| Regelwerk |
13. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001
(Bundesgesundheitsbl. Nr. 6 vom Juni 2010)
Siehe Fn.: 1
In den folgenden Tabellen werden nur die Aufbereitungsstoffe oder Verfahren (Zeilen) aufgeführt, bei denen sich eine Änderung zur Erstveröffentlichung beziehungsweise der 1. bis 12. Änderungsmitteilung ergeben haben. Die Änderungen sind auch hier durch Unterstreichung und gegebenenfalls durch Durasticichung kenntlich gemacht worden.
1 Einleitung
[...]
Da durch die TrinkwV 2001 bei der Gewinnung des Rohwassers, dessen Aufbereitung zu Wasser für den menschlichen Gebrauch und der Verteilung bis zu dem Verbraucher auf die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" Bezug genommen wird, trifft dies auch auf die Qualität der Aufbereitungsstoffe zu. Als Grundlage für die Überprüfung der Anforderungen an die Aufbereitungsstoffe gemäß § 11 TrinkwV 2001 ist das Europäische Regelwerk der Normungsreihe "Produkte für die Aufbereitung für Wasser für den menschlichen Gebrauch" herangezogen worden. Zurzeit sind darin Produktnormen im Bereich von EN 878 bis EN 15795 15041 in das deutsche Regelwerk als DIN EN überführt worden. Durch dieses Vorgehen ist eine internationale Harmonisierung der Qualität von Aufbereitungsstoffen für die Herstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch sichergestellt. Die Produktnormen gelten in ihrer Gesamtheit für die Sicherstellung der Qualität der Aufbereitungsstoffe. Damit stellt das Vorliegen einer Produktnorm ein notwendiges, aber kein hinreichendes Kriterium für die Aufnahme in die Liste dar.
Des Weiteren sind die Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes W 204 "Aufbereitungsstoffe in der Trinkwasserversorgung - Regeln für Auswahl, Beschaffung und Qualitätssicherung" zu berücksichtigen.
Der Einsatz von Ionenaustauschern, Membranen und anderen Filtermaterialien (zum Beispiel Füllkörper, natürliche Sande für die Langsamsandfiltration) zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch kann auch weiterhin nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und nachgewiesener Wirksamkeit erfolgen.
Dabei ist sicherzustellen, dass keine Erhöhung des Gehaltes an chemischen Substanzen
Verunreinigungen aus Membranen, Ionenaustauschern oder anderen Filtermaterialien in das aufbereitete Wasser übergehen, die eine vermeidbare oder unvertretbare Auswirkung auf Gesundheit und Umwelt haben.
Das in DIN EN 12902 beschriebene Prüfverfahren für körniges Material zur Ermittlung von wasserextrahierbaren chemischen Substanzen kann zur Abschätzung der möglichen Auslaugung des Materials an chemischen Parametern herangezogen werden.
[...]
2 Gesetzliche Grundlage der Liste
[...]
Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichte im Bundesgesundheitsblatt die Liste von Stoffen, die zur Trinkwasseraufbereitung verwendet werden dürfen; Liste wird ständig aktualisiert.
Die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß 4 TrinkwV 2001 wird vom Umweltbundesamt geführt und regelmäßig aktualisiert. Die Liste hat bezüglich dieser Stoffe Angaben zu enthalten über die
[...]
3 Struktur der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 TrinkwV 2001
Formaler Aufbau
Die Liste umfasst drei vier Teilbereiche:
I. Zur Trinkwasseraufbereitung geeignete Stoffe,
II. Desinfektionsverfahren
III. Aufbereitungsstoffe mit befristeter Aufnahme
IV. Aufbereitungsstoffe, die für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern sowie in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden eingesetzt werden.
Spalten der Liste
[...]
Reinheitsanforderungen
Die Reinheitsanforderungen beziehen sich auf den normativen Teil der entsprechenden DIN (EN)-Normen. Die Zahlenwerte in den Tabellen der entsprechenden DIN (EN)-Normen, einschließlich der sonstigen Anforderungen der jeweiligen Normen sind einzuhalten. Wenn ein Produkt in mehreren Reinheitsklassen (Typen) angeboten wird, ist die jeweilige Klasse (Typ) in der Spalte angegeben.
Für Aufbereitungsstoffe des Teils Ib sollte keine Erhöhung des Gehaltes an chemischen Substanzen durch den Aufbereitungsstoff nach der Einfüllung, Spülung und Inbetriebnahme eines Filtersystems in dem Trinkwasser produziert wird, erfolgen.
[...]
Es ist geplant "Aufbereitungsstoffe, die für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern sowie in Katastrophenfällen oder bei Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden eingesetzt werden" in die List, der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 TrinkwV 2001 als tritt der Teil IV der Liste in Kraft.
Es ist weiterhin geplant, die Stoffe Kaliumdichlorisocyanurat aus der Anlage 6 (zu § 12 Abs. 1 und 2) TrinkwV 2001 "Mittel für die Aufbereitung in besonderen Fällen " der Trinkwasserverordnung 2001 nicht in den Teil IV der Liest zur übernehmen:
In der Anlage 1 wird der geplante Teil VI der Liste veröffentlicht.
6 Geplante Änderungen in der nächsten Veröffentlichung der Liste
Folgende Änderungen sind für die nächste Änderungsmitteilung vorgesehen:
Teil IIIa: Aufbereitungsstoffe mit befristeter Aufnahme zur allgemeinen Anwendung
| Stoffname | CAS-Nummer | EINECS-Nummer | Verwendungszweck | Reinheitsanforderungen | Zulässige Zugabe |
| Mangan (II) chlorid x 1 H2 O | 64333-01-3 | 231-869-6 | Entfernung von Nickel | a.a.R.d.T. Verunreinigungen < 0,01% Schwermetall (als Pb); Sulfat < 1000 mg/l; Fe < 200 mg/l; Reinheit > 97% |
Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001; Stand Juni 2010
Teil Ia Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden
| Stoffname | CAS-Nummer | EINECS-Nummer | Verwendungszweck | Reinheitsanforderungen | Zulässige Zugabe | Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung * | zu beachtende Reaktionsprodukte | Bemerkungen |
| Aluminiumsulfate 1 | 10043-01-3, 16828-11-8, 7784-31-8, 16828-12-9, 17927-65-0, | 233-135-0 | Flockung, Fällung | DIN EN 878 Tab 5: eisen frei und Tab 6 Typ 1 | 9 mg/L AI | Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile | ||
| Kaliumperoxomonosulfat [Kaliummonopersulfat (2 KHSO5, KHSO4, K2SO4)] | 70693-62-8 | 274-778-7 | Oxidation | DIN EN 12678
Tab 1:Typ 1 | 5,5 mg/L, berechnet als H2 O2 | 0,1 mg/L, berechnet als H202 | ||
| Natriumperoxodisulfat | 7775-27-1 | 231-892-1 | Oxidation, | DIN EN 12926
Tab 1: Typ 1 | 7,0 mg/L berechnet als H2 O2 | 0,1 mg/L, berechnet als H2 O2 | ||
| Phosphonsäure | 6419-19-8 22042-96-2 32545-75-8 2809-21-4 15827-60-8; 1429-50-1 5995-42-6 37971-36-1 23605-74-5 | 229-146-5 244-751-4 251-094-7 220-552-8 239-931-4 215-851-5 227-833-4 253-733-5 245-781-0 | | |||||
| *) Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten.
**) Sollte im Einzelfall die technische Notwendigkeit bestehen, zum Beispiel bei bestimmten Rohwasserverhältnissen, die maximale Aufhärtungsmittelzugabe zu erhöhen, sind dazu vorher der zuständigen Überwachungsbehörde und dem UBA die erforderlichen Unterlagen über das qualitativ höherwertige Aufhärtungsmittel vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 11 TrinkwV 2001 eingehalten werden. Sollte im Einzelfall die technische Notwendigkeit bestehen, zum Beispiel bei bestimmten Rohwasserverhältnissen, die maximale Flockungsmittel- beziehungsweise Flockungshilfsmittelzugabe anlagenbezogen zu erhöhen, sind dazu vorher der zuständigen Überwachungsbehörde und dem UBA die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 11 TrinkwV 2001 eingehalten werden. CAS: Chemical Abstracts Service Registry Number; EINECS: European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances | ||||||||
Teil Ia Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden
| Stoffname | CAS-Nummer | EINECS-Nummer | Verwendungszweck | Reinheitsanforderungen | Zulässige Zugabe | Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung * | zu beachtende Reaktionsprodukte | Bemerkungen |
| Aluminiumsilikate, expandierte (Blähton) | Entfernung von Partikeln, biologische Filtration | DIN EN 12905- | Grenzwert für Aluminium ist einzuhalten. | |||||
| Aluminiumsilikate, natürliche nicht expandierte | Entfernung von Partikeln | DIN EN 15795 | Der Grenzwert für Aluminium ist einzuhalten. | |||||
| Anthrazit | Entfernung von Partikeln, Entfernung von Chlor und Ozon | DIN EN 12909 Tab 1 | ||||||
| Bims | Entfernung von Partikeln | DIN EN 12906 | ||||||
| 20344-49-4 | 243-746-4 | Adsorption, Entfernung von Arsen | DIN EN 15029 | |||||
| Eisenumlagertes aktiviertes Aluminiumoxid | Aktiviertes Aluminiumoxid: 1344-28-1 Eisen(III)-sulfat: | Aktiviertes Aluminiumoxid: 215-691-6 Eisen(III)-sulfat: | Adsorption, Filtration, Entfernung von Arsen | DIN EN 14369 | ||||
| Granatsand | Entfernung von Partikeln, Schnellentcarbonisierung | DIN EN 12910 | ||||||
| Mangandioxid | 1313-13-9 | 215-202-6 | Entfernung von Mangan | DIN EN 13752 | Es dürfen auch Produkte mit einem Massenanteil an Mangandioxid, von über 78 % eingesetzt werden. | |||
| Mangangrünsand (Manganzeolith Eisensand, Grünsand) | Glauconit: 90387-66-9, Mangandioxid: | Glauconit: 291-341-6, Mangandioxid: | Entfernung von Eisen und Mangan, Entfernung von Schwefelwasserstoff | DIN EN 12911 Tab 1 | Mit Manganoxid beschichtetes Zeolith (Glauconit). Keine Erhöhung der Mangankonzentration im Ablauf der Filter zulässig. | |||
| a.a.R.d.T.: Allgemein anerkannte Regeln der Technik, *) Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten; **) Sollte im Einzelfall die technische Notwendigkeit bestehen, zum Beispiel bei bestimmten Rohwasserverhältnissen, die maximale Aufhärtungsmittelzugabe zu erhöhen, sind dazu vorher der zuständigen Überwachungsbehörde und dem UBA die erforderlichen Unterlagen über das qualitativ höherwertige Aufhärtungsmittel vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen nach 5 11 TrinkwV 2001 eingehalten werden. CAS: Chemical Abstracts Service Registry Number; EINECS: European lnventory of Existing Commercial Chemical Substances | ||||||||
Teil Ic: Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden
| Stoffname | CAS-Nummer | EINECS-Nummer | Verwendungszweck | Reinheitsanforderungen | Zulässige Zugabe | Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung * | zu beachtende Reaktionsprodukte | Bemerkungen |
| Chlor | 7782-50-5 | 231-959-5 | Desinfektion, Herstellung von Chlordioxid | DIN EN 937 Tab 1 Bei Herstellung von Chlor nach denn Amalgam-Verfahren: Hg-Gehalt max. 0,1 mg/ kg Cl2 | 1,2 mg/L freies Cl2 | max. 0,3 mg/L freies Cl2 min. 0,1 mg/ L freies Cl2 | Trihalogenmethane | Zusatz bis zu 6 mg/L freies Cl2 und Gehalte bis 0,6 mg/L freies Cl2 nach der Aufbereitung bleiben außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann oder wenn die Desinfektion zeitweise durch Ammonium beeinträchtigt wird. |
| Chlordioxid | 10049-04-4 | 233-162-8 | Desinfektion | DIN EN 12671 Nur Angaben zu den Ausgangsstoffen (EN 937, 938, 939, 12678 12926) | 0,4 mg/L ClO2 | max. 0,2 mg/L ClO2 min. 0,05 mg/L ClO2 | Chlorit | Ein Höchstwert für Chlorit von 0,2 mg/L ClO2-nach Abschluss der Aufbereitung muss eingehalten werden. Der Wert für Chlorit gilt als eingehalten, wenn nicht mehr als 0,2 mg/L Chlordioxid zugegeben werden. Möglichkeit von Chloratbildung beachten. |
| *) Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten; CAS: Chemical Abstracts Service Registry Number; EINECS: European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances | ||||||||
Teil IIIa: Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden
| Stoffname | CAS-Nummer | EINECS-Nummer | Verwendungszweck | Reinheitsanforderungen | Zulässige Zugabe | Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung * | zu beachtende Reaktionsprodukte | Bemerkungen |
| Mangan (II) chlorid x 1 H2 O | 64333-01-3 | 231-869-6 | Entfernung von Nickel | a.a.R.d.T. | Aufnahme ist vorläufig befristet bis 31.12.2011 DIN in Vorbereitung | |||
| Mangansulfat | 10034-96-5 | 232-089-9 | Entfernung von Arsen | a.a.R.d.T | Aufnahme ist vorläufig befristet bis 30.06.2012 DIN in Vorbereitung | |||
| Natürlicher Zeolith-Klinoptilolith | 1318-02-1 12173-10-3 12271-42-0 | 215-283-8 | Entfernung von Mangan, Eisen, Radium | a.a.R.d.T | Aufnahme ist vorläufig befristet bis 30.06.2011. DIN EN Normung in Vorbereitung | |||
| Natürliches basaltisches Zeolith | 1318-02-1 | 215-283-8 | Entfernung von Mangan, Eisen, Radium | a.a.R.d.T. | Aufnahme ist vorläufig befristet bis 30.06.2011. DIN EN Normung in Vorbereitung | |||
| Polycarbonsäuren | 9003-01-4 9003-06-9 29132-58-9 | Verhinderung der Verblockung von Membranen | DIN EN 15039 | Aufnahme ist vorläufig befristet bis 31.12.2011. | ||||
| a.a.R.d.T.: Allgemein anerkannte Regeln der Technik; *) Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten; CAS: Chemical Abstracts Service Registry Number; EINECS: European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances | ||||||||
Teil IIIb: Aufbereitungsstoffe in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall
| Stoffname | CAS-Nummer | EINECS-Nummer | Verwendungszweck | Ausnahme | Einsatzort | Land | Für die amtliche Beobachtung zuständiges Untersuchungsamt | Bemerkungen | |
| erteilt am | befristet bis | ||||||||
| Hydroxylapatit | 1306-06-5 | 215-145-7 | Entfernung von Fluor | 01.01.2008 | 31.12.2010 | 1. WV Schierling | BY | 1. Gesundheitsamt Kreis Regensburg | |
| 2. Stadtwerke Unterschleißheim | BY | 2. Gesundheitsamt München | |||||||
Teil IV tritt nach Verabschiedung der novellierten Trinkwasserverordnung in Kraft
Teil IV: Aufbereitungsstoffe, die für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung, für den zivilen Bedarf im Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, sowie in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden eingesetzt werden
| Stoffname | CAS-Nummer | EINECS-Nummer | Verwendungszweck | Reinheitsanforderungen | Zulässige Zugabe | Bemerkungen |
| Natriumdichlorisocyanurat 1 | 2893-78-9 | 207-67-7 | Desinfektion | DIN EN 12931 | 26 mg/L freies Chlor | Die zulässige Zugabe entspricht 40 mg/L Natriumdichlorisocyanurat |
| Natriumdichlorisocyanuratdihydrat 1 | 51580-86-0 | 220-767-7 | Desinfektion | DIN EN 12932 | 26 mg/L freies Chlor | Die zulässige Zugabe entspricht 46,6 mg/L Natriumdichlorisocyanuratdihydrat. |
| Natriumhypochlorit | 7681-52-9 | 231-668-3 | Desinfektion; Oxidation | DIN EN 901 | max. 260 mg/L freies Chlor 2 | Bei besonderen Gefahrenlagen kann die zuständige Gesundheitsbehörde den Mindestgehalt an freiem Chlor nach Abschluss der Aufbereitung anordnen. |
| Calciumhypochlorit | 7778-54-3 | 231-908-7 | Desinfektion; Oxidation | DIN EN 900 | max. 260 mg/L freies Chlor 2 | Bei besonderen Gefahrenlagen kann die zuständige Gesundheitsbehörde den Mindestgehalt an freiem Chlor nach Abschluss der Aufbereitung anordnen |
| 1) Dieser Aufbereitungsstoff darf in Tablettenform verwendet werden.
Tabletten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Tablettenumhüllungen in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angegeben ist: (1) die Menge des in einer Tablette enthaltenen Natriumdichlorisocyanurats oder Natriumdichlorisocyanuratdihydrats in Milligramm, (2) die Menge des mit einer Tablette zu desinfizierenden Wassers in Liter, (3) eine Gebrauchsanweisung, die insbesondere die Dosierung, die vor dem Genuss des Wassers abzuwartende Einwirkzeit und die Verbrauchsfrist für das desinfizierte Wasser aufführt, (4) die Chargenbezeichnung, aus der mindestens Herstellungsmonat und -fahr hervorgeht Bei Abgabe von Tabletten aus Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen an Verbraucher können die Angaben nach den Nummern (1) bis (3) auch auf mitzugebenden Handzetteln ausreichen. Bestände an Tabletten, die vor Inkrafttreten der novellierten Trinkwasserverordnung eingelagert waren, en sprechen den Anforderungen der Liste. Tablettierhilfsmittel müssen geeignet sein, die Stabilität der Tabletten zu garantieren und den Anforderungen des Arzneimittelbuches und Zusatzstoff-Verkehrsverordnung entsprechen. 2) Die maximal zulässige Zugabe an freiem Chlor ergibt sich aus bestimmten Behandlungsverfahren, z.B. nach dem Einheits-Dosier-Plan der Bundeswehr, der über die Desinfektion hinaus noch eine Oxidation bestimmter gefährlicher Stoffe zum Ziel hat. | ||||||
1) 12. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001; Stand: Dezember 2009; Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 2009; 52:1223-1227
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