Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung
Vom 12. November 2021
(BAnz. AT vom 12.11.2021 V1)
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der Coronavirus-Testverordnung
Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4a wie folgt gefasst:
" § 4a Bürgertestung".
2. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
b) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 5
5. die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß § 4a Nummer 2.
wird aufgehoben.
3. § 4a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 4a Testungen bei impfunfähigen und abgesonderten Personen
Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigentests:
| " § 4a Bürgertestung
Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests nach § 1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2." |
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "und" durch die Wörter "sowie einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuchs oder einer vertraglich vereinbarten Geheimhaltungspflicht unterliegen und" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Beauftragungen nach Absatz 1 Nummer 2, die bis zum 13. November 2021 bestanden haben, gelten fort. Eine Beauftragung zusätzlicher weiterer Leistungserbringer nach Absatz 1 Nummer 2 ist nur gültig, wenn sie bis zum 15. Dezember 2021 erfolgt."
b) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
4. bei Testungen nach § 4a gegenüber dem Leistungserbringer Folgendes vorgelegt wurde:
| 4. bei Testungen nach § 4a gegenüber dem Leistungserbringer ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität der getesteten Person vorgelegt wurde." |
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 wird im Satzteil vor der Aufzählung die Angabe "25. Oktober 2021" durch die Angabe "17. November 2021" ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "25. Oktober 2021" durch die Angabe "17. November 2021" ersetzt.
c) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe "10. Oktober 2021" durch die Angabe "12. November 2021" ersetzt.
(7) Die Vergütung von Arztpraxen für das ärztliche Zeugnis nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 beträgt je Anspruchsberechtigten pauschal 5 Euro, zuzüglich 90 Cent, sofern ein postalischer Versand des ärztlichen Zeugnisses erfolgt.
wird aufgehoben.
7. § 18 wird folgender Satz angefügt:
"Ärztliche Zeugnisse nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in der bis zum 12. November 2021 geltenden Fassung, die bis zum 12. November 2021 ausgestellt und noch nicht abgerechnet worden sind, werden nach den §§ 7 bis 12 vergütet und mit der nächstmöglichen Abrechnung abgerechnet."
8. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "31. März 2022" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung
Die DIVI IntensivRegister-Verordnung vom 8. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 V4), die zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort "sind" die Wörter "nach Erwachsenen und Kindern zu differenzieren und" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. intensivmedizinisch behandelt werden, differenziert nach vom Robert Koch-Institut festzulegenden Altersgruppen und, wenn bekannt, nach SARS-CoV-2-Virusvarianten, |
|
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Krankenhäuser übermitteln ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Kinder bis zu einer vom Robert Koch-Institut festzulegenden Altersgrenze, die mit einer Respiratorischen Synzytial-Virus-Infektion oder einer Influenzavirus-Infektion intensivmedizinisch behandelt werden."
2. In § 4 werden die Wörter "Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes" durch die Wörter "Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes mit Ablauf des 25. November 2022" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung
§ 6 der Coronavirus-Surveillanceverordnung vom 18. Januar 2021 (BAnz AT 19.01.2021 V2), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (BAnz AT 10.06.2021 V1) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe "31. März 2022" durch die Angabe "30. September 2022" ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "30. Juni 2022" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
| ENDE |