Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften
Vom 13. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 20 vom 20.12.2007 S. 499)
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landeswassergesetzes 1
Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 8, ber. S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 426), wird wie folgt geändert:
1. § 2a Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. bb wird wie folgt geändert:
Nach den Worten "zuletzt geändert durch" wird die Bezeichnung "Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193)" ersetzt durch die Bezeichnung "Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833)".
2. § 5 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt geändert:
Nach den Worten "zuletzt geändert durch" wird die Bezeichnung "Gesetz vom 21. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 460)" ersetzt durch die Bezeichnung "Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568, ber. 2006 S. 25)".
3. In § 7 Abs. 2 werden nach dem Wort "Wasserbehörde" die Worte "spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten" eingefügt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Landeseigene Seen dürfen auch für den Tauchsport benutzt werden."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen darf
| "(2) Unter den gleichen Voraussetzungen darf
|
5. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach den Worten "Gewässer zweiter Ordnung" ein Komma gesetzt und die Worte "mit Ausnahme von Sportboothäfen," eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 107 Abs. 2" durch die Angabe " § 106 Abs. 2" ersetzt.
6. In § 18 wird das Wort "oberste" durch das Wort "untere" ersetzt.
7. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "im Sinne des § 108 Nr. 2" gestrichen.
8. § 21 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 21 Erlaubnisfreie Benutzungen (Zu §§ 23, 25, 32a, 33 WHG) Eine Erlaubnis, eine Erlaubnis im Sinne von § 10 Abs. 1 oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen
Das Einleiten von Niederschlagswasser nach Nummer 1 Buchst. b, Nummer 2 Buchst. c und Nummer 3 Buchst. a ist nur im Rahmen der Anforderungen nach § 31a Abs. 2 erlaubnisfrei zulässig. Es ist der Wasserbehörde anzuzeigen. | " § 21 Erlaubnisfreie Benutzungen (zu §§ 23, 25, 32 a, 33 WHG) (1) Eine Erlaubnis, eine gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen
Das Einleiten von Niederschlagswasser nach Nummer 3 Buchst. a darf nur außerhalb von Wasser- und Quellschutzgebieten und außerhalb von Altlasten, altlastverdächtigen Flächen, Flächen mit schädlicher Bodenveränderung und Verdachtsflächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), erfolgen. Das Einleiten von Niederschlagswasser nach Nummer 1 Buchst. b, Nummer 2 Buchst. c und Nummer 3 Buchst. a ist der Wasserbehörde zwei Monate vorher unter Angabe der Größe und Nutzung der angeschlossenen Fläche, der Einleitungsstelle und der Einleitungsmenge anzuzeigen. (2) Die Wasserbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. b Anordnungen zum Schutz der oberirdischen Gewässer treffen. Gleiches gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchst. a zum Schutz des Grundwassers." |
9. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "oder in einem für verbindlich erklärten Abwasserbeseitigungsplan" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Es werden folgende Sätze 2 bis 4 eingefügt:
"Die Abwassersatzung ist örtlich bekannt zu machen. Es ist ausreichend, die Anlagen der Abwassersatzung zur Einsichtnahme bereitzuhalten. In der Bekanntmachung der Abwassersatzung ist darauf hinzuweisen, wo die Abwassersatzung und die Anlagen eingesehen werden können."
bb) Der neue Satz 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Gemeinden können aufgrund ihrer örtlichen Planungen (Abwasserbeseitigungskonzept) nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 sowie des § 31a die Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf den gewerblichen Betrieb oder die Betreiberin oder den Betreiber einer Anlage übertragen. | "Die Gemeinden können aufgrund ihrer örtlichen Planungen ein Abwasserbeseitigungskonzept nach Maßgabe des Absatzes 3 a erstellen und die Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf den gewerblichen Betrieb oder die Betreiberin oder den Betreiber einer Anlage nach Maßgabe der Absätze 4 bis 5 a durch Satzung übertragen." |
c) Es wird der Absatz 3a eingefügt.
d) Es wird der Absatz 5a eingefügt.
e) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "5" durch die Angabe "5a" ersetzt.
§ 31a Beseitigung von Niederschlagswasser
(Zu § 18a Abs. 2 WHG)(1) Die Gemeinden können in der Abwassersatzung vorschreiben, dass und in welcher Weise Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in Gewässer einzuleiten ist, sofern dies ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist und die Anforderungen nach Absatz 2 eingehalten werden. Beseitigungspflichtig ist die oder der Nutzungsberechtigte des Grundstückes. Die für die Beseitigung erforderlichen Anlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Regelung bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde.
(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung Anforderungen an die erlaubnisfreie Beseitigung von Niederschlagswasser nach Art, Menge und Herkunft des Niederschlagswassers, an seine Beschaffenheit und an die Einrichtungen zur Beseitigung stellen.
(3) Zur Beseitigung von Niederschlagswasser, das außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortslagen auf öffentlichen Verkehrsanlagen anfällt, ist der Träger der Anlagen verpflichtet; soweit es innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortslagen anfällt, ist die Gemeinde zur Beseitigung verpflichtet. Auf öffentlichen Straßen anfallendes Niederschlagswasser ist vom jeweiligen Träger der Straßenbaulast abzuleiten und zu beseitigen; in den Fällen des § 12 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein trifft die Verpflichtung den Träger der Baulast für die Straßenentwässerungseinrichtungen.
wird gestrichen.
11. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In dem Klammerzusatz der Überschrift wird die Angabe "27," gestrichen.
b) Es werden die Worte "eines Abwasserbeseitigungsplanes," und ", einer Reinhalteordnung" gestrichen.
12. § 33 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Über die Genehmigung entscheidet der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht. Dieser ist auch für die Überwachung der Indirekteinleitung zuständig. Die Aufgaben werden zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. | "(3) Zuständig für die Genehmigung der Indirekteinleitung sind die Gemeinden als Träger der Abwasserbeseitigungspflicht oder diejenigen, auf die die Aufgabe nach § 31 Abs. 6 bis 8 übertragen wurde. Sie überwachen alle im Zusammenhang mit der Indirekteinleitung stehenden Pflichten und treffen die zur Abwehr von Zuwiderhandlungen sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die von der Indirekteinleitung ausgehen, nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen. Die Aufgaben werden zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen." |
13. In § 34 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die Anlagen sind entsprechend den Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben."
14. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Den Belangen des Hochwasserschutzes ist Rechnung zu tragen."
bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Nummer 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. die Entwicklung von Uferrandstreifen (§ 38a), | "2. die Entwicklung und Pflege von Uferrandstreifen gemäß den Festlegungen im Maßnahmenprogramm," |
bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "behindern" die Worte "oder die zu einer Gefährdung von Deichen und Dämmen führen können" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 15a" durch die Angabe " § 25" ersetzt.
§ 38a UferrandstreifenSoweit es die Bewirtschaftungsziele nach § 2b erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 131 entsprechende Anforderungen enthält, sind landseits der Uferlinie oder der oberen Böschungskante des Gewässers Uferrandstreifen von in der Regel 10 m Breite einzurichten. In den Uferrandstreifen sind Tier- und Pflanzenbestände im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 1 zu entwickeln oder zu erhalten. Nutzungen, die den Zwecken des Uferrandstreifens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zuwiderlaufen, insbesondere der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, die Ackernutzung sowie der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen deren Transport auf öffentlichen Straßen, sind verboten.
(2) Von den Anforderungen und Verboten nach Absatz 1 kann die untere Wasserbehörde im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, wenn
- das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert oder das Verbot für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellen würde und
- das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion des Gewässers, Bild und Erholungswert. der Gewässerlandschaft, die Verbesserung der morphologischen Gewässerstruktur oder die Rückhaltung von Einträgen aus diffusen Quellen, nicht entgegensteht.
Eine Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Steht das Wohl der Allgemeinheit der Erteilung einer Ausnahme nach Absatz 2 entgegen und würde die Versagung der Ausnahme zu einer Beeinträchtigung einer durch Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Rechtsposition führen, die den Betroffenen unzumutbar belastet, ist gleichzeitig auch über die Gewährung einer angemessenen Entschädigung zu entscheiden.
(4) Die untere Wasserbehörde soll darauf hinwirken, dass Bewirtschaftungsbeschränkungen in den Uferrandstreifen vertraglich vereinbart werden.
wird gestrichen.
16. In § 39 wird folgender Satz angefügt:
"Die Aufgabe der Unterhaltung an Gewässern nach Satz 1 sowie. an anderen in der Unterhaltungspflicht des Landes liegenden Gewässern kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände übertragen werden."
17. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Der Unterhaltungsaufwand ist auf die Mitglieder der Wasser- und Bodenverbände nach folgenden Beitragsmaßstäben umzulegen:
1 Grundbeitrag entsprechend der Flächengröße für die allgemeinen Vorteile von der Gewässerunterhaltung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 für alle Grundflächen im Einzugsgebiet 1 Beitragseinheit/ha 2 Zuschläge zum Grundbeitrag 2.1 für Grundflächen, die je nach den Umständen des Einzelfalles Vorteile von der Gewässerunterhaltung haben, die über die in Nummer 1 genannten Vorteile hinausgehen 2.1.1 für Grundflächen im Vorteilsgebiet je nach Größe des Vorteils 0,1 bis 1,0 Beitragseinheiten/ha 2.1.2 durch das Einleiten von gesammeltem Schmutzwasser 0,5 bis 3,0 Beitragseinheiten je angefangene 3.000 m3/a 2.1.3 durch das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser 0,2 bis 5,0 Beitragseinheiten je ha angeschlossenes Einzugsgebiet 2.2 für Grundflächen, die die Unterhaltung erschweren durch Anlagen im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 1 bis 8 Beitragseinheiten 3 Abschläge vom Grundbeitrag für Grundflächen, die sich auf den Wasserhaushalt besonders vorteilhaft auswirken oder deren eigener Vorteil besonders gering ist 3.1 Waldflächen je nach Größe der Gesamtwaldfläche im Einzugsgebiet 0,3 bis 0,5 Beitragseinheiten/ha 3.2 Seeflächen, sofern der Flächenanteil sämtlicher Seen im Einzugsgebiet bis zu 10 % beträgt 0,6 bis 0,9 Beitragseinheiten/ha 3.3 Naturschutzgebiete, soweit sie nicht unter Nummer 4 fallen sowie Moore, Sümpfe, Brüche, Quellbereiche, Verlandungsbereiche stehender Gewässer, Heiden, Dünen, Salzwiesen und Brackwasserröhrichte, Auwälder, stehende Kleingewässer, Trockenrasen und Staudenfluren, sofern die Beitragspflichtigen die Voraussetzungen für die Abschläge nachweisen 0,4 Beitragseinheiten/ha Das gleiche gilt für die übrigen Biotope im Sinne von § 15a Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes, soweit sie nach § 15a Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes in das Naturschutzbuch eingetragen worden sind. 4 Freistellung Von der Beitragspflicht freigestellt sind 4.1 Seeflächen, sofern der Flächenanteil sämtlicher Seen im Einzugsgebiet mehr als 10 % beträgt und 4.2 die in den Nummern 3.1 und 3.3 genannten und nachgewiesenen Flächen und Naturschutzgebiete, die eine überragende Bedeutung für einen ausgeglichenen Wasserhaushalt haben. Über die Bedeutung entscheidet die Wasserbehörde nach Anhörung der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Forstbehörde. 5 Gesamtbeitrag Der Gesamtbeitrag aus Grundbeitrag, Zu- und Abschlägen beträgt mindestens 0,5 Beitragseinheiten je Mitglied. Dies gilt nicht für freigestellte Mitglieder.
wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Wer die Unterhaltungspflicht nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, kann von den in § 40 Abs. 2 bezeichneten Unterhaltungspflichtigen eine angemessene Kostenbeteiligung in entsprechender Anwendung der nach Absatz 2 geltenden Maßstäbe fordern. Im Streitfall stellt die Wasserbehörde das Verhältnis der Kostenbeteiligung durch Verwaltungsakt fest. | "(2) Wer die Unterhaltungspflicht nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, kann von den in § 40 Abs. 2 bezeichneten Unterhaltungspflichtigen eine angemessene Kostenbeteiligung in entsprechender Anwendung der nach § 21 Abs. 1 des Landeswasserverbandsgesetzes geltenden Maßstäbe fordern. Im Streitfall stellt die Wasserbehörde das Verhältnis der Kostenbeteiligung durch Verwaltungsakt fest." |
18. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Halbsatz 2 wird nach der Angabe "2b" das Komma durch ein "und" ersetzt und die Worte "und 38a" werden gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Worte "Unterhaltspflichtigen" jeweils durch die Worte "Unterhaltungspflichtigen" ersetzt.
19. Der Abschnitt II des Sechsten Teiles erhält folgende Überschrift:
| alt | neu |
| Abschnitt II Überschwemmungsgebiete | "Abschnitt II Hochwasserschutz" |
20. § 57 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 57 Überschwemmungsgebiete (Zu § 32 WHG) (1) Überschwemmungsgebiete sind
(2) Die oberste Wasserbehörde setzt die Überschwemmungsgebiete nach Absatz 1 Nr. 2 durch Verordnung fest. Sie kann ferner durch Verordnung Überschwemmungsgebiete abweichend von Absatz 1 Nr. 1 festsetzen. Unter Berücksichtigung der Schutzziele in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WHG kann sie in den Verordnungen von den Regelungen des § 58 abweichen. § 32 Abs. 1 Satz 3 WHG gilt entsprechend. (3) Die nach bisherigem Recht bestimmten Überschwemmungsgebiete gelten als festgesetzt im Sinne dieses Abschnitts. | " § 57 Überschwemmungsgebiete und vorläufige Sicherung (zu § 31b WHG) (1) Überschwemmungsgebiete sind
(2) Die oberste Wasserbehörde stellt in Karten die Gewässer und Gewässerabschnitte dar, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. Die Karten werden regelmäßig an neue Erkenntnisse angepasst. Im Amtsblatt für Schleswig-Holstein wird der Hinweis veröffentlicht, wo die Karten einsehbar sind. (3) Die oberste Wasserbehörde setzt für die nach Absatz 2 bestimmten Gewässer und Gewässerabschnitte mindestens die Gebiete durch Verordnung als Überschwemmungsgebiete fest, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. Sie kann ferner durch Verordnung Überschwemmungsgebiete abweichend von Absatz 1 Nr. 1 festsetzen. Unter Berücksichtigung der Schutzziele in § 31b Abs. 2 Satz 6 WHG kann sie in den Verordnungen von den Regelungen des § 58 abweichen. § 31b Abs. 2 Satz 8 WHG gilt entsprechend. (4) Die oberste.. Wasserbehörde veröffentlicht die Karte eines Überschwemmungsgebiets, das bereits ermittelt, aber noch nicht nach Absatz 3 festgesetzt ist, im Amtsblatt für Schleswig-Holstein (vorläufige Sicherung). § 31b Abs. 4 WHG gilt entsprechend; darauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Sicherung endet mit Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 3, spätestens jedoch zehn Jahre nach Veröffentlichung der Karte. (5) Die vor dem 10. Mai 2005 durch Verordnung bestimmten Überschwemmungsgebiete gelten als festgesetzt im Sinne von § 31 b Abs. 2 Satz 3 WHG." |
21. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "(Zu § 32 WHG)" durch die Angabe "(zu § 31b WHG)" ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 4. Bäume, Sträucher oder Hecken anzupflanzen, | "4. Bäume, Sträucher oder Hecken anzupflanzen; von dem Verbot ausgenommen sind Maßnahmen, die der Uferbefestigung oder Unterhaltung im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 1 dienen und mit dem vorbeugenden Hochwasserschutz und Deichschutz vereinbar sind;" |
c) Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Weitere Verbote können sich aus der Verordnung zu § 5 ergeben. § 31b Abs. 4 WHG bleibt unberührt."
d) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 32 WHG" durch die Angabe " § 31b Abs. 2 Satz 6 WHG" ersetzt.
e) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WHG" durch die Angabe " § 31b Abs. 2 Satz 6 WHG" ersetzt.
f) Der Absatz 4 wird angefügt.
22. § 59 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 59 gestrichen | " § 59 Überschwemmungsgefährdete Gebiete (zu § 31c WHG) Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind Gebiete im Sinne des § 57 Abs. 1, die keiner Festsetzung nach § 57 Abs. 3 bedürfen oder Gebiete, die bei Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen überschwemmt werden können. Die oberste Wasserbehörde ermittelt die überschwemmungsgefährdeten Gebiete, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, stellt sie in Karten dar und veröffentlicht den Hinweis, wo die Karten eingesehen werden können, im Amtsblatt für Schleswig-Holstein." |
23. Nach § 59 wird der § 59a eingefügt.
24. § 62 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 62 Küstenschutz
Der Schutz der Küsten durch den Bau, die Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen, Dämmen, Buhnen, Deckwerken und von anderen technischen Einrichtungen und Maßnahmen sowie durch die Sicherung und Erhaltung der Watt-, Insel- und Halligsockel, der seewärtigen Dünen, der Strandwälle und des Vorlandes (Küstenschutz) ist eine Aufgabe derjenigen, die davon Vorteile haben, soweit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht andere hierzu verpflichtet sind. | " § 62 Küstenschutz
(1) Küstenschutz ist der Schutz der Küste und Küstengebiete vor Meeresüberflutungen und der Schutz gegen Uferrückgang und Erosion einschließlich der Sicherung der Wattgebiete. Der Küstenschutz unterteilt sich in:
(2) Den Küsten und Küstengebieten gleichgestellt sind die Niederungen und Ufer, die im Einflussbereich der Meere liegen. (3) Der Küstenschutz ist eine Aufgabe derjenigen, die davon Vorteile haben, soweit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht andere dazu verpflichtet sind." |
25. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Deichen" ein Komma gesetzt und das Wort "Sicherungsdämmen" eingefügt.
bb) In Satz 2 Nr. 2 werden das Wort "Überlaufdeiche" durch das Wort "Regionaldeiche" und das Wort "Dämme" durch die Worte "Sicherungsdämme (§ 64 Abs. 3)" ersetzt.
cc) In Satz 2 Nr. 3 werden die Worte "Deiche (§ 64 Abs. 2 Nr. 2 bis 5) und Dämme" durch die Worte "Regionaldeiche (§ 64 Abs. 2 Nr. 2), der Mittel- und Binnendeiche (§ 64 Abs. 2 Nr. 3 und 4) sowie der Dämme (§ 64 Abs. 4)" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Die Sicherung der Küsten sowie der Watt-, Insel- und Halligsockel, die im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, ist eine öffentliche Aufgabe des Landes. Dies gilt auch für das Vorland (§ 66 Abs. 2), soweit dies für die Erhaltung der Schutzfunktion der in der Unterhaltungspflicht des Landes stehenden Deiche erforderlich ist. Die Pflicht zur Sicherung der Küsten beschränkt sich auf den Schutz von im Zusammenhang bebauten Gebieten. Bestehende Verpflichtungen anderer bleiben unberührt. | "(2) Die Unterhaltung und der Betrieb der Sperrwerke in Landesschutzdeichen obliegt dem Land, soweit nicht ein anderer dazu gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist." |
c) Absatz 4 Satz 3
Sie kann zulassen, dass anstelle von Geld Arbeiten geleistet oder Baustoffe geliefert werden.
wird gestrichen.
d) Es werden die Absätze 5 und 6 angefügt.
26. § 64 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 64 Deiche und ihre Einteilung
(1) Deiche sind künstliche, wallartige Erdaufschüttungen mit befestigten Böschungen, die zum Schutz von Ländereien gegen Überschwemmungen errichtet werden. Dämme sind künstliche Erhöhungen, die zu anderen Zwecken errichtet werden, jedoch auch dem Hochwasserschutz oder Küstenschutz dienen oder den Hochwasserabfluss beeinflussen können. (2) Die Deiche werden nach ihrer Bedeutung und ihren Aufgaben für den Schutz vor Hochwasser und Sturmfluten infolgende Gruppen eingeteilt:
| " § 64 Begriffsbestimmungen
(1) Deiche sind künstliche, wallartige Bodenaufschüttungen mit befestigten Böschungen, die zum Schutz von Gebieten gegen Überschwemmungen durch Sturmfluten oder abfließendes Oberflächenwasser errichtet werden. (2) Die Deiche werden nach ihrer Bedeutung und ihren Aufgaben in folgende Gruppen eingeteilt:
(3) Sicherungsdämme sind künstliche, wallartige Erhöhungen, die dazu dienen, schädliche Umströmungen von Inseln und Halligen zu unterbinden und zur langfristigen Stabilität des Wattenmeeres beitragen. (4) Dämme sind künstliche, wallartige Erhöhungen, die zu anderen Zwecken errichtet werden, jedoch auch dem Hochwasserschutz dienen können. (5) Halligwarften sind flächenhafte Aufhöhungen auf Halligen zum Schutz vor Sturmfluten. (6) Sonstige Hochwasserschutzanlagen sind technische Einrichtungen wie Wände, Mauern und andere Anlagen, die wie Deiche dem Hochwasserschutz dienen. (7) Sperrwerke sind Bauwerke mit Sperrvorrichtungen, die dem Schutz eines Gebiets vor erhöhten Außenwasserständen zu dienen bestimmt sind. (8) Deichvorland ist das bewachsene Land zwischen der wasserseitigen Grenze des äußeren Schutzstreifens eines Deiches und der Uferlinie. (9) Meeresstrand ist der aus Sand, Kies, Geröll, Geschiebelehm oder ähnlichem Material bestehende und im Wirkungsbereich der Wellen liegende Küstenstreifen, der seeseitig durch die Uferlinie und landseitig durch den Beginn des geschlossenen Pflanzenwuchses, den Böschungsfuß von Steilufern und Dünen, den Deichfuß oder aber einer baulichen Anlage begrenzt wird. (10) Dünen sind oberhalb des Meeresstrandes in der Regel durch Windeinfluss gebildete Anhäufungen von Sand. (11) Strandwälle sind die von der Brandung im Bereich oberhalb der Uferlinie gebildete Anhäufungen von Sand, Kies und Geröll. (12) Steilufer sind oberhalb des Meeresstrandes oder der Uferlinie dem Wellenangriff ausgesetzte, steil ansteigende natürliche Geländestufen. (13) Flächenhafter Küstenschutz ist die Sicherung der Wattgebiete gegen die Gefahr des Abtragens der Wattflächen sowie der Vertiefung der Wattrinnen und -ströme." |
27. § 65 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 65 Bestandteile und Abmessungen der Deiche
(1) Deiche bestehen aus dem Deichkörper und dem Deichzubehör. Zum Deichkörper gehören insbesondere Schleusen, Siele, Stöpen, Mauern, Rampen und Deichverteidigungswege. Zum Deichzubehör gehören die Schutzstreifen beiderseits des Deichkörpers sowie Sicherungsanlagen, die unmittelbar der Erhaltung des Deichkörpers und der Schutzstreifen dienen. Bei Landesschutzdeichen ist der äußere Schutzstreifen 20 m, der innere Schutzstreifen 10 m breit. Bei Überlauf-, Mittel- und sonstigen Deichen ist der äußere Schutzstreifen 10 m, der innere Schutzstreifen 5 m breit. Binnendeiche haben Schutzstreifen von je 5 m Breite. (2) Die oberste Küstenschutzbehörde bestimmt abschnittsweise die Sollabmessungen (Bestick)
(3) Für Mitteldeiche ist mindestens das Bestick festzusetzen, das bei der Widmung zum Mitteldeich maßgeblich ist. Ist das Bestick nicht mehr feststellbar, so ist es von der Küstenschutzbehörde festzusetzen. Dabei ist die Fläche zwischen Landesschutz- und Mitteldeich zu berücksichtigen. Das Bestick für Binnendeiche ergibt sich aus denn Plan oder Anlagenverzeichnis der oder des Unterhaltungspflichtigen. (4) Die Wasserbehörde oder die Küstenschutzbehörde haben mindestens alle zehn Jahre zu prüfen, ob die tatsächlichen Abmessungen den Sollabmessungen entsprechen. Gefährdete Deichstrecken sind in kürzeren Zeitabständen zu prüfen. Die Wasserbehörde oder die Küstenschutzbehörde können von der oder dem Unterhaltungspflichtigen den Nachweis verlangen, dass die tatsächlichen Abmessungen mit den Sollabmessungen übereinstimmen. (5) Besitzt ein Deich die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Merkmale nicht, so können die untere Wasserbehörde oder die untere Küstenschutzbehörde die Bau- und Unterhaltungspflichtige oder den Bau- und Unterhaltungspflichtigen (§§ 62, 63) anhalten, den Deich in dem erforderlichen Umfang herzustellen. | " § 65 Bestandteile und Abmessungen der Deiche
(1) Deiche bestehen aus dem Deichkörper und dem Deichzubehör. Zum Deichkörper gehören insbesondere Schleusen, Siele, Stöpen, Mauern, Rampen und Deichverteidigungswege. Zum Deichzubehör gehören die Schutzstreifen beiderseits des Deichkörpers sowie Sicherungsanlagen, die unmittelbar der Erhaltung des Deichkörpers und der Schutzstreifen dienen. Bei Landesschutzdeichen ist der äußere Schutzstreifen 20 m, der innere Schutzstreifen 10 m breit. Bei Regional- und Mitteldeichen sind der äußere Schutzstreifen 10 m, der innere Schutzstreifen jeweils 5 m breit. Binnendeiche haben Schutzstreifen von je 5 m Breite. (2) Die oberste Küstenschutzbehörde setzt
fest. (3) Die Sollabmessungen für Binnendeiche ergeben sich aus dem Plan oder Anlagenverzeichnis der oder des Bau- und Unterhaltungspflichtigen. (4) Weichen die tatsächlichen Abmessungen von den Sollabmessungen ab, hat die untere Küstenschutzbehörde oder die untere Wasserbehörde die Bau- und Unterhaltungspflichtige oder den Bau- und Unterhaltungspflichtigen anzuhalten, die Sollabmessungen wieder herzustellen. Die untere Küstenschutzbehörde oder die untere Wasserbehörde kann von der oder dem Unterhaltungspflichtigen den Nachweis verlangen, dass die tatsächlichen Abmessungen mit den Sollabmessungen übereinstimmen. (5) Die oberste Küstenschutzbehörde hat alle zehn Jahre zu prüfen, ob die Bemessungsgrundlagen noch zutreffen." |
28. § 66 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 66 Begriffsbestimmungen
(1) Halligwarften sind flächenhafte Aufhöhungen zum Schutz vor Hochwasser und Sturmfluten. (2) Vorland ist das bewachsene Land zwischen der wasserseitigen Grenze des äußeren Schutzstreifens eines Deiches und der Uferlinie (§ 95). (3) Meeresstrand ist der aus Sand, Kies, Geröll, Geschiebelehm oder ähnlichem Material bestehende und im Wirkungsbereich der Wellen liegende Küstenstreifen, der seewärts durch die Uferlinie und landseitig durch den Beginn des geschlossenen Pflanzenwuchses, den Böschungsfuß des Steilufers, den Dünenfuß oder den Fuß des Deiches begrenzt wird. (4) Dünen sind oberhalb des Meeresstrandes in der Regel durch Windeinfluss gebildete Sandaufhäufungen. (5) Steilufer sind oberhalb des Meeresstrandes oder der Uferlinie dem Wellenangriff ausgesetzte, steil ansteigende natürliche Geländestufen. (6) Strandwälle sind die von der Brandung im Bereich der Uferlinie aufgeworfenen Anhäufungen von Sand, Kies oder Geröll. | " § 66 Kataster
(1) Jeder Unterhaltungspflichtige hat für seine Küstenschutzanlagen oder Binnendeiche ein Kataster einzurichten, zu führen und bei baulichen Veränderungen fortzuschreiben. Das Kataster muss enthalten:
(2) Das Kataster ist nach Aufstellung und nach Fortschreibung der unteren Küstenschutzbehörde oder der unteren Wasserbehörde vorzulegen." |
29. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Überlauf-, Mittel-, Binnen- oder sonstigen Deiches" durch die Worte "Regional-, Mittel- oder Binnendeiches" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Küstenschutzbehörde" die Worte "oder unteren Wasserbehörde" eingefügt.
bb) Satz 3
Gilt ein Deich nach Absatz 1 Satz 3 als gewidmet, so ist dies ebenfalls bekannt zu machen.
wird gestrichen.
30. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 68 Bau von Deichen, Dämmen und Sperrwerken (zu § 31 WHG) | " § 68 Errichtung und Veränderung von Deichen, Sicherungsdämmen und Sperrwerken" |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder wesentliche Umgestalten von Deichen, Dämmen und Sperrwerken in oder an Küstengewässern, die dem Schutz gegen Sturmfluten oder in anderer Weise dem Küstenschutz dienen, bedarf der Planfeststellung. | "(1) Das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder wesentliche Ändern von Deichen, Sicherungsdämmen und Sperrwerken in und an Küstengewässern, die dem Schutz gegen Sturmfluten oder in anderer Weise dem Küstenschutz dienen, bedarf eines Planfeststellungsverfahrens." |
c) In Absatz 2 werden jeweils das Wort "Umgestaltung" durch das Wort "Änderung" sowie das Wort "Dämmen" durch das Wort "Sicherungsdämmen" und das Wort "geringer" durch das Wort "unwesentlicher" ersetzt.
d) Es wird der Absatz 3 angefügt
31. In § 69 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Tiere" die Worte "und Pflanzen" eingefügt.
32. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nr. 2 werden das Komma und die Wörter "mit Ausnahme von Fahrrädern" gestrichen.
bb) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Fahrräder sind von dem Verbot in Satz 1 Nr. 2 ausgenommen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Küstenschutzbehörde" werden die Worte "oder die untere Wasserbehörde" eingefügt.
bb) Es werden die Worte "und entweder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde oder eine Ausnahme im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist" gestrichen.
c) Es wird der Absatz 4 angefügt.
33. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort "Überlaufdeiche" durch das Wort "Regionaldeiche" und die Worte "mindestens im Frühjahr eines jeden Jahres" durch die Worte "als Aufgabe der Aufsicht (§ 83) einmal jährlich" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Überlaufdeichen" durch das Wort "Regionaldeichen" ersetzt.
34. § 72 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte "Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" durch die Worte "Die untere Küstenschutzbehörde" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Worte "des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" durch die Worte "der unteren Küstenschutzbehörde" ersetzt.
35. § 74 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Küstenschutzbehörde. | "Der Vertrag bedarf der Genehmigung der obersten Küstenschutzbehörde oder der unteren Wasserbehörde." |
36. In § 75 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Bei Warftverstärkungen oder Warfterhöhungen, die nach dem 1. September 1999 fertig gestellt worden sind, beträgt der Schutzstreifen 7 m; bestehende Rechte und Nutzungen bleiben unberührt."
37. § 76 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 76 Vorland
Durch die Nutzung des Vorlandes dürfen die Belange des Küstenschutzes, insbesondere die Sicherheit und die Unterhaltung der Deiche, nicht beeinträchtigt werden. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, das Vorland im Interesse des Küstenschutzes zu pflegen. Die Nutzung und die Pflege sollen so erfolgen, dass die vorhandenen Pflanzen- und Tierbestände nicht wesentlich beeinträchtigt werden. § 70 gilt entsprechend. | " § 76 Deichvorland
Durch die Nutzung des Deichvorlandes, dessen zu erhaltende Breite von der obersten Küstenschutzbehörde festgelegt wird, dürfen die Belange des Küstenschutzes, insbesondere die Sicherheit und die Unterhaltung der Deiche, nicht beeinträchtigt werden. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, das Deichvorland zum Schutze des Deiches zu pflegen. Die untere Küstenschutzbehörde kann zum Schutz der Belange des Küstenschutzes im Sinne von Satz 1 Anordnungen treffen. Für die Nutzung des Deichvorlands gilt § 70 entsprechend." |
38. Der Abschnitt III erhält folgende Überschrift:
| alt | neu |
| Abschnitt III Sicherung und Erhaltung der Küste | "Abschnitt III Küstensicherung" |
39. § 77 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 77 Genehmigungspflicht für Anlagen an der Küste
Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Küstenschutzanlagen wie Lahnungen, Buhnen, Mauern, Deckwerken, Sielen, Schleusen oder Dämmen und sonstigen Anlagen an der Küste wie Brücken, Treppen, Stege, Pfahlwerke, Zäune, Rohr- und Kabelleitungen oder Wege sowie Vorhaben zur Landgewinnung am Meer bedürfen der Genehmigung der unteren Küstenschutzbehörde. Die Genehmigung kann für Vorhaben nach Satz 1, für die nach Anlage 1 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landes-UVP-Gesetzes entspricht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn von Anlagen nach Satz 1 und den Vorhaben zur Landgewinnung am Meer eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Belange des Küstenschutzes, des Naturschutzes oder der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Genehmigungspflichten anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. | " § 77 Genehmigungspflicht für Anlagen an der Küste
(1) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Küstenschutzanlagen wie Lahnungen, Buhnen, Mauern, Deckwerken, Sielen, Schleusen oder Dämmen und sonstigen Anlagen an der Küste wie Brücken, Treppen, Stege, Pfahlwerke, Zäune, Rohr- und Kabelleitungen oder Wege sowie Vorhaben zur Landgewinnung am Meer bedürfen der Genehmigung der unteren Küstenschutzbehörde. Die Genehmigung kann für Vorhaben nach Satz 1, für die nach Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landes-UVP-Gesetzes entspricht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn von Anlagen nach Satz 1 und den Vorhaben zur Landgewinnung am Meer eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Belange des Küstenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Genehmigungspflichten anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (2) In den Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, gilt die Genehmigung nach Absatz 1 als erteilt, wenn die untere Küstenschutzbehörde nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrages widerspricht. (3) Diejenigen, die die Anlage errichtet haben, tragen die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage. Nach Beendigung der Nutzung ist die Anlage von der oder dem Bau- und Unterhaltungspflichtigen zu beseitigen. Die untere Küstenschutzbehörde kann Maßnahmen zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes oder der Beseitigung der Anlage anordnen." |
40. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die untere Küstenschutzbehörde kann auf Antrag von den Verboten der Absätze 1, 2 und 3 Ausnahmen zulassen, wenn die Belange des Küstenschutzes nicht beeinträchtigt werden und entweder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde oder eine Ausnahme im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. | "Die untere Küstenschutzbehörde kann auf Antrag von den Verboten der Absätze 1 bis 3 Ausnahmen zulassen, wenn keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Belange des Küstenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann." |
b) Es werden die Absätze 5 und 6 angefügt.
41. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
bb) Die Nummern 2 und 3
2. bis zu 100 m landwärts von der oberen Böschungskante eines Steilufers oder vom seewärtigen Fußpunkt der Dünen,3. bis zu 100 m landwärts von der Küstenlinie und
werden gestrichen.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2 und das Wort "Vorland" wird durch das Wort "Deichvorland" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort "sowie" gestrichen.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Es wird die Nummer 5 angefügt.
42. § 81 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Deichen," wird das Wort "Sicherungsdämmen," eingefügt.
b) Nach dem Wort "Dämmen" wird ein Komma gesetzt und die Worte "Sperrwerken, sonstigen Hochwasserschutzanlagen" eingefügt.
§ 82 ÜbergangsvorschriftDas Land trägt den Schuldendienst der Darlehen, die die Wasser- und Bodenverbände vor dem 1. Januar 1971 für Maßnahmen an oder zum Schutz von Landesschutzdeichen aufgenommen haben, sowie die nach dem 1. Januar 1971 entstehenden Betriebs- und Unterhaltungskosten der vom Bund betriebenen Sperrwerke in der Krückau, Pinnau und Stör.
wird gestrichen.
44. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Deiche" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und das Wort "Sicherungsdämme," eingefügt.
bb) Nach dem Wort "Dämme" wird ein Komma gesetzt und die Worte "Sperrwerke und sonstigen Hochwasserschutzanlagen" eingefügt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 107 Abs. 2" durch die Angabe " § 106 Abs. 2" ersetzt.
45. In § 85a Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt eine von § 62 LVwG abweichende Geltungsdauer der Verordnung zu bestimmen."
Die Unternehmerin oder der Unternehmer einer Abwasserbeseitigungsanlage kann auch dann verpflichtet werden, wenn die Mitbenutzung in einem Abwasserbeseitigungsplan vorgesehen ist.
wird gestrichen.
47. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 105 Wasserbehörden (zu § 1b Abs. 3 WHG) | " § 105 Wasserbehörden, Zuständigkeit der obersten Wasserbehörde (zu § 1b Abs. 3 WHG)" |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 1.das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft als oberste Wasserbehörde, | "1. das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Wasserbehörde," |
bb) In Nummer 3 werden die Worte "sowie die Staatlichen Umweltämter" gestrichen.
c) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Sie ist auch zuständig für Verfahrenshandlungen bei Maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie für Erlaubnisse zum Einbringen von Stoffen in Küstengewässer und Seeschifffahrtsstraßen."
48. § 106 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 106 Küstenschutzbehörden 05
(1) Oberste Küstenschutzbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Untere Küstenschutzbehörden sind die Ämter für ländliche Räume. (2) Die oberste Küstenschutzbehörde ist zuständig für Planfeststellungen und Plangenehmigungen für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder wesentliche Umgestalten von
(3) Im Übrigen sind die unteren Küstenschutzbehörden zuständig. Dies gilt auch für die Durchführung der Aufsicht (§§ 83 bis 85), der Gefahrenabwehr (§ 110) und der gewässerkundlichen Messanlagen (§ 101). | " § 106 Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde
(1) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für
(2) Die obere Wasserbehörde ermittelt und entwickelt die technischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen für die Ordnung des Wasserhaushaltes. Sie führt den gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienst gemeinsam mit den Küstenschutzbehörden durch." |
49. § 107 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 107 Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde
(1) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für
(2) Die obere Wasserbehörde ermittelt und entwickelt die technischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen für die Ordnung des Wasserhaushaltes. Sie führt den gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienst
| " § 107 Zuständigkeiten der unteren Wasserbehörden
(1) Die unteren Wasserbehörden sind zuständig
(2) Die untere Wasserbehörde ist in Verfahren zur Bewilligung von Zuwendungen als technische Verwaltung zuständig für die baufachliche Prüfung im Sinne des § 44 LHO. Die baufachlichen Ergänzungsbestimmungen sind entsprechend anzuwenden." |
50. § 108 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 108 Zuständigkeiten der unteren Wasserbehörden
Soweit in § 107 nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die unteren Wasserbehörden zuständig, und zwar
| " § 108 Küstenschutzbehörden
(1) Oberste Küstenschutzbehörde ist das für den Küstenschutz zuständige Ministerium. Untere Küstenschutzbehörden sind die von der obersten Küstenschutzbehörde durch Verordnung bestirnmten Behörden. (2) Die oberste Küstenschutzbehörde ist zuständig für Planfeststellungen und Plangenehmigungen für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder wesentliche Ändern von
Anhörungsbehörden sind die unteren Küstenschutzbehörden. (3) Im Übrigen sind die unteren Küstenschutzbehörden zuständig. Dies gilt auch für die Durchführung der Aufsicht (§§ 83 bis 85), der Gefahrenabwehr (§ 110) und der gewässerkundlichen Messanlagen (§ 101). Die unteren Küstenschutzbehörden sind außerdem für die Gefahrenabwehr, insbesondere bei Schadstoffunfällen und der Bekämpfung von Meeresverschmutzungen als untere Wasserbehörde zuständig für die Küstengewässer, Seeschifffahrtsstraßen, Landeshäfen und Außentiefs im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e." |
51. In § 109 wird der Absatz 3 angefügt.
52. § 110 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Deiche" wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und das Wort "Sicherungsdämme," eingefügt.
b) Nach dem Wort "Dämme," werden die Worte "Sperrwerke oder sonstigen Hochwasserschutzanlagen," eingefügt.
c) Nach den Worten "der Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete" wird ein Komma gesetzt und die Worte "der überschwemmungsgefährdeten Gebiete im Sinne von § 59 Satz 2" eingefügt.
53. § 115 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Wasserbehörden" die Worte "oder Körperschaften oder rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Wasserbehörde" die Worte "oder Körperschaft oder rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts" und nach dem Wort "Körperschaften" die Worte "oder rechtsfähige Anstalten" eingefügt.
§ 116 Auskunftsanspruch(1) Die Wasserbehörden erteilen auf Antrag jedermann Auskunft über die bei ihnen vorhandenen wasserwirtschaftlichen Daten.
(2) Der Anspruch auf Auskunft nach Absatz 1 besteht nicht
- für personenbezogene Daten und Daten, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis enthalten, wenn durch die Auskunft schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen oder der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigt würden,
- für Daten, die den Wasserbehörden von Dritten mitgeteilt worden sind, es sei denn, die Wasserbehörden sind berechtigt, diese Daten selbst zu erheben oder deren Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu verlangen,
- für Daten aus nicht abgeschlossenen Untersuchungen, Berichten, Studien oder Verfahren.
(3) Können durch die Auskunft schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen, die Einhaltung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses oder Geheimhaltungsinteressen anderer Behörden beeinträchtigt werden, so hat die Wasserbehörde den Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange steht dem Auskunftsanspruch nach Absatz 1 dann nicht entgegen, wenn eine Interessenabwägung durch die Wasserbehörde im Einzelfall ergeben hat, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Umwelt das Geheimhaltungsinteresse der oder des Betroffenen oder einer anderen Behörde überwiegt.
§ 117 Auskunftserteilung
(1) Der Antrag nach § 116 Abs. 1 ist bei der zuständigen Wasserbehörde schriftlich zu stellen. In ihm sind die mitzuteilenden Daten und der Zweck, zu dem die Mitteilung begehrt wird, möglichst genau zu bezeichnen. Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn er offensichtlich missbräuchlich ist oder den Anforderungen an die Bestimmtheit nach Satz 2 nicht entspricht. Die Zurückweisung ist in einem schriftlichen Bescheid zu begründen.
(2) Die Auskunft wird nach Wahl des Antragstellers erteilt durch die Einsichtnahme in die der Wasserbehörde vorliegenden Schriftstücke oder durch die Erteilung von Ablichtungen oder Abschriften. Sofern Informationen auf Datenbänken und auf visuellen Datenträgern gespeichert sind, werden sie nur mittels Ausdrucken mitgeteilt.
werden gestrichen.
§ 118g Vorhandene Benutzungen und IndirekteinleitungenBis spätestens zum 30. Oktober 2007 müssen vorhandene Einleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen, soweit sie diesem Abschnitt unterfallen.
wird gestrichen.
56. § 124 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird folgende Angabe angefügt "(zu § 31 b WHG)"
b) In Absatz 1 wird die Angabe " § 57 Abs. 2" durch die Angabe " § 57 Abs. 3" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "der Anhörungsbehörde (§ 108 Nr. 1 Buchst. b)" durch die Worte "der obersten Wasserbehörde" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "der zuständigen Anhörungsbehörde" durch die Worte "der obersten Wasserbehörde" ersetzt.
d) In Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Bei Überschwemmungsgebieten reicht es aus, wenn der räumliche Geltungsbereich aus einer Karte im Maßstab 1:5000 ersichtlich ist."
e) In Absatz 7 Satz 1 und 2 werden jeweils das Wort "Anhörungsbehörde" durch die Worte "oberste Wasserbehörde" ersetzt.
f) Der Absatz 8 wird angefügt.
57. § 125 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. den Bau von Deichen und Dämmen im Sinne von § 31 WHG und § 68 und | "2. den Bau von Deichen und Dämmen im Sinne von § 31 WHG und sonstigen Hochwasserschutzanlagen, die den Binnenhochwasserabfluss beeinflussen," |
b) Es wird die Nummer 3 eingefügt.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
58. In § 126 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die im Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 aufgeführten Nachteile im Sinne des § 12 sind nicht bei der Errichtung und Veränderung von Deichen, Sicherungsdämmen und Sperrwerken im Sinne des § 68 und des § 31 WHG zu berücksichtigen."
59. In § 127 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Deichbaues" durch die Worte "Küsten- und Hochwasserschutzes" ersetzt.
60. § 131 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Die Bewirtschaftungspläne oder deren Teile, die sich auf die in Schleswig-Holstein liegenden Gebiete einer Flussgebietseinheit beziehen, sowie die entsprechenden Maßnahmenprogramme werden von der obersten Wasserbehörde im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht. Die oberste Wasserbehörde kann Pläne und Programme ganz oder in Teilen für die Behörden für verbindlich erklären. | "(2) Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Bei der Aufstellung und Änderung von Maßnahmenprogrammen ist eine den Anforderungen des Landes-UVP-Gesetzes entsprechende Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die Bewirtschaftungspläne oder deren Teile, die sich auf die in Schleswig-Holstein liegenden Gebiete einer Flussgebietseinheit beziehen, sowie die entsprechenden Maßnahmenprogramme können ganz oder in Teilen von der obersten Wasserbehörde für behördenverbindlich erklärt werden. Die Verbindlichkeitserklärung und ein Hinweis, wo das Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan einsehbar sind, werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht." |
61. Nach § 133 wird der § 133a eingefügt.
62. In § 135 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " (§ 107 Abs. 1 Nr. 5)" durch die Angabe " (§ 106 Abs. 1 Nr. 3)" ersetzt.
63. In § 139 Abs. 1 werden die Worte "Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. S. 2081)," ersetzt durch das Wort "Landes-UVP-Gesetzes".
64. § 141 wird wie folgt geändert:
Nach den Worten "in der Fassung der Bekanntmachung" wird die Bezeichnung "vom 22. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23., Dezember 1999 (GVOBl. Schl.-H. 2000, S. 2)" durch die Worte "vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 362)," ersetzt.
65. § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe " § 14 Abs. 2" durch die Angabe " § 21 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
b) Es wird die Nummer 7b eingefügt.
c) In Nummer 8 wird das Wort "Abwasserbeseitigungsanlage" durch das Wort "Abwasserbehandlungsanlage" ersetzt.
d) Nummer 9a
9a. gegen ein Nutzungsverbot des § 38a Abs. 1 verstößt,
wird gestrichen.
e) In Nummer 13 wird die Angabe " § 58 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 58 Abs. 2" ersetzt. Nach dem Wort "Ausnahmegenehmigung" werden die Worte "oder ohne die nach § 31b Abs. 4 WHG erforderliche Genehmigung" eingefügt.
f) Es wird die Nummer 20 eingefügt.
g) Die bisherigen Nummern 20 bis 22 werden die Nummern 21 bis 23.
h) Es wird die Nummer 24 eingefügt.
i) Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 25 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
25. entgegen § 80 Abs. 1 ohne die nach § 80 Abs. 3 erforderliche Ausnahmegenehmigung
bauliche Anlagen errichtet oder wesentlich ändert, | "25. entgegen § 80 Abs. 1 ohne die nach § 80 Abs. 3 erforderliche Ausnahmegenehmigung
|
j) Die bisherigen Nummern 24 und 25 werden die Nummern 26 und 27.
k) Die neue Nummer 27 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
27. eine vollziehbare Anordnung nach
| "27. eine vollziehbare Anordnung nach
nicht befolgt." |
l) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte "der §§ 85a," durch die Worte "des § " ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (AGWVG) 2
Das Ausführungsgesetz zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vom 21. März 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 115), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 121, ber. S. 41 5), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| AGWVG - Ausführungsgesetz zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände | "Ausführungsgesetz zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (LandeswasserverbandsGesetz LWVG)" |
2. § 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 2 Aufgaben
(1) Wasser- und Bodenverbände können folgende Aufgaben haben:
(2) Wasser- und Bodenverbände, die Aufgaben nach § 2 Nr. 3 und 11 WVG beim Inkrafttreten dieses Gesetzes wahrnehmen, können diese Aufgaben auch nach Inkrafttreten des Gesetzes weiterführen. (3) Die Wasser- und Bodenverbände bestimmen ihre Aufgaben durch Satzung. | " § 2 Aufgaben (zu § 2 WVG) (1) Wasser- und Bodenverbände können neben den in § 2 WVG beschriebenen Aufgaben außerdem folgende Aufgaben übernehmen:
§ 2 Nr. 14 WVG gilt für diese Aufgaben entsprechend. (2) Die Wasser- und Bodenverbände bestimmen ihre Aufgaben durch Satzung." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird der Klammerzusatz "(Oberverband)" gestrichen.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Die Durchführung einzelner Aufgaben kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Mitglied in einem Wasser- und Bodenverband ist, übernommen werden."
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Eine Gemeinde kann einem Wasser- und Bodenverband, der Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterführt (§ 2 Abs. 2), diese Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen. | "(2) Eine Gemeinde kann einem Wasser- und Bodenverband die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen." |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Der Landesverband der Wasser- und Bodenverbände kann weitere Mitglieder haben."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 1. die Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft zu fördern, | "1. die Zusammenarbeit zwischen Wasser- und Bodenverbänden, der Landwirtschaft und kommunalen Körperschaften zu fördern," |
bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 3. seine Mitglieder bei der Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben, insbesondere der Haushaltsführung, der allgemeinen Verwaltungsaufgaben und der technischen Aufgaben zu beraten und zu fördern und | "3. seine Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 bei der Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben, insbesondere der Haushaltsführung, der allgemeinen Verwaltungsaufgaben, der technischen Aufgaben und der Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) (ABl. L. 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1) zu beraten und zu fördern und" |
cc) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 4. die Haushalte und die Rechnungslegungen seiner Mitglieder zu prüfen. Für Nichtmitglieder gilt dies auf deren Antrag oder auf Weisung der Aufsichtsbehörde. | "4. die Haushalte und die Rechnungslegungen seiner Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen; für Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 und Nichtmitglieder gilt dies auf deren Antrag oder auf Weisung der zuständigen Aufsichtsbehörde." |
c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Zur Erfüllung seiner Aufgabe nach Absatz 3 Nr. 4 kann der Landesverband in seine Satzung Durchführungsvorschriften über Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, die Haushaltsführung und die Durchführung der Haushaltsprüfung aufnehmen. Auf Antrag und Vorschlag des Landesverbandes oder der unteren Aufsichtsbehörde kann außerdem die oberste Aufsichtsbehörde entsprechende Durchführungsvorschriften erlassen.
(5) Für den Landesverband gelten im Übrigen die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes."
5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Bearbeitungsgebietsverbände
(1) Wasser- und Bodenverbände, die gemäß § 42 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 8, ber. S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 426), die Aufgabe der Gewässerunterhaltung wahrnehmen, sollen Mitglied in einem Wasser- und Bodenverband (Bearbeitungsgebietsverband) sein, dessen Verbandsgebiet sich auf das Teileinzugsgebiet einer Flussgebietseinheit nach § 2 a LWG (Bearbeitungsgebiet) erstreckt.
12) Der Bearbeitungsgebietsverband hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft zu fördern und den Gewässer-, Boden- und Naturschutz durch Unterstützung seiner Mitgliedsverbände bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie fortzuentwickeln. Dies kann insbesondere geschehen durch:
(3) Die Übernahme weiterer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 durch den Bearbeitungsgebietsverband ist möglich.
(4) Erstreckte sich das Verbandsgebiet eines Wasser- und Bodenverbandes bereits vor Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie auf das Bearbeitungsgebiet, nimmt dieser Verband die Aufgaben nach Absatz 2 wahr. Dies gilt nicht für Wasserbeschaffungsverbände."
6. In § 5 werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:
"(3) Die Haushaltswirtschaft der Wasser- und Bodenverbände ist nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung zu führen. Abweichend hiervon kann durch Satzung bestimmt werden, dass die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird.
(4) Wird die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt, finden die Vorschriften des ersten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches Anwendung. Weitergehende steuerrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Im Übrigen gelten die §§ 6 bis 19 sinngemäß. Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2 ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan gliedert sich in einen Erfolgsplan, der die Erträge und Aufwendungen aufführt und einen Vermögensplan, der die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes aufführt. An die Stelle der Jahresrechnung tritt der Jahresabschluss.
Durch Satzung kann bestimmt werden, dass anstelle der in den Sätzen 1 bis 6 genannten Vorschriften die Regelungen des Gemeinderechts für eine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung gelten. Satz 3 gilt in diesem Fall entsprechend.
(5) Ein Wasser- und Bodenverband, der die Aufgabe der Beschaffung und Bereitstellung von Wasser wahrnimmt, hat einen Wirtschaftsplan nach Absatz 4 Satz 4 bis 6 aufzustellen und zu führen. Absatz 4 Satz 7 und 8 gilt entsprechend."
7. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 5. des je Mitglied zu erhebenden Beitrages für allgemeine Verwaltungskosten. | "5. des Hebetermins." |
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Die Haushaltssatzung kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen."
8. In § 7 Abs. 2 Satz 2 wird nach den Worten "dieses Gesetzes" die Worte "und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsvorschriften" eingefügt.
9. § 9 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 3. Beamtinnen und Beamte, Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter eingestellt, befördert oder in eine höhere Vergütungs- oder Lohngruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält. | "3. Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält." |
10. In § 11 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Dies gilt nicht für vorübergehende Finanzmittelumschichtungen innerhalb einzelner Beitragsabteilungen (innere Darlehen). Innere Darlehen sind angemessen zu verzinsen und unter Beachtung der in § 5 geregelten Haushaltsgrundsätze zu tilgen."
11. In § 12 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen."
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Anordnungsbefugte Beamtinnen und Beamte und Angestellte" durch die Worte "Die anordnungsbefugten Beschäftigten" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Der Verbandskassenführung obliegen alle Kassengeschäfte des Wasser- und Bodenverbandes. Ist er Mitglied eines anderen Wasser- und Bodenverbandes (Oberverbandes), so soll der Oberverband die Verbandskasse auch für seinen Mitgliedsverband führen. Ein Wasser- und Bodenverband, der nicht Mitglied eines anderen Wasser- und Bodenverbandes ist, kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Erledigung der Kassengeschäfte einschließlich der Buchführung durch die Gemeinde, das Amt, den Kreis oder einen Zweckverband, in deren Bereich er seinen Sitz hat, beschließen, wenn die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde der Übernahme zugestimmt hat. Entsprechendes gilt für benachbarte Wasser- und Bodenverbände im Bereich derselben Aufsichtsbehörde. | "(2) Der Verbandskassenführung obliegen alle Kassengeschäfte des Wasser- und Bodenverbandes. Die Verbandskassenführung kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf einen anderen Wasser- und Bodenverband übertragen werden. Abweichend von Satz 2 bedarf es keiner Zustimmung, wenn der Wasser- und Bodenverband Mitglied des anderen Verbandes ist. Eine Rückübertragung der Kassenführung ist nur im Einvernehmen der betroffenen Verbände zulässig." |
c) Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Die Erledigung der Kassengeschäfte einschließlich der Buchführung kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch auf eine Gemeinde, ein Amt oder einen Zweckverband übertragen werden, in deren Bereich der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat oder in deren Bereich sein Verbandsgebiet liegt, wenn die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde der Übernahme ebenfalls zugestimmt hat.
(4) Für die Erledigung der übrigen Verwaltungsgeschäfte gelten Absatz 2 und 3 entsprechend."
13. In § 16 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "allgemeinen" gestrichen.
14. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Betriebshöfe oder vergleichbare Einrichtungen dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben eines Wasser- und Bodenverbandes, seiner Mitglieder sowie - bei Oberverbänden - der Mitglieder seiner Unterverbände unterhalten werden. | "(1) Betriebshöfe oder vergleichbare Einrichtungen dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben eines Wasser- und Bodenverbandes und seiner Mitglieder unterhalten werden. Haben sich Wasser- und Bodenverbände zu einem anderen Wasser- und Bodenverband zusammengeschlossen, kann der Betriebshof von dem anderen Verband oder einem seiner Mitglieder auch für den anderen Verband und seine Mitglieder betrieben werden." |
15. § 19 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 19 Wirtschaftliche Unternehmen, Beteiligung an Gesellschaften
Ein Wasser- und Bodenverband darf keine wirtschaftlichen Unternehmen errichten, übernehmen oder sich an solchen beteiligen, sofern sie nicht ausschließlich der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben dienen. | " § 19 Wirtschaftliche Unternehmen, Beteiligung an Gesellschaften
(1) Ein Wasser- und Bodenverband darf keine wirtschaftlichen Unternehmen errichten, übernehmen oder sich an solchen beteiligen, sofern damit nicht ausschließlich satzungsgemäße Aufgaben erfüllt werden. (2) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können abweichend von Absatz 1 Anlagen zur Verwertung oder Erzeugung regenerativer Energien errichtet und betrieben werden, soweit sie mit der satzungsgemäßen Aufgabenerfüllung in engem Zusammenhang stehen und die Errichtung und der Betrieb solcher Anlagen wirtschaftlich sinnvoll ist." |
§ 20 WasserbeschaffungsverbändeSoweit ein Wasser- und Bodenverband die Aufgabe der Beschaffung und Bereitstellung von Wasser beibehält (§ 2 Abs. 2), hat er einen Wirtschaftsplan aufzustellen und zu führen. Im übrigen gelten die §§ 5 bis 19 .
wird gestrichen.
17. Vor § 21 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Dritter Abschnitt Beitragserhebung"
18. § 21 erhält folgende Fassung:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||
| § 21 Beitragserhebung in besonderen Fällen
(1) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß der Aufwand für die allgemeine Verwaltung eines Wasser- und Bodenverbandes abweichend vom Vorteilsmaßstab gemäß § 30 WVG gleichmäßig auf alle Mitglieder umgelegt wird. (2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß die Kosten der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 12 im Verhältnis der Flächen auf alle Verbandsmitglieder umgelegt werden, wenn die Anwendung des Vorteilsmaßstabs gemäß § 30 WVG im Einzelfall einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordern würde. | " § 21 Beitragserhebung, Maßstab für Verbandsbeiträge (zu § 30 WVG) (1) Der Unterhaltungsaufwand für die Erfüllung der Unterhaltungspflicht nach § 40 LWG ist auf die Mitglieder der Wasser- und Bodenverbände nach folgenden Beitragsmaßstäben umzulegen:
Das Gleiche gilt für die übrigen Biotope im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Landesnaturschutzgesetzes, soweit sie nach § 25 Abs. 5 des Landesnaturschutzgesetzes kartiert worden sind. 5 Freistellung Von der Beitragspflicht freigestellt sind 5.1 Seeflächen, sofern der Flächenanteil sämtlicher Seen im Einzugsgebiet mehr als 10 % beträgt und 5.2 die in den Nummern 4.1 und 4.3 genannten und nachgewiesenen Flächen und Naturschutzgebiete, die eine überragende Bedeutung für einen ausgeglichenen Wasserhaushalt haben. Über die Bedeutung entscheidet die Wasserbehörde nach Anhörung der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Forstbehörde. 6 Gesamtbeitrag Der Gesamtbeitrag setzt sich aus dem Grundbeitrag, dem Flächenbeitrag und den Zu- und Abschlägen zusammen. Dies gilt nicht für freigestellte Mitglieder. (2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass die Kosten der Aufgaben nach § 2 Nr. 6, 7, 8, 10, 12, 13 und 14 WVG und § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 5 im Verhältnis der Flächen auf alle Verbandsmitglieder umgelegt werden, wenn die Anwendung des Vorteilsmaßstabs gemäß § 30 WVG im Einzelfall einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordern würde. Dies gilt auch für Rohrleitungen ohne Gewässereigenschaft. (3) Durch die Satzung kann außerdem bestimmt werden, dass die Beiträge für maximal vier Jahre im Voraus erhoben werden. In diesem Fall bleibt eine einjährige Zahlung der Beiträge zulässig, wenn der mehrjährige Gesamtbetrag 25,00 Euro überschreitet. (4) In der Satzung kann auch vorgesehen werden, dass in den Beitragsbescheiden bestimmt wird, dass diese auch für die folgenden Hebungszeiträume gelten. Dabei ist in den Beitragsbescheiden anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Beiträge jeweils fällig werden. Ändern sich die Berechnungsgrundlage oder der Betrag der Beiträge, sind neue Bescheide zu erlassen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Für die in der Satzung vorgesehene Erteilung von Ausnahmen und Genehmigungen können gesonderte Verwaltungsgebühren erhoben werden. § 5 des Kommunalabgabengesetzes findet entsprechende Anwendung." | ||||||||||||||||||||||||||
19. Die Überschrift vor § 22 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Dritter Abschnitt Öffentliche Bekanntmachungen, Inkrafttreten | "Vierter Abschnitt Öffentliche Bekanntmachungen, Übergangsregelungen" |
20. § 22 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 22 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen und Satzungsänderungen erfolgen im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Aufsichtsbehörde. (2) Verfügt die Aufsichtsbehörde über kein amtliches Bekanntmachungsblatt, so weist sie in einer oder mehreren im Verbandsgebiet verbreiteten Tageszeitungen auf den Erlaß der Satzung oder Satzungsänderung sowie darauf hin, daß die Satzung oder Satzungsänderung bei der Aufsichtsbehörde und/oder der Verbandsgeschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme ausliegt. (3) § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 bleiben unberührt. | " § 22 Öffentliche Bekanntmachungen (zu § 67 WVG) (1) Die im Wasserverbandsgesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Aufsichtsbehörde. (2) Verfügt die Aufsichtsbehörde über kein amtliches Bekanntmachungsblatt, weist sie in einer oder mehreren im Verbandsgebiet verbreiteten Tageszeitungen auf den Gegenstand der Bekanntmachung sowie darauf hin, dass die Bekanntmachung im vollständigen Wortlaut bei der Aufsichtsbehörde und/oder der Verbandsgeschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme ausliegt. (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Bekanntmachung auch durch Bereitstellung im Internet auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde erfolgen. Für die Bekanntmachungsform Internet gelten die Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung vom 11. November 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 527). (4) Durch Satzung wird bestimmt, in welcher Weise die übrigen öffentlichen sowie die ausschließlich für die Mitglieder bestimmten Bekanntmachungen der Wasser- und Bodenverbände vorgenommen werden. Bei Wahl der Bekanntmachungsform Internet kann abweichend von § 4 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung die Bereitstellung im Internet auch auf der in ausschließlicher Verantwortung der Aufsichtsbehörde betriebenen Internetseite erfolgen. Für ausschließlich an die Mitglieder gerichtete Bekanntmachungen kann darüber hinaus abweichend von § 1 Abs. 2 der Bekanntmachungsverordnung eine Bekanntmachung in Form eines geschlossenen einfachen Briefes vorgesehen werden." |
21. § 23 erhält folgende Fassung:
" § 23 Übergangsregelungen
Die vor dem 21. Dezember 2007 erlassenen Satzungen der Wasser- und Bodenverbände bleiben in Kraft und sind innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt an die geltende Rechtslage anzupassen."
22. Der bisherige § 23 wird § 24.
Artikel 3
Änderung des Landesnaturschutzgesetzes 3
Das Landesnaturschutzgesetz vom 6. März. 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136, ber. S. 250), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 426), wird wie folgt geändert:
§ 50 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 3. das Landesamt für den Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer als obere und untere Naturschutzbehörde für den Nationalpark, | "3. die für den Nationalpark "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" zuständige Behörde als obere und untere Naturschutzbehörde," |
Artikel 4
Änderung des Nationalparkgesetzes 4
Das Nationalparkgesetz vom 17. Dezember 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 518), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487 ber. 2006 S. 241), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "Ausfertigungen der Karten werden beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (Ministerium) in Kiel, der für den Nationalpark "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" zuständigen Behörde, bei den Land- rätinnen und Landräten der Kreise Nordfriesland in Husum und Dithmarschen in Heide sowie bei den Ämtern Landschaft Sylt, Amrum, Föhr-Land und Pellworm aufbewahrt." |
2. In § 5 Abs. 2 Satz 3 und 5 werden jeweils die Worte "das Nationalparkamt" durch die Worte "die für den Nationalpark zuständige Behörde" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte "des Nationalparkamtes" durch die Worte "der für den Nationalpark zuständigen Behörde" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte "vom Nationalparkamt" durch die Worte "von der für den Nationalpark zuständigen Behörde" und die Worte "das Nationalparkamt" durch die Worte "die für den Nationalpark zuständige Behörde" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Worte "dem Nationalparkamt" durch die Worte "der für den Nationalpark zuständigen Behörde" ersetzt.
cc) In den Nummern 4 und 5 werden jeweils die Worte "vom Nationalparkamt" durch die Worte "von der für den Nationalpark zuständigen Behörde" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Worte "des Nationalparkamtes" durch die Worte "der für "den Nationalpark zuständigen Behörde" ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden die Worte "vom Nationalparkamt" durch die Worte "von der für den Nationalpark zuständigen Behörde" und die Worte "des Nationalparkamtes" durch die Worte "der für den Nationalpark zuständigen Behörde" ersetzt.
cc) In Nummer 6 werden die Worte "dem Nationalparkamt" durch die Worte "der für den Nationalpark zuständige Behörde" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "das Nationalparkamt" durch die Worte "die für den Nationalpark zuständige Behörde" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Worte "dem Nationalparkamt" durch die Worte "der für den Nationalpark zuständigen Behörde" ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Nationalparkamt" durch das Wort "Zuständigkeiten" ersetzt.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "(1) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume bestimmt durch Verordnung die zuständige Landesbehörde, die für den Nationalpark auch die Zuständigkeiten der oberen und unteren Naturschutzbehörde wahrnimmt." |
c) In Absatz 2 werden die Worte "Das Nationalparkamt" durch die Worte "Die für den Nationalpark zuständige Behörde" ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte "das Nationalparkamt" durch die Worte "die für den Nationalpark zuständige Behörde" ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Beim Nationalparkamt" durch die Worte ,.,Bei der für den Nationalpark zuständigen Behörde" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden die Worte "das Nationalparkamt" jeweils durch die Worte "die für den Nationalpark zuständige Behörde" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Oberflächenwasserabgabegesetzes 5
Das Oberflächenwasserabgabegesetz ( OWAG) vom 13. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 610) wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| § 8 Zuständigkeiten
Für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Staatliche Umweltamt Itzehoe (Festsetzungsbehörde) für das ganze Land zuständig, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Es ist auch die nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde. | " § 8 Zuständigkeiten
Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, soweit die Zuständigkeiten nicht in diesem Gesetz geregelt sind, durch Verordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige Behörde zu bestimmen." |
Artikel 6
Änderung des Grundwasserabgabengesetzes 6
Das Grundwasserabgabengesetz vom 14. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 309 ber. 2007 S. 15), wird wie folgt geändert:
In § 11 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 108 Nr. 2 LWG)" gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes 7
Das Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 545, ber. 1991 S. 257), geändert durch Verordnung vom 30. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 527), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487 ber. 2006 S. 241), wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
(1) Für die Durchführung des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes sind zuständig
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können Stellen im Sinne von § 36e Nr. 3 des Landeswassergesetzes mit der Entnahme und Analyse der Abwasserproben beauftragen. Es dürfen keine Untersuchungsstellen beauftragt werden, die für den Einleiter, insbesondere im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 36d des Landeswassergesetzes tätig geworden sind. | "(1) Die Durchführung des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes ist Aufgabe der für die Überwachung der Einleitung zuständigen Wasserbehörde.
(2) Die in Absatz 1 genannte Behörde kann Stellen im Sinne von § 85b Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes mit der Entnahme und Analyse der Abwasserproben beauftragen. Es dürfen keine Untersuchungsstellen beauftragt werden, die für den Einleiter, insbesondere im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 85a des Landeswassergesetzes, tätig geworden sind." |
Artikel 8
Landesverordnung über die Anforderungen an die erlaubnisfreie Versickerung von
Niederschlagswasser in das Grundwasser 8
Die Landesverordnung über die Anforderungen an die erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser in das Grundwasser vom 25. Mai 2002 (GVOBl Schl.-H. S. 122) wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 9
Die Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS) vom 29. April 1996 (GVOBl. S.-H., S. 448, ber. S. 592), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 555), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 12 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (12) Überschwemmungsgebiete sind durch Verordnung nach § 59 LWG festgesetzte Gebiete und Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 WHG. | "(12) Überschwemmungsgebiete sind durch Verordnung nach § 57 Abs. 3 LWG festgesetzte Gebiete und Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Binnendeichen im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 1 LWG." |
b) Nach Absatz 12 wird der Absatz 12a eingefügt.
2. Nach § 10 wird der § 10a eingefügt.
Artikel 10
Änderung des Landesjagdgesetzes 10
Das Landesjagdgesetz in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568, ber. 2006 S. 25), wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (8) Den Abschuss auf Flächen, die im Eigentum des Landes stehen und auf Flächen, auf denen dem Land das Jagdrecht gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes zusteht (Verwaltungsjagdbezirke), regelt die oberste Jagdbehörde. Die Verwaltungsjagdbezirke teilen den für die angrenzenden Jagdbezirke zuständigen unteren Jagdbehörden und Jagdbeiräten jährlich ihre Abschusspläne und die Jagdstrecken mit. | "(8) Den Abschuss auf Flächen, auf denen dem Land das Jagdrecht gemäß § 3 Abs. 2 Bundesjagdgesetz zusteht, regelt die oberste Jagdbehörde." |
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die schriftliche Bestätigung ist bei Ausübung der Aufsicht mit sich zu führen."
b) Absatz 2
(2) Die bestätigte Jagdaufseherin oder der bestätigte Jagdaufseher weist sich durch ein von der obersten Jagdbehörde ausgegebenes Dienstabzeichen aus.
wird gestrichen; Absatz 1 wird einziger Absatz.
§ 24 Wildschutzgebiete
(zu § 20 Abs. 2 Bundesjagdgesetz)(1) Flächen, die zum Schutz oder zur Erhaltung von Wildarten oder für die Wildforschung von besonderer Bedeutung sind, können durch Anordnung der obersten Jagdbehörde zu Wildschutzgebieten erklärt werden.
(2) In Wildschutzgebieten kann
- die Ausübung der Jagd beschränkt oder das Ruhen der Jagd auf bestimmte Wildarten angeordnet werden;
- das Betreten von Flächen und nicht öffentlichen Wegen zeitweise verboten oder beschränkt werden;
- angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind.
(3) Die nach guter fachlicher Praxis durchgeführte land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung bleibt unberührt. Entschädigungsansprüche bestehen nach Maßgabe einer entsprechenden Anwendung des § 42 des Landesnaturschutzgesetzes.
(4) Anordnungen nach Absatz 1 sind im Amtsblatt für das Land Schleswig-Holstein bekannt zu machen.
wird gestrichen.
4. § 27 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die Voraussetzungen für die Brauchbarkeit regelt die oberste Jagdbehörde durch Verordnung. | "Die Voraussetzungen für die Brauchbarkeit bestimmt die oberste Jagdbehörde. Ein Jagdhund gilt als brauchbar, wenn er eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden hat. Brauchbarkeitsprüfungen werden von der Landesjägerschaft nach einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Prüfungsordnung durchgeführt. In der Prüfungsordnung können Prüfungen anderer Vereinigungen als gleichgestellt zugelassen werden, sofern diese die Brauchbarkeit der Jagdhunde gewährleisten." |
5. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(2) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für landeseigene Jagdbezirke und Jagdbezirke, in denen dem Land das Jagdrecht zusteht, die oberste Jagdbehörde zuständig.
Sie ist weiter zuständig für
| "(2) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für Jagdbezirke, in denen dem Land das Jagdrecht zusteht, die oberste Jagdbehörde zuständig. Sie ist weiter zuständig für die Aufhebung der Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes." |
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Zuständig für die Erlaubnis zum Sammeln der Eier von Silber- und Lachmöwen nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 Satz 6 des Bundesjagdgesetzes ist das Landesamt für Natur und Umwelt. | "(3) Zuständig für die Erlaubnis zum Aushorsten von Ästlingen und Nestlingen der Habichte für Beizzwecke nach § 22 Abs. 4 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes und für die Erlaubnis zum Sammeln der Eier von Silber- und Lachmöwen nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 Satz 6 des Bundesjagdgesetzes ist das Landesamt für Natur und Umwelt." |
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (4) Zuständige Jagdbehörde für bundeseigene Flächen, auf denen dem Bund die Jagdausübung zusteht, ist das zuständige Bundesforstamt. § 17 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend. | "(4) Zuständige Jagdbehörde für bundeseigene Flächen, auf denen dem Bund die Jagdausübung zusteht, ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Sie teilt den für die angrenzenden Jagdbezirke zuständigen unteren Jagdbehörden jährlich ihre Abschusspläne und die Jagdstrecken mit." |
6. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4
Will die untere Jagdbehörde in von der obersten Jagdbehörde festgelegten Fällen von den Empfehlungen abweichen, bedarf sie der Zustimmung der obersten Jagdbehörde.
wird gestrichen.
b) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Das Nähere bestimmt eine Wahlordnung, die die oberste Jagdbehörde durch Verordnung erlässt. | "Das Wahlverfahren regelt die oberste Jagdbehörde." |
Will die Jagdbehörde von einer Stellungnahme der Landesjägerschaft nach Satz 1 abweichen oder einem Antrag der Landesjägerschaft nach Satz 2 nicht entsprechen, so bedarf die Entscheidung der Zustimmung der obersten Jagdbehörde.
wird gestrichen.
8. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 18 bis 20
18. entgegen § 24 Abs. 2 Nr. 1 in Wildschutzgebieten die Jagd ausübt;19. entgegen § 24 Abs. 2 Nr. 2 in Wildschutzgebieten Flächen oder nicht öffentliche Wege betritt;
20. entgegen § 24 Abs. 2 Nr. 3 in Wildschutzgebieten Hunde nicht an der Leine führt;
werden gestrichen; die bisherigen Nummern 21 bis 26 werden die Nummer 18 bis 23.
b) In Nummer 24 (jetzt 21) werden die Worte "entgegen § 29 Abs. 3" durch die Worte "entgegen § 29 Abs. 4" ersetzt.
Artikel 11
Aufhebung von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
1. die Landesverordnung über die Anerkennung von Jagdhunden vom 23. Juni 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 208, ber. S. 356) 11,
2. die Wahlordnung für die Wahl der Kreisjägermeister vom 28. September 1953 (GVOBl. Schl.-H. S. 131) 12, geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006, S. 241)."
Artikel 12
Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird ermächtigt, den Wortlaut des Landeswassergesetzes und des Landeswasserverbandsgesetzes in der geltenden Fassung mit neuer Paragraphen- und Abschnittsfolge bekannt zu machen und dabei die Paragraphenbezeichnung zu ändern, Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen sowie eine geschlechtergerechte Sprachform zu verwenden.
Artikel 13
Inkrafttreten und Übergangsregelung
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 108 Abs. 1 Satz 2 LWG nehmen die Ämter für ländliche Räume die Zuständigkeiten der unteren Küstenschutzbehörde wahr, die Aufgaben nach § 108 Abs. 3 Satz 2 LWG werden bis dahin von den Staatlichen Umweltämtern wahrgenommen.
(3) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 7 Abs. 1 NPG nimmt das Nationalparkamt die Zuständigkeit für den Nationalpark wahr.
(4) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 8 OWAG nimmt das Staatliche Umweltamt Itzehoe die Zuständigkeit nach dem OWAG wahr.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 6. Januar 2004, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 753-2
2) Ändert Ges. vom 21. März 1995, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: B 753-2
3) Ändert Ges. i.d.F. vom 6. März 2007, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 791-4
4) Ändert Ges. vom 17. Dezember 1999, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 791-6
5) Ändert Ges. vom 13. Dezember 2000, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 753-5
6) Ändert Ges. vom 14. Februar 1994, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 753-4
7) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 13. November 1990, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 753-3
8) Aufhebung GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 753-2-86
9) Ändert LVO vom 29. April 1996, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2130-0-7
10) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 13. Oktober 1999, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 792-1
11) Aufhebung GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 792-1-10
12) Aufhebung GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 792-1-1