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Einführung der DIN 1999-100 -
Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten - Teil 100: Anwendungsbestimmungen für Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten nach DIN EN 858-1 und DIN EN 858-2 - als allgemein anerkannte Regeln der Technik (DIN 1999-100 Schl.-H.) und Landesrechtliche Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen gemäß Anhang 49, Teil E, Absatz 2 der Abwasserverordnung

- Schleswig-Holstein -

Vom 5. Januar 2022
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 5 vom 31.01.2022 S. 102)
Gl.-Nr.: 7521.22


Archiv: 2011, 2017

I.
Einführung der DIN 1999 Teil 100

Die vom Deutschen Institut für Normung e.V. (DIN)

wird auf Grundlage von § 51 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) mit den nachfolgend aufgeführten Änderungen, Ergänzungen und Hinweisen als allgemein anerkannte Regeln der Technik in Schleswig-Holstein (DIN 1999-100 Schl.-H.) eingeführt. Bei der Anwendung der Norm sind die nachfolgend hierzu gegebenen Hinweise und Änderungen zu beachten.

1 Allgemein

1.1 Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen mit einem Probenahmeschlauch entsprechen nicht den Anforderungen, die die DIN 1999-100 im Abschnitt 5.5 - Probenahmeschächte und Probenahmeeinrichtungen - festgelegt hat. Diese Probenahmeschläuche führen in der Regel zu einem verfälschten Ergebnis der qualitativen Überwachung. Deshalb müssen die Anlagen, die nur mit einen Probenahmeschlauch ausgestattet sind und bei denen aus wasserrechtlicher Sicht eine qualitative Überwachung erforderlich ist, mit einer Probenahmeeinrichtung nachgerüstet werden, die der DIN 1999-100 entspricht. Über den Zeitpunkt der Nachrüstung entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen.

1.2 Bei Abscheideranlagen, die vor Inkrafttreten dieser Einführung rechtmäßig in Betrieb waren, keine selbsttätige Warneinrichtung besitzen und die erforderliche Überhöhung gegenüber dem maßgebenden Niveau auf der Zulaufseite und gegenüber der Rückstauebene eingehalten ist, gilt die Zustimmung der örtlichen Behörde hinsichtlich dieser Abweichung als erteilt.

Entsprechen vorhandene selbsttätige Warneinrichtungen nicht den Anforderungen, die in der DIN 1999-100 Abschnitt 5.6 - Selbsttätige Warneinrichtungen - festgelegt sind, so müssen diese in Abhängigkeit des Gefährdungspotenzials der Gesamtanlage, spätestens bei einer Ersatzbeschaffung, entsprechend den Anforderungen der DIN 1999-100 nachgerüstet werden. Über den Zeitpunkt entscheidet die zuständige Behörde. Als Entscheidungshilfe kann sie auf die Ergebnisse der fünfjährigen Überprüfung nach Landesrecht zurückgreifen.

1.3 Weisen vorhandene Schlammfänge aus Beton oder Stahlbeton keine dauerhafte Beschichtung/ Auskleidung zur Sicherstellung der Standsicherheit und der dauerhaften Dichtheit gegen Leichtflüssigkeit auf, so ist in Abhängigkeit des Ergebnisses der Dimensionierungs-, Zustands- und Dichtheitsüberprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen ein Austausch bzw. eine Sanierung vorzunehmen. Über den Zeitpunkt entscheidet die zuständige Behörde. Sie kann auf die Ergebnisse der fünfjährigen Überprüfung nach Landesrecht zurückgreifen.

Der Fachkundige für die fünfjährige Überprüfung nach Landesrecht hat die Auswirkungen nicht vorhandener Beschichtung/Auskleidung dahingehend zu begutachten, ob nach seiner Einschätzung von diesem Mangel bis zur nächsten Prüfung Umweltgefährdungen ausgehen können und ob die Funktionstüchtigkeit des Bauwerks und sein Bauzustand bis zur nächsten Prüfung beeinträchtigt oder gefährdet ist. Ein besonderes Augenmerk ist auf den Zustand des wasserundurchlässigen Betons zu legen. Dieses hat er im Prüfbericht zu vermerken. Er ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen den zeitlichen Abstand zur nächsten Überprüfung dieses Mangels auf zweieinhalb Jahre zu reduzieren.

Darüber hinaus hat der Fachkundige für die fünfjährige Überprüfung nach Landesrecht den Betreiber auf Betriebsweisen hinzuweisen, die sich negativ auf den Zustand der Abscheideranlage auswirken und er unterbreitet dem Betreiber bei Erfordernis einen Sanierungsvorschlag.

1.4 Weisen Abscheideranlagen (Schlammfang und Abscheider) Schäden bei der vorhandenen Beschichtung/Auskleidung zur Sicherstellung der Standsicherheit und der dauerhaften Dichtheit gegen Leichtflüssigkeit auf, führt dieses nicht zwangsweise zum Erlöschen der bauaufsichtlichen Zulassung. Die oben genannten Hinweise zur fehlenden Beschichtung/Auskleidung gelten entsprechend. Zusätzlich müssen die Risiken einer Sanierung bei der Bewertung des Mangels mit berücksichtigt werden.

1.5 Abscheideranlagen, die zur Vorbehandlung von Abwasser, das Fettsäuremethylester (FAME/Biodiesel) enthält, eingesetzt werden, müssen den zusätzlichen Anforderungen, die sich aus der DIN 1999-101 - Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten: Zusätzliche Anforderungen an Abscheideranlagen nach DIN EN 858-1, DIN EN 858-2 und DIN 1999-100 für Leichtflüssigkeiten mit Anteilen von Biodiesel bzw. Fettsäure-Methylester (FAME), Ausgabe 2009-05, ergeben, erfüllen. Dieses gilt auch für Beimischungen.

Anmerkung:

Bei der Umbelegung einer Zapfsäule von mineralölhaltigem Kraftstoff auf FAME/Biodiesel bei einer bestehenden Tankstelle gelten die vorgenannten grundsätzlichen Forderungen ebenfalls. Diese eröffnen jedoch mehrere Möglichkeiten, die Anforderungen zu erfüllen:

Bei bestehenden öffentlichen Tankstellen und Eigenverbrauchstankstellen,

kann auf eine Nachrüstung bzw. einen Neubau der Leichtflüssigkeitsabscheideranlage für den Abfüllbereich, die gemäß DIN 1999-101 bemessen ist, verzichtet werden, wenn

1.6 Bei Abscheideranlagen, die das Abwasser von Eigenverbrauchstankstellen reinigen und die an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, kann die halbjährliche Entleerungsfrist und die große Wartung auf maximal fünf Jahre ausgedehnt werden, wenn die Kontrollen und die kleinen Wartungen von einer Person durchgeführt werden, die mindestens die Sachkunde besitzt.

Eigenverbrauchstankstellen im Sinne dieser Bekanntmachung sind Anlagen, die dazu bestimmt sind, betriebseigene Fahrzeuge und Geräte zu betanken, wobei der Kraftstoffumschlag nicht mehr als 40 m3 im Jahr betragen darf. Sie werden vom Betreiber oder von bei ihm beschäftigten Personen bedient. Bei diesen Eigenverbrauchstankstellen mit verlängerter Entsorgungsfrist ist besonders darauf zu achten, dass ausgelaufene Kraftstoffe (auch kleine Tropfmengen) sofort mit Bindemittel aufgenommen und einer geordneten Entsorgung zugeführt werden. Auf diese Handlungsweise hat eine augenfällige Hinweistafel aufmerksam zu machen.

1.7 Sicherheitsabscheider sind Abscheider, bei denen mineralölhaltiges Abwasser in der Regel nicht anfällt und die Nicht aus Gründen der DIN EN 858-2 Nummer 4.1, sondern aus Vorsorgegründen vom Betreiber installiert wurden und nach den Grundsätzen der DIN 1999-100 betrieben werden. Abweichend von der DIN 1999-100 kann bei in Betrieb befindlichen Abscheidern auf die dort geforderte Überprüfung (Generalinspektion) und die dort genannte Dichtheitsprüfung verzichtet werden. Eine Überprüfung nach DIN 1986-30, Einführung vom 5. Oktober 2010 (Amtsbl. Schl.-H. S. 905), ist jedoch erforderlich, wobei sich die Prüfungsverfahren und Fristen nach den Anforderungen, die an häusliches Abwasser innerhalb und außerhalb von Wasserschutzgebieten gestellt werden, richten.

Darüber hinaus können die halbjährliche Entleerungsfrist und die große Wartung auf maximal fünf Jahre ausgedehnt werden, wenn die Kontrollen und die kleinen Wartungen von einer Person durchgeführt werden, die mindestens die Sachkunde besitzt.

1.8 Bei Koaleszenzabscheidern, bei denen

können die halbjährliche Entleerungsfrist und die große Wartung auf maximal fünf Jahre ausgedehnt werden. Die erforderliche Überprüfung des Koaleszenzeinsatzes hat dann jedoch abweichend im Zusammenhang mit der kleinen Wartung stattzufinden.

1.9 Sollten bei einer größeren Leckage, die nicht vor ihrem Ablauf in den Leichtflüssigkeitsabscheider mit einfachen Mitteln (Ölbinder etc.) auf der Abfüllfläche aufgenommen werden kann, mehr als zehn Liter des Kraftstoffes E10 in einen Leichtflüssigkeitsabscheider gelangen, muss der Betreiber unverzüglich den Leichtflüssigkeitsabscheider kontrollieren. Zusätzlich zur Eigenkontrolle muss noch kontrolliert werden,

Der Abscheider ist dann in Abstimmung mit der zuständigen Behörde zu entleeren, zu reinigen und der Inhalt ordnungsgemäß zu entsorgen und es bedarf eventuell noch der Generalinspektion/Überprüfung nach der ZFVO, wenn dessen E10-Beständigkeit nicht nachgewiesen ist.

2 Zur DIN 1999-100

2.1 Der dritte Absatz der Ziffer 5.6 - Selbsttätige Warneinrichtungen - wird wie folgt neu gefasst

"Die selbsttätige Warneinrichtung für die Erfassung der Leichtflüssigkeitsschichtdicke ist so einzustellen, dass spätestens bei Erreichen von 80 Prozent der maximalen Speichermenge gewarnt wird und diese Warnung umgehend bei der für den Betrieb der Anlage verantwortlichen Person aufläuft."

2.2 Die Ziffer 8.2 - Selbsttätige Verschlusseinrichtung - wird wie folgt neu gefasst:

"Falls der Wasserdruck der Anpresswirkung der selbsttätigen Verschlusseinrichtung entgegenwirkt, ist eine zusätzliche Prüfung mit einem Druck zwischen Zu- und Ablauf des Abscheiders von 50 kPa durchzuführen und die Leckrate zu messen.

Bei selbsttätigen Verschlusseinrichtungen mit Auslösemechanismus muss die Auslösekraft durch Auftrieb in der Leichtflüssigkeit die notwendige Auslösekraft um mindestens 50 Prozent überschreiten.

Über die Dichtheitsprüfung hinaus sind selbsttätige Verschlusseinrichtungen auf Sicherstellung der Funktion zu prüfen und die Korrosionsbeständigkeit ist nachzuweisen."

2.3 Der erste Absatz der Ziffer 10.1 - Schlammfangvolumen - wird wie folgt neu gefasst:

"In Ergänzung von DIN EN 858-2:2003-10, 4.4, Tabelle 5 müssen bei Abscheidern bis NG 10 die folgenden Mindestschlammfangvolumina angewendet werden. Ist eine besonders große Schlammmenge zu erwarten, sind die Schlammfänge entsprechend zu vergrößern."

2.4 Der vorletzte Absatz der Ziffer 11.7 - Schutz gegen Austritt von Leichtflüssigkeiten - wird wie folgt neu gefasst:

"Sofern bei

entscheidet die zuständige Behörde über die Sicherungsmaßnahmen im Fall eines Rückstaus."

2.5 Der letzte Absatz der Ziffer 12.1 - Allgemeines -wird wie folgt neu gefasst:

"Bei allen Arbeiten an der Abscheideranlage sind die einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Vor Beginn der Arbeiten in den Bauwerken sind Gefährdungen aus z.B. Zufluss von Abwasser, Gefahrstoffen, elektrischen Anlagen oder explosionsfähigen Atmosphären zu ermitteln und die notwendigen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz durchzuführen."

2.6 Der letzte Absatz der Ziffer 12.2 - Betriebsbedingungen - wird wie folgt neu gefasst:

"Abweichungen bei Waschwasserdruck und Waschwassertemperatur sind möglich, wenn dies nach den Produktbeschreibungen der Reinigungsmittelhersteller für die eingesetzten Reinigungsmittel zulässig ist und dies von der zuständigen Behörde zugelassen wird."

2.7 Die Ziffer 12.3 - Eigenkontrolle - wird wie folgt neu gefasst:

"12.3 Eigenkontrolle

Funktionsfähigkeit und Zustand der Abscheideranlage sind mindestens monatlich von einem vom Hersteller oder dem Lieferanten eingewiesenen Betreiber oder durch einen Sachkundigen 2 durch folgende Maßnahmen zu kontrollieren:

Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen, die Koaleszenzeinrichtung ist gegebenenfalls zu reinigen und grobe Schwimmstoffe sind zu entfernen.

Die Kontrollen sind im Betriebstagebuch nach Ziffer 12.6 zu dokumentieren."

2.8 Die Ziffer 12.4 - Wartung - wird wie folgt neu gefasst:

"Die Abscheideranlage ist entsprechend diesen und den Vorgaben des Herstellers bzw. des behördlichen Bescheids zu warten. Hierbei ist zwischen einer kleinen und einer großen Wartung zu unterscheiden.

Die kleine Wartung ist mindestens halbjährlich,durchzuführen und umfasst neben den Maßnahmen der Eigenkontrolle nach Ziffer 12.3 die

Die große Wartung ist nach den Vorgaben des Herstellers/des behördlichen Bescheids für die halbjährliche vorgesehene Wartung spätestens nach vier kleinen Wartungen durchzuführen. Das heißt, spätestens alle zweieinhalb Jahre.

Wenn ein Einstieg in die Abscheideranlage (Schlammfang und/oder Abscheiden) und/oder eine Entleerung und Reinigung der Abscheideranlage erforderlich ist/sind, muss eine große Wartung durchgeführt werden.

Für eine kleine Wartung ist mindestens die Sachkunde 1, für eine große Wartung die Fachkunde "Wartung" 2 erforderlich.

Die Feststellungen und durchgeführten Arbeiten sind in einem Wartungsbericht zu erfassen zu bewerten und in ein Betriebstagebuch nach 12.6 einzutragen.

Anmerkung:

Die Ziffern 1.6, 1.7 und 1.8 der Einführung sind zu beachten."

2.9 Die Ziffer 12.5 - Entnahme und Leerung - wird wie folgt neu gefasst:

"Die Entnahme- und Entleerungsintervalle sind so vorzunehmen, dass die Speicherfähigkeit des Abscheiders und des Schlammfangs nicht überschritten und die Funktionstüchtigkeit der Anlagenicht unterbrochen wird.

Soweit durch den behördlichen Bescheid, der Entwässerungssatzung und/oder durch sonstige Auflagen nichts anderes bestimmt ist, ist der Abscheider bei einer abgeschiedenen Leichtflüssigkeitsmenge von 80 Prozent des Volumens der Speichermenge und der Schlammfang bei Füllung des halben Schlammfanginhaltes, mindestens halbjährlich zu entleeren.

Wenn die Kontrollen und die kleinen Wartungen von einer Person durchgeführt werden, die mindestens die Sachkunde besitzt, kann die halbjährliche Entleerungsfrist auf maximal zweieinhalb Jahre ausgedehnt werden.

Bei Abscheidern, die gleichzeitig oder ausschließlich zur Absicherung von Anlagen oder Flächen dienen, in bzw. auf denen mit Leichtflüssigkeiten umgegangen wird (z.B. Betankungsflächen), ist ergänzend das nach den landesrechtlichen Bestimmungen erforderliche Rückhaltevolumen vorzuhalten. Die abgeschiedene Leichtflüssigkeit ist daher bei einer Unterschreitung dieses Rückhaltevolumens auch dann zu entnehmen, wenn die Menge der abgeschiedenen Leichtflüssigkeit 80 Prozent der Speichermenge noch nicht erreicht hat.

Für die Entsorgung der Abscheideranlage ist mindestens die Fachkunde "Entsorgung" erforderlich.

Die abfallrechtlichen Bestimmungen bei der Entsorgung der aus der Anlage entnommenen Stoffe sind zu beachten.

Das Wiederbefüllen der Abscheideranlage muss mit Wasser (z.B. Trinkwasser, Betriebswasser, aufbereitetes Abwasser aus der Abscheideranlage) erfolgen, das den örtlichen Einleitbestimmungen (Satzungs- und Wasserrecht) entspricht.

Nach Havariefällen mit ethanolhaltigem Kraftstoff, z.B. E10, ist die Abscheideranlage kurzfristig zu entleeren und zu reinigen.

Der selbsttätige Abschluss ist zu säubern und wieder in Schwimmlage zu bringen.

Anmerkung:

Die Ziffer 1.6, 1.7 und 1.8 der Einführung sind zu beachten."

2.10 Die Ziffer 12.6 - Betriebstagebuch - erhält folgende Fassung:

"Es ist ein Betriebstagebuch zu führen, in dem die jeweiligen Zeitpunkte und Ergebnisse der durchgeführten Eigenkontrollen, Wartungen, Überprüfungen und die Beseitigung eventuell festgestellter Mängel sowie die Entsorgung entnommener Inhaltsstoffe zu dokumentieren sind.

Im Betriebstagebuch sind weiterhin Nachweise zu den gegebenenfalls eingesetzten Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Betriebs- und Hilfsstoffen zu führen.

Betriebstagebuch und Prüfberichte sind vom Betreiber aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde, den Betreibern der öffentlichen Abwasseranlage und den beauftragten Prüfern zur Einsicht vorzulegen.

Das Betriebstagebuch ist fünf Jahre nach dem letzten Eintrag aufzubewahren.

Anmerkung:

Bei Verwendung des vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) im info-Net-Umwelt (Internet) veröffentlichten Musterbetriebsbuches werden die Mindestanforderungen, die an das Betriebsbuch gestellt werden, erfüllt. Es wird empfohlen, dieses zu verwenden."

2.11 Die Ziffer 12.7.1 - Allgemeines - wird wie folgt neu gefasst:

"Vor der Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren ist die Abscheideranlage, nach vorheriger Komplettentleerung und Reinigung, durch einen zugelassenen Fachkundigen für die fünfjährige Überprüfung nach Landesrecht 4 auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und sachgemäßen Betrieb zu prüfen. Vor Durchführung der Begutachtung des baulichen Zustandes und der Dichtheitsprüfung sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

Soweit bei der Begutachtung des baulichen Zustandes bereits Mängel festgestellt werden, die eine erfolgreiche Dichtheitsprüfung ausschließen, muss durch Teilprüfungen gegebenenfalls weiterer Sanierungsbedarf ermittelt werden. Die festgestellten Mängel sind vor Durchführung einer abschließenden Dichtheitsprüfung zu beheben. Die Dichtheitsprüfung sollte generell abschnittsweise durchgeführt werden. Sollte eine nicht abschnittsweise durchgeführte Dichtheitsprüfung mit dem Ergebnis undicht festgestellt werden, muss die Dichtheitsprüfung abschnittsweise wiederholt und die Undichtigkeiten lokalisiert werden.

Sollten die im Rahmen der Landesverordnung über die Zulassung von Fachkundigen für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen ( ZFVO) erlassenen Regelungen im Widerspruch zu den hiesigen Ausführungen im Abschnitt 12.7 und Anhang A stehen, kommen die Regelungen nach der ZFVO vorrangig zur Anwendung."

2.12 Die Ziffer 12.7.3 - Prüfbericht zur Generalinspektion - wird um folgenden Hinweis ergänzt:

"Hinweis:

Der Muster-Untersuchungsbericht des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein über die Untersuchung von Abwasser-/ Abwasservorbehandlungsanlagen für mineralölhaltiges Abwasser muss von den zugelassenen Fachkundigen für die fünfjährige Überprüfung nach Landesrecht verwendet werden."

II
Landesrechtliche Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen gemäß Anhang 49, Teil E, Absatz 2 der Abwasserverordnung (AbwV)

Allgemein bauaufsichtlich zugelassene Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen mit Koaleszenzeinsatz (Anlagen nach § 1 Nr. 1b WasBauPVO) gelten in Schleswig-Holstein als landesrechtlich zugelassene Abwasserbehandlungsanlagen gemäß Anhang 49, Teil E, Absatz 2 der AbwV.

Bei der Verwendung dieser landesrechtlich zugelassenen Abwasserbehandlungsanlagen (allgemein bauaufsichtlich zugelassene Leichtflüssigkeitsabscheideranlage mit Koaleszenzeinsatz) gelten die Anforderungen des Anhanges 49, Teil E, Absatz 1 Satz 1 der AbwV als eingehalten, wenn diese Anlagen entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und regelmäßig gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als fünf Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden.

Die Bekanntmachung ist befristet bis zum 31. Dezember 2027.

1) Als "sachkundig" werden Personen des Betreibers oder beauftragter Dritter angesehen, die auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen sicherstellen, dass sie Bewertungen oder Prüfungen im jeweiligen Sachgebiet sachgerecht durchführen.
Die sachkundige Person kann die Sachkunde für Betrieb und Wartung von Abscheideranlagen auf einem Lehrgang mit nachfolgender Vororteinweisung erwerben, den z.B. die einschlägigen Hersteller von Abscheideranlagen, Berufsverbände, Handwerkskammern sowie die auf dem Gebiet der Abscheidetechnik tätigen Sachverständigenorganisationen anbieten.

2) Fachkundige Personen für die Wartung sind Mitarbeiter betreiberunabhängiger Betriebe, die nachweislich über die erforderlichen Fachkenntnisse für Betrieb und Wartung von Abscheideranlagen im hier genannten Umfang sowie über die hierfür erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Im Einzelfall können diese Wartungen bei größeren Betriebseinheiten auch von intern unabhängigen, bezüglich ihres Aufgabengebietes nicht weisungsgebundenen Fachkundigen des Betreibers mit gleicher Qualifikation und gerätetechnischer Ausstattung durchgeführt werden.

3) Fachkundige Personen für die Entsorgung sind Mitarbeiter betreiberunabhängiger Betriebe, die nachweislich über die erforderlichen Fachkenntnisse für die Entsorgung von Abscheideranlagen sowie über die hierfür erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen.

4) Fachkundige Personen für die fünfjährige Überprüfung nach Landesrecht müssen von der oberen Wasserbehörde nach der "Landesverordnung über die Zulassung von Fachkundigen für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen ( ZFVO)" vom 24. September 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 453), zuletzt geändert durch die Landesverordnung vom 17. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1286), zugelassen sein.

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