Frame öffnen

KTW-BWGL
Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser

Vom 11. März 2019
(BAnz. AT vom 21.03.2019 B5; 20.05.2020 B8 20; 19.03.2021 B10 21; 16.03.2022 B11 22; 12.09.2024 B4 24; 28.02.2025 B9 25; 13.11.2025 B4 25a)


Abkürzungsverzeichnis

4MSI 4 Member State Initiative
ADI/TDI Acceptable Daily Intake (akzeptierte tägliche Aufnahme)/Tolerable Daily Intake (tolerierbare tägliche Aufnahme)
ATP Adenosintriphosphat
c0 Gehalt der Substanz im Fertigerzeugnis / Produkt in mg/kg Polymer
cgemessen analysierte Konzentration im Migrationswasser in µg/l
ctap am Wasserhahn maximal zu erwartende Konzentration in µg/l (wird mit Hilfe des Konversionsfaktors FC und cgemessen berechnet)
D Dichte des Polymers in kg/cm3
ID Innendurchmesser in mm
EFSA Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority)
FC Konversionsfaktor in d/dm (siehe Begriffsdefinitionen)
FNU Formazine Nephelometric Units - Streulichtmessung (Winkel 90°) entsprechend DIN EN ISO 7027
G Parameter der Grundanforderung
KM Körpermasse (Mensch) in kg
Lp Dicke des Produktes in dm
LAWA Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser
M Molekülmasse in Dalton (Da)
M1/M2/M3 Mikrobiologische Anforderungen nach 5.6.3
MTCtap maximal tolerierbare Konzentration am Wasserhahn in µg/l
MTCtapTOC maximal tolerierbare Konzentration für den Parameter TOC am Wasserhahn in mg/l
N Anforderung für nicht gelistete Ausgangsstoffe
NPOC nicht ausblasbarer organischer Kohlenstoff (Non Purgeable Organic Carbon) in mg/l
O/V Verhältnis benetzte Oberfläche zu Wasservolumen in dm-1
Pt Platin-Cobalt-Farbzahl (kurz Pt/Co), auch APHA-Hazen-Farbzahl
QM Restgehalt eines Ausgangsstoffes im Polymer in mg/kg
QMA Restgehalt eines Ausgangsstoffes im Polymer bezogen auf die benetzte Oberfläche des Produktes in mg/dm2
R rezepturspezifische Einzelstoffanforderung
SCF Wissenschaftlicher Lebensmittelausschuss der EU-Kommission (Scientific Committee on Food)
SML spezifischer Migrationsgrenzwert in mg/kg (gilt für
Lebensmittelkontaktmaterialien)
TOC Gesamtorganischer Kohlenstoff (Total Organic Carbon)
TON Geruchsschwellenwert (Threshold Odour Number)
TPE Thermoplastisches Elastomer
TrinkwV Trinkwasserverordnung
UBA Umweltbundesamt
WHO Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization)
Z Parameter der Zusatzanforderung
z.B. zum Beispiel
% (m/m) prozentualer Masseanteil


Begriffsdefinitionen 25a

Additiv Additiv ist ein Zusatzstoff, der absichtlich dem organischen Material zugesetzt wird, um während der Herstellung oder im Endprodukt eine physikalische oder chemische Wirkung zu erzielen. Ein Additiv ist dazu bestimmt, im Endprodukt vorhanden zu sein. (Verordnung (EU) Nr. 10/2011)
Ausgangsstoff Ausgangsstoff ist ein Stoff (Monomer, Additiv, Hilfsstoff), der zur Herstellung eines organischen Materials verwendet wird. (entspricht nicht der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011)
Basispolymer Ein Basispolymer ergibt sich aus den verwendeten Monomeren, die zum überwiegenden Teil die Polymerkette bilden.
Bauteil Ein Bauteil ist die kleinste nicht weiter zerlegbare Einheit, die einzeln als Produkt oder als Bestandteil eines zusammengesetzten Produktes in der Trinkwasserverteilung verwendet wird.
Extraktion Extraktion ist das Herauslösen von Stoffen aus einem Polymer mit einem Lösemittel. Die Extraktion zielt auf einen möglichst vollständigen Stoffübergang und liefert deutlich höhere Ergebnisse als die Migration.
Funktionelle Barriere Funktionelle Barriere ist eine Materialschicht, die die Diffusion der migrierenden Stoffe verzögert, aber nicht unterbindet.
(entspricht nicht der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011)
Grundanforderungen Grundanforderungen sind Parameter, die für Produkte aus allen organischen Materialien gelten.
Hilfsstoff (Polymer Production Aids, PPA) Hilfsstoff ist ein Stoff, der als geeignetes Medium für die Herstellung von organischen Materialien verwendet wird. Er kann im Endprodukt vorhanden sein, ist jedoch dafür weder vorgesehen noch hat er im Endprodukt eine physikalische oder chemische Wirkung (Verordnung (EU) Nr. 10/2011).
Konversionsfaktor
(FC)*
Der Konversionsfaktor dient zur Berechnung von ctap und basiert auf worst case-Annahmen zu Kontaktzeiten des Trinkwassers mit den jeweiligen Produkten oder Bauteilen und deren Oberfläche/Volumen-Verhältnissen in der Trinkwasserverteilung.
Mehrschichtig aufgebautes Produkt Mehrschichtig aufgebautes Produkt ist ein Produkt, das aus mehreren fest miteinander verbundenen Schichten aufgebaut ist.
Migration Migration ist der Stoffübergang der zu beurteilenden Stoffe aus dem Produkt in das Trinkwasser.
Monomer Monomer ist
  1. ein Stoff, der jeglicher Art von Polymerisationsverfahren zur Herstellung von Polymeren unterzogen wird, oder
  2. ein natürlicher oder synthetischer makromolekularer Stoff, der bei der Herstellung von modifizierten Makromolekülen verwendet wird, oder
  3. ein Stoff, der zur Modifizierung bestehender natürlicher oder synthetischer Makromoleküle verwendet wird. (Verordnung (EU) Nr. 10/2011)
4MSI-Positivlisten Im Rahmen der 4MSI-Zusammenarbeit (https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/trinkwasser/trinkwasser-verteilen/anerkennung-harmonisierung-4ms-initiative#veroffentlichung-von-gemeinsamen-ansatzen) erstellte Listen von Ausgangsstoffen und weiteren Hilfs- oder Zusatzstoffen zur Herstellung von organischen Produkten im Kontakt mit Trinkwasser. Die Veröffentlichung erfolgte im Teil B des Dokuments zur gemeinsamen Vorgehensweise (Common Approach) für organische Materialien. Darin erfolgt eine Unterteilung in 4MSI-weit akzeptierte, vollständig bewertete Stoffe (Core List) und nicht nach aktuellen Vorgaben bewertete Stoffe (Combined List), die teilweise nur in einigen 4MSI-Staaten akzeptiert sind. Stoffe mit veralteten (Teil) Bewertungen, die nicht mehr verwendet werden, sind rein informativ in der "Obsolete List" aufgeführt und dürfen in Deutschland nicht verwendet werden.
Polymer Polymer ist ein makromolekularer Stoff, der durch
  1. 1. ein Polymerisationsverfahren, wie z.B. Polyaddition oder Polykondensation, oder durch ein ähnliches Verfahren aus Monomeren; oder
  2. 2. chemische Modifizierung natürlicher oder synthetischer Makromoleküle

    gewonnen wird.

(Teildefinition aus Verordnung (EU) Nr. 10/2011)

Polymerisationshilfsmittel (Aid to Polymerisation, AtP) Polymerisationshilfsmittel ist ein Stoff, der die Polymerisation initiiert und/oder die Bildung der makromolekularen Struktur kontrolliert. (Verordnung (EU) Nr. 10/2011)
(End-)Produkt Ein Produkt ist ein eindeutig identifizierbares Teil in seiner endgültigen Form und Oberfläche, das von einem Hersteller oder Händler/Vertreiber auf den Markt gebracht wird und für den Kontakt mit Trinkwasser bestimmt ist.
Produktgruppe Eine Produktgruppe fasst unterschiedliche Produkte oder Bauteile mit dem gleichen Konversionsfaktor zusammen, die bezüglich ihrer Einsatzhäufigkeit bei der Trinkwasserverteilung und ihres Oberfläche-/Volumenverhältnisses vergleichbar sind.
Prüfkörper Prüfkörper ist ein Produkt oder ein speziell hergestelltes Muster, das stellvertretend für ein Produkt oder mehrere Produkte geprüft und bewertet wird.
Rezeptur-spezifische Einzelstoffanforderung Rezepturspezifische Einzelstoffanforderung ist eine Anforderung, die nur zu überprüfen ist, wenn ein entsprechender Ausgangsstoff in der Rezeptur enthalten ist.
Rezeptur Rezeptur ist die Auflistung und Beschreibung der mengenmäßigen Anteile der Ausgangsstoffe eines Materials, die zu dessen Herstellung verwendet werden.
Rezepturuntergrenze Rezepturuntergrenze ist ein unterer Schwellenwert für einen Rezepturbestandteil, der bei der Rezepturbewertung nicht weiter zu berücksichtigen ist, und wird in Form eines prozentualen Massenanteils angegeben.
Risikogruppe Die Risikogruppe eines Produktes oder Bauteiles aus organischen Materialien ergibt sich aufgrund des für das Produkt oder Bauteil gültigen Konversionsfaktors Fc und bestimmt den Prüf- und Bewertungsaufwand.
Totale Barriere Totale Barriere ist eine Sperrschicht, die eine Diffusion jeglicher Stoffe in Richtung zur Trinkwasserkontaktseite verhindert.
Trinkwasserinstallation Siehe Begriffsbestimmungen der TrinkwV
Vorprodukt Ein Vorprodukt ist ein Polymer, welches weitere Zusatzstoffe oder Bestandteile wie Glasfasern enthalten kann und keine weiteren Reaktionen eingeht. Es dient zur Herstellung eines Produktes, das für den Kontakt mit Trinkwasser vorgesehen ist (z.B. Granulat).
Zusammengesetztes Produkt Zusammengesetztes Produkt ist ein Produkt, das aus verschiedenen Bauteilen besteht und in diese Bauteile zerlegt werden kann.
Zusatzanforderung Zusatzanforderung ist ein Parameter, der für ein bestimmtes Polymer (polymerspezifisch) grundsätzlich zu überprüfen ist.
Zwischenprodukt Ein Zwischenprodukt ist ein Stoff oder Stoffgemisch, der oder das für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff oder Polymer umgewandelt zu werden (in Anlehnung an REACH).
* Die Herleitung der Fc erfolgt durch Annahmen im Annex B des 4MSI Draft Common Approach on Organic Materials-Part C

Allgemeiner Teil 1, 2

1 Einleitung 24

Werkstoffe und Materialien, die für die Errichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nach § 14 der Trinkwasserverordnung ( TrinkwV) nicht

  1. den vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
  2. die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers beeinträchtigen,
  3. die Vermehrung von Mikroorganismen fördern oder
  4. Stoffe in größeren Mengen in das Wasser abgeben, als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.

Die vorliegende Bewertungsgrundlage nach § 15 Absatz 1 TrinkwV konkretisiert für die im Anwendungsbereich aufgeführten organischen Materialien die vorgenannten allgemeinen hygienischen Anforderungen.

Organische Materialien im Anwendungsbereich dieser Bewertungsgrundlage entsprechen dem § 14 TrinkwV, wenn sie die hier aufgeführten Anforderungen erfüllen. Die Bewertungsgrundlage gilt nach § 15 Absatz 2 TrinkwV zwei Jahre nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger (also seit dem 12. März 2021) verbindlich. Seit diesem Datum haben Betreiber von Wasserversorgungsanlagen gemäß § 13 Absatz 2 TrinkwV sicherzustellen, dass für die Errichtung und Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen ausschließlich solche organischen Materialien verwendet werden, die den Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage entsprechen.

Der Nachweis, dass ein Produkt den Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage entspricht, kann zum Beispiel durch ein Zertifikat eines für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierers erbracht werden.

Wird im Rahmen der Instandhaltung von bestehenden Altanlagen lediglich der Austausch einzelner Teile eines Produktes erforderlich und ist das benötigte Bauteil aus einem Material gefertigt, das die Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage nicht einhält, gleichwohl aber nachweisbar keine Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität verursacht, so ist ein Austausch der gesamten Anlagenicht erforderlich. Der Austausch der gesamten Anlage würde eine unbillige Härte für den Betreiber der Altanlage darstellen und wäre unverhältnismäßig. Ein möglicher Nachweis, dass keine Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität verursacht wird, kann mit Hilfe der UBA-Empfehlung "Beurteilung materialbürtiger Kontaminanten des Trinkwassers" 3 erbracht werden.

Die EU Mitgliedstaaten Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Dänemark sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien (4MSI) arbeiten zusammen, um eine Angleichung ihrer nationalen Anforderungen zu erreichen. Die vorliegende Bewertungsgrundlage setzt den gemeinsam erarbeiteten Regelungsvorschlag für die organischen Materialien im Kontakt mit Trinkwasser um 4 . Das Umweltbundesamt arbeitet bei der Erstellung und Fortschreibung der Bewertungsgrundlagen auch mit den zuständigen Stellen der aufgeführten Mitgliedstaaten zusammen.

Nach der revidierten EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184) werden zukünftig europäisch einheitliche Anforderungen an Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser gestellt. Diese Regelungen werden die vorliegende Bewertungsgrundlage ersetzen.

2 Anwendungsbereich 22 24 25 25a

Derzeit fallen in den Anwendungsbereich dieser Bewertungsgrundlage folgende organische Materialien:

Die Anlagen D und E gelten ab dem 1. Juli 2026 rechtsverbindlich.

Alternativ gelten für Elastomere und Thermoplastische Elastomere die Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/368 schon ab dem 1. Juli 2026. Dabei ist zu beachten, dass die Anforderungen der KTW-Bewertungsgrundlage und die Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/368 jeweils als separat zu betrachten sind. Eine Vermischung oder Kombination der Regelungsdokumente und deren Festlegungen ist nicht möglich.

Folgende organische Materialien sollen zukünftig nach Ergänzung der entsprechenden Anlagen ebenfalls in den Anwendungsbereich gehören:

Für diese organischen Materialien gilt derzeit noch eine Übergangsregelung (Übergangsempfehlung für Silikone 5), die noch nicht den rechtlichen Status einer Bewertungsgrundlage nach § 15 Absatz 1 TrinkwV hat.

Zementgebundene Werkstoffe mit organischen Anteilen unter 25 % (m/m) (bezogen auf Zementanteil) fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bewertungsgrundlage. Für diese Werkstoffe wird eine separate Bewertungsgrundlage erarbeitet. Die Erstellung dieser Bewertungsgrundlage wird unter Berücksichtigung der revidierten europäischen Trinkwasserrichtlinie (RL (EU) 2020/2184) erfolgen

Beschichtungen mit zementgebundenen Füllstoffen mit organischen Anteilen über 25 % (m/m) (bezogen auf Zementanteil) fallen in den Geltungsbereich der Anlage B des spezifischen Teils dieser Bewertungsgrundlage.

Ionenaustauscherharze fallen derzeit nicht in den Anwendungsbereich dieser Bewertungsgrundlage.

Zusammengesetzte Produkte, beispielweise eine Küchenarmatur, können aus verschiedenen Materialien und Werkstoffen bestehen. Die Bauteile sind jeweils materialspezifisch zu beurteilen. Bestehen Bauteile aus einem organischen Material, fallen diese in den Anwendungsbereich dieser Bewertungsgrundlage.

3 Prinzip der Bewertung von Produkten/Bauteilen aus organischen Materialien 24

Produkte oder Bauteile aus organischen Materialien müssen produkt- bzw. bauteilspezifisch bewertet werden, da der Produktionsprozess (insbesondere Extrusion, Spritzgießen und Vernetzung) einen großen Einfluss auf die trinkwasserhygienischen Eigenschaften des Endproduktes haben kann.

Produkte oder Bauteile aus organischen Materialien werden auf Grundlage der eingesetzten Ausgangsstoffe bewertet, die zu ihrer Herstellung verwendet werden. Das Umweltbundesamt (UBA) bewertet die Ausgangsstoffe nach den Prinzipien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority - EFSA), die für Lebensmittelkontaktmaterialien gelten. Die Bewertung umfasst den möglichen Stoffübergang und die toxikologischen Eigenschaften des zu bewertenden Ausgangsstoffes, dessen mögliche Verunreinigungen sowie der Reaktions- und Abbauprodukte. Die bewerteten Ausgangsstoffe sind in materialspezifischen Positivlisten in den Anlagen dieser Bewertungsgrundlage aufgeführt.

Produkte oder Bauteile aus organischen Materialien sind hinsichtlich des Stoffübergangs ins Trinkwasser zu bewerten. Hierzu ist in der Regel eine Migrationsprüfung notwendig, mit der Ausgangsstoffe mit Beschränkungen und Zusatzanforderungen (mögliche Reaktions- und Abbauprodukte) zu erfassen sind. Außerdem ist das Migrationswasser auf eine Beeinträchtigung des Geruchs und der Optik zu bewerten.

Zusätzlich sind die Produkte oder Bauteile hinsichtlich der Förderung des mikrobiellen Vermehrung zu beurteilen.

Der Prüf- und Beurteilungsaufwand zur Feststellung der trinkwasserhygienischen Eignung ist risikobasiert. Entscheidend für den Aufwand ist die Verwendung der Materialien für einzelne Produkte und Bauteile und das damit verbundene Risiko einer Beeinträchtigung der Trinkwasserbeschaffenheit.

4 Bewertung von Ausgangsstoffen

4.1 Verfahren 20 21 24

Das UBA bewertet die Ausgangsstoffe zur Herstellung von organischen Materialien auf Antrag eines Herstellers oder Verbandes (Antragsteller). Das Antragsverfahren ist in der Geschäftsordnung des Umweltbundesamtes zum Führen der Positivlisten der Ausgangsstoffe von organischen Materialien im Kontakt mit Trinkwasser 6 geregelt.

Die Bewertung erfolgt nach den Prinzipien der EFSA für die Bewertung von Lebensmittelkontaktmaterialien. Diese sind im "Note for Guidance for the Preparation of an Application for the Safety Assessment of a Substance to be used in Plastic Food Contact Materials" 7 beschrieben. Für die Bewertung von Substanzen mit Nanostruktur wird ergänzend auf den EFSA-Leitfaden "Guidance on risk assessment of the application of nanoscience and nanotechnologies in the food and feed chain: Part 1, human and animal health" 8 verwiesen.

Für die Bewertung der Ausgangsstoffe werden nicht nur die Reinsubstanzen sondern auch die Verunreinigungen sowie mögliche Reaktions- und Abbauprodukte betrachtet.

Ausgehend von der ermittelten Migration hat der Antragsteller für die Bewertung der Migrationsstoffe aus Trinkwasserkontaktmaterialien folgende toxikologische Untersuchungen vorzulegen:

Ausgehend von der ermittelten Migration hat der Antragsteller für die Bewertung der Migrationsstoffe von Trinkwasserkontaktmaterialien folgende toxikologischen Untersuchungen vorzulegen:

Die entsprechend erforderlichen Studien sind im "Note for Guidance for the Preparation of an Application for the Safety Assessment of a Substance to be used in Plastic Food Contact Materials" benannt.

Darüber hinaus hat der Antragsteller zusätzliche toxikologische Untersuchungen, die neben den geforderten Studien vorliegen, mit einer Quellenangabe zu benennen.

Sollte bereits eine EFSA-Bewertung für Ausgangsstoffe zur Herstellung von Materialien im Lebensmittelkontakt vorliegen, vereinfacht sich das Antragsverfahren entsprechend der Geschäftsordnung und eine Migrationsprüfung ist in der Regel nicht erforderlich.

Das UBA akzeptiert Stoffbewertungen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese nach den Vorgaben des Grundlagendokuments der 4MSI-Kooperation für organische Materialien erfolgt sind 9. Diese bewerteten Substanzen werden ebenfalls in die entsprechenden Positivlisten aufgenommen.

4.2 Beschränkungen 20 21 24

Aus der Bewertung des jeweiligen Ausgangsstoffs können sich verschiedene Beschränkungen ergeben:

  1. Migrationsbasierte Beschränkung in Form der maximal tolerierbaren Konzentration am Wasserhahn MTCtap: Die MTCtap wird aus dem Tolerable Daily Intake (TDI-Wert) oder Acceptable Daily Intake (ADI-Wert) abgeleitet. Dies erfolgt unter den Annahmen einer täglichen Aufnahme von 2 l Trinkwasser, einem Körpergewicht von 60 kg und eines 10 %igen Anteils der Gesamtexposition für den jeweiligen Stoff über das Trinkwasser (4MSI-Konzept 10).

    Für Stoffe, die auch aus anderen Quellen ins Trinkwasser gelangen können, beispielsweise Aufbereitungsstoffe oder geogene Bestandteile des Rohwassers, wird ein zusätzlicher Allokationsfaktor von 10 % angewendet.

    Für Stoffe, die in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 mit einem spezifischen Migrationsgrenzwert (SML) belegt sind, gilt

    1 KG
    MTCtap =
    SML
    20 l

    Tabelle 1: Herleitung der MTCtap

    Stufe Ort der Gültigkeit Begrenzung
    0 Mensch TDI
    [mg/(kg KM d)]
    (KM = Körpermasse)
    1 Trinkwasser Formel
  2. Restgehalte eines Ausgangsstoffs im Polymer: Dabei wird unterschieden zwischen QM, dem Restgehalt im Polymer bezogen auf die Masse des Polymers (in mg Ausgangsstoff/kg Polymer), und QMA, dem Restgehalt im Polymer bezogen auf die Kontaktfläche (in mg Ausgangsstoff bezogen auf 6 dm2).
  3. Spezifikationen an den bzw. Reinheiten des Ausgangsstoffs): Die Anforderungen gelten für den verwendeten Ausgangsstoff und können am Endprodukt nicht überprüft werden.
    Beispiel: Polydimethylsiloxan (Ref.-Nr. 76721) mit der Spezifikation nach Verordnung (EU) Nr. 10/2011
  4. Beschränkte Verwendung im Polymer: Dies ist eine Verwendungsbeschränkung des Ausgangsstoffes zur Herstellung eines bestimmten Polymers oder zur Verwendung mit einer bestimmten Funktion.
    Beispiele: Eisenphosphid (Ref.-Nr. 62245) oder [3-(Methacryloxy)propyl]trimethoxysilan (Ref.-Nr. 21498) mit den Verwendungsbeschränkungen nach Verordnung (EU) Nr. 10/2011
  5. Biozide Additive werden nur zur Topfkonservierung zugelassen. Für die Zulassung muss gezeigt werden, dass das Biozid im fertigen Produkt nicht zu einer antimikrobiellen Aktivität an der Oberfläche mit Kontakt mit Trinkwasser führt (vgl. Nummer 5.6.2 Als Eingangsvoraussetzung für die Bewertung gilt die Zulassung des Wirkstoffs nach Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten.
  6. Stoffe mit Nanostruktur dürfen nur verwendet werden, wenn die Nanostruktur in der Spalte 5 "Andere Beschränkungen" erwähnt ist.s

4.3 Positivlisten 20 24

Bewertete Ausgangsstoffe werden in den materialspezifischen Positivlisten (siehe Anlagen) aufgeführt. Die Positivlisten werden regelmäßig entsprechend den Vorgaben des § 15 Absatz 5 und Absatz 6 TrinkwV aktualisiert.

In den Positivlisten wird in der Regel zwischen Monomeren, Additiven, Hilfsstoffen (Polymerisation Production Aids - PPA) und Polymerisationshilfsmitteln (Aids to Polymerisation - AtP) für die Herstellung der organischen Materialien unterschieden. In der Positivliste für organische Beschichtungen, die reaktive Komponenten enthalten, wird von der oben genannten Unterscheidung abgewichen, um die materialspezifischen Besonderheiten besser abbilden zu können. Dies ist im polymerspezifischen Teil der Anlage B beschrieben. Weiter enthalten die Positivlisten Beschränkungen, die sich aus der Bewertung ergeben haben.

Die Positivlisten liegen in Tabellenform vor.

In Spalte 1 ist die "EWG Verpackungsmaterial-Referenznummer (Ref.-Nr.)" der Verordnung (EU) Nr. 10/2011. Spalte 2 enthält die CAS-Nummer (Registriernummer des Chemical Abstracts Service).

In Spalte 1 ist die "EWG Verpackungsmaterial-Referenznummer (Ref.-Nr.)" der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und/oder des zurückgezogenen Arbeitspapiers des SCF "Synoptic document" (Provisional list of monomers and additives notified to European Commission as substances which may be used in the manufacture of plastics or coatings intended to come in contact with foodstuffs) angegeben.

Die Substanz ist in Spalte 3 aufgeführt.

In der Spalte 4 sind bei vielen Stoffen MTCtap-Werte als Beschränkung angegeben, die als Prüfkriterien in der Migrationsprüfung anzuwenden sind (vgl. 5.5).

In Spalte 5 "Andere Beschränkungen" bedeutet die Begrenzung "QM" die Bestimmung des Restgehaltes im organischen Material, "QMA" beinhaltet eine Restgehaltsbestimmung des organischen Materials, die auf 6 dm2 Oberfläche bezogen wird (flächenbezogener Restgehalt)

5 Trinkwasserhygienische Anforderungen an organische Materialien

5.1 Allgemeines 20 22 24

Diese Bewertungsgrundlage legt Anforderungen an die hygienische Eignung von Produkten oder Bauteilen aus organischen Materialien im Kontakt mit Trinkwasser fest. Sie enthält keine Vorgaben zur technischen Eignung. Produkte oder Bauteile müssen für ihren Verwendungszweck geeignet sein. Entsprechende Anforderungen sind z.B. im Technischen Regelwerk aufgeführt.

Die trinkwasserhygienischen Anforderungen ( Tabelle 2) ergeben sich entsprechend dem risikobasierten Ansatz aus der Verwendung der Materialien in einzelnen Produkten oder Bauteilen. Als Grundlage für die Einteilung dienen die Konversionsfaktoren ( Tabelle 8) der zu beurteilenden Produkte oder Bauteile.

Für die Ermittlung der Risikogruppe müssen die wasserberührten Oberflächenanteile von Bauteilen aus dem gleichen Basispolymer (z.B. PE, EPDM) in einem zusammengesetzten Produkt aufsummiert werden.

Spalt- oder Ringdichtungen aus Elastomeren werden unabhängig von anderen Bauteilen aus dem gleichen Basispolymer (z.B. Membranen oder Formteile) betrachtet. In diesem Fall erfolgt nur eine Aufsummierung der Oberflächenanteile der Spalt- und Ringdichtungen. In wenigen zusammengesetzten Produkten kann die Aufsummierung der Oberflächenanteile der Spalt- und Ringdichtungen einen Oberflächenanteil von über 10 % ergeben. In diesen Fällen gelten für die Spalt- und Ringdichtungen trotzdem nur die Anforderungen für Bauteile mit einem Oberflächenanteil < 10 % und diese Dichtungen werden der Risikogruppe P2 zugeordnet.

Bei Produkten oder Bauteilen, für die angegeben ist, dass die Anforderungen für Prüfkörper der Rezeptur gelten, ist die Beurteilung dieser Prüfkörper ausreichend. Produkte oder Bauteile, die aus der gleichen Rezeptur an verschiedenen Standorten oder durch verschiedene Hersteller produziert werden und die zur gleichen Gruppe gemäß risikobasierter Anforderungen gehören, brauchen nicht zusätzlich geprüft und beurteilt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Vorgaben der Produktions- bzw. Verarbeitungsbedingungen eingehalten werden.

Tabelle 2: Risikobasierte Anforderungen 20 22

Gruppe Konversionsfaktor Fc in d/dm
(Siehe Tabelle 7: Produktgruppen mit den dazugehörigen Konversionsfaktoren)
Beispiele für Produkte
(Siehe Tabelle 8: Zuordnung der Produkte zu den Produktgruppen)
Anforderung an die Zusammensetzung Grundanforderungen Rezepturspezifische Einzelstoffanforderungen Zusatzanforderungen Mikrobiologische Anforderungen
(Bei Rohren mit Fc < 10 d/dm gelten die mikrobiologischen Anforderungen für Prüfkörper aus Rezeptur)
P1 > 0,5 Rohre Ja
gilt für Rezeptur
Ja
gilt für Produkt/Bauteil
Ja
gilt für Produkt/Bauteil
Ja
gilt für Produkt/Bauteil
Ja
gilt für Produkt/Bauteil
Ausrüstungsgegenstände und Behälter Ja
gilt für Rezeptur
Ja
gilt für Produkt/Bauteil
Ja
gilt für Produkt/Bauteil
Ja
gilt für Prüfkörper der Rezeptur
Ja
gilt für Produkt/Bauteil
P2 0,05 < Fc < 0,5 Bauteile von Ausrüstungsgegenständen und Bauteile in Behältern Ja
gilt für Rezeptur
Ja
gilt für Produkt/Bauteil
Ja
gilt für Prüfkörper der Rezeptur
Ja
gilt für Prüfkörper der Rezeptur
Ja
gilt für Prüfkörper der Rezeptur
P3 0,005 < Fc < 0,05 kleinflächige Bauteile von Ausrüstungsgegenständen und kleinflächige Bauteile in Behältern Nein Ja
gilt für Prüfkörper der Rezeptur
Nein Nein Ja
gilt für Prüfkörper der Rezeptur
P4 < 0,005 Nein Nein Nein Nein Nein

5.2 Anforderungen an die Zusammensetzung

5.2.1 Bewertete Ausgangsstoffe 21 22 24

Die zur Herstellung eines organischen Materials verwendeten Ausgangsstoffe müssen entsprechend ihrer technologischen Funktion in der gültigen materialspezifischen Positivliste der Ausgangsstoffe (siehe Anlagen) aufgeführt sein.

Zur Herstellung der Produkte, die in den Anwendungsbereich der Anlage A fallen, können außerdem die Stoffe der Unionsliste der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verwendet werden.

Die Verwendung von perfluorierten Ausgangsstoffen ist auf die in den entsprechenden Positivlisten aufgeführten Substanzen beschränkt. Die in Nummer 5.2.2 Buchstabe a und b sowie Nummer 5.7 benannten Ausnahmen gelten nicht für perfluorierte Ausgangsstoffe (unabhängig von der technologischen Funktion).

Zusätzlich können die Positivlisten (Core List und Combined List) 11, die im Rahmen der 4MSI-Zusammenarbeit erstellt wurden, zur Beurteilung der verwendeten Ausgangsstoffe unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen herangezogen werden.

Es gibt in den materialspezifischen Positivlisten und der 4MSI Core List Substanzen, für die auf Grund unterschiedlicher Quellen dieser Substanzen im Trinkwasser strengere Migrationsbeschränkungen festgelegt wurden, als sich nach Nummer 5.5.2 Absatz 2 ergeben würden. Zusätzlich können die im Rahmen der 4MSI-Zusammenarbeit erstellten Positivlisten (Core List und Combined List) 12 für Produkte, die in den Anwendungsbereich der Anlagen A, B und C fallen, zur Beurteilung der verwendeten Ausgangsstoffe unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen herangezogen werden. Für die Produkte aus Elastomeren oder chemisch vernetzen TPE (Produkte der Anwendungsbereiche der Anlagen D und E) können zusätzlich zur Positivliste in Anlage D die in der Core List aufgeführten Ausgangsstoffe zur Herstellung von Elastomeren unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen zur Beurteilung der verwendeten Ausgangsstoffe herangezogen werden.

Beispiel: Ethylendiamintetraessigsäure mit einer Migrationsbegrenzung von MTCtap = 60 µg/l"

Die Ausgangsstoffe müssen darüber hinaus über eine technische Qualität und Reinheit verfügen, die für die geplante und vorhersehbare Verwendung des Produktes geeignet sind.

5.2.2 Nicht gelistete Ausgangsstoffe 21 22 24 25a

In folgenden Fällen ist in Abweichung zu den Anforderungen in Nummer 5.2.1 die Verwendung von Ausgangsstoffen möglich, auch wenn diese nicht auf der materialspezifischen Positivliste der Ausgangsstoffe aufgeführt sind:

  1. Geringer Einsatz

    Stoffe, deren Zugabe unter 0,02 % (m/m) bezogen auf das Endprodukt aus einem Material bzw. auf das mehrschichtig aufgebaute Produkt ist, brauchen nicht bewertet und auf der anzuwendenden Positivliste aufgeführt zu sein. Dies gilt nur, wenn gleichzeitig die Summe der Gehalte der auf diese Art zugegebenen Stoffe unter 0,1 % (m/m) ist.

    Monomere mit der maximalen Einsatzmenge kleiner 0,5 % (m/m) bezogen auf das Endprodukt aus einem Material, die zur Regulierung der Kettenlänge/Vernetzung benötigt und in die Polymerkette eingebaut werden, können verwendet werden, wenn die Migrationsbeschränkung MTCtap = 0,1 µg/l eingehalten wird.

    Anmerkung: Bei zusammengesetzten Produkten ist die Zugabe auf jedes einzelne Bauteil zu beziehen.
    Lösemittel, die unter Abschätzung der Flüchtigkeit und Berücksichtigung der Herstellungsbedingungen nicht im Endprodukt zu erwarten sind, werden für die Beurteilung und die Ermittlung des Gehalts der Bestandteile nicht berücksichtigt.

  2. Der Ausgangsstoff, dessen Verunreinigungen sowie mögliche Reaktions- und Abbauprodukte migrieren nicht in das Trinkwasser

    Ausgangsstoffe von organischen Materialien und Produkten im Kontakt mit Trinkwasser mit Ausnahme von Monomeren bedürfen keiner toxikologischen Bewertung und damit keiner Listung in einer Positivliste, wenn sie und deren Verunreinigungen einschließlich der Reaktions- und Abbauprodukte nicht aus dem Produkt in das Trinkwasser übergehen ("kein nachweisbarer Stoffübergang") und keine nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ( CLP-Verordnung) eingestuften kanzerogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffe der Kategorie 1A oder 1 B oder Stoffe mit Nanostruktur sind.

    Dies gilt als erfüllt, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Migrationsbeschränkung von MTCtap = 0,1 µg/l für die jeweilige Produktgruppe eingehalten wird (vgl. Nummer 6.3). Sollten Produkte, die aus diesem Ausgangsstoff hergestellt werden, auch für die Warm- oder Heißwasseranwendung vorgesehen sein, ist dies auch für diese Anwendungen zu zeigen.

    Folgende Möglichkeiten bestehen, um die Einhaltung der Migrationsbeschränkung MTCtap = 0,1 µg/l nachzuweisen. In allen Fällen sind die berechneten oder ermittelten Konzentrationen in die am Wasserhahn maximal zu erwartende Konzentration ctap (vgl. Nummer 6.3.3) umzurechnen:

  3. Salze von gelisteten Säuren, Phenolen oder Alkoholen
    Salze des Aluminiums, Ammoniums, Bariums, Calciums, Eisens, Europiums, Gadoliniums, Lithiums, Magnesiums, Mangans, Kaliums, Kobalts, Kupfers, Natriums, Lanthans, Terbiums und Zinks der auf den materialspezifischen Positivlisten aufgeführten Säuren, Phenole oder Alkohole können zusätzlich als Ausgangsstoffe verwendet werden. Für die genannten Kationen gelten die Migrationsbeschränkungen MTCtap der Tabelle 9 des Anhangs 1.
  4. Mischungen von Substanzen

    Mischungen, die durch Mischung gelisteter Ausgangsstoffe ohne chemische Reaktionen gewonnen werden, können verwendet werden.

  5. Additive mit einer Molekülmasse > 1000 Da

    Stoffe mit einer Molekülmasse von mehr als 1000 Da werden normalerweise im menschlichen Körper nicht resorbiert. Aus diesem Grund ist das von ihnen ausgehende Gesundheitsrisiko als gering einzustufen. Eine zusätzliche Bewertung dieser Stoffe ist nicht notwendig, wenn die zur Herstellung benötigten Ausgangsstoffe bewertet sind und eine Abschätzung der niedermolekularen Anteile an Oligomeren mit einer Molekülmasse unter 1000 Da erfolgt ist. Dabei dürfen die niedermolekularen Anteile mit einer Molekülmasse unter 1.000 Da aller polymeren Additive einen Anteil von 1 % (m/m) bezogen auf das Endprodukt nicht überschreiten.

    Sind in diesen Additiven nicht gelistete Ausgangsstoffe enthalten, können diese entsprechend den Buchstaben a bis d beurteilt werden.

  6. Vorpolymerisate aus gelisteten Ausgangsstoffen

    Vorpolymerisate und natürliche oder synthetische makromolekulare Stoffe und deren Mischungen bedürfen keiner gesonderten Listung, wenn die zur Herstellung benötigten Ausgangsstoffe gelistet sind. Entstehen bei der Polymerisation jedoch Zwischenstrukturen, die nicht vollständig polymerisiert sind und in das Trinkwasser migrieren können, bedürfen diese einer Bewertung entsprechend dem in Nummer 4.1 beschriebenen Verfahren.

    Beispiel: Für organische Beschichtungen sind die Vorpolymerisate in Tabelle B-2 der Positivliste für Beschichtungen "Zwischenprodukte" mit den möglichen monomeren Ausgangsstoffen aufgeführt.

  7. Farbmittel

    Farbmittel (einschließlich Farbpigmente) werden in der Positivliste nicht aufgeführt, da davon ausgegangen wird, dass diese nicht in das Trinkwasser übergehen. Bei der Verwendung von Farbmitteln gelten jedoch Zusatzanforderungen (siehe Nummer 5.4.3).

    Weitere Bestandteile von Farbmittelzubereitungen müssen bewertet werden, falls kein anderes Ausnahmekriterium erfüllt ist.

  8. Keramische Füllstoffe

    Keramische Füllstoffe brauchen nicht in den materialspezifischen Positivlisten aufgeführt sein, wenn diese der Bewertungsgrundlage für Emails und keramische Werkstoffe entsprechen. Der entsprechende Nachweis ist am Endprodukt zu erbringen (siehe Nummer 5.4.2).

  9. Zementgebundene Füllstoffe

    Zementgebundene Füllstoffe für Beschichtungen sind in der Anlage B Buchstabe B Nummer 3.1.3 (siehe Anlagen) aufgeführt. Für diese Füllstoffe gelten die Anforderungen des DVGW Arbeitsblattes W 347 (Mai 2006): Hygienische Anforderungen an zementgebundene Werkstoffe im Trinkwasserbereich - Prüfung und Bewertung.

  10. Gasförmige Hilfsstoffe für die Polymerisation (PPA) und Polymerisationshilfsstoffe (AtP)

    PPA und AtP, die gasförmig in der Polymerherstellung eingesetzt werden, und welche nach erfolgter Polymerisation (z.B."endcapping") nicht analytisch erfasst werden können, brauchen nicht in den materialspezifischen Positivlisten aufgeführt sein. Dazu zählen keine gasförmigen Ausgangsstoffe mit der technischen Funktion eines Monomers gemäß Begriffsdefinition.
    Anmerkung:
    "Endcapping"-Reagenzien sind monofunktionell und reagieren mit reaktiven Gruppen der Polymermatrix. Dadurch entstehen Endgruppen, die im Polymerisationsprozess nicht mehr weiterreagieren können, und somit einen Abbruch der Polymerisation herbeiführen. Diese Substanzen können daher nicht als Monomere eingesetzt werden.
  11. Lösemittel

    Lösemittel werden als Hilfsstoffe für die Herstellung von organischen Materialien benötigt. Aufgrund ihrer hohen Flüchtigkeit können sie in der Regel bei Prozesstemperaturen deutlich oberhalb des Siedepunkts aus dem Produkt verschwinden und sind im Endprodukt nur noch in sehr geringen Mengen enthalten. Die Migration ist in diesem Fall nicht zu bestimmen, wenn angenommen werden kann, dass die Anforderung von Buchstabe b einhaltbar ist. Liegt der Restgehalt des Lösemittels im Endprodukt unter 0,02 %, kann auf die Beurteilung des Lösemittels verzichtet werden. Für Lösemittel, die nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ( CLP-Verordnung) eingestufte kanzerogene, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A oder 1B sind, muss die Migrationsbeschränkung von 0,1 µg/l überprüft werden.
  12. Katalysatoren

    Katalysatoren werden zur Herstellung von Polymeren benötigt und sind oft als Metall-Liganden-Komplex aufgebaut. Falls die Ausnahmeregelungen in Nummer 5.2.2 Buchstabe a und b nicht zutreffen, brauchen diese Katalysatoren trotzdem nicht gelistet zu sein, wenn die Migrationsbeschränkungen MTCtap der zentralen Metallionen der Tabelle 9 des Anhangs 1 eingehalten werden und die dazugehörigen Liganden nicht in das Trinkwasser übergehen (Nachweisgrenze 0,1 µg/l).

5.3 Grundanforderungen

5.3.1 Allgemeines

Die Migrationswässer sind auf die Parameter Geruch, Trübung, Färbung und Schaumbildung zu untersuchen. Die Migrationswässer sind dafür entsprechend den Vorgaben der DIN EN 1420: 2016-05 herzustellen, dabei sind insbesondere die Oberfläche/Volumen-Verhältnisse bei der Prüfung zu beachten (vgl. Tabelle 5).

Zu den Grundanforderungen gehört auch, dass die Migrationswässer auf den Parameter TOC zu untersuchen sind. Die Migrationswässer sind dafür entsprechend den Vorgaben der DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2: 2022-02 herzustellen. Dabei sind insbesondere die Oberfläche/Volumen-Verhältnisse bei der Prüfung zu beachten (vgl. Tabelle 5).

Die zu untersuchenden Migrationswässer sind in der Tabelle 6 und der Tabelle 7 festgelegt.

5.3.2 Anforderungen an den Geruchsschwellenwert

Produkte in Wasserversorgungsanlagen außerhalb von Gebäuden (ausschließlich Kaltwassereinsatz, Produktgruppe Rohre und deren Bauteile in der Regel mit ID > 80 mm)

Für die Kaltwasserprüfung gilt der Geruchsschwellenwert:

TON < 2 für die 3. Migrationsperiode; bei Verlängerung der Migrationsprüfung für die 9. Migrationsperiode. Eine Verlängerung der Prüfung ist nur möglich, wenn der TON von 4 in der 3. Migrationsperiode nicht überschritten wurde.

Rohre der Trinkwasser-Installation in der Regel mit ID < 80 mm (bestimmungsgemäß Kalt- und Warmwasserkontakt oder in speziellen Anwendungen Heißwasserkontakt)

Für die Kalt-, Warm- und Heißwasserprüfung gilt der Geruchsschwellenwert:

TON < 8 für die 3. Migrationsperiode der Kaltwasserprüfung; bei Verlängerung der Prüfung für die 9. Migrationsperiode. Eine Verlängerung der Prüfung ist nur möglich, wenn der TON von 16 in der 3. Migrationsperiode nicht überschritten wurde.
TON < 8 für die 7. Migrationsperiode der Warm- oder Heißwasserprüfung; bei Verlängerung der Prüfung für die 22. Migrationsperiode. Eine Verlängerung der Prüfung ist nur möglich, wenn der TON von 16 in der 7. Migrationsperiode nicht überschritten wurde.

Bauteile oder Produkte der Trinkwasser-Installation in der Regel mit ID < 80 mm (bestimmungsgemäß Kalt- und Warmwasserkontakt oder in speziellen Anwendungen Heißwasserkontakt)

Für die Kaltwasserprüfung gilt der Geruchsschwellenwert:

TON < 2 für die 3. Migrationsperiode der Kaltwasserprüfung; bei Verlängerung der Prüfung für die 9. Migrationsperiode. Eine Verlängerung der Prüfung ist nur möglich, wenn der TON von 4 in der 3. Migrationsperiode nicht überschritten wurde.

Für die Warm- bzw. Heißwasserprüfung gilt der Geruchsschwellenwert:

TON < 4 für die 7. Migrationsperiode der Warm- oder Heißwasserprüfung; bei Verlängerung der Prüfung für die 22. Migrationsperiode. Eine Verlängerung der Prüfung ist nur möglich, wenn der TON von 8 in der 7. Migrationsperiode nicht überschritten wurde.

Zusätzlich dürfen die Geruchsschwellenwerte bei der Prüfung nach DIN EN 1420: 2016-05 keine steigende Tendenz 13 aufweisen.

5.3.3 Anforderungen an die Trübung und Färbung 22 25a

Die Bestimmung des Parameters Trübung erfolgt nach der DIN EN ISO 7027-1:2016-11 mittels Nephelometrie (Streustrahlung) und des Parameters Färbung nach DIN EN ISO 7887: 2012-04 mittels des Verfahrens C.

Für die Kaltwasserprüfung gelten die Trübungs- und Färbungswerte:

Trübung < 0,5 FNU
Färbung < 10 mg/l Pt
für die 3. Migrationsperiode, bei Verlängerung der Migrationsprüfung die 9. Migrationsperiode

Für die Warm- und Heißwasserprüfung gilt:

Trübung < 0,5 FNU
Färbung < 10 mg/l Pt
für die 7. Migrationsperiode, bei Verlängerung der Migrationsprüfung die 22. Migrationsperiode

5.3.4 Schaumbildung

Die Schaumbildung soll augenscheinlich an den Migrationswässern nach DIN EN 1420: 2016-05 beurteilt werden.

Anmerkung: Die Untersuchung auf den Parameter Schaumbildung kann Hinweise auf unerwünschte Stoffübergänge in das Trinkwasser geben.

5.3.5 Anforderungen an den TOC 22 24

Die Migrationswässer werden entsprechend den Vorgaben der DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2: 2022-02 hergestellt. Der Parameter TOC wird dabei als nichtflüchtiger organischer Kohlenstoff (NPOC) nach DIN EN 1484: 2019-04 bestimmt.

Für die Abgabe von organischen Substanzen, gemessen als gesamtorganischer Kohlenstoff, gilt für die Kaltwasserprüfung:

MTCtap TOC = 5 mg/l
ctap < MTCtap TOC
für die 3. Migrationsperiode; bei Verlängerung der Migrationsprüfung für die 9. Migrationsperiode. Eine Verlängerung der Prüfung ist nur möglich, wenn ctap 2 mg/l in der 3. Migrationsperiode nicht überschritten hat.

Für die Warm- und Heißwasserprüfung gilt:

MTCtap TOC = 5 mg/l
ctap < MTCtap TOC
für die 7. Migrationsperiode; bei Verlängerung der Migrationsprüfung für die 22. Migrationsperiode. Eine Verlängerung der Prüfung ist nur möglich, wenn ctap 2 mg/l in der 7. Migrationsperiode nicht überschritten hat.

Zusätzlich dürfen die gemessenen Konzentrationen in den Migrationswässern nach DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2: 2022-02 keine steigende Tendenz aufweisen. Für die Beurteilung der steigenden Tendenz sind die gemessenen Konzentrationen der Migrationswässer der aufeinanderfolgenden Migrationsperioden heranzuziehen.

Anmerkung: Eine steigende Tendenz der gemessenen TOC-Werte liegt vor, wenn z.B. folgende Kriterien gleichzeitig erfüllt sind:

5.4 Zusatzanforderungen

5.4.1 Zusatzanforderungen an die Migration 21

Die Zusatzanforderungen sind materialspezifisch (siehe Anlagen) festgelegt.

Anmerkung: Bei der Herstellung von organischen Materialien können unbeabsichtigt Stoffe, wie Reaktions- und Abbauprodukte oder Verunreinigungen im Endprodukt enthalten sein. Bekannte Reaktions- und Abbauprodukte sowie Verunreinigungen werden in Form der Zusatzanforderung materialspezifisch geregelt.

Falls der zu überprüfende Parameter der Zusatzanforderung eine Migrationsbeschränkung in Form eines MTCtap-Wertes (vgl. Nummer 6.3.3) ist, muss die Migration nach Nummer 6.3.1 untersucht und hinsichtlich des angegebenen MTCtap-Wertes überprüft werden. Dabei werden die Migrationswässer entsprechend den Vorgaben der DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2: 2022-02 hergestellt.

Liegt für einen Parameter keine ausreichend empfindliche Analysenmethode vor, kann die Prüfung mit einem größeren Oberfläche-/Volumen-Verhältnis durchgeführt werden, wenn die zu analysierende Substanz gut wasserlöslich ist (z.B. primäre aromatische Amine).

Anmerkung:
Ist die Wasserlöslichkeit zu gering, findet keine diffusionskontrollierte Migration statt. Die gemessenen Konzentrationen bei der Prüfung mit dem erhöhten Oberfläche-/Volumen-Verhältnis können dann nicht für die Beurteilung der Einhaltung des Prüfwertes herangezogen werden, da die Konzentration dann nur bis zur Löslichkeit der Substanz im Migrationswasser ansteigen kann (Sättigung).

Für die Kaltwasserprüfung gilt:

ctap < MTCtap für die 3. Migrationsperiode; bei Verlängerung der Migrationsprüfung für die 9. Migrationsperiode. Für die Warm- und Heißwasserprüfung gilt:
ctap < MTCtap für die 7. Migrationsperiode; bei Verlängerung der Migrationsprüfung für die 22. Migrationsperiode.

Zusätzlich dürfen die gemessenen Konzentrationen in den Migrationswässern keine steigende Tendenz aufweisen. Für die Beurteilung der steigenden Tendenz sind die gemessenen Konzentrationen der Migrationswässer der aufeinanderfolgenden Migrationsperioden heranzuziehen.

Anmerkung: Eine steigende Tendenz der gemessenen Konzentrationen für die Parameter der Zusatzanforderungen liegt vor, wenn z.B. folgende Kriterien gleichzeitig erfüllt sind:

5.4.2 Anforderungen an Füllstoffe 20 21 22 24 25a 25a 25a

Für die in den Positivlisten aufgeführten Füllstoffe sind folgende Reinheitsanforderungen einzuhalten:

Die in 0,07 N Salzsäure löslichen Anteile der Füllstoffe, ermittelt nach DIN 53770 14 Teile 1 und 13, dürfen für

Blei 0,01 %
Arsen 0,01 %
Quecksilber 0,0005%
Cadmium 0,01 %
Antimon 0,005%

nicht überschreiten.

Reinheitsanforderungen für Bariumsulfat: Die in 0,07 N Salzsäure löslichen Anteile an Barium, ermittelt nach DIN nach DIN 5377014 Teile 1 und 16 14 dürfen 0,01 % nicht überschreiten. Die wasserlöslichen Bestandteile für Bariumsulfat, ermittelt nach DIN EN ISO 787-3:2001-09 15, dürfen 0,4 % nicht überschreiten.

Alternativ zu den Reinheitsanforderungen an Füllstoffe können die entsprechenden Metallverunreinigungen durch die Analyse der Migrationswässer der jeweiligen Migrationsprüfung des Endproduktes überprüft werden. Als MTCtap der verschiedenen Metallionen gilt 10 % des jeweiligen Grenzwertes der TrinkwV (siehe Anhang 1 der KTW-BWGL).

Neben den gelisteten Füllstoffen können auch Füllstoffe natürlichen Ursprungs mit weiteren Salzen als Verunreinigungen eingesetzt werden, wenn die entsprechenden Anionen als Parameter in der TrinkwV aufgeführt sind. Es gelten für die Anionen die Migrationsbeschränkung von 10 % des Grenzwertes der TrinkwV (vgl. auch Nummer 5.5.2 Buchstabe c).

Beispiel: Fluoride (10 % des Grenzwertes der TrinkwV als Fluorid) 150 µg/l

Keramische Füllstoffe, die nicht in den anzuwendenden materialspezifischen Positivlisten enthalten sind, sind entsprechend der Bewertungsgrundlage für Emails und keramische Werkstoffe 16 zu beurteilen. Die Migrationsanforderungen sind am Endprodukt zu überprüfen.

Zementgebundene Füllstoffe für Beschichtungen sind in der Anlage B Buchstabe B Nummer 3.1.3 (Anlagen) aufgeführt. Für diese Füllstoffe gelten die Anforderungen des DVGW Arbeitsblattes W 347 (Mai 2006): Hygienische Anforderungen an zementgebundene Werkstoffe im Trinkwasserbereich - Prüfung und Bewertung.

Glasfasern, die als verstärkende Füllstoffe eingesetzt werden, müssen der Positivliste der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 entsprechen. Kupplungsagentien, die in Glasfaserschlichten verwendet werden, müssen in einer der Positivlisten der Anlagen A und/oder B, der 4MSI Core List oder Combined List aufgeführt sein. Sind weitere Ausgangsstoffe zur Herstellung der Glasfaserschlichte nicht gelistet, ist sicherzustellen, dass die Anforderungen für die Ausgangsstoffe einschließlich deren Monomere, deren Oligomere und Reaktions- und Abbauprodukte entsprechend der Ausnahmeregelungen in Nummer 5.2.2 Buchstabe a bis f eingehalten werden.

Kohlenstofffasern sind entsprechend der Email/Keramik-Bewertungsgrundlage zu bewerten.

Metallene Fasern müssen den Anforderungen der Metall-Bewertungsgrundlage entsprechen, sofern diese nicht in der entsprechenden Positivliste der KTW-Bewertungsgrundlage ( Anlagen A bis D) einzeln aufgeführt sind.

Synthesefasern werden aus Polymeren versponnen. Die Ausgangsstoffe für die Herstellung der Polymere müssen in der Positivliste der Anlage A aufgeführt sein. Die eingesetzten Additive, Hilfsstoffe und Polymerisationshilfsmittel für die Herstellung und Verarbeitung der Fasern sind entsprechend Nummer 5.2 zu beurteilen.

Gewebe werden durch rechtwinklig gekreuzte Fäden (Kette und Schuss) aus Synthese-, Metall-, Kohle- oder Glasfasern hergestellt. Für die Fasern sind die oben genannten Anforderungen einzuhalten. Werden die einzelnen Fasern im Verbund im Sinne einer verstärkenden Schicht (z.B. Gewebe in gewebeverstärkten Produkten) eingesetzt, gelten darüber hinaus die Anforderungen an mehrschichtig aufgebaute Produkte nach Nummer 5.7.

5.4.3 Anforderungen für Farbmittel 20 21 22 24 25a 25a

Farbmittel sind in den materialspezifischen Positivlisten nicht aufgeführt, sofern diese keine Nanostruktur aufweisen (vgl. Nummer 4.2 Buchstabe f).

Anmerkung 1: Die Farbmittel unterteilen sich in Pigmente und Farbstoffe. Pigmente sind aus festen Teilchen bestehende, unlösliche Farbmittel (entsprechend der DIN EN ISO 18451-1:2019-09, 3.96). Dies können anorganische oder organische Verbindungen sein. Farbstoffe sind im Anwendungsmedium lösliche Farbmittel (entsprechend 3.30 der DIN EN ISO 18451-1: 2019-09).
In der Regel werden bei der Herstellung von organischen Materialien im Kontakt mit Trinkwasser nur Pigmente eingesetzt.

Anmerkung 2: Es wird davon ausgegangen, dass mit den Parametern der Grundanforderung (Färbung und Trübung) ein möglicher Übergang der Farbmittel nachweisbar ist. Aus diesem Grund werden keine weiteren Anforderungen an den Stoffübergang der Farbmittel gestellt. Für Hilfsstoffe, Additive, Verunreinigungen und mögliche Abbauprodukte gilt diese Ausnahme nicht.

Die Farbmittelprodukte (Compounds entsprechend Nummer 3.23.1 sowie Nummer 3.23.2 und Pigmentpräparationen entsprechend Nummer 3.97 der DIN EN ISO 18451-1:2019-09) können weitere Additive und Hilfsstoffe enthalten. Diese müssen in der jeweiligen materialspezifischen Positivliste aufgeführt sein und es gelten die entsprechenden Anforderungen.

Für die Farbmittel gelten folgende Reinheitsanforderungen:

Die in 0,07 N Salzsäure löslichen Anteile dürfen (bezogen auf das Farbmittel) für

Blei 0,01 %

Arsen 0,01 %

Quecksilber 0,005 %

Selen 0,01 %

Barium 0,01 %

Chrom 0,1 %

Cadmium 0,01 %

Antimon 0,05 %

nicht überschreiten.

Die löslichen Anteile werden entsprechend den Vorgaben der DIN 53770: Prüfung von Pigmenten, Bestimmung der salzsäurelöslichen Anteile, Teile 1 oder 16 oder einer vergleichbaren Methode ermittelt.

Alternativ zu den Reinheitsanforderungen an Farbmittel können die entsprechenden Metallverunreinigungen durch die Analyse der Migrationswässer der jeweiligen Migrationsprüfung des Endproduktes überprüft werden. Als MTCtap der verschiedenen Metallionen gilt 10 % des jeweiligen Grenzwertes der TrinkwV (siehe Anhang 1 der KTW-BWGL).

Wenn aus den verwendeten Farbmitteln primäre aromatische Amine als Verunreinigung oder als Reaktions- und Abbauprodukt freigesetzt werden können, gilt ein MTCtap = 0,1 µg/l für die relevanten primären aromatischen Amine. Diese Migrationsbegrenzung ist am Produkt zu überprüfen, das in Kontakt mit Trinkwasser kommt.

Azofarbmittel, die in primäre aromatische Amine zerfallen können, die als mutagene, kanzerogene oder reproduktionstoxische Stoffe der Kategorien 1A und 1B nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ( CLP-Verordnung) eingestuft sind, dürfen nicht verwendet werden.

5.5 Rezepturspezifische Einzelstoffanforderungen

5.5.1 Unterschiedliche Anforderungen

Die rezepturspezifischen Einzelstoffanforderungen ergeben sich aus der Prüfung der Anforderungen an die Zusammensetzung nach Nummer 5.2. In Abhängigkeit von den Ausgangsstoffen sind die rezepturspezifischen Einzelstoffanforderungen in Form von

  1. migrationsbasierten Anforderungen,
  2. maximalen Restgehalten,
  3. Spezifikationen, Reinheiten der verwendeten Ausgangsstoffe,
  4. Verwendungsbeschränkungen des Ausgangsstoffs oder des damit hergestellten Produktes festgelegt.

Für einige Substanzen ist sowohl eine Migrationsbeschränkung als auch eine Anforderung an den Restgehalt (QM oder QMA-Wert) angegeben. In diesen Fällen ist jeweils nur eine Beschränkung zu überprüfen. Die Überprüfung der MTCtap sollte bevorzugt werden.

5.5.2 Migrationsbasierte Anforderungen 20 21 24

Sind für bestimmte Ausgangsstoffe Migrationsbeschränkungen in Form von MTCtap-Werten festgelegt, sind diese zu überprüfen.

Für Kunststoffe entsprechend Anlage A gelten die Positivlisten der Verordnung (EU) Nr. 10/2011. Für Stoffe, die in dieser Verordnung mit einem spezifischen Migrationsgrenzwert (SML) belegt sind, gilt

1 kg
MTCtap =
SML
20 l

Für Substanzen mit einer spezifischen Migrationsbegrenzung (SML) in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011, deren SML-Wert multipliziert mit dem Molmassenverhältnis der Kohlenstoffmolmasse der Substanz (MC) zur Gesamtmolmasse (Mgesamt) größer oder gleich 10 mg/kg ist:

MC
SML x
> 10 mg/kg
Mgesamt

brauchen die migrationsbasierten Anforderungen nicht überprüft zu werden. Die Migrationsbegrenzung ist in diesen Fällen durch die Überprüfung des Parameters TOC der Grundanforderung abgedeckt.

Ist in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ein SML-Wert mit "nicht nachweisbar" festgelegt, z.B. für Acrylnitril, gilt eine Migrationsbeschränkung MTCtap = 0,1 µg/l für Trinkwasserkontaktmaterialien.

Die Überprüfung der Migrationsbeschränkung kann mit Hilfe

  1. einer analytischen Migrationsprüfung nach Nummer 6.3 oder
  2. einer Modellierung des Stoffübergangs mit Hilfe der Modellierungsleitlinie 17 (vgl. Nummer 6.3.2) erfolgen.

Die ermittelte Konzentration wird nach Nummer 6.3.3 in die am Wasserhahn maximal zu erwartende Konzentration ctap umgerechnet.

Die Anforderungen sind:

Für die Kaltwasserprüfung gilt:

ctap < MTCtap für die 3. Migrationsperiode; bei Verlängerung der Migrationsprüfung für die 9. Migrationsperiode. Für die Warm- und Heißwasserprüfung gilt:
ctap < MTCtap für die 7. Migrationsperiode; bei Verlängerung der Migrationsprüfung für die 22. Migrationsperiode.

Zusätzlich dürfen die gemessenen Konzentrationen keine steigende Tendenz aufweisen. Für die Beurteilung der steigenden Tendenz sind die gemessenen Konzentrationen der Migrationswässer der aufeinanderfolgenden Migrationsperioden heranzuziehen.

Anmerkung: Eine steigende Tendenz der gemessenen Konzentrationen für die Parameter der rezepturspezifischen Anforderungen liegt vor, wenn z.B. folgende Kriterien gleichzeitig erfüllt sind:

Liegt für einen Parameter keine ausreichend empfindliche Analysenmethode vor, kann die Prüfung mit einem höheren Oberfläche-/Volumen-Verhältnis durchgeführt werden, wenn die zu analysierende Substanz über eine entsprechende Wasserlöslichkeit verfügt (vgl. 5.4.1)

5.5.3 Maximale Restgehalte

Bei Stoffen mit einer QM- bzw. QMA-Begrenzung ist eine Überprüfung des Restgehaltes des Stoffes im Produkt
erforderlich. Die QM- und QMA-Begrenzungen gelten unabhängig von der Produktgruppe des organischen Materials.

Wenn eine Substanz mit QMA-Begrenzung im Migrationswasser bestimmt werden kann, ist die Überprüfung der Anforderung auch mit Hilfe einer Migrationsprüfung möglich. Hierzu wird mit der Annahme, dass 1 kg Lebensmittel in einem Würfel mit 6 dm2 Oberfläche verpackt wird, ein SML-Wert aus dem QMA-Wert abgeleitet, aus dem wiederum entsprechend Tabelle 1 die MTCtap abgeleitet wird:

MTCtap = 1/20 x QMA x 6 dm2/1 kg

Für einige Ausgangsstoffe ist eine Beschränkung sowohl als MTCtap (abgeleitet entsprechend Nummer 5.5) als auch ein QM- oder QMA-Wert angegeben. In diesen Fällen ist jeweils nur eine Beschränkung zu überprüfen. Die Überprüfung des MTCtap-Wertes ist zu bevorzugen.

5.5.4 Sonstige Anforderungen

Neben den Anforderungen an die Migration oder des Restgehaltes können auch Anforderungen zu Spezifikationen oder Reinheiten des Ausgangsstoffs oder Anwendungsbeschränkungen für den Ausgangsstoff in einem Produkt gestellt werden (vgl. Nummer 4.2).

5.6 Anforderungen hinsichtlich der Förderung der mikrobiellen Vermehrung 22

5.6.1 Unterschiedliche Prüfverfahren 22

Die Prüfung der Produkte hinsichtlich der Förderung der mikrobiellen Vermehrung erfolgt nach DIN EN 16421: 2015-05. Dabei gelten folgende Einschränkungen zur Verwendung der drei in der Norm beschriebenen Verfahren.

Das Verfahren 3 (MDOD-Verfahren) weist im Vergleich zu den anderen Verfahren eine zu hohe Nachweisgrenze auf. Das Verfahren eignet sich nicht, um Produkte zu beurteilen, die mit desinfektionsmittelfreiem Trinkwasser verwendet werden sollen. In Deutschland werden viele Trinkwässer ohne Zugabe von Chlor oder anderen Desinfektionsmitteln verteilt. Aus diesem Grund ist für die Anwendung in Deutschland eine Prüfung nach einem der anderen beiden Verfahren (BPP-Verfahren oder volumetrisches Verfahren) notwendig.

Das BPP-Verfahren (Verfahren 1) eignet sich nicht für die Prüfung von Mehrschichtverbundprodukten (z.B. Rohre oder Schläuche), da damit auch Oberflächen, die normalerweise keinen Kontakt mit Trinkwasser haben, bei der Prüfung im Kontakt mit dem Migrationswasser kommen.

Mehrschichtverbundprodukte (z.B. Rohre oder Schläuche) sind mit dem Verfahren 2 im Prüfmodul für Rohre und Schläuche zu prüfen.

Für Schmierstoffe ist derzeit kein standardisiertes Prüfverfahren verfügbar.

5.6.2 Anforderungen bei Prüfung nach dem Biomasseproduktionspotential (BPP), gemessen als ATP 18 (Verfahren 1) 22

Folgende Anforderungen sind einzuhalten:

  1. Ein Produkt gilt hinsichtlich der Förderung der mikrobiellen Vermehrung als für den Kontakt mit Trinkwasser geeignet, wenn das Biomasseproduktionspotential (BPP) < 1.000 pg ATP/cm2 ist.
  2. Die Oberfläche der Produkte darf keine biozide Wirkung auf das Trinkwasser haben.

5.6.3 Anforderungen bei der Prüfung nach dem volumetrischen Verfahren (Verfahren 2) 22 24 24 25a 25a 25a

Folgende Anforderungen sind einzuhalten:

  1. Die Oberfläche der Produkte darf keine biozide Wirkung auf das Trinkwasser haben. Deshalb erfüllen Produkte ohne eine Oberflächenbesiedlung (Vergleich der Kontaktkultur/des Abstrichs des Prüfkörpers mit der/dem der Negativkontrolle) nicht diese Anforderung.
  2. Produkte, die unter den Anwendungsbereich der Anlagen A und B fallen, dürfen in allen untersuchten Prüfperioden nur eine fest anhaftende Oberflächenbesiedlung (Vergleich der Kontaktkultur/des Abstrichs des Prüfkörpers mit der/dem der Negativkontrolle) oder einen Oberflächenbewuchs 5 (0,05 + 0,02) ml/800 cm2 (M1) aufweisen.
  3. Für Produkte, die in den Anwendungsbereich der Anlage D fallen, gelten folgende abgestufte Anforderungen der Tabelle 3:

Für die Beurteilung der Messwerte gelten die in der Tabelle 4 festgelegten Bedingungen.

Die Zuordnung der Anforderungen M1, M2 und M3 erfolgt abhängig vom Konversionsfaktor Fc der Produkte oder Bauteile und berücksichtigt die wasserberührten Oberflächenanteile entsprechend Tabelle 7. Für die Ermittlung der Produktgruppe und des dazugehörigen Prüfwertes M1, M2 und M3 gelten die Vorgaben im Kapitel 5.1.

Für Ausrüstungsgegenstände aus Elastomeren, die außerhalb der Trinkwasserinstallation eingesetzt werden, gilt der Prüfwert M2, auch wenn der Durchmesser der dazugehörigen Rohre kleiner 80 mm ist.

Tabelle 3: Anforderungen bei Prüfung nach dem Verfahren 2 nach DIN EN 16421 für die verschiedenen Produkte oder Bauteile

Produktgruppe FC in d/dm Anforderungen bei Prüfung nach Verfahren 2 der DIN EN 16421
Produkte/Bauteile
entsprechend
Anlagen A und B
Produkte/Bauteile
entsprechend
Anlage D
Rohre mit ID < 80 mm
(ID = Innendurchmesser)
20 M1 M1
mit 80 mm < ID < 300 mm 10 M1 M1
mit ID > 300 mm 5 M1 M1
Ausrüstungsgegenstände für Rohre mit ID < 80 mm 2 M1 M1
für Rohre mit 80 mm < ID < 300 mm 1 M1 M2
für Rohre mit ID > 300 mm 0,5 M1 M2
Bauteile von Ausrüstungsgegenständen mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 10 % im Ausrüstungsgegenstand für Rohre mit ID < 80 mm 0,2 M1 M2
für Rohre mit 80 mm < ID < 300 mm 0,1 M1 M3
für Rohre mit ID > 300 mm 0,05 M1 M3
Kleinflächige Bauteile von Ausrüstungsgegenständen mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 1 % im Ausrüstungsgegenstand für Rohre mit ID < 80 mm 0,02 M1 M3
für Rohre mit 80 mm 5 < ID < 300 mm 0,01 M1 M3
für Rohre mit ID > 300 mm 0,005 M1 M3
Behälter und Bauteile von Behältern mit einem wasserberührten Oberflächenanteil > 10 % im Behälter in der Trinkwasser-Installation Wasservolumen < 10 l einschließlich Reparatursysteme 4 M1 M1
in der Trinkwasser-Installation Wasservolumen > 10 l einschließlich Reparatursysteme 2 M1 M1
außerhalb der Trinkwasser-Installation einschließlich Reparatursysteme 1 M1 M1
Bauteile von Behältern mit einem wasser- berührten Oberflächenanteil < 10 % im Behälter in der Trinkwasser-Installation Wasservolumen < 10 l 0,4 M1 M2
in der Trinkwasser-Installation Wasservolumen > 10 l 0,2 M1 M2
außerhalb der Trinkwasser-Installation 0,1 M1 M2
Kleinflächige Bauteile von Behältern mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 1 % im Wasservolumen Behälter in der Trinkwasser-Installation Wasservolumen < 10 l 0,04 M1 M3
in der Trinkwasser-Installation > 10 l 0,02 M1 M3
außerhalb der Trinkwasser-Installation einschließlich Reparatursysteme 0,01 M1 M3

Tabelle 4: Bewertung der Prüfergebnisse des Verfahrens 2 nach DIN EN 16421: 2015-05

Anforderung Angaben der Messergebnisse des Verfahrens 2 nach DIN EN 16421
1a 1b 1c 1d optional 2a 2b optional 3a
M1 Alle Werte 5 (0,05 ± 0,02) ml/800 cm2
M2 Wenn 1a > 1b, wird 1a nicht zur Bewertung herangezogen Alle Werte < (0,12 ± 0,03) ml/800 cm2,
dabei 1c < 1b und 3a < 2a
optional Wenn 1a < 1b und 1a < (0,12 + 0,03) ml/800 cm2 Wenn 1b > 1c, wird 1b nicht zur Bewertung herangezogen Alle Werte < (0,12 ± 0,03) ml/800 cm2,
dabei 1d < 1c und 2b 5 2a und 3a < 2a
M3 Wenn 1a > 1b, wird 1a nicht zur Bewertung herangezogen Alle Werte < (0,20 ± 0,03) ml/800 cm2,
dabei 1c < 1b und 3a < 2a
optional Wenn 1a < 1b und 1a < (0,20 + 0,03) ml/800 cm2 Wenn 1b > 1c, wird 1b nicht zur Bewertung herangezogen Alle Werte < (0,20 ± 0,03) ml/800 cm2,
dabei 1d < 1c und 2b < 2a und 3a < 2a

Anmerkung: Eine steigende Tendenz der zu betrachtenden Messwerte entsprechend der Tabelle 4 für die Anforderung M2 oder M3 liegt vor, wenn die Differenz der zu beurteilenden Messwerte > 0,06 ml/800 cm2 ist.

Legende zur Tabelle 4:
1a Ergebnis für den monatlich geernteten Biofilm nach 4 Wochen
1b Ergebnis für den monatlich geernteten Biofilm nach 8 Wochen
1c Ergebnis für den monatlich geernteten Biofilm nach 12 Wochen
1d (optional) Ergebnis für den monatlich geernteten Biofilm nach 16 Wochen
2a Ergebnis für den 2-monatlich geernteten Biofilm nach 8 Wochen
2b (optional) Ergebnis für den 2-monatlich geernteten Biofilm nach 16 Wochen
3a Ergebnis für den 3-monatlich geernteten Biofilm nach 12 Wochen

5.7 Anforderungen an mehrschichtig aufgebaute Produkte 20 21 22 24 25a

Mehrschichtig aufgebaute Produkte sind aus verschiedenen Schichten/Lagen aufgebaut, die fest miteinander verbunden sind.

Zusammengesetzte Produkte werden in ihre Komponenten/Bauteile getrennt und materialspezifisch auf ihre trinkwasserhygienische Eignung beurteilt. Dies ist bei mehrschichtig aufgebauten Produkten nicht möglich.

Die einzelnen Schichten eines mehrschichtig aufgebauten Produktes sind materialspezifisch entsprechend der Anlagen dieser Bewertungsgrundlage zu beurteilen. Es sind die Migrationsbeschränkungen aller Schichten zu beurteilen. Ausnahmen bilden mehrschichtig aufgebaute Produkte mit einer totalen Barriere. In diesem Fall sind nur die dem Trinkwasser zugewandten Schichten zu beurteilen. Die totale Barriere selbst ist als Material nicht zu beurteilen.

Es kann sein, dass die Schichten eines Produktes aus unterschiedlichen Materialien bestehen. Die Zusammensetzung der einzelnen Schichten muss der jeweiligen materialspezifischen Positivliste entsprechen.

Beispiel 1: Ein Schlauch, wie er typischerweise zur Versorgung mit Trinkwasser auf Volksfesten verwendet wird, hat folgenden Aufbau: Kunststoff-Inliner, Klebstoff, gewebeverstärktes Elastomer.

Die mit dem Trinkwasser in Kontakt kommende Schicht ist ein Kunststoff-Inliner und entsprechend Anlage A zu beurteilen. Die Gummierung der äußeren Schicht des Schlauches ist entsprechend Anlage D Elastomere und die Gewebeverstärkung ist entsprechend 5.4.2 und der Anlage A zu beurteilen. Der Klebstoff, der beide Schichten verbindet, wird abhängig von der chemischen Struktur (beispielsweise entsprechend der Anlage B) beurteilt.

Beispiel 2: Kunststoffrohre mit einer organischen Sauerstoffsperrschicht können folgenden Aufbau haben: Kunststoff-Inliner aus PE-X oder PE-RT, Klebstoff auf Basis PE-LLD, Sauerstoffsperrschicht aus EVOH und eventuell weiteren Polyolefin-Außenschichten. In diesem Fall sind alle Schichten entsprechend Anlage A Kunststoffe zu beurteilen

Beispiel 3: Gummierte metallene Produkte benötigen einen Haftvermittler.
Der Haftvermittler muss entsprechend der Anlagen A oder B beurteilt werden.
Die Gummierung des Produktes muss den Anforderungen der Anlage D entsprechen.

Die Überprüfung der Migrationsbeschränkungen der direkt mit dem Trinkwasser in Kontakt kommenden Schicht erfolgt entsprechend 6.3.

Für die Überprüfung der Migrationsbeschränkungen der nicht direkt mit dem Trinkwasser in Kontakt kommenden Schicht gibt es folgende Möglichkeiten:

Anmerkungen: Es ist zu beachten, dass eine Lagerung von mindestens 30 Tagen bei Raumtemperatur des mehrschichtig aufgebauten Produktes notwendig ist, um eine Verteilung der zu betrachtenden Migranten im Produkt zu erhalten. Auch bei Produkten, die nur mit Kaltwasser eingesetzt werden, kann als eine Option die verlängerte Warmwasserprüfung durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass die Migrationsbegrenzungen von Ausgangsstoffen aus den hinteren Schichten eingehalten werden.

Bei Anwendungen im Heißwasserbereich ist die verlängerte Heißwasserprüfung anstelle der Warmwasserprüfung durchzuführen.

Bei der Migrationsprüfung ist darauf zu achten, dass bei der Warmwasser-/Heißwasserprüfung keine Extraktion von Stoffen aus den Materialien stattfindet.

Für Rohre oder Fittings mit einer farbigen Kennzeichnung beispielsweise in Streifenform, die ausschließlich im Kaltwasser eingesetzt werden, ist die Kaltwasserprüfung mit den entsprechenden Parametern ausreichend, wenn für die äußere Schicht eine trinkwasserhygienische Eignung vorliegt. Diese kann an einem stellvertretenden Prüfkörper (z.B. Prüfplatte), der aus dem Vorprodukt (Granulat) hergestellt wurde, nachgewiesen werden. Außerdem können Substanzen mit Nanostruktur eingesetzt werden, da davon auszugehen ist, dass diese nicht durch die Polymerschichten diffundieren.

6 Prüfung

6.1 Rezepturbewertung 21 22 24 25a

Für die Rezepturbewertung sind folgende Informationen notwendig:

Mit der Rezepturbewertung ist festzustellen, ob die Anforderungen an die Zusammensetzung ( Nummer 5.2) erfüllt sind. Dabei ist auch zu überprüfen, ob die Verwendungsbeschränkungen, z.B. hinsichtlich der technologischen Funktion und Spezifikationen der gelisteten Stoffe, eingehalten sind. Für die Bewertung der Reinheit der Ausgangsstoffe müssen die folgenden Verunreinigungen bekannt sein:

Liegen für bestimmte Ausgangsstoffe keine Informationen zur Reinheit bzw. zu möglichen Verunreinigungen vor, beispielsweise eine Erklärung zur Reinheit durch den Hersteller, ist eine gesonderte Bestimmung der Reinheit des Stoffes mit den relevanten Verunreinigungen notwendig.

Werden polymere Ausgangsstoffe mit der Spezifikation "Molmasse > 1000 Da" in der entsprechenden Positivliste oder polymere Ausgangsstoffe entsprechend Nummer 5.2.2 Buchstabe e eingesetzt, so sind zusätzlich der anzugebenden Verunreinigungen auch Informationen zur Molekulargewichtsverteilung und den Anteilen der Oligomere mit Molekülmassen unter 1000 Da notwendig.

Für die Rezepturbewertung von mehrschichtig aufgebauten Produkten erfolgt die Rezepturbewertung für jede Schicht einzeln.

Für mehrschichtig aufgebaute Produkte mit einer Barriere gelten die Vorgaben in Nummer 5.7.

Mit der Rezepturbewertung wird auch festgelegt, welche Parameter in der Migrationsprüfung (vgl. Nummer 6.3) oder weiteren Prüfungen zu bestimmen sind. Dies sind:

6.2 Anforderungen an die Prüfkörper 22

Es ist das tatsächliche Produkt aus einem Material bzw. das mehrschichtig aufgebaute Produkt zu prüfen.

Bei Produkten und Bauteilen, von denen ein geringeres Risiko ausgeht, sind auch Prüfungen von speziellen Prüfkörpern möglich (siehe Tabelle 2). In diesen Fällen muss sichergestellt werden, dass die Prüfkörper in ihrer Zusammensetzung und Herstellung den tatsächlich gefertigten Produkten entsprechen. Dies ist im Prüfbericht nachvollziehbar zu hinterlegen. Die Dicke des Materials beeinflusst die Migration und ist bei der Auswahl der Geometrie des Prüfkörpers zu beachten. Aus diesem Grund sind Folien als Prüfkörper nicht geeignet. Die Übereinstimmung des Materials der Prüfkörper mit dem Material der tatsächlichen Bauteile sollte mit einer Identitätsprüfung überprüft werden.

Bei der Auswahl der zu prüfenden Prüfkörper sind die Vorgaben der Normen DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2: 2022-02 und DIN EN 1420: 2016-05 sowie DIN EN 16421: 2015-05 zu beachten. Der Prüfkörper sollte eine im Vergleich zu den tatsächlichen Produkten hohe Stoffabgabe aufweisen (z.B. ist dies bei Rohren mit unterschiedlichen Durchmessern das Rohr mit dem kleinsten Durchmesser).

Bei Beschichtungen soll das Trägermaterial dem der Anwendung der Beschichtung in der Praxis entsprechen und in der Applikationsvorschrift vorgesehene Untergrundbehandlungen (z.B. Primer, unterliegende Schichten) sind auch bei den Prüfkörpern anzuwenden. Es gelten die Anforderungen für mehrschichtig aufgebaute Produkte (vgl. Nummer 5.7). Als Prüfkörper für Beschichtungen zur Rohrinnensanierung sind beschichtete Rohre zu verwenden.

Anmerkung: Bei der Konformitätsbestätigung hat die Zertifizierungsstelle besonders die Auswahl der Prüfkörper zu beachten. Diese müssen den auf den Markt gelangenden Produkten in ihren Eigenschaften entsprechen (siehe auch Empfehlung zur Konformitätsbestätigung).

6.3 Prüfung der Migration 24

6.3.1 Durchführung der Migrationsprüfung 20 21 24 25a

Die Migrationsprüfung erfolgt nach den Normen DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2: 2022-02. Die Migrationsprüfung zur Bestimmung des Geruchsschwellenwertes, der Färbung, der Trübung und der Neigung zur Schaumbildung erfolgt nach DIN EN 1420: 2016-05. Entsprechend dem Anwendungsbereich des Produktes ist die Migrationsprüfung als Kaltwasserprüfung bei 23 °C ± 2 °C (alle Produkte) und eventuell als Warmwasserprüfung 60 °C ± 2 °C (Produkte der Trinkwasser-Installation) oder Heißwasserprüfung 85 °C ± 2 °C (spezielle Heißwasseranwendungen) durchzuführen. Die Prüfung von Membranen erfolgt nach der DIN EN 12873-1: 2014-09. Bei der Prüfung wird nur die äußere wasserberührte Oberfläche der Membran als Kontaktfläche mit dem Trinkwasser berücksichtigt.

Die Prüfung von Filtermembranen erfolgt nach der DIN EN 12873-1: 2014-09. Bei der Prüfung wird nur die äußere Oberfläche der Filtermembran als Kontaktfläche mit dem Trinkwasser berücksichtigt.

Unabhängig vom Anwendungsbereich des Produktes ist grundsätzlich immer eine Kaltwasserprüfung durchzuführen. Den Produktgruppen werden die Prüfbedingungen in Tabelle 5 zugeordnet.

Die Heißwasserprüfung deckt die Anwendung der Produkte im Warmwasserkontakt ab, eine zusätzliche Warmwasserprüfung ist nicht notwendig.

Es gilt die folgende Präzisierung der genormten Prüfungen:

Für die Prüfung nach DIN EN 12873-1: 2014-09, DIN EN 12873-2: 2022-02 und DIN EN 1420: 2016-05 ist ungechlortes Prüfwasser zu verwenden.

Die entsprechend den Normen für die Prüfung einzustellenden Oberfläche-/Volumenverhältnisse sind in der Tabelle 5 zusammengefasst.

Tabelle 5: O/V-Verhältnis für die Prüfungen 22 24

Prüfansatz
Einsatzbereich
Migration nach DIN EN 12873-1: 2014-09
oder DIN EN 12873-2: 2022-02
bei 23 °C / 60 °C / 85 °C
Geruch, Färbung, Trübung, Neigung
zur Schaumbildung nach DIN EN 1420: 2016-05
bei 23 °C / 60 °C / 85 °C
Rohre
ID < 80 mm
O/V > 5 dm-1 (füllen) O/V > 5 dm-1 (füllen)
Rohre
80 mm g ID < 300 mm
O/V > 5 dm-1
(füllen oder füllen mit Einstellzylinder oder von Rohrsegmenten)
O/V > 2,5 dm-1
(füllen oder füllen mit Einstellzylinder oder von Rohrsegmenten)
Rohre
ID > 300 mm
O/V > 5 dm-1
(füllen mit Einstellzylinder oder von Rohrsegmenten oder eintauchen von speziellen Prüfkörpern)
O/V = 2,5 dm-1
(füllen mit Einstellzylinder oder von Rohrsegmenten oder eintauchen von speziellen Prüfkörpern)
Ausrüstungsgegenstände und deren Bauteile O/V > 5 dm-1
(eintauchen der Produkte oder von speziellen Prüfkörpern)
O/V = 1,5 dm-1
(eintauchen der Produkte oder von speziellen Prüfkörpern)
Dichtungen, Schmierstoffe O/V > 5 dm-1
(eintauchen der Produkte oder von speziellen Prüfkörpern)
O/V = 0,2 dm-1
(eintauchen der Produkte oder von speziellen Prüfkörpern)
Behälter, Reparatursysteme O/V > 5 dm-1
(eintauchen von speziellen Prüfkörpern)
O/V > 2,5 dm-1
(eintauchen von speziellen Prüfkörpern)

Es werden mindestens zwei gleiche Prüfkörper im Versuchsansatz verwendet und ein Blindversuch durchgeführt. Es werden Mischproben aus den Migrationswässern der parallelen Versuchsansätze untersucht.

Die zur Analyse vorgesehenen Migrationswässer sind auf die Parameter zu untersuchen, die sich aus den Grundanforderungen, Zusatzanforderungen und rezepturspezifischen Einzelstoffanforderungen sowie den nicht gelisteten Ausgangsstoffen für die vorgesehene Produktgruppe ergeben. In Tabelle 5 und Tabelle 6 sind die zu untersuchenden Migrationswässer spezifiziert.

Die Prüfung dauert zehn Tage (Kaltwasserprüfung: drei Migrationsperioden, Warm- bzw. Heißwasserprüfung: sieben Migrationsperioden).

Anmerkung: Im Unterschied zu DIN EN 12873-1:2014-09, DIN EN 12873-2:2005-04 und DIN EN 1420:2016-05 ist die Warm- und Heißwasserprüfung grundsätzlich auf sieben Migrationsperioden verlängert. Der Grund hierfür ist, dass die Untersuchung der ersten drei Migrationsperioden bei der Warm- und der Heißwasserprüfung in der Regel nicht ausreicht, um die Einstellung des Gleichgewichts zwischen der Materialoberfläche und dem Prüfwasser zu erreichen. Die beurteilungsrelevante Migrationsperiode ist daher nach zehn Tagen Kontaktzeit festgelegt. Damit entspricht die Dauer der Warm- bzw. Heißwasserprüfung der Dauer der Kaltwasserprüfung.

Die Prüfung kann entsprechend Tabelle 6 und Tabelle 7 für eine verlängerte Prüfdauer durchgeführt werden, wenn die Anforderungen (siehe die Nummern 5.3, 5.4, 5.5) nicht eingehalten werden.

Tabelle 6: Migrationszyklen der Kaltwasserprüfung

Woche Migrationszyklus Gesamtkontaktzeit
in Tagen
Ende der
Migrationsperiode
Kontaktzeitraum
in Tagen
pro Migration
Analyse
1 Vorbehandlung 1 Dienstag 1 Nein
1 1 4 Freitag 3 G, Z, R, N
2 2 7 Montag 3 G, Z, R, N
2 3 10 Donnerstag 3 G, Z, R, N
3 4 14 Montag 4 Nein
3 5 17 Donnerstag 3 (G), (Z), (R), (N)
4 6 21 Montag 4 Nein
4 7 24 Donnerstag 3 (G), (Z), (R), (N)
5 8 28 Montag 4 Nein
5 9 31 Donnerstag 3 (G), (Z), (R), (N)

Tabelle 7: Migrationszyklen der Warm- oder Heißwasserprüfung

Woche Migrationszyklus Gesamtkontaktzeit
in Tagen
Ende der
Migrationsperiode
Kontaktzeitraum
in Tagen
pro Migration
Analyse
1 Vorbehandlung 1 Dienstag 1 Nein
1 1 2 Mittwoch 1 G, Z, R, N
1 2 3 Donnerstag 1 G, Z, R, N
1 3 4 Freitag 1 G, Z, R, N
2 4 7 Montag 3 Nein
2 5 8 Dienstag 1 Nein
2 6 9 Mittwoch 1 Nein
2 7 10 Donnerstag 1 G, Z, R, N
2 8 11 Freitag 1 Nein
3 9 14 Montag 3 Nein
3 10 15 Dienstag 1 Nein
3 11 16 Mittwoch 1 Nein
3 12 17 Donnerstag 1 (G), (Z), (R), (N)
3 13 18 Freitag 1 Nein
4 14 21 Montag 3 Nein
4 15 22 Dienstag 1 Nein
4 16 23 Mittwoch 1 Nein
4 17 24 Donnerstag 1 (G), (Z), (R), (N)
4 18 25 Freitag 1 Nein
5 19 28 Montag 3 Nein
5 20 29 Dienstag 1 Nein
5 21 30 Mittwoch 1 Nein
5 22 31 Donnerstag 1 (G), (Z), (R) ), (N)

Für die Untersuchungen der Migrationswässer sind grundsätzlich validierte Analysenverfahren anzuwenden. Gibt es für einen bestimmten Stoff gegenwärtig noch keine solche Methode, kann eine Analysenmethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit, die die Bestimmung der ausgewiesenen Konzentration ermöglicht, angewendet werden. Steht keine Analysenmethode für einzelne Stoffe zur Verfügung, ist eine Abschätzung der Migration für diesen Stoff durchzuführen, z.B. Berechnung des vollständigen Übergangs oder Modellierung (vgl. Nummer 6.3.2).

Wenn bei der Prüfung von Rohren größerer Dimensionen (als der mit dem kleinsten Durchmesser) die normierte Konzentration ctap die MTCtap überschreitet und gleichzeitig die gemessene Konzentration cgemessen die doppelte MTCtap nicht überschreitet, kann der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an einem Rohr mit größerem O/V-Verhältnis wiederholt werden.

6.3.2 Modellierung

Anstatt der experimentellen Untersuchung kann die Migration für die rezepturspezifischen Einzelstoffanforderungen auch mit Hilfe der Modellierungsleitlinie 19 abgeschätzt werden.

Die Voraussetzung hierfür ist, dass in der Modellierungsleitlinie die material- oder produktspezifischen Kennwerte zur Modellierung aufgeführt sind.

Zusätzlich ist die Bestimmung der Konzentration des betreffenden Stoffes in dem zu bewertenden Produkt (co) notwendig. Alternativ kann co aus der Einsatzmenge berechnet werden, sofern sich die Substanz bei der Herstellung und der Verarbeitung des Produktes nicht verändert.

Die Modellierung muss die jeweiligen Prüfbedingungen (Prüftemperatur und Prüfzyklus) (vgl. Nummer 6.3.1) berücksichtigen. Dabei wird für die Berechnung der Migration der folgenden Prüfperiode das Konzentrationsprofil der vorherigen Prüfperiode verwendet. Dies ist in der Modellierungsleitlinie ausführlich beschrieben.

Wenn für ein Produkt das Ergebnis der Modellierung den Anforderungen nicht entspricht, kann der Nachweis trotzdem noch durch experimentelle Prüfung erfolgen. Die Ergebnisse der experimentellen Untersuchungen sind höher zu gewichten als die der Modellierung.

6.3.3 Berechnung der am Wasserhahn zu erwartenden Konzentration (ctap) 20 22 24

Die am Wasserhahn maximal zu erwartende Konzentration (ctap) unterscheidet sich für die verschiedenen Produktgruppen entsprechend den in Tabelle 8 angegebenen Konversionsfaktoren Fc:

Mit:

Fc: Konversionsfaktor nach Tabelle 7
cgemessen: In dem Migrationswasser nach DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2: 2022-02 gemessene oder nach Nummer 6.3.2 abgeschätzte Konzentration
O/V: Verhältnis benetzte Oberfläche zu Wasservolumen nach DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2:2005-04 entsprechend dem Prüfansatz
t: Dauer der Migrationsperiode nach DIN EN 12873-1: 2014-09 oder DIN EN 12873-2: 2022-02

In der Tabelle 8 werden die Produktgruppen Rohre, Behälter und Ausrüstungsgegenstände unterschieden, wobei die Anforderungen in Abhängigkeit vom Einsatzort innerhalb des Wasserverteilungssystems weiter abgestuft werden. Die Produktgruppen der Ausrüstungsgegenstände und der Dichtungen werden den entsprechenden Rohrdimensionen zugeordnet.

Für die Ermittlung der Produktgruppe von Bauteilen müssen die wasserberührten Oberflächenanteile von Bauteilen aus dem gleichen Basispolymer aufsummiert werden (siehe Nummer 5.1).

Tabelle 8: Produktgruppen mit den dazugehörigen Konversionsfaktoren 20 21 22

Produktgruppe Konversionsfaktor FC in d/dm
Rohre mit ID < 80 mm
(ID = Innendurchmesser)
20
mit 80 mm < ID < 300 mm 10
mit ID > 300 mm 5
Ausrüstungsgegenstände für Rohre mit ID < 80 mm 2
für Rohre mit 80 mm < ID < 300 mm 1
für Rohre mit ID > 300 mm 0,5
Bauteile von Ausrüstungsgegenständen mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 10 % im Ausrüstungsgegenstand für Rohre mit ID < 80 mm 0,2
für Rohre mit 80 mm < ID < 300 mm 0,1
für Rohre mit ID > 300 mm 0,05
Kleinflächige Bauteile von Ausrüstungsgegenständen mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 1 % im Ausrüstungsgegenstand für Rohre mit ID < 80 mm 0,02
für Rohre mit 80 mm < ID < 300 mm 0,01
für Rohre mit ID > 300 mm 0,005
Behälter und Bauteile von Behältern mit einem wasserberührten Oberflächenanteil > 10 % im Behälter in der Trinkwasser-Installation Wasservolumen < 10 l einschließlich Reparatursysteme 4
in der Trinkwasser-Installation Wasservolumen > 10 l einschließlich Reparatursysteme 2
außerhalb der Trinkwasser-Installation einschließlich Reparatursysteme 1
Bauteile von Behältern mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 10 % im Behälter in der Trinkwasser-Installation Wasservolumen < 10 l 0,4
in der Trinkwasser-Installation Wasservolumen > 10 l 0,2
außerhalb der Trinkwasser-Installation 0,1
Kleinflächige Bauteile von Behältern mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 1 % im Behälter in der Trinkwasser-Installation Wasservolumen < 10 l 0,04
in der Trinkwasser-Installation Wasservolumen > 10 l 0,02
außerhalb der Trinkwasser-Installation einschließlich Reparatursysteme 0,01
Produkte mit einem vernachlässigbaren Einfluss auf die Trinkwasserbeschaffenheit Spezielle Produkte für Behälter und die Verteilung außerhalb der Trinkwasser-Installation (siehe Tabelle 8) z.B. Montagehilfsmittel und Dichtpasten für Hanf < 0,005

Durch die Eingruppierung der Produkte oder Bauteile in die entsprechende Produktgruppe ergibt sich nach Tabelle 7 der dazugehörige Konversionsfaktor Fc. Mit dem Konversionsfaktor wiederum wird entsprechend der Tabelle 2 die entsprechende Risikogruppe festgelegt.

6.3.4 Prüfbericht

Die Prüfberichte sind entsprechend den Vorgaben der DIN EN 12873-1: 2014-09, DIN EN 12873-2: 2022-02 und DIN EN 1420: 2016-05 anzufertigen. Aus den Angaben des Prüfberichtes muss insbesondere eindeutig hervorgehen, welche Produkte durch den Prüfbericht erfasst werden.

6.4 Prüfung der Förderung des mikrobiellen Wachstums 24

Die Prüfung der Förderung der mikrobiellen Vermehrung wird oft unabhängig von der Migrationsprüfung des Produktes durchgeführt. Der Prüfbericht muss Informationen enthalten, welche Produkte mit dieser Prüfung erfasst und beurteilt wurden.

Es ist ein Prüfbericht nach den Vorgaben der DIN EN 16421:2015-05 zu erstellen.

Für Schmierstoffe ist derzeit kein standardisiertes Prüfverfahren bekannt, um die Prüfung zur Förderung der mikrobiellen Vermehrung durchzuführen.

7 Inkrafttreten

Diese Bewertungsgrundlage tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

.

Migrationsbeschränkungen für Metalle Anhang 1 20 22 24 24 25a

In der folgenden Tabelle werden die akzeptierten Metalle (in Ionenform) mit ihren Migrationsbeschränkungen aufgeführt. Wird für gelistete Substanzen die Ausnahmeregelung entsprechend Nummer 5.2.2 Buchstabe c angewandt, sind die entsprechenden Migrationsbeschränkungen der Tabelle 9 für die Metallionen und Ammonium einzuhalten.

Werden nicht gelistete Katalysatoren verwendet, die aus Metall-Liganden-Komplexen bestehen, sind die in der Tabelle 9 relevanten Migrationsbeschränkungen für die Ionen einzuhalten. Für die dazugehörigen Liganden gilt die Ausnahmeregelung Nummer 5.2.2 Buchstabe b.

Tabelle 9: Migrationsbeschränkungen für Metalle und Ammonium

Elemente oder Ionen Referenzen MTCtap [µg/l] Parameter entsprechend 5.2.2 l) Katalysatoren Parameter entsprechend 5.4.2 und 5.4.3
Aluminium Al 10 % des Grenzwertes der TrinkwV 20 X
Ammonium NH4+ 10 % des Grenzwertes der TrinkwV 50 X
Antimon Sb 10 % des Grenzwertes der TrinkwV 0,5 X X
Arsen As 10 % des Grenzwertes der TrinkwV 1,0 trifft nicht zu X
Barium Ba 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 50 X X
Bismut Bi UBA
(https://www.umweltbundesamt.de/dokument/begruendung-pruefwerte-bewertungsgrundlage-fuer)
0,1 X
Blei Pb 10 % des Grenzwertes der TrinkwV 1,0/0,5 3 trifft nicht zu X
Bor B 10 % des WHO-Leitwertes 150 X
Cadmium Cd 10 % des Grenzwertes der TrinkwV 0,3 trifft nicht zu X
Calcium Ca Keine Anforderung notwendig X
Cerium Ce UBA
(https://www.umweltbundesamt.de/dokument/begruendung-pruefwerte-bewertungsgrundlage-fuer)
4,0 X
Chrom Cr 10 % des Grenzwertes der TrinkwV 5,0 X X
Kobalt Co 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 2,5 X
Kupfer Cu 10 % des Grenzwertes der TrinkwV 200 X
Europium Eu 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 2,5 X
Gadolinium Ga 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 2,5 X
Hafnium Hf UBA
(https://www.umweltbundesamt.de/dokument/begruendung-pruefwerte-bewertungsgrundlage-fuer)
0,1 X
Eisen Fe 10 % des Grenzwertes der TrinkwV 20 X
Lanthan La 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 2,5 X
Lithium Li 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 30 X
Magnesium Mg Keine Anforderung notwendig X
Mangan Mn 10 % des Grenzwertes der TrinkwV 5,0 X
Molybdän Mo 10 % des WHO-Leitwertes 7,0 X
Kalium K Keine Anforderung notwendig X
Praseodym Pr UBA
(https://www.umweltbundesamt.de/dokument/begruendung-pruefwerte-bewertungsgrundlage-fuer)
0,1 X
Natrium Na Keine Anforderung notwendig X
Nickel Ni 10 % des Grenzwertes der TrinkwV 2,0 X
Quecksilber Hg 10 % des Grenzwertes der TrinkwV 0,1 trifft nicht zu X
Selen Se 10 % des Grenzwertes der TrinkwV 1,0 trifft nicht zu X 4
Strontium Sr UBA
(https://www.umweltbundesamt.de/dokument/begruendung-pruefwerte-bewertungsgrundlage-fuer)
210 X
Terbium Tb 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 2,5 X
Zinn organisch Sn 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 0,3 X
Titan Ti UBA
(https://www.umweltbundesamt.de/dokument/begruendung-pruefwerte-bewertungsgrundlage-fuer)
14,0 X
Wolfram W 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 2,5 X
Vanadium V 2,5 X
Yttrium Y UBA
(https://www.umweltbundesamt.de/dokument/begruendung-pruefwerte-bewertungsgrundlage-fuer)
3,5 X
Zink Zn 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 250 X
Zirkonium Zr UBA
(https://www.umweltbundesamt.de/dokument/begruendung-pruefwerte-bewertungsgrundlage-fuer)
1,0 X
3) ab 12.01.2028
4) ausschließlich Farbmittel


.

Beispielhafte Übersicht der verschiedenen Produkte in der Produktgruppe Anhang 2 20 22 24

Tabelle 10 enthält typische Produkte oder Bauteile für die jeweiligen Produktgruppen (siehe Tabelle 8). Für die Zuordnung der Bauteile von zusammengesetzten Produkten in die Produktgruppen sind die tatsächlichen wasserberührten Oberflächenanteile der einzelnen Bauteile zu berücksichtigen. Dabei sind die Oberflächenanteile von Bauteilen aus den gleichen Basispolymeren aufzusummieren (vgl. Nummer 5.1).

Tabelle 10: Zuordnung der Produkte zu den Produktgruppen 20 21 22


Produktgruppe Produkte
Rohre (P1 20): Rohre und Schläuche

Rohrauskleidungen, Rohrbeschichtungen

Rohre aus Verbundwerkstoffen

Klebstoffe für mehrschichtig aufgebaute Schläuche

Klebstoffe für Inliner

Schläuche in der Trinkwasser-Installation (außer Wasch- und Spülmaschinenanschlussschläuche)

Schläuche für den zeitweilig befristeten Transport von Trinkwasser

Ausrüstungsgegenstände (P1): Ventile

Hähne

Zähler

Fittings

Filtergehäuse für Filter in der Trinkwasser-Installation

Zuleitungskabel (z.B. für Unterwasser-Pumpen)

Auskleidungen von Schiebergehäusen

Membrane für Ausdehnungsgefäße (ID < 80 mm)

Beschichtungen und Imprägnierharze für Ausrüstungsgegenstände Anschlussschläuche für Waschmaschinen und Spülmaschinen

Membranen zur Aufbereitung von Trinkwasser in Wasserwerken und in der Trinkwasser-Installation

Kompensatoren in Durchgangsform und im Seitenanschluss

Gummierte Ausrüstungsgegenstände (Gehäuse, Keilschieber, Klappen usw.)

Bauteile von Ausrüstungsgegenständen mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 10 % im Ausrüstungsgegenstand (P2): Dichtungen für Rohre und Schläuche

Dichtungen für Ausrüstungsgegenstände

Klebstoffe für Rohre und Schläuche zum Verbinden, Klebstoffe für Ausrüstungsgegenstände

sonstige Bauteile

Gleitlacke von Dichtungen

Armierungsringe

Membrane von Druckminderern

Manschetten

Profildichtungen (eingelegte oder umlaufende Dichtungen für Schieber und Keile)

Schmierstoffe für Sanitärarmaturen

Kleinflächige Bauteile von Ausrüstungsgegenständen mit einem wasserberührten Oberflächenanteil < 1 % im Ausrüstungsgegenstand (P3): Dichtungen sonstige Bauteile

Dichtungsbänder aus PTFE

Behälter (P1): Behälter und Behälterauskleidungen/-beschichtungen im Trinkwasser-Versorgungssystem aus Kunststoffen

Behälter in der Trinkwasser-Installation und deren Beschichtungen

Behälter in Wasserwerken und deren Beschichtungen

Reparatursysteme für Behälter im Wasserwerk

Elastomerbahnen

Reparatursysteme für Behälter mit 1/100 der Oberfläche des Behälters (P3): Rissverpressungsmittel
Produkte mit einem vernachlässigbaren Einfluss auf die Trinkwasserbeschaffenheit (P4) Bauteile mit einem wasserberührten Oberflächenanteil von < 0,1 % im Ausrüstungsgegenstand außerhalb der Trinkwasser-Installation oder im Behälter außerhalb der Trinkwasser-Installation

Befestigungssysteme von Ringankern in Trinkwasserbehältern, die keinen direkten Kontakt mit dem Trinkwasser haben.

Montagehilfsmittel, Gewindepasten

Dübelsysteme inklusive chemischer Dübel (Patrone oder Injektionsmasse) für Verbundanker in Trinkwasserbehältern, Montagehilfsmittel, Dichtpasten für Hanf

.

Kunststoffe Anlage A 20 25a

A 1 Anwendungsbereich 24

A 1.1 Kunststoffe 20 25a

Als Kunststoffe werden (gemäß DIN EN ISO 472:2013-06 und DIN EN ISO 472/A1:2019-03) Materialien bezeichnet, deren wesentliche Bestandteile aus solchen makromolekularen organischen Verbindungen bestehen, die synthetisch oder durch Abwandeln von Naturprodukten hergestellt werden. Sie sind in vielen Fällen unter bestimmten Bedingungen (Wärme und Druck) schmelz- und formbar. Kunststoffe sind organische Materialien, die hauptsächlich aus Polymeren mit einem hohen Molekulargewicht bestehen. Diese Polymere sind makromolekulare Stoffe, die durch Polymerisationsverfahren, wie Polyaddition, Polykondensation oder ähnliche Verfahren, aus Monomeren sowie anderen Ausgangsstoffen hergestellt werden. Nicht unter diesen Anwendungsbereich fallen organische Beschichtungen, Elastomere, Schmierstoffe und Silikone. Klebstoffe, deren Basispolymer den Kunststoffen entspricht (vgl. Beispiel 2 in Nummer 5.7), und Membrane fallen in den Anwendungsbereich der Anlage A.

Neben den aus den Monomeren gebildeten Polymeren als Hauptstrukturbestandteil können auch Additive in Kunststoffen enthalten sein, die für bestimmte Eigenschaften während des Produktionsprozesses oder im Endprodukt sorgen.

Außerdem können Polymerisationshilfsmittel ("Aids to Polymerisation (AtP)") im Kunststoff enthalten sein. Sie initiieren die Polymerisation und/oder kontrollieren die Bildung der makromolekularen Struktur (z.B. Katalysatoren, Beschleuniger) und werden in sehr geringen Mengen eingesetzt. Sie können zwar im Endprodukt vorhanden sein, sind aber nicht dafür bestimmt.

Hilfsstoffe ("Polymer Production Aids (PPA)") werden bei der Herstellung von Kunststoffen eingesetzt. Sie haben nur eine Funktion im Herstellungsprozess und sind nicht dazu bestimmt, im Endprodukt eine Wirkung zu haben. Sie können dennoch im Endprodukt vorhanden sein.

Im Lebensmittelrecht werden die Anforderungen an die Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, geregelt. Die dort gelisteten Ausgangsstoffe können auch für die Herstellung von Kunststoffprodukten, die für den Kontakt mit Trinkwasser vorgesehen sind, eingesetzt werden.

A 1.2 Vernetzte Kunststoffe

Vernetzte Kunststoffe haben Polymerketten, die mittels kovalenter Bindungen miteinander verknüpft sind. Für Produkte im Kontakt mit Trinkwasser hat vor allem vernetztes Polyethylen (PE-X) eine Bedeutung. Die Vernetzung kann durch verschiedene Verfahren erfolgen: Vernetztes Polyethylen kann mit Hilfe von Peroxiden (PE-Xa), mit Hilfe von Silanen (PE-Xb) oder durch energiereiche Strahlung (PE-Xc) hergestellt werden. Die zurzeit eingesetzten Vernetzungsmittel sind nur zum Teil in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgeführt. Zusätzliche Vernetzungsmittel werden deshalb in der ergänzenden Positivliste dieser Bewertungsgrundlage aufgeführt.

A 1.3 Recycelte Kunststoffe

Die Verwendung von recycelten Kunststoffen beschränkt sich auf die Verwendung von Umlaufmaterial (Reste und Verschnitte), das bei dem Hersteller selbst anfällt, nicht kontaminiert und noch nicht in den Verkehr gebracht wurde. Hierbei muss gewährleistet sein, dass die Rezeptur des recycelten Materials bekannt ist sowie angegeben und überprüft werden kann.

A.1.4 Glasfaserverstärkte Kunststoffe (GFK)

GFK sind Verbundwerkstoffe, bei denen Glasfasern in eine Kunststoffmatrix eingelagert sind.

Die zur Faserverstärkung verwendeten Glasmaterialien (siehe Glasfasern) liegen in den GFK als Fasern, Garne, Rovings (Glasseidenstränge), Vliese, Gewebe oder Matten vor.

Die polymeren Matrices können sowohl Duroplaste (z.B. ungesättigte Polyesterharze, Melaminharze, Epoxidlaminate, Phenol- und Furanharze) als auch Thermoplaste (z.B. Polyamide, Polycarbonate, Polyacetale, Polyethylenterephthalate, Polyphenylenoxide und -sulfide, Polypropylene und Styrol-Copolymere) sein.

A.2 Positivliste der Ausgangsstoffe zur Herstellung von Kunststoffen 22 24 25a

Zur Herstellung von Kunststoffen im Kontakt mit Trinkwasser dürfen nur die zugelassenen Stoffe der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 (Unionsliste), die für Kunststoffe akzeptierten Stoffe der 4MSI-Positivlisten und die in der Tabelle A-1 aufgeführten Ausgangsstoffe verwendet werden.

Polymerisationshilfsmittel, Lösungsmittel und Farbmittel werden nicht in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 geregelt und können nach dem Lebensmittelrecht national geregelt werden. Sofern diese Ausgangsstoffe nicht in der Tabelle A-1 enthalten sind, gelten die Anforderungen für nicht gelistete Ausgangsstoffe einschließlich deren Verunreinigungen und Abbau- sowie Reaktionsprodukte (vgl. Nummer 5.2.2 allgemeiner Teil der Bewertungsgrundlage für organische Materialien). Für Füllstoffe und Farbmittel gelten die Anforderungen entsprechend den Nummern 5.4.2 und 5.4.3 des allgemeinen Teils der Bewertungsgrundlage für organische Materialien.

Zur Herstellung von GFK gelten für die verwendeten Glasfasern einschließlich Glasfaserschlichte die Anforderungen für Füllstoffe in Nummer 5.4.2. Die zur Herstellung der polymeren Matrices verwendeten Ausgangsstoffe müssen den Positivlisten für Kunststoffe entsprechen.

Für andere Verstärkungsfüllstoffe gelten ebenfalls die Anforderungen in Nummer 5.4.2.

Tabelle A-1: Ergänzende Positivliste für Kunststoffe im Kontakt mit Trinkwasser 20 21 22 24 25a 25a


Ref.-Nr. CAS-Nr. Andere Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
Monomere
13480 80-05-7 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan 2,5
13607 (Bisphenol A)
Additive und Hilfsstoffe
- 7637-07-2 Bortrifluorid ** 100 als Bor
150 als Fluorid
40430 109-63-7 Bortrifluoridetherat ** 100 als Bor
150 als Fluorid
4120 7789-75-5 Calciumfluorid ** 150 als Fluorid
- 21679-31-2 Chrom (III) acetylacetonat ** 5 als Chrom
- 25182-44-9 Chrommethacrylat ** 5 als Chrom
300 als Methacrylsäure
53600 60-00-4 Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) ** 60
56320 1323-83-7 Glyceryldistearat **
- 12136-45-7 Kaliumoxid **
7681-65-4 Kupferiodid ** 50 für Iodid
200 für Kupfer
7681-49-4 Natriumfluorid ** 150 für Fluorid
1313-59-3 Natriumoxid **
27619-97-2 1 H,1 H,2 H,2 H-Perfluoroctansulfonsäure (FTS) ** 0,1
- 7782-99-2 Schweflige Säure * 500 bezogen auf SO2
95870 93384-22-6 Weizenprotein **
1503-48-6 Chino[2,3-b]acridin-6,7,13,14 (5H,12H)-tetron mit einer Reinheit von mindestens 90 % * 2,0 spezifisches Nanomaterial jedoch nur in einer Partikeldimension der Plättchen 1-100 nm
25086-89-9 Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer (PVP/VA) * Spezifikation entsprechend des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008; zusätzlich Hydrazin im Copolymer < 0,5 mg/kg, oligomere Bestandteile im Copolymer unter 1.000 Da < 2 %, Aldehyde < 500 mg/kg als Acetaldehyd
Polymerisationshilfsmittel (Aids to polymerisation)
- 10025-73-7 Chrom (III) chlorid ** 5 als Chrom
- 11118-57-3 Chromoxid ** 5 als Chrom
47080 110-05-4 Di-tert.-Butylperoxid * 0,1
15 für Methyl-tert.-Butylether (MtBE)
500 für tert. Butanol
49160 127-19-5 N,N-Dimethylacetamid (DMAC) * 2,5
59330 110-54-3
EC-Nr. 925-292-5
n-Hexan * einschl. Strukturisomere bis 40 % (Cyclohexan < 3 %) 250 MTCtap für n-Hexan muss nicht überprüft werden, wenn die Prozesstemperatur über 100 °C liegt
- 93685-81-5
(13475-82-6)
Isododecan (Hauptisomer: 2,2',4,6.6'-pentamethyl-heptan) ** 2,5
23680
81280
9002-89-5 Polyvinylalkohol ** Herstellung durch Sintern
- 7782-44-7 Sauerstoff **
111-92-2 Dibutylamin * 1,0
3437-84-1 2-Methylpropanoyl-2-methylpropanperoxoat * 0,1 µg/l für Isopropylisobutyrat 2,5 µg/l für 2,3-Dimethylbutan Maximale Einsatzmenge 0,2 %, nur für PVC und PVC-C
Lösemittel
- 78-93-3 Butan-2-on * 250
- 1330-20-7 Xylen Isomerengemisch * 50
108-88-3 Toluen 60 Anmerkung: MTCtap liegt über dem Geruchsschwellenwert
100-41-4 Ethylbenzen 30
108-10-1 Methylisobutylketon 250
75-65-0 tert. Butanol 500
75-09-2 Dichlormethan 2,5

A.3 Zusatzanforderungen für Kunststoffe 24

Es gelten die in der Tabelle A-2 für Kunststoffe festgelegten Zusatzanforderungen. Der allgemeine Teil der Bewertungsgrundlage für organische Materialien ist zu beachten.

Tabelle A-2: Zusatzanforderungen für Kunststoffe

Stoffe/Stoffgruppen

MTCtap in µg/l

Analysenmethode
(Die Verwendung anderer gleichwertiger Analysenmethoden ist möglich.)

Summe der primären aromatischen Amine (PAA) 1 bei Kunststoffen, die PAA enthalten oder bei deren Herstellung PAA entstehen können (z.B. Polyamide, Polyurethane) 0,1 spezifischer Nachweis mit GC-ECD/GC-MS mit Derivatisierung 2
Bei Verwendung von Stoffen folgender Stoffgruppen:
Nicht gelistete Katalysatoren Anforderungen entsprechend Nummer 5.2.2 Buchstabe l allgemeiner Teil der Bewertungsgrundlage DEV 3
Füllstoffe Anforderungen entsprechend Nummer 5.4.2 allgemeiner Teil der Bewertungsgrundlage
Farbmittel Anforderungen entsprechend Nummer 5.4.3 allgemeiner Teil der Bewertungsgrundlage

*) Stoffe, die national bewertet wurden
**) Stoffe, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat im Rahmen der 4MSI-Kooperation bewertet wurden und deren Bewertung von den anderen Staaten übernommen wurde (Aufführung in der 4MSI Core List)

.

Organische Beschichtungen Anlage B 20 25a

B 1 Anwendungsbereich

Diese Anlage gilt für die im Folgenden beschriebenen Materialien:

Beschichtungen im Sinne dieser Bewertungsgrundlage sind Produkte, die aus Substanzen oder Mischungen überwiegend organischer Substanzen gebildet werden, deren Endzustand selbst keine tragende Schicht darstellt, sondern bei Anwendung auf einem Substrat (Metalle, zementgebundene Werkstoffe) eine feste Schicht mit einem technologischen Effekt bildet.

Beschichtungen werden aus Beschichtungsstoffen durch deren Applikation erzeugt (DIN 55945:2016-08). Verarbeitet werden die Beschichtungsstoffe üblicherweise durch Verfahren wie Streichen, Tauchen, Spachteln, Spritzen.

Beschichtungssysteme, die im Kontakt mit Trinkwasser verwendet werden, können einen mehrschichtigen Aufbau aufweisen (Grundierung, Zwischen- und Deckbeschichtung). Die Beurteilung kann als Komplettsystem erfolgen oder jede Schicht kann separat entsprechend Nummer 5.7 beurteilt werden.

Organische Beschichtungen enthalten Harze und Härter als Bindemittel. Dies können z.B. Epoxidharze, Polyurethane oder Polyester sein.

Zudem gilt diese Anlage für die folgenden weiteren reaktiven Systeme:

B 2 Informationen zu organischen Beschichtungen

B 2.1 Verschiedene Produkte 20 22 24

Harze sind feste bis flüssige organische Polymere und Oligomere, die im trockenen Zustand eine amorphe Struktur haben. Dazu gehören:

Einkomponentige Reaktionsklebstoffe:

Einkomponentige Reaktionsklebstoffe härten aufgrund von äußeren Einflüssen aus. Dies können feuchtigkeitsreagierende Systeme sein, die das Wasser in den Substraten oder der Umgebungsluft verwenden oder strahlenhärtende Klebstoffe, deren Polymerisation durch UV-Licht gestartet wird. Klebstoffe auf Basis von Acrylaten sind Beispiele für strahlenhärtende Klebstoffe. Diese Art der Polymerisation bietet den Vorteil, dass sich der Klebstoff nur bei Bedarf verfestigt, da die Reaktion erst dann beginnt, wenn ausreichend Licht einer bestimmten Wellenlänge verfügbar ist. Die benötigten Aushärtezeiten für diese Klebstoffe sind in der Regel kurz, typischerweise im Bereich von 0,5 bis 60 Sekunden.

Mehrkomponentige Reaktionsklebstoffe:

Die meisten mehrkomponentigen Reaktionsklebstoffe werden aus zwei Komponenten gemischt (Zweikomponentenklebstoffe). Der Grundstoff wird mit einem Härter oder Aktivator zusammengebracht. Reaktionsklebstoffe können durch unterschiedliche Mechanismen aushärten (abbinden). Reaktionsklebstoffe aus Epoxidharzen und Anhydriden bzw. Polyaminen (Epoxidharz-Klebstoffe) reagieren nach Polyadditions-Mechanismen, Cyanacrylate (Cyanacrylat-Klebstoffe) oder Methacrylate (Methacrylsäureester) nach Polymerisations-Mechanismen und Systeme auf Aminoplast- oder Phenoplast-Basis (vgl. Phenolharze) nach Polykondensations-Mechanismen.

Wässrige Kunststoffdispersionen enthalten in Wasser feinverteilte thermoplastische Kunststoffe und liegen als stabile kolloidale Systeme vor. Für Kunststoffdispersionen werden unter anderem Acrylharze als Bindemittelsysteme eingesetzt. Wässrige Kunststoffdispersionen können z.B. als Oberflächenschutzsysteme oder Dispersionsklebstoffe verwendet werden 4.

Anaerobe Klebstoffe sind reaktive Dichtmittel, die nur in Anwesenheit von Metallen und unter Sauerstoffausschluss aushärten. Sie werden zum Kleben von Gewindeverbindungen, beispielsweise dem Eckventil oder zum Kleben der Anschlussverbindungen im Wasserhahn verwendet.

Für die anaeroben Klebstoffe gelten ausschließlich die Regelungen in Nummer B 5.

Beschichtungen mit zementgebundenen Füllstoffen (Polymeranteil > 25 % (m/m) bezogen auf Zement)

Zementgebundene Werkstoffe können entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt W 347 5 trinkwasserhygienisch beurteilt werden. Herkömmliche zementgebundene Werkstoffe enthalten nur in geringen Mengen organische Zusätze, z.B. Betonzusatzmittel. Werden den zementgebundenen Werkstoffen Polymere in höheren Mengen zugesetzt (> 25 % (m/m) bezogen auf die Trockenmasse des Zementanteils) sind die Materialien in ihrem Migrationsverhalten vergleichbar mit den organischen Beschichtungen. Die zementgebundenen Füllstoffe sind in der Positivliste für organische Beschichtungen in der Tabelle B-1 aufgeführt.

B 2.2 Informationen zur Zusammensetzung 20 22 25a

Beschichtungsstoffe und andere Produkte im Sinne dieser Bewertungsgrundlage bestehen im Allgemeinen aus den folgenden Hauptkomponenten:

Unter Bindemittel eines Beschichtungsstoffes versteht man den nichtflüchtigen Anteil der Bindemittellösung oder -dispersion, der die Beschichtung bildet (DIN EN ISO 4618:2023-05).

Bindemittel sind Polymerkomponenten der Beschichtungen und bestimmen den Beschichtungstyp (vgl. Informationen zu Vernetzungsbedingungen)

Füllstoffe und Farbmittel dienen der mechanischen Stabilisierung und der Farbgebung. Füllstoffe erhöhen die Schutzfunktion. Durch den Aufbau einer strukturviskosen Konsistenz verbessern sie die Verarbeitungsfähigkeit.

Organische Modifizierungsmittel dienen unter anderem der Verbesserung der Verarbeitungs- und/oder Trocknungseigenschaften.

Lösemittel werden zur Erniedrigung der Viskosität eingesetzt, um die Verarbeitbarkeit zu ermöglichen. Sie sollen nach der Aushärtung nicht mehr vorhanden sein. In wässrigen oder wasserverdünnbaren Beschichtungen dient Wasser als Löse- oder als Verdünnungsmittel.

Additive und Hilfsstoffe werden eingesetzt zur Verbesserung:

Aufgrund der mehrfachen Funktionen von den gelisteten Ausgangsstoffen erfolgt keine Unterteilung zwischen Additiven und Hilfsstoffen (Polymerisation Production Aids-PPA).

Außerdem können Polymerisationshilfsmittel enthalten sein.

Bindemittelsysteme:

Bei Epoxidharzen werden Harze auf Basis von Bisphenol A-diglycidylether, Bisphenol F-diglycidylether und anderen Glycidylethern mit unterschiedlichen Molekulargewichten eingesetzt. Als Härter werden Amine, Amidoamine und Aminaddukte verwendet, deren Aminwasserstoffe mit den Epoxidgruppen reagieren. Ein weiterer Härter können Isocyanate sein. Darüber hinaus können auch andere Verbindungen, wie Säuren oder sonstige H-aktive Verbindungen, als Härter eingesetzt werden.

Bei Polyurethanen werden Isocyanate und hydroxylgruppenhaltige Verbindungen (Polyole) als Bindemittel verwendet. Die Kombination aus Isocyanaten mit aminofunktionellen Verbindungen führt zu Polyharnstoffbeschichtungen.

Polyester enthalten Polyesterverbindungen als Bindemittel, die aus der Veresterung von mehrwertigen Alkoholen und Polycarbonsäuren entstehen und z.B. mit Isocyanaten vernetzt werden können.

Acrylharze sind vernetzbare synthetische Harze, die durch Polymerisation von Acrylsäureestern und Methacrylsäureestern gewonnen werden. Sie enthalten funktionelle Gruppen (Hydroxy-, N-Hydroxymethyl-, Carboxy-, Epoxy-Gruppen), die zur Vernetzung genutzt werden können. Acrylharze können selbst oder (z.B. nach Zusatz von Polyisocyanaten, Epoxidharzen oder Polycarbonsäuren) fremdvernetzt sein.

B 2.3 Informationen zu Vernetzungsbedingungen

Kalthärtende Bindemittel müssen bei Umgebungstemperatur aushärten und werden nach ihrer Applikation in der Regel nicht erhitzt (möglich ist eventuell eine forcierte Trocknung mit erwärmter Luft). Heißhärtende Bindemittel werden zur Aushärtung erhitzt, beziehungsweise eingebrannt. Die Aushärtungszeit von kalthärtenden Systemen ist abhängig von deren Zusammensetzung und der Umgebungstemperatur bei der Aushärtung. Sie kann bis zur Gebrauchstauglichkeit in manchen Fällen mehr als zwei Wochen dauern. Heißhärtende Systeme sind nach der Einbrennzeit, die im Normalfall weniger als eine Stunde beträgt, gebrauchsfertig.

Unterschieden werden noch lösemittelhaltige und lösemittelfreie Bindemittelsysteme. Aus lösemittelfreien Bindemitteln lassen sich bei einmaliger Applikation Schichtdicken bis über 2.000 µm herstellen. Lösemittelhaltige Bindemittel können nur dünnschichtig appliziert werden, da die darin enthaltenen Lösemittel über die Oberfläche verdunsten müssen, bevor die physikalische Trocknung und/oder die fortschreitende Reaktion der reaktiven Komponenten dies verhindert.

B 3 Anforderungen an die Zusammensetzung

B 3.1 Positivliste der Ausgangsstoffe für die Herstellung von organischen Beschichtungen 20 22

Zur Herstellung von organischen Beschichtungen im Kontakt mit Trinkwasser dürfen nur die gelisteten Ausgangsstoffe der Tabelle B-1 und die für Beschichtungen akzeptierten Stoffe der 4MSI-Positivlisten verwendet werden.

Für die nicht gelisteten Ausgangsstoffe gelten die Anforderungen für nicht gelistete Ausgangsstoffe einschließlich deren Verunreinigungen und Abbau- und Reaktionsprodukte ( Nummer 5.2.2 des allgemeinen Teils der Bewertungsgrundlage für organische Materialien). Für Füllstoffe und Farbmittel gelten die Anforderungen entsprechend den Nummern 5.4.2 und 5.4.3 des allgemeinen Teils der Bewertungsgrundlage für organische Materialien.

Tabelle B-1 Ausgangsstoffe für Beschichtungen, die vom UBA bewertet oder im Rahmen der 4MSI-Zusammenarbeit anerkannt wurden 21 22 24 24 25a

B 3.1.1 Ausgangsstoffe für Harze und Härter

B 3.1.1.1 Phenolische Verbindungen 20 22

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
13480
13607
80-05-7 2,2-Bis(4-hydroxphenyl)propan
(Bisphenol A)
2,5
14020 98-54-4 ptert-Butylphenol 2,5
14710 108-39-4 m-Kresol
14740 95-48-7 o-Kresol
14770 106-44-5 p-Kresol
15880
24051
120-80-9 1,2-Dihydroxybenzen 300
15910
24072
108-46-3 1,3-Dihydroxybenzen 120
15940
18867
123-31-9 1,4-Dihydroxybenzen 30
16000 92-88-6 4,4'-Dihydroxybiphenyl 300
16360 576-26-1 2,6-Dimethylphenol 2,5
22960 108-95-2 Phenol 150
25927 27955-94-8 1,1,1-Tris(4-hydroxyphenyl)-ethan 0,25
- 8007-24-7 Cashew nut shell oil, distilled (> 90 % Cardanol) * 2,5 nicht als Reaktivverdünner

B 3.1.1.2 Aldehyde

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
10060 75-07-0 Acetaldehyd 300
14110 123-72-8 Butyraldehyd
17260 50-00-0 Formaldehyd 750
23860 123-38-6 Propionaldehyd

B 3.1.1.3 Oxiran-/Glycidylverbindungen

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
13160 28064-14-4 Novolac Glycidylether (NOGE) * 2,5 nur für
22552 Pulverlacke
13460
12976
57469-07-5
54208-63-8
39817-09-9
2095-03-6
9003-36-5
Bisphenol-F-diglycidylether * 2,5
13510
13610
1675-54-3 Bisphenol-A-diglycidylether * 450
13780 2425-79-8 1,4-Butandioldiglycidylether 0,1 QM = 1 mg/kg
16750
14570
106-89-8 Epichlorhydrin 0,1
17020 75-21-8 Ethylenoxid 0,1 QM = 1 mg/kg
21823 598-09-4 2-Methylepichlorhydrin * 0,1
24010 75-56-9 Propylenoxid 0,1 QM = 1 mg/kg
25360 2,3-Epoxypropyltrialkyl(C5-C15) acetat 0,1 QM = 1 mg/kg
88640 8013-07-8 epoxidiertes Sojabohnenöl TOC

B 3.1.1.4 Amine 22

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
12670 2855-13-2 1-Amino-3-aminomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexan 300
12761 693-57-2 12-Aminododecansäure 2,5
12763
35170
141-43-5 2-Aminoethanol 2,5
12788 2432-99-7 11 -Aminoundecansäure 250
12789
35320
7664-41-7 Ammoniak 50 als NH4+
13000 1477-55-0 1,3-Benzendimethanamin 2,5
13075
15310
91-76-9 2,4-Diamino-6-phenyl-1,3,5-triazin 250
13210 1761-71-3 Bis(4-aminocyclohexyl)methan 2,5
13250 101-77-9 Bis(4-aminophenyl)methan ** 0,1
15250 110-60-1 1,4-Diaminobutan
15695 461-58-5 Dicyanodiamid TOC
15790 111-40-0 Diethylentriamin 250
16145 124-40-3 Dimethylamin * 3
16150 108-01-0 Dimethylaminoethanol 900
16960
15272
107-15-3 Ethylendiamin 600
17005 151-56-4 Ethylenimin 0,1
18460 124-09-4 Hexamethylendiamin 120
15274
18670 100-97-0 Hexamethylentetramin 750 als Formaldehyd
21754 15520-10-2 2-Methyl-1,5-diaminopentan * 5
21765 106246-33-7 4,4'-Methylenbis(3-chlor-2,6-diethylanilin) 2,5
22331 25513-64-8 Mischung aus (35 - 40 %) 1,6-Diamino-2,2,4-trimethylhexan und (55 - 65 %)
1,6-Diamino-2,4,4-trimethylhexan
2,5
23050 108-45-2 1,3-Phenylendiamin 0,1
25180 102-60-3 N,N,N',N'-Tetrakis(2-hydroxypropyl)ethylendiamin
25420
19975
108-78-1 2,4,6-Triamino-1,3,5-triazin 125
25960 57-13-6 Harnstoff
45760 108-91-8 Cyclohexylamin
94560 122-20-3 Triisopropanolamin 250
- 936-49-2 2-Phenylimidazolin * 2,5
9046-10-0 Polyoxypropylen Diamin * 2,5 Spezifikation des Mindestgehaltes von 80 % Polyoxypropylendiamin und einem mittleren Molekulargewicht > 230 Da
618-36-0,
3886-69-9,
2627-86-3
1-Phenylethylamin * 0,1
694-83-7 Cyclohexan-1,2-diamin * 2,5
80-08-0 4,4'-Diaminodiphenylsulfon 250

B 3.1.1.5 Isocyanate

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
14877 2556-36-7 1,4-Cyclohexandiisocyanat ** 0,1 QM(T) = 1 mg/kg
14950 3173-53-3 Cyclohexylisocyanat 0,1 als NCO
15700 5124-30-1 Dicyclohexylmethan-4,4"-diisocyanat 0,1
16240 91-97-4 3,3"-Dimethyl-4,4"-diisocyanatobiphenyl 0,1
16570 4128-73-8 Diphenylether-4,4"-diisocyanat 0,1
16600 5873-54-1 Diphenylmethan-2,4"-diisocyanat 0,1
16630 101-68-8 Diphenylmethan-4,4"-diisocyanat 0,1
16920 87057-87-2 2-Ethylbutan-1,4-diisocyanat ** 0,1
18640 822-06-0 Hexamethylendiisocyanat 0,1
19110
19147
4098-71-9 1 -Isocyanato-3-isocyanatomethyl-3,5,5- trimethylcyclohexan 0,1
22065 34813-62-2 2-Methylpentan-1,5-diisocyanat ** 0,1
22420 3173-72-6 1,5-Naphthalendiisocyanat 0,1
22570 112-96-9 Octadecylisocyanat 0,1
23060 104-49-4 1,4-Phenylendiisocyanat ** 0,1
23125 103-71-9 Phenylisocyanat ** 0,1
25208 26471-62-5 Toluendiisocyanat 0,1
25210 584-84-9 2,4-Toluendiisocyanat 0,1
25240 91-08-7 2,6-Toluendiisocyanat 0,1
25270 26747-90-0 2,4-Toluendiisocyanat-Dimer 0,1
25445 28807-72-9 Tricyclodecandiisocyanat ** 0,1
25573 16938-22-0 2,2,4-Trimethylhexan-1,6-diisocyanat ** 0,1
25574 15646-96-5 2,4,4-Trimethylhexan-1,6-diisocyanat ** 0,1

B 3.1.1.6 Diole/Polyole

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
13390
14880
105-08-8 1,4-Bis(hydroxymethyl)-cyclohexan
13690 107-88-0 1,3-Butandiol
13720
40580
110-63-4 1,4-Butandiol 250
14500
43280
9004-34-6 Cellulose
15760
13326
47680
111-46-6 Diethylenglycol TOC
16390
22437
126-30-7 2,2-Dimethyl-1,3-propandiol, Neopentylglycol 2,5
16480 126-58-9 Dipentaerythritol
16660 110-98-5 Dipropylenglycol
13550 25265-71-8
16925
53280
9004-57-3 Ethylcellulose
16990
53650
107-21-1 Ethylenglycol, 1,2-Ethandiol TOC
17530 50-99-7 Glucose
18100 56-81-5 Glycerol
18700 629-11-8 1,6-Hexandiol 2,5
19972
65520
87-78-5 Mannitol
22190 2163-42-0 2-Methyl-1,3-propandiol ** 250
22840 115-77-5 Pentaerythritol
23590 25322-68-3 Polyethylenglycol
23651 25322-69-4 Polypropylenglycol
23740
81840
57-55-6 1,2-Propandiol
23770 504-63-2 1,3-Propandiol 2,5
24490 50-70-4 Sorbitol
24880 57-50-1 Saccharose
25090 112-60-7 Tetraethylenglycol
25510 112-27-6 Triethylenglycol
25600
13380
77-99-6 1,1,1-Trimethylolpropan 300
25910 24800-44-0 Tripropylenglycol

B 3.1.1.7 Monoalkohole

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
12375 - Alkohole, aliphatische, einwertige,
33120 gesättigte, geradkettige, primäre (C4 - C22)
13150 100-51-6 Benzylalkohol
13840 71-36-3 1-Butanol
13845 75-65-0 tert-Butanol * 500
15100 112-30-1 1-Decanol
16701 112-53-8 1 -Dodecanol **
16780 64-17-5 Ethanol
17050 104-76-7 2-Ethyl-1 -hexanol TOC
17160 97-53-0 Eugenol 0,1
18150 111-70-6 1 -Heptanol **
18310 36653-82-4 1-Hexadecanol
18780 111-27-3 1 -Hexanol **
21550 67-56-1 Methanol
22480 143-08-8 1 -Nonanol
22555 112-92-5 1 -Octadecanol **
22600 111-87-5 1-Octanol
22766
69760
143-28-2 Oleylalkohol
22870 71-41-0 1 -Pentanol
23800 71-23-8 1-Propanol
23830 67-63-0 2-Propanol
25070 112-72-1 1 -Tetradecanol **

B 3.1.1.8 Öle und Säuren 20 20 22 25a


Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
10030 514-10-3 Abietinsäure
10090
30000
64-19-7 Essigsäure
10150 108-24-7 Essigsäureanhydrid
10599/90A
10599/91
61788-89-4 Dimere von ungesättigten Fettsäuren (C18), nicht hydriert, destilliert und nicht destilliert 2,5
10599/92A
10599/93
68783-41-5 Dimere von ungesättigten Fettsäuren (C18), hydriert, destilliert und nicht destilliert
10690 79-10-7 Acrylsäure 300
12130 124-04-9 Adipinsäure
12280 2035-75-8 Adipinsäureanhydrid
12810 506-30-9 Arachidinsäure **
12813 7771-44-0 Arachidonsäure **
12820 123-99-9 Azelainsäure
12970 4196-95-6 Azelainsäureanhydrid
12980 8015-74-5 Bucheckeröl **
12990 112-85-6 Behensäure **
13090 65-85-0 Benzoesäure
13620 10043-35-3 Borsäure 100 für B
14140 107-92-6 Buttersäure
14320 124-07-2 Caprylsäure
14411
42880
8001-79-4 Rizinusöl
14440
42960
64147-40-6 Rizinusöl, dehydriert
14445 61789-44-4 Rizinusölfettsäuren **
14450/1 61789-45-5 Rizinusölfettsäuren, dehydriert **
14453 61790-39-4 Rizinusölfettsäuren, hydriert **
14470
42960
8001-78-3 Rizinusöl, hydriert **
14505 9004-35-7 Celluloseacetat **
14512 9004-39-1 Celluloseacetatpropionat **
14680 77-92-9 Zitronensäure
14685 8001-31-8 Kokosnussöl **
14693 8001-30-7 Maisöl **
14695/1 68308-50-9 Maisölfettsäuren **
14698 8001-29-4 Baumwollsamenöl **
14700/1 68308-51-0 Baumwollsamenölfettsäuren **
15095 334-48-5 n-Decansäure
16697 693-23-2 Dodecandisäure
16775
52730
112-86-7 Erucasäure
17170 61788-47-4 Kokosfettsäuren
17175 68938-15-8 Kokosfettsäuren, hydriert **
17200 68308-53-2 Sojafettsäuren
17215 84625-38-7 Sonnenblumenölfettsäuren **
17230 61790-12-3 Tallölfettsäuren
17236 61790-37-2 Talgölfettsäuren **
17245 8016-13-5 Fischöl **
17247/1 91051-07-9 Fischölfettsäuren **
17275
55040
64-18-6 Ameisensäure
17290 110-17-8 Fumarsäure
17510
55190
29204-02-2 Gadoleinsäure
18010 110-94-1 Glutarsäure
18070 108-55-4 Glutarsäureanhydrid
18124 8016-24-8 Hanföl **
18126/1 - Hanfölfettsäuren
18250
14527
115-28-6 Hexachlorendomethylentetrahydrophthalsäure 0,1
18280 115-27-5 Hexachlorendomethylentetrahydrophthalsäureanhydrid
18770
59360
142-62-1 n-Hexansäure
18880 99-96-7 4-Hydroxybenzoesäure
18900
61840
106-14-9 12-Hydroxystearinsäure
19150 121-91-5 Isophthalsäure 250
19270 97-65-4 Itaconsäure
19460 50-21-5 Milchsäure
19470 143-07-7 Laurinsäure
19515 557-59-5 Lignocerinsäure **s
19518
64015
60-33-3 Linolsäure
19526
64150
28290-79-1 Linolensäure
19532
64160
8001-26-1 Leinsamenöl **
19534/1 68424-45-3 Leinsamenölfettsäuren **
19540
64800
110-16-7 Maleinsäure TOC
19960
64900
108-31-6 Maleinsäureanhydrid TOC
19965
65020
6915-15-7 Äpfelsäure
19968
65040
141-82-2 Malonsäure
22350
67891
544-63-8 Myristinsäure
22763
69040
112-80-1 Ölsäure
22769/1 92044-96-7 Olivenölfettsäuren **
22775
69920
144-62-7 Oxalsäure 300
22780
70400
57-10-3 Palmitinsäure
22785

71020

373-49-9 Palmitoleinsäure **
22790/1 - Palmkernölfettsäuren **
22795/1 - Palmölfettsäuren **
22867 109-52-4 Pentansäure **
22945 68132-21-8 n-Perillaöl **
22950/1 - Perillaölfettsäuren **
23170
72640
7664-38-2 Phosphorsäure
23173 1314-56-3 Phosphorsäureanhydrid **
23200
74480
88-99-3 o-Phthalsäure
23380
76320
85-44-9 Phthalsäureanhydrid
23730 8002-11-7 Mohnöl **
23733/1 - Mohnölfettsäuren **
23890 79-09-4 Propionsäure
23950 123-62-6 Propionsäureanhydrid
24045 8016-49-7 Kürbiskernöl **
24047/1 - Kürbiskernölfettsäuren **
24055
13040
89-05-4 Pyromellitsäure ** 2,5
24057 89-32-7 Pyromellitsäuredianhydrid
24065/1 93165-31-2 Rapsölfettsäuren, arm an Erucasäure **
24070
83610
73138-82-6 Harzsäuren und Kolophoniumsäuren
24075
83700
141-22-0 Rizinolsäure TOC
24078 - Rizinolsäure, dehydriert **
24100
24130
24190
8050-09-7 Kolophonium
24160 8052-10-6 Tallölharz
24260 8001-23-8 Distelöl **
24262/1 - Distelölfettsäuren **
24270 69-72-7 Salicylsäure
24280 111-20-6 Sebacinsäure
24430 2561-88-8 Sebacinsäureanhydrid
24435 8008-74-0 Sesamöl **
24437/1 - Sesamölfettsäuren **
24440 9000-59-3 Shellac **
24520 8001-22-7 Sojabohnenöl
24550 57-11-4 Stearinsäure
24820 110-15-6 Bernsteinsäure
24850 108-30-5 Bernsteinsäureanhydrid
24895 8001-21-6 Sonnenblumenöl **
24900/1 84625-38-7 Sonnenblumenölfettsäuren **
24905 8002-26-4 Tallöl **
24910 100-21-0 Terephthalsäure 375
24940 100-20-9 Terephthalsäuredichlorid
25540 528-44-9 Trimellitsäure 250
13050
25550 552-30-7 Trimellitsäureanhydrid
26340 8024-09-7 Walnussöl **
26345/1 - Walnussölfettsäuren **
36000 50-81-7 Ascorbinsäure
52000 27176-87-0 Dodecylbenzolsulfonsäure TOC
80720 8017-16-1 Polyphosphorsäure
83440 2466-09-3 Pyrophosphorsäuren
92160 87-69-4 Weinsäure

B 3.1.1.9 Andere Monomere 25a

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
10120 108-05-4 Vinylacetat 600
10690 79-10-7 Acrylsäure 300 als Acrylsäure
10780 141-32-2 n-Butylacrylat
11470 140-88-5 Ethylacrylat
11510
11830
818-61-1 Ethylenglycolmonoacrylat
11710 96-33-3 Methylacrylat
11530 999-61-1 2-Hydroxypropylacrylat 2,5
13870 106-98-9 Buten
10630 79-06-1 Acrylamid 0,1
10660 15214-89-8 2-Acrylamido-2-methylpropansulfonsäure 2,5
11500 103-11-7 2-Ethylhexylacrylat 2,5
12100 107-13-1 Acrylnitril 0,1
13395 4767-03-7 2,2-Bis(hydroxymethyl) propionsäure 2,5 nur als Monomer für polymeres Additiv
13630 106-99-0 1,3-Butadien 0,1 QM = 1 mg/kg
14260 502-44-3 Caprolacton 2,5 als Summe von Caprolacton und 6-Hydroxyhexansäure
14380/23155 75-44-5 Carbonylchlorid 0,1 QM = 1 mg/kg
16950 74-85-1 Ethylen
19490 947-04-6 Lauryllactam 250
20020 79-41-4 Methacrylsäure 300 als Methacrylsäure
20080 2495-37-6 Benzylmethacrylat 300 als Methacrylsäure
20110 97-88-1 Butylmethacrylat
21130 80-62-6 Methylmethacrylat
21190 868-77-9 Ethylenglycolmonomethacrylat
20440 97-90-5 Ethylenglycoldimethacrylat 2,5
20530 2867-47-2 2-(Dimethylamino)-ethylmethacrylat 0,1
20590 106-91-2 2,3-Epoxypropylmethacrylat 1 QMA = 0,02 mg/6 dm2
25120 116-14-3 Tetrafluoroethylen 2,5 nur als Monomer für polymeres Additiv
25150 109-99-9 Tetrahydrofuran 30
26050 75-01-4 Vinylchlorid 0,1 QM = 1 mg/kg
26110 75-35-4 Vinylidenchlorid 0,1
22660 111-66-0 1 -Octen TOC
23980 115-07-1 Propylen
24610 100-42-5 Styren
1071-93-8 Adipinsäuredihydrazid 2,5
0,1 für Hydrazin
ausschließlich für Pulverlacke
22208-25-9 2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)-1,3- Propandioltriacetoacetat * 2,5 µg/l für Summe von 2-Ethyl-2-(hydroxy-methyl)-1,3-Propandiol(mono-, di-, tri-)acetoacetat 300 µg/l für 1,1,1-Trimethylolpropan

B 3.1.1.10 Blockierungsmittel

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
- 96-29-7 2-Butanonoxim * nur für heißhärtende Beschichtungen
14200
41840
105-60-2 Caprolactam 750 nur für heißhärtende Beschichtungen

B 3.1.2 Füllstoffe/Farbmittel 20 21 22 24 25a

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
Farbmittel Anforderungen entsprechend den Nummern 5.4.2 und 5.4.3 des allgemeinen Teils der Bewertungsgrundlage
Füllstoffe und Pigmente
34480 - Aluminiumfasern, -flocken und -pulver 20 für Al
34560 21645-51-2 Aluminiumhydroxid
34690 11097-59-9 Aluminium-Magnesiumhydroxycarbonat
34720 1344-28-1 Aluminiumoxid
92000 7727-43-7 Bariumsulfat 70 für Ba
41520 1305-78-8 Calciumoxid
42080 1333-86-4 Ruß PAK und Benzo(a)pyren 10 % der Grenzwerte der TrinkwV Reinheitsanforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) 10/2011
42500 Kohlensäure, Salze
55520 Glasfasern (ohne Glasfaser Schlichte)
55600 Mikroglaskugeln
62240 1332-37-2 Eisenoxid 20 für Fe
62720 1332-58-7 Kaolin
62800 92704-41-1 Kaolin, calciniert
64720 1309-48-4 Magnesiumoxid
65360 11129-60-5 Manganoxid 5 für Mn
67120 12001-26-2 Glimmer
83470 14808-60-7 Quarz
85601 Silicate, natürliche (ausgenommen Asbest)
85680 1343-98-2 Kieselsäure
86000 1343-98-2 Kieselsäure, silyliert
86240 7631-86-9
69012-64-2
Siliciumdioxid Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
86285 Siliciumdioxid, silyliert Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
85950 37296-97-2 Magnesium-Natrium-Fluoridsilikat 150 für Fluorid
86160 409-21-2 Siliciumcarbid
92080 14807-96-6 Talk
93440 13463-67-7 Titandioxid
96180 7440-06-0 Zinkstaub * 250 für Zn
96240 1314-13-2 Zinkoxid
96200 55799-16-1 Zinkhydroxyphosphit **

B 3.1.3 Zementgebundene Füllstoffe

Substanz

Beschränkungen

Zemente entsprechend der "list of accepted generic constituents" 7 im 4MSI common approach "Assessment of cementitious products in contact with drinking water" Anforderungen entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt W 347 8
Gesteinskörnungen entsprechend der "list of accepted generic constituents" im 4MSI common approach "Assessment of cementitious products in contact with drinking water" Anforderungen entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt W 347
Anorganische Zusatzstoffe entsprechend der "list of generic constituents" im 4MSI common approach "Assessment of cementitious products in contact with drinking water" accepted Anforderungen entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt W 347
Organische Zusatzstoffe entsprechend der Positivliste für organische Beschichtungen Tabelle B-1 Anforderungen entsprechend B.4 und den Beschränkungen der Positivliste
Zugabewasser entsprechend der "list of accepted generic constituents" im 4MSI common approach "Assessment of cementitious products in contact with drinking water" Anforderungen entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt W 347

B 3.1.4 Modifizierungsmittel, organisch 21

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
13150 100-51-6 Benzylalkohol
47520 - Dicyclopentadien-Inden-Styren-alpha-Methylstyren-Vinyltoluen-Isobutylen-Copolymer, hydriert ** 250
74560 85-68-7 Benzylbutylphthalat 1.500 vgl. VO (EU) 2018/2005
74640 117-81-7 Bis(2-ethylhexyl)phthalat 75
74880 84-74-2 Dibutylphthalat 15
75105 68515-49-1
26761-40-0
Phthalsäure, Diester mit primären gesättigten (C9 - C11) Alkoholen, < 90 % C10 450
92200 6422-86-2 Bis(2-ethylhexyl)terephthalat TOC

B.3.1.5 Lösemittel 21 22 25a

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
13840 71-36-3 1-Butanol
25150 109-99-9 Tetrahydrofuran 30
30045 123-86-4 Butylacetat
30140 141-78-6 Ethylacetat
30295 67-64-1 Aceton
40594 75-65-0 tert-Butanol ** 500
48030 112-34-5 Diethylenglycolmonobutylether ** 150
48050 111-90-0 Diethylenglycolmonoethylether **
53765 111-76-2 Ethylenglycolmonobutylether, ** Butylglycol
53820 110-80-5 Ethylenglycolmonoethylether **
16999 112-25-4 Ethylenglycolmonohexylether **
53860 109-86-4 Ethylenglycolmonomethylether **
49540 67-68-5 Dimethylsulfoxid
52800 64-17-5 Ethanol
53255 100-41-4 Ethylbenzen ** 30
66620 75-09-2 Dichlormethan ** 2,5
66655 78-93-3 Methylethylketon ** 250
66725 108-10-1 Methylisobutylketon ** 250
81200 71878-19-8 Poly[6-[(1,1,3,3-tetramethyl-butyl)amino]-1,3,5-triazin-2,4-diyl][(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)iminohexamethylen[(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)imino] 150
81882 67-63-0 2-Propanol, Isopropanol
93540 108-88-3 Toluen ** 60
95855 7732-18-5 Wasser
26945
95945
1330-20-7 Xylen Isomerengemisch * 50

B 3.1.6 Treibmittel

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
- 115-10-6 Dimethylether * < 1

B.3.1.7 Additive und Hilfsstoffe 20, 20 21 22 25a

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
- 91744-27-3 Glyceride, Rizinusöl Mono-, Di- und Tri- *
119-53-9 Benzoin *
- Polymere Additive aus Monomeren in Nummer 1.1.9 2,5
12786 919-30-2 3-Aminopropyltriethoxysilan 2,5
119345-04-9 Benzen, 1,1"-oxybis-, tetrapropylen derivatisiert, sulfoniert, Natriumsalze 450
21498 2530-85-0 [3-(Methacryloxy)propyl]trimethoxysilan 2,5
26305 78-08-0 Vinyltriethoxysilan 2,5
26320 2768-02-7 Vinyltrimethoxysilan 2,5
43120 8001-78-3 Rizinusöl, hydriert
53600 60-00-4 Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) ** 60
57520 31566-31-1 Glycerolmonostearat **
19960 108-31-6 Maleinsäureanhydrid TOC
66930 68554-70-1 Methylsilsesquioxan < 1 mg Methyltrimethoxysilan/kg Methylsilsesquioxan
69760 143-28-2 Oleylalkohol
76960 25322-68-3 Polyethylenglycol
81840 57-55-6 1,2-Propandiol
30280 108-24-7 Acetanhydrid
34230 - Alkyl(C8 - C22)sulfonsäure 300
33801 - n-Alkyl(C10 - C13)benzensulfonsäure 1.500
34240 91082-17-6 n-Alkan(C10 - C21)sulfonsäurephenylester 2,5
35600 1336-21-6 Ammoniumhydroxid 50 als NH4+
37280 1302-78-9 Bentonit
37520 2634-33-5 1,2-Benzothiazolin-3-on ** 25 nur zur Topfkonservierung
38560 7128-64-5 2,5-Bis(5-tertbutyl-2-benzoxazolyl)thiophen 30
39090 - N,N-Bis(2-hydroxyethyl)alkyl (C8 - C18)amin 60 als tert. Amin
42500 - Carbonate
42720 8015-86-9 Carnaubawachs
43730 55965-84-9 Mischung von 5-Chloro-2-methyl-2H-isothiazol-3-on und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on 3:1 ** 7,5 nur zur Topfkonservierung, QMA = 25 µg/dm2
43760 26172-55-4 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on ** 0,5 nur zur Topfkonservierung
45640 5232-99-5 2-Cyano-3,3-diphenylethyl acrylat 2,5
45705 166412-78-8 1,2-Cyclohexyldicarbonsäurediisononylester TOC
46640 128-37-0 2,6-Ditertbutyl-pkresol 150
50640 3648-18-8 Di-noctylzinndilaurat 0,3 als Zinn
53520 110-30-5 N,N'-Ethylenbisstearamid
58960 57-09-0 Hexadecyltrimethylammoniumbromid 300
59120 23128-74-7 1,6-Hexamethylenbis[3-(3,5-ditertbutyl-4-hydroxyphenyl)propionamid] TOC
60480 3896-11-5 2-(2'-Hydroxy-3'-tertbutyl-5'-methylphenyl)-5-chlorbenzotriazol TOC
60560 9004-62-0 Hydroxyethylcellulose
61600 1843-05-6 2-Hydroxy-4-noctyloxybenzophenon 300
62140 6303-21-5 Hypophosphorige Säure
63760 8002-43-5 Lecithin
64270 7447-41-8 Lithiumchlorid ** 30 für Li
66715 693-98-1 2-Methylimidazol * 2,5
66755 2682-20-4 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on 25 nur zur Topfkonservierung
67850 8002-53-7 Montanwachs
68320 2082-79-3 Octadecyl-3-(3,5-ditertbutyl-4-hydroxyphenyl)propionat 300
- 1313-59-3 Natriumoxid **
68960 301-02-0 Oleamid *
1313-59-3 Natriumoxid **
71680 6683-19-8 Pentaerythritoltetrakis[3-(3,5-ditertbutyl-4-hydroxyphenyl)propionat]
74240 31570-04-4 Tris(2,4-ditertbutylphenyl)-phosphit
76721 63148-62-9 Polydimethylsiloxan M > 6.800 Da Spezifikation entsprechend Verordnung (EU) Nr. 10/2011
77360 9005-07-6 Polyethylenglycoldioleat ** TOC
77520 61791-12-6 Ester von Polyethylenglycol mit Rizinusöl TOC
77600 61788-85-0 Ester von Polyethylenglycol mit hydriertem Rizinusöl
77702 - Ester von Polyethylenglycol mit aliphatischen Monocarbonsäuren (C6 - C22) und ihre Ammonium- und Natriumsulfate
77895 68439-49-6 Polyethylenglycol (EO=2-6) monoalkyl(C16 - C18)ether 2,5
69011-36-5 Isotridecanol, ethoxyliert 90 Spezifikation für das Polymer: Maximaler Restgehalt von 0,2 mg Ethylenoxid/kg
- Polymere Additive aus Monomeren unter B.3.1.1.9
78160 9004-96-0 Poly(ethylenglycol)monooleat * TOC
79550 9014-85-1 2,4,7,9-Tetramethyl-5-decyn-4,7-diolether, ethoxyliert (Polyethylenglycol-2,4,7,9-tetramethyl-5-decyn-4,7-diolether) ** Nur für gesinterte PTFE-Beschichtung
80000 9002-88-4 Polyethylenwachs
80077 68441-17-8 Polyethylenwachs, oxidiert TOC
80160 37349-34-1 Polyglycerol-5-stearat **
80480 82451-48-7 Poly(6-morpholino-1, 3, 5-triazin-2,4-diyl)-[(2, 2, 6, 6-tetramethyl-4-piperidyl)imino]hexamethylen[(2, 2, 6, 6-tetramethyl-4-piperidyl)-imino] 250
80640 - Silikonpolyether, Polyoxyalkyl (C2 - C4)dimethylpolysiloxan
81870 35674-65-8 N,N"-Propan-1,3-diylbis[N"-octadecylharnstoff] 2,5
85360 109-43-3 Dibutylsebacat TOC
enthalten in
86000
67762-90-7 Siliciumdioxid, Reaktionsprodukt mit Polydimethylsiloxan
86240/85580 7631-86-9
69012-64-2
Siliciumdioxid Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
87680 1338-43-8 Sorbitanmonooleat
80720 8017-16-1 Polyphosphorsäuren
87760 26266-57-9 Sorbitanmonopalmitat
91530 - Sulfobernsteinsäure, Alkyl (C4 - C20) oder Cyclohexyldiester, Salze 250
95020 6846-50-0 2,2,4-Trimethyl-1,3-pentandioldiisobutyrat 250
95859 - Wachse, raffiniert, gewonnen aus erdölbasierten oder synthetischen Kohlenwasserstoffen, hohe Viskosität Spezifikation entsprechend Verordnung (EU) Nr. 10/2011
95883 - Weiße Mineralöle, paraffinisch, gewonnen aus erdölbasierten Kohlenwasserstoffen Spezifikation entsprechend Verordnung (EU) Nr. 10/2011
95870 93384-22-6 Weizenprotein **
95935 11138-66-2 Xanthan-Gummi

B 3.1.8 Photoinitiatoren für Klebstoffe

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
38240 119-61-9 Benzophenon 30
48640 131-56-6 2,4-Dihydroxybenzophenon 300
48720 611-99-4 4,4'-Dihydroxybenzophenon
92470 106990-43-6 N,N",N",N"-Tetrakis(4,6-bis(butyl(N-methyl-2,2,6,6-tetramethylpi-peridin-4-yl)amino)triazin-2-yl)- 4,7-diazadecan-1,1 0-diamin 2,5
94000 102-71-6 Triethanolamin 2,5
94560 122-20-3 Triisopropanolamin 250

Weiterhin alle Stoffe, die unter Lösemittel, Organische Modifizierungsmittel, Bindemittel und Füllstoffe/Farbmittel genannt sind

B 3.1.9 Polymerisationshilfsmittel (Aids to Polymerisation) 20 21 22 25a

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung MTCtap
in µg/l
Andere Beschränkungen
- 7775-27-1 Natriumpersulfat *
- 7727-54-0 Ammoniumpersulfat * 50 als NH4+
34562-31-7 3,5-Diethyl-1,2-dihydro-1-phenyl-2-propylpiperidin 0,1
0,1 für 2-Propyl-3-ethylquinolin
nur für Kaltwasser
- 7727-21-1 Kaliumpersulfat *
7775-27-1 Natriumpersulfat
9005-82-7 Amylose **
7681-65-4 Kupferiodid ** 50 für Iodid, 200 für Kupfer
63240 8006-54-0 Lanoin ** Spezifikation nach EAB 6
219756-63-5 Natrium-±-C11-Alkoholheptaglykolether-É-sulfat * 250
27619-97-2 1H,1H,2H,2H-Perfluoroctansulfonsäure (FTS) ** 0,1
94000 102-71-6 Triethanolamin 2,5
603-35-0 Triphenylphosphin 0,1
0,1 für Triphenylphosphinoxid
67680 27107-89-7 Mono-noctylzinntris(2-ethylhexylthioglycolat) 60 als Zinn
50320 15571-58-1 Di-noctylzinnbis(2-ethylhexylthioglycolat) 0,3 als Zinn
51040 15535-79-2 Di-noctylzinnthioglycolat
93420 7646-78-8 Zinn(IV)chlorid **

B 3.2 Zwischenprodukte 22

Die Liste der Zwischenprodukte hat einen informativen Charakter. Sie verdeutlicht die Reaktionswege, die bei der Erstellung der Positivliste berücksichtigt worden sind. Aufgrund der Vielfalt möglicher Reaktionswege ist die Liste der möglichen Zwischenprodukte nicht vollständig. Die Ausgangsstoffe zur Herstellung der Zwischenprodukte müssen in der Tabelle B-1 aufgeführt sein.

Beispielhaft seien genannt:

Tabelle B-2 Zwischenprodukte

Deutsche Bezeichnung Englische Bezeichnung Bausteine
Zwischenprodukte mit Epoxidgruppen
BPA-Harze Bisphenol A resins Epichlorhydrin, Bisphenol A
BPF-Harze Bisphenol F resins Epichlorhydrin, Bisphenol F
Phenol-Novolac-Harze (nur für Pulverlacke) Phenol novolac resins Bisphenol F diglycidyl ether
Epoxyesterharze Epoxyester resins Epoxidharze, Fettsäuren
Zwischenprodukte mit Aminen
Kondensationsprodukt von Aldehyd und Polyamin Condensation product of aldehyd Aldehyde, Amine and polyamine
Mannich Basen und Salze hiervon Mannich base and salts thereof Phenole, Formaldehyd, Amine
Michael-Additionsprodukte Michael addition products ungesättigte Verbindung wie z.B. ungesättigte Säure, Amine
Polyaminoamide Polyaminoamides Monomerfettsäuren, Dimerfettsäuren, Amine
Zwischenprodukte mit Isocyanaten
Urethanpolyamine Urethane polyamines Isocyanate, Amine
Poly-/Oligomere von Isocyanaten
(Uretdion, Isocyanurat, Biuret)
Polymers or Oligomers of Isocyanates Isocyanate
Blockierte Isocyanate (nur für heißhärtende Beschichtungen) blocked Isocyanates Isocyanate, Caprolactam, Butanonoxim
Vorpolymere Prepolymers Isocyanate, Alkohole, Amine
verschiedene Polymertypen
Polyacrylate Polyacrylates
Copolymer aus Ethylacrylat und Ethylhexylacrylat Ethylacrylate-Ethylhexylacrylate copolymer Ethylacrylat, Ethylhexylacrylat
Polybutylacrylate Polybutylacrylates Butylacrylat
Polymethacrylate Polymethacrylates
Poly(meth)acrylatpolyole Poly(meth)acrylate polyols Acrylsäure, Methacrylsäure, Alkohole
Polyethylenglycoldiacrylat Polyethyleneglycoldiacrylate Polyethylenglycol, Acrylsäure
Polyacrylnitrilpolyole Polyacrylonitrile Polyols Acrylsäure, Methacrylsäure, Acrylnitril, Alkohole
Polyetherpolyole Polyether Polyols Oxiranverbindungen, Alkohole, Tetrahydrofuran, Amine
Polyesterpolyole Polyester Polyols Carbonsäuren, Alkohole
Polyamid Polyamide Lactame
Phenol-Formaldehydharze Phenol formaldehyde resins Phenol, Formaldehyd
Harnstoff-Formaldehydharze Urea formaldehyde resins Formaldehyd, Harnstoff
Copolymer aus Vinylidenchlorid Vinylidene chloride copolymer Vinylidenchlorid, andere Monomere

B 4 Zusatzanforderungen

Es gelten die in Tabelle B-3 festgelegten Zusatzanforderungen für die verschiedenen Bindemittelsysteme von organischen Beschichtungen. Der allgemeine Teil der Bewertungsgrundlage für organische Materialien ist zu beachten.

Werden Bindemitteltypen kombiniert, müssen die Zusatzanforderungen für alle enthaltenen Bindemitteltypen geprüft werden.

Tabelle B-3 Übersicht der Zusatzanforderungen für die verschiedenen Bindemittelsysteme 24

Stoffe/Stoffgruppen Beschränkung
MTCtap in µg/l
Analysenmethode
(Die Verwendung anderer gleichwertiger Analysenmethoden ist möglich.)
a) Epoxidharzhaltige Beschichtungen
Bisphenol A 2,5 9 DIN EN 13130-13: 2005-05
Bisphenol F 2,5 DIN EN 13130-13:2005-05
BADGE einschließlich ihrer Hydrolyseprodukte 450 Amtliche Methode 10 L 00.00-51
BFDGE einschließlich ihrer Hydrolyseprodukte 2,5 Amtliche Methode L 00.00-51
NOGE-Isomere mit M < 1000 Da einschließlich der Hydrolyseprodukte 2,5 DIN EN 15137: 2006-06
Epichlorhydrin und 3-Monochlor-1,2-propandiol (Hydrolyseprodukt) 0,1
6
DIN EN 14207:2003-09
Amtliche Methode 11 B80.56-2
Formaldehyd 750 50. Mitteilung (Bundesgesundhbl. 30 (1987)368)
Primäre aromatische Amine 0,1 spezifischer Nachweis mit GC-ECD/GC-MS mit Derivatisierung 12
b) Polyurethanhaltige Beschichtungen
Summe aller Isocyanate QM= 1 mg/kg DIN EN 13130-8:2004-08
Alternativ können hydrolysierende Amine im Migrationswasser bestimmt werden.
Primäre aromatische Amine 0,1 spezifischer Nachweis mit GC-ECD/GC-MS mit Derivatisierung
c) Polyesterhaltige Beschichtungen
d) Polyacrylathaltige Beschichtungen
Acrylate 300 als Acrylsäure
e) Polyamide
Primäre aromatische Amine 0,1 spezifischer Nachweis mit GC-ECD/GC-MS mit Derivatisierung
f) Umsetzungsprodukte der Photoinitiatoren für Klebstoffe

B 5 Regelung für die trinkwasserhygienische Beurteilung von anaeroben Klebstoffen im Kontakt mit Trinkwasser 20

In der Regel vernetzen anaerobe Klebstoffe mit Hilfe von Beschleunigern zu Polyacrylaten bzw. zu Polymethacrylaten. Folgende Ausgangsstoffe werden typischerweise eingesetzt:

Mono-/multifunktionale Acrylate und/oder mono-/multifunktionale Methacrylate (z.B. (Meth-)Acrylate terminierte Verbindungen der Form Acrylat-R-Acrylat und/oder Acrylat-R, mit R = organischer Rest z.B. H, Urethan, Epoxy, Acrylat, aliphatische und aromatische Reste, Polyol) mit einem Gehalt > 60 % bezogen auf das Endprodukt, die zu Polyacrylaten/Polymethacrylaten mit Hilfe von Beschleunigern (z.B. Peroxide und Amine) vernetzen.

Weitere Ausgangsstoffe sind Weichmacher, Füllstoffe, Verdickungsmittel, Polymerisationshilfsmittel, Additive wie Stabilisatoren und Farbmittel.

Die Positivliste dieser Bewertungsgrundlage Anlage B, Tabelle B-1, die auch an der Luft aushärtende Klebstoffe miterfasst, deckt die typischen Formulierungen für anaerobe Klebstoffe nicht ab Außerdem gibt es keine Möglichkeit, diese Produkte entsprechend der Migrationsprüfung gemäß DIN EN 12873-1 bzw. -2 zu prüfen.

Die Kontaktflächen des ausgehärteten anaeroben Klebstoffs mit dem Trinkwasser sind geringer als bei Dichtungen in der Trinkwasserverteilung. Deshalb sind mögliche Stoffübergänge der Ausgangsstoffe aus dem ausgehärteten Klebstoff als (sehr) gering einzuschätzen.

Bei der fabrikmäßigen Anwendung von anaeroben Klebstoffen kann davon ausgegangen werden, dass die Aushärtung unter den vorgegebenen (optimalen) Bedingungen vollständig erfolgt und es im Wasserverteilungssystem zu keinen analytisch messbaren Stoffübergängen kommt. Beim Einsatz auf der Baustelle könnte unsachgemäß eine zu große Menge des Klebstoffs auf das Gewinde aufgebracht werden. Falls diese Mengen nicht abreagieren, könnte eventuell eine Kontamination des Trinkwassers auftreten. Aus diesem Grund ist die sachgemäße Anwendung wichtig. Der Industrieverband Klebstoffe e.V. hat eine Handlungsempfehlung 13 erarbeitet, in der eine sachgemäße Anwendung beschrieben ist.

Bei bestimmungsgemäßer Anwendung der beschriebenen anaeroben Klebstoffe ist mit keiner nachteiligen Beeinträchtigung der Qualität des Trinkwassers zu rechnen.

Eine Konformitätsbestätigung für anaerobe Klebstoffe ist nicht erforderlich.

____
*
) Stoffe, die im Rahmen dieser Bewertungsgrundlage national bewertet wurden.
**
) Stoffe, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat im Rahmen der 4MSI Kooperation bewertet wurden und deren Bewertungen von den anderen Staaten übernommen wurden (Aufführung in der 4MSI Core List).

.

Schmierstoffe Anlage C 20 25a

C 1 Anwendungsbereich 20

Diese Anlage gilt für Schmierstoffe.

Schmierstoffe dienen dazu, bei zwei sich in Relativbewegung zueinander befindenden und in Kontakt stehenden Gegenkörpern in einem Tribosystem Reibung und Verschleiß zu vermindern. Schmierstoffe im Sinne dieser Bewertungsgrundlage können im direkten Kontakt mit dem Trinkwasser stehen. Zu unterscheiden sind flüssige, plastischfeste und feste Schmierstoffe. Sie sind immer als Konstruktionselement/-bestandteil einer Trinkwasser- bzw. Sanitärarmatur zu sehen.

Lebensmitteltechnische Schmierstoffe, welche nachweislich der DIN EN ISO 21469 oder anderen internationalen Regelungen entsprechen, sind vor ihrem Einsatz im Trinkwasserbereich von einer hygienischen Beurteilung entsprechend dieser Bewertungsgrundlage nicht ausgenommen.

Gleit- oder Montagehilfsmittel, Metallbearbeitungsmittel und sonstige Hilfsmittel fallen nicht in den Anwendungsbereich.

C 2 Informationen zu Schmierstoffen

Schmierstoffe für den Armaturenbereich setzen sich in der Regel aus dem Grundöl, dem Verdicker und falls erforderlich, einem geringen Gehalt an Additiven bzw. Hilfsstoffen zusammen. Dabei sind die Grundöle Hauptbestandteil mit über 50 % des Schmierstoffes. Die Verdicker sind zu etwa 20 % in Schmierstoffen enthalten. Um gezielte Eigenschaften wie Korrosionsschutz zu erreichen, werden die in der Positivliste genannten Additive und Hilfsstoffe zu etwa 2 % zugesetzt.

Die aufgeführten Gehaltsangaben dienen lediglich zur Einordnung der technologischen Funktion, sie sind nicht relevant für die Übereinstimmung mit der Positivliste.

C 3 Anforderungen an die Zusammensetzung

C 3.1 Positivliste für Schmierstoffe 20 22 24

Zur Herstellung von Schmierstoffen im Kontakt mit Trinkwasser dürfen nur die gelisteten Ausgangsstoffe der Tabelle C-1 und die für Schmierstoffe akzeptierten Stoffe der 4MSI-Positivlisten verwendet werden.

Für die nicht gelisteten Ausgangsstoffe gelten die Anforderungen für nicht gelistete Ausgangsstoffe einschließlich deren Verunreinigungen und Abbau- und Reaktionsprodukten ( Nummer 5.2.2 des allgemeinen Teils der Bewertungsgrundlage für organische Materialien). Für Farbmittel gelten die Anforderungen entsprechend der Nummer 5.4.3 des allgemeinen Teils der Bewertungsgrundlage für organische Materialien.

Tabelle C-1 Positivliste für Schmierstoffe 22 25a

C 3.1.1 Grundöle 24 24

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere Beschränkungen
- - Cyclische Organopolysiloxane mit Methylgruppen allein oder n-Alkylgruppen (C2 - C32) * Zusammensetzung entsprechend BfR-Empfehlung XV 14
- 70131-67-8 Polydimethylsiloxan, hydroxy terminiert * Zusammensetzung entsprechend BfR-Empfehlung XV 14
14411
42880
8001-79-4 Rizinusöl
14440
42960
64147-40-6 Rizinusöl, dehydriert
- 68083-14-7,
73138-88-2,
68440-81-3
Silikonöle mit Methyl und Phenylgruppen, linear und verzweigt * Zusammensetzung entsprechend BfR-Empfehlung XV 14
17200 68308-53-2 Sojafettsäuren
17236 61790-37-2 Talgölfettsäuren
163149-29-9 Poly-alpha-olefin aus 1-Dodecen und 1-Octen, hydriert durchschnittliches Molekulargewicht mindestens 440 Da, Viskosität bei 100°C mindestens 3,8 cSt
(3,8 × 10-6 m2/s), Massenanteile von Hilfsstoffen und Additiven im Polymer kleiner 0,02%
66930 68554-70-1 Methylsilsesquioxan < 1 mg Methyltrimethoxysilane/ kg Methylsilsesquioxane
76520 9003-29-6 Polybuten * Zusammensetzung entsprechend Anlage A
76530 68937-10-0 Polybuten, hydrogeniert * Zusammensetzung entsprechend Anlage A
76685 68037-01-4 Poly-1-decen, hydriert Verunreinigung an Kohlenwasserstoffen mit einer Kohlenstoffzahl kleiner 30: nicht mehr als 1,5 %, frei von Naphthenen, Aromaten, PAKs
76721 63148-62-9 Polydimethylsiloxan MG > 6800 Da Spezifikation entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
76721 9016-00-6,
63148-62-9,
68037-74-1
Methylsilikonöle: linear und verzweigt * Zusammensetzung entsprechend BfR-Empfehlung XV 14
76950
80000
9002-88-4 Polyethylen * Zusammensetzung entsprechend Anlage A
80360 9003-27-4 Polyisobutylen * Zusammensetzung entsprechend Anlage A
95858 - Wachse paraffinisch, raffiniert, oder synthetischen gewonnen aus erdölbasierten Kohlenwasserstoffen, geringe Viskosität 2,5 Spezifikation entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
95883 - Weiße Mineralöle, paraffinisch, aus erdölbasierten Kohlenwasserstoffen Spezifikation entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
- 68604-46-6 Lithiumsalz der Rizinusölfettsäuren hydrogeniert * 30 für Lithium

C.3.1.2 Verdicker 20 22 24 24

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere Beschränkungen
10090
30000
64-19-7 Essigsäure
10599/56 - Calciumsalze von geradkettigen aliphatischen gesättigten einwertigen Carbonsäuren C10 - C20 *
13090
37600
65-85-0 Benzoesäure
18900
61840
106-14-9 12-Hydroxystearinsäure
24550
89040
57-11-4 Stearinsäure
34720 1344-28-1 Aluminiumoxid 20 für Al
41280 1305-62-0 Calciumhydroxid
54450 - Fette und Öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
54480 - hydrierte Fette und Öle, tierischen und pflanzlichen Ursprungs
66240 9004-67-5 Methylcellulose (Gelierungsmittel)
69885 68988-56-7 Siliciumdioxid, Reaktionsprodukt mit Trimethylchlorsilan und Isopropylalkohol, Natriumsalz * Zusammensetzung entsprechend BfR-Empfehlung XV 14
81160 9002-84-0 Polytetrafluorethylen * 2,5 für Tetrafluorethylen
83560 68953-58-2 Dialkyldimethylammoniumaluminiumsilikat *
85680 1343-98-2 Kieselsäure Reinheitsanforderungen entsprechend Füllstoffe in Nummer 5.4.2
86240 7631-86-9
69012-64-2
Siliciumdioxid Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
enthalten in 86285 68611-44-9 Siliciumdioxid, Reaktionsprodukt mit Dimethyldichlorsilan *
enthalten in 86285 68909-20-6 Siliciumdioxid, Reaktionsprodukt mit Hexamethyldisilazan *
enthalten in 86285 67762-90-7 Siliciumdioxid, Reaktionsprodukt mit Polydimethylsiloxan *
- 54326-11-3 Aluminiumstearoylbenzoylhydroxid *
- 71011-24-0 quart. Ammoniumverb., Benzyl(hydrierte Talgalkyl)dimethyl, Salze mit Bentonit *
- - Reaktionsprodukt von Sebacinsäure mit Stearylamid, neutralisiert mit Calciumhydroxid *
- 7620-77-1 Lithiumsalz der 12-Hydroxystearinsäure * 30 für Lithium
- 25038-74-8 Polylaurolactam (Polyamid-12) * 250 für Laurolactam Zusammensetzung entsprechend Anlage A, Oligomere mit MW < 1.000 Da max. 2 %

C.3.1.3 Additive 22 25a

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere Beschränkungen
- 637-12-7 Aluminiumtristearat *
40320 10043-35-3 Borsäure 100 für Bor
40400 10043-11-5 Bornitrid
40720 25013-16-5 tert-Butyl-4-hydroxyanisol (BHA) TOC
45940
15095
334-48-5 n-Decansäure
46640 128-37-0 2,6-Ditertbutyl-4-kresol (BHT) 150
52800

16780

64-17-5 Ethanol
53600 60-00-4 Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) 60
59200 35074-77-2 1,6-Hexamethylenbis[3-(3,5- ditertbutyl-4-hydroxyphenyl)-propionat] 300
66655
21827
78-93-3 Methylethylketon * 250
- 1313-59-3 Natriumoxid **
68320 2082-79-3 Octadecyl -3-(3,5-ditertbutyl-4- hydroxyphenyl)propionat 300
71680 6683-19-8 Pentaerythritoltetrakis[3-(3,5-ditertbutyl-4-hydroxyphenyl)- propionat]
74240 31570-04-4 Tris(2,4-ditertbutylphenyl)-phosphit
85030
24280
111-20-6 Sebacinsäure
86160 409-21-2 Siliciumcarbid Reinheitsanforderungen entsprechend Füllstoffe in Nummer 5.4.2
92880 41484-35-9 Thiodiethylenbis[3-(3,5-ditert- 120
92900 butyl-4-hydroxyphenyl)propionat]
95858 - Wachse paraffinisch, raffiniert, gewonnen aus erdölbasierten oder synthetischen Kohlenwasserstoffen, geringe Viskosität 2,5 Spezifikation entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
95859 - Wachse, raffiniert, gewonnen aus erdölbasierten oder synthetischen Kohlenwasserstoffen, hohe Viskosität Spezifikation entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
95870 93384-22-6 Weizenprotein **
96240 1314-13-2 Zinkoxid 250 für Zink Reinheitsanforderungen entsprechend Füllstoffe in Nummer 5.4.2

C.3.1.4 Hilfsstoffe 22

Ref.-Nr. CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere Beschränkungen
- 108-32-7 Propylencarbonat *
16960
15272
107-15-3 Ethylendiamin 600
42500 - Carbonate Reinheitsanforderungen entsprechend Füllstoffe in Nummer 5.4.2
52720 112-84-5 Erucasäureamid
53520 110-30-5 N,N'-Ethylenbisstearamid
72640
23170
7664-38-2 Phosphorsäure
76960 25322-68-3 Polyethylenglycol *
81840
23740
57-55-6 1,2-Propandiol, Propylenglycol
83440 2466-09-3 Pyrophosphorsäure
83470 14808-60-7 Quarz Reinheitsanforderungen entsprechend Füllstoffe in Nummer 5.4.2
92080 14807-96-6 Talk
93440 13463-67-7 Titandioxid
96320 1314-98-3 Zinksulfid 250 für Zink

C 4 Spezifizierung der Prüfung für Schmierstoffe

C 4.1 Prüfkörper

Zur Prüfung von Schmierstoffen wird der zu prüfende Schmierstoff 1 mm dick auf eine Glasplatte 200 mm x 200 mm aufgetragen.

C 4.2 Oberfläche/Volumen-Verhältnis

Für die Prüfung entsprechend DIN EN 12731-1: 2014-09 ist ein Oberfläche/Volumenverhältnis von 5 dm-1 einzustellen. Für die Prüfung entsprechend DIN EN 1420: 2016-05 ist ein Oberfläche/Volumenverhältnis von 0,2 dm-1 einzustellen.

C 4.3 Konversionsfaktor 24

Es gelten die Konversionsfaktoren der Tabelle 8 im allgemeinen Teil. Für Schmierstoffe, die für Küchen- oder Sanitärarmaturen verwendet werden, gilt für die Berechnung des ctap ein Konversionsfaktor (Fc) von 0,2 d/dm.

_____
*
) Stoffe, die im Rahmen dieser Bewertungsgrundlage national bewertet wurden.
**) Stoffe, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat im Rahmen der 4MSI-Kooperation bewertet wurden und deren Bewertungen von den anderen Staaten übernommen wurden (Aufführung in der 4MSI Core List).


.

Elastomere (informativ) Anlage D 20 22 25a

D.1 Anwendungsbereich

Diese Anlage gilt für Elastomere.

Elastomere (Hart- und Weichgummi) sind hochpolymere, organische Netzwerke, die in der Lage sind, große Verformungen reversibel aufzunehmen.

Die Verknüpfungspunkte sind durch Vernetzung entstandene chemische Bindungen in Kautschuken (Naturkautschuk oder Synthesekautschuk) oder in thermoplastischen Elastomeren (z.B. TPE-V).

Silikonelastomere und thermoplastische Elastomere auf Silikonbasis gehören nicht in den Anwendungsbereich der Anlage D.

D.2 Informationen zur Zusammensetzung

Elastomere sind Mehrstoffsysteme und bestehen aus den im Folgenden erläuterten Hauptkomponenten:

Kautschuk ist die Bezeichnung für unvernetzte, aber vernetzbare (vulkanisierbare) Polymere mit kautschukelastischen Eigenschaften bei 20 °C. Kautschuke werden systematisch unterteilt in Natur- und Synthesekautschuke. Naturkautschuk besteht fast ausschließlich aus dem aus Pflanzensäften (Latex) gewonnenen Rohstoff. Synthesekautschuke sind künstlich hergestellte Polymere, die durch Polymerisation von Monomeren gewonnen werden. Entsprechend den vielen unterschiedlichen Einsatzgebieten und Anforderungen an thermische und chemische Beständigkeit existiert eine Vielzahl an Synthesekautschukarten. Durch Mischpolymerisation verschiedener Monomere können die Werkstoffeigenschaften in weiten Grenzen variiert werden.

Füllstoffe, z.B. Ruß oder feinteilige Kieselsäure, haben eine verstärkende Wirkung auf die Polymermatrix und dienen u. a. dazu, die Reißfestigkeit und die Abriebfestigkeit des Produktes zu erhöhen.

Weichmacher werden der Kautschukmischung zugesetzt, um beispielsweise die Härte der Vulkanisate anzupassen, oder die Flexibilität in der Kälte zu verbessern.

Alterungsschutzmittel schützen Elastomere gegen äußere Einwirkungen. Sie wirken z.B. den schädlichen Einflüssen der Oxidation, der Wärme-, Licht- oder auch Ozoneinwirkung auf das Elastomer entgegen.

Verarbeitungshilfsstoffe haben vielfältige Aufgaben in einer Kautschukmischung. Darunter fallen u. a. die Verbesserung der Formbeständigkeit von Kautschukrohlingen, leichtere Verarbeitbarkeit während des Mischprozesses und/oder während der Formgebung u. v. a. m.

Vernetzungsmittel, wie Schwefel, Schwefelspender oder Peroxide, ermöglichen erst die Vulkanisation der Kautschukmischung zum Elastomer. Für die Vulkanisation mit Schwefel werden auch Beschleuniger und Verzögerer verwendet.

D.3 Informationen zur Herstellung von Elastomeren

Die Zusammensetzung und der Herstellungsprozess bestimmen die endgültigen Eigenschaften der Elastomere. Der Mischungsaufbau und der Herstellungsprozess sind wichtige Vorgänge, die vielfältige Maschinen und einen großen Energieeinsatz erfordern. In den meisten Fällen erfolgt die Herstellung in drei Stufen. Dies ist in Abbildung D-1 dargestellt:

Abbildung D-1: Herstellung der Elastomere

Bild

Durch Zusammenfügen der in D.2 Informationen zur Zusammensetzung aufgeführten Einzelkomponenten wird auf einem Walzwerk oder in einem Innenmischer unter Zuführung von Energie die unvernetzte Kautschukmischung hergestellt.

Die Formgebung der Kautschukmischung zu Kautschukrohlingen kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen. Eines der einfachsten Verfahren ist das Extrudieren. Dabei wird die Kautschukmischung durch geformte Düsen gepresst, wobei in Abhängigkeit von der Düsenform flache Streifen, runde Schnüre, Profile oder Schläuche geformt werden. Zur Herstellung von Folien, Platten oder gummiertem Gewebe verwendet man Kalander. Kalander bestehen aus mehr als zwei temperierbaren Walzen.

Durch Vulkanisation wird die Kautschukmischung oder der Kautschukrohling unter Einwirkung von Vernetzungsmitteln und Hitze dreidimensional vernetzt. Dadurch entstehen in der Regel hochelastische Werkstoffe, auch Elastomere genannt.

Das am häufigsten verbreitete Vulkanisationsverfahren ist die Pressen-Heizung. Bei der traditionellen Art des Pressens wird ein vorbereiteter, grob vorgeformter Mischungsrohling in eine vorgeheizte Metallform gebracht, die dann geschlossen zwischen die Platten einer geheizten Presse gelegt wird. Dabei erweicht die Kautschukmischung, nimmt durch den Druck die Form des Hohlraums an und vulkanisiert anschließend aus.

Eine neuere Entwicklung, die sich speziell für die Massenproduktion von Formteilen eignet, ist das Spritzgussverfahren. Dabei wird die heiße Kautschukmischung automatisch in die Formhohlräume gepresst.

Bei anderen Artikeln, z.B. Produkten, die mit Elastomeren ausgekleidet werden, erfolgt die Vulkanisation in Autoklaven bzw. in Vulkanisierkesseln, die nach dem Prinzip eines Dampfkochtopfs arbeiten.

Für Elastomere, die in fortlaufenden Längen hergestellt werden, z.B. Profile, Schläuche, Fördergurte, Kabel usw., werden Spezialeinrichtungen verwendet, die eine kontinuierliche Vulkanisation gestatten. Diese kann beispielsweise in einem Flüssigkeitsbad, in einer Heißluft- oder Dampfstrecke erfolgen.

D.4 Anforderungen an die Zusammensetzung

Zur Herstellung von Elastomeren im Kontakt mit Trinkwasser dürfen nur die gelisteten Ausgangsstoffe der Tabellen D-1, D-2 und die in der Core List der 4MSI-Positivliste für Elastomere aufgeführten Ausgangsstoffe verwendet werden.

Für die nicht gelisteten Ausgangsstoffe gelten die Anforderungen für nicht gelistete Ausgangsstoffe einschließlich deren Verunreinigungen und Abbau- und Reaktionsprodukte (Kapitel 5.2.2 des allgemeinen Teils der Bewertungsgrundlage für organische Materialien). Für Füllstoffe und Farbmittel gelten die Anforderungen entsprechend den Nummern 5.4.2 und 5.4.3 des allgemeinen Teils dieser Bewertungsgrundlage für organische Materialien.

D.4.1 Bewertete Ausgangsstoffe

Tabelle D-1: Ausgangsstoffe für Elastomere, die vom UBA oder im Rahmen der 4MSI-Zusammenarbeit bewertet wurden 25a

D.4.1.1 Monomere 25a

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
10120 108-05-4 Vinylacetat 600
10690 79-10-7 Acrylsäure 300
12100 107-13-1 Acrylnitril 0,1
13630 106-99-0 Butadien 0,1 QM = 1 mg/kg
13870 106-98-9 1-Buten
13900 107-01-7 2-Buten
14530 7782-50-5 Chlor
15030 931-88-4 Cycloocten 2,5
16950 74-85-1 Ethen
17110 16219-75-3 5-Ethylidenbicyclo[2,2,1]hept-2-en (ENB) 2,5 QMA = 0,05 mg/6 dm2
18430 116-15-4 Hexafluorpropen 0,1
19000 115-11-7 Isobuten
20020 79-41-4 Methacrylsäure 300
20410 2082-81-7 1,4-Butandioldimethacrylat 2,5
21640 78-79-5 2-Methyl-1,3-butadien (Isopren) 0,1 QM = 1 mg/kg
22660 111-66-0 1-Octen TOC
- 1187-93-5 Perfluormethylperfluorvinylether * 0,1
23980 115-07-1 Propen
24610 100-42-5 Styren
25120 116-14-3 Tetrafluorethen 2,5
26140 75-38-7 Vinylidenfluorid 250
- 3048-64-4 5-Vinylbicyclo[2,2,1]hept-2-en (VNB) * 2,5
24250 9006-04-6 Naturkautschuk Bei der Gewinnung und Koagulation des Naturkautschuks können Ammoniak, Ameisen- und Essigsäure sowie Natriumbisulfit verwendet werden. Weitere Zusätze des Naturkautschuks müssen in der Positivliste gelistet sein.

D.4.1.2 Füllstoffe, Pigmente und Farbmittel 24 25a

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
34480 - Aluminiumfasern, -flocken, -pulver 20 für Al
34560 21645-51-2 Aluminiumhydroxid
34690 11097-59-9 Aluminium-Magnesiumhydroxycarbonat
34720 1344-28-1 Aluminiumoxid
41600 12004-14-7
37293-22-4
Calciumsulfoaluminat
41280 1305-62-0 Calciumhydroxid
41520 1305-78-8 Calciumoxid
42080 1333-86-4 Ruß PAK und Benzo(a)pyren 10 % der Grenzwerte der TrinkwV Reinheitsanforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) 10/2011
42240 308063-56-1 Kohlenstoff-Fasern entsprechend Email/ Keramik-Bewertungsgrundlage
42500 - Carbonate
43280 9004-34-6 Cellulose
45280 - Baumwollfasern
55520 - Glasfasern einschließlich Steinwolle mit einem Durchmesser größer als 1 µm (mittlerer Durchmesser: 5-30 µm)
55600 - Microglaskugeln mit einem mittleren Durchmesser von 5-100 µm
58320 7782-42-5 Graphit entsprechend Email/ Keramik-Bewertungsgrundlage
62800 92704-41-1 Kaolin, calciniert
64640 1309-42-8 Magnesiumhydroxid
64720 1309-48-4 Magnesiumoxid
83470 14808-60-7 Quarz
85601 - Silikate, natürliche
(außer Asbest)
85610 - Silikate, natürliche, silyliert
(außer Asbest)
85680 1343-98-2 Kieselsäure
85950 37296-97-2 Magnesium-Natrium-Fluorid-Silikat 150 für Fluorid
86000 - Kieselsäure, silyliert
86240 7631-86-9
69012-64-2
Siliciumdioxid Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
92000 7727-43-7 Bariumsulfat 70 für Barium
92080 14807-96-6 Talk
93440 13463-67-7 Titandioxid
96240 1314-13-2 Zinkoxid Zusatzanforderung
- 7778-18-9 Calciumsulfat (Anhydrit)
- 10101-41-4 Calciumsulfat (Dihydrat)

D.4.1.3 Weichmacher 24 25a

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
31920 103-23-1 Di(2-ethylhexyl)adipat 900
34240 91082-17-6 Alkylsulfonsäureester des Phenols (C10 - C21) 2,5
45705 166412-78-8 1,2-Cyclohexandicarbonsäurediisononylester TOC
- 9003-29-6 Polybuten Zusammensetzung entsprechend Anlage A Kunststoffe, Molmasse > 1.000 Da
- 9003-17-2 Polybutadien Zusammensetzung entsprechend Anlage A Kunststoffe, Molmasse > 1.000 Da
72081/10 88526-47-0 Erdölkohlenwasserstoffharze, hydriert Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
74560 85-68-7 Benzylbutylphthalat * 1.500 Vgl. VO (EU)
Nr. 2018/2005
75105 68515-49-1
26761-40-0
Phthalsäurediester mit primären, gesättigten Alkoholen (C9 - C11), (> 90 % C10) 450
- 9003-27-4 Polyisobutylen Zusammensetzung entsprechend Anlage A Kunststoffe, Molmasse > 1.000 Da
- 9003-31-0 Polyisopren Zusammensetzung entsprechend Anlage A Kunststoffe, Molmasse > 1.000 Da
95859 - Wachse, raffiniert, die aus Erdöl oder synthetischen Kohlenwasserstoffen gewonnen werden, hohe Viskosität Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
95883 - Weiße Mineralöle paraffinisch, die aus Kohlenwasserstoffen auf der Basis von Erdöl gewonnen werden Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
- - Silikone entsprechend der Silikon- Übergangsempfehlung * Anforderungen entsprechend Silikon-Übergangsempfehlung

D.4.1.4 Alterungsschutzmittel

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
38800 32687-78-8 N,N'-Bis[3-(3,5-ditertbutyl-4-hydroxy- phenyl)propionyl]hydrazid 750
40000 991-84-4 2,4-Bis-noctylmercapto-6- (4-hydroxy-3,5-ditertbutylanilino)-1,3,5-triazin 1.500
40020 110553-27-0 2,4-Bis(octylthiomethyl)-6-methyl- phenol 250
45450 68610-51-5 p-Kresol-Dicyclopentadien-Isobutylen, Copolymer 250
46640 128-37-0 2,6-Ditertbutyl-pkresol (BHT) 150
66400 88-24-4 2,2'-Methylenbis(4-ethyl-6-tertbutylphenol) 75
66480 119-47-1 2,2'-Methylenbis(4-methyl-6-tertbutylphenol)
66560 4066-02-8 2,2'-Methylenbis(4-methyl-6-cyclohexylphenol) 150
66580 77-62-3 2,2'-Methylenbis[4-methyl-6-(1-methylcyclohexyl)phenol]
67850 8002-53-7 Montanwachs
68320 2082-79-3 Octadecyl-3(3,5-ditertbutyl-4-hydroxyphenyl)propionat 300
71680 6683-19-8 Pentaerythritoltetrakis[3-(3,5-ditertbutyl-4-hydroxyphenyl)-propionat]
74240 31570-04-4 Tris(2,4-ditertbutylphenyl)-phosphit
74400 - Tris(nonyl- und/oder Dinonylphenyl)- phosphit 1.500
92800 96-69-5 4,4'-Thiobis(6-tertbutyl-3- methylphenol) 24
95200 1709-70-2 1,3,5-Trimethyl-2,4,6-tris(3,5-ditertbutyl-4-hydroxybenzyl)benzen
95859 - Wachse, raffiniert, die aus Erdöl oder synthetischen Kohlenwasserstoffen gewonnen werden, hohe Viskosität Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
- 7782-99-2 Schweflige Säure * 500 als SO2

D.4.1.5 Verarbeitungshilfsstoffe, Haftvermittler und Zusatzstoffe für Füllstoffe 24 25a

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
10599/90A 61788-89-4 Fettsäuren, ungesättigt (C18), Dimere, destilliert 2,5
10599/91 61788-89-4 Fettsäuren, ungesättigt (C18), Dimere, nicht destilliert
10599/92A 68783-41-5 Fettsäuren, ungesättigt (C18), hydriert, Dimere, destilliert
10599/93 68783-41-5 Fettsäuren, ungesättigt (C18), hydriert, Dimere, nicht destilliert
14450/1 61789-45-5 Rizinusölfettsäuren, dehydriert
15910 108-46-3 1,3-Dihydroxybenzen 120
16697 693-23-2 Dodecandisäure
17170 61788-47-4 Fettsäuren aus Kokosöl
18070 108-55-4 Glutarsäureanhydrid
18250 115-28-6 Hexachlorendomethylentetrahydrophthalsäure 0,1
18280 115-27-5 Hexachlorendomethylentetrahydrophthalsäureanhydrid
18880 99-96-7 p-Hydroxybenzoesäure
19150 121-91-5 Isophthalsäure 250
19270 97-65-4 Itakonsäure
24160 8052-10-6 Tallölharz
24280 111-20-6 Sebacinsäure
24430 2561-88-8 Sebacinsäureanhydrid
24520 8001-22-7 Sojaöl
25960 57-13-6 Harnstoff
26305 78-08-0 Vinyltriethoxysilan 2,5
26320 2768-02-7 Vinyltrimethoxysilan 2,5
30000 64-19-7 Essigsäure *
30610 - Monocarbonsäuren, (C2 - C24) aliphatisch, linear, aus natürlichen Ölen und Fetten und deren Mono-, Di-, Triglycerolester (verzweigte Fettsäuren natürlichen Ursprungs sind eingeschlossen)
30612 - Monocarbonsäuren, (C2-C24) aliphatisch, geradkettig, synthetisch und deren Mono-, Di-, Triglycerolester
31348 85116-93-4 Fettsäuren (C16-C18), Ester mit Pentaerythrit * nicht umgesetzte Fettsäuren < 5 %
34230 - Alkyl(C8 - C22)sulfonsäuren 300
34240 91082-17-6 Alkyl(C10 - C21)sulfonsäureester mit Phenol 2,5
35320 7664-41-7 Ammoniak * 50 für NH4+
37520 2634-33-5 1,2-Benzothiazolin-3-on ** 25 nur zur Topfkonservierung
42720 8015-86-9 Carnaubawachs
44160 77-92-9 Zitronensäure
45940 334-48-5 n-Decansäure
46720 4130-42-1 2,6-Ditertbutyl-4-ethylphenol 240
47060 171090-93-0 3-(3,5-Ditertbutyl-4-hydroxyphenyl) propionsäureester mit geradkettigen oder verzweigten Alkoholen (C13-C15) 2,5
52720 112-84-5 Erucasäureamid
52730 112-86-7 Erucasäure
54450 - Fette und Öle (tierischen und pflanzlichen Ursprungs)
55040 64-18-6 Ameisensäure
55120 110-17-8 Fumarsäure
55190 29204-02-2 Gadoleinsäure
55680 110-94-1 Glutarsäure
55920 56-81-5 Glycerol
56540 - Ester von Glycerol mit Ölsäure
61840 106-14-9 12-Hydroxystearinsäure
62960 50-21-5 Hydroxypropionsäure (Milchsäure)
63280 143-07-7 Laurinsäure
63760 8002-43-5 Lecithin
64560 7786-30-3
7791-18-6
Magnesiumchlorid
64800 110-16-7 Maleinsäure 1.500
64900 108-31-6 Maleinsäureanhydrid
65020 6915-15-7 Apfelsäure
65040 141-82-2 Malonsäure
67840 - Montansäuren und/oder deren Ester mit Ethylenglycol und/oder 1,3-Butandiol und/oder Glycerol
67891 544-63-8 Myristinsäure
68960 301-02-0 Ölsäureamid
69040 112-80-1 Ölsäure
69920 144-62-7 Oxalsäure 300
70400 57-10-3 Palmitinsäure
76721 63148-62-9 Polydimethylsiloxan
(Molmasse > 6.800 Da)
Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
76960 25322-68-3 Polyethylenglycol
77520 61791-12-6 Polyethylenglycolester mit Rizinusöl TOC
77600 61788-85-0 Polyethylenglycolester mit hydriertem Rizinusöl
77702 - Ester von Polyethylenglycol mit aliphatischen Monocarbonsäuren (C6 - C22) und ihre Ammonium- und Natriumsulfate
77708 - Polyethylenglycolether (EO = 1-50) von linearen und verzweigten primären Alkoholen (C8 - C22) 90 Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
77895 68439-49-6 Polyethylenglycol (EO = 2-6) mono-alkylether (C16 - C18) 2,5
79040 9005-64-5 Polyethylenglycolsorbitanmonolaurat
79120 9005-65-6 Polyethylenglycolsorbitanmonooleat
79280 9005-67-8 Polyethylenglycolsorbitanmonostearat *
79920 9003-11-6

106392-12-5

Poly(ethylenpropylen)glycol
80000 9002-88-4 Polyethylenwachs
83610 73138-82-6 Harzsäuren
83840 8050-09-7 Kolophonium
84000 8050-31-5 Kolophonium, Ester mit Glycerol
84640 69-72-7 Salicylsäure
88640 8013-07-8 Sojabohnenöl, epoxidiert (Oxiran < 8 %, Iodzahl < 6 %) TOC
88960 124-26-5 Stearinsäureamid
89040 57-11-4 Stearinsäure
90960 110-15-6 Bernsteinsäure
92160 87-69-4

133-37-9

Weinsäure
93520 59-02-9

10191-41-0

±-Tocopherol
94320 112-27-6 Triethylenglycol *
95858 - Wachse, paraffinisch, raffiniert, gewonnen aus erdölbasierten oder synthetischen Kohlenwasserstoffen, niedrige Viskosität 2,5 Anforderungen in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
95870 93384-22-6 Weizenprotein **
- 1313-59-3 Natriumoxid **
- 9002-88-4 Polyethylen Zusammensetzung entsprechend Anlage A Kunststoffe, Molmasse > 1.000 Da
- 9003-07-0 Polypropylen Zusammensetzung entsprechend Anlage A Kunststoffe, Molmasse > 1.000 Da
- Silikonöl entsprechend der Silikon- Übergangsempfehlung * Anforderungen entsprechend Silikon-Übergangsempfehlung
- 2098907-70-9 Siloxan und Silikon, dimethyl, hydroxy- terminiert (Molmasse > 7.400 Da) Ether mit C16 - C18-Fettsäureester mit Pentaerythritol * Polymer enthält Siloxan und Silicon, dimethyl, hydroxyterminiert, C16-C18-Fettsäureester mit Pentaerytritol und Fettsäuren
- 9006-24-0 Xylolformaldehyd-Harze * Zusammensetzung entsprechend Anlage B Organische Beschichtungen, Molmasse > 1.000 Da
- - Zinksalze von Fettsäuren (tierischen und pflanzlichen Ursprungs) der Kettenlänge C14 - C20 Zusatzanforderung
- 557-05-1 Zinkstearat Zusatzanforderung

D.4.1.6 Vernetzungsmittel

D.4.1.6.1 Peroxide und Coagenzien für die peroxidische Vernetzung 24

Peroxide

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
47080 110-05-4 Ditert-Butylperoxid ** 0,1
15 für Methyltert-Butylether (MtBE) 500 für tert Butanol
38600 78-63-7 2,5-Bis(tertbutylperoxy)-2,5-dimethyl- hexan 0,1
500 für tert-Butanol, 0,1 für tert-Amyl- alkohol
0,1 für 2,5-Dimethyl- 2,5-hexandiol
0,1 für 2,2,5,5-Tetra-methyl-tetra-hydrofuran
Bei über 0,4 % (m/m) in der Formulierung: 0,1 µg/l für 3,3,6,6-Tetramethyl-1,2-dioxan 0,1 µg/l für Di-tert-butylperoxid
- 80-43-3 Dicumylperoxid 0,1
2,5 für Cumylalkohol
0,1 für Methylcumyl-ether
2,5 für ±-Methyl- styren
0,7 für Acetophenon


Coagenzien für die peroxidische Vernetzung

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
25840 3290-92-4 1,1,1-Trimethylolpropantrimethacrylat 2,5
25390 101-37-1 Triallylcyanurat * 2,5

D.4.1.6.2 Mercaptobeschleuniger

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen

D.4.1.6.3 andere Beschleuniger

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
37600 65-85-0 Benzoesäure
41280 1305-62-0 Calciumhydroxid
41520 1305-78-8 Calciumoxid
42500 3486-35-9 Zinkcarbonat Zusatzanforderung
45760 108-91-8 Cyclohexylamin
47680 111-46-6 Diethylenglycol 1.500
59280 100-97-0 Hexamethylentetramin 750 als Formaldehyd
64720 1309-48-4 Magnesiumoxid
76320 85-44-9 Phthalsäureanhydrid
76960 25322-68-3 Polyethylenglycol
80800 25322-69-4 Polypropylenglycol
84640 69-72-7 Salicylsäure
89040 57-11-4 Stearinsäure
91840 7704-34-9 Schwefel
94560 122-20-3 Triisopropanolamin 250
96240 1314-13-2 Zinkoxid Zusatzanforderung

D.4.1.6.4 andere Vernetzungsmittel

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
- 9003-35-4 Phenolformaldehydharze Zusammensetzung entsprechend Anlage B Organische Beschichtungen, Molmasse > 1.000 Da
- 25085-50-1 4-tert-Butylphenol-Formaldehyd-Harz * 2,5 µg/l für 4-tert- Butylphenol,

750 µg/l für Formaldehyd, 50 µg/l für Xylol

mit der Spezifikation des Maximalgehalts an oligomeren Bestandteilen mit einer Molmasse unter 1.000 Da von 25 % und des Maximalgehalts der Methylolgruppe von 16 %

D.4.1.7 Polymerisationshilfsstoffe 24

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
23680/81280 9002-89-5 Polyvinylalkohol ** Herstellung durch Sintern
59330 110-54-3 n-Hexan * einschl. Strukturisomere bis 40 %
(Cyclohexan < 3 %)
EC-Nr.: 925-292-5
250 MTCtap muss nicht bestimmt werden bei Prozesstemperaturen
> 100 °C
93540 108-88-3 Toluen * 60 MTCtap liegt über dem Geruchsschwellenwert
53600 60-00-4 Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) * 60
66620 75-09-2 Dichlormethan ** 2,5
91920 7664-93-9 Schwefelsäure *
- 7637-07-2 Bortrifluorid ** 100 als Bor
150 als Fluorid
- 7681-65-4 Kupferiodid ** 50 als Iodid
200 als Kupfer
18115/

57520

31566-31-1 Glycerolmonostearat **
- 1333-74-0 Wasserstoff **

D.4.2 Vorläufig bewertete Ausgangsstoffe

Folgende Substanzen werden vorläufig gelistet, da ihre Bewertung noch nicht abgeschlossen ist.

Tabelle D-2: Ausgangsstoffe für Elastomere, die vom UBA vorläufig bewertet wurden

D.4.2.1 Füllstoffe, Pigmente und Farbmittel

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
- 26125-61-1 p-Aramidfaser 0,1 für p-Phenylendiamin, 375 für Terephthalsäure Molmasse > 1.000 Da

D.4.2.2 Verarbeitungshilfsstoffe, Haftvermittler und Zusatzstoffe für Füllstoffe

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
- 68071-15-8 Butandiololeat, ethoxyliert 2,5

D.4.2.3 Vernetzungsmittel

D.4.2.3.1 Peroxide 24

D.4.2.3.2 Mercaptobeschleuniger 24


Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
65768 149-30-4 2-Mercaptobenzothiazol
(2-MBT)
100
- 155-04-4 Zink-2-mercaptobenzothiazol 100 für 2-MBT Zusatzanforderung
95-33-0 N-Cyclohexylbenzothiazol-2-sulfenamid * (CBS) 0,1

100 µg/l für 2-Mercapto-benzothiazol (2-MBT)

2,5 µg/l für 2,2'Dithio-bis-benzothiazol (Di(benzothiazol-2-yl)disulfid, MBTS)

2,5 µg/l für Cyclohexylamin 0,1 µg/l für Benzothiazol und

0,1 µg/l für 2-Benzothiazolon (bis zum 31.12.2026 gilt MTCtap = 2,5 µg/l als Summe von Benzothiazol und Benzothiazolon)

Entsprechende Produkte dürfen nur außerhalb der Trinkwasserinstallation und nur mit Kaltwasser verwendet werden.

D.4.2.3.3 andere Beschleuniger

Ref-Nr. CAS-Nr. Substanz MTCtap in µg/l Andere Beschränkungen
- 1318-02-1 Zeolithe, natürliche und synthetische, Natriumform 20 µg/l für Al Anforderungen entsprechend Nummer 5.4.2

D.4.3 Kautschuke

In Tabelle D-3 sind typische Kautschuke aufgeführt, die bei der Erstellung der Positivliste berücksichtigt wurden. Aufgrund der Vielfalt möglicher Reaktionswege ist die Liste nicht vollständig. Die Ausgangsstoffe zur Herstellung der Kautschuke müssen in der Tabelle D-1 aufgeführt sein.

Tabelle D-3: Informative Liste von Kautschuken zur Herstellung von Elastomeren

Name Kurzzeichen nach DIN ISO 1629
Acrylnitril-Buta-1,3-dien-Kautschuk NBR
Chloriertes Polyethylen CM
Chlor-Isobuten-Isopren-Kautschuk
(Chlorbutyl-Kautschuk)
CIIR
Copolymere aus Ethen und Propen EPM
Copolymere aus Hexafluorpropen und Vinylidenfluorid FPM
Ethylen-Vinylacetat-Mischpolymerisate EVM bzw. EVA, beide Bezeichnungen zulässig, EVM bei VA-Gehalten > 40 %, EVA bei VA-Gehalten < 40 %
Isobuten-Isopren-Kautschuk (Butylkautschuk) IIR
Isopren-Kautschuke, synthetisch IR
Naturkautschuk NR
Polybutadien BR
Polybutylen
Polycycloocten
Polyisobuten IM bzw. PIB
beide Bezeichnungen erlaubt
Quatropolymer aus Ethen, Propen, Vinylnorbornen und Ethyliden-Norbornen EPDM
Styrol-Butadien-Kautschuk SBR
Terpolymer aus Ethen, Propen und Ethyliden-Norbornen EPDM
Terpolymer aus Ethen, Propen und Vinylnorbornen EPDM
Terpolymere aus Hexafluorpropylen, Vinylidenfluorid und Tetrafluorethylen FPM
Verschnitte aus Kautschukpolymeren und Polymeren entsprechend Anlage A Kunststoffe

D.5 Zusatzanforderungen

Es gelten die in Tabelle D-4 festgelegten Zusatzanforderungen für Elastomere. Der allgemeine Teil der Bewertungsgrundlage für organische Materialien ist zu beachten.

Werden Elastomere und Polymere kombiniert, die in den Anwendungsbereich der Anlage A fallen, müssen die Zusatzanforderungen der Anlage A ebenfalls überprüft werden.

Tabelle D-4: Zusatzanforderungen für Elastomere 24

Stoffe/Stoffgruppen MTCtap in µg/l Analysenmethode
Zink 250 DEV 16

*) Stoffe, die im Rahmen dieser Bewertungsgrundlage national bewertet wurden.
**) Stoffe, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat im Rahmen der 4MSI-Kooperation bewertet wurden und deren Bewertungen von den anderen Staaten übernommen wurden (Aufführung in der 4MSI Core List).


.

Thermoplastische Elastomere (TPE) (informativ) Anlage E 20 22

E.1 Anwendungsbereich

TPE nehmen eine Sonderstellung zwischen Kunststoffen und Elastomeren ein. Sie weisen elastische Eigenschaften auf, die denen von vulkanisiertem Kautschuk ähnlich sind und lassen sich wie Thermoplaste verarbeiten.

TPE können aus verschiedenen Polymeren zusammengesetzt sein. Dabei liegen weiche und harte Segmente in getrennten Phasen vor. Kennzeichnend für TPE sind physikalische (thermolabile, reversibel spaltbare) oder chemische Vernetzungsstellen. In DIN EN ISO 18064: 2015-03 sind verschiedene TPE-Typen unterschieden und in ein Nomenklatursystem eingeordnet.

E.2 Informationen zu TPE

Physikalisch vernetzte TPE im Lebensmittelkontakt fallen entsprechend dem Standpunkt der Europäischen Kommission in den Regelungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 "Union Guidelines on Regulation (EU) 10/2011 on plastic materials and articles intended to come into contact with food 17". In Analogie zu dieser Entscheidung sind physikalisch vernetzte TPE nach der Anlage A Kunststoffe zu bewerten.

Chemisch vernetzte TPE ähneln in ihrer Zusammensetzung eher Elastomeren. Daher sind diese TPE-Typen entsprechend der Anlage D Elastomere dieser Bewertungsgrundlage zu bewerten.

E.3 Anforderung an die Zusammensetzung

Entsprechend der Zusammensetzung der Polymere erfolgt die Rezepturbewertung entsprechend der Anlagen A und/oder D und/oder F.


.

Silikone (informativ) Anlage F 20 22

Silikone fallen derzeit nicht in den Geltungsbereich dieser Bewertungsgrundlage. Zum Nachweis der trinkwasserhygienischen Eignung kann die Übergangsempfehlung zur vorläufigen trinkwasserhygienischen Beurteilung von Silikonen im Kontakt mit Trinkwasser (Silikon-Übergangsempfehlung) 18 herangezogen werden.


______
1) "Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1)."
2) Notifiziert unter 2018/480/D
3) https://www.umweltbundesamt.de/dokument/beurteilung-materialbuertiger-kontaminationen-des
4) https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/trinkwasser/trinkwasser-verteilen/anerkennung-harmonisierung-4ms-initiative
5) https://www.umweltbundesamt.de/dokument/uebergangsempfehlung-zur-vorlaeufigen
6) https://www.umweltbundesamt.de/dokument/geschaeftsordnung-des-umweltbundesamtes-fuehren-der
7) https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/rn-21
8) https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/6768
9) https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/trinkwasser/trinkwasser-verteilen/anerkennungharmonisierung-4ms-initiative
10) Link zu common approach on organic materials-part a
11) Link zu common approach on organic materials-part b
12) Modellierungsleitlinie: Leitlinie zur mathematischen Abschätzung der Migration von Einzelstoffen aus organischen Materialien in das Trinkwasser, Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforschung Gesundheitsschutz 2009:52(11):1105-1112, https://www.umweltbundesamt.de/dokument/leitlinie-zur-mathematischen-abschaetzung-migration
13) Bei der Beurteilung der Tendenz werden vor allem die letzten Messwerte und mögliche analytische Schwankungsbreiten berücksichtigt.
14) 25a DIN 53770: Pigmente und Füllstoffe - Bestimmung der salzsäurelöslichen Anteile -
Teil 1: 2014-12 Herstellen von Säureextrakten
Teil 16: 2007-09 Bestimmung von 12 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
15) Allgemeine Prüfverfahren für Pigmente und Füllstoffe - Teil 3: Bestimmung der wasserlöslichen Anteile, Heißextraktionsverfahren
16) https://www.umweltbundesamt.de/dokument/bewertungsgrundlage-fuer-emails-keramische
17) Leitlinie zur mathematischen Abschätzung der Migration von Einzelstoffen aus organischen Materialien in das Trinkwasser: https://www.umweltbundesamt.de/dokument/leitlinie-zur-mathematischen-abschaetzung-migration
18) ATP: Adenosintriphosphat
19) Leitlinie zur mathematischen Abschätzung der Migration von Einzelstoffen aus organischen Materialien in das Trinkwasser: https://www.umweltbundesamt.de/dokument/leitlinie-zur-mathematischen-abschaetzungmigration
20) Siehe Tabelle 2: Risikobasierte Anforderungen der KTW-BWGL

Fn. der Anlagen
1) Ausgenommen die in der Verordnung 10/2011 zugelassenen PAA
2) Analysenmethode: Pietsch et al (1996) Fresenius J. Anal. Chem. 355:164-173 oder Pietsch et. al. (1997), Vom Wasser 88: 119-135
3) Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung (DEV)
4) Roland Benedix, Bauchemie - Einführung in die Bauchemie für Ingenieure, 3. Auflage, Teubner, 2006, S. 457 ff.
5) Die Erstellung dieser Bewertungsgrundlage wird unter Berücksichtigung der revidierten europäischen Trinkwasserrichtlinie (RL (EU) 2020/2184) erfolgen.
6) (aufgehoben)
7) https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/374/dokumente/cementitious_products_-_4ms_common_approach_jmc_final_draft_ sep_2018_2_0.pdf
8) DVGW Arbeitsblatt W347 (Mai2006):Hygienische Anforderungen an zementgebundene Werkstoffe im Trinkwasserbereich-Prüfung und Bewertung
9) https://www.umweltbundesamt.de/dokument/neueregelungvonbisphenol-akonsequenzenfuer
10) Amtliche Methoden für die Untersuchung von Lebensmitteln: Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 LFGB (vormals § 35 LMBG): https://www.methodensammlungbvl.de/de/dokumente
11) Amtliche Methoden für die Untersuchung von Lebensmitteln: Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 LFGB (vormals § 35 LMBG): https://www.methodensammlungbvl.de/de/dokumente
12) Analysenmethode: Pietsch et al (1996) Fresenius J. Anal. Chem. 355:164-173 oder Pietsch et. al. (1997) Vom Wasser 88: 119-135
13) https://www.klebstoffe.com/dieweltdesklebens/informationen/publikationen/merkblaetter/verschiedenes.html
14) https://bfr.ble.de/ kse/faces/DBEmpfehlung.jsp
15) https://www.umweltbundesamt.de/dokument/leitliniezurhygienischenbeurteilungvon-0
16) Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung (DEV)
17) https://www.umweltbundesamt.de/dokument/empfehlungzurhygienischenbeurteilungvon
18) ) https://www.umweltbundesamt.de/dokument/uebergangsempfehlung-zur-vorlaeufigen

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen