Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes*)

Vom 20. März 2009
(GVBl. Nr. 3 vom 31.03.2009 S. 226)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Wassergesetzes

Das Thüringer Wassergesetz in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird nach Nummer 9 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 10 bis 12 angefügt:

"10. Kleinkläranlagen:
Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für einen täglichen Abwasseranfall von nicht mehr als 8 m3 und nicht mehr als 50 Einwohnerwerten bemessen sind;

11. Öffentlichkeit:
einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen;

12. Betroffene Öffentlichkeit:
für die Beteiligung in Verfahren nach den §§ 118a und 118 d Abs. 2 Satz 1 jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen."

2. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bb)In Nummer 2 wird das Komma hinter dem Wort "verhüten" durch einen Punkt ersetzt und das Wort "oder" gestrichen.

cc) Nummer 3

3. eine Stauanlage unter den Voraussetzungen des § 46 weiter zu unterhalten oder die Unterhaltung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 zu dulden.

wird aufgehoben.

b) In Satz 2 wird die Angabe "den Nummern 1 bis 3" durch die Verweisung "Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.

3. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Worte "Bei den Flussgebietseinheiten Elbe und Rhein, die auch in Staaten liegen," durch die Worte "Bei der Flussgebietseinheit Rhein, die auch in Staaten liegt," ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Das Verfahren hierfür muss den Anforderungen an die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach dem Thüringer UVP-Gesetz (ThürUVPG) vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die danach notwendigen Verfahrensschritte sollen soweit wie möglich mit den nach dem Thüringer UVP-Gesetz und den nach § 33 zur Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen erforderlichen Verfahrensschritten verbunden werden."

bb)Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die Sätz 4 bis 8.

c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Verweisung "Absatz 3 Satz 2 und 3" durch die Verweisung "Absatz 3 Satz 4 und 5" ersetzt.

4. § 33 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Halbsatz wird die Angabe "Umweltinformationsgesetzes (UIG) in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2218)" durch die Angabe "Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513)" ersetzt.

b) Im zweiten Halbsatz wird die Verweisung " § 10 UIG" durch die Verweisung " § 12 ThürUIG" ersetzt.

5. In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird das Komma nach dem Wort "künstlichen" gestrichen.

6. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl "5" durch das Wort "fünf" ersetzt.

7. In § 48 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl "2" durch das Wort "zwei" ersetzt.

8. In § 50 Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe " §§ 3 und 4 des Thüringer UVP-Gesetzes (ThürUVPG) vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "den §§ 3 und 4 ThürUVPG" sowie die Angabe "5. September 2001 (BGBl. I S. 2350)" durch die Angabe "25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797)" ersetzt.

9. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe "vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553)" durch die Angabe "vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349)" ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Einleitungen aus Kleinkläranlagen privater Betreiber, die nach dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes errichtet oder saniert werden, können nur zugelassen werden, wenn die Anlagen über allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach § 21 Thür-BO verfügen. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall andere Kleinkläranlagen zulassen, wenn die Anlage nach dem Abwasserbeseitigungskonzept nicht länger als fünf Jahre betrieben werden soll."

10. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Beseitigungspflicht umfasst bei Kleinkläranlagen auch das Transportieren des anfallenden Schlamms und bei Gruben auch das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts. "Die Beseitigungspflicht umfasst auch das Entnehmen und Transportieren
  1. des angefallenen Schlamms aus Kleinkläranlagen und
  2. des Grubeninhalts aus abflusslosen Gruben."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Mineralgewinnung" die Worte "oder beim Gebrauch von Wärmepumpen" eingefügt.

bbb) In Nummer 7 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"nach dem zwölften Monat ab dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes ist der Antrag abzulehnen, wenn der Beseitigungspflichtige kein Abwasserbeseitigungskonzept nach § 58a veröffentlicht hat."

bb)In Satz 3 wird die Angabe "der Nummern 5 und 7" durch die Angabe "des Satzes 1 Nr. 5 und 7" ersetzt.

c) Absatz 5

(5) Die Beseitigungspflichtigen sind verpflichtet, Abwasserbeseitigungskonzepte für ihr Entsorgungsgebiet zu erstellen und in regelmäßigen Abständen unter wasserwirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu optimieren sowie hierüber Nachweis zu führen.

wird aufgehoben.

11. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:

" § 58a Abwasserbeseitigungskonzept

(1) Die Beseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4 stellen für ihr gesamtes Gebiet schriftlich dar, wie das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser beseitigt wird (Abwasserbeseitigungskonzept). Das Abwasserbeseitigungskonzept enthält einen Erläuterungsbericht, Tabellen sowie Lage- und Übersichtspläne in einem prüffähigen Maßstab mit Angaben über

  1. vorhandene und geplante Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung, deren Einzugsgebiete und den Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme der geplanten Anlagen,
  2. nicht den Anforderungen des § 7a Abs. 1 WHG entsprechende Einleitungen aus öffentlichen Abwasseranlagen in Gewässer und den Zeitpunkt der vorgesehenen Anpassung der Einleitung an diese Anforderungen,
  3. die grundstücksgenaue Benennung der Teile des Entsorgungsgebietes, in denen das Abwasser nicht innerhalb der nächsten 15 Jahre durch Abwasseranlagen der Beseitigungspflichtigen abgeleitet werden soll (Direkteinleiter) sowie
  4. Gründe, die eine Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 rechtfertigen.

Die betroffenen Behörden sind bei der Aufstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes zu beteiligen. Ihre Stellungnahmen sind dem Abwasserbeseitigungskonzept beizufügen. Das Abwasserbeseitigungskonzept muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a bis 25d und § 33a WHG sowie § 25 dieses Gesetzes ausrichten, darf der Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen und muss den im jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG in Verbindung mit § 32 dieses Gesetzes gestellten Anforderungen entsprechen.

(2) Die Beseitigungspflichtigen machen das Abwasserbeseitigungskonzept innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes in geeigneter Weise bekannt. Die Beseitigungspflichtigen legen das veröffentlichte Abwasserbeseitigungskonzept der Wasserbehörde vor. Die Vorlage gilt als Antrag nach § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht für die Grundstücke, die nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden.

(3) Die Beseitigungspflichtigen schreiben das Abwasserbeseitigungskonzept regelmäßig in Abständen von sechs Jahren, gerechnet ab dem 1. Januar 2008, sowie bei wesentlichen Änderungen der bisher vorgesehenen Abwasserbeseitigung fort. Absatz 2 gilt mit Ausnahme der in Satz 1 geregelten Frist entsprechend.

(4) Vor dem Ablauf von 15 Jahren nach Inbetriebnahme einer Kleinkläranlage, die die Anforderungen nach Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 der Abwasserverordnung (AbwV) vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung einhalten kann, sind die Beseitigungspflichtigen gehindert, den Anschluss des betreffenden Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage oder deren Benutzung vorzuschreiben, wenn

  1. die Kleinkläranlage aufgrund einer behördlichen Anordnung errichtet wurde oder
  2. das Grundstück in den Teilen des Entsorgungsgebiets liegt, in denen das Abwasser nicht innerhalb der nächsten 15 Jahre nach Bekanntmachung des Abwasserbeseitigungskonzepts durch Abwasseranlagen der Beseitigungspflichtigen abgeleitet werden soll, und für das Grundstück keine Abwasserbeseitigungspflicht nach § 58 Abs. 3 Satz 1 besteht."

12. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "(AbwV) in der Fassung vom 20. September 2001 (BGBl. I S. 2440) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

b) Absatz 1 a

(1 a) Einer Genehmigung bedarf ferner das Einleiten oder Einbringen von Abwasser, für das in den nach § 7 AbwV fortgeltenden Verwaltungsvorschriften Mindestanforderungen nach dem Stand der Technik festgelegt sind, in öffentliche Abwasseranlagen.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Verweisung "nach den Absätzen 1 oder 1 a" durch die Verweisung "nach Absatz 1" ersetzt.

13. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 2 a bis 2 d eingefügt:

"(2a) Die Wartung von Kleinkläranlagen hat deren Betreiber sicherzustellen. Der Betreiber einer Kleinkläranlage, die so bemessen ist, dass sie die Anforderungen nach Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 der Abwasserverordnung einhalten kann, hat die Wartung der Anlage einem Fachbetrieb zu übertragen, der die Anforderungen der Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 erfüllt. Die Übertragung ist nicht erforderlich, sofern der Betreiber nach den Anforderungen dieser Verordnung die Wartung selbst durchführen kann (fachkundige Eigenwartung).

(2b) Bei Kleinkläranlagen, aus denen Abwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, obliegt die Kontrolle des Betriebs sowie der Wartung der Anlagen den Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4. Dies gilt auch, wenn die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 oder 7 entfallen ist.

(2c) Dem Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4 sind für seine Tätigkeiten nach Absatz 2 b vom Eigentümer der Anlage seine Kosten und Auslagen zu erstatten. § 11 Abs. 2 bis 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (Thür-KAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2d) Die Wasserbehörde kann zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 2 a und 2 b Anordnungen treffen."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:

"7. in welcher Form und in welchen Zeitabständen die Kontrolle und die Wartung sowie durch wen die Wartung einer Kleinkläranlage durchzuführen ist und welche Anforderungen an Fachbetriebe zur Wartung von Kleinkläranlagen und für die fachkundige Eigenwartung zu stellen sind. In der Verordnung kann auch geregelt werden, wie und in welcher Form personenbezogene Daten zur Erfüllung der Pflicht nach § 60 Abs. 2 b erhoben und in sonstiger Weise verarbeitet werden."

14. In § 61 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "ausreichend" die Worte "und nachhaltig" eingefügt.

15. Dem § 67 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Dem Land obliegt die Unterhaltung einschließlich des Betriebes und der Instandsetzung oder die Beseitigung der in Anlage 5 genannten Talsperren. Stellt die für die Talsperrenaufsicht zuständige Behörde fest, dass eine Talsperre nach Satz 1 oder eine nach der Beseitigung der Talsperre verbleibende Anlage am und im Gewässer allen maßgeblichen Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den maßgebenden bautechnischen Anforderungen genügt und teilt sie dies der Gemeinde, in deren Gebiet die Anlage liegt, mit, geht die Unterhaltungslast mit Beginn des ersten Tages des zweiten Jahres, das der Mitteilung folgt, auf die jeweilige Gemeinde über. Die Gemeinde nimmt diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr. Das Land gewährt den Aufgabenträgern zur Deckung des aus der Erfüllung der Unterhaltungslast entstehenden Finanzbedarfs angemessene Finanzzuweisungen. Die Finanzzuweisung ist für jede Gemeinde auf der Grundlage des ermittelten regelmäßigen Aufwandes (Sach- und Personalkosten) festzulegen; sie kann auch pauschaliert werden."

16. Dem § 73 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "Im Übrigen gilt das Thüringer Enteignungsgesetz."

17. In § 75 Abs. 1 werden nach dem Wort "Anlagen" die Worte "sowie anderer Hochwasserschutzanlagen" eingefügt und die Verweisung "Anlage 5" wird durch die Verweisung "Anlage 6" ersetzt.

18. Die Überschrift des Sechsten Teils erhält folgende Fassung:

alt neu
 Sicherung des Wasserabflusses und Gewässerschutz "Sicherung des Wasserabflusses; Gewässer- und Hochwasserschutz".

19. Dem § 78 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Für die Aufbringung von Pflanzenschutzmitteln gelten die im Rahmen der Zulassung festgelegten Abstandsregelungen zu Oberflächengewässern. Düngemittel dürfen nur nach den Bestimmungen der Düngeverordnung in der Fassung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221) in der jeweils geltenden Fassung aufgebracht werden."

20. § 79 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Dies gilt nicht für bauliche Anlagen und Gebäude, die einer sonstigen behördlichen Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen. "Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die einer sonstigen behördlichen Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bedürfen."

21. § 80 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 80 Feststellung der Überschwemmungsgebiete

Das Überschwemmungsgebiet wird von der Wasserbehörde durch Rechtsverordnung festgestellt. Bei der Beschreibung des Gebietes, das bei Hochwasser überschwemmt wird, ist im Regelfall ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, mit dem durchschnittlich einmal in 100 Jahren zu rechnen ist. Bis zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes, längstens bis zum 31. Dezember 2010, gilt das in den Arbeitskarten der oberen Wasserbehörde dargestellte Gebiet, das bei Hochwasser überschwemmt wird, als Überschwemmungsgebiet. Als Überschwemmungsgebiet gelten ferner das Gelände zwischen Ufer und Deichen sowie Hochwasserschutzräume von Talsperren und Rückhaltebecken, ohne dass es einer Feststellung bedarf.

" § 80 Überschwemmungsgebiete

(1) Die Wasserbehörde informiert die zuständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung in von Hochwasser betroffenen Gebieten über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln.

(2) Die Wasserbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. Die Rechtsverordnung ist anzupassen, wenn neuere Erkenntnisse über Hochwassergefahren dies erfordern.

(3) Die Wasserbehörde setzt für Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, durch Rechtsverordnung das Überschwemmungsgebiet fest. Bei der Festsetzung sind mindestens die Gebiete zu berücksichtigen, in denen statistisch einmal in 100 Jahren ein Hochwasserereignis zu erwarten ist.

(4) Auf die nach bisherigem Recht festgelegten Hochwassergebiete und Überschwemmungsgebiete finden die für Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 WHG geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt für das in Arbeitskarten der Wasserbehörde dargestellte Gebiet, das bei Hochwasser überschwemmt wird, bis längstens 10. Mai 2012.

(5) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 3 können für landwirtschaftlich genutzte und sonstige Flächen Bestimmungen

  1. zur zeitlichen Begrenzung des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln über die gute fachliche Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung hinaus,
  2. zum Bewuchs mit ausgesäten Kulturpflanzen im Uferbereich nach § 78 Abs. 2 Satz 1 und
  3. zur Lagerung und Ablagerung von nichtauftriebssicheren Gegenständen, abschwemmbaren Stoffen und Materialien, die den Hochwasserabfluss behindern können

enthalten, die mögliche Erosionen oder erheblich nachteilige Auswirkungen auf Gewässer, insbesondere durch Schadstoffeinträge, vermeiden oder verringern. § 82 bleibt unberührt."

22. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:

" § 80a Vorläufige Sicherung; überschwemmungsgefährdete Gebiete

(1) Die Wasserbehörde hat Überschwemmungsgebiete nach § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 WHG, die noch nicht nach § 80 Abs. 3 festgesetzt sind, zu ermitteln und in Kartenform darzustellen. Diese Überschwemmungsgebiete gelten als vorläufig gesichert im Sinne von § 31b Abs. 5 WHG.

(2) Überschwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne des § 31c Abs. 1 Satz 1 WHG, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, sind von der Wasserbehörde zu ermitteln und in Kartenform darzustellen."

23. § 81 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 81 Genehmigung in Überschwemmungsgebieten

(1) In Überschwemmungsgebieten ist es verboten,

  1. die Erdoberfläche zu erhöhen,
  2. Grünland zum Zwecke der Nutzungsänderung umzubrechen,
  3. bauliche Anlagen im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) zu errichten oder die Grundfläche bestehender baulicher Anlagen im Außenbereich zu vergrößern und
  4. wassergefährdende Stoffe zu lagern, umzuschlagen, abzufüllen, herzustellen, zu behandeln oder sonst zu verwenden. Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Verwendung wassergefährdender Stoffe im Zusammenhang mit Maßnahmen der Landwirtschaft, die den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechen.

(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 kann die Wasserbehörde auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Die Ausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall

  1. eine Beeinträchtigung der Gewässergüte nicht zu besorgen ist,
  2. das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nur unwesentlich beeinträchtigt,
  3. durch das Vorhaben der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert werden,
  4. ein nicht nur unwesentlicher Verlust von Rückhalteraum im betroffenen Gewässerabschnitt ausgeglichen werden kann,
  5. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird und
  6. der Verwirklichung des Vorhabens auch sonstige Belange des Wasserhaushalts nicht entgegenstehen.

(3) In Überschwemmungsgebieten bedürfen

  1. die Errichtung baulicher Anlagen oder die Vergrößerung der Grundfläche bestehender baulicher Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB,
  2. das Anlegen, Erweitern oder Beseitigen von Baum- oder Strauchpflanzungen und
  3. die Vertiefung der Erdoberfläche

der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 vorliegen oder die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.

(4) Einer Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2 oder einer Genehmigung nach Absatz 3 bedarf es nicht, wenn eine sonstige Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach diesem Gesetz erforderlich ist. Entscheidungen nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ersetzen die Ausnahmegenehmigung oder die Genehmigung, wenn sie im Einvernehmen mit der Wasserbehörde ergehen. Die Anforderungen der Absätze 2 und 3 sind jeweils entsprechend anzuwenden. Das Einvernehmenserfordernis des Satzes 2 gilt nicht für Planfeststellungen und Plangenehmigungen.

" § 81 Genehmigung in Überschwemmungsgebieten

(1) In Überschwemmungsgebieten bedürfen

  1. das Umbrechen von Grünland zum Zwecke der Nutzungsänderung,
  2. das Lagern, Umschlagen, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder die sonstige Verwendung von wassergefährdenden Stoffen,
  3. die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche und
  4. das Anlegen, Erweitern oder Beseitigen von Baum- oder Strauchpflanzungen

der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Verwendung wassergefährdender Stoffe im Zusammenhang mit Maßnahmen der Landwirtschaft, die den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall

  1. das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. das Vorhaben den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  3. das Vorhaben den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt,
  4. das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird,
  5. durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung der Gewässergüte nicht zu besorgen ist,
  6. Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich vermieden werden und
  7. der Verwirklichung des Vorhabens auch sonstige Belange des Wasserhaushalts nicht entgegenstehen

oder die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.

(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn eine sonstige Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach diesem Gesetz erforderlich ist. Entscheidungen nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ersetzen die Genehmigung, wenn sie im Einvernehmen mit der Wasserbehörde ergehen. Die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 3 sind jeweils entsprechend anzuwenden. Das Einvernehmenserfordernis des Satzes 2 gilt nicht für Planfeststellungen und Plangenehmigungen."

24. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nummer 2 wird das Wort "Eingriffe" durch das Wort "Maßnahmen" ersetzt.

bb)Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 3. zum Erhalt oder zur Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen oder "3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung, von Rückhalteflächen,"

cc) Nach Nummer 4 werden das Wort "oder" und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser"

dd)Die Verweisung " § 80 Satz 1" wird durch die Verweisung " § 80 Abs. 3" ersetzt.

ee)Die Worte "die Nutzungsart oder Nutzungsintensität von Grundstücken beibehalten oder geändert wird," werden gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Durch Verwaltungsakt kann auch angeordnet werden, dass die Nutzungsart oder Nutzungsintensität von Grundstücken beibehalten oder geändert wird."

25. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:

" § 82a Hochwasserschutzpläne; Kooperation in Flussgebietseinheiten

(1) Die Wasserbehörde stellt die Hochwasserschutzpläne nach § 31d Abs. 1 WHG auf und aktualisiert diese. Die Hochwasserschutzpläne sind im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen. § 31d Abs. 3 Satz 2 WHG bleibt unberührt.

(2) Die Wasserbehörden arbeiten beim Hochwasserschutz mit anderen Ländern und Staaten in den Flussgebietseinheiten (§ 31 Abs. 2) zusammen; sie stimmen insbesondere die Hochwasserschutzpläne, deren Aktualisierungen sowie die Schutzmaßnahmen aufeinander ab. § 32 Abs. 1 Satz 2 WHG bleibt unberührt."

26. § 85 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Wasserbehörden" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Geologie" die Worte "und der nach § 58 Abs. 1 und 4 Beseitigungspflichtigen" eingefügt.

b) In Satz 3 wird das Wort "Der" gestrichen.

27. § 86 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 86 Kosten der Gewässeraufsicht

Wer ein Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus benutzt, eine Anlage nach den §§ 18b, 19a oder 19g WHG betreibt oder sonst zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht Anlass gibt, hat die dadurch verursachten Kosten der Behörde oder des von ihr beauftragten Dritten zu tragen. Hierzu gehören auch die Kosten der Durchführung, Auswertung und Bewertung von einzelnen technischen Prüfungen, Messungen und Proben sowie die Kosten der Ermittlung von Verantwortlichen und die Kosten der Gefahrerforschung, soweit nicht das Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung anwendbar ist. Weiterhin gehören hierzu auch Kosten von Maßnahmen, die außerhalb des Betriebes oder der Grundstücke des Betroffenen erforderlich sind, um Gefahren für den Wasserhaushalt oder andere Belange des Wohls der Allgemeinheit abzuwehren. Für die im Rahmen der Gewässeraufsicht regelmäßig durchzuführenden Abwasseruntersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung in dem Umfang, wie er in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid geregelt ist. Bei darüber hinausgehenden Untersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung, wenn ein Verstoß gegen die Festsetzungen des die Einleitung zulassenden Bescheids festgestellt wird. Weiter gehende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

" § 86 Verwaltungskosten bei Überwachung von Abwassereinleitungen

Regelt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid den Umfang der regelmäßigen behördlichen Überwachung, so richtet sich die Verpflichtung zur Tragung der Verwaltungskosten hiernach."

28. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
 Wasserwehrdienst "Gemeindlicher Wasserwehrdienst"

b) Folgender Satz wird angefügt:

"In dieser Satzung können die Gemeinden gegenüber ihren Bewohnern Dienste zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgabe der Wasserwehr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Bewohner anordnen."

29. § 91 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 91 Warn- und Alarmdienst

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung für Gewässer einen Warn- und Alarmdienst zum Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen und zum Schutz vor Wassergefahren einrichten sowie die Meldestellen und das Meldeverfahren bestimmen.

" § 91 Warn- und Alarmdienst

(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium richtet für Gewässer durch Rechtsverordnung einen Warn- und Alarmdienst ein, mit dem rechtzeitig vor zu erwartendem Hochwasser gewarnt wird. In der Rechtsverordnung können zugleich die Meldestellen und das Meldeverfahren bestimmt werden.

(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung einen Warn- und Alarmdienst zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen einrichten und die Meldestellen und das Meldeverfahren bestimmen."

30. § 102 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Der" gestrichen.

b) In Absatz 5 wird das Wort "Flurneuordnungsämter" durch die Worte "Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung" ersetzt.

c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Für Anordnungen bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen nach § 31b Abs. 2 Satz 8 WHG gelten die Absätze 1 sowie 3 bis 7 entsprechend."

31. § 104 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sie nimmt die Aufgaben des Landes nach § 67 Abs. 5 Satz 1 bei Talsperren der Anlage 5 wahr."

b) In Absatz 2 wird die Verweisung "Anlage 5" durch die Verweisung "Anlage 6" ersetzt.

32. § 105 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe e wird die Verweisung " § 80" durch die Verweisung " § 80 Abs. 3" ersetzt.

bbb) Folgender Buchstabe f wird angefügt:

"f) Gewässern und Gewässerabschnitten nach § 80 Abs. 2,"

bb)In den Nummern 8 und 9 wird jeweils die Verweisung "Anlage 5" durch die Verweisung "Anlage 6" ersetzt.

cc) Nach Nummer 9 wird folgende neue Nummer 10 eingefügt:

"10.a) die Ermittlung und Darstellung von Über schwemmungsgebieten nach § 80a Abs.1 und überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach § 80a Abs. 2,

b) die Aufstellung von Hochwasserschutzplänen nach § 82a Abs. 1,

c) die Zulassung der Ausweisung eines neuen Baugebiets nach § 31b Abs. 4 Satz 2 WHG,"

dd) Die bisherigen Nummern 10 bis 19 werden die Nummern 11 bis 20.

ee)Folgende Nummer 21 wird angefügt:

"21. die Genehmigung nach § 79 sowie die Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 31 WHG für Talsperren der Anlage 5 in der Unterhaltungslast des Landes."

b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann abweichend von den Absätzen 1 bis 2a die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einer anderen Behörde übertragen. "Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann abweichend von den Absätzen 1 bis 2 a die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einer anderen Behörde übertragen, wenn dies für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnung zweckmäßig ist."

33. In § 117 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 130 Abs. 3" durch die Worte "als nach bisherigem Recht festgelegte Hochwassergebiete" ersetzt.

34. In § 118a Satz 1 wird die Verweisung " § 59 Abs. 1 oder 1 a" durch die Verweisung " § 59 Abs. 1" ersetzt.

35. § 118b Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird nach dem Wort "Niederschlagswassers" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. zu den wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht."

36. § 118c Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 3. die Vorlage von Daten für die Überprüfung der Einhaltung von Genehmigungsauflagen "3. die Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung"

37. § 118e erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 118e Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

(1) Die zuständige Behörde macht die Antragsunterlagen öffentlich bekannt. Der Antrag und die Unterlagen sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(3) Die zuständige Behörde macht der Öffentlichkeit die Ergebnisse der Überwachung nach § 118d zugänglich, soweit sie ihr vorliegen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit aus ihnen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.

" § 118e Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

(1) Bei Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 118a sowie bei deren Anpassung nach § 118d Abs. 2 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu beteiligen.

(2) Die Wasserbehörde macht beantragte oder von ihr nach § 118 d Abs. 2 Satz 1 beabsichtigte Entscheidungen öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung sowie für die Auslegung des Antrags und der Unterlagen gelten § 10 Abs. 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 9 und 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(3) Der betroffenen Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen. Mit Ablauf der Frist sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.

(4) Entscheidungen nach Absatz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit sind

  1. der Inhalt der Entscheidung,
  2. die Gründe, auf denen sie beruht,
  3. die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung und
  4. vorhandene Ergebnisse aus der Überwachung nach § 118d Abs. 1

zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit aus ihnen Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können."

38. § 118f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Vorhaben" die Worte "und Verfahren nach § 118d Abs. 2 Satz 1" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "leitet den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils eine Ausfertigung der Unterlagen zu" durch die Worte "stellt den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils die Angaben nach § 118e Abs. 2 zur Verfügung" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:

"Die Wasserbehörde übermittelt den nach Absatz 1 beteiligten Behörden der betroffenen Staaten die in § 118e Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Informationen. Soweit die Wasserbehörde solche Informationen erhält, macht sie diese der betroffenen Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

39. § 128 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 11 wird die Verweisung " § 59 Abs. 1 oder 1 a" durch die Verweisung " § 59 Abs. 1" ersetzt.

b) In Nummer 17 wird die Verweisung " § 78 Abs. 3" durch die Verweisung " § 78 Abs. 1" ersetzt.

c) Nummer 19 erhält folgende Fassung:

alt neu
19. ohne Genehmigung in Überschwemmungsgebieten die in § 81 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Arbeiten vornimmt oder gegen Verordnungen oder Anordnungen nach § 82 Satz 1 verstößt, "19.ohne Genehmigung in Überschwemmungsgebieten die in § 81 Abs. 1 oder in § 31b Abs. 4 Satz 1 WHG bezeichneten Arbeiten vornimmt oder gegen Verordnungen oder Anordnungen nach § 82 Satz 1 oder Anordnungen nach § 82 Satz 2 verstößt."

d) In Nummer 20 wird die Verweisung " § 80 Satz 1" durch die Verweisung " § 80 Abs. 3" und die Verweisung " § 28 Abs. 1 oder § 52 Abs. 1" durch die Verweisung " § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 oder § 52 Abs. 1" sowie die Verweisung " § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 auch in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 2" durch die Verweisung " § 28 Abs. 1 Satz 2 auch in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 2 oder § 29 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

e) In Nummer 23 wird die Verweisung " § 130 Abs. 4" durch die Verweisung " § 130 Abs. 3" ersetzt.

f) Nummer 24 erhält folgende Fassung:

alt neu
24. in einem Überschwemmungsgebiet nach § 130 Abs. 3 einem Verbot oder einer Beschränkung nach § 81 zuwiderhandelt, ohne dass eine Ausnahmegenehmigung oder Genehmigung nach § 81 sAbs. 2 oder 3 erteilt wurde oder "24. in einem nach bisherigem Recht festgelegten Hochwassergebiet (§ 80 Abs. 4 Satz 1) einer Beschränkung nach § 81 zuwiderhandelt, ohne dass eine Genehmigung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 erteilt wurde oder"

40. § 130 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

"(3) Die nach bisherigem Recht festgelegten Hochwassergebiete gelten als Überschwemmungsgebiete im Sinne dieses Gesetzes."

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

41. § 134 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(2) Das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung der Richtlinie 76/160/ EWG des Rates vom 5. Februar 1976 über die Qualität der Badegewässer (ABl. EG Nr. L 31/1 S. 1) erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften." "(2) Das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU Nr. L 64 S. 37) erforderlichen Rechtsverordnungen."

42. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird in der Spalte "von" das Wort "Sachsen-Anhalt" durch das Wort "Sachsen" ersetzt.

b) Nummer 26 erhält folgende Fassung:

26 .Unstrut einschließlich Altarme in den Gemarkungen Roßleben, Bottendorf, Schönewerda, Ritteburg, Bretleben, Etzleben, Scherndorf, Wenigensömmern, Sömmerda, Schallenburg, Wundersleben, Werningshausen, Henschleben, Schwerstedt, Gebesee, Bollstedt Quelle Landesgrenze Sachsen-Anhalt, östlich Roßleben"
neu
"26. Unstruteinschließlich Altarme inden Gemarkungen Artern,Roßleben, Bottendorf,Schönewerda, Ritteburg, Bretleben, Etzleben,Scherndorf,Wenigensömmern,Sömmerda, Schallenburg,Wundersleben,Henschleben,Schwerstedt, Gebesee,Bollstedt, Vehra/Straußfurt Quelle Landesgrenze Sachsen-Anhalt, östlich Roßleben"

c) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29 a eingefügt:

"29 a Unstrut-Durchfluter Abzweig Unstrut 280 m oberhalb StraßenbrückeHerbsleben-Bad Tennstedt Mündung in Unstrut"

d) In Nummer 31 werden in der Spalte "Gewässer" nach der Angabe "Alte Unstrut" die Worte "einschließlich der Abschläge Ober- und Untermühle" eingefügt.

e) In Nummer 37 werden in der Spalte "Gewässer" nach dem Wort "Kannawurf" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Kindelbrück" die Worte "und Großfurra" angefügt.

43. Nach Anlage 4 wird folgende neue Anlage 5 eingefügt:

" Anlage 5 (zu § 67 Abs. 5) Verzeichnis der Talsperren des Landes

Lfd. Nr. Registernummer Talsperre Lfd. Nr. Registernummer Talsperre
1 002 Schiedungen 30 108 Grimmelbach
2 003 Pörmitzteich 31 109 Dockenteich
3 004/004.1 Cumbach I und II 32 110 Bremsnitz
4 005 Steinermühlenteich 33 111 Seifersdorf
5 008 Gießübel 34 112 Lothra
6 025 Greiz-Aubachtal 35 115 Heßberg/Weitersroda
7 037 Neunhofen 36 118 Weidig/Jüchsen
8 038 Reinhardtsbrunn 37 121 Külzenteich
9 046 Alsmannsdorf 38 122 Koseltal
10 051 Weltwitz 39 123 Rottenbach
11 063 Heichelheim 40 132 Kirchnerbach
12 065 Loßnitz 41 134 Pohlen
13 069 Kromsdorf 42 136 Nerkewitz
14 071 Oberlemnitz 43 138 Blintendorf
15 077 Brahmenau 44 144 Kirchremda
16 082 Waltersdorf 45 148 Schöna
17 084 Letzendorf 46 150 Hellingen I und II
18 085 Pfotenbach 47 151 Tanna/Frankendorf
19 088 Möckern 48 158 Gera-Türkengraben I und II
20 092 Hirschbach
21 093 Spielmes 49 163 Heubach
22 095 Blankenburg 50 164 Ottmannsdorf
23 098 Oberböhmsdorf 51 167 Gebersdorf
24 099 Elsterschänke 52 177 Mockzig
25 101 Mönchgrün/Floßbach 53 181 Weira
26 102 Wittchendorf 54 182 Quaschwitz
27 103 Zoppoten 55 183 Gahma
28 105 Neuer Teich 56 188 Niedertrebra"
29 107 Böhlitz      

44. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 6 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Deiche" die Worte "und Hochwasserschutzanlagen" eingefügt.

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2 Gera Mündung Unstrut Ortslage Erfurt-Kühnhausen rechts
Mündung Unstrut Ortslage Erfurt-Kühnhausen links
Bahnbrücke Erfurt-Gispersleben Mühlweg Erfurt-Gispersleben rechts
Bahnbrücke Erfurt-Bischleben Straßenbrücke Schmiedestraße, Erfurt-Bischleben links
Bahnbrücke Erfurt-Bischleben Straßenbrücke "Auf der Gebind" Erfurt-Bischleben rechts
Mündung Rhodaer Bach in Erfurt-Möbisburg Molsdorfer Hang, Flur "Im Höfchen" rechts
Molsdorf (einschließlich Ortslage) 150 m unterstrom Brücke Bundesautobahn 4 links"

c) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 2 a und 2 b eingefügt:

"2 a Mahlgera Mündung Gera, Ortslage Gebesee Mündung Jordan, Ortslage Ringleben links
Geradeich Ortslage Ringleben Mündung Jordan, Ortslage Ringleben rechts
2 b Jordan Mündung in die Mahlgera 500 m oberstrom links
Mündung in die Mahlgera 500 m oberstrom rechts"

d) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a eingefügt:

"4 a Helmeumfluter Mündung Helme Abzweig von Helme nordöstlich der Ortslage Kalbsrieth rechts
Mündung Helme Abzweig von Helme nordöstlich der Ortslage Kalbsrieth links"

e) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"5 Hörsel 150 m unterhalb Schloßbrücke in Stedtfeld 140 m oberhalb Straßenbrücke Ortsumgehung Stedtfeld - östlich links
400 m oberhalb Straßenbrücke Ortsumgehung Stedtfeld - östlich Fußgängerbrücke Ortsausgang Eisenach links
Fußgängerbrücke Ortsausgang Eisenach Richtung Stedtfeld Einmündung Mühlgraben in Eisenach links
255 m unterhalb Schloßbrücke in Stedtfeld Fußgängerbrücke Ortsausgang Eisenach Richtung Stedtfeld Pumpstation WV in Stedtfeld (Oberlandstraße) Brücke Kasseler Straße in Eisenach rechts
Brücke Karolinenstraße in Eisenach 250 m unterhalb Brücke Karolinenstraße in Eisenach rechts
Geländeanschluss 660 m unterhalb Straßenbrücke in Kälberfeld 195 m oberhalb Straßenbrücke in Kälberfeld mit Anschluss an Bahndamm Strecke Erfurt-Eisenach links
Geländeanschluss 615 m unterhalb Straßenbrücke in Kälberfeld 370 m oberhalb Straßenbrücke in Kälberfeld mit Geländeanschluss Kirchstieg rechts
100 m unterhalb der Brücke Eisenacher Straße in Wutha-Farnroda 280 m oberhalb der Brücke Eisenacher Straße in Wutha-Farnroda mit Anschluss an Gelände links
70 m unterhalb der Brücke Eisenacher Straße in Wutha-Farnroda Anschluss an den Bahndamm in Wutha-Farnroda rechts
Hörsel-Umfluter Fröttstädt, km 32,63 Straßenbrücke Fröttstädt, Flußkm 32,16 links"

f) Die Nummern 7 bis 9 erhalten folgende Fassung:

"7 Leine Landesgrenze Niedersachsen/Thüringen Ortseingang Arenshausen links
Landesgrenze Niedersachsen/Thüringen Pegelbrücke Arenshausen rechts
Einmündung Ritterbach 150 m unterhalb Fußgängersteg Stephansgasse Wingerode links
8 Pleiße Nördlich Schulgelände Treben 80 m oberhalb Straßenbrücke B 93 in Treben links
Ringdeich Treben an der Straßenbrücke B 93   rechts
Mündung Moorbach in Gößnitz Straßenbrücke B 93 in Gößnitz links
Ende der Bebauung Genossenschaftsstraße in Gößnitz August-Bebel-Straße in Gößnitz rechts
Pegel Gößnitz Mündung Meerchen Bahnbrücke Kauritz oberhalb Gößnitz rechts
9 Saale 0,6 km oberhalb Saalebrücke in Rothenstein-Oelknitz Saalebrücke in Rothenstein rechts
Bahndurchlass Löschtalgraben in Rothenstein 0,4 km unterhalb Bahndurchlass links"

g) Die Nummern 12 und 13 erhalten folgende Fassung:

"12 Ulster 600 m unterhalb der Straßenbrücke in Buttlar 100 m unterhalb der Straßenbrücke in Buttlar rechts
    Einmündung Mosa in Ulster in Pferdsdorf Straßenbrücke Räsa rechts
13 Unstrut Landesgrenze Sachsen-Anhalt nördlich Ortslage Leubingen rechts
Landesgrenze Sachsen-Anhalt nördlich Ortslage Riethgen links
Einmündung Schwarzburger Helbe nördlich Ortslage Leubingen links
Ortslage Leubingen Einmündung Pröse bei Straußfurt links
Ortslage Leubingen 0,54 km oberhalb Auslaufbauwerk Sömmerda rechts
nordöstlich Ortslage Schallenburg B 4 Brücke Ortslage Straußfurt rechts
westlich Ortslage Henschleben Ortslage Herbsleben links
Einmündung Gera Ortslage Herbsleben rechts
750 m unterhalb der Straßenbrücke B 84 Einmündung Unstrut-Umfluter links
750 m unterhalb der Straßenbrücke B 84 Einmündung Unstrut-Umfluter rechts"

h) Nach Nummer 13 werden folgende Nummern 13 a bis 13 e eingefügt:

"13a Alte Unstrut Abschlagsbauwerk Obermühle Thamsbrück Wehr Thamsbrück beidseitig
13b Notter
Seebach
Felchtaer Bach
Suthbach
Salza
A-Graben Schallenburg
Seelache
Mündung in die Unstrut Deich auslaufend im Gelände beidseitig
13c Schmale Unstrut Mündung in die Unstrut Deich auslaufend im Gelände links
13d Schwarzburger Helbe Mündung in die Unstrut Deich auslaufend im Gelände links
13e Öde Mündung in die Unstrut Bundesstraße 4 in Straußfurt links"

i) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14 a eingefügt:

"14 a Helderbach
Mühlgraben
Bretleben- Gehofen
Mühlgraben
Nausitz
Langerodaer
Bach
Wiehescher
Bach
Mündung Unstrut-Flutkanal Deich auslaufend im Gelände beidseitig"

j) Nummer 17 erhält folgende Fassung:

"17 Weiße

Elster

Ortsverbindungsstraße Tauchlitz-Silbitz Straßenbrücke Silbitz rechts
Ortslage Caaschwitz Bahndamm Bad Köstritz links
Mündung des Mühlgrabens Wehr Bad Köstritz links
Ortsanbindung Pohlitz Bahnbrücke Gera rechts
B 7 Brücke Bad Köstritz Siedlung Kupferhammer links
Mühlgrabenabschlag oberhalb Cubabrücke Gera Untermhäuser Brücke Gera rechts
Cubabrücke Gera Untermhäuser Brücke Gera links
oberhalb Untermhäuser Brücke Gera 190 m unterhalb Heinrichsbrücke Gera rechts
Heinrichsbrücke An der Spielwiese Gera 200 m oberhalb Heinrichsbrücke Gera links
Sportplatz Gera-Debschitz Straßenbrücke Gera-Zwötzen rechts
Bahnbrücke Gera-Zwötzen Salzstraße Gera-Zwötzen beidseitig
Eichwald Straßenbrücke Meilitz links
Straßenbrücke Gera-Liebschwitz Straßenbrücke Meilitz rechts
0,4 km unterhalb Einmündung Weida Einmündung Weida links
Ortsverbindungsstraße Meilitz Bahnbrücke Wünschendorf rechts
0,2 km unterhalb Freiheitsbrücke Greiz Freiheitsbrücke Greiz links
600 m unterhalb Freiheitsbrücke Greiz Freiheitsbrücke Greiz rechts
Freiheitsbrücke Greiz 50 m oberhalb Friedensbrücke Greiz rechts
Parkplatzeinfahrt oberhalb Friedensbrücke Greiz Mylauer Straße Greiz links
Steilhang zur Eichleite Liebigbrücke Greiz-Dölau links
Straßenbrücke B 92 in Greiz-Rothental Liebigbrücke Greiz-Dölau rechts"

k) Nach Nummer 17 werden folgende Nummern 17 a und 17 b eingefügt:

"17 a Stübnitzbach Mündung Weiße Elster Ortsverbindungsstraße Thieschitz - Bad Köstritz beidseitig
17 b Erlbach Mündung Weiße Elster Ortsverbindungsstraße Thieschitz - Bad Köstritz beidseitig"

l) Nummer 19 erhält folgende Fassung:

"19 Wipper Mündung in Unstrut, km 0,0 Straßenbrücke B 86 Kindelbrück,
km 7,18
links
Mündung in Unstrut, km 0,0 Straßenbrücke B 86 Kindelbrück,
km 7,18
rechts
Brücke Fasanerie Sondershausen Wehr Kali AG Sondershausen rechts
Parkplatz Krankenhaus Sondershausen Tierheim Sondershausen zwischen ehemaligem Kalischacht 5 und 6 links
Wehr Kali AG Sollstedt Brücke Ortsausgang Wülfingerode links
Wehr Kali AG Sollstedt Brücke Ortsausgang Wülfingerode rechts
Ortsausgang Wülfingerode auslaufender Anschlussdeich rechts
Ortseingang Wipperdorf (Brückenstraße) Ortsausgang Wipperdorf (Straßenbrücke B 80) links
unterhalb Ortslage Wolkramshausen km 48,60 Straßenbrücke Wolkramshausen- Werther rechts
Abzweig Mühlgraben Berka Bahnbrücke Berka rechts"

45. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung der Thüringer Indirekteinleiterverordnung

Die Thüringer Indirekteinleiterverordnung vom 8. März 2000 (GVBl. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (GVBl. S. 280), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Verweisung " § 59 Abs. 1 oder 1 a" durch die Verweisung " § 59 Abs. 1" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 wird die Verweisung " § 59 Abs. 1 oder 1 a" durch die Verweisung " § 59 Abs. 1" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Thüringer Anlagenverordnung

§ 2 Abs. 12 der Thüringer Anlagenverordnung vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 261), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Januar 2005 (GVBl. S. 90) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

alt neu
(12) Überschwemmungsgebiete sind die nach § 80 Satz 1 ThürWG festgestellten Gebiete und die nach § 80 Satz 3 und 4 sowie § 130 Abs. 3 ThürWG als Überschwemmungsgebiete geltenden Gebiete.  "(12) Überschwemmungsgebiete sind die nach § 80 Abs. 3 ThürWG festgestellten und die in § 80 Abs. 4 ThürWG genannten Gebiete."

Artikel 4
Neubekanntmachung

Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Wassergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17)