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ThürRVWaBu - Thüringer Rundverfügung Wasserbuch
- Thüringen -
Vom 1. Juli 2024
(ThürStAnz Nr. 31 vom 29.07.2024 S. 1095)
Die Thüringer Verwaltungsvorschrift zum Wasserbuch ( ThürVwVWAB) vom 29.11.2018 (ThürStAnz Nr. 51/2018 S. 1644) ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Deshalb wurde diese Rundverfügung zum Umgang mit dem Wasserbuch erstellt. Hiermit werden auch die Rundverfügungen vom 12.09.1997 und 16.07.2002 aufgehoben und durch diese Rundverfügung ersetzt.
1 Allgemeines
Auf der Grundlage des § 87 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. den §§ 22 und 61 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) führt das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz als obere Wasserbehörde das Wasserbuch für den Freistaat Thüringen. Dies erfolgt durch die Zuordnung der eintragungspflichtigen Tatbestände zu den Gewässern. Das Wasserbuch besteht aus den Wasserbuchblättern und den Wasserbuchakten.
1.1 Wasserbuchakte
Zu jeder eintragungspflichtigen wasserrechtlichen Entscheidung ist eine Wasserbuchakte zu führen. Die Wasserbuchakte kann in Papierform und/oder digital geführt werden.
Sofern eine Entscheidung oder Rechtsverordnung mehrere Tatbestände betrifft, wird die Wasserbuchakte unter der Hauptsache bzw. Schwerpunktakte geführt.
Wird eine wasserrechtliche Entscheidung von einer anderen Behörde als der oberen Wasserbehörde getroffen, hat diese ihre bestandskräftige Entscheidung einschließlich dazugehöriger Antragsunterlagen (Pläne, Zeichnungen, Nachweise oder Beschreibungen) sowie den für die wasserrechtliche Entscheidung relevanten Schriftverkehr unverzüglich der oberen Wasserbehörde zur Eintragung der nach § 87 Abs. 2 WHG i. V. m. § 22 ThürWG eintragungspflichtigen Tatbestände in das Wasserbuch zu übersenden.
Das Geschäftszeichen der Wasserbuchakte ist im zugehörigen Wasserbuchblatt einzutragen.
Die Wasserbuchakte enthält:
Die Wasserbuchakte in Papierform wird entsprechend der Anlage 1 in drei Teile unterteilt. Innerhalb der drei Teile sind die Dokumente in Amtsheftung, d. h. nach Datum geordnet abzuheften, wobei das jeweils älteste Dokument oben liegt. Die Blätter sind innerhalb der drei Teile jeweils bei eins beginnend fortlaufend zu paginieren, um die kontinuierliche Fortführung der einzelnen Aktenteile bei Änderungen im Verfahren zu ermöglichen. Für die elektronische Akte entfällt die Unterteilung.
Die Wasserbuchakte in Papierform darf nicht aus den Diensträumen der oberen Wasserbehörde entfernt werden. Ausnahmen sind nur aufgrund gerichtlicher Aufforderung zulässig. In solchen Fällen ist vor der Herausgabe gegen Empfangsbekenntnis ein Retent zum Wasserbuch zu nehmen.
Unterlagen, die Angaben über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind gesondert zu kennzeichnen.
1.2 Wasserbuchblatt
Die nach § 87 Abs. 2 WHG i. V. m. § 22 ThürWG eintragungspflichtigen Tatbestände werden in das digitale Wasserbuch eingetragen, indem für jeden Tatbestand ein Wasserbuchblatt angelegt wird. Das Wasserbuchblatt wird digital geführt und gesichert.
Die Eintragung in das digitale Wasserbuch erfolgt grundsätzlich durch die obere Wasserbehörde. Zur Verfahrensbeschleunigung kann für die unteren Wasserbehörden zum Eintrag der durch sie selbst getroffenen Entscheidungen ein schreibender Zugriff auf das digitale Wasserbuch eingerichtet werden. Die Einträge der unteren Wasserbehörden werden bis zur Bestätigung und Prüfung durch die obere Wasserbehörde als "Entwurf" gekennzeichnet.
Die Datensätze sind zur Kennzeichnung mit einer eindeutigen Wasserbuchblattnummer zu versehen. Zu jedem Datensatz soll das dazugehörige Dokument der Entscheidung oder Rechtsverordnung in elektronischer Form abgespeichert werden.
Sollten die wasserrechtlichen Entscheidungen und die dazugehörigen Unterlagen nur in elektronischer Form vorliegen, können sie dem Wasserbuch auch als elektronische Dokumente (PDF/A) übergeben werden, wenn sie mit qualifizierter elektronischer Signatur i. S. d. § 3a Abs. 2 ThürVwVfG oder mit qualifiziertem elektronischen Siegel i. S. d. eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (ABl. EU 2014 Nr. L 257, S. 73) versehen sind.
Folgende bestandskräftige Verwaltungsakte, Verträge und durch Rechtsverordnung bzw. Beschluss festgesetzten Gebiete werden in das Wasserbuch aufgenommen:
Grund- und Oberflächenwasser
Gebiete
Sind in einem Verwaltungsakt oder einer Rechtsverordnung mehrere der oben genannten Tatbestände geregelt, werden gesonderte Wasserbuchblätter für jeden einzelnen Tatbestand angelegt. Dabei hat ein Querverweis auf die jeweils anderen Wasserbuchblätter zu erfolgen.
Werden Wasserrechte durch Allgemeinverfügung geändert, so sind alle davon betroffenen Wasserbuchblätter zu ändern.
Voraussetzung für die Eintragung in das Wasserbuch ist, dass die Entscheidung bestandskräftig bzw. unanfechtbar geworden ist.
2 Anforderungen an die Entscheidungen
Aus den Entscheidungen muss eindeutig hervorgehen, was Gegenstand derselben ist. Das gilt insbesondere auch für Planfeststellungen und -genehmigungen sowie vergleichbare Verwaltungsakte, welche Bündelungscharakter haben. Gegebenenfalls sind die Einzelentscheidungen in einer Tabelle, welche untrennbarer Bestandteil des Bescheides ist, aufzuführen. Nicht geeignet ist eine Formulierung wie zum Beispiel "einschließlich der Erlaubnis für alle in Verbindung mit dem Vorhaben vorgenommenen wasserrechtlichen Benutzungen".
Die örtliche Lage des Vorhabens ist unter Zuhilfenahme der folgenden Angaben zu beschreiben:
Die Angaben zur örtlichen Lage sind auch in Änderungsbescheiden anzugeben.
3 Umfang und Aufbereitung der zu übergebenden Unterlagen
Zu übergeben ist die Entscheidung im Original, falls nicht möglich in einer Ausfertigung oder beglaubigten Kopie. Dazugehörige Antragsunterlagen sowie verfahrensrelevante Schreiben des Teil 1 sind mit zu übergeben.
Die Wasserbuchakte in Papierform ist in den Aktenteilen I bis III jeweils in Amtsheftung, beginnend mit dem Schreiben zum Antragseingang, endend mit dem letzten Vorgang zu führen und zu paginieren. Der Inhalt der einzelnen Teile der Wasserbuchakten ergibt sich aus Anlage 1.
Für den Vollzug des Bescheides, insbesondere für die Kontrolle und ggf. Vollstreckung der Nebenbestimmungen, ist vor der Übergabe an das Wasserbuch eine Kopie der Akte als Retent anzulegen.
4 Berichtigung und Löschung
Die Berichtigung oder die Löschung von Eintragungen im Wasserbuch ist von Amts wegen vorzunehmen.
Bei jeder Berichtigung oder Löschung wird im digitalen Wasserbuch eine neue Version des Wasserbuchblattes erzeugt, in der die Änderungen farbig hervorgehoben sind. Der alte Wortlaut bleibt vollständig erhalten. Der Grund der Berichtigung oder der Löschung ist anzugeben.
Wasserbuchblätter, die infolge der Löschung keine Eintragung mehr aufweisen, bleiben Bestandteil des Wasserbuches.
5 Mitteilung bei Verzicht, Widerruf, Rücknahme oder Fristablauf
Erlischt ein Recht oder eine Befugnis für eine Gewässerbenutzung oder eine andere wasserbuchrelevante Entscheidung durch Verzicht des Inhabers, durch Widerruf oder Rücknahme des Bescheides oder durch Fristablauf, so ist der entsprechende Eintrag im Wasserbuch gleichfalls zu löschen.
In den genannten Fällen ist die zur Führung des Wasserbuchs zuständige Stelle bei der oberen Wasserbehörde unter Beifügung der maßgeblichen Dokumente zu informieren. Eine
automatische Löschung eines Eintrags im Wasserbuch bei Fristablauf wird nicht vorgenommen, da nicht bekannt ist, ob ein Antrag auf Verlängerung gestellt ist.
6 Mitteilung bei Inhaberwechsel
Wird ein Inhaberwechsel bekannt, ist die zur Führung des Wasserbuchs zuständige Stelle in der oberen Wasserbehörde zur Aktualisierung der Eintragungen im Wasserbuch zu informieren. Das kann entfallen, wenn der Rechtsnachfolger glaubhaft versichert, dass er den Inhaberwechsel selbst der oberen Wasserbehörde mitteilt.
7 Hinweispflicht
Bei der Neuerteilung eintragungspflichtiger Erlaubnisse oder Bewilligungen ist in den Bescheid folgender Hinweis aufzunehmen: "Die Daten zur Gewässerbenutzung werden im Thüringer Wasserbuch erfasst und werden gemäß den gesetzlichen Regelungen verarbeitet". Dies gilt entsprechend auch für öffentlich-rechtliche Verträge, die anstelle von Erlaubnissen oder Bewilligungen abgeschlossen werden.
8 Darstellung im Geoinformationssystem
Die im Wasserbuch eingetragenen gültigen Tatbestände sind in einem Geoinformationssystem darzustellen.
Der Zeichenschlüssel zur kartographischen Darstellung der Rechtsverhältnisse in den Übersichtskarten ist durch die Wasserbuchbehörde verbindlich festzulegen. Die Sachdaten zu den in den Karten dargestellten Rechtsverhältnissen müssen mindestens die Wasserbuchblattnummer enthalten. Darüber hinaus können in Abhängigkeit der Nutzergruppe weitere Sachdaten bereitgestellt werden.
Zwangsrechte werden nicht dargestellt.
In den Verwaltungsakten sind zur räumlichen Darstellung im Geoinformationssystem die maßgeblichen Geokoordinaten (Nord- und Ostwert) im amtlichen Bezugssystem anzugeben.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Rundverfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung (30.07.2024) in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
| Inhalt der Teile der Wasserbuchakten in Papierform | Anlage 1 |
Heftung:
Die Unterlagen in den Teilen I, II und III sind fortlaufend in Amtsheftung, nach Datum geordnet, abzulegen. Umfassen die Unterlagen mehr als einen Ordner, ist jedem weiteren Ordner eine Kopie des Aktendeckblatts mit Angabe des Bandes (z.B. III, Band 1) vorzuheften.
Teil I Schriftverkehr
Hierzu gehören zum Beispiel:
Teil II Bescheid
Hierzu gehören zum Beispiel:
Teil III Antragsunterlagen
Hierzu gehören zum Beispiel:
| ENDE | |