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4 Prüfverfahren

4.1 Allgemeines

Die Prüfung eines Ölbinders kann erst durchgeführt werden (vgl. Anhang 4), wenn die gutachtliche Äußerung über die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit für einen Einsatz nach Nr. 2.1.5.1 vorliegt und die Eigenschaften des Ölbinders entsprechend den allgemeinen Anforderungen nach Nr. 2.1.1 a, b und c sowie dessen Lagerfähigkeit nach Nr. 2.1.6 vom Hersteller oder von der Lieferfirma gewährleistet werden.

Die Laboratoriumsversuche sind mit dem Prüfgemisch A 20/NP II rot angefärbt mit 1,5 g/l Oil Red (Colour Index 26 125) mit vollentsalztem Wasser und bei Zimmertemperatur durchzuführen.

4.2 Probenahme

Für die Untersuchungen werden mindestens 3 Säcke bzw. Verpackungseinheiten mit Ölbinder benötigt. Enthalten diese zusammen weniger als 100 l Ölbinder, sind entsprechend mehr Säcke bzw. Verpackungseinheiten auszuwählen. Sie sind der laufenden Produktion zu entnehmen. Der Inhalt der Säcke wird sofort gemischt, kegelförmig aufgeschüttet und symmetrisch geviertelt. Zwei gegenüberliegende Viertel werden entfernt. Die Teilung wird so oft wiederholt, bis etwa 40 l als Laboratoriumsprobe übrig sind. Davon werden je etwa 10 l in drei verschließbare Kunststoffgefäße gefüllt, luftdicht verschlossen, versiegelt und beschriftet. Eine der Proben dient der Untersuchung durch die prüfende Stelle, die übrigen sind für den Fall späterer Beanstandungen mindestens 1 Jahr aufzubewahren.

4.3 Schüttgewicht

4.3.1 Geräte

1 Präzisionswaage (Genauigkeit ± 0,1 g möglichst mit Taraausgleich),

1 Gefäß mit 1 l cm Innendurchmesser und einem Liter Inhalt (z.B. abgeschnittenes Becherglas aus Kunststoff),

1 Lineal mit scharfer Kante.

4.3.2 Ausführung der Messung

Das Litergefäß ist mit Ölbinder zu füllen. Anschließend ist mit einer aufgelegten, den Querschnitt des Gefäßes ohne Randreibung nahezu ausfüllenden Platte und einem entsprechenden Gewicht eine Flächenbelastung von 0,01 bar Überdruck aufzubringen. Dieser Vorgang ist zu wiederholen, bis das Gefäß unter Belastung randvoll ist. Beim Einfüllen darf der Ölbinder nicht durch Aufstoßen des Gefäßes auf die Unterlage oder durch Einstampfen verdichtet werden.

Für Sonderformen kann statt des Schüttgewichts das Raumgewicht ermittelt werden. Dies ist dann jedoch beim Ergebnis anzugeben.

4.3.3 Darstellung des Ergebnisses

Das Gewicht des eingefüllten Materials entspricht dem Schüttgewicht des Ölbinders in g/l bzw. in kg/m3. Als endgültiger Wert ist das Mittel aus fünf Messungen zu bestimmen. Bei Schüttgewichten über 100 g/l wird der Wert auf 5 g/l, bei Schüttgewichten unter 100 g/l auf 1 g/l genau angegeben. Feuchte Ölbinder (z.B. Torf) werden gleichzeitig auf ihren Feuchtigkeitsgehalt untersucht. Der Feuchtigkeitsgehalt ist in diesem Fall mit dem Schüttgewicht anzugeben.

4.4 Ölbinderbedarf für Ölbinder Typ I, II und IV

Vorbemerkung: Nach Nr. 2.1.2 sind Mittel, die im trockenen Zustand geprüft worden sind, mit einem Warnvermerk zu kennzeichnen.

Soll dieser entfallen, so ist vor der folgenden Prüfung das Mittel im prüffähigen Zustand - also ggf. zerkleinert - zunächst 48 Stunden in Wasser untergetaucht zu lagern und dann unausgedrückt einzusetzen. Die Ölaufnahme ist in diesem Fall auf das Trockengewicht zu beziehen.

4.4.1 Geräte

1 zylindrischer Scheidegefäßtrichter (8 cm, 11 Inhalt - Anhang 2 -),

1 Laboratoriumsrührmotor (17/25 Watt) mit Flügelrührer (max. Flügelspreizung 60 mm),

1 Meßzylinder (10 ml Inhalt).

Für die Untersuchung von Sonderformen wird ein größerer Scheidegefäßtrichter verwendet.

4.4.2 Anordnung und Ausführung des Versuchs

4.4.2.1 Standardformen

Im Scheidetrichter sind 500 ml vollentsalztes Wasser mit 10 ml Prüfgemisch A 20/NP II (im folgenden kurz "Öl" genannt) zu überschichten. Anschließend werden verschiedene Ölbindermengen gleichmäßig auf der Ölschicht verteilt. Mit dem Flügelrührer sind Öl und Ölbinder an der Phasengrenzfläche ausreichend zu durchmischen, wobei keine Emulsionsbildung eintreten darf. Nach 10 Minuten Rührzeit ist die wäßrige Phase abzulassen und die vom Ölbinder nicht aufgenommene Ölmenge volumetrisch in einem 10 ml-Meßzylinder zu bestimmen. Der geneigte Boden des Scheidetrichters und die enge Durchflußöffnung des Hahnkükens halten die gesättigte Ölbindermasse zurück. Die Abtropfzeit für das überschüssige Öl wird mit einer Stunde festgesetzt. Im doppeltlogarithmischen Koordinatensystem sind auf der Abszisse die zugegebene Ölbindermenge (mg) und auf der Ordinate das von dieser Menge aufgenommene Öl (ml) aufzutragen. Die aufgrund mehrerer Versuche erhaltene Punkteschar läßt sich durch eine Gerade ersetzen. Mit Hilfe dieser Geraden ist diejenige Ölmenge abzulesen, die bei den gewählten Bedingungen zur vollständigen Entfernung der zugegebenen Ölmenge (nach Versuchsvorschrift 10 ml) von einer Wasseroberfläche erforderlich ist.

4.4.2.2 Sonderformen

Sonderformen werden gegebenfalls vor der Prüfung in geeigneter Weise zerkleinert.

Bei Sonderformen, die leicht komprimierbar sind (Vliese, Gespinste, Torf etc.) kann auf die Prüfung des Ölbinderbedarfs für Ölbinder Typ I und II verzichtet und statt dessen sofort die Ölhaltefähigkeit ermittelt werden. In diesem Fall werden 500 ml Ölbinder nach Nr. 4.4.2.1 mit einem Überschuß an Prüföl durchmischt und die gebundene Ölmenge aus der Differenz von eingesetzter Ölmenge und verbleibender Ölmenge auf der wäßrigen Phase ermittelt. Das Ölbinder-Öl-Gemisch wird dann nach Nr. 4.7.2.1 weiterbehandelt.

4.4.3 Darstellung des Ergebnisses

Ölbinderbedarf (bezogen auf das Prüfgemisch A 20/NPII)

. . . g Ölbinder/100 g Öl
. . . ml Ölbinder/100 ml Öl
1 Liter Ölbinder bindet . . . Liter Öl.

Ein Mehrbedarf (vgl. Nr. 4.6.2.1 bzw. 4.7.2.1) ist zu berücksichtigen.

Bei Ölbindern des Typs IV ist ferner die Aufnahme an Öl je Einheit (Schlauch, Kissen o. ä.) zu errechnen und anzugeben.

4.5 Ölbinderbedarf für Ölbindertyp III

4.5.1 Geräte

1 Kunststoff-Meßzylinder oder Scheidetrichter mit Graduierung (1 l Inhalt),

1 Kunststoff-Flasche (2 l Inhalt) mit Siebboden (Maschenweite 0,05 mm) und einem über den Schraubverschluß aufgeklebten Auslauf (Anhang 3),

2 Stative mit Klammern und Ringen,

1 Silikonschlauch.

4.5.2 Anordnung und Ausführung des Versuchs

4.5.2.1 Standardformen

Der Meßzylinder oder Scheidetrichter (5) wird an einer Stativstange fest angebracht, die umgebaute Kunststoff-Flasche (N) am zweiten Stativ so angeordnet, daß sie leicht auf und ab beweglich ist. Beide Gefäße sind durch einen Silikonschlauch geeigneter Länge miteinander verbunden. Das Gefäß (5) und der Schlauch dienen zur Aufnahme des Öls, das Gefäß (N) zur Aufnahme von 100 - 200 g Ölbinder.

Die Anordnung erlaubt es bei entsprechender Verwendung, den Ölbinder mit Öl zu durchtränken, das nicht aufgenommene Öl wieder ablaufen zu lassen und das aufgenommene Öl volumetrisch zu bestimmen. Die Einwirkzeit des Öls auf den Ölbinder beträgt 1 Stunde; die Auslaufzeit 24 Stunden, wobei das Ende des Ölauslaufs durch Zwischenablesungen zu kontrollieren ist. Bei neuem oder gründlich gereinigtem Gefäß (N) sind die Wände zuvor mit Öl zu benetzen.

4.5.2.2 Sonderformen

Anordnung und Ausführung des Versuchs entsprechend Nr. 4.4.2.2

4.5.3 Darstellung des Ergebnisses

Ölbinderbedarf (bezogen auf das Prüfgemisch A 20/NPII).

. . . g Ölbinder/100 g Öl
. . . ml Ölbinder/100 ml Öl
1 Liter Ölbinder bindet... Liter Öl

Ein Mehrbedarf (vgl. Nr. 4.6.2.1 bzw. 4.7.2.1) ist zu berücksichtigen.

4.6 Schwimmfähigkeit

4.6.1 Geräte

2 Laboratoriumsrührmotore (17/25 Watt) mit quadratischem Flächenrührer (Kantenlänge 70 mm),

2 Vollglasgefäße (29 cm x 21 cm x 23 cm),

1 Meßzylinder (Inhalt 250 ml).

4.6.2 Anordnung und Ausführung des Versuchs

4.6.2.1 Standardformen

Die Prüfung zur Schwimmfähigkeit ist gleichzeitig mit ölfreiem und ölgetränktem Ölbinder durchzuführen.

Das Rührgerät ist so anzuordnen, daß der Abstand des Flächenrührers von zwei anschließenden Gefäßwänden je 7 cm beträgt und die Oberkante des Rührers sich etwa 6 cm unter der Wasseroberfläche befindet. Die Umdrehungszahl ist so einzustellen, daß neben der leicht rotierenden Wasserbewegung eine auf- und abgehende Schaukelbewegung der Wasseroberfläche entsteht. Dabei darf durch Sogwirkung kein Ölbinder unter die Wasseroberfläche gesaugt werden.

Auf der Wasseroberfläche (10 l vollentsalztes Wasser) des ersten Gefäßes sind Öl und Ölbinder aufzubringen (200 ml Ölbinder und Öl entsprechend dem Ergebnis nach Nr. 4.4). Im zweiten Gefäß ist gleichzeitig der Versuch mit Ölbinder (200 ml) ohne Ö1 durchzuführen.

Nach einer Rührdauer von 24 Stunden ist die Schwimmfähigkeit des Ölbinders durch Schätzung zu ermitteln. Erfolgt beim Versuch zur Ermittlung der Schwimmfähigkeit eine Ölabgabe, so ist die Ölbindermenge solange zu erhöhen (Mehrbedarf), bis während einer Rührdauer von 24 Stunden kein Öl abgegeben wird.

4.6.2.2. Sonderformen

Anordnung und Ausführung des Versuchs entsprechend Nr. 4.4.2.2

4.6.3 Darstellung des Ergebnisses

Die Schwimmfähigkeit ist nach Nr. 2.1.3 sowohl für den Ölbinder mit Öl als auch für den Ölbinder ohne Öl festzustellen und anzugeben. Die Ölbindung und das Ergebnis nach Nr. 4.4 werden bestätigt, wenn das Ölbinder-Öl-Gemisch während des Schwimmversuchs kein visuell erkennbares Öl abgibt. Ein ggf. erforderlicher Mehrbedarf ist anzugeben. Der Ölbinderbedarf nach Nr. 4.4.3 ist um diesen Wert zu erhöhen.

4.7 Ölhaltefähigkeit

4.7.1 Geräte

1 Chromatographiesäule mit Siebplatte als Boden und beweglichem Stempel. Durchmesser 50 mm. Höhe 300 mm, Stempelgewicht 2 kg - entsprechend dem Überdruck von 0,1 bar (1 m/WS).

1 Meßzylinder

4.7.2 Anordnung und Ausführung des Versuchs

4.7.2.1 Standardformen

Das Ölbinder-Öl-Gemisch ist in Anlehnung an die Angaben nach Nr. 4.4.2 und Nr. 4.4.3 bzw. bei Ölbindern Typ III nach Nr. 4.5.2 und Nr. 4.5.3 in einem Becherglas herzustellen.

Nach einer Kontaktzeit von 1 Stunde sind 500 ml Ölbinder-Öl-Gemisch in die Säule einzufüllen und mit dem Stempel zu belasten. Erfolgt hierbei eine Ölabgabe, so ist die Ölbindermenge solang zu erhöhen (Mehrbedarf), bis während der Versuchsdauer von 2 Stunden kein Öl mehr abgegeben wird.

4.7.2.2 Sonderformen

Anordnung und Ausführung des Versuchs entsprechend Nr. 4.4.2.2

4.7.3 Darstellung des Ergebnisses

Die Ölhaltefähigkeit wird bestätigt, wenn das Ölbinder-Öl-Gemisch während des Versuchs kein Öl abgibt.

Ein ggf. erforderlicher Mehrbedarf ist anzugeben. Der Ölbinderbedarf nach den Nr. 4.4.3 bzw. 4.5.3 ist um diesen Wert zu erhöhen.

4.8 Korngrößenverteilung

4.8.1 Geräte

1 Siebmaschine mit Prüfsieben nach DIN 4188, Maschenweite von 4, 0,5 und 0,125 mm,

1 Präzisionswaage (Genauigkeit ± 0,1 g).

4.8.2 Ausführung der Messung

Eine abgewogene Menge Ölbinder, die einem Schüttvolumen von 0,5 bis 1 Liter entspricht, ist mit den o. g. Prüfsieben zu sieben. Die Siebdauer und die Ölbindermenge sind so zu wählen, daß eine vollständige Trennung der einzelnen Fraktionen gewährleistet ist.

Die Siebdauer sollte zur Vermeidung von Abrieb nicht mehr als 3 Minuten betragen. Bei einigen Materialien, z.B. Zellstoff- oder Schaumstoffbasis, muß u.U. auf eine Siebung verzichtet werden.

4.8.3 Darstellung des Ergebnisses

Die einzelnen Fraktionen sind in Gewichtsprozente umzurechnen und in einer Tabelle (Korngröße > 4 mm; 4 - 0,5 mm; 0,5 - 0,125 mm und < 0,125 mm) zusammenzustellen (Genauigkeit: 0,1 Gewichtsprozente).

Bei Sonderformen ist der Feinkornanteil (< 0,125 mm) - sofern z.B. durch Abrieb bedingt - zu ermitteln.

4.9 Eignung des Ölbinders für Verkehrsflächen

4.9.1 Geräte

Zur Prüfung der Ölbinder für den Einsatz auf Verkehrsflächen wird das SRT-Gerät (Portable Skid Resistance Tester) verwendet. Die "Anweisung für kombinierte Griffigkeits- und Rauheitsmessungen mit dem Pendelgerät und dem Ausflußmesser" der "Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen" ist bei der Prüfung zu beachten.

4.9.2 Probekörper

Zur Prüfung sind Bohrkerne aus bituminösen Straßendecken nach folgenden Anforderungen zu verwenden:

Asphaltbeton: 0/11 mm Diabas-Edelsplitt (kein Kalksplitt). Bindemittel B 65, Durchmesser 200 mm mit Markierung der Fahrtrichtung.

Ausflußzeit: 10 - 25 s (als Mittelwert aus 4 Messungen im möglichen Gleitbereich).

Ausgangswert (SRT-Wert im nassen Zustand): 48 - 60 Einheiten (als Mittelwert gem. Prüfvorschrift). Probekörper und Gleitkörper dürfen nur für eine Versuchsreihe verwendet werden.

4.9.3 Prüföl

Prüfgemisch A 20/NP II der Firma Haltermann, Hamburg (im folgenden kurz "Öl" genannt).

4.9.4 Versuchsdurchführung

4.9.4.1 Prüfklima

Bei der Prüfung muß die Temperatur des Raums, des Geräts und sämtlicher verwendeten Stoffe zwischen 20 und 25 °C liegen.

4.9.4.2 Messung der SRT-Werte

Bei allen Messungen entspricht die Schwingrichtung des Pendels der Fahrtrichtungsmarkierung des Bohrkerns. Es werden nur Naßmessungen durchgeführt, dabei wird die Probenoberfläche vor jedem Einzelversuch im Überschuß genäßt.

Nach dem Einspannen des Probekörpers und Ausrichten des Pendels mit dem Reiblängenmaßstab werden 6 Pendelwerte ermittelt. Der erste Wert wird verworfen, aus den folgenden wird das arithmetische Mittel gebildet und auf volle Einheiten gerundet. Eine weitere Berücksichtigung von Toleranzen erfolgt nicht.

4.9.4.3 Ermittlung des Ausgangswertes (Naßwert)

Der Ausgangswert wird nach Nr. 4.9.4.2 ermittelt. Anschließend wird der Probekörper bei Raumtemperatur gelagert, bis er lufttrocken ist.

4.9.4.4 Ölbehandlung und Reinigung

Der Bohrkern wird mit einer Blechmanschette versehen, welche die zu prüfende Fläche um etwa 40 mm überragt. Anschließend wird der Bohrkern so gelagert, daß seine Oberfläche waagerecht liegt. Auf die lufttrockene Oberfläche werden dann 20 ml Öl aus einer Mensur innerhalb von 5 Sekunden gleichmäßig aufgegossen.

Nach einer Einwirkzeit von 30 Minuten wird der zu untersuchende Ölbinder - z.B. aus einem Becherglas - zügig so auf die Oberfläche geschüttet, daß sich eine Schichtdicke von etwa 2 cm ausbilden kann.

Anschließend sowie nach 5, 10 und 15 Minuten Einwirkzeit wird der Ölbinder mit einem harten Pinsel gründlich durchmischt und auf der Prüffläche eingearbeitet. Unmittelbar nach dem letzten Durchmischen (nach 15 Minuten Einwirkzeit) wird der Ölbinder zügig abgekehrt und danach frischer Ölbinder in gleicher Art und Menge aufgebracht. Sofort nach dem Aufbringen und nach 5 Minuten wird -wie oben beschrieben - durchmischt und anschließend erneut abgekehrt. Dann werden 40 ml einer 1%igen Netzmittellösung (z.B. "Pril") aufgegossen. Diese Lösung wird nach einer Einwirkzeit von 5 Minuten mit etwa 4 l Wasser abgespült. Unmittelbar anschließend werden Naßmessungen nach Nr. 4.9.4.2 durchgeführt.

4.9.4.5 Auswertung

Aus den Mittelwerten vor und nach der Behandlung wird die Differenz in SRT-Einheiten und der prozentuale Abfall angegeben.

4.10 Verpackung

Die Prüfung umfaßt auch die Einhaltung der Forderung hinsichtlich Volumen, Gewicht und Kennzeichnung der Auf drucke.

Die Festigkeit der Verpackung kann durch Fallversuche aus 5 m Höhe geprüft werden, sofern die prüfende Stelle es für notwendig hält. Hierbei sind drei Versuche mit verschiedenen Säcken durchzuführen.

Das Prüfverfahren für die Sonderverpackung für Ölbinder Typ 1 zur Ausbringung aus Luftfahrzeugen nach Nr. 2.2.4 ist von der Herstellerfirma im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festzulegen.

4.11 Prüfung der Sonderformen

Bei der Untersuchung von Sonderformen ist die Prüfstelle gehalten, die Grundsätze der Standardmethoden anzuwenden.

Abweichungen vom Standardprüfverfahren sind im Prüfzeugnis anzugeben.

5 Prüfzeugnis

Die prüfende Stelle erteilt ein Zeugnis (vgl. Anhang 5) mit den Ergebnissen der Untersuchungen.

Ölbinder, die alle Forderungen erfüllen, erhalten den Prüfvermerk: "Entspricht den Anforderungen an Ölbinder, Bek. des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 12. März 1990 (GMBl Nr. 18, Seite 335) und vom 23. 4. 98 (GMBl Nr. 15/98, Seite 1)".

Das Prüfzeugnis wird auf 6 Jahre befristet. Es kann für jeweils weitere 6 Jahre verlängert werden, wenn die Hersteller- oder Lieferfirma (Antragsteller) schriftlich bestätigt, daß das Produkt mit unveränderten Eigenschaften hergestellt wird. Die Prüfstelle stellt dazu fest, ob die Prüfung des Ölbinders noch der jeweils geltenden Fassung der Ölbinder-Anforderungen entspricht und ob die Fremdüberwachung nach Nr. 6 zu keinen Beanstandungen Anlaß gegeben hat. Das Prüfzeugnis kann von der Prüfstelle auch vor Ablauf entzogen werden, falls sich bei einer Fremdüberwachung mit Prüfung herausstellen sollte, daß das Produkt wesentlich von dem ursprünglich eingereichten abweicht und schlechtere, außerhalb der Anforderungen liegende Werte liefert.

Bei Zustimmung des Herstellers erfolgt eine Veröffentlichung des Prüfungsergebnisses in einschlägigen Fachorganen.

Früher erteilte Prüfzeugnisse, die keine Befristung enthalten, haben mit dem 31.12.1986 ihre Gültigkeit verloren.

6 Fremdüberwachung

Vor jeder Verlängerung des Prüfzeugnisses führt die Prüfstelle auf Antrag des Herstellers eine Überwachungsprüfung durch. Diese Fremdüberwachung besteht aus einer amtlichen Probenahme und einer Prüfung der Ölhaltefähigkeit nach Nr. 4.7.

7 Prüfstellen

Die Prüfungen und Verlängerungen von Prüfzeugnissen werden von Instituten durchgeführt, die nach EN 51000 akkreditiert sind, z.B.:

Materialprüfungsamt
Nordrhein-Westfalen
44285 Dortmund

Die gutachterliche Äußerung über die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit stellt z.B. aus:

Hygiene Institut des Ruhrgebietes
Rotthauser Str. 19
45879 Gelsenkirchen

8 Schrifttum 

8.1 Klein,
"Bindemittel zur Beseitigung von Ölverunreinigungen. von Wasseroberflächen"
Deutsche Gewässerkdl. Mitteilungen, 14.Jahrgang, Heft 3.

8.2 Klein und andere,
"Verfahren zur Untersuchung von festen schwimmfähigen Ölbindemitteln", Deutsche Gewässerkdl. Mitteilung 14. Jahrgang, Heft 5.

8.3 Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften,
"Richtlinie für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen", Bestellnummer ZH 1/200, Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin.
Langwartweg 103, 5300 Bonn.

8.4 Arbeitskreis Wasser und Mineralöl,
"Beurteilung und Behandlung von Minerälölunfällen auf dem Lande im Hinblick auf den Gewässerschutz", 2. Aufl., 1970
Bundesministerium des Innern, 5300 Bonn.

8.5 Storner,
"Einsatz von Hubschraubern bei Mineralölunfällen", Brandwacht, Fachschrift für Brand- und Katastrophenschutz, 27. Jahrgang, Heft 2.

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Anhang 2

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Anhang 2

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Anhang 4

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Kopfbogen der Prüfstelle
Anmerkungen zum Prüfverfahren für Ölbinder
 

Anhang 4

1.Vor Aufnahme der Untersuchungen durch die prüfende Stelle sind vom Antragsteller folgende Vorbedingungen zu erfüllen (Nr. 4.1 der Anforderungen):

1.1 Angabe des Grundmaterials des Ölbinders sowie der Zusätze (z.B. Hydrophobierungsmittel) nach Art und Menge. Diese Angaben werden von der prüfenden Stelle zusammen mit einer Materialprobe an die Stelle weitergeleitet, welche die gutachtliche Äußerung über die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit ausstellt (vgl. Nr. 2.1.5.1). Alle Angaben über die Zusätze zum Grundmaterial des Ölbinders werden vertraulich behandelt.

1.2 Vorlage einer Garantieerklärung über die Gewährleistung der allgemeinen Anforderungen nach Nr. 2.1.1 a, b, c).

1.3 Vorlage einer Garantieerklärung über die Gewährleistung der Lagerfähigkeit (Nr. 2.1.6).

2. Die genaue Namensbezeichnung des Ölbinders ist zu benennen. Ferner ist anzugeben,

3. Als Probe sind der Prüfstelle 100 l, mindestens jedoch 3 Säcke Ölbinder zu übermitteln. Das Probematerial soll der laufenden Produktion entstammen (Nr. 4.2).

4. Zusammen mit dem Antrag auf Prüfung des Ölbinders nach der Richtlinie ist eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, daß der Antragsteller die Kosten der Prüfung - auch der arbeitsmedizinischen Untersuchung gem. Nr. 2.1.5.1 übernimmt.

5. Rechtzeitig vor Ablauf des Prüfzeugnisses ist Antrag auf Fremdüberwachung (Nr. 6) zu stellen.

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Kopfbogen der prüfenden Stelle
Prüfzeugnis für Ölbinder
 

Anhang 5

1. Vorbemerkung

1.1 Bezeichnung des Ölbinders:
1.2 Grundmateriäl des Ölbinders:
1.3 Antragsteller:
1.4 Herkunft der Probe:
1.5 Prüfung Nr.:
1.6 Prüfmethoden: Die Prüfung erfolgte nach den Anforderungen für Ölbinder in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1990

2. Ergebnisse der Prüfung
2.1 Allgemeines

2.1.1 Zur Frage der arbeitsmedizinischen Unbedenklichkeit für den Einsatz des Ölbinders bei Mineralölunfällen (Nr. 2.1.5.1 der Anforderungen an Ölbinder) liegt ein arbeitsmedizinisches Gutachten des vom vor. Das Gutachten enthält keine/folgende Auflagen:

2.1.2 Über die Gewährleistung der allgemeinen Anforderungen nach Nr. 2.1.1 a, b, c und der Lagerfähigkeit nach Nr. 2.1.6 der Anforderungen an Ölbinder liegen Garantieerklärungen des Herstellers vom bzw. vom vor.

2.2 Schüttgewicht (nach Nr. 4.3) . . . g/l
Feuchtigkeitsgehalt: . . . Gew.-%

2.3 Ölbinderbedarf (Nr. 4.4/4.5)

. . . g Ölbinder/100 g Öl
. . . ml Ölbinder/100 ml Öl
11 Ölbinder bindet . . . l Öl

((bei Typ IV ferner: Ölaufnahme in ml je Einheit))

Bei der Ermittlung des Ölbinderbedarfs war eine Korrektur nach Nr. 4.6 und 4.7 der Anforderungen an Ölbinder erforderlich/nicht erforderlich.

Einstufungskriterien:

Ölbinder

Ölbinderbedarf
(Vol.-%)

Typ I max. 350
Typ II max. 600
Typ III max. 350
Typ IV trocken max. 350

wassergesättigt

max. 385

Ermittelter Wert ... Vol.- %

2.4 Schwimmfähigkeit (nach Nr. 4.6)

Schwimmfähiger Anteil ohne Öl: ... Vol.-%
Schwimmfähiger Anteil mit Öl: ... Vol.-%

Einstufungskriterien

Ölbinder schwimmfähiger Anteil
(Vol.-%)
Typ I ohne Öl > 95 %,
  mit Öl > 95 %
Typ II ohne Öl > 80 %
  mit Öl > 95 %
Typ III   Entfällt
Typ IV   > 99 % des Inhalts

Mehrbedarf an Ölbinder Gew.-%

2.5 Ölhaltefähigkeit (nach Nr. 4.7)

Nach einer Belastungszeit von 2 Stunden wurde kein Öl mehr abgegeben. Der Mehrbedarf an Ölbinder im Belastungsversuch betrug ... Gew.-%

2.6 Korngrößenverteilung (nach Nr. 4.8)

> 4 mm . . . Gew.-%
4 - 0,5 mm . . . Gew.-%
0,5 - 0,125 mm . . . Gew.-%
< 0,125 mm . . . Gew.-%

Einstufungsgrundlagen:

Zulässiges Grobkorn (> 4 mm)
max. Gew.-%

Typ I

10

Typ II

10

Typ III

10

Ermittelter Wert Gew.-%

2.7 Eignung für Verkehrsflächen

Die Eignung für Verkehrsflächen wurde - nicht - geprüft. Es ergab sich eine Änderung des SRT-Wertes um ... Einheiten bzw. %. Der Ölbinder darf daher - nicht - gem. Nr. 2.2.1 bzw. Anhang 1 als geeignet für Verkehrsflächen gekennzeichnet werden.

2.8 Verpackung (hier Angaben nach Nr. 4.10)

3. Gesamtbewertung

Der geprüfte Ölbinder . . . entspricht/entspricht nicht den Anforderungen an Ölbinder, Bek. des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 12. März 1990 (GMBl. S. 335) für Typ ...

und Typ

Dieses Prüferzeugnis ist bis zum . . . befristet. Es kann gemäß Nr. 5 der Anforderungen verlängert werden.

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Anhang 6

Die Prüfstellen stellen die Übereinstimmung der Eigenschaften des Prüfgutes mit diesen Anforderungen eigenverantwortlich fest. Als Mindestanforderungen hinsichtlich der umwelttechnischen Unbedenklichkeit soll das Prüfgut folgende Kriterien erfüllen:

  1. Ölbinder dürfen keine gefährlichen Stoffzubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes sein.
  2. Zur Beurteilung wird eine Eluatprüfung im Sinne des Abschnitts 4 in Anhang B der TA Siedlungsabfall durchgeführt. Ölbinder der Typen I, II und IV müssen hinsichtlich der Eluate die Zuordnungskriterien der Deponieklasse I erfüllen, Ölbinder des Typs III die der Deponieklasse II.
  3. Abweichend von Punkt 2. darf der pH-Wert des Eluats nur zwischen 4,0 und 11,0 liegen.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE

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