BauVorlVO - Bauvorlagenverordnung
Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen

- Sachsen-Anhalt -

Vom 8. Juni 2006
(GVBl. Nr. 19 vom 14.06.2006 S. 351; 25.07.2014 S. 377 14; 13.09.2021 S. 489 21)
Gl.-Nr.: 213.48




Archiv 1996

Aufgrund von § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 3 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl. LSA 2006 S. 7), wird verordnet:

§ 1 Begriff, Beschaffenheit 14

(1) Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Prüfung und Beurteilung des Bauvorhabens, die Durchführung bauaufsichtlicher Verfahren und bei Anzeigen erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.

(2) Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und in ihrer Größe dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. Bauvorlagen können zusätzlich in elektronischer Form eingereicht werden, wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde insoweit den digitalen Datenverkehr eröffnet hat.

(3) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Muster oder Vordrucke für bauaufsichtliche Verfahren, Bauvorlagen oder Anzeigen nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt öffentlich bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann ein Modell oder weitere Nachweise und Angaben  verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Unterlagen oder einzelne Nachweise oder Angaben in den Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann zulassen, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.

§ 2 Anzahl 14

Bauvorlagen sind dreifach, soweit die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde ist, zweifach einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann Mehrfertigungen verlangen, soweit dies zur Beteiligung von Stellen nach § 68 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind die Unterlagen nach § 61 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt zweifach, soweit die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde ist, einfach einzureichen.

§ 3 Baugenehmigung 14

Mit dem Bauantrag sind der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen

  1. der Lageplan und ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 11),
  2. die Bauzeichnungen (§ 12),
  3. die Bau- und Betriebsbeschreibung (§ 13),
  4. die Erklärung der Person nach § 65 Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt,
  5. der Nachweis der Standsicherheit (§ 14), soweit er bauaufsichtlich zu prüfen ist oder der Bauherr die Prüfung des Kriterienkataloges der Anlage 2 nach § 65 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt beantragt,
  6. der Nachweis des Brandschutzes (§ 15), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,
  7. die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt,
  8. bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält, eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung sowie
  9. die Unterlagen und Nachweise mit den erforderlichen Angaben zu anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit sie im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind und nicht bereits in den Nummern 1 bis 7 genannten Bauvorlagen enthalten sind.

§ 4 Genehmigungsfreistellung

Im Verfahren der Genehmigungsfreistellung sind der Gemeinde die in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 genannten Bauvorlagen vorzulegen.

§ 5 Genehmigung von Werbeanlagen 14

(1) Mit dem Bauantrag zur Genehmigung von Werbeanlagen sind der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen

  1. der Lageplan und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte (§ 11) mit Einzeichnung des Standortes,
  2. eine Zeichnung nach Absatz 2 und eine Beschreibung nach Absatz 3 und
  3. die Erklärung der Person nach § 65 Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt,
  4. der Nachweis der Standsicherheit (§ 14), soweit er bauaufsichtlich zu prüfen ist oder der Bauherr die Prüfung des Kriterienkataloges der Anlage 2 nach § 65 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt beantragt.

(2) Die Zeichnung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten. Zur Darstellung der Werbeanlage und ihrer Umgebung kann auch ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage beigefügt werden.

(3) In der Beschreibung sind die Art, die Dauer und Intensität von Beleuchtung oder Wechselbeleuchtung oder -folge, die Werkstoffe sowie die Abstände zu anderen Werbeanlagen, öffentlichen Verkehrsflächen und -anlagen anzugeben.

§ 6 Beseitigung von Anlagen 14

Mit der Anzeige der Beseitigung von Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen

  1. der Lageplan (§ 11), der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach dem Liegenschaftskataster sowie nach Straße und Hausnummer darstellt, und
  2. der Standsicherheitsnachweis (§ 14), soweit er nach § 60 Abs. 3 Satz 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt erforderlich ist.

§ 7 Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

(1) Mit dem Antrag auf Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen

  1. die Begründung des Antrages,
  2. die zur Beurteilung erforderlichen Bauvorlagen nach § 3 und, soweit vorhanden,
  3. die Zustimmungserklärung der Nachbarn, deren öffentlich-rechtlich geschützten Belange von der Abweichung, Ausnahme und Befreiung berührt sind.

(2) Die Zustimmungserklärung kann durch Unterschrift der Nachbarn auf den Bauvorlagen nach Absatz 1 Nr. 2 erfolgen.

§ 8 Vorbescheid

Mit dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind der Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen vorzulegen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen zum Bauvorhaben erforderlich sind.

§ 9 Typenprüfungen

Mit dem Antrag auf Typenprüfung sind dem Prüfamt für Standsicherheit vorzulegen

  1. die Bauzeichnungen (§ 12),
  2. die Bau- und Betriebsbeschreibung (§ 13) und
  3. der Nachweis der Standsicherheit (§ 14).

Die in den Nummern 1 und 2 genannten Bauvorlagen sind nur vorzulegen, wenn sie Angaben enthalten, die für die Prüfung der Standsicherheit der Anlage erforderlich sind.

§ 9a Typengenehmigung 21

(1) Mit dem Antrag auf Typengenehmigung sind der oberen Bauaufsichtsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen

  1. die Bauzeichnungen ( § 12),
  2. die Bau- und Betriebsbeschreibung ( § 13),
  3. der Nachweis der Standsicherheit ( § 14),
  4. der Nachweis des Brandschutzes ( § 15), soweit er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist und
  5. der Nachweis des Schallschutzes und des Erschütterungsschutzes ( § 16).

Mit dem Antrag auf Bescheinigung nach § 71a Abs. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt zur Typengenehmigung eines anderen Landes sind der oberen Bauaufsichtsbehörde mit einer Ausfertigung des Genehmigungsbescheides eine Ausfertigung der genehmigten Bauvorlagen vorzulegen.

(2) § 1 Abs. 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 10 Genehmigung Fliegender Bauten

(1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung sind der oberen Bauaufsichtsbehörde vorzulegen

  1. die Bauzeichnungen (§ 12),
  2. die Baubeschreibung (§ 13),
  3. der Nachweis der Standsicherheit (§ 14),
  4. der Nachweis des Brandschutzes (§ 15),
  5. die Prinzip- und Schaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen und
  6. die Betriebsbeschreibung (§ 13), die die Beurteilung des Auf- und Abbaues und des Betriebes ermöglicht und Angaben über erforderliche Wartungen enthält.

(2) Mit der Anzeige der beabsichtigten Aufstellung Fliegender Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes das Prüfbuch vorzulegen.

(3) Abweichend von § 1 Abs. 2 müssen die Bauzeichnungen aus Papier auf Gewebe bestehen.

§ 11 Lageplan, Auszug aus dem Liegenschaftskataster 14

(1) Die Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (Liegenschaftsbuch, Liegenschaftskarte) dürfen nicht älter als sechs Monate sein und müssen das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellen. Das Baugrundstück ist zu kennzeichnen. Der Auszug ist mit dem Namen des Bauherrn, der Bezeichnung des Bauvorhabens und dem Datum des dazugehörigen Bauantrags oder dem Datum der Unterlagen nach § 61 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu beschriften.

(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage der Auszüge aus dem Liegenschaftskataster zu erstellen. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1:500 zu verwenden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab fordern, wenn es für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. Soweit

  1. Anlagen an der Grundstücksgrenze oder so errichtet werden sollen, dass nur die in § 6 Abs. 5 und 8 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vorgeschriebenen Mindesttiefen der Abstandsflächen zuzüglich einer Tiefe von 0,3 m eingehalten werden,
  2. die vorgeschriebenen Mindesttiefen der Abstandsflächen gegenüber den Nachbargrenzen verringert werden sollen oder
  3. die Abstandsflächen und Abstände im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücken gesichert werden müssen,

ist der Lageplan hinsichtlich der Inhalte nach Absatz 3 Nrn. 1 bis 4 durch geeignete Fachplaner nach § 53 Abs. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu fertigen, wenn der örtliche Grenzverlauf nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt festgestellt ist.

(3) Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, enthalten

  1. den Maßstab und die Nordrichtung,
  2. die katastermäßigen Flächengrößen, Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke,
  3. die im Grundbuch geführte Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke mit den jeweiligen Eigentümerangaben,
  4. die vorhandenen Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  5. zu den Anlagen nach Nummer 4 die Angabe der Gebäudeklasse, Nutzung, First- und Außenwandhöhe, Dachform und die Art der Außenwände und der Bedachung,
  6. die Bau- und Kulturdenkmale sowie die geschützten Naturbestandteile auf dem Baugrundstück und auf den Nachbargrundstücken,
  7. die Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität und Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der Telekommunikation und dem Ferntransport von Stoffen dienen sowie deren Abstände zu der geplanten Anlage,
  8. den öffentlichen Entwässerungskanal, die Höhe seiner Sohle sowie der Rückstauebene bezogen auf Normalhöhennull (NHN),
  9. die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Angabe der Breite, der Straßenklasse und der Höhenlage über NHN,
  10. die Hochspannungsleitungen, Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für die Feuerwehr,
  11. die Flächen, auf denen Baulasten oder sonstige für die Zulässigkeit des Vorhabens wesentliche öffentlich-rechtliche Beschränkungen, die das Grundstück betreffen, liegen,
  12. die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie über Flächen für Bepflanzungen und Bepflanzungsbindungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 des Baugesetzbuches,
  13. die geplante Anlage unter Angabe der Außenmaße, der Dachform und der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Straße über NHN,
  14. die Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und der Eckpunkte der geplanten Anlage über NHN,
  15. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, der Anzahl, Lage und Größe der Kinderspielplätze, der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Abstellplätze für Fahrräder und der Flächen für die Feuerwehr,
  16. die Abstände der geplanten Anlage zu anderen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen sowie die Abstandsflächen, ,
  17. die Entwässerungsgrundleitung bis zum öffentlichen Kanal einschließlich des Anschlusskanals und deren Nennweiten, die Reinigungsöffnungen und Schächte sowie Kleinkläranlagen, Gruben, Abscheider oder Sickeranlagen mit deren Abwassereinleitung,
  18. die ortsfesten Behälter für Gase, Öle oder wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten sowie deren Abstände zu der geplanten Anlage,
  19. Schächte, Absperrvorrichtungen und Entnahmestellen der Versorgungseinrichtungen für Elektrizität, Wasser, Gas, Öl und leitungsgebundene Wärme sowie
  20. die Abstände der geplanten Anlage zu oberirdischen Gewässern sowie öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen.

(4) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 3 ist auf besonderen Blättern in geeignetem Maßstab darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.

(5) Im Lageplan sind die Zeichen und Farben der Anlage 1 zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) , geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509, 1510), entsprechend anzuwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern.

(6) Bei Änderungen von Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich.

§ 12 Bauzeichnungen 14

(1) Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1:100 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er dafür ausreicht.

(2) Darzustellen sind

  1. die Gründung der geplanten Bauvorhaben und, soweit erforderlich, die Gründung benachbarter Anlagen,
  2. die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung
    1. der Nordrichtung,
    2. der Treppen, deren Verlauf und nutzbaren Breite,
    3. der lichten Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und Anordnung und Aufschlagrichtung  an und in Rettungswegen,
    4. der Feuerstätten Verbrennungsmotoren und Wärmepumpen unter Angabe der Nennwärmeleistung, Abgasanlagen und Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen,
    5. der Heizräume Räume für die Aufstellung von Feuerstätten sowie der Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffes,
    6. der Aufzugsschächte, Aufzüge und nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
    7. der Installationsschächte und -kanäle und Lüftungsleitungen, soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen,
    8. der Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen,
    9. der Bäder und Toilettenräume,
    10. der Lage und der lichten Öffnungsmaße notwendiger Öffnungen zur Be- und Entlüftung oder Zuführung von Verbrennungsluft und
    11. der Lage der Hauptabsperrvorrichtungen für die Versorgung mit Elektrizität, Wasser, Gas, Öl und leitungsgebundene Wärme;
  3. die Schnitte, aus denen ersichtlich sind
    1. der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche und seine jeweilige Höhenlage über NHN,
    2. die Höhenlage der Fußbodenoberkante des Erdgeschossfußbodens und des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über NHN,
    3. die lichten Raumhöhen,
    4. die Treppen und Rampen mit ihrem Verlauf und Steigungsverhältnis,
    5. die Umwehrungen und Abdeckungen,
    6. die Wandhöhe im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und
    7. die Dachhöhen und Dachneigungen; und
  4. die Ansichten der geplanten Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe
    1. der Baustoffe und Farben, der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche und
    2. des Straßengefälles.

(3) Anzugeben sind

  1. der Maßstab und die Maße,
  2. die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,
  3. die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen und
  4. bei Änderung von Anlagen die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile,
  5. die für die Erfüllung der Barrierefreiheit erforderlichen Angaben.

(4) In den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der Anlage 1 zu verwenden.

§ 13 Bau- und Betriebsbeschreibung

(1) In der Bau- und Betriebsbeschreibung sind das Bauvorhaben, seine Nutzung und, soweit erforderlich, der Betrieb der Anlage zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und den Bauzeichnungen enthalten sind. Anzugeben sind insbesondere

  1. die Gebäudeklassen,
  2. die Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt,
  3. die anrechenbaren Bauwerte und ihre detaillierte Ermittlung einschließlich der Angaben des Bruttorauminhalts getrennt nach Nutzung sowie
  4. die Bauwerksklassen gemäß § 6 Abs. 4 der Baugebührenverordnung vom 4. Mai 2006 (GVBl. LSA S. 315).

(2) Welche Betriebsangaben zur Beurteilung erforderlich sind, ergibt sich aus den Bestimmungen der übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauordnungsrechtlichen Verfahren zu prüfen sind.

§ 14 Standsicherheitsnachweis, Konstruktionszeichnungen 14

(1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen.

(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Der Nachweis der Standsicherheit umfasst auch den Nachweis der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Der zugrunde gelegte Bemessungsgrundwasserstand ist anzugeben; dies gilt auch für Angaben über Hang- und Schichtwasser und dessen Einwirkung auf das Bauvorhaben. Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden. Falls erforderlich sind ein Baugrundgutachten und ein hydrologisches Gutachten einzuholen, die den Bauvorlagen beizufügen sind.

(3) Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden.

§ 15 Brandschutznachweis 14

(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben

  1. das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) entsprechend den Benennungen nach § 14 Abs. 2 und 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt oder entsprechend den Klassifizierungen nach den Anlagen zur Bauregelliste A Teil 1,
  2. die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, wie Stützen, Wände, Decken, Unterdecken, Bedachungen, Installationsschächte und -kanäle, Leitungen, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren, Öffnungen zur Rauchableitung, einschließlich der Fenster nach § 34 Abs. 8 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt,
  3. die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte,
  4. die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb von Gebäuden,
  5. der erste und zweite Rettungsweg nach § 32 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge ins Freie, Räume zwischen den notwendigen Treppenräumen und den Ausgängen ins Freie, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen und ihre Höhenlage über NHN, einschließlich der Fenster, die als Rettungswege nach § 32 Abs. 2 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen,
  6. die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Rettungsgeräte, wie Hubrettungsfahrzeuge, und ihre Höhenlage über NHN sowie
  7. die Löschwasserversorgung.

Bei Abweichungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind zusätzliche Angaben im Sinne des Absatzes 2 zu machen.

(2) Bei Sonderbauten sind, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich anzugeben

  1. die brandschutzrelevanten Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die Anlagen nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten und Risikoanalysen,
  2. die Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung, einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung,
  3. die technischen Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung und Rauchfreihaltung,
  4. die Sicherheitsstromversorgung,
  5. die Bemessung der Löschwasserversorgung, die Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung und
  6. die betrieblichen und organisatorischen Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren, wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werksfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften.

Die Angaben müssen sich auch auf Erleichterungen nach § 50 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt sowie Abweichungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt erstrecken; die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen sind darzustellen.

(3) Die für den Brandschutz erforderlichen Maßnahmen, Unterlagen und Nachweise können auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.

§ 16 Nachweis des Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutzes

Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz nachweisen.

§ 17 Übereinstimmungsgebot

Die Bau- und Konstruktionszeichnungen, die Bau- und Betriebsbeschreibungen, die bautechnischen Nachweise sowie die sonstigen Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

§ 18 Baubeginnanzeige 14

(1) Soweit Standsicherheitsnachweise oder Brandschutznachweise nicht von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen sind und der Bauherr nicht die Prüfung des Kriterienkataloges der Anlage 2 beantragt hat, müssen die Nachweise vom jeweiligen Fachplaner und Entwurfsverfasser unterschrieben sein und spätestens mit der Baubeginnanzeige nach § 61 Abs. 5 Satz 2, § 71 Abs. 8 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. Wird das Bauvorhaben abschnittsweise ausgeführt, müssen diese bautechnischen Nachweise spätestens bei Beginn der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts unterschrieben vorliegen.

(2) Soweit gemäß § 65 Abs. 4 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt bautechnische Nachweise nicht geprüft und nach Absatz 1 nicht vorzulegen sind, muss der Bauaufsichtsbehörde spätestens mit der Baubeginnanzeige eine Erklärung des Entwurfsverfassers, dass diese bautechnischen Nachweise erstellt sind, vorgelegt werden.

§ 19 Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme

Sind bei einem Bauvorhaben bauaufsichtliche Prüfungen in einer Verordnung auf der Grundlage des § 84 Abs. 1 Nr. 5 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt oder im Einzelfall vor Aufnahme der Nutzung oder der erstmaligen Inbetriebnahme vorgeschrieben, sind mit der Anzeige nach § 81 Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die in § 81 Abs. 2 Satz 2 und 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt benannten Bestätigungen und Bescheinigungen hinaus die Bescheinigungen über diese Prüfungen vorzulegen.

§ 20 Aufbewahrung 14

(1) Der Bauherr und seine Rechtsnachfolger sollen

  1. die Baugenehmigung oder Zustimmung,
  2. die Genehmigungen von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen,
  3. die Bauvorlagen,
  4. die bautechnischen Nachweise, auch soweit sie nicht bauaufsichtlich geprüft wurden,
  5. die Bescheinigungen von Prüfsachverständigen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters und
  6. die Nachweise über die Verwendbarkeit der Bauprodukte und Bauarten, soweit diese Nebenbestimmungen für den Betrieb und die Wartung enthalten,

bis zur Beseitigung der Anlagen oder einer die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfenden Änderung oder Nutzungsänderung aufbewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorlegen, soweit in anderen Vorschriften aufgrund der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt keine anderen Regelungen hierzu getroffen sind.

(2) Der Bauherr und seine Rechtsnachfolger sollen die Unterlagen nach Absatz 1 bei einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung der Anlagen an den jeweiligen Rechtsnachfolger weitergeben.

(3) Für die Unterlagen gemäß §§ 4 und 9 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 21 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 22 Übergangsvorschrift 14

Für die vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Bauvorlagenverordnung eingeleiteten Verfahren ist die Bauvorlagenverordnung vom 8. Juni 2006 (GVBl. LSA S. 351) weiterhin anzuwenden.

§ 23 Inkrafttreten 14

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. März 2006 in Kraft.

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 Zeichen und Farben für Bauvorlagen Anlage 1
(zu § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 4)


  Zeichen: Farbe:
a) Grenzen des Grundstücks   Violett
b) vorhandene Anlagen oder Bauteile   Grau
c) geplante Anlagen oder Bauteile   Rot
d) zu beseitigende Anlagen oder Bauteile   Gelb
e) Flächen, die von Baulasten betroffen sind   Braun

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 Kriterienkatalog Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 3) 14

Sind die nachfolgenden Kriterien ausnahmslos erfüllt, ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich:

  1. Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flachgründung entsprechend DIN 1054. Ausgenommen sind Gründungen auf setzungsempfindlichem Baugrund (in der Regel mittelstark oder starkbindige Böden) oder in Hanglage bei Ausbildung einer Gleitschicht.
  2. Bei erddruckbelasteten Gebäuden beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche maximal 4 m. Einwirkungen aus Wasserdruck müssen rechnerisch nicht berücksichtigt werden.
  3. Angrenzende Anlagen, öffentliche Verkehrsflächen sowie die Tragfähigkeit des Baugrundes auf den Nachbargrundstücken werden nicht beeinträchtigt. Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind nicht erforderlich.
  4. Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Wesentlichen bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist nicht erforderlich.
  5. Die Geschossdecken sind linienförmig gelagert und dürfen für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m2) und Linienlasten (kN/m) aus nichttragenden Wänden bemessen werden. Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten keine Einzellasten (kN).
  6. Die Bauteile der Anlage oder die Anlage selbst können mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden. Räumliche Tragstrukturen müssen rechnerisch nicht nachgewiesen werden. Besondere Stabilitäts-, Verformungs- und Schwingungsuntersuchungen sind nicht erforderlich.
  7. Außergewöhnliche sowie dynamische Einwirkungen sind nicht vorhanden. Beanspruchungen aus Erdbeben müssen rechnerisch nicht verfolgt werden.
  8. Besondere Bauarten, wie Spannbetonbau, Verbundbau, Leimholzbau und geschweißte Aluminiumkonstruktionen, werden nicht angewendet.
  9. Allgemeine Rechenverfahren zur Bemessung von Bauteilen und Tragwerken unter Brandeinwirkung werden nicht angewendet.
ENDE