Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
Vom 31. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 51 vom 06.08.2009 S. 2585)
Artikel 1
WHG - Wasserhaushaltsgesetz 1 2
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14o wie folgt gefasst:
" § 14o (weggefallen)".
2. In § 14e Satz 1 werden die Wörter "der §§ 14o und 19a" durch die Angabe "des § 19a" ersetzt.
3. § 14o
§ 14o SUP-Verfahren nach Maßgabe des Landesrechts 08 09Für Pläne und Programme aus dem Bereich Wasserhaushalt, die nach den §§ 14b bis 14d einer Strategischen Umweltprüfung bedürfen, regeln die Länder das Verfahren für die Feststellung der SUP-Pflicht und für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung. § 14j bleibt unberührt.)
wird aufgehoben.
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Vorhaben im Sinne der Nummer 19.3 der Anlage 1 darf der Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| In der Rechtsverordnung können Vorschriften über die Einsetzung technischer Ausschüsse getroffen werden. Die Ausschüsse sollen die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in technischen Fragen beraten. Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. In die Ausschüsse sind Vertreter der beteiligten Bundesbehörden und Landesbehörden, der Sachverständigen, Sachverständigenorganisationen und zugelassenen Überwachungsstellen, der Wissenschaft sowie der Hersteller und Betreiber von Leitungsanlagen zu berufen. | "In der Rechtsverordnung können Vorschriften über die Einsetzung technischer Kommissionen getroffen werden. Die Kommissionen sollen die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in technischen Fragen beraten. Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. In die Kommissionen sind Vertreter der beteiligten Bundesbehörden und Landesbehörden, der Sachverständigen, Sachverständigenorganisationen und zugelassenen Überwachungsstellen, der Wissenschaft sowie der Hersteller und Betreiber von Leitungsanlagen zu berufen." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"In der Rechtsverordnung können auch die Stoffe, die geeignet sind, die Wasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern (wassergefährdende Stoffe im Sinne von Nummer 19.3 der Anlage 1), bestimmt werden."
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Rohrleitungsanlagen, die keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Sinne von § 23 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Wörter "auf Grund von Absatz 4" werden durch die Wörter "auf Grund der Absätze 4 und 5" ersetzt.
5. § 23 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden nach der Angabe "oder 6" ein Komma und die Wörter "jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 2," eingefügt.
b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder 5 | "b) § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 2, oder § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 5 Nummer 1 ". |
6. Nach § 25 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
"(6a) Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, als Planfeststellung nach § 20 Absatz 1, in den übrigen Fällen als Plangenehmigung nach § 20 Absatz 2 fort. Eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19e Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung angezeigt worden ist oder keiner Anzeige bedurfte, bedarf keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung; § 21 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend."
7. In Anlage 1 Nummer 19.3 Spalte "Vorhaben" werden die Wörter " § 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter " § 21 Absatz 4 Satz 7 dieses Gesetzes" ersetzt.
8. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1.3 Hochwasserschutzpläne nach § 31d des Wasserhaushaltsgesetzes | 1.3 Risikomanagementpläne nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Aktualisierung der vergleichbaren Pläne nach § 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes". |
b) In Nummer 1.4 wird die Angabe " § 36" durch die Angabe " § 82" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Strafgesetzbuchs
In § 327 Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, werden die Wörter "oder anzeigepflichtige" gestrichen und das Wort "Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter "Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 4a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter " § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4" durch die Angabe " § 76 Absatz 2" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter " § 31b Abs. 5 sowie überschwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne des § 31c des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter " § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete" ersetzt.
2. § 9 Absatz 6a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter " § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4" durch die Angabe " § 76 Absatz 2" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter " § 31b Abs. 5 sowie überschwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne des § 31c des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter " § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete" ersetzt.
3. Nummer 2.6.6 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes, | "2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes," |
Artikel 5
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 1 S. 1980), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe " §§ 25a bis 25d" durch die Angabe " §§ 27 bis 31" ersetzt.
2. In § 12 Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe " §§ 25a bis 25d" durch die Angabe " §§ 27 bis 31" ersetzt.
3. § 21 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 21 Ausschluss von Ansprüchen
Dient der Ausbau oder der Neubau dem Wohl der Allgemeinheit und ist der festgestellte Plan unanfechtbar, gilt § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend. | " § 21 Ausschluss von Ansprüchen
(1) Dient der Ausbau oder der Neubau dem Wohl der Allgemeinheit und ist der festgestellte Plan unanfechtbar, sind Ansprüche wegen nachteiliger Wirkungen gegen den Inhaber des festgestellten Plans, die auf die Unterlassung oder Beseitigung der Aus- oder Neubaumaßnahme, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind, ausgeschlossen. Hierdurch werden Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass der Inhaber des festgestellten Plans angeordnete Auflagen nicht erfüllt hat. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche Ansprüche." |
4. In § 31 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter " (§ 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 9 des Wasserhaushaltsgesetzes)" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
In § 12a Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, werden die Wörter " (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 67 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes
Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Nummer 4 wird die Angabe " § 22" durch die Angabe " § 89" ersetzt.
2. In § 5h Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 22" durch die Angabe " § 89" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes
In § 2 Absatz 1 Satz 2 des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, werden die Wörter "im Sinne des § 18a Abs. 2a des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter "auf Grund landesrechtlicher Vorschriften" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Raumordnungsgesetzes
Nummer 2.6.6 der Anlage 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes, | "2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes," |
.
Artikel 10
Änderung des Bundeswaldgesetzes
In § 12 Absatz 1 Satz 3 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 213 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe " § 19 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter " § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
§ 11 Absatz 3 Satz 5 Nummer 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3. durch Sachverständige im Rahmen der Überprüfung von Anlagen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und der in seinem Rahmen erlassenen Vorschriften der Länder vorgenommen wurden. | "3. auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften durch Sachverständige im Rahmen der Überprüfung von Anlagen im Sinne von § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgenommen worden sind." |
Artikel 12
Änderung des Abwasserabgabengesetzes
Das Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe "des § 1 Abs. 1 " durch die Wörter "von § 3 Nummer 1 bis 3" ersetzt.
2. § 9 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 oder die Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 mindestens den von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegten Anforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht und
2. die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegten Anforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes im Veranlagungszeitraum eingehalten werden. | "1. der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
2. die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden." |
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Abs. 1 festgesetzten oder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte keine Anforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt sind. | "Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind." |
3. In § 10 Absatz 4 wird die Angabe " § 18b" durch die Angabe " § 60 Absatz 1 " ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 65 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist,
Art. 65 aufgehobenUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Wasserrecht angehören, mit Einschluss des Mühlenrechts und des Flötzrechts sowie der Vorschriften zur Beförderung der Bewässerung und Entwässerung der Grundstücke und der Vorschriften über Anlandungen, entstehende Inseln und verlassene Flußbetten.
wird aufgehoben.
Artikel 14
Änderung des Umweltschadensgesetzes
Das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe " § 22a" durch die Angabe " § 90" ersetzt.
2. Die Nummern 3 bis 6 der Anlage 1 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3. Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge von Schadstoffen in Oberflächengewässer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 4a sowie Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), die einer Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 WHG bedürfen.
4. Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge von Schadstoffen in das Grundwasser gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2 Nr. 2 WHG, die einer Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 WHG bedürfen. 5. Entnahmen von Wasser aus Gewässern gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG, die einer Erlaubnis oder Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 WHG bedürfen. 6. Aufstauungen von oberirdischen Gewässern gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 WHG, die einer Erlaubnis oder Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 oder gemäß § 31 Abs. 2 oder Abs. 3 WHG einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen. | "3. Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge von Schadstoffen in Oberflächengewässer gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die einer Erlaubnis gemäß § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen.
4. Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge von Schadstoffen in das Grundwasser gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die einer Erlaubnis gemäß § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen. 5. Entnahmen von Wasser aus Gewässern gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, die einer Erlaubnis oder Bewilligung gemäß § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen. 6. Aufstauungen von oberirdischen Gewässern gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die einer Erlaubnis oder Bewilligung gemäß § 8 Absatz 1 oder gemäß § 68 Absatz 1 oder Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen." |
Artikel 15
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, werden die Wörter "Erlaubnisse nach den §§ 2, 7 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den auf Grund von § 7 Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen landesrechtlichen Vorschriften" durch die Wörter "Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.01.2008 S. 8) verbunden sind," ersetzt.
Artikel 15a
Änderung des Bundesberggesetzes
In § 52 Absatz 2b Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird die Angabe " § 7 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 11 Absatz 1" ersetzt.
Artikel 15b
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 8 Satz 1, § 8a Absatz 1 erster Halbsatz und § 9 Absatz 1 wird jeweils das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.
Artikel 16
Änderung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
In § 12 Absatz 8 Satz 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, werden die Wörter " § 19 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter " § 51 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.
Artikel 17
Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
Die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3 Satz 9 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3. durch Sachverständige im Rahmen der Überprüfung von Anlagen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und der in seinem Rahmen erlassenen Vorschriften der Länder vorgenommen wurden. | "3. auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften durch Sachverständige im Rahmen der Überprüfung von Anlagen im Sinne von § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgenommen worden sind." |
2. Nummer 1 des Anhangs wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. Allgemeine Anforderungen
Die Vorschriften der §§ 19g ff. des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der jeweiligen Landeswassergesetze und Verordnungen bleiben unberührt. | "1. Allgemeine Anforderungen
Die Vorschriften der §§ 62, 63 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie der Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt." |
Artikel 18
Änderung der Düngeverordnung
Die Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 8 wird die Angabe " § 1 Abs. 2" durch die Angabe " § 2 Absatz 2" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter " §§ 25a bis 25d, 32c und 33a" durch die Wörter " §§ 27 bis 31, 44 und 47" ersetzt.
Artikel 19
Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
§ 27 Absatz 3 Satz 3 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2155) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 26 Abs. 2 Satz 1, § 32b Abs. 2 Satz 1 und § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt. | " § 32 Absatz 2 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1 und § 48 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt." |
Artikel 20
Änderung der Abwasserverordnung
In Anhang 48 Teil 2 Absatz 2 Satz 1 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461) geändert worden ist, wird die Angabe " § 7a Abs. 1" durch die Wörter " § 57 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
Artikel 21
Änderung der Raumordnungsverordnung
§ 1 Satz 3 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 5 werden die Wörter "einer Zulassung nach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter "einer Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.
2. In Nummer 6 werden die Wörter " § 19a des Wasserhaushaltsgesetzes oder" gestrichen und das Wort "bedürfen" durch das Wort "bedarf" ersetzt.
3. In Nummer 7 wird die Angabe " § 31" durch die Angabe " § 68 Absatz 1 " ersetzt.
Artikel 22
Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
§ 22a Absatz 6 Satz 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Januar 2008 (BGBl. I S. 85) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für das Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser, soweit dies nach § 36 Abs. 6 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zulässig ist. | "Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für das Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j erster und zweiter Anstrich der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/32/EG (ABl. L 81 vom 20.03.2008 S. 60) geändert worden ist, soweit die Einleitungen nach Maßgabe der §§ 47 und 48 des Wasserhaushaltsgesetzes zugelassen werden können." |
Artikel 23
Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1918) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Diese Verordnung gilt für Rohrfernleitungsanlagen, die einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung nach § 20 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), bedürfen und in denen folgende Stoffe befördert werden:
Stoffe, die unter Satz 1 Nr. 1 oder 3 fallen, und verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal T, T+ oder C gelten als wassergefährdende Stoffe. (2) Rohrfernleitungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Rohrleitungen, die das Werksgelände überschreiten und nicht Zubehör einer Anlage zum Umgang mit Stoffen nach Absatz 1 sind. Sie umfassen neben den Rohrleitungen auch alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- und Entlastungsstationen sowie Verdichter-, Regel- und Messanlagen. Diese Verordnung gilt nicht für Rohrleitungen nach § 19a Abs. 1 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), die Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind. (3) Diese Verordnung gilt nicht für Rohrfernleitungsanlagen zur Versorgung mit Gas im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes sowie für Rohrfernleitungsanlagen, die dem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen. | "(1) Diese Verordnung gilt für Rohrfernleitungsanlagen, in denen folgende Stoffe befördert werden:
Stoffe, die unter Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 fallen, und verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal T, T+ oder C gelten als wassergefährdende Stoffe. (2) Rohrfernleitungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Rohrfernleitungsanlagen,
Die Anlagen im Sinne des Satzes 1 umfassen neben den Rohrleitungen auch alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- und Entlastungsstationen sowie Verdichter-, Regel- und Messanlagen. (3) Die Verordnung gilt nicht für Rohrfernleitungsanlagen, die bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen." |
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Anzeigepflicht
(1) Wer die Errichtung einer Rohrfernleitungsanlage im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit einem Überdruck von mehr als einem Bar beabsichtigt, hat
(2) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn
Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachtliche Stellungnahme nach Absatz 1 vorgelegt worden sind.
(3) Mit der Errichtung darf erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 2, bei einer Beanstandung erst nach Behebung des Mangels begonnen werden. Soweit Teile der Rohrfernleitungsanlage durch eine Beanstandung nicht betroffen sind, kann mit ihrer Errichtung unabhängig von der Beanstandung begonnen werden."
3. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nicht zulassungsbedürftigen Änderung
a) die die Funktionsfähigkeit der Rohrfernleitungsanlage durch Schweißen oder Schneiden beeinträchtigt,
b) von Teilen einer Fernwirk- oder Fernsteueranlage oder
c) der Druckverhältnisse in der Rohrfernleitungsanlage,".
4. Nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 werden folgende Nummern 4a und 4b eingefügt:
"4a. entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4b. entgegen § 4a Absatz 3 Satz 1 mit der Errichtung einer Rohrfernleitungsanlage beginnt,".
Artikel 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) In Artikel 1 treten die § § 23, 48 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und 7 Satz 2 und § 63 Absatz 2 Satz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. März 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Wasserhaushaltsgesetz inder Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, außer Kraft.
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
ENDE