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SARS-CoV-2QuaV - SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung
Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 9. April 2020
(GVBl.LSA Nr. 10 vom 09.04.2020 S. 124; S. 248; 16.04.2020 S. 201; 2.05.2020 S. 231; 19.05.2020 S. 248)



Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29 und 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), wird verordnet:

§ 1 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

(1) Personen, die bis einschließlich 15. Juni 2020, 24 Uhr, auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 in das Land Sachsen-Anhalt einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland oder einen anderen Staat der Staatengruppe nach Absatz 4 eingereist sind.

(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.

(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

(4) Staatengruppe im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, das Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Personen, die aus einem Staat innerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 einreisen, der gemäß der Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts nach den statistischen Auswertungen und Veröffentlichungen des European center for Disease Prevention and Control (ECDC) eine Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner sich summierend in den letzten sieben Tagen aufweist.

§ 2 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen

  1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
  2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
    1. der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
    2. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
    3. der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
    4. der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
    5. der Funktionsfähigkeit der Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen
    6. der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen

    zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen;

  3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben.

Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.

(2) § 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.

(3) § 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.

(4) § 1 gilt nicht für Personen, die aus Staaten einreisen, für welche aufgrund belastbarer epidemiologischer Erkenntnisse durch das Robert Koch-Institut festgestellt wurde, dass das dortige Infektionsgeschehen eine Ansteckungsgefahr für den Einzelnen als gering erscheinen lässt.

(5) § 1 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt ist hierbei gestattet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.

§ 3 Vollzug

1Für den Vollzug dieser Verordnung sind neben den zuständigen Gesundheitsbehörden die Sicherheitsbehörden nach § 89 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig, wenn die Gesundheitsbehörden nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können. Die Sicherheitsbehörden nach § 89 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung haben in diesen Fällen die zuständigen Gesundheitsbehörden unverzüglich über getroffene Maßnahmen zu unterrichten.

§ 4 Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,
  2. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
  3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
  4. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,
  5. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,
  6. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 die zuständige Behörde nicht informiert, oder
  7. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 das Land Sachsen-Anhalt nicht auf unmittelbarem Weg verlässt.

(2) Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 werden als Anlage veröffentlicht.

§ 5 Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes

Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage
(zu § 4 Abs. 2)

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt

Verstöße gegen die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt wie folgt zu ahnden.

Der anliegende Bußgeldkatalog ist als Richtlinie durch die zuständigen Verwaltungsbehörden anzuwenden. Es werden Rahmensätze für die Bußgeldhöhe genannt, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung der Verstöße zu erreichen. Die Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden. Die Festlegung der konkreten Geldbuße innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen:

Zuwiderhandlung gegen Adressat Bußgeldrahmen in Euro
Häusliche Absonderung ( § 1 Abs. 1 S. 1 SARS-CoV-2QuaV) Ein- und Rückreisende 500 - 10.000
Besuchsverbot ( § 1 Abs. 1 S. 2 SARS-CoV-2QuaV) Ein- und Rückreisende 300 - 5.000
Direkte Fahrt zu Wohnung oder Unterkunft ( § 1 Abs. 1 S. 1 SARS-CoV-2QuaV) Ein- und Rückreisende 150 - 3.000
Verlassen des Landes-/Bundesgebiets auf direktem Weg ( § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 SARS-CoV-2QuaV) Ein- und Rückreisende 150 - 3.000
Kontaktaufnahme mit Behörde nach Einreise ( § 1 Abs. 2 Satz 1 SARS-CoV-2QuaV) Ein- und Rückreisende 150 - 2.000
Kontaktaufnahme mit Behörde bei Symptomen ( § 1 Abs. 2 Satz 2 SARS-CoV-2QuaV) Ein- und Rückreisende 300 - 3.000
Unrichtige Bescheinigung durch Dienstherrn/Arbeitgeber ( § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 SARS-CoV-2QuaV) Dienstherr/Arbeitgeber 2.000 - 25.000
Kontaktaufnahme mit Behörde bei Saisonarbeit ( § 2 Abs. 2 S. 2 SARS-CoV-2QuaV) Arbeitgeber 5.000 - 25.000


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