Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung

Vom 2. September 2014
(BGBl. I Nr. 42 vom 05.09.2014 S. 1474)



Siehe Fn. *

Auf Grund

des § 23 Absatz 1 Nummer 3 und 5, 8, 9 und 11 und Absatz 2 und des § 57 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 9 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise,

des § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 5 Nummer 2, dabei § 21 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3, des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, von denen Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neu gefasst und Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 11 Nummer 3 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise und

des § 3 Absatz 4 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114)

verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Abwasserverordnung

Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort "Herkunftsbereichen" die Wörter "sowie Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen" eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, darf Abwasser in ein Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist. "(1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, darf Abwasser in ein Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall möglich ist durch
  1. den Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,
  2. die Indirektkühlung,
  3. den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen sowie
  4. die prozessintegrierte Rückführung von Stoffen.

Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, ist die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 durch ein Abwasserkataster, durch ein Betriebstagebuch oder in anderer geeigneter Weise zu dokumentieren."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Der Chemikalieneinsatz, die Abluftemissionen und die Menge des anfallenden Schlammes sind so gering wie möglich zu halten."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "(Analysen- und Messverfahren)" ein Komma und die Wörter "mindestens jedoch zwei signifikante Stellen, mit Ausnahme der Werte für die Verdünnungsstufen," eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Daphnien, Algen und Leuchtbakterien nach den Nummern 401 bis 404 der Anlage zu § 4 gilt nach Maßgabe des Absatzes 1 auch als eingehalten, wenn die Überschreitung dieses Wertes auf dem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruht. Der Verdünnungsfaktor erhöht sich in diesen Fällen um die Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt durch den organismusspezifischen Wert x. Entspricht der Quotient nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor. Bei der Bestimmung der Giftigkeit ist für x beim Fischei der Wert 3, bei Daphnien der Wert 2, bei Algen der Wert 0,7 und bei Leuchtbakterien der Wert 15 einzusetzen. "(4) Wird bei der Überwachung eine Überschreitung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Daphnien, Algen und Leuchtbakterien nach den Nummern 401 bis 404 der Anlage zu § 4 festgestellt, gilt dieser Wert dennoch als eingehalten, wenn die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 7 vorliegen; Absatz 1 bleibt unberührt. Die festgestellte Überschreitung nach Satz 1 muss auf einem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruhen, der über der Wirkschwelle liegt. Die organismusspezifische Wirkschwelle nach Satz 2 beträgt beim Fischei 3 Gramm pro Liter, bei Daphnien 2 Gramm pro Liter, bei Algen 0,7 Gramm pro Liter und bei Leuchtbakterien 15 Gramm pro Liter. Ferner darf der korrigierte Messwert nicht größer sein als der einzuhaltende Wert. Der korrigierte Messwert nach Satz 4 ergibt sich aus der Differenz des Messwertes und des Korrekturwertes. Der Korrekturwert wird ermittelt aus der Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt durch die jeweils organismusspezifische Wirkschwelle. Entspricht der ermittelte Korrekturwert nicht einer Verdünnungsstufe der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so ist die nächsthöhere Verdünnungsstufe als Korrekturwert zu verwenden."

3a. In § 7 wird nach der Angabe " § 3 Absatz 1" die Angabe "Satz 1 " eingefügt.

4. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

" Anlage (zu § 4)
Analysen- und Messverfahren

neu

Nr. Parameter Verfahren
I Allgemeine Verfahren
1 Anleitungen zur Probenahmetechnik DIN EN ISO 5667-1 (Ausgabe April 2007)
2 Probenahme von Abwasser DIN 38402-11 (Ausgabe Februar 2009)
3 Abwasservolumenstrom DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983)
4 Vorbehandlung, Homogenisierung und Tei lung heterogener Wasserproben DIN 38402-A 30 (Ausgabe Juli 1998)
5 Konservierung und Handhabung von Was- serproben DIN EN ISO 5667-3 (Ausgabe Mai 2004)

Diese Norm gilt, soweit in der für das jeweilige Analysenverfahren maßgeblichen Norm nicht etwas anderes festgelegt ist. Bei der Bestimmung der Parameter nach den Nummern 401 bis 404, 410 und 412 dieser Anlage ist die Probe unverzüglich nach der Entnahme zu untersuchen. Eine Konservierung der Probe bis zu 48 Stunden ist durch sofortiges Kühlen auf eine Temperatur von 2 bis 5 °C im Dunkeln möglich.

Ist eine längere Aufbewahrung einer Probe erforderlich, ist die Probe unverzüglich nach ihrer Entnahme einzufrieren und bei einer Temperatur von -18 °C oder tiefer für die Dauer von bis zu zwei Monaten zu konservieren.

6 Zahlenangaben DIN 1333 (Ausgabe Februar 1992)
II Analysenverfahren
1 Anionen/Elemente
101 Nicht besetzt
102 Chlorid DIN EN ISO 10304-1 (Ausgabe Juli 2009)
103 Cyanid, leicht freisetzbar DIN 38405-D 13-2 (Ausgabe Februar 1981)
104 Cyanid, gesamt, in der Originalprobe DIN 38405-D 13-1 (Ausgabe Februar 1981)
105 Fluorid, gesamt, in der Originalprobe DIN 38405-D 4-2 (Ausgabe Juli 1985)
106 Nitratstickstoff (NO3-N) DIN EN ISO 10304-1 (Ausgabe Juli 2009)
107 Nitritstickstoff (NO2-N) DIN EN 26777 (Ausgabe April 1993)
108 Phosphor, gesamt, in der Originalprobe DIN EN ISO 6878 (Ausgabe September 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 7.4 dieser DIN-Norm
109 Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt, in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
110 Sulfat DIN EN ISO 10304-1 (Ausgabe Juli 2009)
111 Sulfid, leicht freisetzbar DIN 38405-D 27 (Ausgabe Juli 1992)
112 Sulfit DIN EN ISO 10304-3 (Ausgabe November 1997)
113 Fluorid, gelöst DIN EN ISO 10304-1 (Ausgabe Juli 2009)
114 Thiocyanat DIN EN ISO 10304-3 (Ausgabe November 1997)
2 Kationen/Elemente
201 Aluminium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
202 Ammoniumstickstoff (NH4-N) DIN EN ISO 11732 (Ausgabe Mai 2005)
203 Antimon in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
204 Arsen in der Originalprobe DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996) mit folgender Maßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 8.3.1 dieser DIN-Norm


Nr. Parameter Verfahren
205 Barium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
206 Blei in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
207 Cadmium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
208 Nicht besetzt
209 Chrom, gesamt, in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
210 Chrom VI DIN 38405-D 24 (Ausgabe Mai 1987)
211 Cobalt in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
212 Eisen in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
213 Kupfer in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
214 Nickel in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
215 Quecksilber in der Originalprobe DIN EN 1483 (Ausgabe Juli 2007)
216 Silber in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
217 Thallium in der Originalprobe DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)
218 Vanadium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
219 Zink in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
220 Zinn in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
221 Titan in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
222 Selen in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
223 Nicht besetzt
224 Indium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
225 Nicht besetzt
226 Bor DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
3 Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter
301 Abfiltrierbare Stoffe (Suspendierte Stoffe) in der Originalprobe DIN EN 872 (Ausgabe April 2005) mit folgender Maß-
gabe: dreimaliges Nachwaschen des Filters mit je 50 ml destilliertem Wasser
302 Adsorbierbare organisch gebundene Halo- gene (AOX) in der Originalprobe, angegeben als Chlorid Bei einem Chloridgehalt von bis zu 5,0 g/l in der Originalprobe:

DIN EN ISO 9562 (Ausgabe Februar 2005) mit folgender Maßgabe: Adsorption nach Abschnitt 9.3.4 dieser DIN-Norm und nach Nummer 501 dieser Anlage

Bei einem Chloridgehalt von mehr als 5,0 g/l in der Originalprobe:

DIN EN ISO 9562 (Ausgabe Februar 2005) nach Maßgabe des Anhangs A dieser DIN-Norm und Adsorption nach Abschnitt 9.3.4 dieses Anhangs

303 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Originalprobe DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)
304 Nicht besetzt
305 Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC), in der Originalprobe DIN EN 1484 (Ausgabe August 1997), direkte TOC-Bestimmung nach Abschnitt 8.3 dieser DIN-Norm und nach Maßgabe der Nummer 502 dieser Anlage
306 Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) in der Originalprobe DIN EN 12260 (Ausgabe Dezember 2003)

Werden Kombinationsgeräte zur gleichzeitigen Bestimmung des TNb und des TOC verwendet, sind bei der Untersuchung partikelhaltiger Proben Kontrollmessungen gemäß Nummer 502 dieser Anlage durchzuführen.

307

u. 308

Nicht besetzt


Nr. Parameter Verfahren
309 Kohlenwasserstoffe, gesamt, in der Original- probe DIN EN ISO 9377-2 (Ausgabe Juli 2001)
310 Nicht besetzt
311 Phenolindex nach Destillation und Farbstoff- extraktion in der Originalprobe DIN 38409-H 16-2 (Ausgabe Juni 1984)
312 Nicht besetzt
313 Chlor, freies DIN EN ISO 7393-2 (Ausgabe April 2000)
314 Hexachlorbenzol in der Originalprobe DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)
315 Trichlorethen in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsverfahren
316 1,1,1-Trichlorethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsverfahren
317 Tetrachlorethen in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsverfahren
318 Trichlormethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsverfahren
319 Tetrachlormethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsverfahren
320 Dichlormethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsverfahren
321 Hydrazin DIN 38413-P 1 (Ausgabe März 1982)
322

bis 325

Nicht besetzt
326 Anilin in der Originalprobe DIN EN ISO 10301, Abschnitt 2 (Ausgabe August 1997)
mit folgender Maßgabe: Extraktion mit Dichlormethan
bei pH 12, GC-Trennung unter Verwendung eines massenselektiven Detektors; bei Verwendung eines N-P-Detektors sind zwei GC-Säulen unterschiedlicher Polarität zu verwenden.
327 Hexachlorcyclohexan als Summe aller Isomere DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der Nummer 504 dieser Anlage
328 Hexachlorbutadien (HCBD) in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsverfahren
329 Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin (Drine) in der Originalprobe DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der Nummer 504 dieser Anlage
330 Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) in der Originalprobe, angegeben als Chlorid DEV H 25 (Vorschlag) (22. Lieferung 1989) mit folgender Maßgabe: Abweichend von Abschnitt 9.1 dieser Vorschrift bei Zimmertemperatur 10 Minuten ausblasen
331 1,2-Dichlorethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsverfahren
332 Trichlorbenzol als Summe aller Isomere in der Originalprobe DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der Nummer 504 dieser Anlage
333 Endosulfan als Summe aller Isomere in der Originalprobe DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der Nummer 504 dieser Anlage
334 Benzol und Derivate in der Originalprobe DIN 38407-F 9-1 (Ausgabe Mai 1991) unter Beachtung der Nummer 504 dieser Anlage und mit folgender Maß-
gabe: Statt Kaliumcarbonat sind 2 bis 3 g Natriumsulfat
pro 5 ml Probe zu verwenden. In Abschnitt 3.8.3 dieser DIN-Norm gilt nach dem 5. Anstrich anstelle des Wertes "8,78 µg/l" der Wert "878 µg/l".


335 Nicht besetzt
336 Polycyclische aromatische Kohlenwasser- stoffe in der Originalprobe (PAK) (Fluoran- then, Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen, Indeno(1,2,3-cd)pyren) DIN EN ISO 17993 (Ausgabe März 2004) nach Maßgabe der Nummer 504 dieser Anlage
337 Chlordioxid und andere Oxidantien, angege- ben als Chlor DIN 38408-G 5 (Ausgabe Juni 1990) mit folgender Maßgabe: Die nach Abschnitt 4 dieser DIN-Norm vorgesehenen Maßnahmen zur Störungsbehebung sind nicht durchzuführen.
338 Färbung DIN EN ISO 7887, Hauptabschnitt 3 (Ausgabe Dezember 1994)
339 Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) DEV F 33 (52. Lieferung Januar 2002)
340 Polyfluorierte Verbindungen (PFC) in der Originalprobe DIN 38407-42 (Ausgabe März 2011)
341 pH-Wert DIN EN ISO 10523 (Ausgabe April 2012)
4 Biologische Testverfahren
Für die Verfahren der Nummern 401 bis 404 und 410 und 412 ist Nummer 509 dieser Anlage zu beachten. Die Anforderungen nach DIN EN ISO 5667-16 (Ausgabe Februar 1999) gelten nur, sowiet in den Testverfahren keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
400 Probenahme und Durchführung biologischer Testverfahren DIN EN ISO 5667-16 (Ausgabe Februar 1999)
401 Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) in der Originalprobe DIN EN ISO 15088 (Ausgabe Juni 2009)
402 Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) in der Originalprobe DIN 38412-L 30 (Ausgabe März 1989)
403 Giftigkeit gegenüber Algen (GA) in der Origi- nalprobe DIN 38412-L 33 (Ausgabe März 1991) mit folgender Maßgabe: In Abschnitt 3.5 dieser DIN-Norm gilt nicht der Satzteil "sofern bei höheren Verdünnungsfaktoren keine Hemmung größer als 20 Prozent festgestellt wird" und in Abschnitt 11.1 dieser DIN-Norm gilt nicht die Anmerkung.
404 Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL) in der Originalprobe DIN EN ISO 11348-1 (Ausgabe Mai 2009) oder DIN EN ISO 11348-2 (Ausgabe Mai 2009) jeweils mit folgender Maßgabe: Die Abwasseruntersuchung ist gemäß Anhang B dieser Normen durchzuführen.
405 Leichte aerobe biologische Abbaubarkeit von Stoffen Anhang zur Richtlinie 92/69/EWG vom 31. Juli 1992 zur 17. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG (ABl. EG Nr. L 383 S. 187)
406 Aerobe biologische Abbaubarkeit von Stoffen DIN EN ISO 9888 (Ausgabe November 1999) mit folgender Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als DOC-Abbaugrad über 28 Tage bestimmt. Die Menge des Belebtschlamm-Inokulums beträgt 1 g Trockenmasse je Liter je Test. Die Wasserhärte des Testwassers kann bis zu 2,7 mmol/l betragen. Ausgeblasene und adsorbierte Stoffanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Das Ergebnis wird als Abbaugrad angegeben. Voradaptierte Inokula sind nicht zugelassen.
407 Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminier- barkeit) der filtrierten Probe in biologischen Behandlungsanlagen DIN EN ISO 9888 (Ausgabe November 1999) mit folgender Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbaugrad (Eliminationsgrad) bestimmt. Verwendet wird das Inokulum der realen Abwasserbehandlungsanlage mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz (Abschnitt 8.3 dieser DIN-Norm). Die Dauer des Eliminationstests entspricht der Zeit, die erforderlich ist, um den Eliminationsgrad des Gesamtabwassers der realen Abwasserbehandlungsanlage in der Testsimulation für das Gesamtabwasser zu erreichen. Die CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen 100 und 1.000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagenzulaufs weitgehend entsprechen. Die Wasserhärte des Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen realen Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn des Tests unter Abzug der ausgeblasenen Stoffanteile bezogen. Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.
408 Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminier barkeit) der filtrierten Probe in biologischen - Behandlungsanlagen DIN EN ISO 9888 (Ausgabe November 1999) mit folgen der Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbaugrad (Eliminationsgrad) über maximal 7 Tage bestimmt. Verwendet wird das Inokulum der realen Abwasserbehandlungsanlage mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz (Abschnitt 8.3 dieser DIN-Norm). Die CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen 100 und 1.000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagenzulaufs weitgehend entsprechen. Die Wasserhärte des Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen realen Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn des Tests unter Abzug der ausgeblasenen Stoffanteile bezogen. Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.
409 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen in der Originalprobe DIN EN 1899-1 (Ausgabe Mai 1998)
410 Erbgutveränderndes Potential (umu-Test) DIN 38415-T 3 (Ausgabe Dezember 1996)
411 Nicht besetzt
412 Giftigkeit gegenüber Wasserlinsen (GW) in der Originalprobe DIN EN ISO 20079 (Ausgabe Dezember 2006)


III Hinweise und Erläuterungen
501 Hinweise zum AOX-Verfahren (Nummer 302)
1. Periodatgehalte
In Gegenwart von Periodaten muss das Natriumsulfit überstöchiometrisch zugesetzt werden und mindestens 24 Stunden reduzierend einwirken.
2. Chloridgehalte
Bei Chloridgehalten über 1,0 g/l wird durch Verdünnung der Probe eine Chloridkonzentration von weniger als 1,0 g/l in der Analysenprobe hergestellt. Der blindwertbereinigte Messwert wird mit dem Verdünnungsfaktor multipliziert. Der zugehörige Blindwert ist der arbeitstäglich bestimmte Wert einer Lösung von 1,0 g/l Chlorid. Bei Chloridgehalten unter 1,0 g/l in der unverdünnten Probe wird deionisiertes Wasser als Blindwert verwendet.
3. Nitratwaschlösung
Bei Proben mit Chloridgehalten unter 1,0 g/l wird mit 25 ml Nitratlösung gewaschen. Bei Analysenproben, deren Chloridkonzentration durch Verdünnung auf weniger als 1,0 g/l eingestellt wird, wird abweichend von der DIN EN ISO 9562 (Ausgabe Februar 2005) portionsweise mit insgesamt 50 ml Nitratlösung gewaschen.
4. Befund
Die AOX-Gehalte des Vorfilters und der ersten und zweiten Adsorptionssäule sind im Befund zu summieren.
502 Hinweise zum TOC- bzw. TNb-Verfahren (Nummern 305 und 306 dieser Anlage)

Es ist ein Gerät mit thermischkatalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670 °C) zu verwenden.

Es gelten die Regelungen zur Homogenisierung nach DIN 38402 Teil 30 "Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung heterogener Wasserproben " (Juli 1998), insbesondere die Abschnitte 8.3 und 8.4.5 sind zu beachten.


Bei der Untersuchung partikelhaltiger Abwasserproben sind Kontrollmessungen gemäß Anhang C der DIN EN 1484 (August 1997) durchzuführen.
503 Nicht besetzt
504 Hinweise zur Bestimmungsgrenze (Nummern 327, 329, 332, 333, 334 und 336 dieser Anlage)
Messwerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt, wenn sie auf oder über der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Analyseverfahrens liegen.
505 bis 508 Nicht besetzt
509 Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404, 410 und 412 dieser Anlage)
Messwerterhebliche Volumenänderungen durch die Zugabe von Neutralisationsmitteln sind bei der Angabe der Ergebnisse zu dokumentieren. Durch die Wahl geeigneter Säuren und Laugen ist sicherzustellen, dass erhebliche chemischphysikalische Änderungen der Probe (insbesondere Ausfällungen und Auflösungen) vermieden werden. Das Neutralisationsmittel muss so zugegeben werden, dass die lokalen Unterschiede des pH-Wertes in der Probe so gering wie möglich gehalten werden (schnelles Rühren, langsame Zugabe). Die Verdünnungsstufen ergeben sich aus ineinander geschachtelten geometrischen Reihen auf der Basis 2 und 3 gemäß DIN EN ISO 15088 (Ausgabe Juni 2009), Abschnitt 8.3, Tabelle 1."

alt:

Nr. Parameter Verfahren
I Allgemeine Verfahren
1 Anleitungen zur Probenahmetechnik DIN EN 25667-2 (Ausgabe Juli 1993)
2 Probenahme von Abwasser DIN 38402-A 11 (Ausgabe Dezember 1995)
3 Abwasservolumenstrom entsprechend DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983)
4 Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung heterogener Wasserproben DIN 38402-A 30 (Ausgabe Juli 1998)
II Analysenverfahren
1 Anionen / Elemente
101 (aufgehoben) 04
102 Chlorid DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)
103 Cyanid, leicht freisetzbar DIN 38405-D 13-2 (Ausgabe Februar 1981)
104 Cyanid in der Originalprobe DIN 38405-D 13-1 (Ausgabe Februar 1981)
105 Fluorid, gesamt, in der Originalprobe DIN 38405-D 4-2 (Ausgabe Juli 1985)
106 Nitrat-Stickstoff (NO3-N) DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)
107 Nitrit-Stickstoff (NO2-N) DIN EN 26777 (Ausgabe April 1993)
108 Phosphor, gesamt, in der Originalprobe DIN EN 1189 (Ausgabe Dezember 1996) mit folgender Maßgabe:
Aufschluss nach Abschnitt 6.4
109 Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt, in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage
110 Sulfat DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)
111 Sulfid, leicht freisetzbar DIN 38405-D 27 (Ausgabe Juli 1992)
112 Sulfit DIN EN ISO 10304-3 (Ausgabe November 1997)
2 Kationen / Elemente
201 Aluminium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage
202 Ammonium-Stickstoff (NH4-N) DIN EN ISO 11732 (Ausgabe September 1997)
203 Antimon in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage
204 Arsen in der Originalprobe DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996) mit folgender Maßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 8.3.1
205 Barium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage
206 Blei in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage
207 Cadmium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage
208 (aufgehoben) 04
209 Chrom in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage
210 Chrom (VI) DIN 38405-D 24 (Ausgabe Mai 1987)
211 Cobalt in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage


Nr. Parameter Verfahren
212 Eisen in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage
213 Kupfer in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage
214 Nickel in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage
215 Quecksilber in der Originalprobe DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)
216 Silber in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage
217 Thallium in der Originalprobe DIN 38406-E 26 (Ausgabe Juli 1997)
218 Vanadium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage
219 Zink in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage
220 Zinn in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 507 dieser Anlage
221 Titan in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 508 dieser Anlage
222 Selen in der Originalprobe DIN 38405-D 23-2 (Ausgabe Oktober 1994)
223 Gallium in der Originalprobe entsprechend DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage
224 Indium in der Originalprobe entsprechend DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage
225 Mangan in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage
3 Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter
301 Abfiltrierbare Stoffe (Suspendierte Feststoffe) in der Originalprobe DIN EN 872 (Ausgabe März 1996)
302 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) in der Originalprobe, angegeben als Chlorid 04
Hinweis
Bis zu einem Chloridgehalt von 5 g/l in der Originalprobe:
DIN EN 1485 (Ausgabe November 1996) mit folgender Maßgabe:
Adsorption nach Abschnitt 8.2.2 und nach Nummer 501 dieser Anlage.

Bei einem Chloridgehalt von mehr als 5 g/l in der Originalprobe:
DIN 38409-H 22 (Ausgabe Februar 2001)

303 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Originalprobe DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)
304 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Originalprobe ohne H2O2 DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980) mit folgender Maßgabe:
Abzug des durch H2O2 (siehe Nummer 307) verursachten CSB-Anteils
305 Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC), in der Originalprobe
Hinweis
DIN EN 1484 (Ausgabe August 1997) nach Maßgabe der Nummer 502 dieser Anlage
306 Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) in der Originalprobe DIN V ENV 12260 (Ausgabe Juni 1996) mit folgender Maßgabe:
Verbrennungstemperatur über 700 °C ist zur vollständigen Mineralisierung einzuhalten.
307 (aufgehoben) 04
308 Schwerflüchtige lipophile Stoffe (extrahierbar) in der Originalprobe DEV H 56 (46. Lieferung 2000)
309 Kohlenwasserstoffe, gesamt, in der Originalprobe DIN EN ISO 9377-2 (Ausgabe Juli 2001)


Nr. Parameter Verfahren
310 Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe in der Originalprobe DIN 38409-H 19 (Ausgabe Februar 1986) mit folgender Maßgabe:
Mittel aus 2 Proben. Einsatz von Petrolether Siedebereich 40 - 60 °C als Extraktionsmittel
311 Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion in der Originalprobe DIN 38409-H 16-2 (Ausgabe Juni 1984)
312 Chlor, gesamt DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)
313 Chlor, freies DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)
314 Hexachlorbenzol in der Originalprobe DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)
315 Trichlorethen in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsverfahren
316 1,1,1-Trichlorethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsverfahren
317 Tetrachlorethen in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsverfahren
318 Trichlormethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsverfahren
319 Tetrachlormethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsverfahren
320 Dichlormethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsverfahren
321 Hydrazin DIN 38413-P 1 (Ausgabe März 1982)
322 Tenside, anionische DIN EN 903 (Ausgabe Januar 1994)
323 Tenside, nichtionische DIN 38409-H 23-2 (Ausgabe Mai 1980)
324 Tenside, kationische DIN 38409-H 20 (Ausgabe Juli 1989)
325 Bismut-Komplexierungsindex (IBiK) DIN 38409-H 26 (Ausgabe Mai 1989)
326 Anilin in der Originalprobe entsprechend DIN EN ISO 10301, Abschnitt 2 (Ausgabe August 1997) mit folgender Maßgabe:
Extraktion mit Dichlormethan bei pH 12, GC-Trennung an z.B. DB 17 und OV 101, Detektor: N-P-Detektor
327 Hexachlorcyclohexan als Summe aller Isomere DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der Nummer 504 dieser Anlage
328 Hexachlorbutadien (HCBD) in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsverfahren
329 Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin (Drine) in der Originalprobe DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der Nummer 504 dieser Anlage


Nr. Parameter Verfahren
330 Flüchtige (ausblasbare) organisch gebundene Halogene in der Originalprobe, angegeben als Chlorid DEV H 25 (Vorschlag) (22. Lieferung) mit folgender Maßgabe:
Abweichend von Abschnitt 9.1 bei Zimmertemperatur 10 Minuten ausblasen.
331 1,2-Dichlorethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsverfahren
332 Trichlorbenzol als Summe aller Isomere in der Originalprobe DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der Nummer 504 dieser Anlage
333 Endosulfan als Summe aller Isomere in der Originalprobe DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der Nummer 504 dieser Anlage
334 Benzol und Derivate in der Originalprobe DIN 38407-F 9-1 (Ausgabe Mai 1991) unter Beachtung der Nummer 504 dieser Anlage und mit folgender Maßgabe:
Statt Kaliumcarbonat sind 2 bis 3 g Natriumsulfat pro 5 ml Probe zu verwenden. In Abschnitt 3.8.3 gilt nach dem 5. Anstrich anstelle des Wertes "8,78 µg/l" der Wert "878 µg/l".
335 Sulfid- und Mercaptan-Schwefel in der Originalprobe
Hinweis
nach Maßgabe der Nummer 503 dieser Anlage
336 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Originalprobe (PAK) (Fluoranthen, Benzo(a)pyren, Benzo(b)-fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen, Indeno(1,2,3-cd)-pyren) nach Maßgabe der Nummer 504 dieser Anlage 04
337 Chlordioxid und andere Oxidantien, angegeben als Chlor entsprechend DIN 38408-G 5 (Ausgabe Juni 1990) mit folgender Maßgabe:
Die nach Abschnitt 4 vorgesehenen Maßnahmen zur Störungsbehebung sind nicht durchzuführen.
338 Färbung DIN EN ISO 7887, Abschnitt 3 (Ausgabe Dezember 1994)
339 Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) DEV F 33 (53. Lieferung Januar 2002)


4 Biologische Testverfahren Hinweis
Für die Verfahren der Nummern 401 bis 404 und 411 ist Nummer 505 (Salzkorrektur) und Nummer 509 (Zugabe von Neutralisationsmitteln), für das Verfahren Nummer 410 ist die Nummer 509 (Zugabe von Neutralisationsmitteln) dieser Anlage zu beachten.
400 Richtlinie zur Probenahme und Durchführung biologischer Testverfahren DIN EN ISO 5667-16 (Ausgabe Februar 1999)
401
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) in der Originalprobe 04 DIN 38415-T 6 (Ausgabe August 2003)
402 Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) 04 in der Originalprobe DIN 38412-L 30 (Ausgabe März 1989)
403 Giftigkeit gegenüber Algen (GA) 04 in der Originalprobe DIN 38412-L 33 (Ausgabe März 1991) mit folgender Maßgabe:
In Abschnitt 3.5 gilt nicht der Satzteil "sofern bei höheren Verdünnungsfaktoren keine Hemmung größer als 20 Prozent festgestellt wird" und in Abschnitt 11.1 nicht die Anmerkung.
404 Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL) 04 in der Originalprobe DIN 38412-L 34 (Ausgabe Juli 1997) in Verbindung mit der Ergänzung DIN 38412-L 341 (Ausgabe Oktober 1993) und mit folgender Maßgabe:
Eine salzbedingte Verdünnung ist nicht mit der vorgegebenen Kochsalz-Lösung, sondern mit destilliertem Wasser durchzuführen.
405 Leichte aerobe biologische Abbaubarkeit von Stoffen Anhang zur Richtlinie 92/69/EWG vom 31. Juli 1992 zur 17. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG (ABl. EG Nr. L 383 S. 187)


Nr. Parameter Verfahren
406 Aerobe biologische Abbaubarkeit von Stoffen DIN EN 9888 (Ausgabe Juni 1999) mit folgender Maßgabe:
Die Abbaubarkeit wird als DOC-Abbaugrad über 28 Tage bestimmt. Belebtschlamm-Inokulum 1 g/l Trockenmasse je Test. Die Wasserhärte des Testwassers kann bis zu 2,7 mmol/l betragen. Ausgeblasene und adsorbierte Stoffanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Das Ergebnis wird als Abbaugrad angegeben. Voradaptierte Inokula sind nicht zugelassen.
407 Aerobe biologische Abbaubarkeit in biologischen Behandlungsanlagen (Eliminierbarkeit) von der filtrierten Probe DIN EN 9888 (Ausgabe Juni 1999) mit folgender Maßgabe:
Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbaugrad (Eliminationsgrad) bestimmt. Es wird das Inokulum der realen Behandlungsanlagen mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz verwendet (Abschnitt 8.3).
Die Dauer des Eliminationstests entspricht der Zeit, die erforderlich ist, um den Eliminationsgrad des Gesamtabwassers der realen Abwasserbehandlungsanlage in der Testsimulation für das Gesamtabwasser zu erreichen. Die CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen 100 und 1.000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagenzulaufs weitestgehend entsprechen. Die Wasserhärte des Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen realen Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn des Tests unter Abzug der Stripanteile bezogen. Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.
408 Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminierbarkeit) in biologischen Behandlungsanlagen von der filtrierten Probe DIN EN 9888 (Ausgabe Juni 1999) mit folgender Maßgabe:
Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbaugrad über maximal 7 Tage (Eliminationsgrad) bestimmt. Es wird das Inokulum der realen Abwasserbehandlungsanlage mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz verwendet (Abschnitt 8.3). Die CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen 100 und 1.000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagenzulaufs weitgehend entsprechen. Die Wasserhärte des Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen realen Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn des Tests unter Abzug der Stripanteile bezogen. Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.
409 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen in der Originalprobe DIN EN 1899-1 (Ausgabe Mai 1998)
410 Erbgutveränderndes Potential (umu-test) DIN 38415-T 3 (Ausgabe Dezember 1996)
411 (aufgehoben) 04


III Hinweise und Erläuterungen
501 Hinweise zum AOX Verfahren
(Nummer 302)
1. Periodatgehalte
In Gegenwart von Periodaten muss das Natriumsulfit überstöchiometrisch zugesetzt werden und mindestens 24 Stunden reduzierend einwirken.
2. Chloridgehalte
Bei Chloridgehalten über 1 g/l wird durch Verdünnung der Probe eine Chloridkonzentration von weniger als 1 g/l in der Analysenprobe hergestellt. Der blindwertbereinigte Messwert wird mit dem Verdünnungsfaktor multipliziert. Der zugehörige Blindwert ist der arbeitstäglich bestimmte Wert einer Lösung von 1 g/l Chlorid. Bei Chloridgehalten unter 1 g/l in der unverdünnten Probe wird deionisiertes Wasser als Blindwert verwendet.
3. Nitratwaschlösung
Bei Proben mit Chloridgehalten unter 1 g/l wird mit 25 ml Nitratlösung gewaschen. Bei Analysenproben, deren Chloridkonzentration durch Verdünnung auf weniger als 1 g/l eingestellt wird, wird abweichend von der Norm portionsweise mit insgesamt 50 ml Nitratlösung gewaschen.
4. Befund
Die AOX-Gehalte des Vorfilters und der ersten und zweiten Adsorptionssäule sind im Befund zu summieren.
502 Hinweise zum TOC-Verfahren
(Nummer 305)
Es ist ein TOC-Gerät mit thermisch-katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670 °C) zu verwenden. Die Regelungen zur Homogenisierung nach DIN 38402 Teil 30 "Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung heterogener Wasserproben" (Juli 1998), insbesondere Abschnitt 8.3 und 8.4.5 sind zu beachten.
Bei der Untersuchung partikelhaltiger Abwasserproben sind Kontrollmessungen gemäß Anhang C der DIN EN 1484 (August 1997) durchzuführen.
503 Hinweise zur Bestimmung von Sulfid- und Merkaptan-Schwefel (Nummer 335)
1. Allgemeine Angaben
Sulfid-Schwefel kommt in Wässern in Abhängigkeit vom pH-Wert als gelöster Schwefelwasserstoff (H2S), in Form von Hydrogensulfid-Ionen (HS-) oder in Form von Sulfid-Ionen (S2-) vor. Merkaptane (RSH) finden sich entsprechend als RSH oder als Merkaptid-Ionen (RS-). Bei Zutritt von Luftsauerstoff werden sowohl Sulfide als auch Merkaptane rasch zu Disulfiden oxidiert und entgehen dadurch der Bestimmung.
2. Grundlage
Sulfide und Merkaptane werden mit Silbernitrat in alkalischer Lösung titriert. Dabei entstehen schwerlösliche Silberverbindungen. Die Endpunkte der jeweiligen Umsetzung werden durch das Umschlagspotential einer Messkette angezeigt.
Hinweise
Die stark alkalischen Analysenbedingungen haben zur Folge, dass grundsätzlich Sulfid bzw. Merkaptid, nicht aber Schwefelwasserstoff und Merkaptan bestimmt werden. Daher ist es angebracht, das Analysenergebnis als Sulfid-Schwefel bzw. Merkaptan-Schwefel zu berechnen. Es kann jedoch als Schwefelwasserstoff oder als Ethylmerkaptan ausgedrückt werden.
Bei Kenntnis des pH-Wertes der Originalprobe lassen sich bei Bedarf die tatsächlichen Verhältnisse an Schwefelwasserstoff, Hydrogensulfid oder Sulfid einerseits bzw. Merkaptanen oder Merkaptiden andererseits errechnen.
Inwieweit Schwermetallsulfide mit bestimmt werden, hängt vom jeweiligen Löslichkeitsprodukt ab.
3. Anwendungsbereich
Es wird mit einer 0,02 molaren Silbernitratlösung titriert. Der Verbrauch von 1 ml dieser Lösung entspricht 0,32064 mg Sulfid-Schwefel bzw. 0,64128 mg Merkaptan-Schwefel. Unter den Analysenbedingungen und in Abhängigkeit des Auflösungsvermögens der benutzten Titrationseinrichtungen (z.B. 100 Mikroliter) können absolut 0,032064 mg oder bei Einsatz von 100 ml Probe 0,32064 mg/l Sulfid-Schwefel nachgewiesen werden (entsprechend 0,64128 mg/l Merkaptan-Schwefel).
4. Geräte
Massivsilberelektrode mit Sulfidüberzug, Bezugselektrode Silber, Silberchlorid mit gesättigter Kaliumnitratlösung als Zwischenelektrolyt und Schliffdiaphragma,Titrationsvorrichtung,Magnetrührer.
5. Chemikalien Stickstoff Destilliertes Wasser, N2-gesättigt
Natronlauge 4 Mol/l: 160 g Natriumhydroxid werden in einem 1-Liter-Messkolben mit 600 ml destilliertem Wasser gelöst; anschließend wird auf 1.000 ml mit destilliertem Wasser aufgefüllt. Die Lösung wird in einer 1-l-Polyethylenflasche aufbewahrt.
Ammoniaklösung 0,5 Mol/l: 40 ml einer 25-prozentigen Ammoniaklösung werden in einem 1-l-Messkolben mit destilliertem Wasser auf 1.000 ml aufgefüllt. Die Aufbewahrung der Lösung erfolgt in einer 1-l-Polyethylenflasche.
Silbernitratlösung 0,02 Mol/l AgNO3
6. Probenahme und Konservierung
Die Proben sollen möglichst sofort analysiert werden. Sofern dies nicht möglich ist, müssen die Proben analysengerecht abgefüllt werden. Hierzu sind in eine 250-ml-Polyethylenflasche 25 ml der Natronlauge (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) vorzulegen und mit 100 ml oder mit der mit destilliertem Wasser auf 100 ml verdünnten Probe zu versetzen.
7. Durchführung
25 ml der Natronlauge (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) sind in einem 250 ml Titriergefäß vorzulegen, sofern die Probe nicht schon entsprechend vorbehandelt wurde. Hierzu pipettiert man 10 ml der Ammoniaklösung (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts), bevor 100 ml der Probe zugegeben werden. Falls vorbehandelt, wird die Ammoniaklösung vorgelegt und die konservierte Probe zugegeben. Als Probenvolumen können auch geringere Mengen, welche mit destilliertem Wasser (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) auf 100 ml verdünnt werden, zudosiert werden. Das Titriergefäß ist zu verschließen, über die Probe ist ein kräftiger Stickstoffstrom zu leiten. Während der Titration muss mit einer mittleren Drehzahl gerührt werden. Die eintauchende Elektrode soll nicht im Rührkegel liegen, die Pipettenspitze soll ca. 1 cm von der Elektrode entfernt sein und ca. 0,5 cm tiefer als diese liegen.
Es kann sowohl dynamisch als auch durch Zugabe gleichbleibender Volumina titriert werden. Da die Umschlagspotentiale der Elektrode von der Matrix abhängen können, ist es vorteilhaft, diese durch Aufstockung bekannter Konzentrationen an Sulfid bzw. Merkaptan zu ermitteln.
8. Auswertung
Die Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:

V1 · F · 320,64
c(S-2) =
[mg/l]
ml Probe

Die Massenkonzentration an Merkaptan-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:

(V2 - V1) · F · 641,28
c(S - RSH) =
[mg/l]
ml Probe
F: Faktor der 0,02 Mol/l Ag NO3-Lösung
V1: Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratlösung bis zum 1. Äquivalenzpunkt
V2: Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratlösung bis zum 2. Äquivalenzpunkt
9. Angabe der Ergebnisse
Für die Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel (S2-) oder Merkaptan-Schwefel (S-RSH) werden auf 0,1 mg/l gerundete Werte mit nicht mehr als 2 signifikanten Stellen angegeben.

Beispiel:

Sulfid-Schwefel 3,4 mg/l
Merkaptan-Schwefel 0,6 mg/l

504 Hinweise zur Bestimmungsgrenze
(Nummern 327, 329, 332, 333, 334, 336)
Messwerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt, wenn sie gleich oder größer der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Analyseverfahrens sind.
505
Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren 04
(Nummern 401 bis 404 und 411)
506 Hinweise für die Bestimmung von Elementen
(Nummern 109, 201, 203, 205, 209, 211, 212, 213, 214, 216, 218, 219, 223 und 224) 04
Die Angabe zum Aufschlussverfahren im ersten Satz von Abschnitt 8.2.3 wird ersetzt durch:
100 ml Probe (7.4) mit 1 ml Salpetersäure (5.2) und 1 ml Wasserstoffperoxid (5.3) versetzen.
507 Hinweise für die Bestimmung von Zinn
(Nummer 220)
Bei der Bestimmung von Zinn wird folgendes Aufschlussverfahren angewandt:
100 ml Probe mit 1 ml Schwefelsäure (5.4) und 1 ml Wasserstoffperoxid (5.3) versetzen. Bei unvollständigem Aufschluss den Rückstand nach Abkühlen mit wenig Wasser versetzen, erneut Wasserstoffperoxid (5.3) zugeben und die Behandlung wiederholen. Rückstand mit verdünnter Salzsäure (5.5) auf 100 ml auffüllen.
508 Hinweise für die Bestimmung von Titan
(Nummer 221)
Bei der Bestimmung von Titan wird folgendes Aufschlussverfahren angewandt:
100 ml Probe mit 2 g Ammoniumsulfat (5.6) und 3 ml Schwefelsäure (5.4) versetzen. Unter ständigem Rühren bis zum Auftreten von SO3-Nebeln erhitzen. Bei unvollständigem Aufschluss Behandlung mit geringerer Probemenge wiederholen. Rückstand mit Wasser auf 100 ml auffüllen.
509 Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404) 04
Messwerterhebliche Volumenänderungen durch die Zugabe von Neutralisationsmitteln sind bei der Ergebnisangabe zu berücksichtigen. Durch geeignete Wahl der Säuren und Laugen ist sicherzustellen, dass erhebliche chemisch-physikalische Änderungen der Probe (insbesondere Ausfällungen und Auflösungen) vermieden werden. Die Zugabe des Neutralisationsmittels muss so erfolgen, dass die lokalen Unterschiede des pH-Wertes in der Probe so gering wie möglich gehalten werden (schnelles Rühren, langsame Zugabe).

5. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) Teil B wird wie folgt gefasst:

alt neu
B Allgemeine Anforderungen

§ 3 Abs. 1 findet keine Anwendung.

"B Allgemeine Anforderungen

(1) § 3 Absatz 1 findet keine Anwendung.

(2) Abwasseranlagen sollen so errichtet, betrieben und benutzt werden, dass eine energieeffiziente Betriebsweise ermöglicht wird. Die bei der Abwasserbeseitigung entstehenden Energiepotenziale sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu nutzen."

b) Teil C wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 wird folgende Fußnote an die Tabelle angefügt:

"Bei Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes kann an Stelle einer qualifizierten Stichprobe oder einer 2-Stunden-Mischprobe auch eine Stichprobe genommen werden."

bb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "allgemeine bauaufsichtliche Zulassung" das Komma und die Wörter "europäische technische Zulassung nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes" gestrichen.

6. In Anhang 22 Teil E Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "flüchtige organisch gebundene Halogene (FlOX)" durch die Wörter "ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX)" ersetzt.

7. Anhang 23 Teil D Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird in der Tabelle Zeile 5 das Wort "Chrom" durch die Wörter "Chrom, gesamt" und in der letzten Zeile das Wort "Sulfid" durch die Wörter "Sulfid, leicht freisetzbar" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Sulfid" durch die Wörter "Sulfid, leicht freisetzbar," ersetzt.

8. In Anhang 25 Teil D Nummer 1 wird das Wort "Sulfid" durch die Wörter "Sulfid, leicht freisetzbar," ersetzt.

9. In Anhang 27 Teil D Absatz 1 wird in der Tabelle Zeile 6 das Wort "Chrom" durch die Wörter "Chrom, gesamt" ersetzt.

10. Anhang 29 wird wie folgt geändert:

a) Dem Teil A wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die in Teil C Absatz 1 und 2, Teil D Absatz 1, 4 und 5 sowie Teil F Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1."

b) Teil B wird wie folgt geändert:

aa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen."

bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aaa) Im Halbsatz vor Nummer 1 werden die Wörter "nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall" gestrichen.

bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Prozesswasser" die Wörter "und Kühlwasser" eingefügt.

c) In Teil C Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

alt neu
Herstellungsbereiche 2 5 6 7 8 9 10
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 100 50 40 200 200 300 300
Eisen 5 5 5 5 3 5 5
Kohlenwasserstoffe, gesamt - - 5 10 10 10 5
Stickstoff aus Nitrit (NO2-N) - - - - 5 5 -
Phosphor, gesamt - - - - 2 2 2
Fluorid - - - - 30 30 -
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 6 2 2 2 6 6 6
"
Herstellungsbereiche 2 5 6 7 8 9 10
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 100 50 40 200 200 300 300
Abfiltrierbare Stoffe 30 - 20 - - - -
Eisen 5,0 5,0 5,0 5,0 3,0 5,0 5,0
Kohlenwasserstoffe, gesamt - - 5,0 10 10 10 5,0
Nitritstickstoff (NO2-N) - - - - 5,0 5,0 -
Phosphor, gesamt - - - - 2,0 2,0 2,0
Fluorid, gelöst - - - - 30 30 -
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 6 2 2 2 6 6 6"

d) Teil D wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

alt neu
Herstellungsbereiche 2 5 6 7 8 9 10
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Blei 0,5 0,5 - - - - 0,5
Chrom, gesamt - 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Chrom VI - - - - 0,1 0,1 0,1
Kupfer - - - - - - 0,5
Nickel - 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Zink 2 2 2 2 2 2 2
Zinn - - - - - - 2
Cyanid, leicht freisetzbar 0,4 - - - - - 0,2
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) - - - - - - 1

"Herstellungsbereiche 2 5 6 7 8 9 10
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Blei 0,5 0,5 - - - - 0,5
Chrom, gesamt - 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Chrom VI - - - - 0,1 0,1 0,1
Kupfer - - - - - - 0,5
Nickel - 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Zink 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0
Zinn - - - - - - 2,0
Cyanid, leicht freisetzbar 0,4 - - - - - 0,2
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) - - - - - - 1,0".

bb) In Absatz 5 wird die Angabe "4" durch die Angabe "4,0" ersetzt.

e) Teil E Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen. "(2) Die in Teil B Absatz 2 genannte Anforderung ist für den Ort des Anfalls einzuhalten."

f) Teil F wird wie folgt geändert:

aa) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die in Teil A Absatz 3 genannten Anforderungen spätestens bis zum 8. März 2016 einzuhalten. Abweichend hiervon sind die Anforderungen nach Teil C Absatz 1 für die Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Phosphor, gesamt und Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) ab dem 6. September 2014 einzuhalten."

bb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

cc) In Absatz 2 Nummer 1 wird in der Tabelle Zeile 3 die Angabe "5" durch die Angabe "5,0" ersetzt.

dd) In Absatz 2 Nummer 2 wird in der Tabelle Zeile 5 die Angabe "2" durch die Angabe "2,0" ersetzt.

11. Anhang 31 wird wie folgt geändert:

a) In Teil C Nummer 3 werden in der Tabelle Zeile 4 nach den Wörtern "Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt" das Komma und die Wörter "nach Nummer 109 der Anlage "Analysen- und Messverfahren"" gestrichen.

b) In Teil D Nummer 3 werden in der Tabelle Zeile 11 die Wörter "Freies Chlor" durch die Wörter "Chlor, freies" ersetzt.

12. Anhang 33 wird wie folgt geändert:

a) Teil A Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91, 2001 Nr. L 145 S. 52) stammt. "(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauch- oder Abgasen stammt, die bei der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen im Sinne von Artikel 42 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17) entstehen."

b) In Teil C Absatz 1 wird in der Tabelle Zeile 5 das Wort "Fluorid" durch die Wörter "Fluorid, gelöst" ersetzt.

c) Teil D Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tabelle Zeile 7 wird das Wort "Chrom" durch die Wörter "Chrom, gesamt" ersetzt.

bb) In der letzten Zeile der Tabelle werden die Wörter "nach Anhang I der Richtlinie 2000/76/EG berechneten Dioxine und Furane" durch die Wörter "nach Anhang VI Teil 2 der Richtlinie 2010/75/EU berechneten Dioxine und Furane" ersetzt.

d) In Teil F Absatz 1 Satz 2 wird in der Tabelle Zeile 4 das Wort "Chrom" durch die Wörter "Chrom, gesamt" und in Zeile 9 das Wort "Sulfid" durch die Wörter "Sulfid, leicht freisetzbar" ersetzt.

13. In Anhang 36 Teil D Satz 1 werden in der Tabelle Zeile 5 die Wörter "Sulfid- und Mercaptan-Schwefel" durch die Wörter "Sulfid, leicht freisetzbar" ersetzt.

14. In Anhang 37 Teil D Absatz 1 wird in der Tabelle Zeile 10 das Wort "Sulfid" durch die Wörter "Sulfid, leicht freisetzbar" ersetzt.

15. In Anhang 38 Teil D Absatz 1 Satz 1 wird in der Tabelle Zeile 3 das Wort "Sulfid" durch die Wörter "Sulfid, leicht freisetzbar" ersetzt.

16. Anhang 39 wird wie folgt geändert:

a) In Teil C Absatz 1 wird in der Tabelle Zeile 7 das Wort "Fluorid" durch die Wörter "Fluorid, gelöst" ersetzt.

b) Teil D Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden in der Tabelle Zeile 14 die Wörter "Sulfid, gelöst" durch die Wörter "Sulfid, leicht freisetzbar" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Sulfid, gelöst," durch die Wörter "Sulfid, leicht freisetzbar," ersetzt.

c) In Teil E Absatz 2 Satz 2 werden in der Tabelle Zeile 1 die Wörter "Freies Chlor" durch die Wörter "Chlor, freies" ersetzt.

17. Anhang 40 wird wie folgt geändert:

a) In Teil C Absatz 1 wird in der Tabelle Spalte 1 die Angabe "Stickstoff aus Ammoniumverbindungen mg/l" durch die Angabe "Ammoniumstickstoff mg/l", die Angabe "Fluorid mg/l" durch die Angabe "Fluorid, gelöst mg/l", die Angabe "Stickstoff aus Nitrit mg/l" durch die Angabe "Nitritstickstoff mg/l", die Angabe "Kohlenwasserstoffe mg/l" durch die Angabe "Kohlenwasserstoffe, gesamt mg/l" und die Angabe" Phosphor mg/l" durch die Angabe "Phosphor, gesamt mg/l" ersetzt.

b) Teil D wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird in der Tabelle Spalte 1 die Angabe "Freies Chlor mg/l" durch die Angabe "Chlor, freies mg/l", die Angabe "Chrom mg/l" durch die Angabe "Chrom, gesamt mg/l" und die Angabe "Sulfid mg/l" durch die Angabe "Sulfid, leicht freisetzbar mg/l" ersetzt.

bb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Freies Chlor" durch die Angabe "Chlor, freies" ersetzt.

c) In Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe "DIN 19610 (Ausgabe November 1975)" durch die Angabe "DIN EN 939 (Ausgabe April 2000)" ersetzt.

18. Anhang 41 wird wie folgt geändert:

a) Dem Teil A wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die in Teil C Absatz 1 und 2 sowie Teil D Absatz 1 Nummer 1 Satz 3, Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1."

b) Teil B wird wie folgt geändert:

aa) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Neben den Anforderungen nach § 3 gelten folgende allgemeine Anforderungen zur Minderung des Wasserverbrauchs:

  1. Leckagen und Verluste sind so weit wie möglich zu vermeiden,
  2. Kühlwasser und Spülwasser sind nach Aufbereitung wiederzuverwenden,
  3. Wasser ist in weitgehend geschlossenen Kreisläufen zu führen." bb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

cc) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:

"(3) Das Abwasser darf Folgendes nicht enthalten:

  1. Schleifschlämme aus der mechanischen Bearbeitung von Bleiglas, Spezialglas, optischem Glas und Flachglas,
  2. Ätzschlämme aus der chemischen Oberflächenbehandlung von Bleiglas, Spezialglas und optischem Glas,
  3. silber- und kupferhaltige Schlämme aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas.

(4) Bei der chemischen Oberflächenbehandlung von Bleiglas, Spezialglas und optischem Glas darf aus der Abgaswäsche kein Abwasser anfallen.

(5) Bei der Herstellung von Mineralfasern darf aus der Abgaswäsche kein Abwasser abgeleitet werden."

c) Teil C wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die Tabelle wie folgt gefasst:

alt neu

Stichprobe
mg/l
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Abfiltrierbare Stoffe 30 -
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) - 130
Sulfat - 3.000
Fluorid - 30

"Stichprobe mg/l Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe -
mg/l
Abfiltrierbare Stoffe 30 -
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) - 130
Sulfat - 1.0001
Fluorid, gelöst - 6,02
Kohlenwasserstoffe, gesamt3 15 -
Ammoniumstickstoff4 10
1 Abweichend davon gilt für Anlagen, in denen ausschließlich eine Säurepolitur stattfindet, für Sulfat ein Wert von 3.000 mg/l.

2 Abweichend davon gilt für Anlagen, in denen ausschließlich eine Säurepolitur stattfindet, sowie für Anlagen, in denen Opalglas hergestellt bzw. bearbeitet wird, für Fluorid, gelöst, ein Wert von 30 mg/l.

3 Der Parameter gilt nur für Kohlenwasserstoffe, die kein Fluor enthalten, und nur bei Anlagen, in denen Druckluftkondensate behandelt oder Kühlschmiermittel eingesetzt werden.

4 Der Parameter gilt nur bei Anlagen zur Herstellung und Weiterverarbeitung von Mineralfasern."

bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Der pH-Wert des Abwassers darf an der Einleitungsstelle in das Gewässer einen Wert von 6,5 nicht unterschreiten und einen Wert von 9,0 nicht überschreiten. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung."

d) Teil D wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 Satz 3 wird in der Tabelle in Zeile 4 die Angabe "3" durch die Angabe "3,0" und in Zeile 5 die Angabe "0,5" durch die Angabe "0,3" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

alt neu


Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Kupfer 0,5
Nickel 0,5
Chrom, gesamt 0,5
Cadmium 0,1
"Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Kupfer 0,3
Nickel 0,5
Chrom, gesamt 0,3
Cadmium 0,05
Zinn1 0,5
Zink2 0,5
Bor3 3,0
1 Der Parameter gilt nur bei Anlagen, in denen eine Heißendvergütung mit Zinnverbindungen betrieben wird.

2 Der Parameter gilt nur bei Anlagen, in denen Zinkselenit zur Entfärbung des Glases eingesetzt wird.

3 Der Parameter gilt nur bei Anlagen, in denen Borosilikatglas hergestellt bzw. verarbeitet wird. Bei Anlagen, die weniger als 20 t/d produzieren oder bearbeiten, gilt der genannte Wert nicht. In diesen Fällen sind die Bor-Emissionen technisch so weit wie möglich zu mindern."


ccc) Nummer 3

Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Kupfer 0,5
Nickel 0,5
Chrom, gesamt 0,5
Cadmium 0,1

wird aufgehoben.

bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 4 wird die Angabe "3" durch die Angabe "3,0" ersetzt.

bbb) In Nummer 5 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

:

alt neu


Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Kupfer 0,5
Nickel 0,5
Chrom, gesamt 0,5
Cadmium 0,1
"Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Kupfer 0,3
Nickel 0,5
Chrom, gesamt 0,3
Cadmium 0,05
Zinn1 0,5
Zink2 0,5
Bor3 3,0
1 Der Parameter gilt nur bei Anlagen, in denen eine Heißendvergütung mit Zinnverbindungen betrieben wird.

2 Der Parameter gilt nur bei Anlagen, in denen Zinkselenit zur Entfärbung des Glases eingesetzt wird.

3 Der Parameter gilt nur bei Anlagen, in denen Borosilikatglas hergestellt bzw. verarbeitet wird. Bei Anlagen, die weniger als 20 t/d produzieren oder bearbeiten, gilt der genannte Wert nicht. In diesen Fällen sind die Bor-Emissionen technisch so weit wie möglich zu mindern."


cc) In Absatz 3 wird in Satz 1 die Angabe "6" durch die Angabe "6,0" sowie die Angabe "3" durch die Angabe "3,0" ersetzt.

e) Teil E wird wie folgt gefasst:

alt neu
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

(1) Das Abwasser darf nicht enthalten:

  1. Schleifschlämme aus der mechanischen Bearbeitung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas und Flachglas sowie Ätzschlämme aus der chemischen Oberflächenbehandlung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas und optisches Glas,
  2. Silber- und kupferhaltige Schlämme aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas.

(2) Bei der chemischen Oberflächenbehandlung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas darf aus der Abgaswäsche kein Abwasser anfallen.

"E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

Die in Teil B Absatz 3, 4 und 5 genannten Anforderungen sind für den Ort des Anfalls einzuhalten."

f) Folgender Teil F wird angefügt:

"F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil A Absatz 3 genannten Anforderungen spätestens bis zum 8. März 2016 einzuhalten. Abweichend hiervon sind die Anforderungen nach Teil C Absatz 1 für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ab dem 6. September 2014 einzuhalten."

19. In Anhang 42 Teil F Abschnitt I Absatz 1 wird in der Tabelle Zeile 4 das Wort "Sulfid" durch die Wörter "Sulfid, leicht freisetzbar" ersetzt.

20. In Anhang 43 Teil C Absatz 1 wird in der Tabelle Zeile 7 das Wort "Sulfid" durch die Wörter "Sulfid, leicht freisetzbar" ersetzt.

21. In Anhang 45 Teil D Absatz 1 Satz 1 werden in der Tabelle Zeile 4 die Wörter "Sulfid- und Mercaptan-Schwefel" durch die Wörter "Sulfid, leicht freisetzbar" ersetzt.

22. Anhang 46 wird wie folgt geändert:

a) Teil A wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 werden die Wörter ", der Kokslöschung" gestrichen.

bb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die in Teil C Absatz 1 und Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1."

b) Teil B wird wie folgt gefasst:

alt neu
B Allgemeine Anforderungen

Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

"B Allgemeine Anforderungen

(1) Bei der Nasslöschung von Koks ist die Menge des eingesetzten Frischwassers zu minimieren und das Löschwasser so weit wie möglich wiederzuverwenden. Andere Prozesswässer dürfen nur verwendet werden, wenn in diesen die Konzentrationswerte der Tabellen in Teil C Absatz 1 und D Absatz 1 nicht überschritten werden.

(2) Belebtschlamm aus der Abwasserbehandlungsanlage, in der Abwasser nach Teil A Absatz 1 behandelt wird, ist der Kohlenzufuhr der Kokerei zuzuführen."

c) In Teil C Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

alt neu

Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
g/t mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 9 -
Stickstoff als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 9 -
Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) 12 -
Phosphor, gesamt - 2
"Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
g/t mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 9,0 20
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) - 220
Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 9,0 35
Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) 12 -
Phosphor, gesamt - 2,0".

d) Teil D wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

alt neu

Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Benzol und Derivate g/t 0,03
Sulfid g/t 0,03
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) g/t 0,015
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion g/t 0,15
Cyanid, leicht freisetzbar g/t 0,03
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2

"Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
g/t mg/l
Benzol und Derivate 0,03 -
Sulfid, leicht freisetzbar 0,03 0,1
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 0,015 0,05
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion 0,15 0,5
Thiocyanat (SCN-) - 4,0
Cyanid, leicht freisetzbar 0,03 0,1
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2".

bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "Phenolindex" wird durch die Wörter "Sulfid, leicht freisetzbar, Phenolindex, Thiocyanat" ersetzt.

bbb) Folgender Satz wird angefügt:

"In diesem Fall hat der Einleiter mindestens einmal jährlich diese Parameter an der Einleitungsstelle zu überprüfen und der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Überprüfung zu übermitteln."

e) Die folgenden Teile E und F werden angefügt:

"E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil A Absatz 3 genannten Anforderungen spätestens bis zum 8. März 2016 einzuhalten. Abweichend hiervon sind die Anforderungen nach Teil C Absatz 1 für die Parameter Phosphor, gesamt und Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) ab dem 6. September 2014 einzuhalten. Die Überprüfung nach Teil D Absatz 2 Satz 2 ist ab dem 8. März 2016 vorzunehmen."

23. Anhang 47 wird wie folgt geändert:

a) In Teil C Absatz 1 wird in der Tabelle Zeile 6 das Wort "Fluorid" durch die Wörter "Fluorid, gelöst" ersetzt.

b) In Teil D Absatz 1 wird in der Tabelle Zeile 5 das Wort "Chrom" durch die Wörter "Chrom, gesamt" und in Zeile 10 das Wort "Sulfid" durch die Wörter "Sulfid, leicht freisetzbar" ersetzt.

24. Anhang 48 wird wie folgt geändert:

a) In Teil 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "92/112/EWG" durch die Angabe "2010/75/EU" ersetzt.

b) Teil 11 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Das Abwasser darf feste Abfälle, stark saure Abfälle und behandelte Abfälle im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (ABl. EG Nr. L 409 S. 11) nicht enthalten. "(3) Das Abwasser darf keine Abfälle aus der Herstellung von Titandioxid im Sinne von Artikel 67 der Richtlinie 2010/75/EU enthalten."

bb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird Zeile 3 der Tabelle wie folgt gefasst:


alt neu

"Chlorid bei Verwendung von
- natürlichem Rutil kg/t 130 - -
- synthetischem Rutil kg/t 228 - -
- Schlacke kg/t 450 70 165".

"Chlorid bei Verwendung von
- natürlichem Rutil kg/t 130 - -
- synthetischem Rutil kg/t 228 - -
- Schlacke kg/t 330 70 165".

bbb) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Die Anforderungen für Chlorid in der Spalte Chloridverfahren gelten nur für das Chloridverfahren im Sinne von Artikel 6 Buchstabe b der in Absatz 3 genannten Richtlinie. Werden als Nebenprodukte Metallchlorid oder Salzsäure hergestellt, vermindern sich die zulässigen Chloridwerte um die entsprechende Chloridfracht dieser Herstellung. Wird mehr als ein Einsatzstoff eingesetzt, gelten die Chloridfrachtwerte proportional zu der Menge der verwendeten Einsatzstoffe. "Die Anforderungen für Chlorid in der Spalte Chloridverfahren gelten für das Chloridverfahren im Sinne von Anhang VIII Teil 1 Nummer 2 Buchstabe c der in Absatz 3 genannten Richtlinie. Für Einleitungen in Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und für Übergangsgewässer nach § 2 Nummer 2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) in der jeweils geltenden Fassung kann abweichend von Satz 1 bei Verwendung von Schlacke ein Emissionswert von 450 kg Chlorid pro Tonne nach dem Chloridverfahren erzeugten Titandioxids festgelegt werden. Wird mehr als ein Einsatzstoff verwendet, gelten die Emissionswerte für Chlorid proportional zu der Menge der verwendeten Einsatzstoffe."

25. Anhang 51 wird wie folgt geändert:

a) In Teil C Absatz 1 werden in der Tabelle Zeile 7 die Wörter "Stickstoff aus Nitrit" durch das Wort "Nitritstickstoff" ersetzt.

b) Teil D Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird in der Tabelle Zeile 5 das Wort "Chrom" durch die Wörter "Chrom, gesamt" und in der letzten Zeile das Wort "Sulfid" durch die Wörter "Sulfid, leicht freisetzbar" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Sulfid" durch die Wörter "Sulfid, leicht freisetzbar," ersetzt.

26. In Anhang 54 Teil E Absatz 2 Satz 1 wird in der Tabelle Zeile 9 das Wort "Sulfid" durch die Wörter "Sulfid, leicht freisetzbar" und werden in der letzten Zeile die Wörter "freies Chlor" durch die Wörter "Chlor, freies" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Abwasserabgabengesetzes

Absatz 1 Satz 3 der Anlage des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
Den Festlegungen der Tabelle liegen die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers nach den angegebenen Nummern in der Anlage "Analysen- und Messverfahren" zur Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) zugrunde. "Den Festlegungen in der Tabelle liegen die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers nach den in der Anlage "Analysen- und Messverfahren" zur Abwasserverordnung angegebenen Nummern in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) zugrunde, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist."

Artikel 3
Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 2 Satz 4

Hinsichtlich der Überprüfung der ausreichenden Fachkunde nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

wird aufgehoben.

2. § 8a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Komma nach dem Wort "Anlagenbetreiber" durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, über die Rohrfernleitungsanlagen verlaufen," gestrichen.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, über die Rohrfernleitungsanlagen verlaufen, haben der zuständigen Behörde auf Verlangen technische Ermittlungen und Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu ermöglichen, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben erforderlich ist, die der zuständigen Behörde nach Teil 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und nach dieser Verordnung übertragen worden sind."

c) Absatz 3

(3) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der zur Auskunft verpflichteten Person oder der für sie tätigen Personen handelt.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Abwasserverordnung in der vom 6. September 2014 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

__
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17).

ID14/1947

ENDE