geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internets, um die in Absatz 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen aktiv und unverzüglich, gegebenenfalls in mehreren Sprachen, zu verbreiten:
Die in Nummer 1 genannte Liste wird jedes Jahr vor dem Beginn der Badesaison zur Verfügung gestellt. Die Überwachungsergebnisse nach Nummer 2 werden nach Abschluss der Analyse im Internet zur Verfügung gestellt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Informationen werden verbreitet, sobald sie zur Verfügung stehen. Dabei nutzen die Behörden nach Möglichkeit geografische Informationssysteme und achten auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen.
§ 13 Berichterstattung, Datenübermittlung
Die Kreise und kreisfreien Städte teilen dem Gesundheitsministerium oder einer von diesem beauftragten Stelle laufend die zur Erfüllung der Pflichten nach § 12 erforderlichen Daten mit. Die Liste der Badegewässer nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 muss bis zum 15. März jeden Jahres mit der Angabe von Gründen für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr übersandt werden. Bis zum 31. Oktober jeden Jahres sind die Überwachungsergebnisse und eine Beschreibung der ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen für die vorangegangene Badesaison zu berichten, soweit die Daten nicht bereits vorliegen; dies schließt auch die Gründe für die Aussetzung eines Überwachungszeitplans gemäß § 3 Absatz 6 mit ein.
§ 14 Dokumentation, Erfüllung von Berichtspflichten, Veröffentlichung von Informationen
(1) Das Gesundheitsministerium oder eine von diesem beauftragten Stelle führt zur Dokumentation der jeweiligen Badegewässerqualität und der Badegewässerprofile, zur Unterstützung der Überwachungsaufgaben, zur Veröffentlichung der Information für die Öffentlichkeit und zur Erfüllung von Berichtspflichten ein Badegewässerinformationssystem. Es liefert dem für Umwelt zuständigen Bundesministerium oder einer von diesem bestimmten Stelle die erforderlichen Daten zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Für die Dokumentation werden die Stammdaten der Badestellen, die Daten nach § § 6, 12 und 13 sowie sonstige Richtlinien- und Öffentlichkeitsrelevante Daten und Berichte von den Kreisen und kreisfreien Städten bereitgestellt.
(2) Es wird ein einheitliches Verfahren für den Datentransfer und die Informationsübermittlung zwischen den Kreisen und kreisfreien Städten, den zuständigen Fachministerien, der vom Gesundheitsministerium beauftragten Stelle und den Untersuchungsstellen verwendet.
(3) Das Gesundheitsministerium oder die von diesem beauftragte Stelle gibt die benötigten Daten, Formate, Schnittstellen und geografischen Informationssysteme vor und legt zur einheitlichen Darstellung der Informationen Zeichen und Symbole fest; soweit erforderlich erfolgt dies in Abstimmung mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium.
§ 15 Zuständigkeiten, Gewässeraufsicht, Zusammenarbeit
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte, die örtlichen Ordnungsbehörden und die sonstigen Behörden arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen und unterrichten sich gegenseitig über Vorkommnisse und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Wasserqualität haben können. Behörden und Betreiber haben Maßnahmen an und im Gewässer, die die Badegewässerqualität beeinflussen oder beeinflussen können, frühzeitig dem Kreis oder der kreisfreien Stadt zu melden.
(2) Die nach dem Landeswassergesetz zuständigen Behörden wirken beim Vollzug des Wasserrechts auf die Einhaltung dieser Verordnung hin. Die Gewässeraufsicht an den Badegewässern und den angrenzenden Gewässerabschnitten bleibt unberührt.
(3) Die Kreise und kreisfreien Städte treffen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(4) Für Badeverbote und Badewarnungen sind die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die amtsfreien Gemeinden, die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, für die Ämter als örtliche Ordnungsbehörde zuständig.
§ 16 Sanitäre Ausstattung
An der Badestelle sind von der Betreiberin oder dem Betreiber Toiletten in zumutbarer Entfernung und in hygienisch einwandfreiem Zustand zur unentgeltlichen Benutzung sowie geschlossene Abfallbehälter in ausreichendem Umfang vorzuhalten.
§ 17 Kosten
Für die Überwachung nach dieser Verordnung trägt die Betreiberin oder der Betreiber der Badestelle die Gebühren und Auslagen.
§ 18 Kostenerstattung
(1) Das Land erstattet den Kreisen und kreisfreien Städten die ihnen durch die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung von Badegewässerprofilen nach § 6 entstandenen notwendigen Kosten.
(2) Die Festsetzung und die Auszahlung des Erstattungsbetrages sind unter Vorlage von Kostennachweisen für jedes Badegewässerprofil beim Gesundheitsministerium zu beantragen.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Badegewässerverordnung vom 9. April 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 169) außer Kraft.
_____
1) Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 S. 680)
3) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 327 S. 1) einer Exposition gegenüber dieser Gefahr ergriffen werden, und informieren die Öffentlichkeit.
| Anlage 1 ( § 3) |
Oberirdische Gewässer
|
A |
B |
C |
D |
E | |
| Parameter | Ausgezeichnete Qualität 1 95-Perzentil | Gute Qualität 1 95-Perzentil |
Ausreichende Qualität 1 90-Perzentil |
Referenzanalysemethoden | |
| 1 | Intestinale Enterokokken (KBE/100 ml) |
200 |
400 |
330* | DIN EN ISO 7899-1 oder DIN EN ISO 7899-2 |
| 2 | Escherichia coli (KBE/100 ml) |
500 |
1.000 |
900** | DIN EN ISO 9308-3 |
Küstengewässer und Übergangsgewässer
|
A |
E |
C |
D |
E | |
| Parameter |
Ausgezeichnete Qualität 1 95-Perzentil |
Gute Qualität 1 95-Perzentil |
Ausreichende Qualität 1 90-Perzentil | Referenzanalysemethoden | |
| 1 | Intestinale Enterokokken (KBE/100 ml) |
100 |
200 |
185*** | DIN EN ISO 7899-1 oder DIN EN ISO 7899-2 |
| 2 | Escherichia coli (KBE/100 ml) |
250 |
500 |
500**** | DIN EN ISO 9308-3 |
* Entspricht einem 95-Perzentil-Wert von rund 660.
** Entspricht einem 95-Perzentil-Wert von rund 1800.
*** Entspricht einem 95-Perzentil-Wert von rund 370.
**** Entspricht einem 95-Perzentil-Wert von rund 1.000.
1) Siehe auch Anlage 2.
| Bewertung und Einstufung von Badegewässern | Anlage 2 (§ § 4 und 5) |
1. Ausgezeichnete Qualität
Badegewässer sind als "ausgezeichnet" einzustufen,
2. Gute Qualität
Badegewässer sind als "gut" einzustufen,
3. Ausreichende Qualität
Badegewässer sind als "ausreichend" einzustufen,
4. Mangelhafte Qualität
Badegewässer sind als "mangelhaft" einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitrauma die Perzentil Werteb bei den mikrobiologischen Werten schlechterc sind als die in Anlage 1 Spalte D für die "ausreichende Qualität" festgelegten Werte.
Anmerkungen
a) "Letzter Bewertungszeitraum" bezeichnet die letzten vier Badesaisons oder gegebenenfalls den in § 4 Absatz 3 angegebenen Zeitraum.
Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet:
oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog (µ + 1,282 σ).
Der obere 95-Perzentil-Wert der , Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet:
oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog (µ + 1,65 σ).
c) "Schlechter" bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
d) "Besser" bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
.
| Badegewässerprofil | Anlage 3 ( § 6) |
1. Das Badegewässerprofil gemäß § 6 umfasst
2. Bei Badegewässern, die als "gut", "ausreichend" oder "mangelhaft" eingestuft sind, ist das Badegewässerprofil regelmäßig zu überprüfen, um festzustellen, ob sich die in Nummer 1 aufgeführten Aspekte verändert haben. Erforderlichenfalls ist das Profil zu aktualisieren. Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen sind nach Maßgabe der Art und Schwere der Verschmutzung festzulegen. Die Überprüfungen müssen jedoch zumindest den in der nachstehenden Übersicht genannten Vorgaben entsprechen und mindestens in der dort angegebenen Häufigkeit erfolgen.
| Einstufung des Badegewässers | "Gut" | "Ausreichend" | "Mangelhaft" |
| Überprüfung mindestens alle | 4 Jahre | 2 Jahre | 2 Jahre |
| Zu überprüfende Aspekte (Buchstaben der Nummer 1) | a bis f | a bis f | a bis f |
Bei Badegewässern, die zuvor als "ausgezeichnet" eingestuft wurden, ist das Badegewässerprofil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Einstufung in "gut", "ausreichend" oder "mangelhaft" ändert. Die Überprüfung muss alle in Nummer 1 genannten Aspekte erfassen.
3. Sind am Badegewässer selbst oder in dessen Nähe umfangreiche Bauarbeiten oder Änderungen der Infrastruktur erfolgt, so ist das Badegewässerprofil vor dem Beginn der nächsten Badesaison zu aktualisieren.
4. Die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Informationen werden soweit möglich auf einer detaillierten Karte dargestellt.
5. Sonstige relevante Informationen können beigefügt oder einbezogen werden, wenn die Kreise und kreisfreien Städte dies für angemessen erachten.
| Überwachung der Badegewässer | Anlage 4 (§ § 3, 4) |
1. Kurz vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Probenahme und vorbehaltlich der Nummer 2 darf die Anzahl der pro Badesaison genommenen und analysierten Proben nicht weniger als vier betragen.
2. Aus einem Badegewässer brauchen jedoch nur drei Proben pro Badesaison entnommen und analysiert zu werden, wenn die Badesaison nicht länger als 8 Wochen dauert.
3. Das Ergebnis der Vorsaisonprobe muss spätestens bis 4 Werktage vor Beginn der Badesaison dem Land gemeldet werden.
4. Die Probenahmen müssen über die gesamte Badesaison verteilt sein, und der Zeitraum zwischen den Daten für die Probenahmen darf auf keinen Fall einen Monat überschreiten.
5. Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um festzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist 7 Tage nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen.
| Regeln für den Umgang mit Proben für Mikrobiologische Analysen | Anlage 5 ( § 3 Absatz 8) |
1. Entnahmestelle/Überwachungsstelle
Nach Möglichkeit sind die Proben 30 cm unter der Oberfläche des Gewässers bei einer Wassertiefe von mindestens 1 Meter zu entnehmen.
2. Sterilisierung der Probenbehältnisse
Die Probenbehältnisse
3. Probenahme
Das Volumen des Probenbehältnisses hängt davon ab, welche Wassermenge für die Untersuchung der einzelnen Parameter benötigt wird. Der Mindestinhalt beträgt in der Regel 250 ml.
Die Probenbehältnisse haben aus transparentem, nicht gefärbtem Material zu bestehen (Glas, Polyethylen oder Polypropylen).
Zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Kontaminierung der Proben ist bei der Probenahme ein aseptisches Verfahren anzuwenden, damit die Sterilität des Probenbehältnisses erhalten bleibt. Wird ordnungsgemäß vorgegangen, besteht kein Bedarf an zusätzlicher steriler Ausrüstung (zum Beispiel sterile Handschuhe, Zangen oder Stangen).
Die Probe ist auf dem Behältnis und auf dem Probenahmeformular eindeutig mit nicht löschbarer Farbe zu kennzeichnen.
4. Lagerung und Transport der Proben vor der Analyse
Die Wasserproben sind während des gesamten Transports vor Lichteinwirkung und insbesondere vor direktem Sonnenlicht zu schützen.
Die Proben sind bis zur Ankunft im Labor in einer Kühlbox oder in einem Kühlschrank (je nach Klimabedingungen) bei einer Temperatur von ca. 4 °C aufzubewahren.
Nimmt der Transport ins Labor voraussichtlich mehr als vier Stunden in Anpruch, so ist ein Transport im Kühlschrank erforderlich.
Zwischen der Probenahme und der Analyse darf so wenig Zeit wie möglich verstreichen. Es wird empfohlen, die Proben noch am gleichen Arbeitstag zu analysieren. Ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so sind die Proben innerhalb höchstens 24 Stunden zu bearbeiten. Sie sind bis dahin im Dunkeln bei einer Temperatur von 4 °C ± 3 °C aufzubewahren.
| ENDE | |