Änderungstext

Dritte Änderung der Bekanntmachung Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL)

Vom 7. März 2022
(BAnz. AT vom 16.03.2022 B11)


Siehe Fn. 1, 2

I. Änderungen

Die Bekanntmachung - Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL) vom 11. März 2019 (BAnz AT 21.03.2019 B5), die zuletzt durch die Zweite Änderung der Bekanntmachung - Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL) vom 9. März 2021 (BAnz AT 19.03.2021 B10) geändert worden ist, wird geändert.

1. In den Begriffsdefinitionen werden folgende Definitionen ergänzt:

Begriffsdefinitionen
Basispolymer Ein Basispolymer ergibt sich aus den verwendeten Monomeren, die zum überwiegenden Teil die Polymerkette bilden.
4MSI-Positivlisten Im Rahmen der 4MSI-Zusammenarbeit (https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/ trinkwasser/trinkwasserverteilen/anerkennungharmonisierung-4msinitiative#veroffentlichungvongemeinsamenansatzen) erstellte Listen von Ausgangsstoffen und weiteren Hilfs- oder Zusatzstoffen zur Herstellung von organischen Produkten im Kontakt mit Trinkwasser. Die Veröffentlichung erfolgte im Teil B des Dokuments zur gemeinsamen Vorgehensweise (Common Approach) für organische Materialien. Darin erfolgt eine Unterteilung in 4MSI-weit akzeptierte, vollständig bewertete Stoffe (Core List) und nicht nach aktuellen Vorgaben bewertete Stoffe (Combined List), die teilweise nur in einigen 4MSI-Staaten akzeptiert sind. Stoffe mit veralteten (Teil-)Bewertungen, die nicht mehr verwendet werden, sind rein informativ in der "Obsolete List" aufgeführt und dürfen in Deutschland nicht verwendet werden.
Vorprodukt Ein Vorprodukt ist ein Polymer, welches weitere Zusatzstoffe oder Bestandteile wie Glasfasern enthalten kann und keine weiteren Reaktionen eingeht. Es dient zur Herstellung eines Produktes, das für den Kontakt mit Trinkwasser vorgesehen ist (z.B. Granulat).
Zwischenprodukt Ein Zwischenprodukt ist ein Stoff oder Stoffgemisch, der oder das für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff oder Polymer umgewandelt zu werden (in Anlehnung an REACH).
Risikogruppe Die Risikogruppe eines Produktes oder Bauteiles aus organischen Materialien ergibt sich aufgrund des für das Produkt oder Bauteil gültigen Konversionsfaktors Fc und bestimmt den Prüf- und Bewertungsaufwand.

2. In den Begriffsdefinitionen werden folgende Definitionen geändert:

Begriffsdefinitionen
Bauteil Ein Bauteil ist die kleinste nicht weiter zerlegbare Einheit, die einzeln als Produkt oder als Bestandteil eines zusammengesetzten Produktes in der Trinkwasserverteilung verwendet wird.
Konversionsfaktor (Fc)* Der Konversionsfaktor dient zur Berechnung von ctap und basiert auf worst case-Annahmen zu Kontaktzeiten des Trinkwassers mit den jeweiligen Produkten oder Bauteilen und deren Oberfläche/Volumen-Verhältnissen in der Trinkwasserverteilung.
Produkt Ein Produkt ist ein eindeutig identifizierbares Teil in seiner endgültigen Form und Oberfläche, das von einem Hersteller oder Händler/Vertreiber auf den Markt gebracht wird und für den Kontakt mit Trinkwasser bestimmt ist.
Rezeptur Rezeptur ist die Auflistung und Beschreibung der mengenmäßigen Anteile der Ausgangsstoffe eines Materials, die zu dessen Herstellung verwendet werden.
*) Die Herleitung der Fc erfolgt durch Annahmen im Annex B des 4MSI Draft Common Approach on Organic Materials-Part C (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/5620/dokumente/draft_common_approach_on_organic_materials_-_part_c_ procedure_and_methods_for_testing_and_accepting_products_0.pdf)

3. In Nummer 2 - Anwendungsbereich werden die Absätze 1 und 2 geändert in:

alt neu
Derzeit fallen in den Anwendungsbereich dieser Bewertungsgrundlage folgende organische Materialien: - Kunststoffe (siehe Anwendungsbereich der Anlage A)
  • Organische Beschichtungen (siehe Anwendungsbereich der Anlage B)
  • Schmierstoffe (siehe Anwendungsbereich der Anlage C)

Folgende organische Materialien sollen zukünftig nach Ergänzung der entsprechenden Anlagen ebenfalls in den Anwendungsbereich gehören:

  • Elastomere
  • Thermoplastische Elastomere (TPE)
  • Silikone

Für diese organischen Materialien gelten derzeit noch Übergangsregelungen (Elastomerleitlinie 5, TPE-Übergangsempfehlung 6, Übergangsempfehlung für Silikone 7), die noch nicht den rechtlichen Status einer Bewertungsgrundlage nach § 17 Absatz 3 TrinkwV haben.

 Derzeit fallen in den Anwendungsbereich dieser Bewertungsgrundlage folgende organische Materialien:
  • Kunststoffe (siehe Anwendungsbereich der Anlage A)
  • Organische Beschichtungen (siehe Anwendungsbereich der Anlage B)
  • Schmierstoffe (siehe Anwendungsbereich der Anlage C)
  • Elastomere (siehe Anwendungsbereich der Anlage D)
  • Thermoplastische Elastomere (TPE) (siehe Anwendungsbereich der Anlage E)

Die Anlagen D und E gelten ab dem 1. März 2025 verbindlich.

Folgende organische Materialien sollen zukünftig nach Ergänzung der entsprechenden Anlagen ebenfalls in den Anwendungsbereich gehören:

  • Silikone
  • TPE auf Silikonbasis

Für diese organischen Materialien gilt derzeit noch eine Übergangsregelung (Übergangsempfehlung für Silikone 5), die noch nicht den rechtlichen Status einer Bewertungsgrundlage nach § 17 Absatz 3 TrinkwV hat.
_____
5) https://www.umweltbundesamt.de/dokument/uebergangsempfehlung-zur-vorlaeufigen

Absatz 4 wird um folgenden Satz ergänzt:

"Die Erstellung dieser Bewertungsgrundlage wird unter Berücksichtigung der revidierten europäischen Trinkwasserrichtlinie (RL (EU) 2020/2184) erfolgen."

4. In Nummer 5.1 - Allgemeines werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:

"Für die Ermittlung der Risikogruppe müssen die wasserberührten Oberflächenanteile von Bauteilen aus dem gleichen Basispolymer (z.B. PE, EPDM) in einem zusammengesetzten Produkt aufsummiert werden.

Spalt- oder Ringdichtungen aus Elastomeren werden unabhängig von anderen Bauteilen aus dem gleichen Basispolymer (z.B. Membranen oder Formteile) betrachtet. In diesem Fall erfolgt nur eine Aufsummierung der Oberflächenanteile der Spalt- und Ringdichtungen. In wenigen zusammengesetzten Produkten kann die Aufsummierung der Oberflächenanteile der Spalt- und Ringdichtungen einen Oberflächenanteil von über 10 % ergeben. In diesen Fällen gelten für die Spalt- und Ringdichtungen trotzdem nur die Anforderungen für Bauteile mit einem Oberflächenanteil < 10 % und diese Dichtungen werden der Risikogruppe P2 zugeordnet."

5. In der Tabelle 2: Risikobasierte Anforderungen wird die Spalte 1 "Gruppe" in "Risikogruppe" geändert.

6. In der Tabelle 2 in der Zeile "P1" wird der Eintrag "Ausrüstungsgegenstände" auf "Ausrüstungsgegenstände und Behälter" erweitert.

7. In der Tabelle 2 in der Zeile "P2" wird der Eintrag "Bauteile von Ausrüstungsgegenständen" auf "Bauteile von Ausrüstungsgegenständen und Bauteile in Behältern" erweitert.

8. In der Tabelle 2 in der Zeile "P3" wird der Eintrag "kleinflächige Bauteile von Ausrüstungsgegenständen" auf "kleinflächige Bauteile von Ausrüstungsgegenständen und kleinflächige Bauteile in Behältern" erweitert.

9. In Nummer 5.2.1 - Bewertete Ausgangsstoffe wird der 3. Satz wie folgt geändert und ein weiterer Satz eingefügt:

"Zusätzlich können die im Rahmen der 4MSI-Zusammenarbeit erstellten Positivlisten (Core List und Combined List) 12 für Produkte, die in den Anwendungsbereich der Anlagen A, B und C fallen, zur Beurteilung der verwendeten Ausgangsstoffe unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen herangezogen werden. Für die Produkte aus Elastomeren oder chemisch vernetzen TPE (Produkte der Anwendungsbereiche der Anlagen D und E) können zusätzlich zur Positivliste in Anlage D die in der Core List aufgeführten Ausgangsstoffe zur Herstellung von Elastomeren unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen zur Beurteilung der verwendeten Ausgangsstoffe herangezogen werden."
_____
12) https://www.umweltbundesamt.de/en/document/positive-lists-for-organic-materials-in-contact

10. In Nummer 5.2.2 Buchstabe b und an allen folgenden Stellen in der KTW-Bewertungsgrundlage wird die DIN EN 12873-2: 2005-04 ersetzt durch DIN EN 12873-2: 2020-07

11. In Nummer 5.2.2 Buchstabe j Gasförmige Hilfsstoffe wird die Anmerkung geändert in:

alt neu
Anmerkung:
"Endcapping"-Reagenzien sind monofunktionell und reagieren mit reaktiven Endgruppen des Polymers. Dadurch entstehen Endgruppen, die im Polymerisationsprozess nicht mehr weiterreagieren können, und somit einen Abbruch der Polymerisation herbeiführen. Diese Substanzen können daher nicht als Monomere eingesetzt werden.
 Anmerkung:
"Endcapping"-Reagenzien sind monofunktionell und reagieren mit reaktiven Gruppen der Polymermatrix. Dadurch entstehen Endgruppen, die im Polymerisationsprozess nicht mehr weiterreagieren können, und somit einen Abbruch der Polymerisation herbeiführen. Diese Substanzen können daher nicht als Monomere eingesetzt werden.

12. In Nummer 5.2.2 Buchstabe l Glasfaserschlichte wird Satz 2 präzisiert:

alt neu
Dabei müssen die Kupplungsagentien in der entsprechenden Positivliste aufgeführt sein.  "Dabei müssen die Kupplungsagentien in der Positivliste für organische Beschichtungen in Anlage B, der 4MSI Core List oder Combined List aufgeführt sein."

13. In Nummer 5.3.3 wird in Satz 1 die Angabe "DIN EN 7072: 2000-04" durch die Angabe "DIN EN ISO 7027: 2016-11" ersetzt.

14. In Nummer 5.3.5 wird in Satz 1 die Angabe "DIN EN 1484: 1997-08" durch die Angabe "DIN EN 1484: 2019-04" ersetzt.

15. In Nummer 5.4.2 wird das Beispiel präzisiert in:

alt neu
Beispiel: Fluoride 150 µg/l  Beispiel: Fluoride (10 % des Parameterwertes der TrinkwV als Fluorid) 150 µg/l

16. In Nummer 5.4.3 - Anforderungen an Farbmittel wird Absatz 4 geändert in:

alt neu
Die löslichen Anteile werden entsprechend den Vorgaben der DIN 53.770: Prüfung von Pigmenten, Bestimmung der salzsäurelöslichen Anteile, Teile 1 bis 7 sowie 13, 14 und 16 ermittelt.  "Die löslichen Anteile werden entsprechend den Vorgaben der DIN 53.770: Prüfung von Pigmenten, Bestimmung der salzsäurelöslichen Anteile, Teile 1 bis 7 sowie 13, 14 oder 16 ermittelt."

17. Nummer 5.6 wird wie folgt geändert:

alt neu
5.6 Anforderungen hinsichtlich Förderung des mikrobiellen Wachstums

5.6.1 Unterschiedliche Prüfverfahren

Die Prüfung der Produkte hinsichtlich der Förderung des mikrobiellen Wachstums erfolgt nach DIN EN 16421: 2015- 05. Dabei gelten folgende Einschränkungen zur Verwendung der drei in der Norm beschriebenen Verfahren.

Das Verfahren 3 (MDOD-Verfahren) weist im Vergleich zu den anderen Verfahren eine zu hohe Nachweisgrenze auf. Das Verfahren eignet sich nicht, um Produkte zu beurteilen, die mit desinfektionsmittelfreiem Trinkwasser verwendet werden sollen. In Deutschland werden viele Trinkwässer ohne Zugabe von Chlor oder anderen Desinfektionsmitteln verteilt. Aus diesem Grund ist für die Anwendung in Deutschland eine Prüfung nach einem der anderen beiden Verfahren (BPP-Verfahren oder volumetrisches Verfahren) notwendig.

Das BPP-Verfahren (Verfahren 1) eignet sich nicht für die Prüfung von Mehrschichtverbundprodukten (z.B. Rohre oder Schläuche), da damit auch Oberflächen, die normalerweise keinen Kontakt mit Trinkwasser haben, bei der Prüfung in Kontakt mit dem Migrationswasser kommen.

Mehrschichtverbundprodukte (z.B. Rohre oder Schläuche) sind mit dem Verfahren 2 im Prüfmodul für Rohre und Schläuche zu prüfen.

Für Schmierstoffe ist derzeit kein standardisiertes Prüfverfahren verfügbar.

5.6.2 Anforderungen bei Prüfung nach dem Biomasseproduktionspotenzial (BPP), gemessen als ATP 19 (Verfahren 1)

Folgende Anforderungen sind einzuhalten:

  1. Ein Produkt gilt hinsichtlich der Förderung des mikrobiellen Wachstums als für den Kontakt mit Trinkwasser geeignet, wenn das Biomasseproduktionspotenzial (BPP) < 1.000 pg ATP/cm2 ist.
  2. Die Oberfläche der Produkte darf keine biozide Wirkung auf das Trinkwasser haben.

5.6.3 Anforderungen bei der Prüfung nach dem volumetrischen Verfahren (Verfahren 2)

Folgende Anforderungen sind einzuhalten:

  1. Produkte dürfen in allen untersuchten Prüfperioden nur eine fest anhaftende Oberflächenbesiedlung (Vergleich der Kontaktkultur/des Abstrichs des Prüfkörpers mit der/dem der Negativkontrolle) oder einen Oberflächenbewuchs g (0,05 + 0,02) ml/800 cm2 aufweisen.
  2. Die Oberfläche der Produkte darf keine biozide Wirkung auf das Trinkwasser haben. Deshalb erfüllen Produkte ohne eine Oberflächenbesiedlung (Vergleich der Kontaktkultur/des Abstrichs des Prüfkörpers mit der/dem der Negativkontrolle) nicht diese Anforderung.

Tabelle 3: Bewertung der Prüfergebnisse des Verfahrens 2 nach DIN EN 16421: 2015-05

Art des Materials/Produktes 1-Monatsproben 2-Monatsprobe
Probe 2a


3-Monatsprobe
Probe 3a


Probe 1a Probe 1b Probe 1c
Alle Materialien für den generellen Einsatz im Trinkwasserbereich Alle Werte < (0,05 + 0,02) ml/800 cm2
"5.6 Anforderungen hinsichtlich der Förderung der mikrobiellen Vermehrung

5.6.1 Unterschiedliche Prüfverfahren

Die Prüfung der Produkte hinsichtlich der Förderung der mikrobiellen Vermehrung erfolgt nach DIN EN 16421: 2015-05. Dabei gelten folgende Einschränkungen zur Verwendung der drei in der Norm beschriebenen Verfahren.

Das Verfahren 3 (MDOD-Verfahren) weist im Vergleich zu den anderen Verfahren eine zu hohe Nachweisgrenze auf. Das Verfahren eignet sich nicht, um Produkte zu beurteilen, die mit desinfektionsmittelfreiem Trinkwasser verwendet werden sollen. In Deutschland werden viele Trinkwässer ohne Zugabe von Chlor oder anderen Desinfektionsmitteln verteilt. Aus diesem Grund ist für die Anwendung in Deutschland eine Prüfung nach einem der anderen beiden Verfahren (BPP-Verfahren oder volumetrisches Verfahren) notwendig.

Das BPP-Verfahren (Verfahren 1) eignet sich nicht für die Prüfung von Mehrschichtverbundprodukten (z.B. Rohre oder Schläuche), da damit auch Oberflächen, die normalerweise keinen Kontakt mit Trinkwasser haben, bei der Prüfung im Kontakt mit dem Migrationswasser kommen.

Mehrschichtverbundprodukte (z.B. Rohre oder Schläuche) sind mit dem Verfahren 2 im Prüfmodul für Rohre und Schläuche zu prüfen.

Für Schmierstoffe ist derzeit kein standardisiertes Prüfverfahren verfügbar.

5.6.2 Anforderungen bei Prüfung nach dem Biomasseproduktionspotential (BPP), gemessen als ATP 19 (Verfahren 1)

Folgende Anforderungen sind einzuhalten:

  1. Ein Produkt gilt hinsichtlich der Förderung der mikrobiellen Vermehrung als für den Kontakt mit Trinkwasser geeignet, wenn das Biomasseproduktionspotential (BPP) < 1.000 pg ATP/cm2 ist.
  2. Die Oberfläche der Produkte darf keine biozide Wirkung auf das Trinkwasser haben.

____
19) ATP: Adenosintriphosphat

5.6.3 Anforderungen bei der Prüfung nach dem volumetrischen Verfahren (Verfahren 2)

Folgende Anforderungen sind einzuhalten:

  1. Die Oberfläche der Produkte darf keine biozide Wirkung auf das Trinkwasser haben. Deshalb erfüllen Produkte ohne eine Oberflächenbesiedlung (Vergleich der Kontaktkultur/des Abstrichs des Prüfkörpers mit der/dem der Negativkontrolle) nicht diese Anforderung.
  2. Produkte, die unter den Anwendungsbereich der Anlagen A und B fallen, dürfen in allen untersuchten Prüfperioden nur eine fest anhaftende Oberflächenbesiedlung (Vergleich der Kontaktkultur/des Abstrichs des Prüfkörpers mit der/dem der Negativkontrolle) oder einen Oberflächenbewuchs 5 (0,05 + 0,02) ml/800 cm2 (M1) aufweisen.
  3. Für Produkte, die in den Anwendungsbereich der Anlage D fallen, gelten folgende abgestufte Anforderungen der Tabelle 3a:
    • M1: 5 (0,05 + 0,02) ml/800 cm2
    • M2: 5 (0,12 + 0,03) ml/800 cm2
    • M3: 5 (0,20 + 0,03) ml/800 cm2

Für die Beurteilung der Messwerte gelten die in der Tabelle 3b festgelegten Bedingungen.

Die Zuordnung der Anforderungen M1, M2 und M3 erfolgt abhängig vom Konversionsfaktor Fc der Produkte oder Bauteile und berücksichtigt die wasserberührten Oberflächenanteile entsprechend Tabelle 7. Für die Ermittlung der Produktgruppe und des dazugehörigen Prüfwertes M1, M2 und M3 gelten die Vorgaben im Kapitel 5.1.

Tabelle 3a: Anforderungen bei Prüfung nach dem Verfahren 2 nach DIN EN 16421 für die verschiedenen Produkte oder Bauteile

Produktgruppe FC in d/dm Anforderungen bei Prüfung nach Verfahren 2 der DIN EN 16421
Produkte/Bauteile
entsprechend
Anlagen A und B
Produkte/Bauteile
entsprechend
Anlage D
Rohre mit ID < 80 mm
(ID = Innendurchmesser)
20 M1 M1
mit 80 mm < ID < 300 mm 10 M1 M1
mit ID > 300 mm 5 M1 M1
Ausrüstungsgegenstände für Rohre mit ID < 80 mm 2 M1 M1
für Rohre mit 80 mm < ID < 300 mm 1 M1 M2
für Rohre mit ID > 300 mm 0,5 M1 M2
Bauteile von Ausrüstungsgegenständen mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 10 % im Ausrüstungsgegenstand für Rohre mit ID < 80 mm 0,2 M1 M2
für Rohre mit 80 mm < ID < 300 mm 0,1 M1 M3
für Rohre mit ID > 300 mm 0,05 M1 M3
Kleinflächige Bauteile von Ausrüstungsgegenständen mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 1 % im Ausrüstungsgegenstand für Rohre mit ID < 80 mm 0,02 M1 M3
für Rohre mit 80 mm 5 < ID < 300 mm 0,01 M1 M3
für Rohre mit ID > 300 mm 0,005 M1 M3
Behälter und Bauteile von Behältern mit einem wasserberührten Oberflächenanteil e 10 % im Behälter in der Trinkwasser-Installation Wasservolumen < 10 l einschließlich Reparatursysteme 4 M1 M1
in der Trinkwasser-Installation Wasservolumen e 10 l einschließlich Reparatursysteme 2 M1 M1
außerhalb der Trinkwasser-Installation einschließlich Reparatursysteme 1 M1 M1
Bauteile von Behältern mit einem wasser- berührten Oberflächenanteil < 10 % im Behälter in der Trinkwasser-Installation Wasservolumen < 10 l 0,4 M1 M2
in der Trinkwasser-Installation Wasservolumen > 10 l 0,2 M1 M2
außerhalb der Trinkwasser-Installation 0,1 M1 M2
Kleinflächige Bauteile von Behältern mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 1 % im Wasservolumen Behälter in der Trinkwasser-Installation Wasservolumen < 10 l 0,04 M1 M3
in der Trinkwasser-Installation > 10 l 0,02 M1 M3
außerhalb der Trinkwasser-Installation einschließlich Reparatursysteme 0,01 M1 M3

Tabelle 3b: Bewertung der Prüfergebnisse des Verfahrens 2 nach DIN EN 16421: 2015-05

Anforderung Angaben der Messergebnisse des Verfahrens 2 nach DIN EN 16421
1a 1b 1c 1d optional 2a 2b optional 3a
M1 Alle Werte 5 (0,05 + 0,02) ml/800 cm2
M2 Wenn 1a > 1b, wird 1a nicht zur Bewertung herangezogen Alle Werte < (0,12 + 0,03) ml/800 cm2,
dabei 1c < 1b und 3a < 2a
optional Wenn 1a < 1b und 1a < (0,12 + 0,03) ml/ 800 cm2 Wenn 1b > 1c, wird 1b nicht zur Bewertung herangezogen Alle Werte < (0,12 + 0,03) ml/800 cm2,
dabei 1d < 1c und 2b 5 2a und 3a < 2a
M3 Wenn 1a > 1b, wird 1a nicht zur Bewertung herangezogen Alle Werte < (0,20 + 0,03) ml/800 cm2,
dabei 1c < 1b und 3a < 2a
optional Wenn 1a < 1b und 1a < (0,20 + 0,03) ml/ 800 cm2 Wenn 1b > 1c, wird 1b nicht zur Bewertung herangezogen Alle Werte < (0,20 + 0,03) ml/800 cm2,
dabei 1d < 1c und 2b < 2a und 3a < 2a

Legende zur Tabelle 3b:
1a Ergebnis für den monatlich geernteten Biofilm nach 4 Wochen
1b Ergebnis für den monatlich geernteten Biofilm nach 8 Wochen
1c Ergebnis für den monatlich geernteten Biofilm nach 12 Wochen
1d (optional) Ergebnis für den monatlich geernteten Biofilm nach 16 Wochen
2a Ergebnis für den 2-monatlich geernteten Biofilm nach 8 Wochen
2b (optional) Ergebnis für den 2-monatlich geernteten Biofilm nach 16 Wochen
3a Ergebnis für den 3-monatlich geernteten Biofilm nach 12 Wochen

18. In Nummer 5.7 wird Beispiel 3 ergänzt:

"Beispiel 3: Gummierte metallene Produkte benötigen einen Haftvermittler.

Der Haftvermittler muss entsprechend der Anlagen A oder B beurteilt werden.

Die Gummierung des Produktes muss den Anforderungen der Anlage D entsprechen."

19. In Nummer 6.1 Rezepturbewertung wird in Absatz 1 der 3. Spiegelstrich ergänzt um:

"(Alternativ zu den Sicherheitsdatenblättern können auch Spezifikationen der Ausgangsstoffe mit den entsprechenden Reinheitsangaben verwendet werden.)"

20. In Nummer 6.1 Rezepturbewertung wird Absatz 3 ersetzt durch:
"Liegen für bestimmte Ausgangsstoffe keine Informationen zur Reinheit bzw. möglichen Verunreinigungen vor, beispielsweise durch aussagekräftige Sicherheitsdatenblätter oder Spezifikationen (wie Datenblätter), ist eine gesonderte Bestimmung der Reinheit des Stoffes mit den relevanten Verunreinigungen (vgl. Nummer 5.2.2 Buchstabe a) notwendig."

21. In Nummer 6.2 Anforderungen an die Prüfkörper wird Absatz 2 ergänzt:

"Die Übereinstimmung des Materials der Prüfkörper mit dem Material der tatsächlichen Bauteile sollte mit einer Identitätsprüfung überprüft werden."

In Nummer 6.2 wird in Absatz 4 das Wort "Unterschichten" durch die Wörter "unterliegende Schichten" ersetzt.

22. In der Tabelle 4 in Nummer 6.3.1 wird der Eintrag

"Ausrüstungsgegenstände (Fittinge), Bauteile in Behältern" in "Ausrüstungsgegenstände, Bauteile in Behältern" geändert.

23. In Nummer 6.3.3 Berechnung der am Wasserhahn zur erwartenden Konzentration (ctap) wird vor der Tabelle 7 folgender Satz eingefügt:

"Für die Ermittlung der Produktgruppe von Bauteilen müssen die wasserberührten Oberflächenanteile von Bauteilen aus dem gleichen Basispolymer aufsummiert werden (siehe Nummer 5.1)."

24. Die Tabelle 7 wird geändert:

Alt:

Tabelle 7: Produktgruppen mit den dazugehörigen Konversionsfaktoren
Produktgruppe Konversionsfaktor FC in d/dm
Rohre (P1)
siehe Tabelle 2: Risikobasierte Anforderungen
mit ID < 80 mm
(ID = Innendurchmesser)
20
mit 80 mm < ID < 300 mm 10
mit ID > 300 mm 5
Ausrüstungsgegenstände (P1) für Rohre mit ID < 80 mm 2
für Rohre mit 80 mm < ID < 300 mm 1
für Rohre mit ID > 300 mm 0,5
Bauteile von Ausrüstungsgegenständen (P2) mit einem wasserberührten Ober- flächenanteil < 10 % im Ausrüstungsgegenstand für Rohre mit ID < 80 mm 0,2
für Rohre mit 80 mm < ID < 300 mm 0,1
für Rohre mit ID > 300 mm 0,05
Kleinflächige Bauteile von Ausrüstungsgegenständen (P3) mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 1 % im Ausrüstungsgegenstand für Rohre mit ID < 80 mm 0,02
für Rohre mit 80 mm < ID < 300 mm 0,01
für Rohre mit ID > 300 mm 0,005
Behälter (P1) in der Trinkwasser-Installation einschließlich Reparatursystemen 4
außerhalb der Trinkwasser-Installation einschließlich Reparatursystemen 1
Ausrüstungsgegenstände für Behälter (> 10 % der wasserberührten Gesamtoberfläche)

4

Bauteile von Behältern (P2)
mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 10 % im Ausrüstungsgegenstand
Ausrüstungsgegenstände für Behälter (< 10 % der wasserberührten Gesamtoberfläche)

0,4

Reparatursysteme (P3) für Behälter in der Trinkwasser-Installation, bei denen ins- gesamt maximal 1 % der benetzten Oberfläche von der Reparatur betroffen ist 0,04
für Behälter außerhalb der Trinkwasser-Installation, bei denen insgesamt maximal 1 % der benetzten Oberfläche von der Reparatur betroffen ist 0,01
Kleinflächige Bauteile von Behältern (P3) mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 1 % im Ausrüstungsgegenstand Ausrüstungsgegenstände für Behälter (< 1 % der wasserberührten Gesamtoberfläche)

0,04

Produkte mit einem vernachlässigbaren Einfluss auf die Trinkwasserbeschaffenheit (P4) Spezielle Produkte für Speicher und die Verteilung außerhalb der Trinkwasser-Installation (siehe Tabelle 8)

Montagehilfsmittel und Dichtpasten für Hanf

< 0,005

In der Tabelle 8 erfolgt für die typischen Produkte eine Zuordnung zu den in Tabelle 7 angegebenen Produktgruppen.

Neu:

Tabelle 7: Produktgruppen mit den dazugehörigen Konversionsfaktoren

Produktgruppe Konversionsfaktor FC in d/dm
Rohre mit ID < 80 mm
(ID = Innendurchmesser)
20
mit 80 mm < ID < 300 mm 10
mit ID > 300 mm 5
Ausrüstungsgegenstände für Rohre mit ID < 80 mm 2
für Rohre mit 80 mm < ID < 300 mm 1
für Rohre mit ID > 300 mm 0,5
Bauteile von Ausrüstungsgegenständen mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 10 % im Ausrüstungsgegenstand für Rohre mit ID < 80 mm 0,2
für Rohre mit 80 mm < ID < 300 mm 0,1
für Rohre mit ID > 300 mm 0,05
Kleinflächige Bauteile von Ausrüstungsgegenständen mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 1 % im Ausrüstungsgegenstand für Rohre mit ID < 80 mm 0,02
für Rohre mit 80 mm < ID < 300 mm 0,01
für Rohre mit ID > 300 mm 0,005
Behälter und Bauteile von Behältern mit einem wasserberührten Oberflächenanteil > 10 % im Behälter in der Trinkwasser-Installation Wasservolumen < 10 l einschließlich Reparatursysteme 4
in der Trinkwasser-Installation Wasservolumen > 10 l einschließlich Reparatursysteme 2
außerhalb der Trinkwasser-Installation einschließlich Reparatursysteme 1
Bauteile von Behältern mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 10 % im Behälter in der Trinkwasser-Installation Wasservolumen < 10 l 0,4
in der Trinkwasser-Installation Wasservolumen > 10 l 0,2
außerhalb der Trinkwasser-Installation 0,1
Kleinflächige Bauteile von Behältern mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 1 % im Behälter in der Trinkwasser-Installation Wasservolumen < 10 l 0,04
in der Trinkwasser-Installation Wasservolumen > 10 l 0,02
außerhalb der Trinkwasser-Installation einschließlich Reparatursysteme 0,01
Produkte mit einem vernachlässigbaren Einfluss auf die Trinkwasserbeschaffenheit Spezielle Produkte für Behälter und die Verteilung außerhalb der Trinkwasser-Installation (siehe Tabelle 8) z.B. Montagehilfsmittel und Dichtpasten für Hanf < 0,005

25. In Nummer 6.3.3 Berechnung der am Wasserhahn zur erwartenden Konzentration (ctap) wird nach der Tabelle 7 folgender Absatz ergänzt:

"Durch die Eingruppierung der Produkte oder Bauteile in die entsprechende Produktgruppe ergibt sich nach Tabelle 7 der dazugehörige Konversionsfaktor Fc. Mit dem Konversionsfaktor wiederum wird entsprechend der Tabelle 2 die entsprechende Risikogruppe festgelegt."

26. Anpassung Anhang 1

Folgender Satz wird im Anhang 1 ergänzt:

"Tabelle 8 enthält typische Produkte oder Bauteile für die jeweiligen Produktgruppen (siehe Tabelle 7). Für die Zuordnung der Bauteile von zusammengesetzten Produkten in die Produktgruppen sind die tatsächlichen wasserberührten Oberflächenanteile der einzelnen Bauteile zu berücksichtigen. Dabei sind die Oberflächenanteile von Bauteilen aus den gleichen Basispolymeren aufzusummieren (vgl. Nummer 5.1)."

27. In der Tabelle 8 im Anhang 1 werden folgende Einträge bei der Produktgruppe Rohre (P1) ersetzt:

"Rohre und Schläuche aus Kunststoffen" durch "Rohre und Schläuche", "Rohrauskleidungen aus Kunststoffen" durch "Rohrauskleidungen".

In der Tabelle 8 im Anhang 1 wird der Eintrag der Produktgruppe "Reparatursysteme von Behältern mit 1/100 der Oberfläche des Behälters (P3)" durch "Kleinflächige Bauteile von Behältern mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 1 % (P3)" ersetzt.

28. Die Tabelle 8 im Anhang 1 wird um folgende Produkte ergänzt:

Produktgruppe Produkte
Rohre (P1) 21: Inliner von Panzerschläuchen
Ausrüstungsgegenstände (P1): Kompensatoren in Durchgangsform und im Seitenanschluss

Gummierte Ausrüstungsgegenstände (Gehäuse, Keilschieber, Klappen usw.)

Bauteile von Ausrüstungsgegenständen mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 10 % im Ausrüstungsgegenstand (P2): Gleitlacke von Dichtungen

Armierungsringe

Membrane von Druckminderern

Manschetten

Profildichtungen (eingelegte oder umlaufende Dichtungen für Schieber und Keile)

Behälter (P1): Elastomerbahnen
Produkte mit einem vernachlässigbaren Einfluss auf die Trinkwasserbeschaffenheit (P4) Bauteile mit einem wasserberührten Oberflächenanteil von < 0,1 % im Ausrüstungsgegenstand außerhalb der Trinkwasser-Installation oder im Behälter außerhalb der Trinkwasser-Installation

_____
21) Siehe Tabelle 2: Risikobasierte Anforderungen der KTW-BWGL

Anlagen der Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL)

Polymerspezifischer Teil

Anlage A Kunststoffe

29. In Nummer A.2 Positivliste der Ausgangsstoffe zur Herstellung von Kunststoffen wird Satz 1 ersetzt durch:

alt neu
Zur Herstellung von Kunststoffen im Kontakt mit Trinkwasser dürfen nur die zugelassenen Stoffe der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 (Unionsliste) sowie die in Tabelle A-1 aufgeführten Stoffe verwendet werden.  "Zur Herstellung von Kunststoffen im Kontakt mit Trinkwasser dürfen nur die zugelassenen Stoffe der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 (Unionsliste), die für Kunststoffe akzeptierten Stoffe der 4MSI-Positivlisten und die in der Tabelle A-1 aufgeführten Ausgangsstoffe verwendet werden."

30. Die Tabelle A-1 wird um folgende Substanzen ergänzt:

Tabelle A-1: Ergänzende Positivliste für Kunststoffe im Kontakt mit Trinkwasser

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
Additive und Hilfsstoffe
53600 60-00-4 Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA)** 60

31. Außerdem wird in der Tabelle A-1 folgender Eintrag geändert:

Tabelle A-1: Ergänzende Positivliste für Kunststoffe im Kontakt mit Trinkwasser

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
Polymerisationshilfsstoffe (Aids to polymerisation)
59330 110-54-3

EC-Nr. 925-292-5

n-Hexan* einschl. Strukturisomere bis 40 % (Cyclohexan < 3 %) 250 MTCtap für n-Hexan muss nicht überprüft werden, wenn die Prozesstemperatur über 100 °C liegt

Anlage B Organische Beschichtungen

32. In Nummer B.2.1 wird die Fußnote 5 geändert in:

alt neu
Sobald die Bewertungsgrundlage für Zementgebundene Werkstoffe veröffentlicht wurde, soll diese zur trinkwasserhygienischen Beurteilung von zementgebundenen Werkstoffen mit einem organischen Anteil < 25 % (m/m) verwendet werden. "Die Erstellung dieser Bewertungsgrundlage wird unter Berücksichtigung der revidierten europäischen Trinkwasserrichtlinie (RL (EU) 2020/2184) erfolgen."

33. In Nummer B.2.2 wird in Absatz 2 die Angabe "DIN EN 941-1: 1996" ersetzt durch die Angabe "DIN EN ISO 4618: 2015-1".

In Nummer B.2.2 Informationen zur Zusammensetzung wird der letzte Absatz

Beschichtungssysteme, die im Kontakt mit Trinkwasser verwendet werden, können einen mehrschichtigen Aufbau aufweisen (Grundierung, Zwischen- und Deckbeschichtung). Die Beurteilung kann als Komplettsystem erfolgen oder jede Schicht kann separat entsprechend Nummer 5.7 beurteilt werden.

gestrichen.

34. In Nummer B.3.1 Positivliste der Ausgangsstoffe für die Herstellung von organischen Beschichtungen wird Satz 1 geändert in:

alt neu
Zur Herstellung von organischen Beschichtungen im Kontakt mit Trinkwasser dürfen nur die gelisteten Ausgangsstoffe der Tabelle B-1 verwendet werden.  "Zur Herstellung von organischen Beschichtungen im Kontakt mit Trinkwasser dürfen nur die gelisteten Ausgangsstoffe der Tabelle B-1 und die für Beschichtungen akzeptierten Stoffe der 4MSI-Positivlisten verwendet werden."

35. Die Fußnote 6 für "2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan (Bisphenol A)" in Nummer B.3.1.1.1 Phenolische Verbindungen

6) https://www.umweltbundesamt.de/dokument/neueregelungvonbisphenol-akonsequenzenfuer

wird gestrichen.

36. Folgende Einträge werden in der Tabelle B-1 ergänzt:

B.3.1.7 Additive und Hilfsstoffe

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
53600 60-00-4 Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA)** 60
- 1313-59-3 Natriumoxid**
95870 - Weizenprotein**

B.3.1.9 Polymerisationshilfsmittel (Aids to Polymerisation)

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
- 7775-27-1 Natriumpersulfat*

37. Außerdem werden folgende Einträge in der Tabelle B-1 geändert:

B.3.1.1.1 Phenolische Verbindungen

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
22960 108-95-2 Phenol 150

B.3.1.1.4 Amine

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
15695 461-58-5 Dicyanodiamid TOC
25420

19975

108-78-1 2,4,6-Triamino-1,3,5-triazin 125

B.3.1.1.8 Öle und Säuren

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
26345/1 - Walnussölfettsäuren **
24910 100-21-0 Terephthalsäure 375
24940 100-20-9 Terephthalsäuredichlorid

B.3.1.2 Füllstoffe/Farbmittel

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
34480 - Aluminiumfasern, -flocken und -pulver 20 für Al
34560 21645-51-2 Aluminiumhydroxid
34690 11097-59-9 Aluminium-Magnesiumhydroxycarbonat
34720 1344-28-1 Aluminiumoxid
86240 7631-86-9

69012-64-2

Siliciumdioxid Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
86285 60676-86-0 Siliciumdioxid, silyliert Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
85950 37296-97-2 Magnesium-Natrium-Fluoridsilikat 150 für Fluorid

B.3.1.7 Additive und Hilfsstoffe

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
86240/85580 7631-86-9
69012-64-2
Siliciumdioxid Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011

38. Die Einträge "Farbmittel" und "Füllstoffe und Pigmente" werden gestrichen.

B.3.1.5 Lösemittel

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
66620 75-09-2 Dichlormethan** 2,5

B.3.1.9 Polymerisationshilfsmittel (Aids to polymerisation)

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
63240 8006-54-0 Lanolin** Spezifikation nach EAB 6

_____
6) Lanolin ist als Wollwachs im Europäischen Arzneimittelbuch (BfArM - Homepage - Gesamtregister des Europäischen Arzneibuchs, 10. Ausgabe, 2. Nachtrag, Amtliche deutsche Ausgabe) aufgeführt.

39. In Nummer B.3.2 Zwischenprodukte wird im letzten Satz der Verweis auf die Tabelle B-2 in Tabelle B-1 geändert.

Anlage C Schmierstoffe

40. In Nummer C.3.1 Positivliste für Schmierstoffe wird Satz 1 geändert in:

alt neu
Zur Herstellung von Schmierstoffen im Kontakt mit Trinkwasser dürfen nur die gelisteten Ausgangsstoffe der Tabelle C-1 verwendet werden.  "Zur Herstellung von Schmierstoffen im Kontakt mit Trinkwasser dürfen nur die gelisteten Ausgangsstoffe der Tabelle C-1 und der für Schmierstoffe akzeptierten Stoffe der 4MSI-Positivlisten verwendet werden."

41. Folgende Einträge werden in der Tabelle C-1 ergänzt:

C.3.1.2 Verdicker

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
- 25038-74-8 Polylaurolactam (Polyamid-12)* 250 für Laurolactam Zusammensetzung entsprechend Anlage A, Oligomere mit

MW < 1.000 Da max. 2 %

C.3.1.3 Additive

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
- 1313-59-3 Natriumoxid**
95870 - Weizenprotein**

C.3.1.4 Hilfsstoffe

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
76960 25322-68-3 Polyethylenglycol*

42. Folgende Einträge werden in der Tabelle C-1 geändert:

C.3.1.2 Verdicker

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
34720 1344-28-1 Aluminiumoxid 20 für Al
86240 7631-86-9
69012-64-2
Siliciumdioxid Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011

*) Stoffe, die im Rahmen dieser Bewertungsgrundlage national bewertet wurden.
**) Stoffe, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat im Rahmen der 4MSI-Kooperation bewertet wurden und deren Bewertungen von den anderen Staaten übernommen wurden (Aufführung in der 4MSI Core List).

43. Die Anlage D Elastomere wird ergänzt:

Alt:

.

Elastomere (informativ) Anlage D

Elastomere fallen derzeit nicht in den Geltungsbereich dieser Bewertungsgrundlage. Zum Nachweis der trinkwasserhygienischen Eignung kann die Elastomerleitlinie 15 mit der Übergangsregelung 16 und die aktualisierte Positivliste (https://www.umweltbundesamt.de/dokument/aktualisiertepositivlisteanlage-1-teil-1-zur) herangezogen werden.

Neu:

.

Elastomere Anlage D

D.1 Anwendungsbereich

Diese Anlage gilt für Elastomere.

Elastomere (Hart- und Weichgummi) sind hochpolymere, organische Netzwerke, die in der Lage sind, große Verformungen reversibel aufzunehmen.

Die Verknüpfungspunkte sind durch Vernetzung entstandene chemische Bindungen in Kautschuken (Naturkautschuk oder Synthesekautschuk) oder in thermoplastischen Elastomeren (z.B. TPE-V).

Silikonelastomere und thermoplastische Elastomere auf Silikonbasis gehören nicht in den Anwendungsbereich der Anlage D.

D.2 Informationen zur Zusammensetzung

Elastomere sind Mehrstoffsysteme und bestehen aus den im Folgenden erläuterten Hauptkomponenten:

Kautschuk ist die Bezeichnung für unvernetzte, aber vernetzbare (vulkanisierbare) Polymere mit kautschukelastischen Eigenschaften bei 20 °C. Kautschuke werden systematisch unterteilt in Natur- und Synthesekautschuke. Naturkautschuk besteht fast ausschließlich aus dem aus Pflanzensäften (Latex) gewonnenen Rohstoff. Synthesekautschuke sind künstlich hergestellte Polymere, die durch Polymerisation von Monomeren gewonnen werden. Entsprechend den vielen unterschiedlichen Einsatzgebieten und Anforderungen an thermische und chemische Beständigkeit existiert eine Vielzahl an Synthesekautschukarten. Durch Mischpolymerisation verschiedener Monomere können die Werkstoffeigenschaften in weiten Grenzen variiert werden.

Füllstoffe, z.B. Ruß oder feinteilige Kieselsäure, haben eine verstärkende Wirkung auf die Polymermatrix und dienen u. a. dazu, die Reißfestigkeit und die Abriebfestigkeit des Produktes zu erhöhen.

Weichmacher werden der Kautschukmischung zugesetzt, um beispielsweise die Härte der Vulkanisate anzupassen, oder die Flexibilität in der Kälte zu verbessern.

Alterungsschutzmittel schützen Elastomere gegen äußere Einwirkungen. Sie wirken z.B. den schädlichen Einflüssen der Oxidation, der Wärme-, Licht- oder auch Ozoneinwirkung auf das Elastomer entgegen.

Verarbeitungshilfsstoffe haben vielfältige Aufgaben in einer Kautschukmischung. Darunter fallen u. a. die Verbesserung der Formbeständigkeit von Kautschukrohlingen, leichtere Verarbeitbarkeit während des Mischprozesses und/oder während der Formgebung u. v. a. m.

Vernetzungsmittel, wie Schwefel, Schwefelspender oder Peroxide, ermöglichen erst die Vulkanisation der Kautschukmischung zum Elastomer. Für die Vulkanisation mit Schwefel werden auch Beschleuniger und Verzögerer verwendet.

D.3 Informationen zur Herstellung von Elastomeren

Die Zusammensetzung und der Herstellungsprozess bestimmen die endgültigen Eigenschaften der Elastomere. Der Mischungsaufbau und der Herstellungsprozess sind wichtige Vorgänge, die vielfältige Maschinen und einen großen Energieeinsatz erfordern. In den meisten Fällen erfolgt die Herstellung in drei Stufen. Dies ist in Abbildung D-1 dargestellt:

Abbildung D-1: Herstellung der Elastomere

Bild

Durch Zusammenfügen der in D.2 Informationen zur Zusammensetzung aufgeführten Einzelkomponenten wird auf einem Walzwerk oder in einem Innenmischer unter Zuführung von Energie die unvernetzte Kautschukmischung hergestellt.

Die Formgebung der Kautschukmischung zu Kautschukrohlingen kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen. Eines der einfachsten Verfahren ist das Extrudieren. Dabei wird die Kautschukmischung durch geformte Düsen gepresst, wobei in Abhängigkeit von der Düsenform flache Streifen, runde Schnüre, Profile oder Schläuche geformt werden. Zur Herstellung von Folien, Platten oder gummiertem Gewebe verwendet man Kalander. Kalander bestehen aus mehr als zwei temperierbaren Walzen.

Durch Vulkanisation wird die Kautschukmischung oder der Kautschukrohling unter Einwirkung von Vernetzungsmitteln und Hitze dreidimensional vernetzt. Dadurch entstehen in der Regel hochelastische Werkstoffe, auch Elastomere genannt.

Das am häufigsten verbreitete Vulkanisationsverfahren ist die Pressen-Heizung. Bei der traditionellen Art des Pressens wird ein vorbereiteter, grob vorgeformter Mischungsrohling in eine vorgeheizte Metallform gebracht, die dann geschlossen zwischen die Platten einer geheizten Presse gelegt wird. Dabei erweicht die Kautschukmischung, nimmt durch den Druck die Form des Hohlraums an und vulkanisiert anschließend aus.

Eine neuere Entwicklung, die sich speziell für die Massenproduktion von Formteilen eignet, ist das Spritzgussverfahren. Dabei wird die heiße Kautschukmischung automatisch in die Formhohlräume gepresst.

Bei anderen Artikeln, z.B. Produkten, die mit Elastomeren ausgekleidet werden, erfolgt die Vulkanisation in Autoklaven bzw. in Vulkanisierkesseln, die nach dem Prinzip eines Dampfkochtopfs arbeiten.

Für Elastomere, die in fortlaufenden Längen hergestellt werden, z.B. Profile, Schläuche, Fördergurte, Kabel usw., werden Spezialeinrichtungen verwendet, die eine kontinuierliche Vulkanisation gestatten. Diese kann beispielsweise in einem Flüssigkeitsbad, in einer Heißluft- oder Dampfstrecke erfolgen.

D.4 Anforderungen an die Zusammensetzung

Zur Herstellung von Elastomeren im Kontakt mit Trinkwasser dürfen nur die gelisteten Ausgangsstoffe der Tabellen D-1, D-2 und die in der Core List der 4MSI-Positivliste für Elastomere aufgeführten Ausgangsstoffe verwendet werden.

Für die nicht gelisteten Ausgangsstoffe gelten die Anforderungen für nicht gelistete Ausgangsstoffe einschließlich deren Verunreinigungen und Abbau- und Reaktionsprodukte (Kapitel 5.2.2 des allgemeinen Teils der Bewertungsgrundlage für organische Materialien). Für Füllstoffe und Farbmittel gelten die Anforderungen entsprechend den Nummern 5.4.2 und 5.4.3 des allgemeinen Teils dieser Bewertungsgrundlage für organische Materialien.

D.4.1 Bewertete Ausgangsstoffe

Tabelle D-1: Ausgangsstoffe für Elastomere, die vom UBA oder im Rahmen der 4MSI-Zusammenarbeit bewertet wurden

D.4.1.1 Monomere

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
10120 108-05-4 Vinylacetat 600
10690 79-10-7 Acrylsäure 300
12100 107-13-1 Acrylnitril 0,1
13630 106-99-0 Butadien 0,1 QM = 1 mg/kg
13870 106-98-9 1-Buten
13900 107-01-7 2-Buten
14530 7782-50-5 Chlor
15030 931-88-4 Cycloocten 2,5
16950 74-85-1 Ethen
17110 16219-75-3 5-Ethylidenbicyclo[2,2,1]hept-2-en (ENB) 2,5 QMA = 0,05 mg/6 dm2
18430 116-15-4 Hexafluorpropen 0,1
19000 115-11-7 Isobuten
20020 79-41-4 Methacrylsäure 300
20410 2082-81-7 1,4-Butandioldimethacrylat 2,5
21640 78-79-5 2-Methyl-1,3-butadien (Isopren) 0,1 QM = 1 mg/kg
22660 111-66-0 1-Octen 750
- 1187-93-5 Perfluormethylperfluorvinylether* 0,1
23980 115-07-1 Propen
24610 100-42-5 Styren
25120 116-14-3 Tetrafluorethen 2,5
26140 75-38-7 Vinylidenfluorid 250
- 3048-64-4 5-Vinylbicyclo[2,2,1]hept-2-en (VNB)* 2,5
24250 9006-04-6 Naturkautschuk Bei der Gewinnung und Koagulation des Naturkautschuks können Ammoniak, Ameisen- und Essigsäure sowie Natriumbisulfit verwendet werden. Weitere Zusätze des Naturkautschuks müssen in der Positivliste gelistet sein.

D.4.1.2 Füllstoffe, Pigmente und Farbmittel

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
34480 - Aluminiumfasern, -flocken, -pulver 20 für Al
34560 21645-51-2 Aluminiumhydroxid
34690 11097-59-9 Aluminium-Magnesiumhydroxycarbonat
34720 1344-28-1 Aluminiumoxid
41600 12004-14-7

37293-22-4

Calciumsulfoaluminat
41280 1305-62-0 Calciumhydroxid
41520 1305-78-8 Calciumoxid
42080 1333-86-4 Ruß PAK nach TrinkwV, (10 % des Grenzwertes der TrinkwV) Reinheitsanforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
42240 - Kohlenstoff-Fasern entsprechend Email/ Keramik-Bewertungsgrundlage
42500 - Carbonate
43280 9004-34-6 Cellulose
45280 - Baumwollfasern
55520 - Glasfasern einschließlich Steinwolle mit einem Durchmesser größer als 1 µm (mittlerer Durchmesser: 5-30 µm)
55600 - Microglaskugeln mit einem mittleren Durchmesser von 5-100 µm
58320 7782-42-5 Graphit entsprechend Email/ Keramik-Bewertungsgrundlage
62800 92704-41-1 Kaolin, calciniert
64640 1309-42-8 Magnesiumhydroxid
64720 1309-48-4 Magnesiumoxid
83470 14808-60-7 Quarz
85601 - Silikate, natürliche
(außer Asbest)
85610 - Silikate, natürliche, silyliert
(außer Asbest)
85680 1343-98-2 Kieselsäure
85950 37296-97-2 Magnesium-Natrium-Fluorid-Silikat 150 für Fluorid
86000 - Kieselsäure, silyliert
86240 7631-86-9
69012-64-2
Siliciumdioxid Anforderungen in
Tabelle 1 der
Verordnung (EU)
Nr. 10/2011
92000 7727-43-7 Bariumsulfat 70 für Barium Reinheitsanforderung entsprechend Nummer 5.4.2
92080 14807-96-6 Talk
93440 13463-67-7 Titandioxid
96240 1314-13-2 Zinkoxid Zusatzanforderung
- 7778-18-9 Calciumsulfat (Anhydrit)
- 10101-41-9 Calciumsulfat (Dihydrat)

D.4.1.3 Weichmacher

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
31920 103-23-1 Di(2-ethylhexyl)adipat 900
34240 91082-17-6 Alkylsulfonsäureester des Phenols (C10-C21) 2,5
45705 166412-78-8 1,2-Cyclohexandicarbonsäurediisononylester
- 9003-29-6 Polybuten Zusammensetzung entsprechend Anlage A Kunststoffe, Molmasse > 1.000 Da
- 9003-17-2 Polybutadien Zusammensetzung entsprechend Anlage A Kunststoffe, Molmasse > 1.000 Da
72081/10 - Erdölkohlenwasserstoffharze, hydriert Anforderungen in
Tabelle 1 der
Verordnung (EU)
Nr. 10/2011
74560 85-68-7 Benzylbutylphthalat* 1.500 Vgl. VO (EU)
Nr. 2018/2005
75105 68515-49-1
26761-40-0
Phthalsäurediester mit primären, gesättigten Alkoholen (C9 - C11), (> 90 % C10) 450
- 9003-27-4 Polyisobutylen Zusammensetzung entsprechend Anlage A Kunststoffe, Molmasse > 1.000 Da
- 9003-31-0 Polyisopren Zusammensetzung entsprechend Anlage A Kunststoffe, Molmasse > 1.000 Da
95859 - Wachse, raffiniert, die aus Erdöl oder synthetischen Kohlenwasserstoffen gewonnen werden, hohe Viskosität Anforderungen in
Tabelle 1 der
Verordnung (EU)
Nr. 10/2011
95883 - Weiße Mineralöle paraffinisch, die aus Kohlenwasserstoffen auf der Basis von Erdöl gewonnen werden Anforderungen in
Tabelle 1 der
Verordnung (EU)
Nr. 10/2011
- - Silikone entsprechend der Silikon- Übergangsempfehlung* Anforderungen entsprechend Silikon-Übergangsempfehlung

D.4.1.4 Alterungsschutzmittel

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
38800 32687-78-8 N,N'-Bis[3-(3,5-ditertbutyl-4-hydroxy- phenyl)propionyl]hydrazid 750
40000 991-84-4 2,4-Bis-noctylmercapto-6- (4-hydroxy-3,5-ditertbutylanilino)-1,3,5-triazin 1.500
40020 110553-27-0 2,4-Bis(octylthiomethyl)-6-methyl- phenol 250
45450 68610-51-5 p-Kresol-Dicyclopentadien-Isobutylen, Copolymer 250
46640 128-37-0 2,6-Ditertbutyl-pkresol (BHT) 150
66400 88-24-4 2,2'-Methylenbis(4-ethyl-6-tertbutylphenol) 75
66480 119-47-1 2,2'-Methylenbis(4-methyl-6-tertbutylphenol)
66560 4066-02-8 2,2'-Methylenbis(4-methyl-6-cyclohexylphenol) 150
66580 77-62-3 2,2'-Methylenbis[4-methyl-6-(1-methylcyclohexyl)phenol]
67850 8002-53-7 Montanwachs
68320 2082-79-3 Octadecyl-3(3,5-ditertbutyl-4-hydroxyphenyl)propionat 300
71680 6683-19-8 Pentaerythritoltetrakis[3-(3,5-ditertbutyl-4-hydroxyphenyl)-propionat]
74240 31570-04-4 Tris(2,4-ditertbutylphenyl)-phosphit
74400 - Tris(nonyl- und/oder Dinonylphenyl)- phosphit 1.500
92800 96-69-5 4,4'-Thiobis(6-tertbutyl-3- methylphenol) 24
95200 1709-70-2 1,3,5-Trimethyl-2,4,6-tris(3,5-ditertbutyl-4-hydroxybenzyl)benzen
95859 - Wachse, raffiniert, die aus Erdöl oder synthetischen Kohlenwasserstoffen gewonnen werden, hohe Viskosität Anforderungen in
Tabelle 1 der
Verordnung (EU)
Nr. 10/2011
- 7782-99-2 Schweflige Säure* 500 als SO2

D.4.1.5 Verarbeitungshilfsstoffe, Haftvermittler und Zusatzstoffe für Füllstoffe

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
10599/90A 61788-89-4 Fettsäuren, ungesättigt (C18), Dimere, destilliert 2,5
10599/91 61788-89-4 Fettsäuren, ungesättigt (C18), Dimere, nicht destilliert
10599/92A 68783-41-5 Fettsäuren, ungesättigt (C18), hydriert, Dimere, destilliert
10599/93 68783-41-5 Fettsäuren, ungesättigt (C18), hydriert, Dimere, nicht destilliert
14450/1 - Rizinusölfettsäuren, dehydriert
15910 108-46-3 1,3-Dihydroxybenzen 120
16697 693-23-2 Dodecandisäure
17170 61788-47-4 Fettsäuren aus Kokosöl
18070 108-55-4 Glutarsäureanhydrid
18250 115-28-6 Hexachlorendomethylentetrahydrophthalsäure 0,1
18280 115-27-5 Hexachlorendomethylentetrahydrophthalsäureanhydrid
18880 99-96-7 p-Hydroxybenzoesäure
19150 121-91-5 Isophthalsäure 250
19270 97-65-4 Itakonsäure
24160 8052-10-6 Tallölharz
24280 111-20-6 Sebacinsäure
24430 2561-88-8 Sebacinsäureanhydrid
24520 8001-22-7 Sojaöl
25960 57-13-6 Harnstoff
26305 78-08-0 Vinyltriethoxysilan 2,5
26320 2768-02-7 Vinyltrimethoxysilan 2,5
30000 64-19-7 Essigsäure*
30610 - Monocarbonsäuren, (C2 - C24) aliphatisch, linear, aus natürlichen Ölen und Fetten und deren Mono-, Di-, Triglycerolester (verzweigte Fettsäuren natürlichen Ursprungs sind eingeschlossen)
30612 - Monocarbonsäuren, (C2-C24) aliphatisch, geradkettig, synthetisch und deren Mono-, Di-, Triglycerolester
31348 85116-93-4 Fettsäuren (C16-C18), Ester mit Pentaerythrit * nicht umgesetzte Fettsäuren < 5 %
34230 - Alkyl(C8 - C22)sulfonsäuren 300
34240 91082-17-6 Alkyl(C10 - C21)sulfonsäureester mit Phenol 2,5
35320 7664-41-7 Ammoniak* 50 für NH4+
37520 2634-33-5 1,2-Benzothiazolin-3-on** 25 nur zur Topfkonservierung
42720 8015-86-9 Carnaubawachs
44160 77-92-9 Zitronensäure
45940 334-48-5 n-Decansäure
46720 4130-42-1 2,6-Ditertbutyl-4-ethylphenol 240
47060 171090-93-0 3-(3,5-Ditertbutyl-4-hydroxyphenyl) propionsäureester mit geradkettigen oder verzweigten Alkoholen (C13-C15) 2,5
52720 112-84-5 Erucasäureamid
52730 112-86-7 Erucasäure
54450 - Fette und Öle (tierischen und pflanzlichen Ursprungs)
55040 64-18-6 Ameisensäure
55120 110-17-8 Fumarsäure
55190 29204-02-2 Gadoleinsäure
55680 110-94-1 Glutarsäure
55920 56-81-5 Glycerol
56540 - Ester von Glycerol mit Ölsäure
61840 106-14-9 12-Hydroxystearinsäure
62960 50-21-5 Hydroxypropionsäure (Milchsäure)
63280 143-07-7 Laurinsäure
63760 8002-43-5 Lecithin
64560 7786-30-3

7791-18-6

Magnesiumchlorid
64800 110-16-7 Maleinsäure 1.500
64900 108-31-6 Maleinsäureanhydrid
65020 6915-15-7 Apfelsäure
65040 141-82-2 Malonsäure
67840 - Montansäuren und/oder deren Ester mit Ethylenglycol und/oder 1,3-Butandiol und/oder Glycerol
67891 544-63-8 Myristinsäure
68960 301-02-0 Ölsäureamid
69040 112-80-1 Ölsäure
69920 144-62-7 Oxalsäure 300
70400 57-10-3 Palmitinsäure
76721 63148-62-9 Polydimethylsiloxan
(Molmasse > 6.800 Da)
Anforderungen in
Tabelle 1 der
Verordnung (EU)
Nr. 10/2011
76960 25322-68-3 Polyethylenglycol
77520 61791-12-6 Polyethylenglycolester mit Rizinusöl TOC
77600 61788-85-0 Polyethylenglycolester mit hydriertem Rizinusöl
77702 - Ester von Polyethylenglycol mit aliphatischen Monocarbonsäuren (C6 - C22) und ihre Ammonium- und Natriumsulfate
77708 - Polyethylenglycolether (EO = 1-50) von linearen und verzweigten primären Alkoholen (C8 - C22) 90 Anforderungen in
Tabelle 1 der
Verordnung (EU)
Nr. 10/2011
77895 68439-49-6 Polyethylenglycol (EO = 2-6) mono- alkylether (C16 - C18) 2,5
79040 9005-64-5 Polyethylenglycolsorbitanmonolaurat
79120 9005-65-6 Polyethylenglycolsorbitanmonooleat
79280 9005-67-8 Polyethylenglycolsorbitanmonostearat*
79920 9003-11-6

106392-12-5

Poly(ethylenpropylen)glycol
80000 9002-88-4 Polyethylenwachs
83610 73318-82-6 Harzsäuren
83840 8050-09-7 Kolophonium
84000 8050-31-5 Kolophonium, Ester mit Glycerol
84640 69-72-7 Salicylsäure
88640 8013-07-8 Sojabohnenöl, epoxidiert (Oxiran < 8 %, Iodzahl < 6 %) TOC
88960 124-26-5 Stearinsäureamid
89040 57-11-4 Stearinsäure
90960 110-15-6 Bernsteinsäure
92160 87-69-4

133-37-9

Weinsäure
93520 59-02-9

10191-41-0

±-Tocopherol
94320 112-27-6 Triethylenglycol*
95858 - Wachse, paraffinisch, raffiniert, gewonnen aus erdölbasierten oder synthetischen Kohlenwasserstoffen, niedrige Viskosität 2,5 Anforderungen in
Tabelle 1 der
Verordnung (EU)
Nr. 10/2011
95870 - Weizenprotein**
- 1313-59-3 Natriumoxid**
- 9002-88-4 Polyethylen Zusammensetzung entsprechend Anlage A Kunststoffe, Molmasse > 1.000 Da
- 9003-07-0 Polypropylen Zusammensetzung entsprechend Anlage A Kunststoffe,

Molmasse > 1.000 Da

- 63148-62-9 Silikonöl entsprechend der Silikon- Übergangsempfehlung* Anforderungen entsprechend Silikon-Übergangsempfehlung
- 2098907-70-9 Siloxan und Silikon, dimethyl, hydroxy- terminiert (Molmasse > 7.400 Da) Ether mit C16 - C18-Fettsäureester mit Pentaerythritol* Polymer enthält Siloxan und Silicon, dimethyl, hydroxyterminiert, C16-C18-Fettsäureester mit Pentaerytritol und Fettsäuren
- 9006-24-0 Xylolformaldehyd-Harze* Zusammensetzung entsprechend Anlage B Organische Beschichtungen, Molmasse > 1.000 Da
- - Zinksalze von Fettsäuren (tierischen und pflanzlichen Ursprungs) der Kettenlänge C14 - C20 Zusatzanforderung
- 557-05-1 Zinkstearat Zusatzanforderung

D.4.1.6 Vernetzungsmittel

D.4.1.6.1 Peroxide und Coagenzien für die peroxidische Vernetzung

Peroxide

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
47080 110-05-4 Ditert-Butylperoxid** 0,1
15 für Methyltert-Butylether (MtBE) 500 für tert Butanol

Coagenzien für die peroxidische Vernetzung

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
25840 3290-92-4 1,1,1-Trimethylolpropantrimethacrylat 2,5
25390 101-37-1 Triallylcyanurat* 2,5

D.4.1.6.2 Mercaptobeschleuniger

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen

D.4.1.6.3 andere Beschleuniger

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
37600 65-85-0 Benzoesäure
41280 1305-62-0 Calciumhydroxid
41520 1305-78-8 Calciumoxid
42500 3486-35-9 Zinkcarbonat Zusatzanforderung
45760 108-91-8 Cyclohexylamin
47680 111-46-6 Diethylenglycol 1.500
59280 100-97-0 Hexamethylentetramin 750 als Formaldehyd
64720 1309-48-4 Magnesiumoxid
76320 85-44-9 Phthalsäureanhydrid
76960 25322-68-3 Polyethylenglycol
80800 25322-69-4 Polypropylenglycol
84640 69-72-7 Salicylsäure
89040 57-11-4 Stearinsäure
91840 7704-34-9 Schwefel
94560 122-20-3 Triisopropanolamin 250
96240 1314-13-2 Zinkoxid Zusatzanforderung

D.4.1.6.4 andere Vernetzungsmittel

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
- 9003-35-4 Phenolformaldehydharze Zusammensetzung entsprechend Anlage B Organische Beschichtungen, Molmasse > 1.000 Da
- 25085-50-1 4-tert-Butylphenol-Formaldehyd-Harz* 2,5 µg/l für 4-tert- Butylphenol,

750 µg/l für Formaldehyd, 50 µg/l für Xylol

mit der Spezifikation des Maximalgehalts an oligomeren Bestandteilen mit einer Molmasse unter 1.000 Da von 25 % und des Maximalgehalts der Methylolgruppe von 16 %

D.4.1.7 Polymerisationshilfsstoffe

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
23680/81280 9002-89-5 Polyvinylalkohol** Herstellung durch
Sintern
59330 110-54-3 n-Hexan* einschl. Strukturisomere bis 40 %
(Cyclohexan < 3 %)
EC-Nr.: 925-29-5
250 MTCtap muss nicht bestimmt werden bei Prozesstemperaturen
> 100 °C
93540 108-88-3 Toluen* 60 MTCtap liegt über dem Geruchsschwellenwert
53600 60-00-4 Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA)* 60
66620 75-09-2 Dichlormethan** 2,5
91920 7664-93-9 Schwefelsäure*
- 7637-07-2 Bortrifluorid** 100 als Bor
150 als Fluorid
- 7681-65-4 Kupferiodid** 50 als Iodid
200 als Kupfer
18115/

57520

31566-31-1 Glycerolmonostearat**
- 1333-74-0 Wasserstoff**

*) Stoffe, die im Rahmen dieser Bewertungsgrundlage national bewertet wurden.
**) Stoffe, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat im Rahmen der 4MSI-Kooperation bewertet wurden und deren Bewertungen von den anderen Staaten übernommen wurden (Aufführung in der 4MSI Core List).

D.4.2 Vorläufig bewertete Ausgangsstoffe

Folgende Substanzen werden vorläufig gelistet, da ihre Bewertung noch nicht abgeschlossen ist.

Tabelle D-2: Ausgangsstoffe für Elastomere, die vom UBA vorläufig bewertet wurden

D.4.2.1 Füllstoffe, Pigmente und Farbmittel

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
- 26125-61-1 p-Aramidfaser 0,1 für p-Phenylendiamin, 375 für Terephthalsäure Molmasse > 1.000 Da

D.4.2.2 Verarbeitungshilfsstoffe, Haftvermittler und Zusatzstoffe für Füllstoffe

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
- 68071-15-8 Butandiololeat, ethoxyliert 2,5

D.4.2.3 Vernetzungsmittel

D.4.2.3.1 Peroxide

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
38600 78-63-7 2,5-Bis(tertbutylperoxy)-2,5-dimethyl- hexan 0,1

500 für tert-Butanol, 0,1 für tert-Amyl- alkohol

0,1 für 2,5-Dimethyl- 2,5-hexandiol

0,1 für 2,2,5,5-Tetramethyltetrahydrofuran

Bei über 0,4 % (m/m) in der Formulierung: 0,1 µg/l für 3,3,6,6-Tetramethyl-1,2-dioxan 0,1 µg/l für Ditertbutylperoxid
- 80-43-3 Dicumylperoxid 0,1

2,5 für Cumylalkohol

0,1 für Methylcumyl-

ether

2,5 für ±-Methyl-

styren

0,7 für Acetophenon

D.4.2.3.2 Mercaptobeschleuniger

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
65768 149-30-4 2-Mercaptobenzothiazol
(2-MBT)
100
- 155-04-4 Zink-2-mercaptobenzothiazol 100 für 2-MBT Zusatzanforderung

D.4.2.3.3 andere Beschleuniger

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
- 1318-02-1 Zeolithe, natürliche und synthetische, Natriumform 20 µg/l für Al Anforderungen entsprechend Nummer 5.4.2

D.4.3 Kautschuke

In Tabelle D-3 sind typische Kautschuke aufgeführt, die bei der Erstellung der Positivliste berücksichtigt wurden. Aufgrund der Vielfalt möglicher Reaktionswege ist die Liste nicht vollständig. Die Ausgangsstoffe zur Herstellung der Kautschuke müssen in der Tabelle D-1 aufgeführt sein.

Tabelle D-3: Informative Liste von Kautschuken zur Herstellung von Elastomeren

Name Kurzzeichen nach DIN ISO 1629
Acrylnitril-Buta-1,3-dien-Kautschuk NBR
Chloriertes Polyethylen CM
Chlor-Isobuten-Isopren-Kautschuk
(Chlorbutyl-Kautschuk)
CIIR
Copolymere aus Ethen und Propen EPM
Copolymere aus Hexafluorpropen und Vinylidenfluorid FPM
Ethylen-Vinylacetat-Mischpolymerisate EVM bzw. EVA, beide Bezeichnungen zulässig, EVM bei VA-Gehalten > 40 %, EVA bei VA-Gehalten < 40 %
Isobuten-Isopren-Kautschuk (Butylkautschuk) IIR
Isopren-Kautschuke, synthetisch IR
Naturkautschuk NR
Polybutadien BR
Polybutylen
Polycycloocten
Polyisobuten IM bzw. PIB
beide Bezeichnungen erlaubt
Quatropolymer aus Ethen, Propen, Vinylnorbornen und Ethyliden-Norbornen EPDM
Styrol-Butadien-Kautschuk SBR
Terpolymer aus Ethen, Propen und Ethyliden-Norbornen EPDM
Terpolymer aus Ethen, Propen und Vinylnorbornen EPDM
Terpolymere aus Hexafluorpropylen, Vinylidenfluorid und Tetrafluorethylen FPM
Verschnitte aus Kautschukpolymeren und Polymeren entsprechend Anlage A Kunststoffe

D.5 Zusatzanforderungen

Es gelten die in Tabelle D-4 festgelegten Zusatzanforderungen für Elastomere. Der allgemeine Teil der Bewertungsgrundlage für organische Materialien ist zu beachten.

Werden Elastomere und Polymere kombiniert, die in den Anwendungsbereich der Anlage A fallen, müssen die Zusatzanforderungen der Anlage A ebenfalls überprüft werden.

Tabelle D-4: Zusatzanforderungen für Elastomere

Stoffe/Stoffgruppen MTCtap in µg/l Analysenmethode
Zink** 250 DEV 6

____
16) Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung (DEV)

44. Die Anlage E Thermoplastische Elastomere wird ergänzt:

Alt:

.

Thermoplastische Elastomere (TPE) Anlage E

Thermoplastische Elastomere fallen derzeit nicht in den Geltungsbereich dieser Bewertungsgrundlage. Zum Nachweis der trinkwasserhygienischen Eignung kann die Übergangsempfehlung 17 herangezogen werden.

Neu:

.

Thermoplastische Elastomere (TPE) Anlage E

E.1 Anwendungsbereich

TPE nehmen eine Sonderstellung zwischen Kunststoffen und Elastomeren ein. Sie weisen elastische Eigenschaften auf, die denen von vulkanisiertem Kautschuk ähnlich sind und lassen sich wie Thermoplaste verarbeiten.

TPE können aus verschiedenen Polymeren zusammengesetzt sein. Dabei liegen weiche und harte Segmente in getrennten Phasen vor. Kennzeichnend für TPE sind physikalische (thermolabile, reversibel spaltbare) oder chemische Vernetzungsstellen. In DIN EN ISO 18064: 2015-03 sind verschiedene TPE-Typen unterschieden und in ein Nomenklatursystem eingeordnet.

E.2 Informationen zu TPE

Physikalisch vernetzte TPE im Lebensmittelkontakt fallen entsprechend dem Standpunkt der Europäischen Kommission in den Regelungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 "Union Guidelines on Regulation (EU) 10/2011 on plastic materials and articles intended to come into contact with food17". In Analogie zu dieser Entscheidung sind physikalisch vernetzte TPE nach der Anlage A Kunststoffe zu bewerten.
____
17) https://ec.europa.eu/food/system/files/2016-10/cs_fcm_plastic-guidance_201110_en.pdf

Chemisch vernetzte TPE ähneln in ihrer Zusammensetzung eher Elastomeren. Daher sind diese TPE-Typen entsprechend der Anlage D Elastomere dieser Bewertungsgrundlage zu bewerten.

E.3 Anforderung an die Zusammensetzung

Entsprechend der Zusammensetzung der Polymere erfolgt die Rezepturbewertung entsprechend der Anlagen A und/oder D und/oder F.

Alt:

.

Silikone (informativ) Anlage F

Zum Nachweis der trinkwasserhygienischen Eignung kann die Übergangsempfehlung zur vorläufigen trinkwasserhygienischen Beurteilung von Silikonen im Kontakt mit Trinkwasser (Silikon-Übergangsempfehlung) 18 herangezogen werden

Neu:

.

Silikone (informativ) Anlage F

Silikone fallen derzeit nicht in den Geltungsbereich dieser Bewertungsgrundlage. Zum Nachweis der trinkwasserhygienischen Eignung kann die Übergangsempfehlung zur vorläufigen trinkwasserhygienischen Beurteilung von Silikonen im Kontakt mit Trinkwasser (Silikon-Übergangsempfehlung) 18 herangezogen werden.
_____
18) https://www.umweltbundesamt.de/dokument/uebergangsempfehlung-zur-vorlaeufigen

II. Inkrafttreten

Diese Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

_____
1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
2) Notifiziert unter 2021/596/D

ENDE