12. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001

(Bundesgesundheitsbl. Nr. 11/2009 S. 1223)



Siehe Fn.: 1

In den folgenden Tabellen werden nur die Aufbereitungsstoffe oder Verfahren (Zeilen) aufgeführt, bei denen sich eine Änderung zur Erstveröffentlichung beziehungsweise der 1. bis 11. Änderungsmitteilung ergeben haben. Die Änderungen sind auch hier durch Unterstreichung und ggf. durch Durchstreichung kenntlich gemacht worden.

1 Einleitung

[...]

Da durch die TrinkwV 2001 bei der Gewinnung des Rohwassers, dessen Aufbereitung zu Wasser für den menschlichen Gebrauch und der Verteilung bis zu dem Verbraucher auf die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" Bezug genommen wird, trifft dies auch auf die Qualität der Aufbereitungsstoffe zu. Als Grundlage für die Überprüfung der Anforderungen an die Aufbereitungsstoffe gemäß § 11 TrinkwV 2001 ist das Europäische Regelwerk der Normungsreihe "Produkte für die Aufbereitung für Wasser für den menschlichen Gebrauch" herangezogen worden. Zurzeit sind darin Produktnormen im Bereich von EN 878 bis EN 15030 EN 15041 in das deutsche Regelwerk als DIN EN überführt worden. Durch dieses Vorgehen ist eine internationale Harmonisierung der Qualität von Aufbereitungsstoffen für die Herstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch sichergestellt. Die Produktnormen gelten in ihrer Gesamtheit für die Sicherstellung der Qualität der Aufbereitungsstoffe. Damit stellt das Vorliegen einer Produktnorm ein notwendiges, aber kein hinreichendes Kriterium für die Aufnahme in die Liste dar.

[...]

2 Gesetzliche Grundlage der Liste

[...]

Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor und Chlordioxid nach Abschluss der Aufbereitung. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. In die Liste können ferner Verfahren zur Desinfektion sowie deren Einsatzbedingungen, die die Wirksamkeit dieser Verfahren sicherstellen, aufgenommen werden.

[...]

6 Geplante Änderungen in der nächsten Veröffentlichung der Liste

Tabelle 3: Geplante Änderungen in der Liste

Teil der Liste Aufbereitungsstoff /Verfahren Bemerkungen
IIIa Aluminium, fest Vorbehaltlich der Entscheidung in einem anhängigen verwaltungsrechtlichen Verfahren ist beabsichtigt "Aluminium, fest" mit Ablauf des 31.12.2009 aus der Liste zu streichen.

Folgende Änderungen sind für die nächste Änderungsmitteilung vorgesehen:

Es ist geplant "Aufbereitungsstoffe, die für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern sowie in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden eingesetzt werden" in die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 TrinkwV 2001 als Teil IV aufzunehmen. Mit dem Inkrafttreten der novellierten Trinkwasserverordnung tritt der Teil IV der Liste in Kraft.

Es ist weiterhin geplant, die Stoffe Kaliumdichlorisocyanurat und Magnesiumhypochlorit aus der Anlage 6 (zu § 12 Abs. 1 und 2) TrinkwV 2001 "Mittel für die Aufbereitung in besonderen Fällen" der Trinkwasserverordnung 2001 nicht in den Teil IV der Liste zu übernehmen.

In der Anlage 1 wird der geplante Teil IV der Liste abgebildet.

Teil Ia Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden

Stoffname CAS-Nummer EINECS-Nummer Verwendungszweck Reinheitsanforderungen Zulässige Zugabe Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung * zu Bemerkungen beachtende Reaktionsprodukte
Eisen(III)-chlorid 7705-08-0,
10025-77-1
231-729-4 Flockung, Fällung DIN EN 888 Tab 3 Qualität 1 und Tab 4 Typ 1 Chrom max. 100 mg/kg Fe III Nickel max. 100 mg/kg Fe III 12 mg/L Fe Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile Soweit sich durch außergewöhnliche Umstände die Rohwasserbeschaffenheit vorübergehend verändert, kann kurzfristig die maximale Zugabe erhöht werden, wenn sichergestellt ist, dass dies zu keiner vermeidbaren Beeinträchtigung der Gesundheit führt und anders das Aufbereitungsziel nicht erreicht werden kann
Kaliumperoxomonosulfat [Kaliummonopersulfat (2 KHSO5, KHSO4, K2 SO4)] 70693-62-8 274-778-7 Oxidation Chlordioxidherstellung DIN EN 12678
Tab 1: Typ 1
5,5 mg/L, berechnet als H2 O2 0,1 mg/L, berechnet als H2 O2  
Phosphonsäure 6419-19-8
22042-96-2
32545-75-8
2809-21-4
15827-60-8
1429-50-1
5995-42-6
37971-36-1
23605-74-5
229-146-5
244-751-4
251-094-7
220-552-8
239-931-4
215-851-5
227-833-4
253-733-5
245-781-0
Antiscalant für
Membrananlagen
DIN EN 15040      

Teil Ib: Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden

Stoffname CAS-Nummer EINECS-Nummer Verwendungszweck Reinheitsanforderungen Zulässige Zugabe Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung * zu Bemerkungen beachtende Reaktionsprodukte
Magnesium, fest 7439-95-4 231-104-6 Kathodischer Korrosionsschutz DIN 4753-6
DIN EN 12438
    Einsatz von Magnesium als Opferanode im Warmwasserbereich

Teil II: Desinfektionsverfahren

Desinfektionsverfahren 1 Verwendungszweck Technische Regeln Mindesteinwirksdauer Anforderungen an das Verfahren Bemerkungen
UV-Bestrahlung
(240-290 nm)
Desinfektion DVGW-Arbeitsblatt W 294-1, W 294-2 und W 294-3 ÖNORM M 5873-1 (2001) unter folgenden Bedingungen:

1. Die Prüfung der Desinfektionswirksamkeit ist nach ÖNORM M 5873-1 Abschnitt 7.3 (Verfahren B) erfolgt und die Überwachung im Betrieb entsprechend festgelegt. Das Prüfverfahren B muss gemäß ÖNORM M 5873-1, Abschnitt D.4.1.3 ausgeführt worden sein.

2. Es sind nur die tatsächlichen biodosimetrisch geprüften Betriebskennpunkte zugelassen:

3. Die Betriebskennpunkte gemäß ÖNORM M 5873-1 Bild D.6 müssen entsprechend W 294-1 Abschnitt 7 (Tab.3) am Gerät gekennzeichnet sein.

4. Zusätzlich zur Beschriftung des Sensors nach ÖNORM M 5873-1, Abschnitt B.2.6 muss gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 294-1 Abschnitt 6.5.2 an Sensor und Messfenster das 160° Messfeldwinkel Logo angebracht sein.

5. In der Betriebsanleitung muss auf die Kontrolle der Messwerte der Gerätesensoren gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 294-1 Abschnitt 11.4 ((4)) hingewiesen werden. Der Messwert muss mit dem eines Referenzradiometers nach DVGW W 294-3 mit 160° Messfeldwinkel mit einer Toleranz von + 5% übereinstimmen, sonst ist ein Abgleich bzw. Kalibrierung erforderlich.

Anlagenspezifisch Es sind nur gemäß technischer Regel geprüfte Anlagen zulässig, die eine Desinfektionswirksamkeit entsprechend einer Bestrahlung von mindestens 400-J/m2 (bezogen auf 254 mm) einhalten.

Die Übereinstimmung mit den Anforderungen ist über ein Konformitätsbewertungsverfahren einer akkreditierten Drittstelle nachzuweisen.

Es sind nur UV-Desinfektionsgeräte zulässig, für die nach DVGW W294-2 (A) eine Desinfektionswirksamkeit von mindestens 400 Joule/m2 (bezogen auf 254 nm) erfolgreich nachgewiesen wurde. Die für das jeweilige Gerät im Prüfbericht sowie im DVGW Zertifikat angegebenen Betriebskennwerte (max. Durchfluss und zugehörige Mindestbestrahlungsstärke) sind im Betrieb einzuhalten.

Bis zum 30.06.2012 dürfen nicht zertifizierte UV-Desinfektionsgeräte weiter verwendet werden a) wenn deren Desinfektionswirkung hilfsweise durch eine Einzelprüfung nach- gewiesen wurde b) oder UV- Desinfektionsgeräte in Kleinanlagen gemäß § 3 TrinkwV 2001 ohne Trinkwasserabgabe an Dritte mit Zustimmung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde legt den erforderlichen mikrobiologischen Untersuchungsumfang fest." Das Desinfektionsverfahren ist nicht anwendbar für die Aufrechterhaltung einer Desinfektionskapazität im Verteilungsnetz 2.

Teil III a: Aufbereitungsstoffe mit befristeter Aufnahme zur allgemeinen Anwendung

Stoffname CAS-Nummer EINECS-Nummer Verwendungszweck Reinheitsanforderungen Zulässige Zugabe Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung * Reaktionsprodukte Bemerkungen
Aluminium 7429-90-5 231-072-3 Hemmung der Korrosion von bestehenden Warmwassersystemen aus verzinktem Stahl DIN EN 14095 0,2 mg/L Al 0,2 mg/L Al   Nur zulässig in Warmwassersystemen, die vor dem 01.01.2006 errichtet wurden.

Die Höchstkonzentration für Aluminium darf an keinem Zapfhahn überschritten werden. Vorbehaltlich der Entscheidung in einem anhängigen verwaltungsrechtlichen Verfahren ist beabsichtigt "Aluminium, fest" mit Ablauf des 31.12.2010 aus der Liste zu streichen.

Helium 7440-59-7 231-168-5 Leckagesuche im Rohrleitungssystem < 99.999%
O2 < 2 ppm
N2 < 3 ppm
H2 O < 3 ppm
KW < 0,2 ppm

      Aufnahme ist vorläufig befristet bis 31.12.2011.
Mangan (II) chlorid x 1 H2O 64333-01-3 231-869-6 Entfernung von Nickel a.a.R.d.T. DIN in Vorbereitung       Aufnahme ist vorläufig befristet bis 01.01.2010 31.12.2010.
Natriumpermanganat 10101-50-5 233-251-1 Oxidation DIN EN 15482 7,5 mg/L
MnO4-
    Aufnahme ist vorläufig bis befristet 01.01.2010 31.12.2010.
Natürliche, nicht expandierte Aluminiumsilikate   Entfernung von Partikeln E-DIN EN 15795         Aufnahme ist vorläufig befristet bis 31.12.2011.
Polycarbonsäuren 9003-01-4
9003-06-9
29132-58-9
Antiscalant für Membrananlagen DIN EN 15039         Aufnahme ist vorläufig befristet bis 31.12.2011

Teil III b: Aufbereitungsstoffe in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall

Stoffname CAS-Nummer EINECS-Nummer Verwendungszweck Ausnahme Einsatzort Land Für die amtliche Beobachtung zuständiges Untersuchungsamt Bemerkungen
erteilt am befristet bis
Hydroxylapatit 1306-06-5 215-145-7 Entfernung von Fluor 01.01.2008 01.01.2010 30.06.2010. 1. WV Lüdinghausen NW 1. Gesundheitsamt Kreis Coesfeld
2. Stadtwerke Unterschleißheim BY 2. Gesundheitsamt München

Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001, Stand: Dezember 2009 Entwurf Aufbereitungsstoffe, die für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern sowie in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden eingesetzt werden

Teil IVa Aufbereitungsstoffe, die als Desinfektions- Oxidationsmittel und eingesetzt werden

Stoffname CAS- Nummer EINECS-Nummer Verwendungszweck Reinheitsanforderungen Zulässige Zugabe Bemerkungen
Natriumdichlorisocyanurat 1 2893-78-9 207-67-7 Desinfektion DIN EN 12931 33-40 mg/L Im Rahmen von Einsätzen von Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes des Bundes und der Länder bestimmt die zuständige Gesundheitsbehörde den Umfang und den Zeitabstand der Untersuchungen.
Natriumdichlorisocyapuratdihydrat 1 51580-86-0 220-767-7 Desinfektion DIN EN 12932 33-40 mg/L Im Rahmen von Einsätzen von Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes des Bundes und der Länder bestimmt die zuständige Gesundheitsbehörde den Umfang und den Zeitabstand der Untersuchungen.
Natriumhvpochlorit 7681-52-9 231-668-3 Desinfektion; Oxidation DIN EN 901 100-260mg/L freies Chlor 2 Bei besonderen Gefahrenlagen kann die zuständige Gesundheitsbehörde den Mindestgehalt an freiem Chlor anordnen.
Calciumhypochlorit 7778-54-3 231-908-7 Desinfektion; Oxidation DIN EN 900 100-260 mg/L
freies Chlor2
Bei besonderen Gefahrenlagen kann die zuständige Gesundheitsbehörde den Mindestgehalt an freiem Chlor anordnen
1) Dieser Aufbereitungsstoff darf in Tablettenform verwendet werden. Tabletten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Tablettenumhüllungen in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angegeben ist:
  1. die Menge des in einer Tablette enthaltenen Dichlorisocyanurats in Milligramm,
  2. die Menae des mit einer Tablette zu desinfizierenden Wassers in Liter,
  3. eine Gebrauchsanweisung, die insbesondere die Dosierung, die vordem Genuss des Wassers abzuwartende Einwirkzeit und die Verbrauchsfrist für das desinfizierte Wasser,
  4. das Herstellungsjahr. Bei Abgabe von Tabletten aus Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen an Verbraucher können die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 auch auf mitzugebenden Handzetteln enthalten sein. Von der Angabe des Herstellungsjahrs auf den Handzetteln kann abgesehen werden.

Die Konzentration an freiem Chlor ergibt sich aus der Zugabe von Desinfektionsmittel gemäß Einheits-Dosier-Plan der Bundeswehr.

Teil IVb Aufbereitungsstoffe die als Tablettierhilfsmittel eingesetzt werden

Stoffname CAS- Nummer EINECS-Nummer Verwendungszweck Reinheitsanforderungen Zulässige Zugabe Bemerkungen
Natriumcarbonat 497-19-8 207-838-8 Tablettierhilfsmittel Arzneibuch: Zusatzstoff Verkehrsverordnung   Zur Tablettierung von Natriumdichlorisocyanurat und Natriumdichlorisocyanurat(-dihydrat)
Natriumhydrogencarbonat 144-55-8 205-633-8 Tablettierhilfsmittel Arzneibuch: Zusatzstoff Verkehrsverordnung   Zur Tablettierung von Natriumdichlorisocyanurat und Natriumdichlorisocyanurat (-dihydrat)
Natriumchlorid 7647-14-5 231-598-3 Tablettierhilfsmittel Arzneibuch: Zusatzstoff Verkehrsverordnung   Zur Tablettierung von Natriumdichlorisocyanurat und Natriumdichlorisocyanurat (-dihydrat)
Adipinsäure 124-04-9 204-673-3 Tablettierhilfsmittel Arzneibuch: Zusatzstoff Verkehrsverordnung   Zur Tablettierung von Natriumdichlorisocyanurat und Natriumdichlorisocyanurat (-dihydrat)
Natriumbenzoat 532-32-1 208-534-8 Tablettierhilfsmittel Arzneibuch: Zusatzstoff Verkehrsverordnung   Zur Tablettierung von Natriumdichlorisocyanurat und Natriumdichlorisocyanurat (-dihydrat)
Polyoxymethylenpolyglykolwachse     Tablettierhilfsmittel Arzneibuch: Zusatzstoff Verkehrsverordnung   Zur Tablettierung von Natriumdichlorisocyanurat und Natriumdichlorisocyanurat (-dihydrat)
Weinsäure 133-37-9 205-105-7 Tablettierhilfsmittel Arzneibuch: Zusatzstoff Verkehrsverordnung   Zur Tablettierung von Natriumdichlorisocyanurat und Natriumdichlorisocyanurat (-dihydrat)

1) 11. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001; Stand: Juni 2009; Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz

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