Einführung der DIN 1986 Teil 30 "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Instandhaltung" als
allgemein anerkannte Regel der Technik

- Schleswig-Holstein -

Vom 5. Oktober 2010
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 42 vom 18.10.2010 S. 905)



Die DIN 1986 Teil 30 "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Instandhaltung", Ausgabe Februar 2003, wird hiermit gemäß § 34 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen als allgemein anerkannte Regel der Technik in Schleswig-Holstein eingeführt.

1 Von der DIN 1986 Teil 30 abweichende Fristen zur Dichtheitsüberprüfung

1.1 Aufgrund der Besorgnis einer möglichen Belastung des Grundwassers wird für Schleswig-Holstein nachfolgende Fristenregelung getroffen:

1.2 Eine Wiederholungsprüfung hat abweichend von der DIN 1986 Teil 30

in den übrigen Gebieten nach 30 Jahren zu erfolgen.

Die Fristen der Wiederholungsprüfung für Grundstücksentwässerungsanlagen, die gewerbliches Abwasser ableiten, ergeben sich aus Tabelle 1 der DIN 1986 Teil 30.

1.3 Für Grundstücksentwässerungsanlagen in Wasserschutzgebieten der Schutzzonen III B gelten die Anforderungen hinsichtlich der ("übrigen") Gebiete außerhalb von ausgewiesenen Wasserschutzgebieten. Sieht die Wasserschutzgebietsverordnung keine Aufteilung in die Schutzzonen III A und III B vor, so gelten die verschärften Anforderungen für die gesamte Zone III.

1.4 Sofern die Dichtheitsüberprüfungen entsprechend den Anforderungen der DIN 1986 Teil 30 bereits vor Ablauf der zulässigen Frist durchgeführt wurden, werden diese Überprüfungen für die Wiederholungsprüfung so behandelt, als ob sie zum spät möglichsten Zeitpunkt erfolgt wären. Die Fristen für die Wiederholungsprüfungen ergeben sich aus Ziffer 1.2.

1.5 Sofern der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht von der unter Ziffer 4.2.1 genannten praktischen Umsetzungsempfehlung Gebrauch macht sowie in besonderen Härtefällen kann von den genannten Fristen mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde abgewichen werden.

1.6 Die Eigentümer bzw. die Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften, die mehrere Mietobjekte in unterschiedlichen Gemeinden besitzen bzw. verwalten, können hierfür Untersuchungskonzepte für die Dichtheitsprüfung aufstellen. Diese Konzepte legen die zeitliche Abfolge der Dichtheitsuntersuchungen fest. Mit Zustimmung der Wasserbehörde zum Untersuchungskonzept gelten die dort festgelegten Fristen für die Dichtheitsuntersuchung als verbindlich vereinbart.

2 Abweichende technische Vorgaben zur Anwendung der DIN 1986 Teil 30

2.1 Verzweigte Ableitungssysteme

Bei verzweigten Ableitungssystemen kann es dazu kommen, dass auch abzweigfähige Kamerasysteme nicht alle Stränge des Systems vollständig inspizieren können. Sollte das bereits inspizierte System optisch dicht sein, kann auf eine Untersuchung des nicht inspizierbaren Bereichs mit Wasser oder Luft verzichtet werden, wenn dieser Anteil maximal 25 Prozent des gesamten Ableitungssystems ausmacht.

2.2 Zu Ziffer 5.2.2 der DIN (Einsteigschächte mit offenem Durchfluss und Inspektionsöffnungen)

Schächte im Leitungsnetz können auch nach dem gleichen Verfahren überprüft werden, wie das Leitungsnetz, dessen Bestandteil sie. sind.

2.3 Zu Ziffer 5.2.7 der DIN (Leitungen im Zusammenhang mit Kleinkläranlagen)

Die Leitungen zwischen der Kleinkläranlage, die das entsprechend der Abwasserverordnung gereinigte Abwasser ableiten, und der Einleitstelle bedürfen kein& weiteren Untersuchung.

2.4 Zu Ziffer 5.3 der DIN (Schadensdokumentation und Bewertung)

Die Durchführung der optischen Inspektion oder Dichtheitsprüfung sowie die festgestellten Schäden sind zu dokumentieren und zu bewerten.

2.5 Zu Ziffer 5.5 der DIN (Anlässe, Fristen, Prüfart und Abwasserherkunftsbereiche)

Für gewerbliches/industrielles Abwasser (nach DIN EN 12056-1), das vorbehandelt wurde oder keiner Abwasservorbehandlung bedarf und weniger als die dreifache Konzentration des häuslichen Rohabwassers aufweist, gelten die Vorgaben für häusliches Abwasser entsprechend. In diesem Fall ist eine optische Dichtheitsprüfung (Kanalfernsehuntersuchung) ausreichend.

Die dreifache Konzentration des häuslichen Rohabwassers beträgt:

Parameter Konzentration
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) 1.500 mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 3.000 mg/l
Phosphor gesamt (Pges) 75 mg/l
Stickstoff gesamt anorganisch (Nges, anorg) 270 mg/l
Stickstoff gesamt (Nges) 350 mg/l

2.6 Zu Ziffern 5.2.1 und 5.5 der DIN 1986-30 (Regenwasser)

Grundstücksentwässerungsanlagen, in denen nur gering verschmutztes Regenwasser von reinen Wohngrundstücken abgeleitet wird, sind von der Zustandserfassung und Dichtheitsprüfung ausgenommen. Dies gilt auch für Anlagen auf industriell und gewerblich genutzten Grundstücken mit einer hinsichtlich der Regenwasserbelastung vergleichbaren Nutzung sowie für Regenwasseranlagen auf anderen Grundstücken in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Fläche von 1.000 m2.

3 Inkrafttreten

Diese Einführung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft

4 Hinweise und Empfehlungen

4.1 Allgemeines

4.1.1 Aus § 60 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ergibt sich die gesetzliche Verpflichtung, Abwasseranlagen, d.h. auch Grundstücksentwässerungsanlagen, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Für den Betrieb und die Unterhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen ist die DIN 1986 Teil 30 "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Instandhaltung" allgemein anerkannte Regel der Technik und gilt damit auch in Schleswig-Holstein.

Da im Rahmen des Verwaltungsvollzugs teilweise Zweifel in Hinblick auf die rechtliche Verbindlichkeit der DIN 1986 Teil 30 und ihres Inhalts geäußert wurden, wird hier zur Klarstellung von der Möglichkeit der ergänzenden Einführung technischer Bestimmungen gemäß § 34 Abs. 1 LWG Gebrauch gemacht. In diesem Zusammenhang werden fachlich begründete Abweichungen von den in der DIN 1986 Teil 30 enthaltenen Fristen und technischen Vorgaben vorgenommen.

4.1.2 Verpflichtet zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30 und der ergänzend eingeführten technischen Bestimmungen ist der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage (in der Regel der Grundstücks- oder Hauseigentümer). Er ist nachweispflichtig, dass seine Anlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den ergänzend eingeführten technischen Bestimmungen entsprechen und er dementsprechend eine Dichtheitsüberprüfung vorgenommen hat.

4.1.3 Soweit die Anlagen nicht den Anforderungen entsprechen, hat der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage gemäß § 60 Abs. 2 WHG die erforderlichen Maßnahmen (Sanierung) innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. Kommt der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage seiner Sanierungspflicht nicht nach, können die Wasserbehörden die erforderlichen Maßnahmen unter Fristsetzung anordnen (§ 60 Abs. 2 WHG i.V.m § 34 Abs. 2 LWG). Insoweit zuständig sind die unteren Wasserbehörden (§§ 105 Abs. 1, 107 Abs. 1 Nr. 1 LWG).

4.1.4 Die Gemeinden sind zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet (§ 30 Abs. 1 LWG). Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 LWG regeln die Gemeinden die Abwasserbeseitigung durch Satzung (Abwassersatzung) und schreiben darin insbesondere vor, wie und in welcher Zusammensetzung und Beschaffenheit ihnen das Abwasser zu überlassen ist. Die Träger der Abwasserbeseitigungspflicht sind deshalb mitverantwortlich, dass das auf den Grundstücken anfallende Abwasser aufgrund eines schadlosen Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen an sie ordnungsgemäß zur weiteren Behandlung und Beseitigung überlassen wird. Somit sind die Träger der Abwasserbeseitigungspflicht aufgrund des Satzungsrechts berechtigt, nicht nur zu beraten, sondern die Einhaltung der DIN 1986 Teil 30 auch durchzusetzen (§ 144 Abs. 2 LWG, § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung). Die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht zur Durchsetzung satzungsrechtlicher Bestimmungen (siehe Urteil VG Schleswig vom 17. Februar 1987 - 4 A 274/86) bleiben damit von dieser Einführung der DIN 1986 Teil 30 unberührt.

4.2 Praktische Umsetzung

4.2.1 Es wird dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht zweckmäßigerweise empfohlen, die Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlagen über die Pflichten, die sich aus der DIN 1986 Teil 30 ergeben, zu informieren und zu beraten. In diesem Zusammenhang wird empfohlen, das Gemeindegebiet in Untersuchungsgebiete einzuteilen, für die nach Ziffer 1.5 Fristen festgelegt werden.

Es kann außerdem sinnvoll sein, den Betreibern der Grundstücksentwässerungsanlagen anzubieten, die Untersuchung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen für diesen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen (dies kann z.B. im Zusammenhang mit der Untersuchung der öffentlichen Kanalisation erfolgen). Die Teilnahme ist für die Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlagen freiwillig.

4.2.2 Die Träger der Abwasserbeseitigungspflicht werden gebeten, den Bürgern den Abschluss der Sanierung der öffentlichen Schmutz- und Mischwasserkanalisation mitzuteilen.

4.2.3 Die Nachweise der Dichtheitsprüfung und ihres Befundes sind von den Betreibern der Grundstücksentwässerungsanlage vorzuhalten und auf Anforderung dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht oder der unteren Wasserbehörde vorzulegen.

4.2.4 Die untere Wasserbehörde hat stichprobenartig die Umsetzung der DIN 1986 Teil 30 zu überprüfen.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE