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6. SARS-CoV-2-EindV - Sechste SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Sechste Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 26. Mai 2020
(GVBl. Nr. 20 vom 27.05.2020 S. 256)
Aufgrund von § 32 Satz 1 Und § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1024), wird verordnet:
Die Risiken der COVID-19-Pandemie erfordern ein neues gesellschaftliches Verständnis des sozialen Umgangs sowie eine. stärkere Selbstbeobachtung und Selbstdisziplin. Ein Großteil dieses Verhaltens basiert auf der Einsicht und Freiwilligkeit der Beteiligten und lässt sich nicht allein durch staatliche Regeln vorschreiben. In diesem Sinne sind physische Distanz (mindestens 1,50 Meter), Hygiene (häufiges Hände waschen) und weitere Verhaltensregeln (Husten- und Niesetikette, Verzicht auf Händeschütteln oder Umarmungen zur Begrüßung, gegebenenfalls Tragen von Schutzmasken) wichtige Bausteine zur Unterbrechung der Infektionsketten und Eindämmung der Pandemie. Zudem ist es notwendig, dass beim Auftreten von Infektions-Symptomen eine stärkere Selbstisolation in der eigenen Häuslichkeit erfolgt, also die betroffenen Personen weder zur Arbeit noch in die Schule oder in die Kindertagesstätte gehen, nicht an privaten Zusammenkünften teilnehmen und sich auch möglichst nicht in die Öffentlichkeit begeben. Eigene Interessen sollten zurückgestellt und freiwillig das Gemeinwohl gestärkt werden. Das bedeutet Verantwortung und Fürsorge für andere insbesondere auch die vulnerablen Gruppen in der Bevölkerung zu übernehmen. Im Interesse des Gemeinwohls ist eigenverantwortliches Handeln, das Egoismen und Partikularinteressen zurückstellt, unabdingbar.
Das Pandemiegeschehen Anfang März 2020 machte auch in Sachsen-Anhalt umfangreiche Eindämmungsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit aller Menschen in unserem Land und zur Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems erforderlich. Derartige Eingriffe erfordern es, dass sie permanent hinsichtlich ihrer Angemessenheit überprüft werden. Zu diesem Zwecke hat die Landesregierung im Einvernehmen mit den Koalitionsfraktionen einen Sachsen-Anhalt-Plan über die schrittweise Lockerung der infektionsschutzbedingten Maßnahmen beschlossen, stets die Entwicklung der Zahl der Neuinfizierten im Blick behaltend. Die nachfolgende Verordnung dient der Umsetzung des Plans im ersten Schritt.
§ 1 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen
(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als zehn Personen dürfen nicht stattfinden. Der zulässige Betrieb von Einrichtungen, in denen Menschen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte mit Angehörigen aus maximal zwei Hausständen oder mit nahen Verwandten sowie deren Ehe- und Lebenspartnern.
(2) Großveranstaltungen im Sinne der Empfehlungen des Gemeinsamen Krisenstabes des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums für Gesundheit vom 10. März 2020 dürfen bis zum Ablauf des 31. August 2020 nicht stattfinden.
(3) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsfür- und -vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte und der Staatsanwaltschaften. Nicht eingeschränkt wird ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte, Kreistage und weiterer Selbstverwaltungskörperschaften.
(4) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 sind weiterhin folgende Zusammenkünfte und Ansammlungen:
Eine fachkundige Organisation im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Verantwortung hierfür ein Konzept erstellt hat, wie die Einhaltung der Regelungen in Absatz 5 sowie § 2 Abs. 1 sichergestellt werden. Das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von der Personenzahl untersagt.
(5) Bei den nach Absatz 3 und 4 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen, Ansammlungen und Zusammenkünften hat der Veranstalter oder die Veranstalterin Folgendes sicherzustellen:
(6) Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen nach Artikel 8 des Grundgesetzes sind, sofern es sich nicht um eine Eil- oder Spontanversammlung handelt, der zuständigen Versammlungsbehörde mindestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift anzuzeigen. Die zuständige Versammlungsbehörde kann nach Beteiligung des zuständigen Gesundheitsamts die Versammlung zum Zwecke der Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verbieten, beschränken oder mit Auflagen versehen, die über Absatz 5 Nrn. 1 bis 5 hinausgehen können.
§ 2 Allgemeine Hygieneregeln, Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung
(1) In allen Betrieben, Einrichtungen und bei Angeboten im Sinne dieser Verordnung sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten. Der Betrieb der Einrichtungen und Angebote erfolgt unter strengen Auflagen zur Hygiene, um die Reduzierung von Kontakten sowie den Schutz der Besucherinnen und Besucher vor Infektionen sicherzustellen durch:
Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen. Lassen sich in Einrichtungen, Betrieben und bei Angeboten die Abstandsregelungen nach Satz 2 Nr. 1 durch örtliche Vorkehrungen, insbesondere der räumlichen Trennung, der Anordnung oder Freihaltung von Sitzplätzen oder dem Anbringen von Abstandsmarkierungen nicht sicherstellen (z.B. Ladengeschäfte), hat der Infektionsschutz der Besucherinnen und Besucher zusätzlich zu erfolgen durch Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, die sicherstellen, dass sich in den Räumlichkeiten sowie auf dem Außengelände nur aufhalten:
(2) Als textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung (nichtmedizinische Alltagsmaske) nach dieser Verordnung gilt jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie (ausreichend sind daher auch aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tücher, Buffs und Ähnliches). Soweit nach dieser Verordnung eine Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, gilt dies nicht für folgende Personen:
(3) Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der j eweiligen Arbeitsschutzbestimmungen. Dies gilt insbesondere für den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard.
§ 3 Öffentlicher Personennahverkehr
(1) Der Betrieb des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist weiterhin zulässig.
(2) Jede Nutzerin und jeder Nutzer des ÖPNV und öffentlicher Fernverkehrsmittel hat eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Abs. 2 zu tragen. Dies gilt auch für die Nutzung des freigestellten Schülerverkehrs.
(3) Die Leistungserbringer des ÖPNV haben die Einhaltung der Regelung des Absatzes 2 zu überwachen und bei Nichtbeachtung die jeweilige Person von der Beförderung auszuschließen.
§ 4 Bildungs-, Kultur-, Freizeit-, Spiel-, Vergnügungs- und Prostitutionseinrichtungen
(1) Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746), der folgenden Arten dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden. Weitere Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(2) Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Abstands- und Hygieneregeln sowie Zugangsbegrenzungen nach § 2 Abs. 1 entsprechend eingehalten und Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen von der Teilnahme ausgeschlossen werden:
Die in Satz 1 Nrn. 17 bis 19 aufgeführten Einrichtungen dürfen erst ab dem 2. Juni 2020 geöffnet werden. In den Einrichtungen sind Angebote, bei denen die Abstandsregelung nicht eingehalten werden kann (z.B. Strömungskanäle oder Wellenbäder in Schwimmbädern), außer Betrieb zu nehmen. Die in Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sowie 6 bis 19 aufgeführten Einrichtungen haben für Besucherinnen und Besucher Kontaktlisten entsprechend § 1 Abs. 5 Nr. 2 zu führen. Besucherinnen und Besucher der in den in Satz 1 Nrn. 6 bis 19 aufgeführten Einrichtungen haben in Bereichen, in denen die Abstandsregelung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht eingehalten werden kann (z.B. in engen Gängen, bei unvermeidbarer gemeinsamer Nutzung von Fahrzeugen) eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Abs. 2 zu tragen.
§ 5 Beherbergungsbetriebe und Tourismus
(1) Zu touristischen Zwecken ist die Beherbergung von Personen mit Hauptwohnsitz in Deutschland oder Einreisenden aus einem Staat der Staatengruppe nach § 1 Abs. 4 der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 9. April 2020 (GVBl. LSA S. 124), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GVBl. LSA S. 248), auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie in Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Yacht- und Sportboothäfen, Hotels, Pensionen und anderen Unterkünften auf den in § 1 Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Personenkreis beschränkt und nur zulässig, wenn
Für den Betrieb, Zutritt und die Nutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen wie Duschen, Gemeinschaftsküchen und ähnlichem gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend. Der Zutritt zu WC-Anlagen, insbesondere die Möglichkeit zum Waschen der Hände, muss ermöglicht werden. Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen. Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu überprüfen und bei Notwendigkeit weitere Auflagen zu erteilen. § 4 Abs. 2 Nrn. 21 und 22 bleibt unberührt.
(2) Bei Fahrten mit Reisebussen, Schiffen, historischen Eisenbahnen, Seilbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind die Hygienevorschriften nach § 2 Abs. 1 einzuhalten. In Reisebussen haben Reisende eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Abs. 2 zu tragen.
§ 6 Gaststätten
Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. August 2014 (GVBl. LSA S. 386, 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 360), können für den Publikumsverkehr nur an Tischen im Innen- und Außenbereich geöffnet werden, wenn
Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen. Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu überprüfen und bei Notwendigkeit weitere Auflagen zu erteilen.
§ 7 Ladengeschäfte, Dienstleistungen der Körperpflege
(1) Ladengeschäfte jeder Art dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Abstands- und Hygieneregeln sowie Zugangsbegrenzungen nach § 2 Abs. 1 eingehalten werden. Kunden und Besucher haben in den Ladengeschäften eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Abs. 2 zu tragen.
(2) Die Öffnung von Dienstleistungsbetrieben der Körperpflege wie Frisöre, Barbiere, Massage- und Fußpflegepraxen, Nagelstudios, Kosmetikstudios, Solarien, Sonnenstudios sowie Piercing- und Tattoostudios und ähnliche Unternehmen ist nur zulässig, wenn die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sowie Zugangsbegrenzungen nach § 2 Abs. 1 sichergestellt ist, Kundenlisten entsprechend § 1 Abs. 5 Nr. 2 geführt werden und die Kunden eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Abs. 2 tragen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Einhaltung der Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaften muss zusätzlich sichergestellt sein.
(3) Die Öffnung von Einkaufszentren für den Publikumsverkehr ist nur gestattet, wenn die Abstands- und Hygieneregeln sowie Zugangsbegrenzungen nach § 2 Abs. 1 eingehalten werden. Für deren gastronomische Einrichtungen gilt § 6 entsprechend. Kunden und Besucher haben auf den in geschlossenen Gebäuden befindlichen Verkehrsflächen der Einkaufszentren eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Abs. 2 zu tragen.
(4) Die Verpflichtungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach den Absätzen 1 bis 3 sind von den jeweiligen Hausrechtsinhabern zu überwachen. Für den Fall der Zuwiderhandlung sind Hausverbote auszusprechen.
§ 8 Sportstätten und Sportbetrieb
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen einschließlich Frei- und Hallenbädern, wird wie folgt eingeschränkt:
(2) Die Nutzung der Sportstätte erfordert die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen.
(3) Die Nutzungsvoraussetzungen nach Absatz 1 und 2 gelten nicht für den Schulsport; das für Bildung zuständige Ministerium kann hierzu ergänzende Regelungen treffen.
(4) Bei Frei- und Hallenbädern erfolgt die Freigabe durch den Betreiber nach Erstellung eines Hygienekonzeptes; auf § 4 Abs. 2 Nr. 21 wird verwiesen.
(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte können Ausnahmen von den Beschränkungen nach Absatz 1, insbesondere für:
Antragsberechtigt fürAusnahmen nach Nr. 1 sind die Schulleitungen. Antragsberechtigt für Ausnahmen nach Nr. 2 sind selbständige Berufssportlerinnen und Berufssportler, bei Berufssportlerinnen und Berufssportlern in einem Arbeitnehmerverhältnis ihre Arbeitgeber und Veranstalter von Sportveranstaltungen. Für Kadersportler ist der Olympiastützpunkt Sachsen-Anhalt antragsberechtigt. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden zudem ermächtigt, über Absatz 1 hinaus Einschränkungen für den Sportbetrieb zur Eindämmung der Pandemie festzulegen.
§ 9 Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Betretensverbote
(1) In den folgenden Einrichtungen gelten Besuchsrechte nur nach den Maßgaben der Absätze 3 und 4:
(2) Der Zutritt folgender Personen zu den in Absatz 1 genannten Einrichtungen ist ohne die Einschränkungen der Absätze 3 und 4 erlaubt:
(3) Patientinnen und Patienten und Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregelungen des § 1 Abs. 5 ist durch die Einrichtungsleitung sicherzustellen. Im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Patientinnen und Patienten und Bewohnerinnen und Bewohner kann die Einrichtungsleitung die Besuchsregelung nach Satz 1 erweitern, einschränken oder vorbehaltlich des Absatzes 4 ein Besuchsverbot festlegen. Ein generelles Besuchsverbot ist von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Alle Besucherinnen und Besucher haben den, von der Einrichtung zur Verfügung zu stellenden, neuen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (z.B. OP-Maske) zu tragen.
(4) Die Einrichtungen können, ë gegebenenfalls auch unter Auflagen, Ausnahmen von den Einschränkungen nach Absatz 3 zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein besonderes berechtigtes Interesse kann insbesondere aus medizinischen oder ethischsozialen Gründen bestehen (z.B. Frühgeborene, für Geburts- und Kinderstationen, Palliativpatienten).
(5) Eine Ausnahme nach Absatz 3 oder 4 darf nicht für Personen erteilt werden, die
Diesen Personen ist es untersagt, die Einrichtungen nach Absatz 1 zu betreten. Dieses Verbot gilt innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nach Kontakt mit den in Satz 1 Nr. 1 genannten Personen oder nach Rückkehr aus dem Ausland. Die Definition der Kontaktpersonen der Kategorien I und II ist unter https://www.rki.de/DE/Content/ InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Manage ment.html abrufbar.
(6) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung.
§ 10 Werkstätten, Tagesförderstätten und ambulante Leistungen für Menschen mit Behinderungen
(1) In allen Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne der §§ 219 bis 227 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie in allen Tagesförderstätten sowie vergleichbaren ambulanten und teilstationären Angeboten der Eingliederungshilfe findet eine Beschäftigung und Betreuung für Menschen mit Behinderungen nur unter den Maßgaben der Absätze 2 und 3 statt. Personen im Sinne von § 9 Abs. 5 dürfen die Einrichtungen nicht betreten.
(2) Die Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne der §§ 219 bis 227 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist gestattet, wenn
Darüber hinaus soll der Leistungserbringer ein Beschäftigungs-, ein Betreuungsangebot oder beides für Menschen mit Behinderungen in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen zur Verfügung stellen, wenn kein Angehöriger zur Verfügung steht, der die Betreuung und Versorgung übernehmen kann oder aus sonstigen Gründen keine geordnete Betreuung und Versorgung des Menschen mit Behinderung tagsüber zu Hause sichergestellt werden kann, insbesondere wenn situationsbedingt und bei besonderen behinderungsbedingten Gründen eine maßgebliche Verschlechterung der psychischen oder physischen Gesundheit abzuwenden ist, sowie für Menschen mit Behinderungen, die in einem Wohnheim oder in einer Wohngruppe wohnen und für die durch den jeweiligen Leistungserbringer keine ganztägige geordnete Betreuung und Versorgung sichergestellt werden kann.
(3) Die Betreuung in allen anderen vergleichbaren ambulanten und teilstationären Angeboten der Eingliederungshilfe im Sinne von Absatz 1 ist gestattet, wenn
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) In allen heilpädagogischen und interdisziplinären Frühförderstellen findet grundsätzlich keine Therapie, Förderung und Beratung für Kinder und deren Familien statt, die einen unmittelbaren persönlichen Kontakt erfordert. Leistungen, die in einer auf die Situation angepassten Form (z.B. telefonisch, per E-Mail oder durch Nutzung digitaler Medien) möglich sind, können weiter erbracht werden. Heilpädagogische und medizinische Therapien innerhalb der Komplexleistung Frühförderung sind, wenn sie für den Erhalt der Gesundheit der Kinder oder für das Aufrechterhalten der Vitalfunktionen unverzichtbar und unaufschiebbar sind, von diesem Verbot ausgenommen. Diese Fälle sind in enger Abstimmung mit den Eltern, den Therapeutinnen oder Therapeuten und der Leitung der Frühförderstelle zu klären, damit die Frühförderung ohne Unterbrechung weitergeführt wird. Das Personal der genannten Einrichtungen darf für die genannten Zwecke weder das häusliche Umfeld der Familien noch Kindertageseinrichtungen aufsuchen. Die Frühförderstelle muss über ein aktualisiertes Infektionsschutzkonzept verfügen und dies umsetzen. Ab dem 4. Juni 2020 können alle heilpädagogischen und interdisziplinären Frühförderstellen Therapien, Förderung und Beratung für Kinder und deren Familien durchführen, wenn ein aktualisiertes Infektionsschutzkonzept vorliegt und umgesetzt wird.
(5) Die Personensorgeberechtigten oder die rechtliche Betreuerin oder der rechtliche Betreuer sowie die Leistungserbringer haben auf die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maßgaben und der sich hieraus ergebenden Pflichten zu achten.
(6) Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration wird ermächtigt, abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies die aktuelle Situation erfordert.
§ 11 Psychiatrische und geriatrische Tageskliniken, Einrichtungen des Maßregelvollzugs und der forensischen Nachsorge
(1) Tageskliniken der psychiatrischen und geriatrischen Fachgebiete entsprechend dem Krankenhausplan des Landes Sachsen-Anhalt ab 1.12.2019 (Beschluss der Landesregierung vom 26. November 2019, MB1. LSA S. 408), namentlich Psychiatrie und Psychotherapie (PSY), Psychosomatische Medizinische und Psychotherapie (PSM) und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (KJP), dürfen ihre Leistungen erbringen, wenn sichergestellt ist, dass die Abstands- und Hygieneregeln sowie Zugangsbegrenzungen nach § 2 Abs. 1 entsprechend eingehalten werden. Vorerkrankungen der Patientinnen und Patienten, die das Risiko eines schweren Covid-19-Krankheitsverlaufes erhöhen, sind bei Art und Umfang der Leistungserbringung zu berücksichtigen.
(2) In den Einrichtungen des Maßregelvollzugs untergebrachte Personen dürfen Besuch empfangen. Aus therapeutischen Gründen sowie Gründen der Sicherheit und des geordneten Zusammenlebens können Besuchsregelungen eingeschränkt werden. Neuaufnahmen sowie Untergebrachte mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen werden nach ärztlichem Ermessen in Quarantäne genommen oder gesondert untergebracht. Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Maßregelvollzugs und der forensischen Nachsorge für seinen Geschäftsbereich abweichende Regelungen zu erlassen.
§ 12 Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, psychosomatische Rehabilitationskliniken
(1) In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen dürfen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988, (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604), begonnen werden, wenn die Hygieneregeln nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 und den medizinischen Empfehlungen für die Wiederaufnahme des Klinikbetriebs der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 7. Mai 2020 oder vergleichbarer Regelungen anderer Träger, mit denen Versorgungsverträge bestehen, eingehalten werden.
(2) In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen dürfen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen allgemeiner Heilverfahren gemäß § 40 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, wenn die Hygieneregeln nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 7. Mai 2020 oder vergleichbarer Regelungen anderer Träger, mit denen Versorgungsverträge bestehen, eingehalten werden.
(3) Die Regelungen, der Absätze 1 und 2 gelten für psychosomatische Rehabilitationskliniken entsprechend.
§ 13 Teilstationäre Einrichtungen für Personen mit Pflegebedarf
(1) In Einrichtungen, in denen Personen mit Pflegebedarf teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- und Nachtpflege), dürfen keine entsprechenden Leistungen erbracht werden.
(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehörigen versorgt und betreut werden, die als in Bereichen der kritischen Infrastruktur Beschäftigte zur Aufrechterhaltung dieser Strukturen und Leistungen erforderlich sind. Die Regelungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 sowie Abs. 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
(3) Ausgenommen sind ferner solche Personen, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann.
(4) Über die Gewährung einer Notbetreuung nach Absatz 2 und 3 entscheidet die Leitung der bisher genutzten Einrichtung im Einzelfall unter Abwägung der Gesamtumstände - insbesondere der erhöhten Gefahren durch das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 einerseits und einer drohenden unzureichenden häuslichen Versorgung sowie verbesserter Schutzvorkehrungen bei einer Reduzierung der Zahl der in der Einrichtung zu versorgenden Personen andererseits.
(5) Ab dem 4. Juni 2020 dürfen die Einrichtungen nach Absatz 1 einen eingeschränkten Regelbetrieb wieder aufnehmen. Die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregelungen des § 1 Abs. 5 ist durch die Einrichtungsleitung sicherzustellen. Im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Klientinnen und Klienten hat die Einrichtungsleitung über den Umfang der Wiederaufnahme des Betriebs zu entscheiden. Die Regelungen in § 2 Abs. 1 sind als Orientierung heran zuziehen.
§ 14 Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn.1, 3 und 5 des Infektionsschutzgesetzes, erweiterte Notbetreuung
(1) Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 Nrn. 1, 3 und 5 des InfektionSschutzgesetzes sind zu schließen. Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind sämtliche Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft sowie Ferienlager. Der Anspruch der Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten von Kindertageseinrichtungen oder heilpädagogischen Tagesstätten wird eingeschränkt.
(2) Von der Schließungsverfügung nach Absatz 1 sind ausgenommen:
Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, Ausnahmen im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung . insbesondere für Härtefälle zu erlassen.
(3) Kritische Infrastruktur im Sinne von Absatz 2 Nr. 4 sind insbesondere die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903), bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernäh rung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr:
(4) Die Notwendigkeit einer außerordentlichen Betreuung von Kindern der unentbehrlichen Schlüsselpersonen ist der betreffenden Gemeinschaftseinrichtung gegenüber durch schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers oder Dienstvorgesetzten oder bei Selbständigen durch schriftliche Eigenauskunft nachzuweisen.
(5) Der in § 9 Abs. 5 definierte Personenkreis darf die Gemeinschaftseinrichtungen nach Absatz 1 nicht betreten. Er kann auch die Notbetreuung weder in Anspruch nehmen noch durchführen.
§ 14a Eingeschränkter Regelbetrieb in den Kindertagesstätten
(1) Abweichend von § 14 öffnen alle Kindertageseinrichtungen ab dem 2. Juni 2020 wieder für alle Kinder. Die Betreuung erfolgt unter Anwendung des § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes in eingeschränkter Form (eingeschränkter Regelbetrieb).
(2) Weitere Regelungen zur Ausgestaltung, insbesondere von Infektionsschutzkonzepten, erlässt das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium.
(3) Im Rahmen der Betreuung ist der Aufenthalt von Kindern einer Gruppe einschließlich des Aufsichtspersonals im öffentlichen Raum unabhängig von der Anzahl der Personen gestattet.
§ 15 Schrittweise Öffnung von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Pflegeschulen sowie sonstigen Berufsbildungseinrichtungen
(1) Abweichend von § 14 kann der Regelbetrieb an den allgemein- und berufsbildenden Schulen und den Pflegeschulen im Sinne des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz schrittweise wieder aufgenommen werden. Soweit für den Schulbetrieb erforderlich kann von der Abstandsregelung nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 abgewichen werden. An den Schulen besteht keine Pflicht zum Tragen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Absatz 2. Schaubilder und Hinweise zur richtigen Handhygiene sowie zur Hust- und Niesetikette sind für alle in der Schule anwesenden Personen gut sichtbar auszuhängen. Um die Risiken für erneute Ansteckungen zu. minimieren, ist für eine ausreichende Lüftung der Räume zu sorgen.
(2) Schülerinnen und Schüler, die an einer Vorerkrankung leiden, die das Risiko eines schweren COVID-19-Krankheitsverlaufes erhöht, können entsprechend den für die Schulbesuchsfähigkeit geltenden Regelungen von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden.
(3) Die ordnungsgemäße Reinigung der Schulgebäude und -anlagen ist durch den Schulträger sicherzustellen. Dabei sind die von den Schulbehörden erlassenen Hygiene- und Reinigungspläne vom Schulträger zu beachten.
(4) Das Ministerium für Bildung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Absätze 1 bis 3 durch Erlass zu regeln.
(5) Berufsbildungszentren und andere Einrichtungen für die berufliche Aus- und Weiterbildung dürfen abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 16 unter Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 und 2 sowie der Maßnahmen zur Kontaktminimierung und Abstandsregelungen im Sinne des § 1 Abs. 5 geöffnet werden. Die zuständigen Fachressorts sind wie folgt ermächtigt, Näheres zur Ausgestaltung durch Erlass zu bestimmen:
§ 16 Teilweise Öffnung der Hochschulen
(1) An den Hoch schulen werden die Lehrveranstaltungen im Sommersemester weitgehend digital durchgeführt. In Ausnahmefällen können Präsenzveranstaltungen, Prüfungen und Eignungstests stattfinden, soweit die Abstands- und Hygieneregeln sowie Zugangsbegrenzungen nach § 2 Abs. 1 sichergestellt sind. Das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung wird ermächtigt, die hierzu erforderlichen Regelungen zu treffen. Dies umfasst auch Regelungen zu weiteren notwendigen Einrichtungen, wie Bibliotheken und Archive sowie zur Nutzung von Räumlichkeiten für staatliche Prüfungen der zuständigen Prüfungsämter oder der zuständigen Ministerien.
(2) Für Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt gilt § 6 entsprechend.
§ 17 Sonderregelungen für Staatsprüfungen, Prüfungen der Kammern und Prüfungen an Hochschulen
(1) Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration wird ermächtigt, Regelungen zur Durchführung oder Verschiebung der Staatsprüfungen im Bereich des Gesundheitswesens in Sachsen-Anhalt zu erlassen.
(2) Das Ministerium für Bildung wird ermächtigt, Regelungen zur Durchführung oder Verschiebung der Staatsprüfungen im Bereich der Lehrerbildung in Sachsen-Anhalt zu erlassen.
(3) Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie wird ermächtigt, Sonderregelungen für Prüfungen der zuständigen Stelle für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und Hauswirtschaft zu erlassen.
(4) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, Regelungen zur Sicherstellung der Prüfungen und notwendigen Prüfungsvorbereitungen an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt zu erlassen.
(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft, und Digitalisierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Sonderregelungen für Prüfungen der Handwerkskammern, der Industrie- und Handelskammern und weiterer Körperschaften des öffentlichen Rechts zu,erlassen.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Sonderregelungen für Prüfungen der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zu erlassen.
(7) Werden Prüfungen durchgeführt, sind insbesondere Maßnahmen zur Kontaktminimierung und Abstandsregelungen im Sinne des § 1 Abs. 5 zu treffen.
§ 18 Sonderregelungen für Beratungsangebote und Blutspendetermine
(1) Beratungsleistungen sozialer, psychosozialer, fachlicher, rechtlicher, seelsorgerischer oder ehrenamtlicher Art sowie die Erbrin gung von entsprechenden Dienstleistungen sollen möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt in einer auf die Situation angepassten Form (z.B. auch telefonisch, per E-Mail oder durch Nutzung digitaler Medien) und unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene erfolgen. Abweichend von Satz 1 ist die Schwangerschaftskonfliktberatung im unmittelbaren persönlichen Kontakt und unter den nach der Pandemielage notwendigen hygienischen Vorkehrungen durchzuführen. Für Schwangere, die aufgrund einer behördlichen Anweisung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Zusammenhang mit COVID-19 unter Quarantäne stehen, kann die Beratung ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt unter Nutzung digitaler Kommunikationswege erfolgen. Die Maßgaben des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere zur Identitätsfeststellung, bleiben unberührt.
(2) Ab dem 2. Juni 2020 können Beratungsleistungen nach Absatz 1 wieder im persönlichen Kontakte stattfinden, wenn sichergestellt ist, dass die Abstands- und Hygieneregeln nach § 2 Abs. 1 entsprechend eingehalten und Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen ausgeschlossen werden.
(3) Blutspendetermine sind zu ermöglichen. Hierzu werden Ausnahmen von den Betretungsverboten dieser Verordnung gestattet. Bei der Durchführung sind die unter Berücksichtigung der Pandemielage angepassten beson deren hygienischen Vorkehrungen zu beachten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass
§ 19 Kampfmittelbeseitigung
Unternehmen im Sinne von § 4 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel ist innerhalb geschlossener Ortschaften das planmäßige Freilegen von Bombenabwurfmunition im Sinne von § 1 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel untersagt. Die nach Satz 1 untersagten Tätigkeiten können durch die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt unter Beteiligung der zuständigen Gesundheitsbehörde zugelassen werden, insbesondere wenn unter den Umständen der jeweiligen Maßnahme eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen erscheint.
§ 20 Sonderregelungen für die Justiz
Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Justiz abweichende Regelungen für seinen Geschäftsbereich zu erlassen.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 73 Abs. la Nr. 24 und Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 werden als Anlage veröffentlicht.
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 28. Mai 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 2. Mai 2020 (GVBl. LSA S. 219), geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (GVBl. LSA S. 234), außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 3 mit Ablauf des 1. Juli 2020 außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Sechsten SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung im Land Sachsen-Anhalt
Verstöße nach § 21 Abs. 1 der Sechsten SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung, die gemäß § 73 Abs. la Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sind, sind mit Bußgeld bis zu 25.000 Euro zu belegen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach der Sechsten SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung, die im Rahmen dieses Bußgeldkatalogs aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den darin bestimmten Beträgen festzusetzen. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie, gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie von fahrlässiger und erstmaliger Begehungsweise aus. Wird der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit vorsätzlich oder wiederholt verwirklicht, so ist der genannte Regelsatz zu verdoppeln. Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sogenannte Tateinheit, § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen. Sind mehrere Tatbestände verletzt, kann der höchste Regelrahmen angemessen erhöht werden, wobei die Summe der Regelsätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht werden darf.
Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sogenannte Tatmehrheit, § 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), sind die Regelsätze jeweils zu addieren.
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zusätzlich auch ein Unternehmen (juristische Person oder Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die Vierte SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
| 6. SARS-CoV-2 EindV LSA | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheids | Regelsatz in Euro |
| § 1 Abs. 4 Satz 3 | Feiern auf öffentlichen Plätzen für jeden Beteiligten | Jede beteiligte Person | 250 |
| § 4 Abs. 2 | Nicht-Sicherstellung der Einhaltung der beschriebenen Abstandsbestimmungen, Zugangsbeschränkungen, Erfassen in Kontaktlisten oder Hygienebestimmungen | Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung | 1.000 |
| § 5 Abs. 1 Satz 1 | Nicht-Sicherstellung der Einhaltung der beschriebenen Hygienebestimmungen, das vollständige Erfassen in einer Anwesenheitsliste sowie eine ordnungsgemäße wie dokumentierte Reinigung | Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung | 1.000 |
| § 6 Satz 1 | Nicht-Sicherstellung der Einhaltung der beschriebenen Hygienebestimmungen, kein Angebot in Buffetform, die Abstandsbestimmungen, der zulässige Personenkreis an einem Tisch, die Kundeninformationen sowie das vollständige Erfassen in einer Anwesenheitsliste | Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung | 1.000 |
| § 7 Abs. 1, 2 oder 3 | Nicht-Sicherstellung der Einhaltung der beschriebenen Abstandsbestimmungen, Hygienebestimmungen, Zugangsbegrenzungen sowie das vollständige Erfassen in einer Kundenliste | Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung | 1.000 |
| § 9 Abs. 1 | Verstoß gegen das Besuchsverbot in einer der Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 ohne Vorliegen einer Ausnahme | Besucherin oder Besucher | 250 |
| § 9 Abs. 5 Satz 2 | Betreten einer der in § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 genannten Einrichtungen als Infizierter, Reiserückkehrer oder Kontaktperson ohne Vorliegen einer Ausnahme | Besucherin oder Besucher | 500 |
| § 10 Abs. 1 | Betreten einer dort genannten Einrichtung ohne Vorliegen einer Ausnahme nach § 10 Abs. 2 oder 3 | Besucherin oder Besucher | 250 |
| § 14 Abs. 5 | Betreten einer der in § 14 Abs. 1 Satz 1 genannten Gemeinschaftseinrichtungen als Infizierter, Reiserückkehrer oder Kontaktperson | Besucherin oder Besucher | 350 |
| § 19 | Freilegen von Kampfmitteln im Sinne von § 1 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel, ohne dass eine Zulassung nach § 19 Satz 2 vorliegt | Betreffende Person | 2.000 |
Hinweise:
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 Satz 3 des Gesundheitsdienstgesetzes sind zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten die Gesundheitsbehörden (Landkreise und kreisfreien Städte). Abweichend davon ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Nr. 10 der Sechsten SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung (Freilegen von Kampfmitteln) gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten die Polizeiinspektion Zentrale Dienste.
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