Änderungstext
Vierte Änderung der Bekanntmachung der Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL)
Die Bekanntmachung - Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL) vom 11. März 2019 (BAnz AT 21.03.2019 B5), die zuletzt durch die Dritte Änderung der Bekanntmachung - Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL) vom 7. März 2022 (BAnz AT 16.03.2022 B11) geändert worden ist, wird geändert.
I. Änderungen
1. Im Abkürzungsverzeichnis werden folgende Abkürzungen alphabetisch ergänzt:
Abkürzungsverzeichnis
| 4MSI | 4 Member State Initiative |
| ATP | Adenosintriphosphat |
| M1/M2/M3 | Mikrobiologische Anforderungen nach Nummer 5.6.3 |
2. Im Abkürzungsverzeichnis wird folgende Abkürzung geändert:
Abkürzungsverzeichnis
| ctap | am Wasserhahn maximal zu erwartende Konzentration in µg/l (wird mit Hilfe des Konversionsfaktors FC und cgemessen berechnet) |
3. In den Begriffsdefinitionen und dem Text der Bewertungsgrundlage wird der Begriff "Trinkwasser-Installation" ersetzt durch "Trinkwasserinstallation".
4. Die Nummer 1 Einleitung wird neu gefasst:
| alt | neu |
Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) nicht
Die vorliegende Bewertungsgrundlage nach § 17 Absatz 3 TrinkwV konkretisiert für die im Anwendungsbereich aufgeführten organischen Materialien die vorgenannten allgemeinen hygienischen Anforderungen. Organische Materialien im Anwendungsbereich dieser Bewertungsgrundlage entsprechen dem § 17 Absatz 2 Satz 1 TrinkwV, wenn sie die hier aufgeführten Anforderungen erfüllen. Die Bewertungsgrundlage gilt nach § 17 Absatz 3 Satz 4 TrinkwV zwei Jahre nach ihrer Veröffentlichung (also ab dem 21. März 2021) verbindlich. Ab diesem Datum haben Unternehmer und sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 TrinkwV sicherzustellen, dass für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser ausschließlich solche organischen Materialien verwendet werden, die den Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage entsprechen. Der Nachweis, dass ein Produkt den Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage entspricht, kann z.B. durch ein Zertifikat eines für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierers erbracht werden. In der Empfehlung "Konformitätsbestätigung der trinkwasserhygienischen Eignung von Produkten" wird die Zertifizierung hinsichtlich der Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage konkretisiert. Wird im Rahmen der Instandhaltung von bestehenden Altanlagen lediglich der Austausch einzelner Teile eines Produktes erforderlich und ist das benötigte Bauteil aus einem Material gefertigt, das die Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage nicht einhält, gleichwohl aber nachweisbar keine Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität verursacht, so ist ein Austausch der gesamten Anlagenicht erforderlich. Der Austausch der gesamten Anlage würde eine unbillige Härte für den Unternehmer und sonstigen Inhaber der Altanlage darstellen und wäre unverhältnismäßig. Ein möglicher Nachweis, dass keine Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität verursacht wird, kann mit Hilfe der UBA-Empfehlung "Beurteilung materialbürtiger Kontaminanten des Trinkwassers" 3 erbracht werden. Mit der Regelung in § 17 Absatz 3 TrinkwV und den konkreten Anforderungen nach dieser Bewertungsgrundlage setzt die Bundesrepublik Deutschland Artikel 10 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch um, der die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, die Anforderungen an Materialien im Kontakt mit Trinkwasser zu regeln. Für Produkte im Kontakt mit Trinkwasser gibt es derzeit keine harmonisierten europäischen Vorschriften. Die EU-Mitgliedstaaten Deutschland, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien (4MS) arbeiten zusammen, um eine Angleichung ihrer nationalen Anforderungen zu erreichen. Die vorliegende Bewertungsgrundlage setzt den gemeinsam erarbeiteten Regelungsvorschlag für die organischen Materialien im Kontakt mit Trinkwasser 4 um. Das Umweltbundesamt arbeitet bei der Erstellung und Fortschreibung der Bewertungsgrundlagen auch mit den zuständigen Stellen der aufgeführten Mitgliedstaaten zusammen. | "Werkstoffe und Materialien, die für die Errichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nach § 14 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) nicht
Die vorliegende Bewertungsgrundlage nach § 15 Absatz 1 TrinkwV konkretisiert für die im Anwendungsbereich aufgeführten organischen Materialien die vorgenannten allgemeinen hygienischen Anforderungen. Organische Materialien im Anwendungsbereich dieser Bewertungsgrundlage entsprechen dem § 14 TrinkwV, wenn sie die hier aufgeführten Anforderungen erfüllen. Die Bewertungsgrundlage gilt nach § 15 Absatz 2 TrinkwV zwei Jahre nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger (also seit dem 12. März 2021) verbindlich. Seit diesem Datum haben Betreiber von Wasserversorgungsanlagen gemäß § 13 Absatz 2 TrinkwV sicherzustellen, dass für die Errichtung und Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen ausschließlich solche organischen Materialien verwendet werden, die den Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage entsprechen. Der Nachweis, dass ein Produkt den Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage entspricht, kann zum Beispiel durch ein Zertifikat eines für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierers erbracht werden. Wird im Rahmen der Instandhaltung von bestehenden Altanlagen lediglich der Austausch einzelner Teile eines Produktes erforderlich und ist das benötigte Bauteil aus einem Material gefertigt, das die Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage nicht einhält, gleichwohl aber nachweisbar keine Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität verursacht, so ist ein Austausch der gesamten Anlagenicht erforderlich. Der Austausch der gesamten Anlage würde eine unbillige Härte für den Betreiber der Altanlage darstellen und wäre unverhältnismäßig. Ein möglicher Nachweis, dass keine Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität verursacht wird, kann mit Hilfe der UBA-Empfehlung "Beurteilung materialbürtiger Kontaminanten des Trinkwassers" 3 erbracht werden. Die EU Mitgliedstaaten Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Dänemark sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien (4MSI) arbeiten zusammen, um eine Angleichung ihrer nationalen Anforderungen zu erreichen. Die vorliegende Bewertungsgrundlage setzt den gemeinsam erarbeiteten Regelungsvorschlag für die organischen Materialien im Kontakt mit Trinkwasser um 4 . Das Umweltbundesamt arbeitet bei der Erstellung und Fortschreibung der Bewertungsgrundlagen auch mit den zuständigen Stellen der aufgeführten Mitgliedstaaten zusammen. Nach der revidierten EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184) werden zukünftig europäisch einheitliche Anforderungen an Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser gestellt. Diese Regelungen werden die vorliegende Bewertungsgrundlage ersetzen. 3) https://www.umweltbundesamt.de/dokument/beurteilung-materialbuertiger-kontaminationen-des 4) https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/trinkwasser/trinkwasser-verteilen/anerkennung-harmonisierung-4ms-initiative" |
5. In weiteren Textstellen der Bewertungsgrundlage wird "4MS" in "4MSI" umbenannt.
6. In Nummer 2 Anwendungsbereich wird im Absatz 4 " § 17 Absatz 3" geändert in " § 15 Absatz 1".
7. In Nummer 3 Absatz 4 wird der Begriff "mikrobielles Wachstum" durch "mikrobielle Vermehrung" ersetzt.
8. In Nummer 4.1 wird die Fußnote 8 aktualisiert "https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/6768"
9. In Nummer 4.2 Buchstabe e wird "antimikriobiellen" durch "antimikrobiellen" ersetzt.
10. In Nummer 4.3 Absatz 1 wird " § 17 Absatz 4 TrinkwV" ersetzt durch " § 15 Absatz 5 und Absatz 6 TrinkwV".
11. In Nummer 4.3 Absatz 2 wird "Polymerisationshilfsmittel" durch "Polymerisationshilfsmitteln" ersetzt.
12. In Nummer 5.1 wird im Absatz 2 "Tabelle 7" ersetzt durch "(Tabelle 8)".
13. In Nummer 5.2.1 wird folgender Absatz als Absatz 3 ergänzt:
Die Verwendung von perfluorierten Ausgangsstoffen ist auf die in den entsprechenden Positivlisten aufgeführten Substanzen beschränkt. Die in Nummer 5.2.2 Buchstabe a und b sowie Nummer 5.7 benannten Ausnahmen gelten nicht für perfluorierte Ausgangsstoffe (unabhängig von der technologischen Funktion).
14. In Nummer 5.2.2 Buchstabe b wird "maximal am Wasserhahn zu erwartende Konzentration" ersetzt durch "am Wasserhahn maximal zu erwartende Konzentration."
15. In Nummer 5.2.2 Buchstabe b und allen folgenden Stellen in der KTW-Bewertungsgrundlage wird die DIN EN 12873-2:2020-07 ersetzt durch DIN EN 12873-2:2022-02.
16. In Nummer 5.2.2 Buchstabe b und k wird "CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008" ersetzt durch "Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung)".
17. Nummer 5.2.2 Buchstabe c wird neu gefasst:
Alt:
c) Salze von gelisteten Säuren, Phenolen oder AlkoholenSalze des Aluminiums, Ammoniums, Bariums, Calciums, Kobalts, Kupfers, Eisens, Lithiums, Magnesiums, Mangans, Kaliums, Natriums und Zinks der auf den materialspezifischen Positivlisten aufgeführten Säuren, Phenole oder Alkohole können zusätzlich als Ausgangsstoffe verwendet werden. Für die genannten Kationen gelten als Migrationsbeschränkung 10 % der Grenzwerte der TrinkwV und folgende zusätzliche Beschränkungen als MTCtap-Werte:
Aluminium 20 µg/l
Ammonium 50 µg/l
Barium 70 µg/l (10 % des WHO-Leitwertes)
Kobalt 1,0 µg/l (10 % des LAWA-Leitwertes)
Kupfer 200 µg/l
Eisen 20 µg/l
Lithium 30 µg/l (1/20 SML der Verordnung (EU) 2016/1416) Mangan 5 µg/l
Zink 250 µg/l (1/20 SML der Verordnung (EU) 2016/1416)
Neu:
c) Salze von gelisteten Säuren, Phenolen oder Alkoholen
Salze des Aluminiums, Ammoniums, Bariums, Calciums, Eisens, Europiums, Gadoliniums, Lithiums, Magnesiums, Mangans, Kaliums, Kobalts, Kupfers, Natriums, Lanthans, Terbiums und Zinks der auf den materialspezifischen Positivlisten aufgeführten Säuren, Phenole oder Alkohole können zusätzlich als Ausgangsstoffe verwendet werden. Für die genannten Kationen gelten die Migrationsbeschränkungen MTCtap der Tabelle 9 des Anhangs 1.
18. In Nummer 5.2.2 Buchstabe e wird nach Satz 3 ergänzt:
Dabei dürfen die niedermolekularen Anteile mit einer Molekülmasse unter 1.000 Da aller polymeren Additive einen Anteil von 1 % (m/m) bezogen auf das Endprodukt nicht überschreiten.
19. In Nummer 5.2.2 wird der Buchstabe l Glasfaserschlichte gestrichen.
In Nummer 5.2.2 wird Buchstabe l neu gefasst:
| alt | neu |
| l) Glasfaserschlichte Glasfaserschlichten bestehen aus Kupplungsagentien, Filmbildnern und weiteren Prozesshilfsmitteln. Dabei müssen die Kupplungsagentien in der Positivliste für organische Beschichtungen in Anlage B, der 4MSI Core List oder Combined List aufgeführt sein. Sind weitere Ausgangsstoffe zur Herstellung der Glasfaserschlichte nicht gelistet, ist sicherzustellen, dass die Anforderungen für die Ausgangsstoffe einschließlich deren Monomere, deren Oligomere und Reaktions- und Abbauprodukte entsprechend den Buchstaben a bis f eingehalten werden. | "l) Katalysatoren
Katalysatoren werden zur Herstellung von Polymeren benötigt und sind oft als Metall-Liganden-Komplex aufgebaut. Falls die Ausnahmeregelungen in Nummer 5.2.2 Buchstabe a und b nicht zutreffen, brauchen diese Katalysatoren trotzdem nicht gelistet zu sein, wenn die Migrationsbeschränkungen MTCtap der zentralen Metallionen der Tabelle 9 des Anhangs 1 eingehalten werden und die dazugehörigen Liganden nicht in das Trinkwasser übergehen (Nachweisgrenze 0,1 µg/l)." |
20. In Nummer 5.3.5 wird im 2. Spiegelstrich der Anmerkung "im Migrationswasser" gestrichen.
21. In Nummer 5.4.2 wird folgender Absatz ergänzt:
"- Glasfasern
Glasfasern, die als verstärkende Füllstoffe eingesetzt werden, müssen der Positivliste der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 entsprechen. Kupplungsagentien, die in Glasfaserschlichten verwendet werden, müssen in einer der Positivlisten der Anlagen A und/oder B, der 4MSI Core List oder Combined List aufgeführt sein. Sind weitere Ausgangsstoffe zur Herstellung der Glasfaserschlichte nicht gelistet, ist sicherzustellen, dass die Anforderungen für die Ausgangsstoffe einschließlich deren Monomere, deren Oligomere und Reaktions- und Abbauprodukte entsprechend der Ausnahmeregelungen in Nummer 5.2.2 Buchstabe a bis f eingehalten werden.
- Kohlenstofffasern
Kohlenstofffasern sind entsprechend der Email/Keramik-Bewertungsgrundlage zu bewerten.
- Metallene Fasern
Metallene Fasern müssen den Anforderungen der Metall-Bewertungsgrundlage entsprechen, sofern diese nicht in der entsprechenden Positivliste der KTW-Bewertungsgrundlage (Anlagen A bis D) einzeln aufgeführt sind.
- Synthesefasern
Synthesefasern werden aus Polymeren versponnen. Die Ausgangsstoffe für die Herstellung der Polymere müssen in der Positivliste der Anlage A aufgeführt sein. Die eingesetzten Additive, Hilfsstoffe und Polymerisationshilfsmittel für die Herstellung und Verarbeitung der Fasern sind entsprechend Nummer 5.2 zu beurteilen.
- Gewebe
Gewebe werden durch rechtwinklig gekreuzte Fäden (Kette und Schuss) aus Synthese-, Metall-, Kohle- oder Glasfasern hergestellt. Für die Fasern sind die oben genannten Anforderungen einzuhalten. Werden die einzelnen Fasern im Verbund im Sinne einer verstärkenden Schicht (z.B. Gewebe in gewebeverstärkten Produkten) eingesetzt, gelten darüber hinaus die Anforderungen an mehrschichtig aufgebaute Produkte nach Nummer 5.7."
22. In Nummer 5.4.2 Füllstoffe wird im Satz 2 der Verweis auf die Teile 2, 3, 4, 5 und 6 der DIN 53770 ersatzlos gestrichen.
Die Fußnote 14 beinhaltet nur DIN 53770 Teil 1, Teil 13 und Teil 16.
23. In Nummer 5.4.2 Füllstoffe wird in Absatz 3 im Satz 1 der Bezug zur DIN 53770-4:2007-09 gestrichen.
24. Nummer 5.4.3 Farbmittel wird neu gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||
| Farbmittel sind in den materialspezifischen Positivlisten nicht aufgeführt. Weitere Additive und Hilfsstoffe müssen in der jeweiligen materialspezifischen Positivliste aufgeführt sein.
Anmerkung: Es wird davon ausgegangen, dass mit den Parametern der Grundanforderung (Färbung und Trübung) ein möglicher Übergang der Farbmittel nachweisbar ist. Folgende Reinheitsanforderungen sind für die verwendeten Farbmittel einzuhalten: Die in 0,07 N Salzsäure löslichen Anteile dürfen (bezogen auf das Farbmittel) für
nicht überschreiten. Die löslichen Anteile werden entsprechend den Vorgaben der DIN 53.770: Prüfung von Pigmenten, Bestimmung der salzsäurelöslichen Anteile, Teile 1 bis 7 sowie 13, 14 oder 16 ermittelt. Die Freisetzung primärer aromatischer Amine aus dem Produkt (z.B. mit Azopigmenten), welches in Kontakt mit Trinkwasser kommt, darf MTCtap = 0,1 µg/l nicht überschreiten. Wenn aus den verwendeten Farbmitteln primäre aromatische Amine freigesetzt werden können, gilt ein MTCtap = 0,1 µg/l für primäre aromatische Amine, der am Produkt zu überprüfen ist. | "Farbmittel sind in den materialspezifischen Positivlisten nicht aufgeführt, sofern diese keine Nanostruktur aufweisen (vgl. Nummer 4.2 Buchstabe f).
Anmerkung 1: Die Farbmittel unterteilen sich in Pigmente und Farbstoffe. Pigmente sind aus festen Teilchen bestehende, unlösliche Farbmittel (entsprechend der DIN EN ISO 18451-1: 2019-09, 3.96). Dies können anorganische oder organische Verbindungen sein. Farbstoffe sind im Anwendungsmedium lösliche Farbmittel (entsprechend 3.30 der DIN EN ISO 18451-1: 2019-09). In der Regel werden bei der Herstellung von organischen Materialien im Kontakt mit Trinkwasser nur Pigmente eingesetzt. Anmerkung 2: Es wird davon ausgegangen, dass mit den Parametern der Grundanforderung (Färbung und Trübung) ein möglicher Übergang der Farbmittel nachweisbar ist. Aus diesem Grund werden keine weiteren Anforderungen an den Stoffübergang der Farbmittel gestellt. Für Hilfsstoffe, Additive, Verunreinigungen und mögliche Abbauprodukte gilt diese Ausnahme nicht. Die Farbmittelprodukte (Compounds entsprechend Nummer 3.23.1 sowie Nummer 3.23.2 und Pigmentpräparationen entsprechend Nummer 3.97 der DIN EN ISO 18451-1:2019-09) können weitere Additive und Hilfsstoffe enthalten. Diese müssen in der jeweiligen materialspezifischen Positivliste aufgeführt sein und es gelten die entsprechenden Anforderungen. Für die Farbmittel gelten folgende Reinheitsanforderungen: Die in 0,07 N Salzsäure löslichen Anteile dürfen (bezogen auf das Farbmittel) für Blei 0,01 % Arsen 0,01 % Quecksilber 0,005 % Selen 0,01 % Barium 0,01 % Chrom 0,1 % Cadmium 0,01 % Antimon 0,05 % nicht überschreiten. Die löslichen Anteile werden entsprechend den Vorgaben der DIN 53770: Prüfung von Pigmenten, Bestimmung der salzsäurelöslichen Anteile, Teile 1, 13 oder 16 oder einer vergleichbaren Methode ermittelt. Wenn aus den verwendeten Farbmitteln primäre aromatische Amine als Verunreinigung oder als Reaktions- und Abbauprodukt freigesetzt werden können, gilt ein MTCtap = 0,1 µg/l für die relevanten primären aromatischen Amine. Diese Migrationsbegrenzung ist am Produkt zu überprüfen, das in Kontakt mit Trinkwasser kommt. Azofarbmittel, die in primäre aromatische Amine zerfallen können, die als mutagene, kanzerogene oder reproduktionstoxische Stoffe der Kategorien 1A und 1B nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) eingestuft sind, dürfen nicht verwendet werden." |
25. In Nummer 5.5.2 wird "zu erwartende Konzentration" ersetzt durch "maximal zu erwartende Konzentration".
26. Die Tabelle 3a in Nummer 5.6.3 Anforderungen bei der Prüfung nach dem volumetrischen Verfahren (Verfahren 2) wird in Tabelle 3 und die Tabelle 3b in Tabelle 4 umbenannt und die dazugehörigen Bezüge im Text angepasst.
27. Die nachfolgenden Tabellen 4, 5, 6 und 7 in Nummer 6.3 Prüfung der Migration werden entsprechend als Tabellen 5, 6, 7 und 8 durchnummeriert. Die Bezüge im Text der Bewertungsgrundlage werden in den Nummern 5.1, 5.3.1, 6.3.1 sowie dem Anhang 2 angepasst.
28. In Nummer 5.6.3 Buchstabe c wird folgender Absatz ergänzt:
"Für Ausrüstungsgegenstände aus Elastomeren und Bauteile von Ausrüstungsgegenständen mit einem wasserberührten Anteil < 10 % im Ausrüstungsgegenstand, die außerhalb der Trinkwasserinstallation eingesetzt werden, gilt der Prüfwert M2, auch wenn der Durchmesser der dazugehörigen Rohre einen Durchmesser kleiner 80 mm hat."
29. In Nummer 5.7 wird im Beispiel 1 der Satz "Die äußere Schicht ist entsprechend der Elastomerleitlinie zu beurteilen" ersetzt durch "Die Gummierung der äußeren Schicht des Schlauches ist entsprechend Anlage D Elastomere und die Gewebeverstärkung ist entsprechend Nummer 5.4.2 und der Anlage A zu beurteilen".
30. In Nummer 5.7 wird nach dem Beispiel 3 folgender Absatz ergänzt:
"Die Überprüfung der Migrationsbeschränkungen der direkt mit dem Trinkwasser in Kontakt kommenden Schicht erfolgt entsprechend Nummer 6.3.1."
31. In Nummer 5.7 wird im letzten Absatz folgender Satz ergänzt:
"Außerdem können Substanzen mit Nanostruktur eingesetzt werden, da davon auszugehen ist, dass diese nicht durch die Polymerschichten diffundieren."
32. In Nummer 6.1 Satz 1 wird der dritte Spiegelstrich geändert in:
| alt | neu |
| Aufführung aller Ausgangsstoffe für die Herstellung des Produktes (Monomere, Additive, Hilfsstoffe und sonstige Ausgangsstoffe) mit der Zusammenstellung der chemischen Bezeichnungen, der Handelsnamen, der CAS-Nr., der technologischen Funktionen, der Einsatzmengen, der Lieferanten und der Sicherheitsdatenblätter. (Alternativ zu den Sicherheitsdatenblättern können auch Spezifikationen der Ausgangsstoffe mit den entsprechenden Reinheitsangaben verwendet werden.) | "Aufführung aller Ausgangsstoffe für die Herstellung des Produktes (Monomere, Additive, Hilfsstoffe und sonstige Ausgangsstoffe) mit der Zusammenstellung der chemischen Bezeichnungen, der Handelsnamen, der CAS-Nr., der technologischen Funktionen, der Einsatzmengen und der Lieferanten." |
33. In Nummer 6.1 wird Absatz 2 ergänzt um:
"Für die Bewertung der Reinheit der Ausgangsstoffe müssen die folgenden Verunreinigungen bekannt sein:
34. In Nummer 6.1 wird der Absatz 3 neu gefasst:
| alt | neu |
| Liegen für bestimmte Ausgangsstoffe keine Informationen zur Reinheit bzw. möglichen Verunreinigungen vor, beispielsweise durch aussagekräftige Sicherheitsdatenblätter oder Spezifikationen (wie Datenblätter), ist eine gesonderte Bestimmung der Reinheit des Stoffes mit den relevanten Verunreinigungen (vgl. Nummer 5.2.2 Buchstabe a) notwendig | "Liegen für bestimmte Ausgangsstoffe keine Informationen zur Reinheit bzw. zu möglichen Verunreinigungen vor, beispielsweise eine Erklärung zur Reinheit durch den Hersteller, ist eine gesonderte Bestimmung der Reinheit des Stoffes mit den relevanten Verunreinigungen notwendig.
Werden polymere Ausgangsstoffe entsprechend Nummer 5.2.2 Buchstabe e eingesetzt, sind zusätzlich der anzugebenden Verunreinigungen auch Informationen zur Molekulargewichtsverteilung und den Anteilen der Oligomere mit Molekülmassen unter 1.000 Da notwendig." |
35. In Nummer 6.3.1 wird Absatz 2 geändert:
"Die Prüfung von Filtermembranen erfolgt nach der DIN EN 12873-1: 2014-09. Bei der Prüfung wird nur die äußere Oberfläche der Filtermembran als Kontaktfläche mit dem Trinkwasser berücksichtigt."
36. In Nummer 6.3.1 wird in der "Tabelle 5: O/V-Verhältnis für die Prüfungen" der Eintrag "Ausrüstungsgegenstände" erweitert in "Ausrüstungsgegenstände und deren Bauteile".
37. In Nummer 6.3.3 wird "zu erwartende Konzentration" ersetzt durch "maximal zu erwartende Konzentration".
38. In Nummer 6.4 wird der Begriff "mikrobielles Wachstum" ersetzt durch "mikrobielle Vermehrung".
39. Der Anhang 1 wird in Anhang 2 umbenannt. In der Tabelle 10 (neue Nummerierung) beim Eintrag "Behälter" wird der Begriff "im Trinkwasser-Versorgungssystem" ersetzt durch "in der Wasserversorgung". Die Bezüge zu der Tabelle werden im Text der Bewertungsgrundlage in Nummer 5.1 und 6.3.3 angepasst.
40. Der Anhang 1 wird neu gefasst:
"Anhang 1: Migrationsbeschränkungen für Metalle
In der folgenden Tabelle werden die akzeptierten Metalle (in Ionenform) mit ihren Migrationsbeschränkungen aufgeführt. Wird für gelistete Substanzen die Ausnahmeregelung entsprechend Nummer 5.2.2 Buchstabe c angewandt, sind die entsprechenden Migrationsbeschränkungen der Tabelle 9 für die Metallionen und Ammonium einzuhalten.
Werden nicht gelistete Katalysatoren verwendet, die aus Metall-Liganden-Komplexen bestehen, sind die in der Tabelle 9 relevanten Migrationsbeschränkungen für die Ionen einzuhalten. Für die dazugehörigen Liganden gilt die Ausnahmeregelung Nummer 5.2.2 Buchstabe b.
Tabelle 9: Migrationsbeschränkungen für Metalle und Ammonium
| Elemente oder Ionen | Referenzen | MTCtap [µg/l] | |
| Aluminium | Al | 10 % des Grenzwertes der TrinkwV | 20 |
| Ammonium | NH4+ | 10 % des Grenzwertes der TrinkwV | 50 |
| Antimon | Sb | 10 % des Grenzwertes der TrinkwV | 0,5 |
| Barium | Ba | 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 | 50 |
| Bismut | Bi | UBA
(https://www.umweltbundesamt.de/dokument/begruendung-pruefwerte-bewertungsgrundlage-fuer) | 0,1 |
| Bor | B | 10 % des WHO-Leitwertes | 150 |
| Calcium | Ca | Keine Anforderung notwendig | |
| Cerium | Ce | UBA
(https://www.umweltbundesamt.de/dokument/begruendung-pruefwerte-bewertungsgrundlage-fuer) | 4,0 |
| Chrom | Cr | 10 % des Grenzwertes der TrinkwV | 5,0 |
| Kobalt | Co | 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 | 2,5 |
| Kupfer | Cu | 10 % des Grenzwertes der TrinkwV | 200 |
| Europium | Eu | 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 | 2,5 |
| Gadolinium | Ga | 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 | 2,5 |
| Hafnium | Hf | UBA
(https://www.umweltbundesamt.de/dokument/begruendung-pruefwerte-bewertungsgrundlage-fuer) | 0,1 |
| Eisen | Fe | 10 % des Grenzwertes der TrinkwV | 20 |
| Lanthan | La | 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 | 2,5 |
| Lithium | Li | 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 | 30 |
| Magnesium | Mg | Keine Anforderung notwendig | |
| Mangan | Mn | 10 % des Grenzwertes der TrinkwV | 5,0 |
| Molybdän | Mo | 10 % des WHO-Leitwertes | 7,0 |
| Kalium | K | Keine Anforderung notwendig | |
| Praseodym | Pr | UBA
(https://www.umweltbundesamt.de/dokument/begruendung-pruefwerte-bewertungsgrundlage-fuer) | 0,1 |
| Natrium | Na | Keine Anforderung notwendig | |
| Nickel | Ni | 10 % des Grenzwertes der TrinkwV | 2,0 |
| Strontium | Sr | UBA
(https://www.umweltbundesamt.de/dokument/begruendung-pruefwerte-bewertungsgrundlage-fuer) | 210 |
| Terbium | Tb | 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 | 2,5 |
| Zinn organisch | Sn | 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 | 0,3 |
| Titan | Ti | UBA
(https://www.umweltbundesamt.de/dokument/begruendung-pruefwerte-bewertungsgrundlage-fuer) | 14,0 |
| Wolfram | W | 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 | 2,5 |
| Vanadium | V | UBA
(https://www.umweltbundesamt.de/dokument/begruendung-pruefwerte-bewertungsgrundlage-fuer) | 2,5 |
| Yttrium | Y | UBA
(https://www.umweltbundesamt.de/dokument/begruendung-pruefwerte-bewertungsgrundlage-fuer) | 3,5 |
| Zink | Zn | 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 | 250 |
| Zirkonium | Zr | UBA
(https://www.umweltbundesamt.de/dokument/begruendung-pruefwerte-bewertungsgrundlage-fuer) | 1,0 |
Anlagen der Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL)
Polymerspezifischer Teil Anlage A Kunststoffe"
41. In Nummer A 1 wird folgender Absatz ergänzt:
"A.1.4 Glasfaserverstärkte Kunststoffe (GFK)
GFK sind Verbundwerkstoffe, bei denen Glasfasern in eine Kunststoffmatrix eingelagert sind.
Die zur Faserverstärkung verwendeten Glasmaterialien (siehe Glasfasern) liegen in den GFK als Fasern, Garne, Rovings (Glasseidenstränge), Vliese, Gewebe oder Matten vor.
Die polymeren Matrices können sowohl Duroplaste (z.B. ungesättigte Polyesterharze, Melaminharze, Epoxidlaminate, Phenol- und Furanharze) als auch Thermoplaste (z.B. Polyamide, Polycarbonate, Polyacetale, Polyethylenterephthalate, Polyphenylenoxide und -sulfide, Polypropylene und Styrol-Copolymere) sein."
42. In Nummer A.2 wird folgender 3. Absatz ergänzt:
"Zur Herstellung von GFK gelten für die verwendeten Glasfasern einschließlich Glasfaserschlichte die Anforderungen für Füllstoffe in Nummer 5.4.2. Die zur Herstellung der polymeren Matrices verwendeten Ausgangsstoffe müssen den Positivlisten für Kunststoffe entsprechen.
Für andere Verstärkungsfüllstoffe gelten ebenfalls die Anforderungen in Nummer 5.4.2."
43. In der Tabelle A-1 wird die Substanz "Fluor"
| Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Substanz | Beschränkung MTCtap in µg/l | Andere Beschränkungen |
| 7782-41-4 | Fluor * (Entscheidung der 4MS-Initiative steht noch aus) | 150 als Fluorid (F-) 1,0 für Perfluorbutansäure (PFBA) 0,3 für Perfluorpentansäure: (PFPeA) 0,6 für Perfluorhexansäure (PFHeA) |
ersatzlos gestrichen.
44. In der Tabelle A-1 wird der Eintrag "Xylen*" mit der CAS-Nr. 1330-20-7 in "Xylen Isomerengemisch*" geändert.
45. Die Tabelle A-1 wird um folgende Substanzen ergänzt:
|
Ref.-Nr. |
CAS-Nr. |
Substanz |
Beschränkung |
Andere Beschränkungen |
| Additive und Hilfsstoffe | ||||
| 1503-48-6 | Chino[2,3-b]acridin-6,7,13,14 (5H,12H)-tetron mit einer Reinheit von mindestens 90 %* | 2,0 | spezifisches Nanomaterial jedoch nur in einer Partikeldimension der Plättchen 1-100 nm | |
| 25086-89-9 | Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer (PVP/VA)* | Spezifikation entsprechend des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008; zusätzlich Hydrazin im Copolymer < 0,5 mg/kg, oligomere Bestandteile im Copolymer unter 1.000 Da < 2 %, Aldehyde < 500 mg/kg als Acetaldehyd | ||
| Polymerisationshilfsstoffe (Aids to Polymerisation) | ||||
| 111-92-2 | Dibutylamin * | 1,0 | ||
| 3437-84-1 | 2-Methylpropanoyl-2-methylpropanperoxoat * | 0,1 µg/l für Isopropylisobutyrat 2,5 µg/l für 2,3-Dimethylbutan | Maximale Einsatzmenge 0,2 %, nur für PVC und PVC-C | |
|
Ref.-Nr. |
CAS-Nr. |
Substanz |
Beschränkung |
Andere Beschränkungen |
| Lösemittel | ||||
| 108-88-3 | Toluen | 60 | Anmerkung: MTCtap liegt über dem Geruchsschwellenwert | |
| 100-41-4 | Ethylbenzen | 30 | ||
| 108-10-1 | Methylisobutylketon | 250 | ||
| 75-65-0 | tert. Butanol | 500 | ||
| 75-09-2 | Dichlormethan | 2,5 | ||
46. In Nummer A.3 wird die Tabelle A-2 geändert in:
Alt:
|
Stoffe/Stoffgruppen |
MTCtap in µg/l |
Analysenmethode |
| Summe der primären aromatischen Amine (PAA) 1 bei Kunststoffen, die PAA enthalten oder bei deren Herstellung PAA entstehen können (z.B. Polyamide, Polyurethane) | 0,1 | spezifischer Nachweis mit GC-ECD/GC-MS mit Derivatisierung 2 |
| Bei Verwendung von Stoffen folgender Stoffgruppen: | ||
| Metalle, die als Katalysatoren verwendet werden | 10 % des entsprechenden Grenzwertes der TrinkwV (z.B. Nickel 2 µg/l) | DEV 3 |
| Füllstoffe | Anforderungen entsprechend Nummer 5.4.2 allgemeiner Teil der Bewertungsgrundlage | |
| Farbmittel | Anforderungen entsprechend Nummer 5.4.3 allgemeiner Teil der Bewertungsgrundlage | |
1) Ausgenommen die in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zugelassenen PAA.
2) Analysenmethode: Pietsch et al (1996) Fresenius J. Anal. Chem. 355:164-173 oder Pietsch et. al. (1997), Vom Wasser 88: 119-135
3) Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung (DEV)
Neu:
|
Stoffe/Stoffgruppen |
MTCtap in µg/l |
Analysenmethode |
| Summe der primären aromatischen Amine (PAA) 1 bei Kunststoffen, die PAA enthalten oder bei deren Herstellung PAA entstehen können (z.B. Polyamide, Polyurethane) | 0,1 | spezifischer Nachweis mit GC-ECD/ GC-MS mit Derivatisierung 2 |
| Bei Verwendung von Stoffen folgender Stoffgruppen: | ||
| Nicht gelistete Katalysatoren | Anforderungen entsprechend Nummer 5.2.2 Buchstabe l allgemeiner Teil der Bewertungsgrundlage | DEV 3 |
| Füllstoffe | Anforderungen entsprechend Nummer 5.4.2 allgemeiner Teil der Bewertungsgrundlage | |
| Farbmittel | Anforderungen entsprechend Nummer 5.4.3 allgemeiner Teil der Bewertungsgrundlage | |
1) Ausgenommen die in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zugelassenen PAA.
2) Analysenmethode: Pietsch et al (1996) Fresenius J. Anal. Chem. 355:164-173 oder Pietsch et. al. (1997), Vom Wasser 88: 119-135
3) Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung (DEV)"
47. In Nummer B 2.1 wird die Norm DIN EN 923: 2008-06 ersetzt durch DIN EN 923: 2016-03.
Folgende Einträge werden in der Tabelle B-1 geändert:
Im Eintrag "Siliciumdioxid, silyliert" in Nummer B 3.1.2 wird die CAS-Nr. 60676-86-0 gestrichen.
Der Eintrag "2,4-Toluendiisocyanat" mit der CAS-Nr. 26747-90-0 wird geändert in "2,4-Toluendiisocyanat-Dimer" in Nummer B 3.1.1.5
Der Eintrag "Rapsölfettsäuren" mit der CAS-Nr. 93165-31-2 wird geändert in "Rapsölfettsäuren, arm an Erucasäure**" in Nummer B 3.1.1.8
Der Eintrag "Xylen**" mit der CAS-Nr. 1330-20-7 wird geändert in "Xylen Isomerengemisch**" in Nummer B.3.1.5
Der Eintrag "Rizinusölfettsäuren" wird um die CAS-Nr. 61789-44-4 ergänzt.
Im Eintrag "Rizinusölfettsäuren, dehydriert**" wird die CAS-Nr. 61789-45-5 in Nummer B 3.1.1.8 ergänzt.
48. Folgende Einträge werden in der Tabelle B-1 ergänzt:
in Nummer B 3.1.1.4 "Amine" wird ergänzt:
| Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Substanz | Beschränkung MTCtap in µg/l | Andere Beschränkungen |
| 618-36-0, 3886-69-9, 2627-86-3 | 1-Phenylethylamin* | 0,1 | ||
| 694-83-7 | Cyclohexan-1,2-diamin* | 2,5 | ||
| 80-08-0 | 4,4"-Diaminodiphenylsulfon | 250 |
in Nummer B 3.1.1.9 "Andere Monomere" wird ergänzt:
| Ref.- Nr. | CAS-Nr. | Substanz | Beschränkung MTCtap in µg/l | Andere Beschränkungen |
| 22208-25-9 | 2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)-1,3- Propandioltriacetoacetat* | 2,5 µg/l für Summe von 2-Ethyl-2-(hydroxy-methyl)-1,3-Propandiol(mono-, di-, tri-)acetoacetat 300 µg/l für 1,1,1-Trimethylolpropan |
49. In Nummer B 3.1.2 Füllstoffe/Farbmittel werden die Beschränkungen für Ruß geändert:
Alt:
| Ref.- Nr. | CAS-Nr. | Substanz | Beschränkung MTCtap in µg/l | Andere Beschränkungen |
| 42080 | 1333-86-4 | Ruß | PAK nach TrinkwV (10 % des Grenzwertes der TrinkwV) | Spezifikation entsprechend Verordnung (EU) 10/2011 |
Neu:
| Ref.- Nr. | CAS-Nr. | Substanz | Beschränkung MTCtap in µg/l | Andere Beschränkungen |
| 42080 | 1333-86-4 | Ruß | PAK und Benzo(a)pyren 10 % der Grenzwerte der TrinkwV | Reinheitsanforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) 10/2011 |
50. In Nummer B 4 wird in der Tabelle B-3 der Eintrag in Buchstabe b Polyurethanhaltige Beschichtungen geändert in:
Alt:
| Stoffe/Stoffgruppen | Beschränkung MTCtap in µg/l | Analysenmethode
(Die Verwendung anderer gleichwertiger Analysenmethoden ist möglich.) |
| b) Polyurethanhaltige Beschichtungen | ||
| Summe aller Isocyanate | QM = 1 mg/kg | DIN EN 13130-8: 2004-08 |
| Alternativ können hydrolysierende Amine im Migrat bestimmen werden. | ||
| Primäre aromatische Amine | 0,1 | spezifischer Nachweis mit GC-ECD/ GC-MS mit Derivatisierung |
Neu:
| Stoffe/Stoffgruppen | Beschränkung MTCtap in µg/l | Analysenmethode
(Die Verwendung anderer gleichwertiger Analysenmethoden ist möglich.) |
| b) Polyurethanhaltige Beschichtungen | ||
| Summe aller Isocyanate | QM = 1 mg/kg | DIN EN 13130-8: 2004-08 |
| Alternativ können hydrolysierende Amine im Migrationswasser bestimmt werden. | ||
| Primäre aromatische Amine | 0,1 | spezifischer Nachweis mit GC-ECD/ GC-MS mit Derivatisierung |
51. In Nummer C 3.1 wird in Satz 1 "der für Schmierstoffe akzeptierten Stoffe" ersetzt durch "die für Schmierstoffe akzeptierten Stoffe".
52. In Nummer C.3.1.2 wird bei drei Substanzeinträgen die Ref-Nr. "86285" durch "enthalten in 86285" ersetzt.
53. Der Eintrag "Poly-alpha-olefin aus 1-Dodecen und 1-Octen" mit der CAS-Nr. 163149-29-9 wird in "Poly-alpha-olefin aus 1-Dodecen und 1-Octen, hydriert" in Nummer C 3.1.1 geändert.
54. Der Eintrag "Poly-1-decen/hydriert" mit der CAS-Nr. 68037-01-4 wird in "Poly-1-decen, hydriert" in Nummer C 3.1.1 geändert.
55. Der Eintrag "Siliciumdioxid, Reaktionsprodukt mit Trimethylchlorsilan und Isopropylalkohol*" mit der CAS-Nr. 68988-56-7 wird in "Siliciumdioxid, Reaktionsprodukt mit Trimethylchlorsilan und Isopropylalkohol, Natriumsalz*" in Nummer C.3.1.2 geändert.
56. In Nummer C 4.3 wird "Tabelle 7" geändert in "Tabelle 8".
57. Der Eintrag für Ruß in Nummer D.4.1.2 Füllstoffe, Pigmente und Farbmittel wird geändert wie in Nummer 49.
58. Im Eintrag "Calciumsulfat (Dihydrat)" wird die CAS-Nr. 10101-41-9 in die CAS-Nr. 10101-41-4 in Nummer D.4.1.2 geändert.
59. Im Eintrag für Bariumsulfat in Nummer D.4.1.2 Füllstoffe, Pigmente und Farbmittel wird der Eintrag für "andere Beschränkungen" gestrichen.
60. Der Eintrag "1,2-Cyclohexyldicarbonsäurediisononylester" mit der CAS-Nr. 166412-78-8 wird mit dem Zusatz "TOC" in Nummer D.4.1.3 ergänzt.
61. Im Eintrag "Harzsäuren" in Nummer D.4.1.5 Verarbeitungshilfsstoffe, Haftvermittler und Zusatzstoffe für Füllstoffe wird die CAS-Nr. "73318-82-6" geändert in "73138-82-6".
62. Der Eintrag "Rizinusölfettsäuren, dehydriert" wird um die CAS-Nr. 61789-45-5 in Nummer D.4.1.5 ergänzt.
63. Im Eintrag "Silikonöl entsprechend der Silikon-Übergangsempfehlung*" wird die CAS-Nr. in Nummer D.4.1.5 gestrichen.
64. Im Eintrag "n-Hexan* einschließlich Strukturisomere bis 40 % (Cyclohexan < 3 %)" in Nummer D.4.1.7 Polymerisationshilfsstoffe wird die EC-Nr."925-29-5" geändert in "925-292-5".
65. Die Einträge für "2,5-Bis(tert-butylperoxy)-2,5-dimethylhexan" und "Dicumylperoxid" werden von Nummer D.4.2.3.1 nach Nummer D.4.1.6.1 verschoben.
66. In Nummer D.4.2.3.2 wird folgende Substanz aufgenommen:
| Ref.-Nr. | CAS-Nr. | Substanz | MTCtap in µg/l | Andere Beschränkungen |
| 95-33-0 | N-Cyclohexylbenzothiazol-2-sulfenamid* (CBS) | 0,1
100 µg/l für 2-Mercapto-benzothiazol (2-MBT) 2,5 µg/l für 2,2'Dithio-bis-benzothiazol (Di(benzothiazol-2-yl)disulfid, MBTS) 2,5 µg/l für Cyclohexylamin 0,1 µg/l für Benzothiazol und 0,1 µg/l für 2-Benzothiazolon (bis zum 31.12.2026 gilt MTCtap = 2,5 µg/l als Summe von Benzothiazol und Benzothiazolon) | Entsprechende Produkte dürfen nur außerhalb der Trinkwasserinstallation und nur mit Kaltwasser verwendet werden. |
67. In Nummer D.5 wird in der Tabelle D-4 der Verweis "**" bei Zink gestrichen.
II. Inkrafttreten
Diese Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung (13.09.2024) im Bundesanzeiger in Kraft.
EU2) Notifiziert unter 2024/0135/D
ID 242245
| ENDE |