WaKüVO - Wasser- und Küstenschutzbehörden-Zuständigkeitsverordnung
Landesverordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Küstenschutzbehörden
- Schleswig-Holstein -
Vom 4. Dezember 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 19.12.2019 S. 638; 07.09.2021 S. 1126 21; 13.12.2024 S. 875 24)
Gl.-Nr.: 753-8-1
Aufgrund des § 101 Absatz 2 und § 102 Absatz 3 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425) verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:
§ 1 Zuständigkeit der obersten Wasserbehörde 24
Die oberste Wasserbehörde ist zuständig
- als Flussgebietsbehörde für
- die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in den Flussgebietseinheiten ( § 86 Landeswassergesetz - LWG) und für die Koordinierung und Steuerung der Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele,
- den Vollzug der Oberflächengewässerverordnung und der Grundwasserverordnung,
- die Risikobewertung ( § 73 Wasserhaushaltsgesetz - WHG), die Erstellung von Gefahren- und Risikokarten ( § 74 WHG) und die Erstellung von Risikomanagementplänen ( §§ 75, 79 bis 81 WHG),
- für die Bewirtschaftung der Meeresgewässer gemäß §§ 45a bis k WHG,
- für den Erlass vorläufiger Anordnungen gemäß § 52 Absatz 2 WHG,
- (gestrichen)
- für Verfahrenshandlungen bei Maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
- für Entscheidungen über das Einbringen von Stoffen in Küstengewässer und Seeschifffahrtsstraßen und Entscheidungen über andere Benutzungen dieser Gewässer, soweit sie nicht zum Gebiet einer Gemeinde gehören und in § 3 Absatz 1 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist,
- für die Prüfung und Veröffentlichung der Möglichkeiten der Wasserkraftnutzung gemäß § 35 Absatz 3 WHG,
- für die Aufstellung von Überwachungsplänen gemäß § 8 Absatz 5, § 9 Absatz 1 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, ber. S. 3756), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) und die Übermittlung von Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU 1 gemäß § 10 IZÜV,
- für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 52 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) sowie für die Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 AwSV.
§ 2 Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde 24
Die obere Wasserbehörde ermittelt und entwickelt die technischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen für die Ordnung des Wasserhaushaltes.
Sie ist ferner zuständig
- für die Datenhaltung und Auswertung nach § 48 Absatz 5 LWG,
- für die Durchführung von Verordnungen nach § 53 LWG,
- gemeinsam mit den Küstenschutzbehörden für den gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienst nach § 90 LWG und
- für die Führung des Wasserbuches nach § 87 WHG.
- als zuständige Stelle für Datenhaltung und Berichtspflichten nach § 19 Absatz 1 bis 3 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 346) in Verbindung mit § 50 Absatz 4a WHG.
§ 3 Zuständigkeit der unteren Wasserbehörden 21 24
(1) Die unteren Wasserbehörden sind zuständig
- soweit in den §§ 1, 2 und 4 nicht etwas anderes bestimmt ist,
- für Einleitungen in Küstengewässer und der damit zusammenhängenden Gewässeraufsicht und Gefahrenabwehr und für die Gewässeraufsicht und Gefahrenabwehr im Bereich von Sportboothäfen,
- für Binnendeiche ( § 65 Nummer 4 LWG), mit Ausnahme der Deiche, für die die unteren Küstenschutzbehörden zuständig sind,
- für Entscheidungen nach § 65 und Überwachung nach § 68 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) (Vorhaben nach 19.3, 19.8, 19.9 der Anlage 1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706); die zuständige Behörde kann gemäß § 68 Absatz 2 UVPG die Überwachung nach § 68 Absatz 1, auf den Vorhabenträger übertragen,
- als Behörde gemäß §§ 4, 5, 7, 8, 8a und 11 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3809), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), hinsichtlich der Vorhaben nach 19.3 der Anlage 1 des UVPG,
- als Behörde gemäß der IZÜV, ausgenommen Überwachungspläne, für die die oberste Wasserbehörde zuständig ist,
- für Überwachungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2 Artikel 2.01 Absatz 1, Artikel 6.01 Absatz 1, 2 und Artikel 9.01 Absatz 1, 3 sowie für Überprüfungen der Einhaltung der Grenzwerte nach Anlage 2 Anhang V Nummer 2 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 9. September 1996 (BGBl. II 2003 S. 1800),
- als einheitliche Stelle nach § 11a WHG.
(2) Die untere Wasserbehörde ist in Verfahren zur Bewilligung von Zuwendungen als technische Verwaltung zuständig für die baufachliche Prüfung im Sinne des § 44 Landeshaushaltsordnung.
Die baufachlichen Ergänzungsbestimmungen sind entsprechend anzuwenden.
§ 4 Zuständigkeiten der Küstenschutzbehörden
(1) Die oberste Küstenschutzbehörde ist zuständig für Planfeststellungen und Plangenehmigungen für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder wesentliche Ändern von Landesschutzdeichen ( § 65 Nummer 1 LWG), Regionaldeichen in der Trägerschaft des Landes ( § 65 Nummer 2 LWG), Sicherungsdämmen (§ § 58 Absatz 5 LWG) und Sperrwerken ( § 58 Absatz 9 LWG). Anhörungsbehörde ist die untere Küstenschutzbehörde.
(2) Im Übrigen ist die untere Küstenschutzbehörde zuständig.
Dies gilt auch für die Durchführung der Aufsicht und der Gefahrenabwehr ( §§ 107 bis 109 LWG), sowie, gemeinsam mit der oberen Wasserbehörde, für die Durchführung des gewässerkundlichen Messdienstes ( § 90 LWG).
(3) Die untere Küstenschutzbehörde ist außerdem als untere Wasserbehörde zuständig
- für die Gefahrenabwehr, insbesondere bei Schadstoffunfällen und der Bekämpfung von Meeresverschmutzungen für die Küstengewässer, Seeschifffahrtsstraßen, Landeshäfen und Außentiefs im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e LWG,
- für Maßnahmen des Hochwasserschutzes an der Elbe (einschließlich des Teilabschnittes des Elbe-Lübeck-Kanals bis zur Schleuse Lauenburg und der Delvenau/Stecknitz bis zur Palmschleuse) bis zur Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern,
- für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nummer 1, soweit die Gewässer nicht zum Gebiet einer Gemeinde gehören und in § 3 Absatz 1 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist.
Über eine Benutzung der in Satz 1 Nummer 1 genannten Gewässer im Rahmen der Gefahrenabwehr ist die untere Küstenschutzbehörde unverzüglich zu unterrichten. Übungen und Erprobungen im Sinne von § 8 Absatz 3 WHG sind ihr rechtzeitig vorher anzuzeigen.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS) vom 29. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 448, ber. S. 592), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 748), außer Kraft.
1) Richtlinie
2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 S. 17).
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