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ThürRohwEKVO - Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung
Thüringer Verordnung über die Untersuchung und Dokumentation von Rohwasser, zur Messung der Menge des aus dem Grundwasser oder aus oberirdischen Gewässern entnommenen Rohwassers und die Bereitstellung, Aufbereitung und Weitergabe von Daten bei der Entnahme von Rohwasser

- Thüringen -

Vom 5. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 26 vom 20.12.2022 S. 503)


Aufgrund des § 50 Abs. 5 Satz 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237), in Verbindung mit § 21 Abs. 6 und § 44 Satz 1 und 2 des Thüringer Wassergesetzes ( ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277), verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

  1. die Verpflichtung der Träger der öffentlichen Wasserversorgung zur Untersuchung der Beschaffenheit des für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen Rohwassers,
  2. die Verpflichtung der Gewässerbenutzerinnen und Gewässerbenutzer zur Messung der Menge des aus dem Grundwasser oder aus oberirdischen Gewässern entnommenen Rohwassers,
  3. Anforderungen an die Bereitstellung von Daten über Anlagen, die der Rohwasserentnahme und -aufbereitung dienen sowie
  4. die Aufbereitung und Weitergabe der nach den Nummern 1 bis 3 erhobenen Daten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Gewässerbenutzerinnen oder Gewässerbenutzer sind die Träger der öffentlichen Wasserversorgung und die sonstigen Gewässerbenutzerinnen und Gewässerbenutzer, die zu anderen Zwecken als der öffentlichen Wasserversorgung Wasser aus dem Grundwasser oder aus einem oberirdischen Gewässer entnehmen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. eine Wassergewinnungsanlage eine einzelne ortsfeste Einrichtung, die dazu bestimmt ist, Wasser zu entnehmen, zu Tage zu fördern oder zu Tage zu leiten,
  2. eine Wasserversorgungsanlage ein Gesamtsystem von Anlagen, welches dazu bestimmt ist, Wasser zu entnehmen, zu Tage zu leiten, aufzubereiten und zu verteilen,
  3. Trinkwasser Wasser im Sinne des § 3 Nr. 1 der Trinkwasserverordnung,
  4. Rohwasser das zur Wasserversorgung gewonnene Wasser,
  5. eine Volluntersuchung eine Untersuchung des Rohwassers auf die in Anlage 2 Nr. 4 Tabellen 1 und 2 aufgeführten Parameter in der in Anlage 2 Nr. 1.1 aufgeführten Untersuchungshäufigkeit und den dort genannten Intervallen,
  6. eine Kurzuntersuchung eine zweimal jährlich stattfindende Untersuchung des Rohwassers auf die in Anlage 2 Nr. 4 Tabellen 1 und 2 aufgeführten Parameter.

Zweiter Abschnitt
Träger der öffentlichen Wasserversorgung

§ 3 Untersuchung der Wasserbeschaffenheit und Messung der Wassermenge

(1) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sind verpflichtet, die Beschaffenheit des zu Zwecken der öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen Rohwassers nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 sowie der §§ 4 und 5 in Verbindung mit Anlage 2 auf ihre Kosten zu untersuchen oder untersuchen zu lassen und die Durchführung der Untersuchung und die Untersuchungsergebnisse zu dokumentieren. Die Untersuchung einer Trinkwasserprobe steht der Untersuchung einer Rohwasserprobe gleich, wenn vor der Entnahmestelle der Probe keine Desinfektion, sonstige Aufbereitung oder Vermischung mit Rohwasser aus anderen Wassergewinnungsanlagen erfolgt. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz kann anstelle der Untersuchungen des Rohwassers nach Satz 1 an jeder einzelnen Wassergewinnungsanlage auch die Untersuchung einer Rohwassermischprobe aus mehreren zusammen genutzten Wassergewinnungsanlagen oder die Untersuchung an nur einer repräsentativen Anlage zulassen, wenn

  1. die Entnahme aus einem nachweislich hydrogeologisch homogenen und einheitlich genutzten Grundwasserleiter vorgenommen wird sowie vorausgegangene Messungen der Einzelanlagen keine wesentlichen gegenseitigen Abweichungen aufweisen oder
  2. die Untersuchung an jeder einzelnen Wassergewinnungsanlage aufgrund der baulichen Ausgestaltung nicht möglich ist.

Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung können beim Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz frühestens nach der erstmaligen Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 unter Vorlage eines von diesen Verpflichtungen abweichenden Probenplans eine Verringerung des Umfangs und der Häufigkeit ihrer Untersuchungs- und Dokumentationspflicht beantragen. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz hat dem Antrag stattzugeben, soweit mit dem Probenplan eine dieser Verordnung entsprechende Überwachung des Rohwassers gesichert ist. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz kann unbeschadet der Sätze 4 und 5 auch nachträglich Abweichungen von Umfang und Häufigkeit der nach Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 durchzuführenden Untersuchungs- und Dokumentationspflicht festlegen, wenn dadurch eine dieser Verordnung entsprechende Überwachung des Rohwassers gesichert ist oder zusätzliche Untersuchungen insbesondere wegen einer ereignisbezogenen Belastung zum Schutz des Rohwassers erforderlich sind.

(2) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung haben jeweils eine Volluntersuchung in den Monaten September oder Oktober und jeweils eine Kurzuntersuchung in den Monaten März oder April und in den Monaten September oder Oktober durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Häufigkeit der jeweiligen Untersuchung ergibt sich aus Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2. Wird in den Monaten September oder Oktober eine Volluntersuchung durchgeführt, ist in diesem Zeitraum keine Kurzuntersuchung erforderlich.

(3) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz evaluiert spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, inwieweit die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 reduziert werden können. Dazu legt das Landesamt der obersten Wasserbehörde einen Bericht über die Evaluierung vor und macht diesen den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung im Internet zugänglich.

(4) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sind verpflichtet, die entnommenen Rohwassermengen je Wassergewinnungsanlage zu messen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 4 Anforderungen an Untersuchungsstellen

Die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Untersuchungen der in Anlage 2 genannten Parameter dürfen nur von Stellen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung für die durchzuführenden Aufgaben akkreditiert sind, durchgeführt werden. Die Akkreditierung muss sich auf

  1. die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025: 201803 und
  2. die in Anlage 2 genannten Analyseverfahren

erstrecken. Sind alternative Verfahren zu den in Anlage 2 genannten Analyseverfahren oder gleichwertige Verfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zulässig, muss sich die Akkreditierung nur auf das vergleichbare Verfahren erstrecken.

§ 5 Probenahme, Analyseverfahren

(1) Die Proben für die Untersuchung des Rohwassers auf die in Anlage 2 genannten Parameter sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entnehmen. Für die Probenahmen ist eine Akkreditierung nach § 4 nicht erforderlich.

(2) Die Untersuchung des Rohwassers ist unter Anwendung der in Anlage 2 genannten Parameter und Analyseverfahren oder nach dem Stand der Technik gleichwertigen Analyseverfahren durchzuführen. Als gleichwertig gelten Analyseverfahren, die durch das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz durch Allgemeinverfügung als gleichwertig festgelegt wurden.

§ 6 Eigenkontrollbericht und Übermittlung

(1) Die Ergebnisse der Untersuchungen und Messungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sind durch die Träger der öffentlichen Wasserversorgung in einem Eigenkontrollbericht zusammenzustellen.

(2) Der Eigenkontrollbericht ist für jedes Kalenderjahr, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni des folgenden Jahres, erstmals bis zum Ablauf des 30. Juni 2024, elektronisch zu erstellen und dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz elektronisch zu übermitteln. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz unterhält für die elektronische Übermittlung einen Zugang über ein Internetportal und macht diesen im Thüringer Staatsanzeiger bekannt. Näheres zur elektronischen Erstellung und Übermittlung regelt das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz durch Allgemeinverfügung. Die Frist zur Übermittlung nach Satz 1 kann in begründeten Fällen auf Antrag verlängert werden. Die nach Satz 1 übermittelten Daten sind zentral durch das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz in der landesweiten Datenbank "Fachinformationssystem (FIS) Gewässer" zusammenzuführen.

(3) Der Eigenkontrollbericht muss neben dem Namen und der Adresse des jeweiligen Trägers der öffentlichen Wasserversorgung mindestens die Anlagendokumentation nach § 7, die Untersuchungsergebnisse nach § 3 Abs. 1 Satz 1, die Rohwasserentnahmemengen nach § 3 Abs. 4 sowie eine Zusammenfassung und Auswertung besonderer Vorkommnisse enthalten. Sofern sich in der Beschreibung der Wasserversorgungsanlagen in der Anlagendokumentation nach § 7 keine Veränderungen zum Vorjahr ergeben haben, kann mit einem entsprechenden Hinweis im Eigenkontrollbericht auf eine erneute Übermittlung der Anlagendokumentation verzichtet werden.

(4) Weitergehende Verpflichtungen in wasserrechtlichen Zulassungen bleiben unberührt.

§ 7 Anlagendokumentation

(1) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung erstellen unbeschadet des Absatzes 2 eine Dokumentation der zur Wasserversorgung verwendeten Anlagen der Versorgungsgebiete nach Maßgabe der Anlage 1. Diese Anlagendokumentation muss zusätzlich zu den Angaben nach Anlage 1 einen schematischen Übersichtsplan enthalten, aus dem das Zusammenwirken der Anlagen ersichtlich ist. Der Stand der Anlagendokumentation ist zu dokumentieren. Die Anlagendokumentation ist bei einem Wechsel des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung an den neuen Träger der öffentlichen Wasserversorgung zu übergeben.

(2) Zur Vorbereitung der Anlagendokumentation nach Absatz 1 erstellt das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz eine Dokumentation über die Wasserversorgungsanlagen der Träger der öffentlichen Wasserversorgung mit den ihm bekannten in Anlage 1 aufgeführten Angaben in elektronischer Form. Das Landesamt übermittelt die Dokumentation nach Satz 1 den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung für ihre jeweiligen Versorgungsgebiete in elektronischer Form.

(3) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung haben die Dokumentation nach Absatz 2 nach Maßgabe der Anlage 1 zu ergänzen oder zu korrigieren. Die ergänzte oder korrigierte Anlagendokumentation ist dem erstmals einzureichenden Eigenkontrollbericht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in elektronischer Form beizufügen.

(4) Werden wesentliche Änderungen an Wasserversorgungsanlagen vorgenommen, hat der Träger der öffentlichen Wasserversorgung dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz jeweils mit dem zeitlich folgenden Eigenkontrollbericht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 eine aktualisierte Anlagendokumentation vorzulegen.

(5) Durch das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist für jede Wasserversorgungsanlage eine eindeutige Nummer zur Identifikation zu vergeben und dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung mitzuteilen. Diese Identifikationsnummer ist bei allen zukünftigen Eigenkontrollberichten zu verwenden.

Dritter Abschnitt
Sonstige Gewässerbenutzerinnen und Gewässerbenutzer

§ 8 Messung und Dokumentation der entnommenen Wassermenge

Sonstige Gewässerbenutzerinnen oder Gewässerbenutzer sind verpflichtet, die entnommene Wassermenge für jede Wassergewinnungsanlage zu messen und zu dokumentieren. Dies gilt nicht, wenn die Entnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 1 ThürWG oder nach anderen Rechtsvorschriften keiner Erlaubnis bedarf.

§ 9 Übermittlung der Messungen und Dokumentation

Das Ergebnis der Messungen und die Dokumentation nach § 8 sind durch die jeweilige Gewässerbenutzerin oder den jeweiligen Gewässerbenutzer nach § 8 Satz 1 für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum Ablauf des 31. März des folgenden Jahres, erstmals bis zum Ablauf des 31. März 2024, elektronisch zu erstellen und dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz elektronisch zu übermitteln. § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 gelten entsprechend.

§ 10 Anlagendokumentation

(1) Gewässerbenutzerinnen und Gewässerbenutzer nach § 8 Satz 1 haben über jede Wassergewinnungsanlage eine Dokumentation nach Maßgabe der Anlage 3 zu erstellen. Diese Anlagendokumentation hat zusätzlich zu den Angaben nach Anlage 3 die zur Wasserentnahme verwendeten Anlagen in ihren Grundzügen zu beschreiben und muss einen Übersichtsplan enthalten, aus dem das Zusammenwirken der Anlagen in schematischer Darstellung hervorgeht. Der Stand der Anlagendokumentation ist zu dokumentieren. Die Anlagendokumentation ist in elektronischer Form zu erstellen und dem Landesamt für Bergbau, Umwelt und Naturschutz elektronisch zu übermitteln.

(2) Die Anlagendokumentation ist von den Gewässerbenutzerinnen und Gewässerbenutzern nach § 8 Satz 1 erstmals mit den nach § 9 Satz 1 einzureichenden Messungen und der Dokumentation zu übermitteln. Werden wesentliche Änderungen an Wassergewinnungsanlagen vorgenommen, ist jeweils mit den zeitlich nächsten Ergebnissen der Messungen und der Dokumentation nach § 9 Satz 1 eine Aktualisierung der Anlagendokumentation zu übermitteln. Bei einem Wechsel der Gewässerbenutzerin oder des Gewässerbenutzers hat die bisherige Gewässerbenutzerin oder der bisherige Gewässerbenutzer die Anlagendokumentation der neuen Gewässerbenutzerin oder dem neuen Gewässerbenutzer zu übergeben.

Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 11 Technische Normen

Technische Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 12 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

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Anlagendokumentation Anlage 1
(zu § 7 Abs. 1 bis 3)

In der Anlagendokumentation sind die Anlagen der Versorgungsgebiete mit nachfolgenden Inhalten zu erläutern.

1. Benutzerbezogene Angaben

2. Anlagenbezogene Angaben zu Wasserversorgungsanlagen

2.1 Wassergewinnungsanlage

2.1.1 Daten für Brunnen 1

2.1.2 Daten für Quellfassungen, Stollen, Sammel- oder Drainageleitungen

Beschreibung der Probenahmestelle (Anordnung des Quellaustritts)

Art der Quellfassung


Schüttung maximal: l/s minimal: l/s Durchschnitt: l/s

2.2 Wasseraufbereitung 2

2.3 Wasserverteilung

1) Soweit keine Daten vorhanden sind, ist dies entsprechend zu vermerken.

2) Wenn keine Aufbereitung erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Trinkwasserdaten den Rohwasserdaten entsprechen.

.

Rohwasseruntersuchungen  Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 5 und 6, § 3 Abs. 1 Satz 1 und 6, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1)

1. Untersuchungshäufigkeit

1.1 Standardparameter

Das Rohwasser ist grundsätzlich in der in nachfolgender Tabelle dargestellten Häufigkeit in gleichen Intervallen auf die unter Nummer 4 Tabelle 1 benannten Parameter (Standardparameter) zu untersuchen:

Menge des durchschnittlich von der Wassergewinnungsanlage entnommenen Wassers je Tag

Anzahl der Volluntersuchungen

Anzahl der Kurzuntersuchungen je Jahr

< = 10 m3 eine in 5 Jahren 2
> 10 m3 bis 1.000 m3 eine in 3 Jahren 2
> 1.000 m3 einmal im Jahr 2

1.2 Einzugsgebietsspezifische Parameter

Die unter Nummer 1.1 dargelegte Untersuchungshäufigkeit gilt grundsätzlich auch für die unter Nummer 4 Tabelle 2 genannten Parameter (einzugsspezifische Parameter).

1.2.1 Kurzuntersuchungen der Parameter mit den laufenden Nummern 29 bis 45 können in dem Zeitraum bis zur nächsten Volluntersuchung entfallen, wenn der Messwert der Volluntersuchung bei den Parametern mit diesen laufenden Nummern unterhalb der Bestimmungsgrenze des Analyseverfahrens liegt.

1.2.2 Eine Untersuchung des Parameters bei Volluntersuchungen der Parameter mit den laufenden Nummern 42 bis 44 sowie Kurzuntersuchungen dieser Parameter können entfallen, wenn sich im Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage keine Verdachtsflächen, Altlasten oder altlastverdächtige Flächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung befinden und der Messwert des Parameters mit diesen laufenden Nummern bei der ersten durchgeführten Volluntersuchung unterhalb der Bestimmungsgrenze des Analyseverfahrens liegt.

1.2.3 Eine Untersuchung des Parameters bei Volluntersuchungen mit der laufenden Nummer 45 sowie Kurzuntersuchungen dieses Parameters können entfallen, wenn im Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage keine landwirtschaftliche oder erwerbsgartenbauliche Nutzung stattfindet und der Messwert des Parameters mit dieser laufenden Nummer bei der ersten durchgeführten Volluntersuchung unterhalb der Bestimmungsgrenze des Analyseverfahrens liegt.

1.2.4 Eine Untersuchung auf den Parameter mit der laufenden Nummer 46 erfolgt nur bei Rohwasser aus Oberflächenwasser oder Quellen sowie bei oberflächenwasserbeeinflusstem Grundwasser.

2. Analyseverfahren

Bei der Untersuchung sind unbeschadet des § 5 Abs. 2 Satz 2 die in Nummer 4 Tabellen 1 und 2 genannten Analyseverfahren anzuwenden.

3. Probenahme

Die Entnahme hat als eine repräsentative Wasserprobe (Leitfähigkeits- und Temperaturkonstanz) aus dem Förderstrom des Rohwassers zu erfolgen.

4. Untersuchungsparameter:

Tabelle 1 - Standardparameter:

lfd. Nummer

Parameter für Untersuchungen

Einheit

Volluntersuchung

Kurzuntersuchung

Analyseverfahren

1 Färbung 1
(organoleptisch)
verbal X X DIN EN ISO 7887 (04/2012 (visuelle Untersuchung)
2 Trübung NTU X X DIN EN ISO 7027-1 (11/2016), (Nephelometrie)
3 Geruch 1
(organoleptisch)
verbal X X DIN EN 1622 (10/2006), Anhang C
4 Wassertemperatur 1 °C X X DIN 38404-4 (12/1976)
5 Elektr. Leitfähigkeit 1 µS/cm X X DIN EN 27888 (11/1993)
6 pH-Wert 1 X X DIN EN ISO 10523 (04/2012)
7 EH-Wert 1 mV X X DIN 38404-6 (05/1984)
8 Sauerstoffkonzentration 1 mg/l X X DIN EN ISO 5814 (02/2013), Alternativ DIN ISO 17289 (12/2014), DIN EN 25813 (01/1993)
9 Calcium mg/l X X DIN EN ISO 11885 (09/2009), alternativ DIN EN ISO 7980 (07/2000), DIN EN ISO 17294-2 (01/2017), DIN EN ISO 14911 (12/1999), DIN 38406-3 (03/2002)
10 Magnesium mg/l X X DIN EN ISO 11885 (09/2009), alternativ DIN EN ISO 17294-2 (01/2017), DIN EN ISO 7980 (07/2000), DIN EN ISO 14911 (12/1999), DIN 38406-3 (03/2002)
11 Kalium mg/l X X DIN EN ISO 11885 (09/2009), alternativ DIN EN ISO 17294-2 (01/2017), DIN EN ISO 14911 (12/1999), DIN 38406-13 (07/1992)
12 Natrium mg/l X X DIN EN ISO 11885 (09/2009), alternativ DIN EN ISO 17294-2 (01/2017), DIN EN ISO 14911 (12/1999), DIN 38406-14 (07/1992)
13 Hydrogencarbonat mg/l X X DIN 38409-7 (12/2005)
14 Calcitlösevermögen 2 mg/l X X DIN 38404-10 (12/2012)
15 Carbonathärte 2 (Härte Hydrogencarbonat) °dH X X DIN 38409-7 (12/2005)
16 Gesamthärte 2 °dH X X DIN 38409-6 (01/1986)
17 Sulfat mg/l X X DIN EN ISO 10304-1 (07/2009), alternativ DIN ISO 15923-1 (07/2014), DIN 38405-5 (01/1985)
18 Chlorid mg/l X X DIN EN ISO 10304-1 (07/2009), alternativ DIN EN ISO 15682 (01/2002), DIN ISO 15923-1 (07/2014), DIN EN ISO 10304-4 (07/1999), DIN 38405-1 (12/1985)
19 Nitrat mg/l X X DIN EN ISO 10304-1 (07/2009), alternativ DIN EN ISO 13395 (12/1996), DIN ISO 15923-1 (07/2014), DIN 38405-9 (09/2011), DIN 38405-29 (11/1994)
20 Nitrit mg/l X X DIN EN ISO 10304-1 (07/2009), alternativ DIN EN ISO 13395 (12/1996), DIN ISO 15923-1 (07/2014), DIN EN 26777 (04/1993)
21 Ortho-Phosphat-Phosphor mg/l X X DIN EN ISO 10304-1 (07/2009), alternativ DIN EN ISO 15681-1 (05/2005), DIN EN ISO 15681-2 (05/2019), DIN ISO 15923-1 (07/2014, DIN EN ISO 6878 (09/2004)
22 Ammonium mg/l X X DIN EN ISO 11732 (05/2005), alternativ DIN 38406-5 (10/1983), DIN ISO 15923-1 (07/2014), DIN EN ISO 14911 (12/1999)
23 Eisen, gesamt mg/l X X DIN EN ISO 11885 (09/2009), alternativ DIN EN ISO 17294-2 (01/2017), DIN EN ISO 15586 (02/2004), DIN 38406-32 (05/2000)
24 Mangan mg/l X X DIN EN ISO 11885 (09/2009), alternativ DIN EN ISO 17294-2 (01/2017), DIN EN ISO 15586 (02/2004), DIN 38406-33 (06/2000), DIN EN ISO 14911 (12/1999)
25 Bor mg/l X X DIN EN ISO 11885 (09/2009), alternativ DIN EN ISO 17294-2 (01/2017)
26 gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) mg/l X X DIN EN 1484 (04/2019)
27 Koloniezahl bei 22 °C X X DIN EN ISO 6222 (07/1997)
28 Koloniezahl bei 36 °C X X DIN EN ISO 6222 (07/1997)

1) Parameter ist vor Ort bei der Probenahme zu bestimmen.

2) Parameter ist durch Berechnung von der Untersuchungsstelle zu bestimmen.

Tabelle 2 - Einzugsgebietsspezifische Parameter:

Hinweis: (X) bedeutet, dass die Untersuchung entfallen kann, wenn die unter Nummer 1.2 genannten Bedingungen erfüllt sind.

lfd. Nummer

Parameter für Untersuchungen

Einheit

Volluntersuchung

Kurzuntersuchung

Analyseverfahren

29 Aluminium mg/l X (X) DIN EN ISO 11885 (09/2009), alternativ DIN EN ISO 17294-2 (01/2017), DIN EN ISO 15586 (02/2004), DIN EN ISO 12020 (05/2000)
30 Blei mg/l X (X) DIN EN ISO 17294-2 (01/2017), alternativ DIN EN ISO 15586 (02/2004), DIN 38406-6 (07/1998)
31 Cadmium mg/l X (X) DIN EN ISO 17294-2 (01/2017), alternativ DIN EN ISO 15586 (02/2004), DIN EN ISO 5961 (05/1995)
32 Chrom, gesamt mg/l X (X) DIN EN ISO 11885 (09/2009), alternativ DIN EN ISO 17294-2 (01/2017), DIN EN ISO 15586 (02/2004), DIN EN 1233 (08/1996)
33 Kupfer, gesamt mg/l X (X) DIN EN ISO 11885 (09/2009), alternativ DIN EN ISO 17294-2 (01/2017), DIN EN ISO 15586 (02/2004), DIN 38406-7 (09/1991)
34 Nickel mg/l X (X) DIN EN ISO 11885 (09/2009), alternativ DIN EN ISO 17294-2 (01/2017), DIN EN ISO 15586 (02/2004)
35 Quecksilber mg/l X (X) DIN EN ISO 17852 (04/2008), alternativ DIN EN ISO 12846 (08/2012)
36 Selen mg/l X (X) DIN EN ISO 11885 (09/2009), alternativ DIN EN ISO 17294-2 (01/2017)
37 Uran mg/l X (X) DIN EN ISO 11885 (09/2009), alternativ DIN EN ISO 17294-2 (01/2017)
38 Arsen mg/l X (X) DIN EN ISO 17294-2 (01/2017), alternativ DIN EN ISO 15586 (02/2004), DIN 38405-35 (09/2004)
39 Escherichia coli (E. coli) 1/ 100 ml X (X) DIN EN ISO 9308-1 (09/2017)
40 Enterokokken MF 1/ 100 ml X (X) DIN EN ISO 7899-2 (11/2000)
41 Coliforme Bakterien 1/ 100 ml X (X) DIN EN ISO 9308-1 (09/2017)
42 Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren mg/l (X) (X) DIN 38407-39 (09/2011), alternativ DIN ISO 28540 (05/2014), DIN EN 16691 (12/2015), DIN EN ISO 17993 (03/2004)
43 Kohlenwasserstoffindex mg/l (X) (X) DIN EN ISO 9377-2 (07/2001)
44 Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) Zu bestimmen sind mindestens folgende Stoffe: 1,2-Dichlorethan Tetrachlorethen und Trichlorethen mg/l (X) (X) DIN EN ISO 10301 (08/1997), alternativ DIN EN ISO 15680 (04/2004), DIN EN ISO 17943 (10/2016), DIN 38407-43 (10/2014)
45 Wirkstoffe von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln (Einzelstoffe)

Zu bestimmen sind mindestens folgende Wirkstoffe beziehungsweise Metaboliten:

a) AMPA

b) Bentazon

c) CGA 354742 (Dimethachlorsulfonsäure)

d) CGA 354743 (S-Metolachlorsulfonsäure)

e) CGA 51202 (Metolachlorcarbonsäure)

f) Desphenylchloridazon

g) Glyphosat

h) Mecoprob

i) Metazachlorsäure

j) Metazachlorsulfonsäure

k) Metolachlor

l) Nicosulfuron

m) R 417888 (Chlorthalonil-sulfonsäure)

mg/l (X) (X) Einzelstoff a):
DIN 38407-22 (10/2001) alternativ DIN 38407-36 (09/2014), ISO 21458 (12/2008)
Einzelstoff b):
DIN 38407-35 (10/2010)
Einzelstoff c):
DIN 38407-35 (10/2010) alternativ DIN 38407-36 (09/2014)
Einzelstoff d):
DIN 38407-35 (10/2010) alternativ DIN 38407-36 (09/2014)
Einzelstoff e):
DIN 38407-35 (10/2010) alternativ DIN 38407-36 (09/2014)
Einzelstoff f):
DIN 38407-35 (10/2010) alternativ DIN 38407-36 (09/2014)
Einzelstoff g):
DIN 38407-22 (10/2001) alternativ DIN 38407-36 (09/2014), DIN ISO 16308 (09/2017), ISO 21458 (12/2008)
Einzelstoff h):
DIN 38407-35 (10/2010)
Einzelstoff i):
DIN 38407-35 (10/2010) alternativ DIN 38407-36 (09/2014)
Einzelstoff j):
DIN 38407-35 (10/2010) alternativ DIN 38407-36 (09/2014)
Einzelstoff k):
DIN EN ISO 10695 (11/2000) alternativ DIN EN ISO 11369 (11/1997), DIN 38407-36 (09/2014)
Einzelstoff l):
DIN 38407-35 (10/2010)
Einzelstoff m):
DIN 38407-35 (10/2010) alternativ DIN 38407-36 (09/2014)
46 Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) 1/ 100 ml (X) (X) DIN EN ISO 14189
(11/2016)

.

Anlagendokumentation Anlage 3
(zu § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2)

In der Beschreibung sind die Wassergewinnungsanlagen mit nachfolgenden Inhalten zu erläutern.

1. Benutzerbezogene Angaben

2. Anlagenbezogene Angaben zu Wassergewinnungsanlagen

2.1 Wassergewinnungsanlage/n

2.1.1 Daten für Brunnen

2.1.2 Daten für Quellfassungen, Stollen, Sammel- oder Drainageleitungen

Schüttung maximal: l/s minimal: l/s Durchschnitt: l/s

2.1.3 Daten für Entnahmeeinrichtungen aus Oberflächengewässern

Die Beschreibung hat, sofern vorhanden, mindestens folgende Anlagenteile zu beinhalten: - Pumpenhaus

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