Regelwerk

13. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001

(Bundesgesundheitsbl. Nr. 6 vom Juni 2010)



Siehe Fn.: 1

In den folgenden Tabellen werden nur die Aufbereitungsstoffe oder Verfahren (Zeilen) aufgeführt, bei denen sich eine Änderung zur Erstveröffentlichung beziehungsweise der 1. bis 12. Änderungsmitteilung ergeben haben. Die Änderungen sind auch hier durch Unterstreichung und gegebenenfalls durch Durasticichung kenntlich gemacht worden.

1 Einleitung

[...]

Da durch die TrinkwV 2001 bei der Gewinnung des Rohwassers, dessen Aufbereitung zu Wasser für den menschlichen Gebrauch und der Verteilung bis zu dem Verbraucher auf die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" Bezug genommen wird, trifft dies auch auf die Qualität der Aufbereitungsstoffe zu. Als Grundlage für die Überprüfung der Anforderungen an die Aufbereitungsstoffe gemäß § 11 TrinkwV 2001 ist das Europäische Regelwerk der Normungsreihe "Produkte für die Aufbereitung für Wasser für den menschlichen Gebrauch" herangezogen worden. Zurzeit sind darin Produktnormen im Bereich von EN 878 bis EN 15795 15041 in das deutsche Regelwerk als DIN EN überführt worden. Durch dieses Vorgehen ist eine internationale Harmonisierung der Qualität von Aufbereitungsstoffen für die Herstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch sichergestellt. Die Produktnormen gelten in ihrer Gesamtheit für die Sicherstellung der Qualität der Aufbereitungsstoffe. Damit stellt das Vorliegen einer Produktnorm ein notwendiges, aber kein hinreichendes Kriterium für die Aufnahme in die Liste dar.

Des Weiteren sind die Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes W 204 "Aufbereitungsstoffe in der Trinkwasserversorgung - Regeln für Auswahl, Beschaffung und Qualitätssicherung" zu berücksichtigen.

Der Einsatz von Ionenaustauschern, Membranen und anderen Filtermaterialien (zum Beispiel Füllkörper, natürliche Sande für die Langsamsandfiltration) zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch kann auch weiterhin nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und nachgewiesener Wirksamkeit erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Erhöhung des Gehaltes an chemischen Substanzen Verunreinigungen aus Membranen, Ionenaustauschern oder anderen Filtermaterialien in das aufbereitete Wasser übergehen, die eine vermeidbare oder unvertretbare Auswirkung auf Gesundheit und Umwelt haben.

Das in DIN EN 12902 beschriebene Prüfverfahren für körniges Material zur Ermittlung von wasserextrahierbaren chemischen Substanzen kann zur Abschätzung der möglichen Auslaugung des Materials an chemischen Parametern herangezogen werden.

[...]

2 Gesetzliche Grundlage der Liste

[...]

Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichte im Bundesgesundheitsblatt die Liste von Stoffen, die zur Trinkwasseraufbereitung verwendet werden dürfen; Liste wird ständig aktualisiert.

Die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß 4 TrinkwV 2001 wird vom Umweltbundesamt geführt und regelmäßig aktualisiert. Die Liste hat bezüglich dieser Stoffe Angaben zu enthalten über die

  1. Reinheitsanforderungen,
  2. Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen,
  3. zulässige Zugabe,
  4. zulässigen Höchstkonzentrationen von im Wasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten.

[...]

3 Struktur der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 TrinkwV 2001

Formaler Aufbau

Die Liste umfasst drei vier Teilbereiche:

I. Zur Trinkwasseraufbereitung geeignete Stoffe,

  1. Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase angewendet werden,
  2. Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe angewendet werden,
  3. Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden,

II. Desinfektionsverfahren

III. Aufbereitungsstoffe mit befristeter Aufnahme

  1. mit befristeter Aufnahme zur allgemeinen Anwendung
    Die befristete Aufnahme von Stoffen in Teil IIIa der Liste betrifft die Aufbereitungsstoffe, die sich nach erfolgreicher erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall zu einer zweijährigen Freigabe für die allgemeine Anwendung befinden. Sollten innerhalb dieses Zeitraumes keine Tatsachen bekannt werden, die gegen einen weiteren Einsatz dieser Stoffe sprechen, wird die zeitliche Befristung aufgehoben. Weiterhin werden im Teil IIIa der Liste Stoffe geführt, deren Bedarf für den weiteren Einsatz für die Trinkwasseraufbereitung geprüft wird beziehungsweise anderweitige gesetzliche Regelungen für deren Anwendung vorliegen.
  2. in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall
    Für neu in die Liste aufzunehmende Aufbereitungsstoffe ist eine Aufnahme in Teil IIIb beim UBA zu beantragen. Eine Prüfung auf Wirksamkeit und Eignung für den jeweiligen Aufbereitungszweck und eine Bewertung von Gesundheits- oder Umweltbelastung erfolgt durch einen erweiterten Wirksamkeitsnachweis im Rahmen eines Probebetriebes unter Versorgungsbedingungen an einer realen technischen Wasserversorgungsanlage. Die Wirksamkeitsprüfungen im Praxisbetrieb sind zeitlich befristet (mindestens zwölf Monate und höchstens drei Jahre) und beziehen sich nur auf die konkrete Wasserversorgungsanlage. Im Rahmen dieses Probebetriebes ist eine erhöhte Überwachung durch die zuständige Überwachungsbehörde sicherzustellen, und es ist ein wissenschaftliches Gutachten über die Planung und Durchführung des Versuches und die erhaltenen Ergebnisse zu erstellen.

IV. Aufbereitungsstoffe, die für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern sowie in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden eingesetzt werden.

Spalten der Liste

[...]

Reinheitsanforderungen

Die Reinheitsanforderungen beziehen sich auf den normativen Teil der entsprechenden DIN (EN)-Normen. Die Zahlenwerte in den Tabellen der entsprechenden DIN (EN)-Normen, einschließlich der sonstigen Anforderungen der jeweiligen Normen sind einzuhalten. Wenn ein Produkt in mehreren Reinheitsklassen (Typen) angeboten wird, ist die jeweilige Klasse (Typ) in der Spalte angegeben.

Für Aufbereitungsstoffe des Teils Ib sollte keine Erhöhung des Gehaltes an chemischen Substanzen durch den Aufbereitungsstoff nach der Einfüllung, Spülung und Inbetriebnahme eines Filtersystems in dem Trinkwasser produziert wird, erfolgen.

[...]

Es ist geplant "Aufbereitungsstoffe, die für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern sowie in Katastrophenfällen oder bei Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden eingesetzt werden" in die List, der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 TrinkwV 2001 als tritt der Teil IV der Liste in Kraft.

Es ist weiterhin geplant, die Stoffe Kaliumdichlorisocyanurat aus der Anlage 6 (zu § 12 Abs. 1 und 2) TrinkwV 2001 "Mittel für die Aufbereitung in besonderen Fällen " der Trinkwasserverordnung 2001 nicht in den Teil IV der Liest zur übernehmen:

In der Anlage 1 wird der geplante Teil VI der Liste veröffentlicht.

6 Geplante Änderungen in der nächsten Veröffentlichung der Liste

Folgende Änderungen sind für die nächste Änderungsmitteilung vorgesehen:

Teil IIIa: Aufbereitungsstoffe mit befristeter Aufnahme zur allgemeinen Anwendung

Stoffname CAS-Nummer EINECS-Nummer Verwendungszweck Reinheitsanforderungen Zulässige Zugabe
Mangan (II) chlorid x 1 H2 O 64333-01-3 231-869-6 Entfernung von Nickel a.a.R.d.T. Verunreinigungen < 0,01% Schwermetall (als Pb); Sulfat < 1000 mg/l; Fe < 200 mg/l; Reinheit > 97%  

Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001; Stand Juni 2010

Teil Ia Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden

Stoffname CAS-Nummer EINECS-Nummer Verwendungszweck Reinheitsanforderungen Zulässige Zugabe Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung * zu beachtende Reaktionsprodukte Bemerkungen
Aluminiumsulfate 1 10043-01-3,
16828-11-8,
7784-31-8,
16828-12-9,
17927-65-0,
233-135-0 Flockung, Fällung DIN EN 878 Tab 5: eisen frei und Tab 6 Typ 1 9 mg/L AI Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile    
Kaliumperoxomonosulfat
[Kaliummonopersulfat (2 KHSO5, KHSO4, K2SO4)]
70693-62-8 274-778-7 Oxidation Chlordioxidherstellung Herstellung von Chlordioxid DIN EN 12678

Tab 1:Typ 1

5,5 mg/L, berechnet als H2 O2 0,1 mg/L, berechnet als H202    
Natriumperoxodisulfat 7775-27-1 231-892-1 Oxidation, Vorprodukt zur Herstellung von Chlordioxid. DIN EN 12926

Tab 1: Typ 1

7,0 mg/L berechnet als H2 O2 0,1 mg/L, berechnet als H2 O2    
Phosphonsäure 6419-19-8
22042-96-2
32545-75-8
2809-21-4
15827-60-8;
1429-50-1
5995-42-6
37971-36-1
23605-74-5
229-146-5
244-751-4
251-094-7
220-552-8
239-931-4
215-851-5
227-833-4
253-733-5
245-781-0
Antiscalant für Membrananlagen Verhinderung der Verblockung von Membranen          
*) Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten.

**) Sollte im Einzelfall die technische Notwendigkeit bestehen, zum Beispiel bei bestimmten Rohwasserverhältnissen, die maximale Aufhärtungsmittelzugabe zu erhöhen, sind dazu vorher der zuständigen Überwachungsbehörde und dem UBA die erforderlichen Unterlagen über das qualitativ höherwertige Aufhärtungsmittel vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 11 TrinkwV 2001 eingehalten werden. Sollte im Einzelfall die technische Notwendigkeit bestehen, zum Beispiel bei bestimmten Rohwasserverhältnissen, die maximale Flockungsmittel- beziehungsweise Flockungshilfsmittelzugabe anlagenbezogen zu erhöhen, sind dazu vorher der zuständigen Überwachungsbehörde und dem UBA die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 11 TrinkwV 2001 eingehalten werden. CAS: Chemical Abstracts Service Registry Number; EINECS: European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances

Teil Ia Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden

Stoffname CAS-Nummer EINECS-Nummer Verwendungszweck Reinheitsanforderungen Zulässige Zugabe Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung * zu beachtende Reaktionsprodukte Bemerkungen
Aluminiumsilikate, expandierte (Blähton)     Entfernung von Partikeln, biologische Filtration DIN EN 12905-Tab A1       Grenzwert für Aluminium ist einzuhalten.
Aluminiumsilikate, natürliche nicht expandierte     Entfernung von Partikeln DIN EN 15795       Der Grenzwert für Aluminium ist einzuhalten.
Anthrazit     Entfernung von Partikeln, Entfernung von Chlor und Ozon DIN EN 12909 Tab 1 und A.1        
Bims     Entfernung von Partikeln DIN EN 12906 Tab A.1        
  20344-49-4 243-746-4 Adsorption, Entfernung von Arsen DIN EN 15029 Tab A.1 Arsen < 70 mg/kg TS        
Eisenumlagertes aktiviertes Aluminiumoxid Aktiviertes Aluminiumoxid:
1344-28-1

Eisen(III)-sulfat:
100028-22-5

Aktiviertes Aluminiumoxid:
215-691-6

Eisen(III)-sulfat:
233-072-9

Adsorption, Filtration, Entfernung von Arsen DIN EN 14369 Tab A.1        
Granatsand     Entfernung von Partikeln, Schnellentcarbonisierung DIN EN 12910 Tab. A1        
Mangandioxid 1313-13-9 215-202-6 Entfernung von Mangan DIN EN 13752       Es dürfen auch Produkte mit einem Massenanteil an Mangandioxid, von über 78 % eingesetzt werden.
Mangangrünsand
(Manganzeolith Eisensand, Grünsand)
Glauconit:
90387-66-9,

Mangandioxid:
1313-13-9

Glauconit:
291-341-6,

Mangandioxid:
215-202-6

Entfernung von Eisen und Mangan, Entfernung von Schwefelwasserstoff DIN EN 12911 Tab 1 und A.2       Mit Manganoxid beschichtetes Zeolith (Glauconit). Keine Erhöhung der Mangankonzentration im Ablauf der Filter zulässig.
a.a.R.d.T.: Allgemein anerkannte Regeln der Technik,
*) Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten;
**) Sollte im Einzelfall die technische Notwendigkeit bestehen, zum Beispiel bei bestimmten Rohwasserverhältnissen, die maximale Aufhärtungsmittelzugabe zu erhöhen, sind dazu vorher der zuständigen Überwachungsbehörde und dem UBA die erforderlichen Unterlagen über das qualitativ höherwertige Aufhärtungsmittel vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen nach 5 11 TrinkwV 2001 eingehalten werden. CAS: Chemical Abstracts Service Registry Number; EINECS: European lnventory of Existing Commercial Chemical Substances

Teil Ic: Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden

Stoffname CAS-Nummer EINECS-Nummer Verwendungszweck Reinheitsanforderungen Zulässige Zugabe Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung * zu beachtende Reaktionsprodukte Bemerkungen
Chlor 7782-50-5 231-959-5 Desinfektion, Herstellung von Chlordioxid DIN EN 937 Tab 1 und Tab 2: Typ 1
Bei Herstellung von Chlor nach denn Amalgam-Verfahren:
Hg-Gehalt max. 0,1 mg/ kg Cl2
1,2 mg/L freies Cl2 max. 0,3 mg/L freies Cl2
min. 0,1 mg/ L freies Cl2
Trihalogenmethane Zusatz bis zu 6 mg/L freies Cl2 und Gehalte bis 0,6 mg/L freies Cl2 nach der Aufbereitung bleiben außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann oder wenn die Desinfektion zeitweise durch Ammonium beeinträchtigt wird.
Chlordioxid 10049-04-4 233-162-8 Desinfektion DIN EN 12671
Nur Angaben zu den Ausgangsstoffen (EN 937, 938, 939, 12678 12926)
0,4 mg/L ClO2 max. 0,2 mg/L ClO2
min. 0,05 mg/L ClO2
Chlorit Ein Höchstwert für Chlorit von 0,2 mg/L ClO2-nach Abschluss der Aufbereitung muss eingehalten werden. Der Wert für Chlorit gilt als eingehalten, wenn nicht mehr als 0,2 mg/L Chlordioxid zugegeben werden. Möglichkeit von Chloratbildung beachten.
*) Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten; CAS: Chemical Abstracts Service Registry Number; EINECS: European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances

Teil IIIa: Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden

Stoffname CAS-Nummer EINECS-Nummer Verwendungszweck Reinheitsanforderungen Zulässige Zugabe Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung * zu beachtende Reaktionsprodukte Bemerkungen
Mangan (II) chlorid x 1 H2 O 64333-01-3 231-869-6 Entfernung von Nickel a.a.R.d.T.       Aufnahme ist vorläufig befristet bis 31.12.2011 DIN in Vorbereitung
Mangansulfat 10034-96-5 232-089-9 Entfernung von Arsen a.a.R.d.T       Aufnahme ist vorläufig befristet bis 30.06.2012 DIN in Vorbereitung
Natürlicher Zeolith-Klinoptilolith 1318-02-1
12173-10-3
12271-42-0
215-283-8 Entfernung von Mangan, Eisen, Radium a.a.R.d.T       Aufnahme ist vorläufig befristet bis 30.06.2011. DIN EN Normung in Vorbereitung
Natürliches basaltisches Zeolith 1318-02-1 215-283-8 Entfernung von Mangan, Eisen, Radium a.a.R.d.T.       Aufnahme ist vorläufig befristet bis 30.06.2011. DIN EN Normung in Vorbereitung
Polycarbonsäuren 9003-01-4
9003-06-9
29132-58-9
Verhinderung der Verblockung von Membranen DIN EN 15039         Aufnahme ist vorläufig befristet bis 31.12.2011.
a.a.R.d.T.: Allgemein anerkannte Regeln der Technik;
*) Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten; CAS: Chemical Abstracts Service Registry Number; EINECS: European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances

Teil IIIb: Aufbereitungsstoffe in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall

Stoffname CAS-Nummer EINECS-Nummer Verwendungszweck Ausnahme Einsatzort Land Für die amtliche Beobachtung zuständiges Untersuchungsamt Bemerkungen
erteilt am befristet bis
Hydroxylapatit 1306-06-5 215-145-7 Entfernung von Fluor 01.01.2008 30.06.2010
31.12.2010
1. WV Lüdinghausen
Schierling
NW
BY
1. Gesundheitsamt Kreis Coesfeld
Regensburg
 
2. Stadtwerke Unterschleißheim BY 2. Gesundheitsamt München  

Teil IV tritt nach Verabschiedung der novellierten Trinkwasserverordnung in Kraft

Teil IV: Aufbereitungsstoffe, die für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung, für den zivilen Bedarf im Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, sowie in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden eingesetzt werden

Stoffname CAS-Nummer EINECS-Nummer Verwendungszweck Reinheitsanforderungen Zulässige Zugabe Bemerkungen
Natriumdichlorisocyanurat 1 2893-78-9 207-67-7 Desinfektion DIN EN 12931 26 mg/L freies Chlor Die zulässige Zugabe entspricht 40 mg/L Natriumdichlorisocyanurat
Natriumdichlorisocyanuratdihydrat 1 51580-86-0 220-767-7 Desinfektion DIN EN 12932 26 mg/L freies Chlor Die zulässige Zugabe entspricht 46,6 mg/L Natriumdichlorisocyanuratdihydrat.
Natriumhypochlorit 7681-52-9 231-668-3 Desinfektion;
Oxidation
DIN EN 901 max. 260 mg/L freies Chlor 2 Bei besonderen Gefahrenlagen kann die zuständige Gesundheitsbehörde den Mindestgehalt an freiem Chlor nach Abschluss der Aufbereitung anordnen.
Calciumhypochlorit 7778-54-3 231-908-7 Desinfektion;
Oxidation
DIN EN 900 max. 260 mg/L freies Chlor 2 Bei besonderen Gefahrenlagen kann die zuständige Gesundheitsbehörde den Mindestgehalt an freiem Chlor nach Abschluss der Aufbereitung anordnen
1) Dieser Aufbereitungsstoff darf in Tablettenform verwendet werden. Tabletten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Tablettenumhüllungen in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angegeben ist:
(1) die Menge des in einer Tablette enthaltenen Natriumdichlorisocyanurats oder Natriumdichlorisocyanuratdihydrats in Milligramm,
(2) die Menge des mit einer Tablette zu desinfizierenden Wassers in Liter,
(3) eine Gebrauchsanweisung, die insbesondere die Dosierung, die vor dem Genuss des Wassers abzuwartende Einwirkzeit und die Verbrauchsfrist für das desinfizierte Wasser aufführt,
(4) die Chargenbezeichnung, aus der mindestens Herstellungsmonat und -fahr hervorgeht Bei Abgabe von Tabletten aus Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen an Verbraucher können die Angaben nach den Nummern (1) bis (3) auch auf mitzugebenden Handzetteln ausreichen. Bestände an Tabletten, die vor Inkrafttreten der novellierten Trinkwasserverordnung eingelagert waren, en sprechen den Anforderungen der Liste. Tablettierhilfsmittel müssen geeignet sein, die Stabilität der Tabletten zu garantieren und den Anforderungen des Arzneimittelbuches und Zusatzstoff-Verkehrsverordnung entsprechen.

2) Die maximal zulässige Zugabe an freiem Chlor ergibt sich aus bestimmten Behandlungsverfahren, z.B. nach dem Einheits-Dosier-Plan der Bundeswehr, der über die Desinfektion hinaus noch eine Oxidation bestimmter gefährlicher Stoffe zum Ziel hat.

1) 12. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001; Stand: Dezember 2009; Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 2009; 52:1223-1227

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