Änderungstext

Organisatorische Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung
der bauaufsichtlichen Verfahren
- Änderung des Organisations- und Verfahrenserlasses
- *
- Schleswig-Holstein -

Vom 29. März 2007
(ABl. Nr. 16 vom 16.04.2007 S. 274)


Der Organisations- und Verfahrenserlass vom 7. September 2001 (Amtsbl. Schl.-H. S. 510) wird wie folgt geändert:

Nummer 3.3.2 erhält folgende Fassung:

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3.3.2 Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit und Staatliche Umweltämter

Bei baugenehmigungsbedürftigen Vorhaben, die im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit wirtschaftlichen Unternehmungen stehen und keiner arbeitsschutzrechtlichen Genehmigung oder Erlaubnis durch das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit und keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) durch das zuständige Staatliche Umweltamt bedürfen, hat die Bauaufsichtsbehörde das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit als arbeitsschutz- und strahlenschutzrechtliche und das zuständige Staatliche Umweltamt als immissionsschutzrechtliche Überwachungsbehörde zu beteiligen. Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit ist als arbeitsschutzrechtliche Überwachungsbehörde nur zu beteiligen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden. Das Staatliche Umweltamt sollte nur beteiligt werden, wenn die Baumaßnahme Immissionen oder Veränderungen bestehender Immissionen auslöst. Diese Behörden prüfen das Vorhaben auf Einhaltung des baulichen Strahlenschutzes und der arbeitsschutz- und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ist die Stellungnahme so abzufassen, dass sie ohne zusätzlichen Aufwand in die Genehmigungsentscheidung übernommen werden kann. Die Nebenbestimmungen, die von der Baugenehmigungsbehörde in den Genehmigungsbescheid übernommen werden sollen, sind zu begründen.

Bauanträge für Apotheken sind an das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit, Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel, zu senden.

In den Fällen, in denen eine Übertragung der staatlichen Arbeitsschutzaufgaben nach § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048), erfolgt ist, wie bei landwirtschaftlichen Betrieben, die bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, bei Bauvorhaben der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehr-Unfallkasse Nord) oder bei allgemein bildenden Schulen, Kindergärten, Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie Versammlungsstätten und Sportstätten (Unfallkasse Schleswig-Holstein), ist der jeweilige Unfallversicherungsträger zu beteiligen. Die Anschriften der maßgeblichen Unfallversicherungsträger lauten:

  • Schleswig-Holsteinische
    Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Schulstraße 29, 24143 Kiel;
  • Feuerwehr-Unfallkasse Nord Hamburger, Chaussee 4, 24114 Kiel;
  • Unfallkasse Schleswig-Holstein, Seekoppelweg 5 a, 24113 Kiel.

Sollen in der Nähe von Hoch- oder Niederfrequenzanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) besonders schutzbedürftige Vorhaben, wie z.B. Wohngebäude, Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten, Kinderhorte, Spielplätze oder ähnliche Einrichtungen, errichtet werden oder bestehen Zweifel, ob und wo in der Nähe dieser besonders schutzbedürftigen Bauvorhaben Hoch- oder Niederfrequenzanlagen vorhanden sind, ist das Staatliche Umweltamt zu beteiligen. Es prüft, ob für ein besonders schutzbedürftiges Bauvorhaben die Anforderungen der 26. BImSchV eingehalten sind (siehe auch Tz. 3.3.4).

3.3.2.1 Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit (bei Tankstellen)

Sind bei der Errichtung und dem Betrieb baugenehmigungs- und anzeigebedürftiger Anlagen Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten, sind das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit und die Wasserbehörden zu beteiligen.

Bei Tankstellen sind die Vorschriften des Baurechts, des Gerätesicherheitsgesetzes, des Immissionsschutzrechtes (20./21. BImSchV) und des Wasserrechts zu beachten.

Bei Tankstellen, ausgenommen solchen, in denen ausschließlich brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III (Dieselkraftstoff) gelagert werden, schließt nach § 68 Abs. 2 LBO die nach § 9 Abs. 3 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937, ber. 1997 S. 447) erforderliche Erlaubnis die Baugenehmigung ein. Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 VbF (jetzt BetrSichV) sind die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig (siehe Gliederungsnummer 3.2 der Anlage zur Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Gewerbeordnung - GewO- ZustVO - vom 19. Januar 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juli 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 237)). Das gilt nach § 10 VbF (jetzt BetrSichV) auch für wesentliche Änderungen erlaubnisbedürftiger Anlagen, soweit die Änderung der Baugenehmigung bedarf.

3.3.2.2 Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit (bei Asbest)

Für den Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten und bei der Abfallentsorgung gelten die Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519, Bundesarbeitsblatt 3/1995) sowie die bauaufsichtlich eingeführte Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden - Ausgabe Januar 1996 -(Deutsches Institut für Bautechnik "Mitteilungen 3/1996", S. 88, zu beziehen beim Verlag Ernst & Sohn, Bühringstraße 10, 13086 Berlin), (lfd. Nr. 6.2 der Anlage zum Erlass vom 24. Mai 2000, Technische Baubestimmungen, Amtsbl. Schl.-H. S. 373).

Informationen zum Umgang mit Asbest erteilen das

Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit Kiel,
Adolf-Westphal-Straße 4,
24143 Kiel
Tel. (0431) 9.88-56 13

sowie dessen

Außenstelle Itzehoe
Oelixdorfer Straße 2
25524 Itzehoe
Tel. (04821) 66-28 40

und

Außenstelle Lübeck
Schwartauer Landstraße 11
23554 Lübeck
Tel. (0451) 4706-2 72.

Im Fall von Arbeiten mit asbesthaltigen Stoffen sollten diese Stellen beteiligt werden.

 "3.3.2 Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit und Staatliche Umweltämter

3.3.2.1 Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit

Im bauaufsichtlichen Verfahren ist bei wirtschaftlichen Unternehmungen auf die Prüfung von Vorschriften, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Ändern von Arbeitsstätten dienen, zu verzichten. Vorschriften, die im Zusammenhang mit arbeitsschutzrechtlichen Regelungen stehen, hat die Bauherrin oder der Bauherr in eigener Verantwortung wahrzunehmen (§ 3 der Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens vom 22. Mai 2006, GVOBl. Schl.-H. S. 109). Die Bauherrin oder der Bauherr ist in der Baugenehmigung auf diesen Umstand und die Zuständigkeit des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit hinzuweisen. Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen, sind allein vom Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit zu vertreten und gegebenenfalls durchzusetzen.

Für Vorhaben, die dem Sprengstoffgesetz (SprengG) i.d.F.d.B. vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 150 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), unterliegen, ist das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit zuständig. Die Lagergenehmigung nach § 17 SprengG schließt die Baugenehmigung oder Zustimmung nach § 83 LBO ein; die Bauaufsichtsbehörde hat gegenüber dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit eine Stellungnahme in bauordnungsrechtlicher Hinsicht abzugeben. Für die Einholung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch und die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit kann sich das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit der Amtshilfe durch die unteren Bauaufsichtsbehörden bedienen.

Nach § 68 Abs. 2 LBO schließt die Erlaubnis nach den aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften eine Baugenehmigung sowie eine Zustimmung nach § 83 LBO ein. Anstelle des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes ist zwischenzeitlich § 14 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), getreten. Die Bauaufsichtsbehörde hat insoweit für Vorhaben im Rahmen des § 13 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 439 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), gegenüber dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit eine Stellungnahme in bauordnungsrechtlicher Hinsicht abzugeben. Unter diese Regelung fallen insbesondere Dampfkessel-, Druckbehälteranlagen, Benzintankstellen, Gastankstellen, Lageranlagen für leicht- und hochentzündliche Flüssigkeiten von mehr als 10.000 Liter. Einer Baugenehmigung bedarf es in diesen Fällen nicht. Dieseltankstellen sind baugenehmigungsbedürftig bei mehr als ein Kubikmeter Behälterinhalt (§ 69 Abs. 1 Nr. 31 Buchst. c LBO). Die Vorschriften des Immissionsschutzrechts (20./21. BImSchV) und des Wasserrechts bleiben unberührt.

Soweit Vorhaben zum Betrieb von kerntechnischen Anlagen im Sinne des Atomgesetzes i.d.F.d.B. vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 161 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), betroffen sind, ist gegenüber dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren entsprechend zu verfahren.

Für überwachungsbedürftige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, gilt die Regelung entsprechend (Landesverordnung über die Anwendung von Vorschriften nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes im bauaufsichtlichen Bereich vom 18. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2004 S. 7)).

Im Rahmen eines bauaufsichtlichen Verfahrens für die Errichtung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, in denen Personen einer Strahlenbelastung durch ionisierende Strahlen (keine Laserstrahlen) ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, z.B. in Arztpraxen oder Krankenhäusern durch Röntgenanlagen und radioaktive Stoffe, ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren, in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in Clausthal-Zellerfeld, zu beteiligen. Die erforderliche Stellungnahme nach der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung) oder nach der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung (Röntgenverordnung) ist in den Genehmigungsbescheid zu übernehmen.

Die Erlaubnis nach dem Gesetz über das Apothekenwesen ist eine personengebundene Erlaubnis. Die Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die für die Erlaubnis zuständige Behörde, das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit, Adolf-Westphal-Straße 4, 24.143 Kiel, bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 6 Apothekengesetz). Aus Gründen der Fristwahrung (§ 75 Abs. 8 LBO) ist eine vorab erteilte Baugenehmigung mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen. Die apothekenrechtliche Betriebserlaubnis kann erst nach Fertigstellung des Vorhabens ausgestellt werden.

Die Baustellenverordnung dient der Unfallverhütung und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen; die Forderungen dieser Verordnung richten sich an den Hauptverantwortlichen für das Bauvorhaben, somit an die Bauherrin oder den Bauherrn. Die Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung der Baustellenverordnung ist Aufgabe der zuständigen Arbeitsschutzbehörde. Entsprechend dem Erlass vom 9. Oktober 2000 - IV 653 - 515.03-14 - (n. v.) bitte ich, das Merkblatt hierzu mit der Baugenehmigung oder der Zustellung des Gebührenbescheides im Baufreistellungsverfahren (§ 74 LBO) der Bauherrin oder dem Bauherrn zuzustellen.

Die Unfallverhütungsvorschriften sind Arbeitsschutzbestimmungen, die von Unfallversicherungsträgern als autonomes Satzungsrecht erlassen werden. Eine Beteiligung der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen im bauaufsichtlichen Verfahren durch die unteren Bauaufsichtsbehörden ist nicht erforderlich. In der Baugenehmigung sind Hinweise auf die jeweiligen Zuständigkeiten

  • der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Schleswig-Holstein und Hamburg, Schulstraße 29, 24.143 Kiel, für landwirtschaftliche Vorhaben,
  • der Feuerwehr-Unfallkasse Nord, Hopfenstraße 2 d, 241 14 Kiel, für Vorhaben der Feuerwehr
  • der Unfallkasse Schleswig-Holstein, Seekoppelweg 59, 24.113 Kiel, für kommunale Bauvorhaben

aufzunehmen.

Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei den unteren Bauaufsichtsbehörden unter Beachtung des Datenschutzrechts Einsicht in die Bauakten nehmen.

Merkblätter und Vordrucke werden vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren zur Verfügung gestellt.

3.3.2.2 Staatliche Umweltämter

Das jeweils zuständige Staatliche Umweltamt soll am bauaufsichtlichen Verfahren als untere Immissionsschutzbehörde auch dann beteiligt werden, wenn die Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger vornehmlich gewerblicher Anlagen nach § 22 BImSchG berührt sind (siehe auch § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG-ZustVO - vom 31. August 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 404), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503)). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Baumaßnahme oder der zu genehmigende Betrieb der nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Immissionen oder Veränderungen bestehender Immissionen auslöst."

Nummer 3.3.4 erhält folgende Fassung:

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3.3.4 Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post

Sendefunkanlagen bedürfen hinsichtlich der Emissionen von elektromagnetischen Feldern der Überprüfung durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP).

Die RegTP stellt für diese Anlagen eine Standortbescheinigung aus, in der die Sicherheitsabstände zur Einhaltung des Personenschutzesfürden jeweiligen Standort und unter Berücksichtigung bereits vorhandener Quellen festgelegt sind. Für größere Anlagen, deren Antennenkonfiguration noch nicht abschließend feststeht, wird zunächst eine vorläufige Standortbescheinigung ausgestellt.

Bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen ist die (vorläufige) Standortbescheinigung der Ausfertigung des Baugenehmigungsantrags für das zuständige Staatliche Umweltamt beizufügen, sofern es im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu beteiligen ist, wenn es auf Antrag des Betreibers einer Hochfrequenzanlage über Ausnahmen von den Anforderungen für Hochfrequenzanlagen nach § 8 26. BImSchV zu entscheiden hat (siehe auch Tz. 3.3.2).

 "3.3.4 Regelungsbehörde für Telekommunikation und Post 07

Sendefunkanlagen bedürfen hinsichtlich der Emissionen von elektromagnetischen Feldern der Überprüfung durch die Regelungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP). Diese Behörde stellt eine Standortbescheinigung aus, die von der Bauherrin oder dem Bauherrn zu beantragen ist. Antennenanlagen bis zu zehn Meter Antennenhöhe sind nach § 69 Abs. 1 Nr. 33 LBO genehmigungs- und anzeigefrei; dabei ist es unerheblich, ob es sich um Sende- oder Empfangsantennen handelt. Maßgeblich ist die tatsächliche Antennenhöhe. Eine Beteiligung der Belegenheitsgemeinde sieht das Baurecht in diesen Fällen nicht vor. Über die Zulässigkeit von baugenehmigungsfreien Antennenanlagen wird weder in einem bauaufsichtlichen Verfahren noch in einem anderen Verfahren über die planungsrechtliche Zulässigkeit entschieden (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB).

Die Errichtung und der Betrieb von Hoch- und Niederfrequenz-Sendefunkanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sind baugenehmigungsbedürftig, wenn die Abmessungen nach § 69 Abs. 1 Nr. 33 LBO überschritten werden und nicht einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen; in diesen Fällen gilt die Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966). Für immissionsschutzrechtliche Belange aus dem Betrieb von Sendefunkanlagen kann das örtlich zuständige Staatliche Umweltamt beteiligt werden.

Die Netzbetreiber haben sich verpflichtet, die Städte, Gemeinden und Kreise über ihre Pläne zum Netzausbau zu unterrichten und die geplanten Standorte für Antennenanlagen zu benennen."

Nummer 5.2 erhält folgende Fassung:

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5.2 Staatliche Umweltämter

Eine Genehmigung des Staatlichen Umweltamtes nach § 4 Abs. 1 und den §§ 8 und 16 BImSchG schließt andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, auch die Baugenehmigung, ein (§ 13 BImSchG). Die untere Bauaufsichtsbehörde hat im Rahmen der Beteiligung allein in bauordnungsrechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen.

Die Errichtung und der Betrieb ortsfester Abfallbeseitigungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen, die Beseitigung sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen nach § 31 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Das nach § 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG-ZustVO) vom 31. August 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 404), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 478), zuständige Staatliche Umweltamt holt die Stellungnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde ein (siehe auch Tz. 4.5).

 "5.2 Genehmigungsbehörden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Die Genehmigung eines Staatlichen Umweltamtes oder des Landesamtes für Natur und Umwelt nach § 4 Abs. 1 und den §§ 8 und 16 BImSchG schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, auch die Baugenehmigung, ein (§ 13 BImSchG). Die untere Bauaufsichtsbehörde nimmt im Rahmen der Beteiligung in bauordnungsrechtlicher Hinsicht Stellung. Für die Einholung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit können sich die Ämter der Amtshilfe der unteren Bauaufsichtsbehörden bedienen."

Nach dem Text der Nummer 5.3 wird die Nummer 5.4 eingefügt.

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

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6 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz am 3. August 2001 bedürfen einige Bauvorhaben an Stelle der bisher erforderlichen Baugenehmigung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Das gilt u.a. für Windfarmen und kleinere Anlagen der Intensivtierhaltung. Die Zuständigkeiten bei der Prüfung der Umweltverträglichkeitsprüfung dieser Bauvorhaben behandelt der Erlass vom 13. Juli 2001 - IV 651 -511.51 - (n.v.).

 "6 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 07

Das Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften in Landesrecht (Vogelschutz-Richtlinie, FFH-Richtlinie, UVP-Änderungsrichtlinie, IVU-Richtlinie und Zoo-Richtlinie) Landes-Artikelgesetz vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246)

  • regelt in Artikel 2 - Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG -) - insbesondere die UVP-Pflicht für die in der Anlage 1 zu § 3 LUVPG aufgeführten Vorhaben und das Verfahren. Dabei ist das Erfordernis eines UVP-Verfahrens im Rahmen der jeweils erforderlichen Prüfung folgender bauaufsichtlich zu behandelnder Vorhaben
  • Feriendörfer, Hotelkomplexe oder sonstige große Einrichtungen für die Ferien im Außenbereich,
  • Freizeitparks, Parkplätze innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Außenbereich mit einer Größe von 0,5 Hektar oder mehr,

Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe oder sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Außenbereich mit einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 m2 oder mehr zu beachten."

*) Ändert Erl. vom 7. September 2001, Gl.-Nr. 2130.74