Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung

Vom 12. November 2021
(BAnz. AT vom 12.11.2021 V1)



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1
Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4a wie folgt gefasst:

" § 4a Bürgertestung".

2. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

b) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 5

5. die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß § 4a Nummer 2.

wird aufgehoben.

3. § 4a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4a Testungen bei impfunfähigen und abgesonderten Personen

Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigentests:

  1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben,
  2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,
  3. bis zum 31. Dezember 2021 Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Zeitpunkt der Testung Schwangere und zum Zeitpunkt der Testung Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist,
  4. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
  5. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.
" § 4a Bürgertestung

Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests nach § 1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "und" durch die Wörter "sowie einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuchs oder einer vertraglich vereinbarten Geheimhaltungspflicht unterliegen und" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Beauftragungen nach Absatz 1 Nummer 2, die bis zum 13. November 2021 bestanden haben, gelten fort. Eine Beauftragung zusätzlicher weiterer Leistungserbringer nach Absatz 1 Nummer 2 ist nur gültig, wenn sie bis zum 15. Dezember 2021 erfolgt."

b) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. bei Testungen nach § 4a gegenüber dem Leistungserbringer Folgendes vorgelegt wurde:
  1. ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität der getesteten Person oder in den Fällen des § 4a Nummer 1 und 3 ein sonstiger amtlicher Lichtbildausweis der zu testenden minderjährigen Person,
  2. der Nachweis, dass die getestete Person aus einem der in § 4a genannten Gründe anspruchsberechtigt ist und im Fall des § 4a Nummer 2 ein ärztliches Zeugnis im Original darüber, dass die getestete Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.
4. bei Testungen nach § 4a gegenüber dem Leistungserbringer ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität der getesteten Person vorgelegt wurde."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 wird im Satzteil vor der Aufzählung die Angabe "25. Oktober 2021" durch die Angabe "17. November 2021" ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "25. Oktober 2021" durch die Angabe "17. November 2021" ersetzt.

c) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe "10. Oktober 2021" durch die Angabe "12. November 2021" ersetzt.

6. § 12 Absatz 7

(7) Die Vergütung von Arztpraxen für das ärztliche Zeugnis nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 beträgt je Anspruchsberechtigten pauschal 5 Euro, zuzüglich 90 Cent, sofern ein postalischer Versand des ärztlichen Zeugnisses erfolgt.

wird aufgehoben.

7. § 18 wird folgender Satz angefügt:

"Ärztliche Zeugnisse nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in der bis zum 12. November 2021 geltenden Fassung, die bis zum 12. November 2021 ausgestellt und noch nicht abgerechnet worden sind, werden nach den §§ 7 bis 12 vergütet und mit der nächstmöglichen Abrechnung abgerechnet."

8. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "31. März 2022" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung

Die DIVI IntensivRegister-Verordnung vom 8. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 V4), die zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort "sind" die Wörter "nach Erwachsenen und Kindern zu differenzieren und" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. intensivmedizinisch behandelt werden, differenziert nach vom Robert Koch-Institut festzulegenden Altersgruppen und, wenn bekannt, nach SARS-CoV-2-Virusvarianten,
  1. intensivmedizinisch behandelt werden, differenziert
    1. nach vom Robert-Koch-Institut festzulegenden Altersgruppen und dabei differenziert nach Erwachsenen und Kindern,
    2. nach Schwangeren,
    3. wenn bekannt, nach SARS-CoV-2-Virusvarianten,
    4. nach bislang erfolgten COVID-19-Schutzimpfungen, ".

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Krankenhäuser übermitteln ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Kinder bis zu einer vom Robert Koch-Institut festzulegenden Altersgrenze, die mit einer Respiratorischen Synzytial-Virus-Infektion oder einer Influenzavirus-Infektion intensivmedizinisch behandelt werden."

2. In § 4 werden die Wörter "Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes" durch die Wörter "Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes mit Ablauf des 25. November 2022" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung

§ 6 der Coronavirus-Surveillanceverordnung vom 18. Januar 2021 (BAnz AT 19.01.2021 V2), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (BAnz AT 10.06.2021 V1) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe "31. März 2022" durch die Angabe "30. September 2022" ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "30. Juni 2022" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE