Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen Anlage 5
(zu § 12 Abs. 1)



Untersuchung zur Überwachung der Desinfektion laufende Untersuchung periodische Untersuchung besondere Untersuchung
bei Trink- wasser- abgabe Anzahl der Unter- suchungen Umfang der Unter- suchung Anzahl der Untersuchungen 3 Umfang der Unter- suchung Anzahl der Unter- suchungen 1 Umfang der Untersuchung Anzahl der Untersuchungen Umfang der Untersuchung
bis 1000 m³ pro Jahr 1 pro Tag oder nach § 13 Abs. 3 Chlor oder Chlordioxid 2 - - 1 pro Jahr oder nach § 13 Abs. 2 und 3 Geruch (qualitativ) Trübung (Aussehn) Leitfähigkeit 2 Stoffe nach Anlage 2, Abschnitt 1 u. Anlage 3 E. coli coliforme Keime Koloniezahl Auf Anordnung nach § 12 Abs. 2 oder § 13 Stoffe nach Anlage 2, Abschnitt II; Stoffe und Kenngrößen nach Anlage 4; von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 2 oder § 13 bestimmte Stoffe, Kenngrößen und Mikroorganismen
1 pro Monat oder nach § 13 Abs. 3 pH-Wert 2
bis 1000000 m³ pro Jahr 1 pro Tag Chlor oder Chlordioxid 2 1 je 15000 m3 Abgabe
1 je 30000 m3 Abgabe, wenn nicht desinfiziert oder wenn der Gehalt an Desinfektionsmitteln fortlaufend aufgezeichnet wird.
Geruch (qualitativ) Trübung (Aussehn) Leitfähigkeit 2 Chlor oder Chlordioxid 2 E. coli coliforme Keime Koloniezahl 1 pro Jahr oder nach § 13 Abs. 2 Geruch (qualitativ) Trübung (Aussehn) Leitfähigkeit 2 Stoffe nach Anlage 2, Abschnitt 1 u. Anlage 3 E. coli coliforme Keime Koloniezahl Auf Anordnung nach § 12 Abs. 2 oder § 13 Stoffe nach Anlage 2, Abschnitt II;
Stoffe und Kenngrößen nach Anlage 4;
von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 2 oder § 13 bestimmte Stoffe, Kenngrößen und Mikroorganismen
1 pro Monat oder nach § 13 Abs. 3 pH-Wert 2
bis 1000000 m³ pro Jahr 1 pro Tag Chlor oder Chlordioxid 2 1 je 15000 m3 Abgabe
1 je 30000 m3 Abgabe, wenn nicht desinfiziert oder wenn der Gehalt an Desinfektionsmitteln fortlaufend aufgezeichnet wird.
Geruch (qualitativ) Trübung (Aussehn) Leitfähigkeit 2 Chlor oder Chlordioxid 2 E. coli coliforme Keime Koloniezahl 1 pro Jahr oder nach § 13 Abs. 2 Geruch (qualitativ) Trübung (Aussehn) Leitfähigkeit 2 Stoffe nach Anlage 2, Abschnitt 1 u. Anlage 3 E. coli coliforme Keime Koloniezahl Auf Anordnung nach § 12 Abs. 2 oder § 13 Stoffe nach Anlage 2, Abschnitt II;
Stoffe und Kenngrößen nach Anlage 4;
von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 2 oder § 13 bestimmte Stoffe, Kenngrößen und Mikroorganismen
1 pro Woche pH-Wert 2
1 Bei Wasser für Lebensmittelbetriebe darf die zuständige Behörde längere als jährliche Zeitabstände nicht zulassen
2 Die Einzeluntersuchung entfällt bei fortlaufender Aufzeichnung
3 Sind hiernach täglich Proben zu untersuchen und haben Untersuchungen während des Zeitraumes von 4 Jahren keinen Grund zu Beanstandungen ergeben, so kann die zuständige Behörde zulassen, daß die Zahl der täglichen Proben bis auf 1/3 der geforderten Zahl herabgesetzt wird.