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Abstandserlaß - Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen
der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 2. April 1998
(MBl. NW. 1998 S. 744; 06.06.2007 S. 659 07)
Gl.-Nr.: 283



zur aktuellen Fassung

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. - V B 5 - 8804.25.1 (V Nr. 1/98)

Dieser Erlaß richtet sich an die Staatlichen Umweltämter. Die in der Abstandsliste aufgeführten Schutzabstände sind zur Anwendung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen i.S. von § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) im Bauleitplanverfahren bestimmt. Sie gelten nicht im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG, im Genehmigungs-/Planfeststellungsverfahren nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie in sonstigen Planfeststellungs- und Baugenehmigungsverfahren (siehe Nummer 3.).

1 Beteiligung der Staatlichen Umweltämter an der Bauleitplanung

Nach Nummer I.8 d. Gem. RdErl. des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung, d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 8.7.1982 (SMBl. NW. 2311) (Planungserlaß) sind regelmäßig u. a. die Staatlichen Umweltämter als Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen möglichst frühzeitig zu beteiligen, um eine ordnungsgemäße Abwägung zwischen den Belangen des Umwelt- bzw. Immissionsschutzes, den Belangen der gewerblichen Wirtschaft und sonstigen Belangen zu gewährleisten. Die Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange an der Bauleitplanung durch Planungsträger ist grundsätzlich geregelt in dem RdErl. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 16.7.1982 (SMBl. NW. 2311) (Beteiligungserlaß); auch hier sind die Staatlichen Umweltämter (in Nachfolge der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter) ausdrücklich als Träger öffentlicher Belange aufgeführt. Für das entsprechende Beteiligungsverfahren enthält Nummer 4. des Beteiligungserlasses Regelungen für die Planungsträger, die auch von den Staatlichen Umweltämtern als Beteiligte beachtet werden sollten.

Insbesondere erscheinen folgende grundsätzliche Hinweise für die Staatlichen Umweltämter von Bedeutung:

Die Staatlichen Umweltämter sollen im Rahmen ihrer Beteiligung die Gemeinden beraten und mit ihnen konstruktiv zusammenarbeiten. Soweit sie in ihren Stellungnahmen gegen Planungsabsichten der Gemeinden Bedenken erheben wollen, sollen sie zugleich prüfen, ob und welche Hinweise zur Konfliktlösung gegeben werden können. Dabei sollten die Staatlichen Umweltämter insbesondere die Möglichkeiten technischer Maßnahmen angeben, durch die Immissionen gemindert werden können. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Staatlichen Umweltämter, die verschiedenen Belange mit den Erfordernissen des Immissionsschutzes in Einklang zu bringen; die Anregungen der Staatlichen Umweltämter kann der Planungsträger im Zuge der Abwägung zurückstellen, wenn andere Belange überwiegen (vgl. Nr. I.5 des Planungserlasses). Das Staatliche Umweltamt hat eine endgültige Entscheidung des Planungsträgers zu respektieren, und zwar auch dann, wenn diese Entscheidung von der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes abweicht. Ist ein Bauleitplan in Kraft getreten, so hat das Staatliche Umweltamt im Rahmen seiner Aufgabenstellung zur Realisierung der Planung beizutragen.

2 Abstandsregelungen zur Berücksichtigung des Immissionsschutzes in der Bauleitplanung

2.1 Aufstellung einer Abstandsliste zur Vereinheitlichung der Stellungnahmen der Staatlichen Umweltämter

Erfahrungsgemäß kann es bei Durchführung der dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsminderung und bei bestimmungsgemäßem Betrieb emittierender Anlagen dennoch zu Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche kommen, wenn der Abstand zwischen Emissionsquellen und schutzbedürftigen Gebieten zur Herabsetzung der Immissionen in diesen Gebieten nicht ausreicht. Daher kommt einem ausreichenden Abstand zwischen Industrie- und Gewerbegebieten einerseits und Wohngebieten andererseits - unabhängig von der Fernwirkung aus höheren Quellen emittierter Luftverunreinigungen - in der Bauleitplanung, insbesondere bei Neuplanungen (vgl. Nummer I.2.1 des Planungserlasses), besondere Bedeutung zu; daneben kommen auch andere Möglichkeiten des vorbeugenden Immissionsschutzes in Betracht.

Wegen der Bedeutung der räumlichen Trennung unverträglicher Nutzungen befaßt sich der Planungserlaß unter der Nummer I.6.2 mit Schutzabständen in der Bauleitplanung und verweist auf die Regelungen des Abstandserlasses. Der Abstandserlaß soll dazu dienen, den am Planungsverfahren unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes beteiligten Staatlichen Umweltämtern eine einheitliche Grundlage für fachliche Stellungnahmen zu Bauleitplänen im Hinblick auf die notwendigen Abstände zu geben. Zu diesem Zweck werden in Anhang 1 Schutzabstände bekanntgemacht (Abstandsliste). Die Staatlichen Umweltämter sollen diese Liste nach Maßgabe der Nummern 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 dieses RdErl. bei der Beteiligung im Bauleitplanverfahren anwenden. Zusätzlich werden dem Abstandserlaß ergänzende Hinweise beigefügt; sie betreffen immissionsschutzrelevante Anlagen, die nicht in die Abstandsliste aufgenommen worden sind, und Anlagen, die im Außenbereich errichtet werden sollen (Anhang 2) sowie Anlagen zur elektrischen Energie- oder Nachrichtenübertragung, bei denen Schutzabstände aus Immissionsschutzgründen festgelegt worden sind (Anhang 3).

2.2 Grundsätze für die Anwendung der Abstandsliste

2.2.1 Grundlagen der Abstandsliste

Es ist davon auszugehen, daß bei Einhaltung oder Überschreitung der angegebenen Abstände Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche beim bestimmungsgemäßen Betrieb der entsprechenden Anlage in den umliegenden Wohngebieten nicht entstehen, wenn die Anlage dem Stand der Technik entspricht. Die in der Abstandsliste aufgeführten Abstandswerte wurden unter Berücksichtigung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften des Bundes (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft 86 (aufgehoben; jetzt TA Luft 02), Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm), des Landes, der einschlägigen VDI-Richtlinien und DIN-Normen sowie von ausländischen Abstandslisten und den praktischen Erfahrungen der Staatlichen Umweltbehörden und des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen erarbeitet; die Gesichtspunkte des Lärmschutzes und der Luftreinhaltung wurden gleichermaßen berücksichtigt.

Zur Berücksichtigung des Lärmschutzes basiert die Festsetzung der Abstände auf den Immissionsrichtwerten, wie sie in der TA Lärm für Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind - entsprechend reinen Wohngebieten (WR) im Sinne der Baunutzungsverordnung ( BauNVO) -, angegeben sind; bei regelmäßig durchlaufenden Betrieben wurde der Nachtwert [35 dB(A)], bei regelmäßig 1- bis 2schichtig arbeitenden Betrieben der Tagwert [50 dB(A)] zugrunde gelegt.

Zur Berücksichtigung des Faktors Luftreinhaltung bei der Abstandsregelung wurde die Schutzbedürftigkeit der genannten Gebiete beurteilt nach Immissionswerten, die zum Schutz des Menschen vor Gesundheitsgefahren oder erheblichen Belästigungen durch Gase, Stäube, Dämpfe oder Geruchsstoffe notwendig sind. Dabei wurde auch auf die TA Luft 86 (aufgehoben; jetzt TA Luft 02) und zusätzlich auf den Gem. RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 14.10.1986 zur Durchführung der TA Luft 86 (aufgehoben; jetzt TA Luft 02) (SMBl. 7130) zurückgegriffen.

Die Abstandsliste wurde auf der Basis des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - Neufassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), aufgestellt; soweit Nummern des Anhangs zur 4. BImSchV genannt sind, bedeutet dies einen Hinweis auf ein mögliches Genehmigungserfordernis i.S. des BImSchG. Die Anlagenbezeichnungen stimmen nicht immer mit denen der 4. BImSchV überein, denn die 4. BImSchV enthält in manchen Fällen Oberbegriffe und/oder zusammenfassende Anlagenbezeichnungen, die hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses zusammengehören, in ihrer Auswirkung i.S. des Abstandserlasses aber als selbständige Anlagenarten zu sehen sind. Insofern konnte die Systematik der 4. BImSchV und auch die Einteilung nach Leistungskriterien nicht immer eingehalten werden. Abstandsbestimmend ist aber - unabhängig von dem Genehmigungserfordernis - die Betriebsart, wie sie in der Abstandsliste beschrieben ist.

Die Abstandsliste ist nicht abschließend. So fehlen z.B. gewerbliche Anlagen, die selbst in Wohn- oder gemischt genutzten Gebieten zulässig sind, sowie Anlagen, die in Nordrhein-Westfalen entweder überhaupt nicht oder nur ganz vereinzelt vorkommen (Anhang 2); in Fällen der letztgenannten Art kann der Listen-Abstand einer vergleichbaren Anlage als Anhalt für die Stellungnahme im Bauleitplanverfahren dienen.

Einzelne in der Liste genannte Anlagearten sind nicht nur in Industrie- oder Gewerbegebieten, sondern ihrer Art nach auch in Mischgebieten, Dorfgebieten, Kerngebieten oder besonderen Wohngebieten zulässig bzw. sollen im Außenbereich errichtet werden. Abstände zwischen gewerblichen Betrieben unterschiedlicher Nutzung werden im Abstandserlaß nicht behandelt.

2.2.2 Anwendung der Abstandsliste

Die Abstandsliste ist anzuwenden zur Gewährleistung ausreichender Abstände zwischen bestimmungsgemäß betriebenen emittierenden Anlagen industrieller, gewerblicher und sonstiger Art einerseits und den nachfolgend genannten Gebieten andererseits. Sie gilt nach Maßgabe der folgenden Ausführungen sowohl für die bauplanungsrechtliche Ausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten als auch von reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten.

Zum Schutz von Mischgebieten, Dorfgebieten und Kerngebieten kann die Abstandsliste gem. Nummer 2.2.2.5 angewendet werden. Je nach baulicher Nutzung sind die besonderen Wohngebiete entweder wie Wohngebiete oder wie gemischt genutzt Gebiete zu behandeln.

2.2.2.1 Bei der Planung für Gemengelagen (vgl. Nummer I.2.2 und I.6.2.2 des Planungserlasses) kann die Anwendung der Abstandsliste zu Schwierigkeiten führen. Entsprechend dem in Nummer I.2.2 des Planungserlasses aufgestellten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich des Immissionsschutzes, soll das Staatliche Umweltamt in diesen Fällen durch seine Stellungnahme zu einer Lösung beitragen, die - unter Berücksichtigung der gesamtplanerischen Belange und des Planungszieles - hinsichtlich des Immissionsschutzes die erreichbaren Fortschritte gewährleistet, wenn auch im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigung durch Immissionen ausgeschlossen werden kann; dies ist jedoch wegen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme (vgl. Nummer I.5.2.1 des Planungserlasses) vertretbar. Da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in aller Regel örtlich vorhandene, aber nicht ausreichende Schutzabstände nicht vergrößert werden können, werden sich die Anregungen der Staatlichen Umweltämter zur Gewährleistung eines bestmöglichen Immissionsschutzes vorwiegend auf Maßnahmen des aktiven bzw. passiven Immissionsschutzes zu erstrecken haben.

2.2.2.2 Die sich durch die Abstandsregelung ergebenden Zwischenzonen sind nicht als "von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen", z.B. im Sinne von § 9 Abs. 1 Nummer 24 BauGB anzusehen; vielmehr kann innerhalb dieser Abstände eine weniger schutzbedürftige Nutzung als im Wohngebiet oder eine weniger störende Nutzung als im Industrie- oder Gewerbegebiet vorgesehen werden.

2.2.2.3 Der Abstand ist zu messen an der geringsten Entfernung zwischen der Umrißlinie der emittierenden Anlage und der Begrenzungslinie von Wohngebieten. Unter Umrißlinie ist die Linie im Grundriß (Vertikalprojektion) der Anlage zu verstehen, die ringsum die Emissionsquellen (z.B. Schornsteine, Auslässe, Tankfelder, Klärbecken, schallabstrahlende Wände oder Öffnungen) umfaßt. Bei mehreren Anlagen auf einem Werksgelände ist für die Bemessung des notwendigen Abstandes regelmäßig die Anlagenart mit dem größten erforderlichen Abstand gemäß Abstandsliste maßgebend. Geringfügige Unterschreitungen der Abstände sind akzeptabel.

2.2.2.4 Der in der Liste angegebene Abstand ergibt sich bei den mit ( *) gekennzeichneten Anlagearten ausschließlich oder weit überwiegend aus Gründen des Lärmschutzes und basiert auf den Lärmimmissionsrichtwerten zum Schutz reiner Wohngebiete; der Abstand darf daher um eine Abstandsklasse verringert werden, wenn es sich bei dem zu schützenden Gebiet um ein allgemeines oder besonderes Wohngebiet oder ein Kleinsiedlungsgebiet handelt (vgl. Nummer 2.2.1).

2.2.2.5 Bei Anwendung der Abstandsliste zur Festsetzung der Abstände zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten einerseits und Misch-, Kern- oder Dorfgebieten andererseits können bei mit (*) gekennzeichneten Betriebsarten die Abstände der übernächsten Abstandsklasse zugrunde gelegt werden. Falls ein Mindestabstand von 100 m nicht eingehalten werden kann, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

2.2.2.6 Bei der Prüfung der Abstände zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten einerseits und Kur- oder Klinikgebieten andererseits sind die Gegebenheiten des Einzelfalles besonders zu berücksichtigen; mindestens ist der für reine Wohngebiete maßgebende Abstand zugrunde zu legen.

2.2.2.7 Die Abstandsliste gilt nur für die Planung im ebenen Gelände; in anderen Fällen, z.B. bei der Planung in Tallagen, sollten Einzeluntersuchungen angestellt werden (vgl. Nummer 2.4.1.3 und Nummer 2.4.2.1).

2.2.2.8 In Anhang 2 sind Anlagen aufgeführt, die - sofern die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfüllt sind - aus der Sicht des Immissionsschutzes im Außenbereich errichtet werden sollten.

Die genannten Abstände sind zur Sicherstellung eines ausreichenden Immissionsschutzes zwischen diesen Anlagen und Wohnbereichen notwendig.

2.2.3 Nichtanwendbarkeit auf bestehende Immissionssituationen

Aus der Abstandsliste können keine Rückschlüsse auf vorhandene Immissionssituationen gezogen werden. Ob bei einer vorgegebenen Situation durch Industrie- oder Gewerbebetriebe Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen in der Umgebung auftreten, muß im Einzelfall anhand der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften (z.B. BImSchG, TA Luft 86 (aufgehoben; jetzt TA Luft 02), TA Lärm) geprüft werden; eine Abstandsunterschreitung allein rechtfertigt nicht ein Einschreiten der Überwachungsbehörde nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften.

2.3 Anwendung der Abstandsliste im Flächennutzungsplanverfahren

Das Staatliche Umweltamt hat den Planungsträger schon im Flächennutzungsplanverfahren darauf aufmerksam zu machen, welche Beschränkungen im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren voraussichtlich vom Staatlichen Umweltamt vorgeschlagen werden müssen.

2.4 Anwendung der Abstandsliste im Bebauungsplanverfahren

2.4.1 Festsetzung von Industrie- oder Gewerbegebieten

2.4.1.1 Festsetzung von Industrie- oder Gewerbegebieten, deren Nutzung noch nicht bekannt ist

  1. Notwendigkeit der Nutzungsbeschränkung

    Soweit bei der Ausweisung von Industrie- oder Gewerbegebieten nicht oder nur annäherungsweise bekannt ist, in welcher Weise die Gebiete zukünftig genutzt werden sollen, kann die Prüfung anhand der Abstandsliste zu dem Ergebnis führen, daß Beschränkungen im Sinne von § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO 1990 für bestimmte Anlagearten ausgesprochen werden müssen. Die Staatlichen Umweltämter haben daher bei ihren Stellungnahmen entsprechend den in der Planung vorgegebenen Abständen zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten einerseits und Wohngebieten bzw. Misch-, Kern- oder Dorfgebieten entsprechend Nummer 2.2.2 andererseits dem Planungsträger vorzuschlagen, in dem Bebauungsplan Nutzungsbeschränkungen für bestimmte Anlagearten für die Industrie- oder Gewerbegebiete entsprechend § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO 1990 festzusetzen (vgl. Nummer I.6.4 des Planungserlasses). Der Einfachheit halber sollen die Staatlichen Umweltämter dabei - unbeschadet der Verpflichtung des Planungsträgers, die textliche Festsetzung zum Bebauungsplan eindeutig zu bestimmen - auf die entsprechenden Abstandsklassen ... der Abstandsliste verweisen, z.B. ("nicht zugelassen sind Anlagen der Abstandsklassen der Abstandsliste zum RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998 - SMBl. NW. 283 - und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten"). Dabei haben die Staatlichen Umweltämter bei ihren Stellungnahmen stets den Stand der Abstandsliste (z.B. Stand: 1998) anzugeben und dem Planungsträger zu empfehlen, die Betriebsarten der Abstandsliste in geeigneter Form zum Bestandteil der Festsetzung im Bebauungsplan zu machen.

  2. Ausnahmemöglichkeiten nach § 31 Abs. 1 BauGB

    Die Staatlichen Umweltämter können jedoch zur Vermeidung von allzu großen und unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall aufhebbaren Beschränkungen im Rahmen der von ihnen abzugebenden Stellungnahmen den Gemeinden empfehlen, im Bebauungsplan Ausnahmemöglichkeiten für Anlagenarten des nächstgrößeren Abstandes der Abstandsliste zu eröffnen (vgl. Nummer 1.7 des Planungserlasses). Diese Erleichterung ist deshalb möglich, weil im Einzelfall damit gerechnet werden kann, daß z.B. durch besondere technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen - insbesondere Verzicht auf Nachtarbeit - die Emissionen einer später zu bauenden Anlage so weit begrenzt oder die Ableitbedingungen so gestaltet werden, daß schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzbedürftigen Gebieten vermieden werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung kann anhand der im Einzelfall vorzulegenden genauen Antragsunterlagen schlüssig geprüft werden.

2.4.1.2 Festsetzung von Industrie- oder Gewerbegebieten, in denen die Art der später anzusiedelnden Betriebe schon bekannt ist

Ist im Planungsverfahren bekannt, welche Industrie- oder Gewerbearten in den neu festzusetzenden Industrie- oder Gewerbegebieten untergebracht werden sollen, so ist durch Vergleich der in der Planung vorgegebenen Abstände mit den in der Abstandsliste angegebenen Werten festzustellen, ob die für die in Frage kommenden Betriebsarten vorgesehenen Abstände eingehalten sind. Ist dies nicht der Fall, so haben die Staatlichen Umweltämter dem Planungsträger vorzuschlagen, in dem Bebauungsplan die Nutzung durch Anlagen, die einen größeren Abstand erfordern, auszuschließen. Im übrigen wird hinsichtlich der dem Planungsträger vorzuschlagenden Beschränkungen der Nutzungen im Bebauungsplan und der Ausnahmemöglichkeiten auf Nummer 2.4.1.1 verwiesen.

2.4.1.3 Festsetzung von Industrie- oder Gewerbegebieten, deren Nutzung in Einzelheiten bekannt ist

  1. Prüfung anhand der Abstandsliste

    Es ist möglich, daß schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans bekannt ist, welcher bestimmte Industrie- oder Gewerbebetrieb angesiedelt werden soll. Ergibt der Vergleich des in der Planung vorgegebenen Abstandes zwischen der geplanten industriellen oder gewerblichen Anlage einerseits und einem tatsächlich vorhandenen oder baurechtlich ausgewiesenen oder gleichzeitig auszuweisenden Wohngebiet andererseits mit dem für die entsprechende Betriebsart in der Abstandsliste angegebenen Abstand die Vereinbarkeit mit den Belangen des Immissionsschutzes, so ist nach Nummer 2.4.1.2 zu verfahren.

  2. Einholung von Gutachten im Einzelfall (Immissionsprognose - Gutachten)

    Reicht der in der Planung vorgegebene Abstand nicht aus, so kann unter Zugrundelegung der notwendigen Einzelinformationen (z.B. Emissionskataster, Quellenkonfiguration) durch ein Einzelgutachten - unbeschadet des späteren Immissionsschutz- oder baurechtlichen Genehmigungsverfahrens geprüft werden, ob der vorgesehene Abstand gleichwohl ausreichend wird, um Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner der benachbarten Wohngebiete bzw. Misch-, Kern- oder Dorfgebiete zu vermeiden. In diesen Fällen sollen die Staatlichen Umweltämter dem Planungsträger - wenn nicht die Unverträglichkeit der Planung mit den Grundsätzen des Immissionsschutzes von vornherein auf der Hand liegt - empfehlen, ein entsprechendes Einzelgutachten in Auftrag zu geben. Das Gutachten soll die zum Zeitpunkt der Planung absehbare Entwicklung der Betriebe berücksichtigen. Auf Ersuchen des Planungsträgers sollen sich die Staatlichen Umweltämter an der Formulierung der Fragestellung für das Gutachten beteiligen, in schwierigen Einzelfällen berät das Landesumweltamt die Staatlichen Umweltämter. Wegen der Prüfung der Einzelgutachten wird auf Nummer 2.4.3 verwiesen.

    Von der Empfehlung, ein Gutachten einzuholen, soll das Staatliche Umweltamt absehen, wenn es ihm ohne übermäßigen Zeitaufwand möglich ist, aus eigenem Sachverstand den Planungsbehörden eine Lösung vorzuschlagen.

2.4.2 Festsetzung von Wohngebieten in Bebauungsplänen

2.4.2.1 Festsetzung von Wohngebieten in der Nachbarschaft von bereits bestehenden und voll besiedelten Industrie- oder Gewerbegebieten

  1. Prüfung anhand der Abstandsliste

    Sollen Wohngebiete in der Nachbarschaft von bereits bestehenden und voll besiedelten Industrie- oder Gewerbegebieten, d.h. Gebieten ohne freies Gelände für Betriebserweiterungen, festgesetzt werden und ist der sich aus der Abstandsliste ergebende Abstand mehr als nur geringfügig unterschritten, so soll das Staatliche Umweltamt den Planungsträger darauf hinweisen, daß sich aus dieser Situation wechselseitige Beeinträchtigungen ergeben können.

    Bei der beabsichtigten Festsetzung von Misch-, Kern- oder Dorfgebieten ist unter Beachtung von Nummer 2.2.2.5 analog zu verfahren.

  2. Einholung von Gutachten im Einzelfall (Immissionsgutachten)

    Die genaue Kenntnis der vorhandenen Emissionssituationen gestattet es, die von dem bestehenden Industrie- oder Gewerbegebiet ausgehenden, auf das neu festzusetzende Wohngebiet einwirkenden Immissionen zu messen und/oder zu berechnen. Daher sollen die Staatlichen Umweltämter dem Planungsträger - wenn nicht die Unverträglichkeit der Planung mit den Grundsätzen des Immissionsschutzes von vornherein auf der Hand liegt - empfehlen, mit Hilfe eines Gutachtens feststellen zu lassen, ob tatsächlich und ggf. in welchem Ausmaß Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen in dem festzusetzenden Wohngebiet durch den Betrieb von Industrie- oder Gewerbeanlagen zu erwarten sind und ob diese evtl. durch Schutzmaßnahmen (z.B. immissionsschutzmäßig günstige Anordnung der Gebäude) im Wohngebiet unterbunden werden können. Auf Ersuchen des Planungsträgers sollen sich die Staatlichen Umweltämter an der Formulierung der Fragestellung für das Gutachten beteiligen.

    Von der Empfehlung, ein Gutachten einzuholen, soll das Staatliche Umweltamt absehen, wenn es ihm ohne übermäßigen Zeitaufwand möglich ist, eine eigene Stellungnahme abzugeben, die eine entsprechende gutachtliche Beurteilung ersetzt.

  3. Grundlagen des Immissionsgutachtens

    Dem Gutachten ist die für die jeweilige Nutzung ungünstigste Emissionssituation in dem Industrie- oder Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Planung absehbaren Entwicklung der Betriebe zugrunde zu legen. Hinsichtlich möglicher Änderungen sind zwei Fälle zu unterscheiden:

2.4.2.2 Festsetzung von Wohngebieten in der Nachbarschaft von festgesetzten, aber noch nicht oder nicht voll besiedelten oder gleichzeitig auszuweisenden Industrie- oder Gewerbegebieten

Ist die Festsetzung von Wohngebieten in der Nachbarschaft von bestehenden, aber noch nicht oder nicht vollbesiedelten oder gleichzeitig auszuweisenden Industrie- oder Gewerbegebieten vorgesehen, so ist bei der Prüfung, ob der in der Planung vorgesehene Abstand zum Schutz der Wohngebiete ausreicht, von denselben Annahmen wie in Nummer 2.4.2.1 c) zweiter Spiegelstrich auszugehen, soweit nicht für die Industrie- oder Gewerbegebiete Beschränkungen planungsrechtlicher Art (z.B. wie in Nummer 2.4.1.1 vorgesehen) bestehen.

2.4.3 Prüfung von Einzelgutachten

Sofern Immissionsgutachten erstellt werden, sollen die Staatlichen Umweltämter darauf hinwirken, daß die vom Planungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten ihnen zur Prüfung vorgelegt werden; die Staatlichen Umweltämter können an der Prüfung das Landesumweltamt beteiligen. Führt die Prüfung des Gutachtens zu dem Schluß, daß unter Berücksichtigung der vorgegebenen oder angenommenen Emissionssituation und ggf. bestimmter Schutzmaßnahmen im Wohngebiet Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen im Wohngebiet nicht zu erwarten sind, so soll das Staatliche Umweltamt seine Bedenken zurückstellen, ggf. unter der Voraussetzung, daß die notwendigen Schutzmaßnahmen rechtlich abgesichert werden.

2.5 Schutzabstände bei Hochspannungsfreileitungen

Um dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen durch elektrische oder magnetische Felder vorzubeugen, sind in Anhang 3 für verschiedene Anwendungsfälle Schutzabstände aus Gründen des Immissionsschutzes aufgeführt. Die Staatlichen Umweltämter sollen diesen Anhang bei der Beteiligung im Bauleitplanverfahren anwenden.

Hochspannungsfreileitungen unterscheiden sich in ihrer Anlagenart und Wirkung auf die Umwelt erheblich von den in Anhang 1 genannten Anlagen. Die in Anhang 3 genannten Abstände sollen dazu dienen, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB zu gewährleisten.

Der Schutzabstand bemißt sich bei Hochspannungsfreileitungen senkrecht zur Trassenachse bis zur Begrenzungslinie der zu schützenden Gebiete. Die Bemessung der in Anhang 3 angegebenen Abstände basiert auf dem von der Strahlenschutzkommission in ihren Empfehlungen zum Schutz vor niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern der Energieversorgung und -anwendung vom 16./17. Februar 1995 genannten Ermessungsspielraum für die magnetische Flußdichte von 10 µT zur Berücksichtigung des Vorsorgegesichtspunktes und auf den Erläuterungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu § 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV).

3 Nichtanwendung der Abstandsliste in Genehmigungsverfahren

3.1 Baugenehmigungsverfahren

Zu Bauanträgen für bauliche Anlagen und Räume im Sinne des § 54 Abs. 3 BauO NW hat die Bauaufsichtsbehörde das Staatliche Umweltamt zu hören, soweit Belange des Immissionsschutzes berührt sind (Nummer 54.3 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung - VV BauO NW - RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 24.1.1997 - SMBl. NW. 23210). Das Staatliche Umweltamt hat dabei anhand der von der Bauaufsichtsbehörde übersandten Bauvorlagen zu prüfen, ob Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu erwarten und ggf. durch Auflagen zu vermeiden sind.

Soweit die Bauvorlagen, insbesondere die Betriebsbeschreibungen nach § 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO - (vgl. Anlagen I/6 und I/7 zur VV BauPrüfVO) nicht ausreichen, um eine exakte Vorausberechnung der von der geplanten Anlage zu erwartenden Emissionen vornehmen zu können, werden sich die Beurteilung der voraussichtlichen Immissionssituation und die hieraus zu ziehenden Schlußfolgerungen für die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes auf Erfahrungen mit bestimmten Anlagearten im Sinne einer typisierenden Betrachtungsweise stützen. Für die Stellungnahmen der Staatlichen Umweltämter im Baugenehmigungsverfahren für gewerbliche Anlagen bietet die Abstandsliste zu diesem RdErl. lediglich einen Anhalt dafür, ob bei der Erteilung der Genehmigung evtl. Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu erwarten sind. Jedoch begründet nicht schon die Tatsache" daß der dort angegebene Abstand nicht eingehalten ist, eine ablehnende Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Bedenken gegen das Vorhaben bestehen und wie diese ggf. ausgeräumt werden können.

Ergibt sich aus den vorgelegten Bauvorlagen, daß erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft nur durch Auflagen ausgeschlossen werden können, so soll das Staatliche Umweltamt der Bauaufsichtsbehörde die erforderlichen Auflagen zur Aufnahme in den Bauschein vorschlagen. Die Bauaufsichtsbehörde soll darauf hingewiesen werden, daß nur durch diese Auflagen der notwendige Immissionsschutz in der Nachbarschaft sichergestellt ist. Ergibt sich aus den vorgelegten Bauvorlagen, daß die hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachgüter gefährden und diese auch durch Auflagen mit Sicherheit nicht ausgeschlossen werden können, so soll das Staatliche Umweltamt die Bauaufsichtsbehörde darauf hinweisen, daß das Vorhaben aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig ist (§ 25 Abs. 2 BImSchG) oder wegen seines Störgrades planungsrechtlich unzulässig sein kann. Im übrigen wird auf Nummer 54.35 VV BauO NW hingewiesen.

3.2 Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren und Planfeststellungsverfahren

Im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG, in Planfeststellungsverfahren nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und in sonstigen Planfeststellungsverfahren ist im Gegensatz zu der Planung von Gebieten die Abstandsliste nicht anzuwenden; in diesen Fällen ist es ausdrücklich Gegenstand des Genehmigungsverfahrens, anhand der Antragsunterlagen und von Einzelgutachten in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft ausgeschlossen werden können. Die Anwendung der Abstandsliste würde diesem Prüfungsgrundsatz nicht gerecht werden.

3.3 Befreiungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 2 BauGB

Wegen der Möglichkeit von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 Bau GB wird auf Nummer 11.7 des Planungserlasses hingewiesen.

4 Der RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 21.3.1990 (SMBl. NW. 283) wird aufgehoben.


 Abstandsliste Anhang 1


Abstandsklasse I Abstand 1500 m
Lfd.
Nr.
Nr. (Spalte)
4.BImSchV
Betriebsart
1 1.1 (1) Kraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung 900 MW übersteigt.
2 1.11 (1) Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere von Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech (z.B. Kokereien, Gaswerke und Schwelereien), ausgenommen Holzkohlenmeiler
3 3.2 (1) Anlagen zur Gewinnung von Roheisen
4 4.1 (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung mit mehr als 10 Produktionsanlagen
5 4.4 (1) Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin
Abstandsklasse II Abstand 1000 m
Lfd.
Nr.
Nr. (Spalte)
4.BImSchV
Betriebsart
6 1.14 (1) Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle
7 2.14 (2) Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von einer Tonne oder mehr je Stunde im Freien ( *)
8 3.1 (1) Anlagen zum Rösten, Schmelzen und Sintern von Erzen
9 3.2 (1) Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen oder Sekundärrohstoffen (Blei-, Zink- und Kupfererzhütten)
10 3.3 (1) Anlagen zur Stahlerzeugung ausgenommen Lichtbogenöfen mit weniger als 50 t Gesamtabstichgewicht sowie Induktionsöfen ( *) (s. auch lfd. Nrn. 26 und 46)
11 3.15 (2) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall im Freien (z.B. Container) ( *)
12 3.18 (1) Anlagen zur Herstellung von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall im Freien ( *)
13 4.1 (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung mit höchstens 10 Produktionsanlagen
14 4.1b (1)
4.1c (1)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Metallen oder Nichtmetallen auf nassem Wege oder mit Hilfe elektrischer Energie sowie von Ferrolegierungen, Korund und Karbid einschließlich Aluminiumhütten
15 4.1d (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Schwefel oder Schwefelerzeugnissen
16 4.1h (1) zur Herstellung von Kunststoffen oder Chemiefasern
17 6.3 (1) Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten, Holzspanplatten oder Holzfasermatten
18 7.12 (1) Anlagen zur Tierkörperbeseitigung sowie Anlagen, in denen Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischer Herkunft zur Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanlagen gesammelt oder gelagert werden
19 10.16 (2) Prüfstände für oder mit Luftschrauben, Rückstoßantrieben oder Strahltriebwerken
20 10.19 (2) Anlagen zur Luftverflüssigung mit einem Durchsatz von 25 t Luft je Stunde oder mehr ( *)
21 - Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen im Freien ( *)
Abstandsklasse III Abstand 700 m
Lfd.
Nr.
Nr. (Spalte)
4.BImSchV
Betriebsart
22 1.1 (1) Kraftwerke und Heizkraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen. flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen. soweit die Feuerungswärmeleistung
a) bei Kraftwerken mehr als 150 MW bis max. 900 MW beträgt
b) bei Heizkraftwerken 300 MW übersteigt
23 1.12 (1) Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer- oder Gaswasser
24 2.3 (1) Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen
25 2.4 (2) Anlagen zur Herstellung von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein, Kieselgur, Magnesit. Quarzit oder von Ton zu Schamotte
26 3.3 (1) Anlagen zur Stahlerzeugung mit Lichtbogenöfen unter 50 t Gesamtabstichgewicht ( *) (s. auch lfd. Nrn. 10 und 46)
27 3.4 (1+2) Anlagen zum Umschmelzen von Altmetall
· Vakuum-Schmelzanlagen,
· Schmelzanlagen für Gußlegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,
· Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind
· Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen. die nur aus Edelmetallen oder aus Edel metallen und Kupfer bestehen, und
· Schwallötbäder
(s. auch lfd. Nrn. 92 und 156)
28 4.1a (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von anorganischen Chemikalien wie Säuren, Basen, Salzen
29 4.1d (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Halogenen oder Halogenerzeugnissen
30 4.1e (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von phosphor- oder stickstoffhaltigen Düngemitteln
31 4.11 (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kohlenwasserstoffen
32 4.6 (1) Anlagen zur Herstellung von Ruß
33 7.15 (1) Kottrockungsanlagen
34 8.8 (1) Anlagen zur chemischen Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden
35 - Aufbereitungsanlagen für schmelzflüssige Schlacke (z.B. Hochofenschlacke)
36 - Automobil- u. Motorradfabriken zur Herstellung von Verbrennungsmotoren
Abstandsklasse IV Abstand 500 m
Lfd.
Nr.
Nr. (Spalte)
4.BImSchV
Betriebsart
37 1.1 (1) Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung
a) bei Heizkraftwerken von 100 MW bis 300 MW
b) bei Heizwerken mehr als 100 MW
beträgt
38 1.7 (1) Kühltürme mit einem Kühlwasserdurchsatz von 10.000 m3 oder mehr je Stunde
39 1.8 (2) Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 kV oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroumspannanlagen ( *)
40 1.9 (2) Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Leistung von 30 t oder mehr je Stunde
41 1.10 (1) Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle
42 2.8 (1) Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Glasfasern, die nicht für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind
43 2.11 (1) Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe
44 2.13 (2) Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen unter Verwendung von Zement, auch soweit die Einsatzstoffe lediglich trocken gemischt werden
45 2.15 (1) Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung von 200 t oder mehr je Stunde
46 3.3 (1)
3.7 (1)
Anlagen zur Stahlerzeugung mit Induktionsöfen. Anlagen zum Erschmelzen von Gußeisen sowie Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien in denen Formen oder Kerne auf kaltem Wege hergestellt werden, mit einer Leistung von 80 t oder mehr Gußteile je Monat (s. auch lfd. Nrn. 10 und 26)
47 3.6 (1+2) Anlagen zum Walzen von Metallen, ausgenommen Anlagen zum Walzen von Kaltband mit einer Bandbreite bis 650 Millimeter ( *)
48 3.11 (1+2) Schmiede-, Hammer- oder Fallwerke ( *)
49 3.14 (1+2) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 KW oder mehr
50 3.16 (1) Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl ( *)
51 4.1g (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Äther
52 4.1h (1) Anlagen zur Herstellung von Kunststoffen
53 4.1k (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kunstharzen
54 4.1m (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von synthetischem Kautschuk
55 4.5 (1) Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle
56 4.7 (1) Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen, z.B. für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile
57 4.8 (1) Anlagen zur Aufarbeitung von organischen Lösungsmitteln durch Destillieren mit einer Leistung von 3 t oder mehr je Stunde
58 5.1 (1) Anlagen zum Beschichten; Lackieren, Kaschieren, Imprägnieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit
a) Lacken,. die organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 250 kg oder mehr je Stunde eingesetzt werden,
b) Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, sofern die Menge dieser Harze 25 kg oder mehr je Stunde beträgt, oder
c) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von 250 kg organischen Lösungsmitteln oder mehr je Stunde,
ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverlacken oder Pulverbeschichtungsstoffen
59 5.5 (2) Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von Phenol- oder Kresolharzen
60 5.8 (2) Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino- oder Phenoplasten, wie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder Xylolharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 kg oder mehr je Stunde beträgt
61 7.1 (1) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder zum Halten von Schweinen mit
a) 51.000 Hennenplätzen,
b) 102.000 Junghennenplätzen,
c) 102.000 Mastgeflügelplätzen,
d) 51.000 Truthühnermastplätzen,
e) 1.900 Mastschweineplätzen (Schweine von 30 kg oder mehr Lebendgewicht),
f) 640 Sauenplätzen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht),
g) 820 Sauenplätzen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 10 kg Lebendgewicht) oder
h) 5.400 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht)
i) 700 Maskälberplätzen
oder mehr, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
62 7.3 (1) Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten mit Ausnahme der Anlagen zur Verarbeitung von selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 kg Speisefett je Woche
63 7.9 (1) Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut
64 7.11 (1) Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbstgewonnene Knochen in
· Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4000 kg Fleisch verarbeitet werden. und
· Anlagen, die nicht durch Nr. 114 erfaßt werden
65 7.19 (2) Anlagen, in denen Sauerkraut hergestellt wird, soweit 10 t Kohl oder mehr je Tag verarbeitet werden
66 7.21 (1) Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 500 t je Tag oder mehr ( *)
67 7.23 (1) Anlagen zum Extrahieren pflanzlicher Fette oder Öle, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 t oder mehr beträgt
68 7.24 (1) Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker
69 7.25 (2) Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, ausgenommen Anlagen zur Trocknung von selbstgewonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb
70 8.1 (1) Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen, flüssigen oder in Behältern gefaßten gasförmigen Stoffen oder Gegenständen durch thermische Verfahren, wie Ver- oder Entgasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren
71 8.3 (1) Anlagen zur Rückgewinnung von einzelnen Bestandteilen aus festen Stoffen durch Verbrennen
72 8.5 (1) Anlagen zur Kompostierung mit einer Durchsatzleistung von mehr als 10 Tonnen je Stunde (Kompostwerke)
73 9.11 (2) Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben können, durch Kippen von Wagen oder Behältern oder unter Verwendung von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern. Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit 200 t Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden können, ausgenommen Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt; für nur saisonal genutzte Getreideannahmestellen tritt die Genehmigungspflicht erst bei einer Umschlagleistung von 400 t oder mehr je Tag ein
74 9.36 (2) Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 2500 m3 oder mehr
75 - Oberirdische Deponien für besonders überwachungsbedürftige Abfälle i. S. der Technischen Anleitung Abfall, Teil 1 
76 Abwasserbehandlungsanlagen für mehr als 100.000 EGW
77 - Autokinos ( *)
78 - Betriebshöfe für Straßenbahnen ( *)
Abstandsklasse V Abstand 300 m
Lfd. Nr. Nr. (Spalte) 4.BImSchV Betriebsart
79 1.5 (1+2) Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Generatoren oder Arbeitsmaschinen ( *)
80 1.9 (2) Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Leistung von 1 t bis weniger als 30 t je Stunde
81 1.13 (1)
1.15 (1)
Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen oder Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten
82 2.1 (2) Steinbrüche, in denen Sprengstoffe oder Flammstrahler verwendet werden
83 2.2 (2) Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein einschließlich Schlacke und Abbruchmaterial, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies und Anlagen zur Behandlung von Abbruchmaterial am Entstehungsort
84 2.5 (2) Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magnesit, Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton, Tuff (Traß) oder Zementklinker
85 2.6 (1) Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest
86 2.7 (2) Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton
87 2.10 (1) Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m3 oder mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je m3 Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden
88 2.14 (2) Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln in geschlossenen Hallen ( *)
89 2.15 (2) Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung bis weniger als 200 Tonnen je Stunde
90 3.2 (2) Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Hüttenstäuben für die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht
91 3.3 (2)
3.7 (2)
Anlagen zum Erschmelzen von Gußeisen oder Stahl mit einer Schmelzleistung bis zu 2,5 t je Stunde, Vakuum-Schmelzanlagen für Gußeisen oder Stahl mit einer Einsatzmenge von 5 t oder mehr sowie Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, in denen Formen oder Kerne auf kaltem Wege hergestellt werden. mit einer Leistung von weniger als 80 t Gußteile je Monat
92 3.4 (1+2)
3.8 (1)
Schmelzanlagen für Zink oder Zinklegierungen für einen Einsatz von 1000 kg oder mehr sowie Gießereien für Nichteisenmetalle, ausgenommen
· Vakuum-Schmelzanlagen,
· Schmelzanlagen für Gußlegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,
· Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind,
· Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen, und
· Schwallötbäder
(s. auch lfd. Nrn. 27und 156)
93 3.5 (2) Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl, insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln, Platinen oder Blechen, durch Flämmen
94 3.9 (1+2) Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten aus Blei, Zinn oder Zink auf Metalloberfläehen mit Hilfe von schmelzflussigen Bädern oder durch Flammspritzen
95 3.15 (2) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall in geschlossenenen Hallen (z.B. Dampfkessel, Container) ( *)
96 3.18 (1) Anlagen zur Herstellung von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall in geschlossenen Hallen ( *)
97 3.21 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren oder Industriebatteriezellen und sonstiger Akkumulatoren
98 3.23 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder -pasten, von blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten oder sonstigen Metallpulvern oder -pasten ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Metallpulver durch Stampfen
99 4.1f (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von unter Druck gelöstem Acetylen (Dissousgasfabriken)
100 4.1p (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Seifen oder Waschmitteln durch chemische Umwandlung
101 4.2 (1+2) Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden
102 4.3 (2) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten ohne chemische Umwandlung
103 4.8 (2) Anlagen zur Aufarbeitung von organischen Lösungsmitteln durch Destillieren mit einer Leistung von 1 t bis weniger als 3 t je Stunde
104 4.9 (2) Anlagen zum Erschmelzen von Natur- oder Kunstharzen mit einer Leistung von 1 t oder mehr je Tag
105 4.10 (2) Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 5 t je Tag oder mehr organischer Lösungsmittel, ausgenommen Anlagen, in denen aus schließlich hochsiedende Öle als Lösungsmittel ohne Wärmebehandlung eingesetzt werden
106 5.1 (2) Anlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschieren, Imprägnieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit
a) Lacken, die organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 25 kg bis weniger als 250 kg je Stunde eingesetzt werden,
b) Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorein- oder Polyesterharzen, sofern die Menge dieser Harze 10 kg bis weniger als 25 kg je Stunde beträgt, oder
c) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von 25 kg bis weniger als 250 kg organischer Lösungsmittel je Stunde,
ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverlacken oder Pulverbeschichtungsstoffen
107 5.2 (1+2) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trockungsanlagen
108 5.4 (2) Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, ausgenommen Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen
109 5.6 (2) Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl
110 5.9 (2) Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln, soweit kein Asbest eingesetzt wird
111 6.2 (2) Anlagen, die aus einer oder mehreren Maschinen zur fabrikmäßigen Herstellung von Papier und Pappe bestehen ( *)
112 6.4 (2) Anlagen zur Herstellung von Wellpappe
113 7.1 (1) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder zum Halten von Schweinen mit
a) 14.000 bis weniger als 51.000 Hennenplätzen,
b) 28.000 bis weniger als 102.000 Junghennenplätzen,
c) 28.000 bis weniger als 102.000 Mastgeflügelplätzen,
d) 14.000 bis weniger als 51.000 Truthühnermastplätzen,
e) 525 bis weniger als 1900 Mastschweineplätzen (Schweine von 30 kg oder mehr Lebendgewicht),
f) 175 bis weniger als 640 Sauenplätzen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht)
g) 225 bis weniger als 820 Sauenplätzen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 10 Kilogramm Lebendgewicht)
h) 1.500 bis weniger als 5.400 Ferkelplätzen (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht)
i) 200 bis weniger als 700 Mastkälberplätzen 
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
114 7.2 (1+2) Anlagen zum Schlachten von
a) 500 kg Lebendgewicht Geflügel oder
b) 8.000 kg oder mehr Lebendgewicht sonstiger Tiere je Woche
115 7.4 (1)  Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft
116 7.4 (2) Anlagen zur Verarbeitung von Kartoffeln, Gemüse, Fleisch oder Fisch für die menschliche Ernährung, soweit 1 t dieser Nahrungsmittel je Tag oder mehr durch Erwärmen verarbeitet wird, ausgenommen
· Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen und
· Küchen von Gaststätten, Kantinen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen
117 7.6 (2) Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tierischen Därmen und Mägen
118 7.7 (2) Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung von Kälbermägen zur Labgewinnung
119 7.8 (1) Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim
120 7.10 (1) Anlagen zum Lagern oder Aufarbeiten unbehandelter Tierhaare mit Ausnahme von Wolle, ausgenommen Anlagen für selbstgewonnene Tierhaare in Anlagen, die nicht durch Nr. 114 erfaßt werden
121 7.13 (2) Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle
122 7.14 (2) Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen sowie Lederfabriken
123 7.22 (2) Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen
124 7.29 (2) Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Leistung von jeweils 250 kg oder mehr je Stunde
125 7.30 (2) Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Leistung von 75 kg, oder mehr je Stunde
126 7.31 (2) Anlagen zur
a) Herstellung von Lakritz,
b) Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder
c) thermischen Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse
127 8.4 (2) Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus gleichartigen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, mit einer Leistung von 10 t oder mehr je Tag
128 8.5 (2) Anlagen zur Kompostierung mit einer Durchsatzleistung von 0,75 Tonnen bis weniger als 10 t/h (Kompostierungsanlagen)
129 8.7 (1) Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, der nicht ausschließlich am Standort der Anlage entnommen wird ( *)
130 8.9 (2) Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Autowracks ohne sortenreine Demontage der Einzelteile, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig ( *)
131 8.11 (2) Anlagen zur Behandlung von überwachungsbedürftigen Abfällen mit einem Durchsatz von 10 t je Tag oder mehr sowie Anlagen, die der Lagerung von 100 t oder mehr überwachungsbedürftiger Abfälle dienen (z.B. Elektronik- und Elektroschrott) ausgenommen die zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle
132 9.10 (1) Anlagen zum Umschlagen von überwachungsbedürftigen und besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung von 100 t oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt
133 10.7 (2) Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen, ausgenommen Anlagen, in denen
- weniger als 50 kg Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder
- ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird
134 10.21 (2) Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkessel wagen, Straßentankfahrzeugen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden, ausgenommen Anlagen, in denen Behälter ausschließlich von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln gereinigt werden
135 10.23 (2) Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren, Thermosolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der zu gehörigen Trocknungsanlagen, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 500 m2 Textilien je Stunde behandelt werden
133 - Anlagen zum automatischen Reinigen, Abfüllen oder Verpacken von Flaschen aus Glas mit einer Leistung von 2500 Flaschen oder mehr je Stunde ( *)
136 - Gattersägen, wenn die Antriebsleistung eines Gatters 100 KW oder mehr beträgt sowie Furnier- oder Schälwerke
137 - Abwasserbehandlungsanlagen bis einschließlich 100.000 EGW
138 - Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Sand, Bims, Kies, Ton und Lehm
139 - Anlagen zur Herstellung von Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen oder Faserzementplatten unter Dampfüberdruck
140 - Anlagen zur Herstellung von Bauelementen oder in Serien gefertigten Holzbauten
141 - Deponieklasse II i.S. der Technischen Anleitung Siedlungsabfall
(Siedlungsabfalldeponien und vergleichbare Deponien)
142 - Deponieklasse I i.S. der Technischen Anleitung Siedlungsabfall
(Inertstoffdeponie, Erdaushub- oder Bauschuttdeponien)
143 - Anlagen zur Herstellung von Schienenfahrzeugen
144 - Preßwerke ( *)
145 - Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen in geschlossenen Hallen ( *)
146 - Stab- oder Drahtziehereien ( *)
147 - Schwermaschinenbau
148 - Emaillieranlagen
149 - Schrottplätze
150 - Margarine- oder Kunstspeisefettfabriken
151 - Auslieferungsläger für Tiefkühlkost ( *)
152 - Betriebshöfe der Müllabfuhr oder der Straßendienste ( *)
153 - Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen ( *)
Abstandsklasse VI Abstand 200 m
Lfd.
Nr.
Nr. (Spalte)
4.BImSchV
Betriebsart
154 2.9 (2) Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von Glas oder Glaswaren unter Verwendung von Flußsäure
155 2.10 (2) Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m3 oder mehr und die Besatzdichte mehr als 100 kg/m3 und weniger als 300 kg/m3 Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden
156 3.4 (2) Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle für einen Einsatz von 50 bis weniger als 1000 kg, ausgenommen · Vakuum-Schmelzanlagen,
· Schmelzanlagen für Gußlegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,
· Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die aus schließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen,
· Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen, und
· Schwallötbäder
(s. auch lfd. Nrn. 27 und 92)
157 3.8 (2) Anlagen, die aus einer oder mehreren Druckgießmaschinen mit Zuhaltekräften von 2 Meganewton oder mehr bestehen
158 3.10 (2) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen unter Verwendung von Fluß- oder Salpetersäure, ausgenommen Chromatieranlagen
159 5.7 (2) Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu
a) Formmassen (z.B. Harzmatten oder Faser-Formmassen) oder
b) Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden,
für einen Harzverbrauch von 500 kg oder mehr je Woche z.B. Bootsbau, Fahrzeugbau oder Behälterbau
160 5.10 (2) Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körpern, -papieren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmittel
161 5.11 (2) Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 200 kg oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von thermoplastischen Polyurethangranulaten
162 7.1 (1) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder zum Halten von Schweinen mit
a) 3200 bis weniger als 14000 Hennenplätzen,
b) 6400 bis weniger als 28000 Junghennenplätzen,
c) 6400 bis weniger als 28000 Mastgeflügelplätzen,
d) 3200 bis weniger als 14.000 Truthühnermastplätzen,
e) 120 bis weniger als 525 Mastschweineplätzen (Schweine von 30 kg oder mehr Lebendgewicht),
f) 40 bis weniger als 175 Sauenplätzen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht)
g) 50 bis weniger als 225 Sauenplätzen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 10 Kilogramm Lebendgewicht)
h) 350 bis weniger als 1500 Ferkelplätzen (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht)
i) 75 bis weniger als 230 Mastkälberplätzen 
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
163 7.5 (2) Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren, ausgenommen
· Anlagen in Gaststätten und
· Räuchereien mit einer Räucherleistung von weniger als 1000 kg Fleisch- oder Fischwaren je Woche
164 7.20 (2) Malzdarren
165 7.21 (2) Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 100 t bis weniger als 500 t je Tag ( *)
166 7.27 (2) Melassebrennereien, Biertrebertrocknungsanlagen oder Brauereien mit einem Ausstoß von 5000 hl Bier oder mehr je Jahr und Brennereien, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
167 7.28 (2) Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus tierischen oder pflanzlichen Stoffen unter Verwendung von Säuren
168 7.32 (2) Anlagen zum Trocknen von Milch, Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen mit Sprühtrocknern
169 7.33 (2) Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zuführung von Wärme oder Aromatisieren oder Trocknen von fermentiertem Tabak
170 10.8 (2) Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder Holzschutzmitteln, soweit diese Produkte organische Lösungsmittel enthalten und von diesen eine Tonne je Stunde oder mehr eingesetzt werden; Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln mit einer Leistung von einer Tonne oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel hergestellt werden
171 10.9 (2) Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln unter Verwendung von halogenierten aromatischen Kohlenwasserstoffen
172 10.10 (2)
10.11 (2)
Anlagen zum Färben oder Bleichen von Flocken, Garnen oder Geweben unter Verwendung von Färbebeschleunigern, alkalischen Stoffen, Chlor oder Chlorverbindungen einschließlich der Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben werden
173 10.15 (2) Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotoren oder Gasturbinen mit einer Leistung von 300 KW oder mehr
174 10.17 (2) Anlagen, die an fünf Tagen oder mehr je Jahr der Übung oder Ausübung des Motorsports dienen, ausgenommen Modellsportanlagen ( *)
175 10.20 (2) Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder sonstigen metallischen Gegenständen durch thermische Verfahren
176 - Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln, Nieten, Muttern, Schrauben, Kugeln, Nadeln oder ähnlichen metallischen Normteilen durch Druckumformen auf Automaten sowie Automatendrehereien ( *)
177 - Anlagen zur Herstellung von kaltgeformten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl ( *)
178 - Anlagen zum automatischen Reinigen, Abfüllen oder Verpacken von Flaschen aus Glas mit einer Leistung von 2500 Flaschen oder mehr je Stunde ( *)
179 - Anlagen zum Bau von Kraftfahrzeugkarosserien und -anhängern
180 - Maschinenfabriken oder Härtereien
181 - Pressereien oder Stanzereien ( *)
182 - Anlagen zur Herstellung von Kabeln
183 - Anlagen zu Herstellung von Möbeln, Kisten und Paletten aus Holz und sonstigen Holzwaren
184 - Zimmereien ( *)
185 Lackierereien mit einem Lösungsmitteldurchsatz bis weniger als 25 kg/h (z.B. Lohnlackierereien)
186 - Fleischzerlegebetriebe ohne Verarbeitung
187 - Anlagen zu Trocknen von Getreide oder Tabak unter Einsatz von Gebläsen  ( *)
188 - Brotfabriken oder Fabriken zur Herstellung von Dauerbackwaren
189 - Milchverwertungsanlagen ohne Trockenmilcherzeugung
190 - Autobusunternehmen, auch des öffentlichen Personennahverkehrs ( *)
191 - Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern bei Getreideannahmestellen, soweit weniger als 200 t Schüttgüter je Tag bewegt werden können, ausgenommen Anlagen zur Aufnahme von selbstgewonnenem Getreide im landwirtschaftlichen Betrieb
Abstandsklasse VII Abstand 100 m
Lfd.
Nr.
Nr. (Spalte)
4.BImSchV
Betriebsart
192 2.6 (2) Anlagen zum mechanischen Be- oder Verarbeiten von Asbesterzeugnissen auf Maschinen
193 3.20 (2) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegenständen aus Stahl, Blech oder Guß mit festen Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume betrieben werden, ausgenommen nicht begehbare Handstrahlkabinen
194 8.9 (2) Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Autowracks durch sortenreine Demontage der Einzelteile, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
195 - Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten (Kantinendienste, Catering-Betriebe)
196 - Schlossereien, Drehereien, Schweißereien oder Schleifereien
197 - Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von Phenolharzen
198 - Autolackierereien, insbesondere zur Beseitigung von Unfallschäden
199 - Automatische Autowaschstraßen
200 - Tischlereien oder Schreinereien
201 - Steinsägerein, -schleifereien oder -polierereien
202 - Tapetenfabriken, die nicht durch lfd. Nrn. 107 erfaßt werden
203 - Fabriken zur Herstellung von Lederwaren, Koffern oder Taschen sowie Handschuhmachereien oder Schuhfabriken
204 Anlagen zur Herstellung von Reißspinnstoffen, Industriewatte oder Putzwolle
205 - Spinnereien oder Webereien
206 Kleiderfabriken oder Anlagen zur Herstellung von Textilien
207 - Großwäschereien oder große chemische Reinigungsanlagen
208 - Betriebe des Fernseh-, Rundfunk-, Telefonie-, Telegrafie- oder Elektrogerätebaus sowie der sonstigen elektronischen oder feinmechanischen Industrie
209 - Bauhöfe
210 - Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung
211 - Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten
212 - Anlagen zur Runderneuerung von Reifen soweit weniger als 50 kg je Stunde Kautschuk eingesetzt werden


.

Genehmigungsbedürftige Anlagen,
die nicht in die Abstandsliste aufgenommen worden sind
Anhang 2


Nr.(Spalte)
4. BImSchV
Hinweis auf Anlagenart (Kurzbezeichnung) Bemerkungen
1.2 (1+2)
1.3 (1+2)
Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen Die genannten Anlagearten sind häufig Teile- oder Nebeneinrichtungen anderer Anlagen, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen
1.4 (2) a+b Verbrennungsmotoranlagen
1.16 (1) Gewinnung von Öl aus Schiefer Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
3.13 (1) Sprengverformung In NRW befinden sich zwei Anlagen; eine wird im Halleninneren nach dem Vakuumverfahren, die andere im Freien betrieben. Beim Sprengverformen im Vakuum sind im wesentlichen Sicherheitsaspekte maßgebend, während beim Sprengverformen im Freien, wegen des lauten Knalles, Abstände über 2000 m notwendig sind. Ein fester Abstand im Sinne der Abstandsliste kann daher nicht festgelegt werden (s. auch Außenbereich)
3.22 (1) Metallpulverherstellung Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
4.1i (1) Herstellung von Cellulosenitraten Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
4.1n (1) Regenerieren von Gummi oder Gummimischprodukten Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
4.1o (1) Herstellung von Teerfarben oder Teerfarbenzwischenprodukten Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
6.1 (1) Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh o.ä. Faserstoffen Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
7.16 (1) Herstellung von Fischmehl oder Fischöl Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
7.17 (1+2) Aufbereitung oder Lagerung sowie Umschlag oder Verarbeitung von Fischmehl Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
7.18 (1) Garnelendarren oder Kochereien für Futterkrabben Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
7.26 (2) Hopfen-Schwefeldarren Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
8.1 (2) Abfacklen von Deponiegas Der Schutzabstand für eine Deponiegasfackel ist durch den in der Abstandsliste genannten Abstand für Deponien abgedeckt (s. lfd. Nrn. 75 und 141)
8.2 (1) Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmangel (Pyrolyseanlagen) Nach Vorkommen und Bedeutung in NRW zur Zeit nicht regelungsbedürftig
8.3 (2) a+b Anlagen zur thermischen Behandlung edelmetallhaltiger Rückstände usw. Nach Vorkommen und Bedeutung in NRW nicht regelungsbedürftig
8.7 (2) Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, der ausschließlich am Standort der Anlage entnommen wird Da diese Anlagen nur kurzzeitig bid zur Reinigung des Bodens am Standort betrieben werden, besteht kein Regelungsbedarf
8.10 (1+2) Anlagen zur Behandlung und zur Lagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen In Abhängigkeit des Einzelfalles sind Abstände zwischen 100 m und 1000 m erforderlich
(Deponien siehe lfd. Nr. 75, 141 und 142)
9.1-9.9
9.12-9.35
Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen Kein Immissionsschutzproblem bei bestimmungsgemäßem Betrieb
10.2 (1) Herstellung von Zellhorn Nach Vorkommen und Bedeutung in NRW nicht regelungsbedürftig.
10.3 (1) Herstellung von Zusatzstoffen zu Lacken oder Druckfarben auf der Basis von Cellulosenitrat Nach Vorkommen und Bedeutung in NRW nicht regelungsbedürftig.
10.4 (2) Schmelzen oder Destillieren von Naturasphalt Nach Vorkommen und Bedeutung in NRW nicht regelungsbedürftig
10.5 (2) Pechsiedereien Nach Vorkommen und Bedeutung in NRW nicht regelungsbedürftig
10.6 (2) Reinigung oder Aufbereitung von Sulfatterpentin oder Tallöl Zur Zeit in NRW nicht vorhanden
10.17 (2) Motorsportanlagen Anlagen zur Ausübung des Motorsports, ausgenommen Modellsportanlagen, zeigen in der Ausgestaltung des Einzelfalls ein vielfältiges Bild. Durch Einsatz unterschiedlichen Gerätes und durch Unterschiede in der Nutzungsintensität ergeben sich unterschiedlich große Einwirkungsbereiche. Im allgemeinen wird ein Abstand von mindestens 1500 m für Anlagen im Freien für notwendig angesehen. Anlagen in geschlossenen Hallen: vgl. lfd. Nr. 174
10.18 (2) Schießstände für Handfeuerwaffen und Schießplätze Eine typisierende Betrachtung des Störgrades derartiger Anlagen ist wegen der hohen Vielfalt im Einsatz von Munition und Waffen sowie der Gestaltung der Anlagen nicht möglich.
10.22 (2) Begasungs- und Sterilisationsanlagen soweit der Rauminhalt 1 m3 oder mehr beträgt und sehr giftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt werden Als Nebenanlagen in Krankenhäusern etc. sind solche Anlagen ausschließlich nach Gefahrengesichtspunkten zu bewerten. Zur Zeit sind in NRW 4 Anlagen, davon 2 in Krankenhäusern und 2 bei Tiernahrungsherstellern, vorhanden
10.25 (1+2) Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel Kälteanlagen dieser Größenordnung treten i.d.R. nur als Nebenanlagen von z.B. Eisstadien, großen Fleischereien etc. auf von 3 t Ammoniak oder mehr
- Windenergieanlagen und Windparks Wegen der Abhängigkeit des erforderlichen Abstandes von der Leistung, Konstruktion der einzelnen Anlage sowie des Bewuchses und der Geländeformation ist eine generalisierende Abstandsfestsetzung nicht möglich.

Anlagen, die im Außenbereich errichtet werden sollen


Lfd. Nr. aus Abstandsliste Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Hinweis auf Anlagenart (Kurzbezeichnung)
18 7.12 (1) Anlagen zur Tierkörperbeseitigung
25 2.4 (2) Brennen von Bauxit, Dolomit, Kalkstein etc. oder Ton zu Schamotte
33 7.15 (1) Kottrocknungsanlagen
61 7.1 (1) Massentierhaltung
64 7.11 (1) Lagerung unbehandelter Knochen
72 8.5 (1) Kompostwerke
74 9.36 (2) Güllelagerung
75   Deponien für besonders überwachungsbedürftige Abfälle
76   Abwasserbehandlungsanlagen > 100.000 EGW
82 2.1(2) Steinbrüche
113 7.1 (1) Massentierhaltung
128 8.5(2) Kompostierungsanlagen
137   Abwasserbehandlungsanlagen bis einschl. 100.000 EGW
138   Gewinnung oder Aufbereitung von Sand, Kies etc.
141   Siedlungsabfalldeponien
142   Erdaushub- oder Bauschuttdeponien
162 7.1 (1) Massentierhaltung
- (Anhang 2) 3.13 (1) Sprengverformung und Sprengplattieren:
Anlagen zur Sprengverformung im Freien gehören wegen des erforderlichen großen Abstandes in den Außenbereich
- 10.1(1) Anlagen zur Herstellung und Behandlung von Sprengstoffen:
Diese Anlagen gehören ausschließlich in den Außenbereich, Schutzabstände ergeben sich nach dem Sprengstoffrecht
- Pelztierfarmen:
Wegen der Geruchsproblematik können Abstände bis zu 1000 m erforderlich werden



Aus Immissionsschutzgründen festgelegte Schutzabstände bei Anlagen zur elektrischen Energie- oder Nachrichtenübertragung Anhang 3


Schutzabstände bei Hochspannungsfreileitungen für
380 kV / 50 Hz:   40 m
220 kV / 50 Hz: 20 m
110 kV / 50 Hz 10 m
110 kV/ l62/3 Hz 5 m

Hinweis zu Sendefunkanlagen:

Wegen der Vielzahl von Sendefunkanlagen, die sich sowohl in Leistung, Frequenzbereich und Zuordnung zu möglicherweise empfindlichen Nutzungen unterscheiden, ist eine generelle Abstandsbestimmung nicht möglich; deshalb sind jeweils Einzelfallbetrachtungen bei Planung und Genehmigung notwendig.

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