Änderungstext

2. ThürCorPanG - Zweites Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
- Thüringen -

Vom 23. März 2021
(GVBl. Nr. 8 vom 31.03.2021 S. 115)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen

Das Thüringer Gesetz zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen in der Fassung vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 563), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Steuerstabilisierungszuweisung 2021

(1) Thüringer Gemeinden erhalten im Jahr 2021 Steuerstabilisierungszuweisungen in Höhe von 80 Millionen Euro zum Ausgleich der Verluste der kommunalen Steuereinnahmen im Jahr 2021 im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

(2) Die Höhe der individuellen Steuerstabilisierungszuweisung entspricht dem gemeindeindividuellen Anteil der gemeindlichen Gesamtsteuereinnahmen des Jahres 2019 an der Summe der gemeindlichen Gesamtsteuereinnahmen aller Gemeinden in 2019 bezogen auf 80 Millionen Euro. Gesamtsteuereinnahmen sind Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und steuerähnliche Einnahmen. Maßgeblich für die gemeindlichen Gesamtsteuereinnahmen des Jahres 2019 ist die Kassenstatistik des Thüringer Landesamts für Statistik.

(3) Der Auszahlungsbetrag mindert sich um den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Betrag, soweit die Rückzahlung noch nicht erfolgt ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 5 nicht erhobene Beträge werden nicht mindernd nach Satz 1 berücksichtigt."

2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(1) Die Festsetzung der Zuweisungen nach §§ 1 bis 2 a erfolgt durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium von Amts wegen. Zuweisungen nach §§ 1 und 2 sollen innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgezahlt werden. Zuweisungen nach § 2a sollen bis zum 30. Juni 2021 ausgezahlt werden."

3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Eine Rückzahlung entfällt in der Höhe, in der Zuweisungen nach § 2a festgesetzt werden. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium weist einen verbleibenden zurückzuzahlenden Betrag gesondert aus."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

Artikel 2
Änderung der Thüringer Kommunalordnung

§ 62a der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Ausnahmeregelungen für das Jahr 2020 "Ausnahmeregelungen für die Jahre 2020 und 2021"

2. In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 wird die jeweilige Datumsangabe "31. Dezember 2020" jeweils durch die Datumsangabe "31. Dezember 2021" ersetzt.

3. In Absatz 2 werden die Worte "für das Haushaltsjahr" gefolgt von der Jahresangabe "2020" gestrichen.

4. Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes entfällt

  1. im Haushaltsjahr 2021 bei Vorliegen der Gründe des § 53a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder
  2. wenn die Gemeinde den Haushaltsausgleich unter Anwendung von § 22 Abs. 4 ThürGemHV sichern kann und im Finanzplanungszeitraum von einer ordnungsgemäßen Haushaltswirtschaft auszugehen ist.

Die Verpflichtung zur Fortschreibung nach § 53a Abs. 3 Satz 1 sowie die für Haushaltsjahre vor 2021 noch bestehende Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes bleibt unberührt.

(4) Ein bereits gemäß § 59 Abs. 4 genehmigter Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen ist bei der Ermittlung des Höchstbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für das Haushaltsjahr 2021 insoweit außer Ansatz zu lassen, als die im genehmigten Gesamtbetrag enthaltenen Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten dieses Haushaltsjahres gehen."

Artikel 3
Änderung des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik

§ 40b des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 (GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
"Ausnahmeregelungen für die Jahre 2020 und 2021"

2. In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 wird die jeweilige Datumsangabe "31. Dezember 2020" jeweils durch die Datumsangabe "31. Dezember 2021" ersetzt.

3. Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Haushaltssatzungen, die im Haushaltsjahr 2021 in Kraft treten und die nicht den Voraussetzungen nach § 3 Abs. 5 entsprechen, auch ohne das Vorliegen eines genehmigten Haushaltssicherungskonzepts genehmigen, wenn mit der Haushaltssatzung alle Sparmöglichkeiten ausgenutzt sowie alle Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden und im Finanzplanungszeitraum von einer ordnungsgemäßen Haushaltswirtschaft auszugehen ist. Wird eine Haushaltssatzung auf dieser Grundlage genehmigt, so entfällt für diese beim Inkrafttreten im Haushaltsjahr 2021 die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5. Die Verpflichtung zur Fortschreibung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 sowie die für Haushaltsjahre vor 2021 noch bestehende Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes bleibt unberührt.

(4) Ein bereits gemäß § 13 Abs. 4 genehmigter Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen ist bei der Ermittlung des Höchstbetrages der vorgesehenen Investitionskreditaufnahmen für das Haushaltsjahr 2021 insoweit außer Ansatz zu lassen, als die im genehmigten Gesamtbetrag enthaltenen Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten dieses Haushaltsjahres gehen."

Artikel 4
Änderung der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung

In § 23 Abs. 3 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung vom 23. Mai 2019 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 563), werden nach dem Wort "Haushaltsjahres" mit der Jahresangabe "2020" die Worte "und des Haushaltsjahres" gefolgt von der Jahreszahl "2021" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes

Im Thüringer Personalvertretungsgesetz vom 23. Januar 2020 (GVBl. S. 1, 111), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277), wird in § 37 Abs. 5 die Angabe "2020" durch die Angabe "2021" ersetzt.

Artikel 6
ThürCorHG - Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich

§ 1 Satzungsermächtigung

Die Hochschulen können von bestehenden Satzungen abweichende Regelungen fach- und themenübergreifend in einer zu befristenden Satzung (Rahmensatzung) treffen, wenn und soweit diese zur Abmilderung von Folgen der Corona-Pandemie erforderlich sind; diese Satzungen bedürfen nicht der Genehmigung des Ministeriums. Die Rahmensatzung nach Satz 1 darf auch Abweichungen von prüfungsrechtlichen Bestimmungen vorsehen, die in Rechtsverordnungen des Freistaats Thüringen getroffen wurden.

§ 2 Sonderregelung zum Berichtswesen

(1)Abweichend von § 10 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 128 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), ist der Jahresbericht der Hochschulen nach § 10 Abs. 1 ThürHG für das Jahr 2020 dem Ministerium bis zum 31. Juli 2021 vorzulegen.

(2)Abweichend von § 13 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Studierendenwerksgesetzes (ThürStudWG) in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 226), hat das Studierendenwerk den Bericht über die im vorhergehenden Kalenderjahr gebildeten und aufgelösten Rücklagen zum 1. September vorzulegen.

§ 3 Sonderregelungen zum Jahresabschluss

(1)Abweichend von § 14 Abs. 8 Satz 4 ThürHG ist der geprüfte Jahresabschluss für das Jahr 2020 dem Ministerium bis zum 31. Juli 2021 vorzulegen.

(2)Abweichend von § 14 Abs. 8 Satz 5 ThürHG ist der festgestellte Jahresabschluss für das Jahr 2020 dem Ministerium bis zum 31. Oktober 2021 vorzulegen.

(3)Abweichend von § 11 Abs. 5 Satz 1 ThürStudWG sind der Jahresabschluss und der Lagebericht innerhalb von acht Monaten zu erstellen.

§ 4 Amtszeit der Vertreter in Organen und Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft

(1) Verzögert sich die Wahl der Vertreter oder der Zusammentritt der zentralen Organe, verlängert sich abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 3 ThürHG die Amtszeit der Vertreter in den zentralen Organen bis zu einem Jahr.

(2)Absatz 1 gilt entsprechend für die Amtszeit der Vertreter in den sonstigen Organen und Gremien auch ohne Grundlage in der Grundordnung der Hochschule, für die Vertreter in den Organen der Studierendenschaft auch ohne Grundlage in der Satzung nach § 80 Abs. 2 ThürHG.

§ 5 Sitzungen und Beschlüsse von Hochschulorganen und -gremien

(1) Sitzungen der Organe und Gremien der Hochschulen können auch elektronisch einberufen werden. Ladungsfristen können in besonders dringlichen Fällen auf bis zu 48 Stunden verkürzt werden; in diesem Fall sind die Tagesordnung, die Beschlussvorlagen und erläuternde Unterlagen dem verkürzten Verfahren entsprechend anzupassen. Die Begründung der Dringlichkeit ist in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Sitzungen der Organe und Gremien der Hochschulen können als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden, sofern nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb einer vom Vorsitzenden zu setzenden Frist widerspricht. In der Niederschrift zur Sitzung ist die Sitzungsform zu vermerken und eine Übersicht der Sitzungsteilnehmer beizufügen.

(3) Eine Beschlussfassung auch im Zusammenhang mit einer Wahl ist schriftlich, elektronisch oder per Telefon- oder Videokonferenz möglich, auch wenn dies in der Geschäftsordnung des jeweiligen Organs oder Gremiums oder in den sonstigen Satzungen der Hochschule nicht ausdrücklich zugelassen ist, sofern nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb einer vom Vorsitzenden zu setzenden Frist widerspricht. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist abweichend von § 25 Abs. 1 ThüHG für die Beschlussfähigkeit nicht die Anwesenheit, sondern die Mitwirkung der Mitglieder im schriftlichen Verfahren oder in der Telefon- oder Videokonferenz maßgebend.

(4) Die Bild- und Tonübertragung von öffentlichen Sitzungen der Organe und Gremien ist zulässig. Sofern eine solche nicht möglich ist, sichert die Hochschule durch geeignete Maßnahmen, dass die Öffentlichkeit über den Sitzungsinhalt und Beschlüsse in geeigneter Weise informiert wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Organe der Studierendenschaft entsprechend, sofern die Organe deren Anwendung beschließen.

§ 6 Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit

(1) Für die im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021 in einem Studiengang immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Satz 1 gilt nicht, sofern bereits eine pandemiebedingte Nichtanrechnung des Wintersemesters 2020/2021 nach § 52 Abs. 5 ThürHG erfolgt ist. Eine pandemiebedingte Nichtanrechnung des Sommersemesters 2021 kann nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Die in den für Studiengänge maßgeblichen Prüfungsordnungen festgelegten Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen und die Gebührenpflicht nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Hochschulgebühren- und entgeltgesetzes (ThürHGEG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) in der jeweils geltenden Fassung verschieben sich entsprechend.

(2) Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, bei einem Fortdauern der Pandemiesituation auch für nachfolgende Semester eine dem Absatz 1 entsprechende Regelung durch Rechtsverordnung zu treffen.

§ 7 Nachholung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studierende, die im Wintersemester 2020/2021 das letzte Fachsemester ihres Studiums absolvieren oder das Studium zum Sommersemester 2021 an einer anderen Hochschule fortführen, können auf Antrag nach den Studien- und Prüfungsordnungen erforderliche Studien- und Prüfungsleistungen, deren Erbringung ihnen aufgrund von Einschränkungen zur Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden oder durch die Hochschule im Wintersemester 2020/2021 nicht möglich war, bis zum 30. September 2021 ohne Studierendenstatus nachholen, sofern die Zulassung zu den entsprechenden Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2020/2021 fristgerecht erfolgt ist; darüber hinausgehende Regelungen in den Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschule bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt für Studierende, die im Sommersemester 2021 das letzte Fachsemester ihres Studiums absolvieren oder das Studium zum Wintersemester 2021/2022 an einer anderen Hochschule fortführen, entsprechend mit der Maßgabe, dass erforderliche Studien- und Prüfungsleistungen bis zum 31. März 2022 ohne Studierendenstatus nachgeholt werden können.

§ 8 Weitergewährung von Stipendien der Thüringer Graduiertenförderung

Unterbricht ein Stipendiat sein Promotionsvorhaben oder künstlerisches Entwicklungsvorhaben aufgrund von Einschränkungen zur Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden oder durch die Hochschule für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, kann auf Antrag ein nach der Thüringer Graduiertenförderungsverordnung vom 14. März 2011 (GVBl. S. 56) in der jeweils geltenden Fassung gewährtes Stipendium für diese Zeit weitergezahlt und der Bewilligungszeitraum um die Zeit der Unterbrechung verlängert werden. Die Weiterzahlung des Stipendiums und Verlängerung des Bewilligungszeitraums nach Satz 1 kann einmalig für bis zu neun Monate erfolgen. Im Antrag ist glaubhaft zu machen, dass die Fortführung des Promotionsvorhabens oder des künstlerischen Entwicklungsvorhabens aufgrund der in Satz 1 genannten Einschränkungen verhindert oder wesentlich verzögert wurde, ohne dass der Stipendiat dies zu vertreten hat.

§ 9 Sonderregelungen zu Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung

(1) Die Gebührenpflicht nach § 4 Abs. 1 ThürHGEG wird für die Dauer des Sommersemesters 2020 hinausgeschoben.

(2) Die Gebühr nach § 4 Abs. 1 ThürHGEG wird für das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 erlassen. Dies gilt nur, sofern die Gebührenpflicht nicht bereits aufgrund pandemiebedingter Sonderregelungen hinausgeschoben wurde. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, bei einem Fortdauern der Pandemiesituation auch für nachfolgende Semester eine entsprechende Regelung in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 zu treffen.

§ 10 Kontaktnachverfolgung der Hochschulen und des Studierendenwerks Thüringen

(1) Die Hochschulen sind berechtigt, zur Kontaktnachverfolgung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 die Kontaktdaten von Mitgliedern und Angehörigen sowie Gästen und Besuchern auch elektronisch zu erfassen, die sich in geschlossenen Räumen der Einrichtungen der Hochschulen aufhalten. Erfasst werden

  1. Name und Vorname,
  2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,
  3. Datum, Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.

(2) Die Hochschule hat die Kontaktdaten

  1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,
  2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen,
  3. für die unteren Gesundheitsbehörden nach § 2 Abs. 3 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) in der jeweils geltenden Fassung vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie
  4. unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.

Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.

(3) Für das Studierendenwerk Thüringen gelten die Absätze 1 und 2 bezogen auf dessen Einrichtungen entsprechend.

§ 11 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

Artikel 7
Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes

Das Thüringer Hochschulgesetz vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 128 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Worten "Zulassung zu" die Worte "und Durchführung von" sowie nach dem Wort "Prüfungen" die Worte "auch in elektronischer Form und elektronischer Kommunikation" eingefügt.

b) In Absatz 5 wird nach der Verweisung "den Absätzen 1" ein Komma und die Verweisung "2" eingefügt.

2. Dem § 55 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Sofern Prüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation durchgeführt werden, müssen die Prüfungsordnungen ein datenschutzkonformes Prüfungsverfahren gewährleisten, bei dem für alle Prüfungskandidaten vergleichbare Bedingungen herrschen. Hierfür müssen die Prüfungsordnungen zusätzlich zu Satz 1 und 2 insbesondere Regelungen

  1. zur Sicherung des Datenschutzes,
  2. zur eindeutigen Identifikation der Prüfungskandidaten,
  3. zur Dokumentation des Prüfungsgeschehens,
  4. zur Sicherung der Authentizität und Unveränderlichkeit des Prüfungsergebnisses,
  5. zur Verhinderung von Missbrauchs- und Täuschungsversuchen,
  6. zum Umgang mit technischen Störungen und
  7. zur Gewährleistung der technischen Voraussetzungen enthalten."

Artikel 8
Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes

§ 10 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vorn 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (GVBl. S. 678), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. der gemäß § 2a Abs. 2 ThürStaKoFiG festgesetzten Steuerstabilisierungszuweisung 2021."

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.

c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. festgesetzte Steuerstabilisierungszuweisungen gemäß § 2a Abs. 2 ThürStaKoFiG."

Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

( 2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 2 Nr. 1 bis 3 und Artikel 3 Nr. 1 und 2 sowie die Artikel 4 und 5 mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 in Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 2 Nr. 4 und Artikel 3 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(4)Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 6 §§ 6 und 10 mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft.

( 5) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 6 §§ 1 bis 5, 7 bis 9, 11 sowie Artikel 7 am 1. April 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt das Thüringer Gesetz zur -Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 283) außer Kraft.

(6) Artikel 6 §§ 1, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.

(7) Artikel 6 §§ 7 und 10 tritt mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.

(8) Artikel 6 § 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31 . Dezember 2021 außer Kraft.

(9) Artikel 6 § 8 und 11 tritt mit Ablauf des 31. März 2027 außer Kraft.

ID: 210642

ENDE