umwelt-online: Verwaltungsvorschriften zur VAwS Sh; (2)

UWS Umweltmanagement GmbH Frame öffnen

11. Anlagenkataster 11)

11.1 Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall

Die Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 2, ob von einer Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können, ist anhand der Kriterien des § 6 vorzunehmen.

Die Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall kann befristet und auf bestimmte Merkmale beschränkt werden.

11.2 Inhalt des Anlagenkatasters

Ziel des Anlagenkatasters ist sicherzustellen, daß die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber alle für den Gewässerschutz wichtigen Informationen über die Anlagen in einer übersichtlichen Form zur Verfügung hat. Im allgemeinen ist das Anlagenkataster der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 übergeordnet und schließt sie ein. Sofern für mehrere nahe beieinanderliegende, jedoch getrennte Anlagen jeweils Anlagenkataster erforderlich sind, können sie in einem gemeinsamen Kataster zusammengefaßt werden.

Die Behörde kann verlangen, daß das Anlagenkataster mit Mitteln der automatisierten Datenverarbeitung erfaßt, gespeichert und übermittelt wird. Unter Übermitteln der Daten ist das zur Verfügungstellen gespeicherter Daten durch ein elektronisches Medium zu verstehen. Eine solche Datenübermittlung setzt voraus, daß die bei der zuständigen Behörde und der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber verwendeten Systeme kompatibel sind. Es ist abzuwägen, ob die Daten in Form einer Datenbank oder ggf. nur im Rahmen eines Schreibprogramms zu speichern und in Form einer Diskette oder über ein Modem zu übermitteln sind.

Das Anlagenkataster besteht im Regelfall aus einem oder mehreren Bestandsplänen einschließlich Entwässerungsplan und einer Datei.

Die Datei soll im allgemeinen folgende Merkmale enthalten:

11.3 Fortschreibung

Die Fortschreibung ist unmittelbare Pflicht der Betreiberin oder des Betreibers. Betriebliche Änderungen sind jeweils unverzüglich in das Anlagenkataster aufzunehmen.

11.4 Überwachung des Anlagenkatasters

Die zuständige Behörde soll die Erstellung und Fortschreibung der Anlagenkataster stichprobenartig überwachen. Diese Prüfung soll sich im Regelfall auf eine allgemeine Prüfung beschränken. Dabei ist vor allem festzustellen, ob das Anlagenkataster offenkundig unvollständig oder sonst mangelhaft im Sinne von § 11 Abs. 5 ist. In diesem Falle ist die weitere Überprüfung und gegebenenfalls auch die Erstellung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen auf Kosten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers zu veranlassen.

12. Rohrleitungen 12)

12.1 Sicherheitsgründe bei oberirdischen Rohrleitungen

Sicherheitsgründe nach § 12 Abs. 1 können vor allem aufgrund des Brand- und Explosionsschutzes sowie betrieblicher Anforderungen gegeben sein. Sicherheitsgründe sind bei Rohrleitungen für die Verbindung erdverlegter unterirdischer Behälter mit Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden oder mit Zapfanlagen an Tankstellen als gegeben anzusehen.

12.2 Zulässige unterirdische Rohrleitungen

Rohrleitungen, die § 12 Abs. 2 entsprechen, sind einfacher oder herkömmlicher Art (§ 13 Abs. 2 Nr. 2).

Eine gleichwertige Sicherheit nach § 12 Abs. 3 ist im Einzelfall nachzuweisen. Durch technische und betriebliche Maßnahmen ist sicherzustellen, daß ein Rohrbruch und schleichende Leckagen rechtzeitig erkannt und gemeldet werden.

Bei unterirdischen Rohrleitungen für Stoffe der WGK 0 sowie für feste und gasförmige wassergefährdende Stoffe werden über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinaus keine besonderen Anforderungen gestellt.

12.3 Oberirdische Rohrleitungen als Anlagenteile

Oberirdische Rohrleitungen, die einer Anlage als Anlagenteil zugeordnet sind, werden bezüglich der Auffangvorrichtungen und der Überwachung wie die Anlage insgesamt nach dem jeweils maßgebenden Anforderungskatalog und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften behandelt.

13. LAU-Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art 13)

13.1 Anlagen der Gefährdungsstufe A zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger wassergefährdender Stoffe

Die Sicherung dieser Anlagen erfolgt im Rahmen der betrieblichen Eigenverantwortung. Maßstab sind dabei insbesondere die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Nr. 5 und Anforderungskataloge. Die zuständige Behörde kann auch an diese Anlagen weitergehende Anforderungen nach § 7 stellen.

13.2 Lageranlagen

Lagerbehälter nach § 13 Abs. 2 sind Behälter, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (Nr. 5.2).

13.3 Gefahrgutrechtlich zulässige Behälter und Verpackungen

Behälter und Verpackungen entsprechend Nr. 5.1.7 erfüllen die Anforderungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2.

14. Anlagen zum Lagern fester Stoffe einfacher oder herkömmlicher Art 14)

14.1 Feste Stoffe, allgemeine Anforderungen

Werden wassergefährdende feste Stoffe auf überdachten Lagerplätzen oder unter Abdeckungen in loser Schüttung oder in Säcken gelagert, muß durch allseitigen Abschluß sichergestellt sein, daß das Lagergut nicht außerhalb des überdachten oder abgedeckten Bereichs gelangen kann. Silos gelten als überdachte Lagerplätze.

Es ist sicherzustellen, daß Wasser und andere Flüssigkeiten nicht zutreten können.

14.2 Bodenfläche

Im allgemeinen genügt eine Bodenfläche in Straßenbauweise. Diese Bauweise gilt als einfach oder herkömmlich.

15. Eignungsfeststellung und Bauartzulassung, Antrag 15)

15.1 Allgemeines

Die §§ 111 ff. LWG enthalten Verfahrensvorschriften, die auch bei der Eignungsfeststellung und der Bauartzulassung zu beachten sind. Von der Verordnungsermächtigung des § 111 Abs. 3 LWG wird durch § 15 Abs. 2 nur begrenzt Gebrauch gemacht.

Mit dem Antrag auf Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ist der Nachweis zu führen, daß die Anlage die Grundsatzforderungen (§ 3) oder für sie eingeführte Anforderungskataloge (§ 4) erfüllt oder eine gleichwertige Sicherheit aufweist.

Eignungsfeststellungsverfahren und Bauartzulassungsverfahren können nur dann zügig einer Entscheidung zugeführt werden, wenn das Vorliegen der verschiedenen Entscheidungsvoraussetzungen aufgrund hinreichend plausibler Angaben in den Antragsunterlagen geprüft werden kann.

Die Antragsunterlagen sind in übersichtlicher Form vollständig vorzulegen. Bei Änderungsanträgen sind die zu ändernden Teile zu kennzeichnen.

Die Antragsunterlagen sind im Regelfall wie folgt zu gliedern (die Mustergliederung bezieht sich auf die Eignungsfeststellung einer Anlage einschließlich Auffangvorrichtungen; bei Bauartzulassungen ist die Gliederung entsprechend anzupassen):

15.2

Antragsunterlagen Anlagen zu den Antragsunterlagen
1. Antrag  
2. Lage der Anlage Lageplan
3. Anlagenbeschreibung Anlagenzeichnungen einschl. Entwässerungsplan Nachweis des Löschwasserrückhaltevermögens
4. Gefährdungspotential  
4.1 Wassergefährdende Stoffe Liste der eingesetzten wassergefährdenden Stoffe
4.2 Abmessungen, Volumen Berechnung des Anlagenvolumens und der Gefährdungsstufe
4.3 Gefährdungsstufe, Bewertung  
5. Standsicherheit, Festigkeit Werkstoffunterlagen, geprüfte statische Nachweise
6. Dichtigkeit und Beständigkeit der Anlage Dichtigkeits- und Beständigkeitsnachweise
7. Sicherheitseinrichtungen  
8. Auffangvorrichtungen Berechnung des Auffangvolumens, Nachweise zur Dichtigkeit und Beständigkeit der Auffangflächen
9. Maßnahmen im Schadensfall Alarmplan, Maßnahmen zur Entsorgung von Leckagemengen
10. Errichtung, Betrieb Einbau- und Betriebsanweisungen vorhandene Zulassungen und Bewertungen
11. Überwachung Überwachungskonzept
12. Gleichwertigkeitsnachweis Liste der maßgebenden Bewertungsgrundlagen
13. Anlagenverzeichnis  

15.3 Hinweise zu den Unterlagen, erforderlicher Inhalt

15.3.1 Antrag

Der Antrag soll in kurzgefaßter Form angeben, für welche Anlage oder welches Anlagenteil mit genauer Bezeichnung eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung beantragt wird.

15.3.2 Lage

Bei Anträgen auf Eignungsfeststellung sind Standort und Umgebung der Anlage mit Hilfe von Karten und Plänen zu beschreiben.

Dabei sollen vor allem folgende Punkte berücksichtigt werden:

Ist die Anlage Teil eines Betriebes, ist ergänzend ein Werksplan vorzulegen, aus dem die Lage der Anlage im Betrieb erkennbar ist. Die Gebäude und Anlagen sind mit den betriebsüblichen Bezeichnungen zu versehen. Die beantragte Anlage ist deutlich zu kennzeichnen.

15.3.3 Anlagenbeschreibung

In kurzgefaßter Form soll angegeben werden, welchem Zweck die Anlage dient und mit welchen anderen Anlagen sie verbunden ist.

Das Anlagenschema soll die wesentlichen Bestandteile der Anlage und ihre Funktion verdeutlichen. Erforderlichenfalls ist es durch eine kurze Beschreibung zu ergänzen.

15.3.4 Wassergefährdende Stoffe

Die für den Einsatz vorgesehenen wassergefährdenden Stoffe müssen eindeutig identifizierbar mit Angabe der WGK bezeichnet werden.

Sicherheitsdatenblätter für die angegebenen wassergefährdenden Stoffe sind, soweit vom Hersteller erhältlich, dem Antrag beizufügen.

15.3.5 Abmessungen, Volumen

Es sind die wesentlichen Abmessungen der Anlage anzugeben, soweit sie nicht unmittelbar den Anlagenzeichnungen zu entnehmen sind. Besonders ist das für die Bestimmung der Gefährdungsstufe maßgebende Volumen zu ermitteln.

15.3.6 Gefährdungsstufe

Anhand der maßgebenden WGK und des Anlagenvolumens ist die Gefährdungsstufe nach § 6 zu ermitteln und anzugeben.

15.3.7 Dichtigkeit und Beständigkeit der Anlage

Die Dichtigkeit und Beständigkeit ist für alle Anlagen und Anlagenteile zu belegen.

15.3.8 Sicherheitseinrichtungen

Es sind die vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen wie Grenzwertgeber, Überfüllsicherungen, Leckanzeigegeräte, Leckagesonden, Schnellschlußeinrichtungen anzugeben.

15.3.9 Auffangvorrichtungen

Es ist nachzuweisen, daß ausreichende Auffangräume und -flächen vorhanden und diese gegen die wassergefährdenden Stoffe dicht sind.

15.3.10 Maßnahmen im Schadensfall

Es ist anzugeben, wie Schadensfälle schnell erkannt werden und welche Maßnahmen vorgesehen sind.

15.3.11 Errichtung und Betrieb

Auf Errichtung und Betrieb ist insoweit einzugehen, wie dies für die Sicherheit der Anlage für den Gewässerschutz von Bedeutung ist.

Weiterhin ist anzugeben, welche betrieblichen Vorsorgemaßnahmen erforderlich sind (z.B. zum Schutz einer Beschichtung).

15.3.12 Überwachung

Das Überwachungskonzept soll alle für die betriebliche Überwachung und die vorgesehene Überprüfung durch anerkannte Sachverständige erforderlichen Angaben enthalten.

16. Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung 16)

17. Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen 17)

Für HBV-Anlagen ist eine Eignungsfeststellung nicht vorgesehen (§ 19h Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WHG, § 2 Abs. 5 Satz 4).

Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat die wasserrechtlichen Vorschriften für Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG zu beachten und schließt behördliche Entscheidungen nach den §§ 19g bis 19l WHG und der VAwS ein (§ 13 BImSchG).

18. Vorzeitiger Einbau 18)

18.1 Zulassungsbedingungen

Der vorzeitige Einbau von Anlagen entsprechend § 18 kann jederzeit widerruflich zugelassen werden, wenn

18.2 Ungenehmigte Anlagen

Erlangt die zuständige Behörde davon Kenntnis, daß eine Anlage eingebaut oder aufgestellt worden ist, deren Verwendung nur nach Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung zulässig ist, ordnet sie an, die Anlage zu entleeren und außer Betrieb zu nehmen, sofern keine Zulassung zum vorzeitigen Einbau nach § 18 Satz 2 vorliegt. Soweit andere Behörden diese Kenntnis erhalten, teilen sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde mit. Eine Entleerung der Anlage ist nicht anzuordnen, wenn erkennbar ist, daß für die Anlage eine Eignungsfeststellung erteilt werden kann.

Ergibt die Prüfung anhand der von der Betreiberin oder vom Betreiber vorzulegenden Unterlagen und aufgrund eigener Ermittlungen, daß eine Eignungsfeststellung nicht erteilt werden kann, ist die endgültige Stillegung der Anlage anzuordnen.

18.3 Zuständigkeiten

Zuständigkeiten anderer Behörden bleiben unberührt.

19 Anwendung der VbF (jetzt BetrSichV) 19)

Ergeben sich aus dem Wasserrecht strengere Anforderungen, so sind diese maßgebend.

20 Befüllen 20)

Nach § 20 Abs. 3 wird festgelegt:

Auf eine Überfüllsicherung und feste Leitungsanschlüsse kann bei der Befüllung von ortsbeweglichen Behältern mit einem Rauminhalt bis zu 1000 Liter verzichtet werden, wenn durch volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung der Abfüllanlage sichergestellt ist, daß die Befüllung rechtzeitig und selbststätig vor Erreichen des höchstzulässigen Füllstandes unterbrochen wird. Sofern Gründe der Gefahrenabwehr und des Immissionsschutzes nicht entgegenstehen, können größere ortsbewegliche Tanks von Tankfahrzeugen über offene Dome unter Verwendung einer Schnellschlußeinrichtung nach dem Prinzip der Totmannschaltung befüllt werden.

Auf eine Überfüllsicherung und feste Leitungsanschlüsse kann bei der Befüllung von Behältern verzichtet werden, wenn die Befüllung diskontinuierlich aus kleinen ortsbeweglichen Behältern erfolgt und die Füllhöhe des Behälters in Höhe des zulässigen Füllgrades während des Befüllvorganges durch Augenschein deutlich sichtbar ist, so daß der Abfüllvorgang rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllgrades unterbrochen wird.

21. Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen 21 Abs. 1 Nr. 1)

Die Unmöglichkeit, die Grundsatzanforderungen des § 3 Nr. 3 bis 5 einzuhalten, kann sich auf alle oder einzelne Merkmale dieser Anforderungen beziehen. Bei neuen Anlagen ist im Regelfall davon auszugehen, daß die Grundsatzanforderungen einhaltbar sind. Die Ableitung von nur gering belastetem Niederschlagswasser aus Auffangräumen bleibt unberührt.

§ 21 Abs. 1 Nr. 1 bezieht sich auf den Austritt wassergefährdender Stoffe bei Leckagen und Betriebsstörungen. In diesem Fall können Auffangvorrichtungen in der betrieblichen Kanalisation (z.B. Ausgleichsbehälter) zur Zurückhaltung der wassergefährdenden Stoffe verwendet werden. Die Abwasserleitungen und die Auffangvorrichtungen müssen der Bauart nach für die zu erwartenden wassergefährdenden Stoffe geeignet sein.

Dazu gehört vor allem:

21a Anwendungsbereich 21a)

Für JGS-Anlagen sind nur die in § 21a genannten Vorschriften der VAwS anwendbar. § 19g Abs. 6 Satz 2 WHG schließt die Anwendung des § 19g Abs. 1 WHG sowie der §§ 19h bis 19l WHG bei JGS-Anlagen aus; dies betrifft auch die sie ausfüllenden Vorschriften der VAwS.

21b Anforderungen an das Fassungsvermögen 21b)

21b.1 Bemessung der Gülle- und Jauchelager und Festmistplatten

Der Bemessung der Gülle-, Jauchelager und Festmistplatten ist eine Lagerkapazitätenberechnung zu Grunde zu legen. Die Lagerkapazitätenberechnung für bestimmte Tiergruppen bestimmt sich nach der Anlage 1. Die Lagerkapazität ist für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten zu bemessen. Flüssige Abgänge des Betriebes und der Hofflächen, die dem Güllelager zulaufen, sind bei der Berechnung des Flüssigmistlagerraumes zu berücksichtigen.

21b.2 Bemessung der Gärsaftbehälter

Der Gärsaftbehälter ist auf mindestens 3 % des Siloraumes, mindestens jedoch 3 m³, zu bemessen. m3

21b.3 Mindestfreibord

Um ein Überlaufen der Behälter zu vermeiden, ist bei offenen Behältern und Erdbecken zur Aufnahme von anfallendem Niederschlagswasser ein Freibord von mindestens 20 cm bis zum oberen Behälterrand einzuhalten.

21c Lager- und Abfüllplätze (§ 21c)

21c.1 Allgemeine Anforderungen an den Standort

Der Abstand von Lager- und Abfüllplätzen zu oberirdischen Gewässern soll mindestens 20 m betragen. Davon kann abgewichen werden, wenn dies aufgrund der örtlichen und betrieblichen Situation erforderlich ist und auf andere Weise sichergestellt ist, daß im Falle einer Undichtigkeit Jauche, Gülle und Silagesickersäfte nicht in oberirdische Gewässer gelangen können.

Zu bestehenden Hausbrunnen, die der privaten Trinkwasserversorgung dienen soll der Abstand mindestens 50 m betragen.

21c.2 Lagerplätze

Das Merkblatt "Gärfutter-Flachsilos aus Beton" ist zu beachten.

21c.3 Abfüllplätze

Plätze, auf denen Jauche oder Gülle abgefüllt wird, müssen mit einer wasserundurchlässigen Betonplatte oder Asphaltdecke befestigt sein.

21c.4 Lagerung von Gärfuttermitteln

Der Sickersaftanfall von Gärfuttermitteln bestimmt sich nach den Sickersaftmengen in Abhängigkeit vom Trockensubstanz (TS)-Gehalt nach Anlage 2.

21d Erdbecken 21d)

21d.1 Bauweise

Erdbecken sollen mit einer Gesamttiefe von 3 m bis 5 m gebaut werden. Dabei soll das Becken nur in einer Tiefe von 1 m bis 2,5 m - je nach Beckenvolumen und Grundwasserstand - ausgehoben werden. Mit dem anfallenden Erdaushub sollen die Wälle im Massenausgleich erstellt werden. Sofern der Grundwasserstand nur eine geringere Einbautiefe zuläßt, kann die Verwallung auch durch Bodenanfuhr hergestellt werden. Der tiefste Punkt der Sohle soll mindestens 1,0 m über dem höchsten Grundwasserspiegel liegen.

Die Innen- und Außenböschungen müssen standsicher sein. Böschungen, die steiler als 1:1 und flacher als 1:3 sind, sollten vermieden werden. Außenböschungen sollen nicht steiler als 1:1,5 sein. An den Innenböschungen sind Rettungsstiege (Notstiege) anzuordnen. Diese Rettungsstiege können aus Altreifen bestehen, die mit nicht rostenden Schrauben sowie gülle- und witterungsbeständigen Seilen zu befestigen sind.

Erdbecken sind mit einer Einfriedung von mindestens 1,8 m Höhe zu versehen; der Abstand der Einfriedung zum äußeren Rand der Umwandung (Böschungsfuß) bzw. zum Beckenrand soll mindestens 1 m betragen.

21d.2 Abdichtung

Die obere und untere Dichtungsbahn für die Abdichtung des Erdbeckens muß alterungsbeständig und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sein. Die obere Dichtungsbahn darf insbesondere unter Einwirkung des Lagergutes, des Homogenisierens und der ultravioletten Strahlung ihre Eigenschaften nicht nachteilig verändern.

In Wasserschutzgebieten ist die Eignung der Dichtungsbahnen durch einen Materialeignungsnachweis nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften nachzuweisen.

Als obere Dichtungsbahn für die Abdichtung des Erdbeckens ist eine mindestens 2,0 mm PELD-Folie oder polyvinylchlorid beschichtetes Gewebe in der Stärke von mindestens 1,5 mm zu verwenden.

Als untere Dichtungsbahn sind zwei 0,2 mm kreuzweise übereinander verlegte Folien einzubauen, die bahnenweise mit mindestens 1 m Überlappung zu verlegen sind. Andere Verlegetechniken sind zulässig, wenn mit ihnen mindestens der gleiche Schutz erreicht wird.

In der weiteren Zone von Wasserschutzgebieten ist als untere Dichtungsbahn eine dicht verschweißte, mindestens 0,8 mm dicke Folie zu verlegen.

Auf die untere Dichtungsbahn soll eine Flächendrainage - in der Regel aus einer Kies-/ Sandschicht - installiert werden. Andere Materialien anstelle der Drainage sind möglich, sofern deren Eignung als Drainage nachgewiesen ist. Die Sauger dürfen einen Abstand von 2,5 m nicht überschreiten. Der Sammler soll die NW 100 haben und zu einem dichten Kontrollschacht /-rohr NW 300 führen.

21d.3 Beschickung oder Entleerung

Befüll- und Entnahmeleitungen sind in der Regel fest zu installieren und so anzuordnen, daß ein Aushebern nicht möglich ist. Im Bereich der Ausmündung ist die Dichtungsfolie zu schützen; z.B. durch betongefüllte Altreifen. Rohrdurchbrüche in der Folie unterhalb des Flüssigkeitsspiegels sind unzulässig.

Für die Homogenisierung können stationäre und mobile Rührwerke eingesetzt werden. Dabei ist zu beachten, daß durch den Betrieb der Rührwerke die Dichtungsbahnen nicht beschädigt werden. Es dürfen nur Rührwerke mit Schutzvorrichtungen über den Propellern eingesetzt werden.

21d.4 Prüfpflicht

21d.4.1 Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers

Die Betreiberin oder der Betreiber des Erdbeckens hat dieses mindestens vierteljährlich auf den ordnungsgemäßen Zustand zu inspizieren und die Dichtheit durch Besichtigung des Kontrollschachtes der Drainage auf Lagergutaustritt zu kontrollieren.

21d.4.2 Wiederkehrende Prüfpflicht

Erdbecken sind erstmalig vor Inbetriebnahme von der Verlegefirma auf Dichtigkeit zu prüfen.

Nach Ablauf von 5 Jahren nach dieser Überprüfung, in Wasserschutzgebieten nach spätestens zweieinhalb Jahren, ist das Erdbecken von der zuständigen Wasserbehörde auf Dichtigkeit zu überprüfen. Die zuständige Wasserbehörde kann sich für diese Überprüfung eines von der obersten Wasserbehörde anerkannten Sachverständigen bedienen.

Für Anlagen, die am 26. März 1999 schon bestanden haben, gilt dieses Datum als Zeitpunkt der letzten behördlichen Überprüfung, sofern sich aus dem bisherigen Prüfungsintervall nichts anderes ergibt.

21e Besondere Anforderungen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten 21e)

21e.1 Wasserschutzgebiete

Es gilt das zu Nummer 10 und 21d Gesagte entsprechend. Erdbecken sind in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur nach Maßgabe der in Nr. 21d gestellten Anforderungen zulässig.

Befestigte Anlagen zum Lagern von Festmist sollen mit dichtem Jauchebehälter errichtet werden, der eine Leckageerkennung zuläßt.

21e.2 Überschwemmungsgebiete

Nach § 2 Abs. 12 sind Überschwemmungsgebiete die durch Verordnung ausgewiesenen Gebiete. Überschwemmungsgebiete sind ferner die Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 WHG. Im Falle der Planung eines Überschwemmungsgebietes können besondere Anforderungen auf der Grundlage von § 7 gefordert werden.

Mechanische Beschädigungen im Sinne von § 21e Abs. 2 Nr. 2 können insbesondere durch Treibgut und Eisstau auftreten.

21f Ausnahmen 21f)

Die Ausnahmevorschrift des § 21 bedarf einer restriktiven Auslegung, so daß Ausnahmen von den Anforderungen des vierten Teils nur in begründeten Einzelfällen möglich sind. Dabei muß gewährleistet sein, daß der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird.

Ein solcher Ausnahmefall kann unter anderem dann vorliegen, wenn sich eine Anlage zum Lagern von Festmist in einem Überschwemmungsgebiet deutlich über Geländeniveau befindet und aufgrund der konkreten Bedingungen vor Ort mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Gewässerverunreinigung durch Eindringen von Wasser in diese Anlagen oder mechanische Beschädigungen ausgeschlossen werden kann.

Anlage 1 (zu Nummer 21b) Lagerkapazitätenberechnung (Lagervolumen für 1 Monat)


 

Tiergruppe

Gülle

(m³/Tier)

Festmist

(m³/Tier)

    Jauche Dung
Milchvieh, Rinder > 2 Jahre,
Mütterkühe
1,5000 0,6000 0,5000
Pferde - 0,2000 0,5000
Rinder 1 - 2 Jahre 1,0500 0,4200 0,3500
Rinder < 1 Jahr 0,4500 0,1800 0,1500
Schweine > 20 kg 0,1800 0,0900 0,1000
Zuchtsauen mit Nachzucht und Eber 0,3300* 0,1800* 0,2000
Legehennen 0,0060 - -
Junghennen - - 0,0005
Masthähnchen - - 0,0005
Mastenten 0,0060 - -
*) Je nach Haltungsverfahren und Hygieneprogramm
können sich die unterstellten Werte verdoppeln.

Anlage 2 (zu Nummer 21c.3)

Tabelle 1: Sickersaftmengen in Abhängigkeit vom Trockensubstanz (TS)-Gehalt

TS-Gehalt des Futters (%) durchschnittliche Menge Gärsaft l/m³:
15 360
20 200
25  75
> 30 0

Tabelle 2: Anhaltswerte des Sickersaftanfalls bei verschiedenen Futterarten und - erträgen

Futterart Frischmassertrag
dt/ha
TS
%
Gärsaft
m3/ha
Zuckerrübenblatt 300 - 500 15 8 - 20
Grassilage, Klee, Kleegras 250 - 300 20 4 - 5
Maissilage 350 - 500 20 - 28 3 - 6
Ganzpflanzensilage aus Getreide (GPS) 340 - 450 30 - 35 2 - 4
Zwischenfrüchte (Gras, Raps, Stoppelrübe) 300 - 600 10 - 20 14 - 25

22. Sachverständige 22)

Von der Verordnungsermächtigung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 LWG wird kein Gebrauch gemacht. Die Vergütung ist bei Auftragsvergabe zu vereinbaren. Dies kann dadurch geschehen, daß weiterhin auf den Anhang V (Gebühren für die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten) der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944) verwiesen wird.

23. Überprüfung von Anlagen 23)

23.1 Allgemeines

Anordnungen der zuständigen Behörde, z.B. zur Mängelbeseitigung oder Durchführung weiterer Prüfungen, sind stets förmlich unter konkreter Fristsetzung vorzunehmen. Bei erheblichen oder gefährlichen Mängeln ist eine Nachprüfung anzuordnen.

23.2 Überwachungsdatei

Die zuständige Behörde hat eine Überwachungsdatei über die prüfpflichtigen Anlagen aufzustellen und zu führen. Ziel der Überwachungsdatei ist, die Einhaltung der Anlagenprüfungen durch Sachverständige zu überwachen, um erforderlichenfalls rechtzeitig die Anlagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber auffordern zu können, die Überprüfung in Auftrag zu geben.

Die Überwachungsdatei muß deshalb nur die Merkmale enthalten, die für diese Terminüberwachung erforderlich sind. Dies sind insbesondere:

Die nach Nr. 18.3 der aufgehobenen VV-VAwS (s. Nr. 30) aufgestellte Kartei kann weitergeführt werden, ist jedoch um die hinzugekommenen prüfpflichtigen LAU- und HBV-Anlagen zu ergänzen.

Lagerbehälter in bundeseigenen Bau- und Schirrhöfen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen dienen, sind nicht in die Überwachungsdatei aufzunehmen (§ 48 des Bundeswasserstraßengesetzes).

24. Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht 24)

Die in § 24 Nr. 3 genannten Betriebsvorschriften sind in die Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 einzubeziehen.

In den Betriebsvorschriften für das Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen der Anlagen müssen insbesondere die Minimierungsgebote nach §§ 1a sowie 7a WHG berücksichtigt werden. Anfallende wassergefährdende Stoffe sind aufzufangen und dürfen grundsätzlich nicht in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Vorrangig sind sie wiederzuverwerten.

25. Technische Überwachungsorganisationen 25)

Die Überprüfung und Kennzeichnung von Fachbetrieben erfolgt durch die baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaften oder die Technischen Überwachungsorganisationen nach deren Satzungen.

26. Nachweis der Fachbetriebseigenschaft 26)

27. Ordnungswidrigkeiten 27)

Für die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die in der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung genannten Behörden zuständig.

28. Zuständige Behörden (§ 28)

29. Bestehende Anlagen 29)

29.1 Allgemeines

Die zuständige Behörde (§ 28) kann, soweit in § 29 und im folgenden nichts anderes geregelt ist, fordern, daß bestehende Anlagen angepaßt werden,

Zuständigkeiten anderer Behörden (§ 17 und Nr. 17) bleiben unberührt.

29.2 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

Die Betreiberin oder der Betreiber bestehender HBV-Anlagen, die Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen nutzen, ist aufzufordern, ihre bzw. seine Anlage den Anforderungen des § 21 anzupassen.

Ist dies nicht oder nur teilweise mit vertretbarem Aufwand möglich, kann abweichenden Lösungen auch für Anlagen der Gefährdungsstufe D zugestimmt werden.

29.3 Maßnahmen der Löschwasserrückhaltung

29.4 Erdbecken

Die Betreiberin oder der Betreiber von Erdbecken, die bei Inkrafttreten der Änderungsverordnung zur Anlagenverordnung am 26. März 1999 bestanden haben, ist aufzufordern, ihr bzw. sein Erdbecken den Anforderungen des § 21d anzupassen.

Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung sind bei den Prüfungen nach § 23 oder anläßlich behördlicher Überwachungen vor allem anhand des Anlagenkatasters oder der Betriebsanweisung zu überprüfen und erforderlichenfalls anzuordnen.

30. Aufhebung von Erlassen

Die Erlasse des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 24. Juni 1986 (Amtsbl. Schl.-H. S. 295, berichtigt S. 341) und vom 31. Mai 1988 - VIII 210b/5200.111-01 - (n.v.) werden aufgehoben.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen