Regelwerk, Wasser Bund

Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen

Auszug "Wasserschutzgebietsverordnung Neu Rachow"
(GVOBl. MV. 2003 S. 332)

Es sind

im Fassungsbereich in der engeren
Schutzzone
in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone I II IIIA IIIB
1. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von Gülle verboten
1.2 Anwendung von sonstigen organischen und mineralischen Düngern verboten verboten, ausgenommen mineralische Düngung nach guter fachlicher Praxis (zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach der DüngeVO*) sowie schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben
  • verboten, wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt
  • verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- und Hauptfruchtanbau
  • verboten auf Dauergrünland vom 15. Oktober bis 1. Februar bzw. auf tiefgefrorenem oder schneebedecktem Boden
  • verboten auf Ackerland vom 1. Oktober bis 15. Februar bzw. auf tiefgefrorenem oder schneebedecktem Boden
  • verboten auf allen übrigen Flächen einschließlich Brachland
1.3 Ausbringung von Sekundärrohstoffdüngern verboten
1.4 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten ** verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter in monolithischer Bauweise, der eine Leckerkennung zulässt
1.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle ** verboten verboten, ausgenommen
Hochbehälter, die eine Leckerkennung zulassen, mit Sammeleinrichtungen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre überprüft wird Behälter, die eine Leckerkennung zulassen, mit Sammeleinrichtungen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre überprüft wird
1.6 unbefestigte Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger verboten verboten ohne Abdeckung und dichten Boden
1.7 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung ** verboten verboten, ausgenommen mit dichtem, abgedecktem Gärsaftauffangbehälter in monolithischer Bauweise, der eine Leckerkennung zulässt oder mit Ableitung in Jauche- bzw. Güllebehälter, wobei die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre überprüft wird
1.8 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten verboten, ausgenommen Ballensilage
1.9 Stallungen, die zu hohen Tierbestandsdichten führen, zu errichten, zu betreiben oder zu erweitern verboten verboten, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flächenbelastung von 1,5 Dungeinheiten entsprechend Nr. 8.1 überschritten wird verboten, sofern
  • diese nicht bereits vorhanden sind
  • die Neueinrichtung nicht bereits genehmigt wurde
  • diese nicht unter Kleintierhaltung fallen
1.10 Freilandtierhaltung im Sinne von Nr. 8.2 verboten verboten, sofern die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt
1.11 Beweidung verboten erlaubt
1.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten erlaubt, sofern die Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes. und die Gebrauchsanleitungen beachtet werden
1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten
1.14 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten erlaubt, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag bzw. 30 mm pro Woche nicht überschreiten
1.15 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben oder Kleinartenanlagen verboten erlaubt
1.16 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten
1.17 Errichtung oder Änderung von landwirtschaftlichen und zugehörigen Vorflutgräben verboten verboten, ausgenommen die Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen
1.18 Umwidmung von Dauergrünland im Sinne von Nr. 8.3 verboten
1.19 offener Ackerboden im Sinne von Nr. 8.4 verboten
2. bei sonstigen Bodennutzungen
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbau und Torfstiche sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen (soweit nicht in Nr. 3 bis 6 geregelt Tatbestände vor liegen) verboten verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird
3. beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a WHG verboten
3.2 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG, auch Pflanzenschutzmittel verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nr. 3.3
3.3 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Trockenaborten Umschlagen, Herstellen Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffen im Sinne des § 19g WHG verboten verboten, ausgenommen untenrdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C gemäß § 6 VAwS *** erlaubt
3.4 Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern oder abzulagern verboten verboten, ausgenommen vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten
3.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten
3.6 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne land-, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten erlaubt wie nach Nr. 1.12
4. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten verboten
(Einzelfallprüfung für bestehende Wohnhäuser)
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken verboten verboten, ausgenommen mit Vorreinigung
4.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Behälter
4.4 Ausbringen von Abwasser verboten
4.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser verboten verboten, ausgenommen flächenhafte Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswassersenkung
4.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen verboten
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers verboten erlaubt, ausgenommen für gewerbliche Anlagen
4.8 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser verboten verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend, nach Bedarf, mindestens alle 10 Jahre, durch geeignete Verfahren überprüft wird
5. bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau
5.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümer- und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers verboten, sofern nicht die RiStWag **** beachtet werden; ansonsten verboten wie in Zone II
5.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen verboten verboten bei Rangierbahnhöfen
5.3 Verwendung von wassergefährdenden auslaug- oder auswaschbaren Materialien (z.B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u.ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau ***** verboten
5.4 Einrichtung oder Erweiterung von Bade- und Zeltplätzen; Camping aller Art verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
5.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen verboten
  • verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und unter Beachtung von Nr. 4.8
  • verboten für Tontaubenschießanlagen und für Golfanlagen
5.6 Durchführung von Sportveranstaltungen verboten
  • verboten, für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen
  • verboten für Motorsport
erlaubt
5.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen verboten
5.8 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen, einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen verboten
5.9 Durchführung militärischer Übungen ****** verboten verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten
5.10 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern verboten erlaubt
5.11 Untertage- Bergbau, Tunnelbauten verboten
5.12 Durchführung von Bohrungen (einschließlich Bohrungen für Erdwärmesonden) verboten
6. bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und unter Beachtung von Nr. 4.8
verboten, sofern die Gründungssohle tiefer als 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt verboten, sofern die Gründungssohle tiefer als der höchste Grundwasserstand liegt
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten erlaubt
7. Betreten
Betreten verboten erlaubt

8. Begriffsbestimmungen

8.1 Die Nutzung nach Nr. 1.9 ist in der Schutzzone IIIB erlaubt bei Tierbestandsdichten, durch die maximal 120 kg Gesamtstickstoff je Hektar der zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche und Jahr anfallen (entspricht 1,5 Dungeinheiten (DE) oder Großvieheinheiten (GV); 1 DE oder GV = 80,0 kg Stickstoff). Die Ermittlung des Düngeranfalls erfolgt unter Berücksichtigung aller Tierbestände des Betriebes und auf der Grundlage der Nährstoffausscheidungstabellen der Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der Düngeverordnung in Mecklenburg-Vorpommem vom 7. April 1997 (AmtsBl. M-V, S. 429).

Für die verschiedenen Tierarten sind in nebenstehender Tabelle aufgeführte Umrechnungsfaktoren anzuwenden.

Tierart DE bzw. GV pro Tier
Milchkuh, über 2 Jahre 1,0
Mutterkühe und Fleischrinder über 2 Jahre 0,5
Rinder 1-2 Jahre 0,7
Jungvieh bis 1 Jahr 0,3
Kälber bis 3 Monate 0,11
Zuchtsau mit Nachwuchs 0,33
Schweine > 20kg 0,14
Ferkel 0,02
Legehennen 0,01
Junghennen 0,004
Masthähnchen 0,0033
Mastenten, 7 Wochen 0,0066
sonstiges Mastgeflügel, Mastputen 0,01
Schafe, Ziegen (Muttertiere) 0,15
Pferde, unter 6 Monate 0,7
1 Pferde, über 6 Monate 1,0

Bei mehreren Tierarten auf einer landwirtschaftlichen Produktionsstätte sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren.

8.2 Freilandtierhaltung liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten.

8.3 Unter den Begriff "Dauergrünland" fallen Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht.

8.4 Offener Ackerboden ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies Standort- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.

*) Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235)

**) Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckagenerkennung) enthält.

***) Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 114)

****) Richtlinie für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - Allgemeines Rundschreiben Straßenbau, Nr. 14/2002 vom 24. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung

*****) Es wird auf die Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall: Nr. 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln - verwiesen.

******) Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Ausnahmen wird auf das Merkblatt des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) W 106 "Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten" hingewiesen.