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ThürSchulbauR - Thüringer Schulbaurichtlinie
Thüringer Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen

Fassung vom 3. November 2010
(ThürStAnz Nr. 48 vom 29.11.2010 S. 1613)



Archiv: ThürSchulbauR1998

1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach § 52 Satz 1 ThürBO an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.

2 Anforderungen an Bauteile

2.1 Tragende und aussteifende Bauteile

Auf tragende und aussteifende Bauteile sind

anzuwenden.

Abweichend von Satz 1 sind tragende und aussteifende Bauteile in hochfeuerhemmender Bauart gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ThürBO zulässig in Gebäuden,

2.2 Brandwände

Innere Brandwände gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürBO sind in Abständen von nicht mehr als 60 m anzuordnen. In Gebäuden, deren tragende Bauteile hochfeuerhemmend oder feuerhemmend sein dürfen, sind anstelle von Brandwänden nach Satz 1 Wände zulässig, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind. Türen in Wänden nach Satz 1 und 2 müssen im Zuge notwendiger Flure jeweils feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben; die angrenzenden Flurwände dürfen in einem Bereich von 2,5 m beiderseits der Tür keine weiteren Öffnungen haben.

2.3 Wände notwendiger Treppenräume

In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 müssen die Wände notwendiger Treppenräume als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein.

2.4 Wände und Türen von Hallen

Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. Die Wände dieser Hallen, ausgenommen Außenwände, müssen die Anforderungen an die Geschossdecken des Gebäudes erfüllen. Türen zwischen Hallen und notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

3 Rettungswege

3.1 Allgemeine Anforderungen

Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, offene Gänge, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.

3.2 Rettungswege durch Hallen

Einer der beiden Rettungswege nach Nummer 3.1 darf durch eine Halle führen; diese Halle darf nicht als Raum zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie dienen.

3.3 Notwendige Flure

Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen nicht länger als 10 m sein.

3.4 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen

Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m sowie mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesener Personen betragen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Abweichend von Satz 2 muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein:

  1. bei Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,90 m und
  2. bei notwendigen Fluren 1,50 m.

Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.

4 Treppen, Geländer und Umwehrungen

Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,40 m nicht überschreiten. Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,1 m hoch sein. Für tragende und aussteifende Teile notwendiger Treppen gilt Nummer 2.1 Satz 1 entsprechend.

5 Türen

Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Türen im Zuge von Rettungswegen, ausgenommen Türen von Unterrichtsräumen, müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungswegs aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.

6 Rauchableitung

Hallen müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können. Dies gilt als erfüllt, wenn sie entweder an der höchsten Stelle Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche haben.

7 Blitzschutzanlagen

Schulen müssen Blitzschutzanlagen haben.

8 Sicherheitsbeleuchtung

Eine Sicherheitsbeleuchtung muss in Hallen, durch die Rettungswege führen, in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen sowie in fensterlosen Aufenthaltsräumen vorhanden sein.

9 Alarmierungsanlagen

Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können.

10 Sicherheitsstromversorgung

Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungsanlagen und elektrisch betriebene Einrichtungen zur Rauchableitung müssen an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein.

11 Feuerwehrplan, Brandschutzordnung

Der Betreiber der Schule muss im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung anfertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung stellen.

  


Erläuterungen

Mit der Thüringer Schulbau-Richtlinie (ThürSchulbauR) - Fassung November 2010 - erfolgt die Anpassung der bisherigen Richtlinie -Fassung 10. Juli 1998 - an die Änderungen der Thüringer Bauordnung. Die ThürSchulbauR beschränkt sich auf die besonderen bauaufsichtlichen Anforderungen oder auch Erleichterungen, die unter Anwendung des § 52 ThürBO aufgrund der schultypischen Nutzung gestellt werden müssen oder zugelassen werden können.

Soweit die ThürSchulbauR keine besonderen Regelungen trifft, gelten die Vorschriften der ThürBO. Darüber hinaus können andere bauaufsichtliche Vorschriften aus sich heraus gelten. Sinngemäß anwendbar sein kann auch z.B. die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) für Aulen oder Hallen, in denen Veranstaltungen vor mehr als 200 Besuchern durchgeführt werden sollen und die damit Versammlungsräume sind.

Die ThürSchulbauR enthält keine über die ThürBO hinausgehenden Regelungen zur Barrierefreiheit von Schulen. In welchem Umfang Schulen barrierefrei sein müssen, bestimmt sich nach § 53 ThürBO und ggf. weiteren spezifischen Regelungen. Zudem sind die als technische Baubestimmungen (§ 3 Abs. 3 ThürBO) eingeführten technischen Regeln zu beachten.

Die ThürSchulbauR enthält keine speziellen sicherheitstechnischen Aussagen zu Bauteilen, Einrichtungen und Arbeitsplätzen sowie keine Bestimmungen ausschließlich schulbetrieblicher Art.

Die ThürSchulbauR enthält keine Anforderungen für besondere Krisen- und Notfallsituationen wie z.B. Anschläge oder Naturkatastrophen. Weiter gehende bzw. zusätzliche Anforderungen an Bauteile und Einrichtungen wie Türen, Alarmierungsanlagen sind ggf. bei der Planung zu berücksichtigen und im auf die jeweilige Schule ausgerichteten Sicherheitskonzept festzulegen.

Soweit Unfallverhütungsvorschriften z.B. der Berufsgenossenschaften und der Gemeindeversicherungsverbände Vorschriften für Schulen enthalten, Regelungen der Arbeitsstättenverordnung greifen oder sich für Schulen Regelungen aus anderen Vorschriften ergeben, gelten diese aus sich heraus.

Derartige auf Schulen anzuwendende Regelungen finden sich insbesondere in

Für die Errichtung und den Betrieb von Schulen allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B.

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Nummer 1 Anwendungsbereich:

Der Anwendungsbereich umfasst nur allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, an denen Kinder und Jugendliche unterrichtet werden. Bildungseinrichtungen für Erwachsene fallen - wie bisher - nicht unter den Anwendungsbereich der ThürSchulbauR.

Die Richtlinie erfasst daher Grundschulen, Regelschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Berufsschulen und vergleichbare Schultypen. Die Richtlinie erfasst nicht Fachhochschulen und Hochschulen, Akademien, Volkshochschulen, Musik-, Tanz- oder Fahrschulen oder vergleichbare Bildungseinrichtungen.

Zu Nummer 2 Anforderungen an Bauteile:

Für Schulen gelten grundsätzlich die sich aus der ThürBO ergebenden Anforderungen an Bauteile.

2.1 Tragende und aussteifende Bauteile:

Nach Satz 1 ergeben sich für bestimmte Gebäudeklassen erhöhte Anforderungen. In Schulen der Gebäudeklassen 1 und 2 müssen die tragenden und aussteifenden Bauteile (Tragwerk) die Anforderungen der Gebäudeklasse 3 erfüllen; für die entsprechenden Bauteile von Gebäuden der Gebäudeklasse 4 gelten die Anforderungen der Gebäudeklasse 5. Satz 2 lässt jedoch hochfeuerhemmende Bauteile unter den dort genannten Voraussetzungen zu.

2.2 Brandwände:

Abweichend von § 29 Abs. 1 Nr. 2 ThürBO, der einen Abstand für innere Brandwände im Gebäude von maximal 40 m vorschreibt, lässt Satz 1 einen Abstand der Brandwände von bis zu 60 m zu. Bei einer Grundfläche der Klassenräume von durchschnittlich 60 bis 70 m2 können sich somit in einem Brandabschnitt bei einer einhüftigen Anlage maximal 5 bis 6, bei einer zweihüftigen Anlage maximal 10 bis 12 Klassenräume befinden.

In Schulen mit feuerhemmenden und hochfeuerhemmenden Tragwerken genügen nach Satz 2 an Stelle von Brandwänden auch hochfeuerhemmende Wände mit der vorgegebenen Zusatzanforderung.

Abweichend von § 29 Abs. 8 Satz 2 ThürBO, der für Öffnungen in Brandwänden feuerbeständige Abschlüsse fordert, lässt Satz 3 im Zuge notwendiger Flure in diesen Brandwänden feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen unter der Voraussetzung zu, dass die Flurwände beiderseits der Brandwand auf einer Länge von 2,50 m keine Öffnung haben. Durch diese Anforderung sollen die Türen in den Brandwänden vor einer Feuerbeaufschlagung bei einem Brand eines angrenzenden Unterrichtsraums geschützt werden.

2.3 Wände notwendiger Treppenräume:

Aus Nummer 3.1 ergibt sich, dass auch in Schulen der Gebäudeklassen 1 und 2 notwendige Treppenräume erforderlich sind. Die Wände dieser Treppenräume müssen mindestens feuerhemmend sein und die Treppenräume im Übrigen § 33 ThürBO entsprechen.

2.4 Wände und Türen von Hallen:

Abweichend von § 30 Abs. 4 ThürBO sind nach Satz 1 über mehrere Geschosse reichende Hallen zulässig. Die Hallenwände müssen der Deckenanforderung des Gebäudes entsprechen (§ 30 Abs. 1 ThürBO). Für Wände von Hallen, die auf der Ebene des Kellergeschosses angeordnet werden, sind die Anforderungen der Kellergeschossdecke des Gebäudes maßgebend (§ 30 Abs. 2 ThürBO). Türen in diesen Wänden müssen Satz 3 entsprechen. Vorgaben für die Außenwände der Hallen ergeben sich aus § 27 ThürBO.

Zu Nummer 3 Rettungswege:

Schulen, an denen Kinder und Jugendliche unterrichtet werden, erfordern ein besonderes Rettungskonzept. Erwachsenen ist es zuzumuten, sich im Gefahrenfall selbst über einen ersten Rettungsweg in Sicherheit zu bringen oder einen zweiten Rettungsweg zu suchen und zu benutzen. Kindern und Jugendlichen kann dies nicht zugemutet werden. In Schulen müssen im Gefahrenfall eine größere Anzahl von Kindern und Jugendlichen gleichzeitig in Sicherheit gebracht und insbesondere auch Paniksituationen vermieden werden.

Der zweite Rettungsweg nach § 31a Abs. 1 ThürBO muss bei diesen Schulen immer ein zweiter baulicher Rettungsweg sein, da eine Rettung ganzer Schulklassen über eine Anleiterung (gemäß § 31a Abs. 2 Satz 2 ThürBO) in der im Gefahrenfall erforderlichen kurzen Zeit unrealistisch ist. Da allgemein- und berufsbildende Schulen nur tagsüber als Schulen genutzt werden und die Schulklassen, von den Pausen abgesehen, von Lehrkräften beaufsichtigt werden, ist im Gefahrenfall eine geordnete Evakuierung über einen baulichen Rettungsweg in kürzester Zeit unter Aufsicht der Lehrkräfte möglich.

3.1 Allgemeine Anforderungen:

Für alle Schulen sind unabhängig von der Zahl der Geschosse oder der Größe der Geschossfläche der erste und der zweite Rettungsweg baulich herzustellen. Der zweite Rettungsweg kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 auch ohne notwendigen Treppenraum errichtet werden.

3.2 Rettungswege durch Hallen:

Halbsatz 2 stellt klar, dass Rettungswege aus Treppenräumen nicht durch die Halle geführt werden dürfen (§ 33 Abs. 3 Satz 1 ThürBO). Die Halle ist kein Raum im Sinne des § 33 Abs. 3 Satz 3 ThürBO.

3.3 Notwendige Flure:

Die Begrenzung der Rettungsweglänge auf maximal 35 m in Lauflinie ergibt sich aus § 33 Abs. 2 ThürBO. Zusätzlich ist die Begrenzung der Flurlänge nach Nummer 3.3 zu beachten, wenn der notwendige Flur nur eine Fluchtrichtung hat.

3.4 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen:

Die Bemessung der nutzbaren Breite der Rettungswege entspricht den Regelungen der Muster-Versammlungsstättenverordnung (vgl. § 7 Abs. 4 MVStättV). Die Mindestbreite der Türen von 0,9 m für Unterrichtsräume und sonstige Aufenthaltsräume sowie der notwendigen Flure von 1,50 m entspricht den Anforderungen des barrierefreien Bauens nach DIN 18024 - Teil 2, Ausgabe November 1996. Die einzelnen Teile bzw. Abschnitte eines Rettungswegs (wie Gänge, Flure, Treppen, Durch- und Ausgänge) müssen im Sinne der Sätze 3 bis 6 aufeinander abgestimmt sein; die Mindestbreite des Rettungswegs darf an keiner Stelle unterschritten werden.

Die Rettungswege sind zu kennzeichnen (DIN 4844) und müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben (vgl. Nr. 8 und 9).

Eine mehrgeschossige Schule mit nicht mehr als 60 m Länge und daher nur einem Brandabschnitt muss mindestens zwei notwendige Treppen haben (vgl. Nr. 3.1). Einer notwendigen Treppe mit einer nutzbaren Breite von 2,4 m (vgl. Nr. 4) dürfen maximal 400 Personen (vgl. Nr. 3.4 Satz 1) zugewiesen werden. Wird die nutzbare Breite der beiden notwendigen Treppen dieser Schule voll ausgeschöpft, so können die Treppen maximal 800 Personen aufnehmen, bei einer Klassenstärke von ca. 33 Schülern ergeben sich 24 Schulklassen. Werden drei Geschosse über diese Treppen erschlossen, wären in jedem Geschoss maximal 8 Klassen zulässig.

Zu Nummer 4 Treppen, Geländer und Umwehrungen:

Satz 1 begrenzt die nutzbare Laufbreite notwendiger Treppen, da größere Breiten die Sturzgefahr erhöhen. Die Regelungen der Sätze 2 und 3 dienen ebenfalls der Verkehrssicherheit. Satz 4 legt die Höhen der Geländer und Umwehrungen gemäß § 36 Abs. 4 ThürBO unabhängig von der Absturzhöhe fest. Satz 5 gibt vor, dass tragende Teile notwendiger Treppen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 entsprechend der Regelung unter Nummer 2.1 zu tragenden und aussteifenden Bauteilen den Anforderungen der Gebäudeklasse 3 entsprechen müssen.

Zu Nummer 5 Türen:

Die Regelung kommt schulbetrieblichen Belangen entgegen, wenn Türen offen gehalten werden sollen.

Zu Nummer 6 Rauchableitung:

Satz 1 beschränkt sich auf eine allgemeine Anforderung und benennt das Schutzziel für die Rauchableitung. Satz 2 beschreibt zwei Möglichkeiten, um dieses Ziel zu erreichen. Dem Zweck der Anforderung kann auch auf andere Weise entsprochen werden, z.B. mit natürlichen oder mechanischen Rauchabzugsanlagen.

Die Rauchableitungsöffnungen in Außenwänden nach Satz 2 sind im oberen Raumdrittel anzuordnen. Das werden in der Regel Fenster sein; es können aber auch Türen, die z.B. als Austritte dienen oder auf Balkone führen, für die Rauchableitung genutzt werden.

Jede Rauchableitungsöffnung nach Satz 2 muss von einer geeigneten Stelle bedient werden können; die Bedienstellen können zusammengeführt werden; sie sind zu kennzeichnen. Zur Sicherstellung der Entrauchung sind Zuluftflächen, z.B. feststellbare Ausgangstüren, mindestens in der Größe der Rauchableitungsöffnungen im unteren Raumdrittel vorzusehen.

Zu Nummer 7 Blitzschutzanlagen:

Die Anforderungen an Blitzschutzanlagen ergeben sich aus DIN EN 62305 (VDE 0185-305).

Zu Nummer 8 Sicherheitsbeleuchtung:

Eine Sicherheitsbeleuchtung wird nur für bestimmte Räume vorgeschrieben, da Schulen in der Regel als Tageseinrichtungen betrieben werden.

Die Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung ergeben sich aus den einschlägigen technischen Regelwerken.

Zu Nummer 9 Alarmierungsanlagen:

Bei der Auslegung der Alarmierungsanlagen und der Anordnung (Anzahl und Lage) der Alarmierungsstellen können neben dem Brandfall auch andere mögliche Gefährdungssituationen und die Evakuierungsplanung für das Gebäude (vgl. Nr. 11) zu berücksichtigen sein, sofern sich aus anderen nicht bauaufsichtlichen Vorschriften weiter gehende oder zusätzliche Anforderungen ergeben.

Zu Nummer 10 Sicherheitsstromversorgung:

Für die Planung und Ausführung der Sicherheitsstromversorgung sind die einschlägigen technischen Regelwerke zu beachten.

Zu Nummer 11 Feuerwehrplan, Brandschutzordnung:

Feuerwehrpläne werden auf Grundlage der DIN 14095, Brandschutzordnungen auf Grundlage der DIN 14096 erstellt.

In der Brandschutzordnung sind die erforderlichen Regelungen über das Verhalten bei Brand und anderen Gefahren festzulegen, insbesondere über die Alarmierung und die Evakuierung der Schule (Räumungskonzept). Die Brandschutzordnung bestimmt auch, wie oft das Lehr- und Schulpersonal sowie die Schülerinnen und Schüler über die Brandschutzordnung zu belehren sind. Belehrungen einschließlich Räumungsübung sollten jeweils nach längeren Schulferien, mindestens jedoch zu Beginn des Schuljahres, durchgeführt werden.


* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. Nr. 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

Diese Thüringer Schulbaurichtlinie (ThürSchulbauR) tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur über die Thüringer Schulbaurichtlinie - Fassung 10. Juli 1998 - vom 15. August 1999 (ThürStAnz Nr. 35/1999 S. 1949) außer Kraft.

Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr Erfurt, 03.11.2010;  Az.: 22-4103

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