12. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001
(Bundesgesundheitsbl. Nr. 11/2009 S. 1223)
Siehe Fn.: 1
In den folgenden Tabellen werden nur die Aufbereitungsstoffe oder Verfahren (Zeilen) aufgeführt, bei denen sich eine Änderung zur Erstveröffentlichung beziehungsweise der 1. bis 11. Änderungsmitteilung ergeben haben.
Die Änderungen sind auch hier durch Unterstreichung und ggf. durch Durchstreichung kenntlich gemacht worden.
1 Einleitung
[...]
Da durch die TrinkwV 2001 bei der Gewinnung des Rohwassers, dessen Aufbereitung zu Wasser für den menschlichen Gebrauch und der Verteilung bis zu dem Verbraucher auf die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" Bezug genommen wird, trifft dies auch auf die Qualität der Aufbereitungsstoffe zu. Als Grundlage für die Überprüfung der Anforderungen an die Aufbereitungsstoffe gemäß § 11 TrinkwV 2001 ist das Europäische Regelwerk der Normungsreihe "Produkte für die Aufbereitung für Wasser für den menschlichen Gebrauch" herangezogen worden.
Zurzeit sind darin Produktnormen im Bereich von EN 878 bis EN 15030 EN 15041 in das deutsche Regelwerk als DIN EN überführt worden.
Durch dieses Vorgehen ist eine internationale Harmonisierung der Qualität von Aufbereitungsstoffen für die Herstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch sichergestellt.
Die Produktnormen gelten in ihrer Gesamtheit für die Sicherstellung der Qualität der Aufbereitungsstoffe.
Damit stellt das Vorliegen einer Produktnorm ein notwendiges, aber kein hinreichendes Kriterium für die Aufnahme in die Liste dar.
[...]
2 Gesetzliche Grundlage der Liste
[...]
Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor und Chlordioxid nach Abschluss der Aufbereitung. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. In die Liste können ferner Verfahren zur Desinfektion sowie deren Einsatzbedingungen, die die Wirksamkeit dieser Verfahren sicherstellen, aufgenommen werden.
[...]
6 Geplante Änderungen in der nächsten Veröffentlichung der Liste
Tabelle 3: Geplante Änderungen in der Liste
| | | |
| | | |
Folgende Änderungen sind für die nächste Änderungsmitteilung vorgesehen:
Es ist geplant "Aufbereitungsstoffe, die für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern sowie in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden eingesetzt werden" in die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 TrinkwV 2001 als Teil IV aufzunehmen. Mit dem Inkrafttreten der novellierten Trinkwasserverordnung tritt der Teil IV der Liste in Kraft.
Es ist weiterhin geplant, die Stoffe Kaliumdichlorisocyanurat und Magnesiumhypochlorit aus der Anlage 6 (zu § 12 Abs. 1 und 2) TrinkwV 2001 "Mittel für die Aufbereitung in besonderen Fällen" der Trinkwasserverordnung 2001 nicht in den Teil IV der Liste zu übernehmen.
In der Anlage 1 wird der geplante Teil IV der Liste abgebildet.
Teil Ia Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden
| Stoffname | CAS-Nummer | EINECS-Nummer | Verwendungszweck | Reinheitsanforderungen | Zulässige Zugabe | Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung * | zu Bemerkungen beachtende Reaktionsprodukte |
| Eisen(III)-chlorid | 7705-08-0, 10025-77-1 | 231-729-4 | Flockung, Fällung | DIN EN 888 Tab 3 Qualität 1 und Tab 4 Typ 1 Chrom max. 100 mg/kg Fe III Nickel max. 100 mg/kg Fe III | 12 mg/L Fe | Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile | Soweit sich durch außergewöhnliche Umstände die Rohwasserbeschaffenheit vorübergehend verändert, kann kurzfristig die maximale Zugabe erhöht werden, wenn sichergestellt ist, dass dies zu keiner vermeidbaren Beeinträchtigung der Gesundheit führt und anders das Aufbereitungsziel nicht erreicht werden kann |
| Kaliumperoxomonosulfat [Kaliummonopersulfat (2 KHSO5, KHSO4, K2 SO4)] | 70693-62-8 | 274-778-7 | Oxidation Chlordioxidherstellung | DIN EN 12678 Tab 1: Typ 1 | 5,5 mg/L, berechnet als H2 O2 | 0,1 mg/L, berechnet als H2 O2 | |
| Phosphonsäure | 6419-19-8 22042-96-2 32545-75-8 2809-21-4 15827-60-8 1429-50-1 5995-42-6 37971-36-1 23605-74-5 | 229-146-5 244-751-4 251-094-7 220-552-8 239-931-4 215-851-5 227-833-4 253-733-5 245-781-0 | Antiscalant für Membrananlagen | DIN EN 15040 |
Teil Ib: Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden
| Stoffname | CAS-Nummer | EINECS-Nummer | Verwendungszweck | Reinheitsanforderungen | Zulässige Zugabe | Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung * | zu Bemerkungen beachtende Reaktionsprodukte |
| Magnesium, fest | 7439-95-4 | 231-104-6 | Kathodischer Korrosionsschutz | DIN 4753-6 DIN EN 12438 | Einsatz von Magnesium als Opferanode im Warmwasserbereich |
Teil II: Desinfektionsverfahren
| Desinfektionsverfahren 1 | Verwendungszweck | Technische Regeln | Mindesteinwirksdauer | Anforderungen an das Verfahren | Bemerkungen |
| UV-Bestrahlung (240-290 nm) | Desinfektion | DVGW-Arbeitsblatt W 294-1, W 294-2 und W 294-3 | Anlagenspezifisch | Es sind nur UV-Desinfektionsgeräte zulässig, für die nach DVGW W294-2 (A) eine Desinfektionswirksamkeit von mindestens 400 Joule/m2 (bezogen auf 254 nm) erfolgreich nachgewiesen wurde. Die für das jeweilige Gerät im Prüfbericht sowie im DVGW Zertifikat angegebenen Betriebskennwerte (max. Durchfluss und zugehörige Mindestbestrahlungsstärke) sind im Betrieb einzuhalten. | Bis zum 30.06.2012 dürfen nicht zertifizierte UV-Desinfektionsgeräte weiter verwendet werden a) wenn deren Desinfektionswirkung hilfsweise durch eine Einzelprüfung nach- gewiesen wurde b) oder UV- Desinfektionsgeräte in Kleinanlagen gemäß § 3 TrinkwV 2001 ohne Trinkwasserabgabe an Dritte mit Zustimmung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde legt den erforderlichen mikrobiologischen Untersuchungsumfang fest." Das Desinfektionsverfahren ist nicht anwendbar für die Aufrechterhaltung einer Desinfektionskapazität im Verteilungsnetz 2. |
Teil III a: Aufbereitungsstoffe mit befristeter Aufnahme zur allgemeinen Anwendung
| Stoffname | CAS-Nummer | EINECS-Nummer | Verwendungszweck | Reinheitsanforderungen | Zulässige Zugabe | Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung * | Reaktionsprodukte | Bemerkungen |
| Aluminium | 7429-90-5 | 231-072-3 | Hemmung der Korrosion von bestehenden Warmwassersystemen aus verzinktem Stahl | DIN EN 14095 | 0,2 mg/L Al | 0,2 mg/L Al | Nur zulässig in Warmwassersystemen, die vor dem 01.01.2006 errichtet wurden.
Die Höchstkonzentration für Aluminium darf an keinem Zapfhahn überschritten werden. Vorbehaltlich der Entscheidung in einem anhängigen verwaltungsrechtlichen Verfahren ist beabsichtigt "Aluminium, fest" mit Ablauf des 31.12.2010 aus der Liste zu streichen. | |
| Helium | 7440-59-7 | 231-168-5 | Leckagesuche im Rohrleitungssystem | < 99.999% O2 < 2 ppm N2 < 3 ppm H2 O < 3 ppm KW < 0,2 ppm | Aufnahme ist vorläufig befristet bis 31.12.2011. | |||
| Mangan (II) chlorid x 1 H2O | 64333-01-3 | 231-869-6 | Entfernung von Nickel | a.a.R.d.T. DIN in Vorbereitung | Aufnahme ist vorläufig befristet bis | |||
| Natriumpermanganat | 10101-50-5 | 233-251-1 | Oxidation | DIN EN 15482 | 7,5 mg/L MnO4- | Aufnahme ist vorläufig bis befristet | ||
| Natürliche, nicht expandierte Aluminiumsilikate | Entfernung von Partikeln | E-DIN EN 15795 | Aufnahme ist vorläufig befristet bis 31.12.2011. | |||||
| Polycarbonsäuren | 9003-01-4 9003-06-9 29132-58-9 | Antiscalant für Membrananlagen | DIN EN 15039 | Aufnahme ist vorläufig befristet bis 31.12.2011 |
Teil III b: Aufbereitungsstoffe in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall
| Stoffname | CAS-Nummer | EINECS-Nummer | Verwendungszweck | Ausnahme | Einsatzort | Land | Für die amtliche Beobachtung zuständiges Untersuchungsamt | Bemerkungen | ||
| erteilt am | befristet bis | |||||||||
| Hydroxylapatit | 1306-06-5 | 215-145-7 | Entfernung von Fluor | 01.01.2008 | | 1. WV Lüdinghausen | NW | 1. Gesundheitsamt Kreis Coesfeld | ||
| 2. Stadtwerke Unterschleißheim | BY | 2. Gesundheitsamt München | ||||||||
Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001, Stand: Dezember 2009 Entwurf Aufbereitungsstoffe, die für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern sowie in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden eingesetzt werden
Teil IVa Aufbereitungsstoffe, die als Desinfektions- Oxidationsmittel und eingesetzt werden
| Stoffname | CAS- Nummer | EINECS-Nummer | Verwendungszweck | Reinheitsanforderungen | Zulässige Zugabe | Bemerkungen |
| Natriumdichlorisocyanurat 1 | 2893-78-9 | 207-67-7 | Desinfektion | DIN EN 12931 | 33-40 mg/L | Im Rahmen von Einsätzen von Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes des Bundes und der Länder bestimmt die zuständige Gesundheitsbehörde den Umfang und den Zeitabstand der Untersuchungen. |
| Natriumdichlorisocyapuratdihydrat 1 | 51580-86-0 | 220-767-7 | Desinfektion | DIN EN 12932 | 33-40 mg/L | Im Rahmen von Einsätzen von Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes des Bundes und der Länder bestimmt die zuständige Gesundheitsbehörde den Umfang und den Zeitabstand der Untersuchungen. |
| Natriumhvpochlorit | 7681-52-9 | 231-668-3 | Desinfektion; Oxidation | DIN EN 901 | 100-260mg/L freies Chlor 2 | Bei besonderen Gefahrenlagen kann die zuständige Gesundheitsbehörde den Mindestgehalt an freiem Chlor anordnen. |
| Calciumhypochlorit | 7778-54-3 | 231-908-7 | Desinfektion; Oxidation | DIN EN 900 | 100-260 mg/L freies Chlor2 | Bei besonderen Gefahrenlagen kann die zuständige Gesundheitsbehörde den Mindestgehalt an freiem Chlor anordnen |
1) Dieser Aufbereitungsstoff darf in Tablettenform verwendet werden.
Tabletten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Tablettenumhüllungen in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angegeben ist:
Die Konzentration an freiem Chlor ergibt sich aus der Zugabe von Desinfektionsmittel gemäß Einheits-Dosier-Plan der Bundeswehr. | ||||||
Teil IVb Aufbereitungsstoffe die als Tablettierhilfsmittel eingesetzt werden
| Stoffname | CAS- Nummer | EINECS-Nummer | Verwendungszweck | Reinheitsanforderungen | Zulässige Zugabe | Bemerkungen |
| Natriumcarbonat | 497-19-8 | 207-838-8 | Tablettierhilfsmittel | Arzneibuch: Zusatzstoff Verkehrsverordnung | Zur Tablettierung von Natriumdichlorisocyanurat und Natriumdichlorisocyanurat(-dihydrat) | |
| Natriumhydrogencarbonat | 144-55-8 | 205-633-8 | Tablettierhilfsmittel | Arzneibuch: Zusatzstoff Verkehrsverordnung | Zur Tablettierung von Natriumdichlorisocyanurat und Natriumdichlorisocyanurat (-dihydrat) | |
| Natriumchlorid | 7647-14-5 | 231-598-3 | Tablettierhilfsmittel | Arzneibuch: Zusatzstoff Verkehrsverordnung | Zur Tablettierung von Natriumdichlorisocyanurat und Natriumdichlorisocyanurat (-dihydrat) | |
| Adipinsäure | 124-04-9 | 204-673-3 | Tablettierhilfsmittel | Arzneibuch: Zusatzstoff Verkehrsverordnung | Zur Tablettierung von Natriumdichlorisocyanurat und Natriumdichlorisocyanurat (-dihydrat) | |
| Natriumbenzoat | 532-32-1 | 208-534-8 | Tablettierhilfsmittel | Arzneibuch: Zusatzstoff Verkehrsverordnung | Zur Tablettierung von Natriumdichlorisocyanurat und Natriumdichlorisocyanurat (-dihydrat) | |
| Polyoxymethylenpolyglykolwachse | Tablettierhilfsmittel | Arzneibuch: Zusatzstoff Verkehrsverordnung | Zur Tablettierung von Natriumdichlorisocyanurat und Natriumdichlorisocyanurat (-dihydrat) | |||
| Weinsäure | 133-37-9 | 205-105-7 | Tablettierhilfsmittel | Arzneibuch: Zusatzstoff Verkehrsverordnung | Zur Tablettierung von Natriumdichlorisocyanurat und Natriumdichlorisocyanurat (-dihydrat) |
1) 11. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001; Stand: Juni 2009; Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz
| ENDE |