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Trinkwasserhygienische Bewertung stoffrechtlich "nicht relevanter" Metaboliten von Wirkstoffen aus Pflanzenschutzmitteln im Trinkwasser
Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit beim Umweltbundesamt

Vom 4. April 2008
(Bundesgesundheitsbl. Nr. 7 vom Juli 2008 S. 797)


A Kurzfassung: Adressaten und wesentlicher Inhalt dieser Empfehlung

Diese Empfehlung richtet sich an die

  1. für die Überwachung des Trinkwassers zuständigen Behörden und
  2. Wasserversorgungsunternehmen (WVU).

Sie dient auch der Information der

  1. Pflanzenschutzmittel (PSM) herstellenden Unternehmen und den
  2. an der Zulassung von PSM gemäß Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen ( PflSchG) zu beteiligenden Behörden.

Sie soll die fachliche Grundlage für freiwillige Kooperationen zwischen den gesellschaftlichen Akteuren (vgl. Abschnitt E) im Aktionsfeld "Schutz des Roh- und Trinkwassers" vor solchen Abbauprodukten von Wirkstoffen aus PSM vermitteln, die EU-stoffrechtlich nicht als relevant bewertet werden. 1

Kooperationen der eingangs erwähnten Art zielen auf die Umsetzung von § 6(3) der TrinkwV 2001 ("Minimierungsgebot"), um ein als Rohwasser für die Trinkwassergewinnung vorgehaltenes oder genutztes Grundwasser auch ohne rechtsverbindlich gesetzte Standards möglichst frei von nicht relevanten Metaboliten zu halten. Sie setzen in diesem Bemühen an der "Ursache der Verschmutzung" an (vgl. Erwägungsgrund 28 der Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG). Ein wichtiges Mittel zur Verwirklichung des Minimierungsgebotes ist in diesem Zusammenhang die rechtsverbindliche Ausweisung von Trinkwasserschutzgebieten.

Die Trinkwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit beim Umweltbundesamt (TWK) schlug 2006 vor, die "nicht relevanten" Metaboliten (nrM) im Regulationsbereich des Trinkwassers als "relevante Kontaminanten" (relKont) begrifflich eindeutig von den relevanten Metaboliten zu unterscheiden [1].

Der jetzigen Empfehlung zufolge sind bis auf Weiteres nur solche nrM, die im Trinkwasser oberhalb der von ihr definierten Konzentration(en) erwartbar sind oder gemessen werden, auch relKont des Trinkwassers (aus dem Bereich der Landwirtschaft). Je nach rechtlichem oder fachlichem Kontext ( PflSchG oder Trinkwasserhygiene) werden sie im Folgenden als nrM oder relKont bezeichnet.

Die TrinkwV 2001 enthält für nrM keine Grenzwerte. Dennoch können nrM je nach Wasserlöslichkeit/Polarität, Sorbierbarkeit und Persistenz wie andere, physikochemisch vergleichbare Umweltkontaminanten bei Anwendung ausschließlich naturnaher Verfahren der Trinkwasseraufbereitung 2 als relKont bis in ein für die Trinkwassergewinnung genutztes oder vorgehaltenes Rohwasser vordringen. Als solche werden sie - ohne weitere Betrachtung von Wirkungskriterien - von der Trinkwasserseite (WVU) als potenziell "trinkwasserrelevant" betrachtet.

Die Anwesenheit oder Anreicherung von nrM im Wasserkreislauf setzt langfristig die Qualität des Trinkwassers aufs Spiel und ist deshalb trinkwasserhygienisch unerwünscht. 3 Bei der oxidativen Trinkwasseraufbereitung können sie - ebenso wie relKont anderer Herkunft - zum reaktiven Ausgangspunkt toxikologisch relevanter Transformationsprodukte werden.

Als Bewertungsmaßstab für nrM als relKont des Trinkwassers schlägt das Umweltbundesamt nach Anhörung der TWK deshalb 2 gesundheitliche Orientierungswerte (GOW) plus einen Vorsorge-Maßnahmewert (VMW) vor:

Das Umweltbundesamt empfiehlt nach Anhörung der TWK, je nach Höhe des Messwertes einen der vorgenannten Werte als ersten Maßstab zur Entscheidung über mögliche Management-Maßnahmen heranzuziehen. Hierunter sind vor allem freiwilligkooperative Maßnahmen in Einzugsgebieten von Wasserversorgungen sowie (insbesondere) in Trinkwasserschutzgebieten zu verstehen, deren Rohwasser mit nrM von Wirkstoffen aus PSM kontaminiert ist.

Für die Wirkstoffe und ihre relevanten Metaboliten gelten im Trinkwasser dagegen laut § 6(2) TrinkwV 2001 2 rechtsverbindliche Grenzwerte.

B Rechtliche Ausgangspunkte dieser Empfehlung

1 Stoffrechtliche Unterscheidung relevanter von nicht als relevant bewerteten Metaboliten von Wirkstoffen aus PSM

Abbauprodukte von Wirkstoffen zugelassener PSM, die

gefährden, unterliegen dem in den wasser- und stoffrechtlichen Regelungen der EU verankerten Vorsorgeprinzip. Als gefährdend für das Grundwasser sind solche Verunreinigungen anzusehen, die das Grundwasser in seiner zentralen Bedeutung für sämtliche Lebensvorgänge in der Umwelt sowie als wichtigste Grundlage für die Trinkwasserversorgung unbrauchbar machen (VG Braunschweig, 6A 6009/90 und 6A 61195/90 vom 12.12.1990, 5.18 ff) [5].

So ist der in der Trinkwasser-Richtlinie 98/83/EG festgelegte und gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EG für Grundwasser geltende Grenzwert von 0,1 µ/l auch für solche Metaboliten zu beachten, die eine pestizide Wirksamkeit aufweisen. Die Zulassungsfähigkeit eines PSM mit der Muttersubstanz eines solchen, sog. relevanten Metaboliten hängt somit davon ab, dass seine zu erwartende Konzentration im Grundwasser den Grenzwert von 0,1 µg/l nicht erreicht oder überschreitet.

In diese Regelungen nicht einbezogen werden können solche Abbauprodukte, denen nach den wasser- und stoffrechtlichen Vorschriften der EU keine Relevanz im o. a. Sinne zukommt (sog. nicht relevante Metaboliten = nrM).

2 Minimierungsgebot und Verschlechterungsverbot im europäischen und deutschen Trinkwasserrecht

Bestimmte nrM von Wirkstoffen aus PSM sind schon wegen ihrer hohen Mobilität und Persistenz aus trinkwasserhygienischer Sicht als trinkwasserrelevant zu bewerten. Die wasser- und stoffrechtlichen Regelungen der EU berücksichtigen diesen Blickwinkel noch nicht zufriedenstellend.

Nach Erwägungsgrund 28 sowie Artikel 4 Abs. 1 (Mindestqualitätsanforderungen) und Abs. 2 (Verschlechterungsverbot) der Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG, im deutschen Trinkwasserrecht durch § 6 (3) TrinkwV 2001, dem sogenannten Minimierungsgebot, abgebildet, sollen "Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Wasser für den menschlichen Gebrauch verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, (...) so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles möglich ist".

Vor diesem rechtlichen Hintergrund bezog die TWK zur Frage der Bewertung nicht relevanter Metaboliten im Trinkwasser am 12.12.2006 grundsätzlich Stellung [1]. Sie schlug vor, nicht relevante Metaboliten (nrM),

außerhalb des Pflanzenschutzrechts zwar als relevante Kontaminanten (relKont) von Roh- und Trinkwasser zu bezeichnen, sie trinkwasserhygienisch jedoch ebenfalls anhand der PSMBP-Grenzwerte der TrinkwV 2001 zu bewerten.

Obwohl bestimmte nrM - schon wegen ihrer hohen Mobilität und Persistenz - aus trinkwasserhygienischer Sicht zweifellos als relKont zu bewerten sind, kann das Umweltbundesamt dem Vorschlag der TWK zur quantitativen Bewertung trinkwasserrelevanter relKont aus der Landwirtschaft nicht folgen. Stattdessen richtet es nach Anhörung der TWK zur Bewertung von relKont des Trinkwassers aus dem Bereich der Landwirtschaft bis auf Weiteres die folgende Empfehlung an die eingangs primär genannten Adressaten.

C Praktischer Ausgangspunkt dieser Empfehlung

Das Auftreten von nrM in einem als Rohwasser für die Trinkwassergewinnung vorgehaltenen Grundwasser unterliegt nicht dem gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG für Grundwasser geltenden Grenzwert von 0,1 µg/l. Deshalb können nrM als relKont des Roh- und Trinkwassers dort in Konzentrationen vorkommen, die den PSMBP-Grenzwert übersteigen. Vorsorglich begrenzt das Guidance Document 4 deshalb alle nrM auf eine dauernd zu duldende Höchstkonzentration (Richtwert) im Grundwasser von bis zu 10 µg/l.

Ausgelöst durch Funde > 10 µg/l der nrM Desphenyl-Chloridazon (Chloridazon B) und N,N-Dimethylsulfamid (DMS 5) der Wirkstoffe Chloridazon und Tolylfluanid in (als Rohwasser zur Trinkwassergewinnung genutzten) Grundwässern Baden-Württembergs und Bayerns (seit Mitte 2007 auch in Rohwässern Nordrhein-Westfalens), erstellte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unter dem Datum 11.6.08 eine Liste von nrM, die in Grundwasser-Versickerungsstudien mit maximalen Jahresdurchschnittskonzentrationen von mehr als 1 µg/l detektiert wurden.

Zusätzlich erbrachte das Karlsruher Technologiezentrum Wasser (TZW) der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches Ende 2006 hinsichtlich des bis kurz zuvor unbekannten und wegen seiner stoffinhärenten Eigenschaften als "nicht relevant" zu bewertenden DMS den Nachweis 6, dass bei der Ozonung von DMS-haltigem Rohwasser unter bestimmten Umständen das stark gentoxische und wahrscheinlich humankarzinogene NDMA (N-Nitroso-Dimethylamin) entsteht.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ordnete deshalb mit Wirkung vom 19. Februar 2007 das Ruhen der Zulassung aller PSM an, die den Wirkstoff Tolylfluanid enthalten und nicht nur in Gewächshäusern ausgebracht werden.

D Die Empfehlung

1 Bewertungsmaßstab für im Roh- und Trinkwasser hinnehmbare relevante Kontaminanten

Einerseits enthält die TrinkwV 2001 7 keinen expliziten Grenzwert für nrM von Wirkstoffen aus PSM. Andererseits bewertet das Pflanzenschutzrecht die Trinkwasserrelevanz (als Resultante aus Mobilität, Wasserlöslichkeit/Polarität und Persistenz) von nrM unter dem Vorsorgeaspekt lediglich als Komponente ihrer einzelstofflichen Wirkungspotenziale im Grundwasser oder im Menschen. Ihre wirkungsunabhängige Wichtung anhand eines ausschließlich physikochemisch zu definierenden Kriteriums "Trinkwasserrelevanz" sieht das PflSchG bisher nicht vor. Ebenso fehlt ihm die Betrachtung des Wirkungspotenzials von im Trinkwasser fallweise auftretenden Summen mehrerer nrM.

Zusätzlich interessiert in jüngster Zeit insbesondere die Funktion von nrM als Vorläufer toxikologisch potenziell relevanter Kopplungs- und Reaktionsprodukte aus oxidativen Schritten der Trinkwasseraufbereitung.

Aus § 6(3) TrinkwV 2001 ("Minimierungsgebot") ergibt sich die Möglichkeit, Unsicherheiten und Risiken vorsorglich zu vermeiden.

Um sich der z. T. erheblichen Kontamination einiger Roh- und Trinkwässer mit (Summen von) nrM regulatorisch zu nähern und dadurch dem besonderen Vorsorgeanspruch des Trinkwassers konkret gerecht zu werden, empfiehlt das Umweltbundesamt nach Anhörung der TWK, die Anwesenheit von nrM im Trinkwasser bis auf Weiteres ähnlich wie diejenige vergleichbar teil- oder nicht bewertbarer Stoffe im Trinkwasser zu bewerten.

Abweichend von der Auffassung der TWK schlägt das Umweltbundesamt als ersten Bewertungsmaßstab hierfür nicht die PSMBP-Grenzwerte der TrinkwV 2001 vor. Vielmehr eignen sich dafür bis auf Weiteres die gesundheitlichen Orientierungswerte der Empfehlung des UBA vom März 2003 [2]. Diese stützen sich auf das weltweit akzeptierte TTC-Konzept 8 und gehen insofern mit einem analogen Bewertungsschritt [3] im Guidance Document 4 konform.

Die Empfehlung des UBA vom März 2003 nennt für alle nicht primär gentoxischen Stoffe, die toxikologisch zwar nicht anhand eines chronischen oder subchronischen Tierversuchs bewertet werden können, für die aber auch keine Anhaltspunkte für ein besonderes immun-, neuro- oder keimzellschädigendes Potenzial vorliegen, einen dauerhaft duldbaren gesundheitlichen Orientierungswert (GOW). Er hat die Funktion eines Vorsorgewertes und beträgt je nach der toxikologischen, zu einer relKont oder ihrer Summe gegebenen Bewertbarkeit

  1. höchstens GOW = 1,0 µg/l 9 und
  2. höchstens GOW = 3,0 µg/l 10

Von dem laut Empfehlung des UBA vom März 2003 [2] jeweils konkret vorzuschlagenden GOW sollte auch beim Auftreten von nrM im Trinkwasser bis auf Weiteres nur in Einzelfällen nach oben abgewichen werden. Beide GOW sind je nach toxikologischer Bewertbarkeit eines nrM alternativ verwendbar sowie gesundheitlich und trinkwasserhygienisch bis auf Weiteres (vorerst dauerhaft) hinnehmbar.

Über die Höhe eines konkreten GOWa = 1 µg/l oder GOWb = 3 µg/l hat die zuständige Behörde fallweise unter Berücksichtigung von Informationen zu Struktur-/Aktivitätsbeziehungen des betreffenden (und eventuell weiterer) nrM sowie von relKont anderer Herkunftsbereiche zu entscheiden. Zur Bewertung von Stoffsummen eignet sich in den meisten Fällen das Prinzip der "similar joint action" (gleichzeitigähnlichen Wirkung) ihrer Komponenten und die entsprechende Additionsregel.

Die Abteilung "Hygiene des Trink- und Badebeckenwassers" des UBA steht hierfür in Abstimmung mit dem BfR beratend zur Verfügung.

2 Bewertungsmaßstab für im Roh- und Trinkwasser vorübergehend vorhandene relevante Kontaminanten oberhalb eines GOW

Sollte der bis auf Weiteres (vorerst dauerhaft) hinnehmbare GOWa oder GOWb überschritten sein, empfiehlt das UBA den Gesundheitsämtern als ersten Bewertungsmaßstab einen vorübergehend hinnehmbaren Vorsorge-Maßnahmewert. Er lässt sich in Anlehnung an die auf das Bundes(bodenschutz)recht zurückgehende Interpolationsmethode der "Maßnahmewert-Empfehlung" des UBA vom August 2003 [4] aus dem GOWa errechnen.

In dieser "Maßnahmewert-Empfehlung" schlägt das UBA zur Ableitung eines gemäß § 9(6-8) TrinkwV 2001 vorübergehend duldbaren Maßnahmewertes für einen Parameter mit Grenzwert vor, den gesundheitlich lebenslang duldbaren Höchstwert mit einem stoffspezifisch datenbasierten Interpolationsfaktor IF zu multiplizieren. Die Höhe des IF entspricht der Quadratwurzel des Produktes EFgh all derjenigen Extrapolationsfaktoren, welche gemäß fachlichem Kommentar [6] zu besagter Empfehlung zur Extrapolation der Datenbasis des betreffenden Stoffs auf den Menschen verwendet wurden.

Bei der Extrapolation gesicherter Tierversuchsdaten auf den Menschen kommen in der Regel Extrapolationsfaktoren von insgesamt bis zu EFgh = 100 zur Anwendung. Mit dem daraus folgenden IF = √100 = 10 ergibt sich aus dem GOWa ein vorübergehend hinnehmbarer Vorsorge-Maßnahmenwert für einen nrM in Höhe von

a) VMWa =10 µg/l.

Aus dem GOWb ergäbe sich nach derselben Methode ein

b) VMWb von 30 µg/l.

Laut Guidance Document 4 gilt allerdings:

c) Die dauerhafte Überschreitung des VMWa = 10 µg/l im Grundwasser durch einen nrM ist zu vermeiden/ nicht vorgesehen.

E Zusammenfassung und Ausblick

1 Zusammenfassung mit Tabelle

Aus Abschnitt D1 ergibt sich, dass - je nach toxikologischer Bewertbarkeit (a oder b) eines nrM Konzentrationen bis zur Höhe von

a) 1,0 µg/l= GOWa oder

b) 3,0 µg/l = GOWb bis auf Weiteres (vorerst dauerhaft) hinnehmbar sind.

Aus Abschnitt Da ergibt sich, dass Überschreitungen des GOWa oder GOWb durch einen nrM grundsätzlich nur bis zur Höhe von

c) 10 µg/l = VMW

und nur vorübergehend hinnehmbar sind ( Tabelle 1).

2 Ausblick für das Management relevanter Kontaminanten im Trinkwasser

Die hier vorgelegte Empfehlung erweitert den in der EU stoffrechtlich definierten und in Deutschland zulassungsrechtlich umgesetzten Relevanzbegriff um den Aspekt der Trinkwasserrelevanz eines nrM. Allerdings besitzen nicht nur die nrM von PSM-Wirkstoffen das Potenzial, als rel-Kont ins Trinkwasser zu gelangen. Auch Umweltkontaminanten anderer Quellbereiche als der Landwirtschaft sind vor aller Wirkungsbetrachtung bereits dann als trinkwasserrelevant zu bewerten, wenn ihre physikochemischen Eigenschaften erwarten lassen, dass sie unter praktischen Bedingungen ein Grundwasser erreichen könnten, das als Rohwasser der Trinkwassergewinnung dient oder hierfür vorgehalten wird.

Die jetzige Empfehlung, Konzentrationen von nrM im Trinkwasser bis auf Weiteres (vorerst dauerhaft) möglichst nur in Werten von höchstens GOWa = 1,0 µg/l oder höchstens GOWb = 3,0 µg/l, darüber jedoch (bis zu VMW = 10 µg/l) nur vorübergehend hinzunehmen, entspricht einem strengeren trinkwasserhygienischen Anspruch, als er den aktuellen, rein stoffrechtlichen Kriterien der EU zur Bewertung der Relevanz von Metaboliten aus PSM-Wirkstoffen zu entnehmen ist.

Das UBA begrüßt deshalb ausdrücklich die seit 1989 bestehenden oder seitdem in diesem Aktionsfeld vereinbarten Kooperationen zwischen dessen primären (WVU, staatliche Trinkwasserüberwachung) und sekundären (z.B. staatlicher Gewässerschutz, Landwirtschaft und Landwirtschaftsberatung, Wirkstoffproduzenten, Verbraucherschutzgruppen) gesellschaftlichen Akteuren. Kooperationen dieser Art können wesentlich dazu beitragen, dass mit der Initiierung geeigneter, auch rechtlicher Maßnahmen zum Schutz von Gewässern, die der Trinkwassergewinnung dienen 11, die Kontamination der betroffenen Roh- und Trinkwässer mit nrM mittel- bis langfristig auf das unvermeidliche Ausmaß gemindert werden wird. Kooperationen dieser Art entsprechen den Grundsätzen des Integrierten Pflanzenschutzes, der Guten Landwirtschaftlichen Praxis und der guten Umweltschutzpraxis, wenn sie die Vertretbarkeit des Aufwandes und die Umstände des Einzelfalles gleichermaßen aus landwirtschaftlicher und aus trinkwasserhygienischer Sicht betrachten. Insbesondere gehören hierzu Initiativen und Vereinbarungen zur rechtsverbindlichen Ausweisung zusätzlicher Trinkwasserschutzgebiete.

Landwirtschaftliche Kooperationen dieser Art gehen mit der TWK [1] konform, der zufolge weder die relevanten Metaboliten noch die von der TWK sogenannten "relevanten Kontaminanten", als welche in dieser Empfehlung die nicht relevanten Metaboliten zu verstehen sind, einen Nutzenbezug zum Trinkwasser besitzen und die dort schon deshalb grundsätzlich nicht vorkommen sollten.

Bei der jetzigen Rechtslage sind Management-Entscheidungen rechtlich gedeckt, die vorübergehend oder vorerst dauerhaft auch höhere Kontaminationsgrade des Trinkwassers an nrM als die jetzige Empfehlung hinnehmen. Sie erscheinen in jenen Fällen gesellschaftlich vermittelbar, in denen der Nutzen eines PSM unvermeidbar mit dem Vorkommen eines oder seiner nrM im Roh-/Trinkwasser oberhalb 12 der in dieser Empfehlung gutgeheißenen GOW oder des VMW verknüpft ist. Entsprechende Managemententscheidungen sind seitens der verantwortlichen Akteure offensiv zu kommunizieren und zu verteidigen, müssen aber auch revidierbar bleiben [5].

Tabelle 1

Zusammenstellung und Erläuterung der bis auf Weiteres (vorerst dauerhaft) oder vorübergehend hinnehmbaren Höchstwerte dieser Empfehlung

Trinkwasserhygienisch bis auf Weiteres (vorerst dauerhaft) hinnehmbare gesundheitliche Orientierungswerte GOW
(aus Abschnitt D1)
Trinkwasserhygienisch vorübergehend hinnehmbarer Vorsorge-Maßnahmewert VMW
(aus Abschnitt D2)
1 µg/l = GOWa 3 µg/l = GOWb 10 µg/l = VMW
Orientierungswert für alle nrM, für die i. W. keine Ergebnisse aus subchronischen Tiersuchen vorliegen (ergänzende Informationen: s. Anmerkung 9) Orientierungswert für alle nrM, für die i. W. keine Ergebnisse aus chronischen Tiersuchen vorliegen (ergänzende Informationen: s. Anmerkung 10) Höchstwert in Anlehnung an das Guidance Document 4 und die "MW-Empfehlung" des Umweltbundesamtes [4] für alle nrM, für die ein GOWa oder GOWb festgelegt wurde, gilt jedoch in Anlehnung an § 9 (6-8) TrinkwV 2001 nur vorübergehend

Literatur

1. Bekanntmachung des Umweltbundesamtes (2007) Zur regulatorischen Bewertung von pflanzenschutzrechtlich nicht als relevant bewerteten Metaboliten im Rohwasser für die Trinkwassergewinnung und im Trinkwasser. Stellungnahme der Trinkwasserkommission des Bundesministerium für Gesundheit beim Umweltbundesamt. Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 50:521-523. http://www.umweltbundesamt.de/wasser/ themen/downloads/metaboliten.pdf

2. Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission (2003) Bewertung der Anwesenheit teil- oder nicht bewertbarer Stoffe im Trinkwasser aus gesundheitlicher Sicht. Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 46:249-251; http://www.springerlink.com/ content/hxtkv8w405t2ggp8/ful Itext.pdf

3. Michalski B, Stein B, Niemann L, etal. (2004) Beurteilung der Relevanz von Metaboliten im Grundwasser im Rahmen des nationalen Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel. Nachrichtenblatt Deut. Pflanzenschutzd 56(3):53-59

4. Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission (2003) Maßnahmewerte (MW) für Stoffe im Trinkwasser während befristeter Grenzwert-Überschreitungen gem. § 9 Abs. 6-8 TrinkwV 2001. Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 46:249-251

5. Streloke M, Erdtmann-Vourliotis M, Nolting HG, etal. (2007) Bewertung von Grund- und Trinkwassermetaboliten von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen in verschiedenen regulatorischen Verfahren. J Verbr Lebensur 2:379-382

6. Dieter HH (2003) Kommentar zur Bewertung der Anwesenheit nicht oder nur teilbewertbarer Stoffe im Trinkwasser aus gesundheitlicher Sicht. Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 46:245-248; http://www.springerlink.com/content/d4hcge7rb318ek81/fulltext.pdf

_____________________
1) Laut Trinkwasserrichtlinie 98/83/EWG sind auch sie zu den "entsprechenden Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukten" (von Wirkstoffen aus PSM) zu zählen, nicht jedoch zu solch einfachen Abbauprodukten wie CO2, Sulfat, H2 O u. Ä., denn deren Entstehung kann im konkreten Fall nicht auf einen bestimmten Wirkstoff zurückgeführt werden und einem solchen insofern strukturell auch nicht "entsprechen".
2) Nach Auffassung der TWK (Sitzung vom 10.12.2007) sind dies Bodenpassage, Langsam- und Schnellsandfiltration, Kaskadenbelüftung, nicht jedoch Filtration über Aktivkohle.
3) Vgl. Mitteilung der Kommission vom 02.02.2000 über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips, COM 2000(1), Einleitung, 3. Absatz:"Das Vorsorgeprinzip ist nicht nur in Fällen von Bedeutung, in denen es um Risiken geht, mit denen kurz- oder mittelfristig zu rechnen ist. Es ist auch dann relevant, wenn eher langfristig geplant werden muss und das Wohlergehen künftiger Generationen auf dem Spiel steht."
4) SANCO/221/2000-rev.10, 25.02.2003: Guidance Document an the Assessment of the Relevance of Metabolites in Ground Water of Substances Regulated under Council Directive 91/414/EEC.
5) Dies ist das fachlich zu bevorzugende Kürzel für N,N-Dimethylsulfamid, denn "DMSA" steht bereits für Dimercaptobernsteinsäure (dimercaptosuccinic acid) sowie einen anderen relKont des Wirkstoffs Dichlofluanid.
6) Schreiben der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches (DVGW e.V.) vom 24.11.2006 an die Geschäftsleitungen der DVGW-Wasserversorgungsunternehmen.
7) Zurzeit im Novellierungsprozess.
8) Management-Konzept der (auf lückenhafter bis fehlender humantoxikologischer Datenbasis) "toxikologischen Warnschwelle" (TWS) Threshold of Toxicological Concern (TTC).
9) ≤ 1 µg/l: Der Stoff ist nachweislich nicht gentoxisch. Zusätzlich liegen aussagekräftige Invitround Invivo-Daten zur oralen Neurotoxizität und zum keimzellschädigenden Potenzial der Kontaminante vor. Diese Daten führen aber auf keinen niedrigeren Wert als 0,3 µg/l.
10) ≤ 3 µg/l: Der Stoff ist weder gentoxisch, noch keimzellschädigend noch neurotoxisch. Zusätzlich liegen aussagekräftige Invivo-Daten aus mindestens einer Studie zur subchronischoralen Toxizität der Kontaminante vor. Diese Daten führen aber auf keinen niedrigeren Wert als 1 µg/l.
11) Präzisiert in der Stellungnahme der TWK vom 12.12.2006.
12) Immer jedoch möglichst weit unterhalb rein toxikologisch ableitbarer Werte

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