Kali-Haldenrichtlinie -
Richtlinie für die Abdeckung und Begrünung von Kalihalden im Freistaat Thüringen
- Thüringen -
Vom 18. April 2002
(ThürStAnz Nr. 19 vom 13.05.2002 S. 1539-1560)
Diese Richtlinie ist für die bergrechtliche Zulassung von Maßnahmen zur Abdeckung und Begrünung von Kalihalden anzuwenden.
Sie richtet sich
Die Umsetzung dieser Kali-Haldenrichtlinie erfolgt im Rahmen der durch das Bergamt genehmigten Betriebspläne in Verantwortung des Betreibers.
I. Allgemeiner Teil
1 Vorbemerkung
Die Kali-Haldenrichtlinie gliedert sich in drei verschiedene Textteile:
I. Allgemeiner TeilII. Technischer Teil
III. Probenahme, Analytik
Der allgemeine Teil beschreibt die Anforderungen für den Einsatz von Abfällen, Abfallgemischen sowie sonstigen Materialien (wie Böden, Sande, Kiese u. dgl.), die bei der Abdeckung der Kalihalden zu beachten sind. Diese allgemeinen Anforderungen orientieren sich an der Forderung, dass die Abdeckung mit diesen Materialien entsprechend der jeweiligen Funktion in der Abdeckschicht ordnungsgemäß und schadlos erfolgt.
Im technischen Teil werden die zu beachtenden technischen Anforderungen an den Schichtenaufbau, den Materialeinsatz, die Konturgebung, die Fassung und Ableitung von Haldenlösungen und Oberflächenwasser und an die Standsicherheit dargelegt.
Im Teil III werden die Untersuchung, Bewertung und die Verfahren für die Probenahme, die Probenaufbereitung und die Analytik festgelegt.
Eine Anpassung dieser Richtlinie ist nach Ablauf von 3 Jahren nach ihrem In-Kraft-Treten zu prüfen.
Die ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen, auf die in dieser Richtlinie verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
2 Problemstellung, Zielsetzung, Bedingungen
2.1 Problemstellung und Zielsetzung
An der Oberfläche der Rückstandshalden des Kalibergbaus kommt es infolge der jahreszeitlich bedingten Niederschläge zur Auflösung chloridischer und sulfatischer Salze. Dieser Vorgang führt zwangsläufig zum Lösungsaustrag aus dem Haldenkörper und damit zu Umweltbelastungen des Bodens und der Gewässer.
Durch eine Abdeckung mit zulässigen Abfällen, Abfallgemischen und sonstigen geeigneten Materialien in mehreren Schichten und einer nachhaltigen Begrünung soll erreicht werden, dass
Darüber hinaus sind auch standsicherheitliche und landschaftspflegerische Ziele zu berücksichtigen.
Insgesamt darf die angestrebte völlige bzw. teilweise Abdeckung der Kalihalde als Zielsetzung der Wiedernutzbarmachung gem. § 55 Abs. 1 Nr. 7 Bundesberggesetz ( BBergG) vom 13.08.1980 mit zugelassenen Abfällen und sonstigen geeigneten Materialien zu keiner zusätzlichen Umweltbelastung führen.
2.2 Bedingungen für den Einsatz von Abfällen, Abfallgemischen und sonstigen Materialien
Wenn natürliches Ober- und Unterbodenmaterial für die Abdeckung nicht ausreichend zur Verfügung steht, kann der Einsatz von Abfällen und Abfallgemischen erfolgen. Dies ist nur möglich, wenn mit ihrem Einsatz die Ziele der Wiedernutzbarmachung und der öffentlichen Sicherheit (z.B. Schaffung flacherer Böschungen, Verbesserung der Standsicherheit u. dgl.) erreicht werden und die Verwertung im Rahmen der Abdeckung ordnungsgemäß, schadlos und entsprechend der Funktion der jeweiligen Abdeckschicht erfolgt:
Dazu müssen die abfallrechtlichen Voraussetzungen einer Abfallverwertung vorliegen. Nach § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG liegt eine stoffliche Verwertung vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt.
Im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren ist die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle zu prüfen und festzustellen. In diesem Zusammenhang ist die Kalihaldenabdeckung unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten insbesondere nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG i. V. m. § 3 Abs. 6 und § 4 Abs. 2 der Grundwasserverordnung 2 zu würdigen. Grundsätzlich sind die Inhalte der Richtlinie so angelegt, dass das Aufbringen der Abfälle, Abfallgemische und sonstigen Materialien bei Einhaltung der nachfolgend festgelegten Anforderungen an die aufzubringenden Stoffe, die Eigenkontrolle sowie die behördliche Überwachung keine Gewässerbenutzung im Sinne der o. g. Bestimmungen darstellt und dem entsprechend keine Erlaubnispflicht besteht. Dies entläßt die Betreiber wie die Behörden allerdings nicht aus der Verantwortung, bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften besorgen lassen, für den konkreten Sachverhalt ein Erlaubnisverfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG zu beantragen bzw. durchzuführen. Solche Anhaltspunkte können sich ergeben z.B. aus den aufzubringenden Abfällen, den Einbauorten, der Untergrundbeschaffenheit und den weiteren Standortverhältnissen der einzelnen Kalihalden.
Der Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ist in den Anträgen zur Zulassung anhand der durchzuführenden Eigenkontrollen und der regelmäßigen Auswertung der Eigenkontrollergebnisse durch den Betreiber zu erbringen.
3 Zulassungsverfahren
3.1 Teilabschlussbetriebsplan
3.2 Sonderbetriebspläne zum Teilabschlussbetriebsplan
zu machen und dem Bergamt zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen.
Im Weiteren sind erforderliche Einzeluntersuchungen hinsichtlich der Standsicherheit, der Beschaffenheit der zu überdeckenden Flächen und zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften der Abdeckung durchzuführen bzw. Gutachten anfertigen zu lassen und deren Ergebnisse im Zulassungsantrag darzustellen.
3.3 Zulassung der Abfälle, Abfallgemische und sonstigen Materialien zur Verwertung
3.3.1 Uneingeschränkter offener Einbau
Bei der Verwertung von Bodenmaterial für den uneingeschränkten offenen Einbau (Zuordnungswerte Z 0) sind die nach Bodenart differenzierten Vorsorgewerte der BBodSchV 1 (Anhang 2 Ziffer 4) zu Grunde zu legen. Für den uneingeschränkten offenen Einbau anderer mineralischer Abfälle gelten für die Zuordnungswerte Z 0 (Feststoff) die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff bei gleichzeitiger Einhaltung der Zuordnungswerte Z 0 (Eluat) des LAGA-Regelwerkes zu den Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen.
Mineralische Abfälle können bei Einhaltung der Zuordnungswerte Z 0 ohne Zulassung durch das Bergamt eingebaut werden, wenn sie geomechanisch und bodenphysikalisch geeignet sind. Sie sind in den monatlichen Meldungen an das Bergamt zu erfassen. Entsprechende Regelungen sind im Sonderbetriebsplan festzulegen.
3.3.2 Ein geschränkter offener Einbau
1. Generalisierte Zulassung
Für die in der Anlage 2 aufgeführten Abfälle zur Verwertung können auf Antrag im Sonderbetriebsplan vom Herkunftsort und Abfallerzeuger unabhängige Zulassungen zur Verwertung erteilt werden.
2. Einzelzulassung
Für die in der Anlage 2 nicht aufgeführten Abfälle, Abfallgemische und sonstigen Materialien zur Verwertung, die die Werte der Anlage 3 einhalten, können auf Antrag Einzelzulassungen jeweils befristet auf maximal 3 Jahre und jeweils bezogen auf einen Abfallschlüssel und einen Herkunftsort bei Nachweis der Geeignetheit erteilt werden, wenn sie für die Haldenüberdeckung geeignet sind und die im Betriebsplan geforderten Verwertungsbedingungen einhalten. Die Antragsunterlagen müssen mindestens die in Anlage 4 vorgegebenen Angaben enthalten.
3.3.3 Zulassung einzelner Abfälle, Nachweise, Widerruf
Die Zulassung von Abfällen zur Verwertung nach Nr. I. 3.3.2 erfolgt durch eine Betriebsplanzulassung des zuständigen Bergamtes.
Zur Prüfung der Zulassungsfähigkeit ist das zuständige Staatliche Umweltamt zu beteiligen. Das Staatliche Umweltamt prüft die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise für die stoffliche Eignung des Abfalls zur Verwertung und gibt hierzu eine fachtechnische Stellungnahme an das Bergamt ab.
Soweit es im Einzelfall notwendig ist, holt das Staatliche Umweltamt auch die Fachstellungnahmen weiterer Facheinrichtungen (z.B. Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie, Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft) ein.
Zur Verfahrensbeschleunigung kann der Antragsteller seinen Antrag auf Einzelzulassung nach Nr. I. 3.3.2 Ziff. 2 auch direkt an das zuständige Staatliche Umweltamt richten. Auch in diesen Fällen ergeht die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes an das zuständige Bergamt.
Die zur Verwertung zugelassenen Abfälle, Abfallgemische und sonstigen Materialien sind erzeugerbezogen in der monatlichen Meldung an das Bergamt als monatliche und kumulative Menge (Jahr) anzugeben.
Ein Widerruf der nach I. 3.3.2 Nr. 1 oder Nr. 2 erteilten Zulassung ist zu prüfen, wenn Verstöße gegen die Anforderungen zugelassener Betriebspläne festgestellt werden.
Bisherige Zulassungen verlieren ihre Gültigkeit nicht, d. h. Abfälle, für die bereits eine Zulassung zur Verwertung erteilt wurde, sind beschränkt auf den Rahmen der erteilten Zulassung einsetzbar.
Im Einzelnen ist zu beachten:
3.4 Sicherheitsleistung
Das zuständige Bergamt hat vor der Zulassung der Sonderbetriebspläne gemäß Teil I Nr. 3.2 Buchstabe b) die Notwendigkeit der Erbringung einer Sicherheit nach § 56 Abs. 2 BBergG zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen vom Betreiber zu fordern.
4 Anforderungen an die aufzutragenden Schichten
4.1 Vorbemerkung
Die Haldenabdeckung erfolgt im Regelfall in einem 3 - schichtigen Aufbau, ausgehend vom Haldenkörper:
Schicht 1 Kapillarbrechende Schicht
Schicht 2 Konturgebende Schicht
Schicht 3 Kulturschicht
Ausnahmen vom Regelfall können für Teilbereiche der Halden zugelassen werden. Sie sind im Sonderbetriebsplan auszuweisen und zu begründen.
4.2 Funktion der Schichten
4.2.1 Kapillarbrechende Schicht
Die kapillarbrechende Schicht soll als unterste Schicht der Abdeckung den kapillaren Haldenlösungsaufstieg in die konturgebende Schicht und in die Kulturschicht mit der Folge einer Schädigung der Begrünung/Bepflanzung verhindern.
Bei der Überdeckung unverritzter Haldenbereiche ist in Betracht zu ziehen, ob die Aufbringung einer kapillarbrechenden Schicht entfallen kann.
4.2.2 Konturgebende Schicht
Mit der konturgebenden Schicht ist die Oberflächenkontur entsprechend dem Teilabschlussbetriebsplan (Gesamtkonzept) herzustellen und im Zusammenwirken mit der Kulturschicht eine möglichst hohe Wasserspeicherfähigkeit zu gewährleisten. Sie muss im Interesse einer optimalen Begrünung durchwurzelbar und pflanzenverträglich sein.
4.2.3 Kulturschicht
Die Kulturschicht soll als Träger der Bepflanzung ein ausreichendes Nährstoffangebot und eine gute Durchwurzelbarkeit sichern. Gleichzeitig soll sie in Verbindung mit der konturgebenden Schicht eine möglichst hohe Wasserspeicherfähigkeit gewährleisten.
5 Allgemeine Anforderungen an die aufzubringenden Abfälle, Abfallgemische und sonstigen Materialien
5.1 Vorbemerkung
Die zur Haldenabdeckung zur Verwendung kommenden Abfälle, Abfallgemische und sonstigen Materialien müssen geeignet sein und im eingebauten Zustand als Gesamtsystem
5.2 Stoffliche Eignung der Abfälle und sonstigen Materialien
Stofflich geeignet ist ein Abfall oder Material,
5.3 Geomechanische Eignung der Abfälle und Materialien
Geomechanisch geeignet ist ein Abfall, Abfallgemisch oder sonstiges Material dann, wenn es bei seinem Einbau in die Haldenabdeckung nicht zur Beeinträchtigung der erforderlichen Standsicherheit kommt.
5.4 Anforderungen an vermischte Abfälle
6 Überwachung und Eigenkontrolle der Maßnahmen zur Haldenabdeckung
6.1 Eigenkontrolle
Eigenkontrollen sind die von den Betreibern im Rahmen ihrer in den Betriebsplänen, Sonderbetriebsplänen, bergrechtlichen öder sonstigen Zulassungen festgelegten betrieblichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abdeckung der Halden, den anfallenden Haldenlösungen und den verwendeten Abfällen, Abfallgemischen und sonstigen Materialen durchzuführenden Probenahmen, Analysen und Messungen, Kontrollen, Untersuchungen und Dokumentationen einschließlich des Haldenmonitorings. Zu den Eigenkontrollen zählen ferner die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Messergebnisse, Untersuchungen und Auswertungen sowie die Aufzeichnung der wesentlichen Betriebsänderungen und -vorkommnisse im Betriebstagebuch.
Art und Umfang sowie die näheren Einzelheiten der notwendigen Eigenkontrollen sind in den Genehmigungsbescheiden der jeweiligen Sonderbetriebspläne festzulegen. Grundsätzlich sind die in Anlage 7 dargestellten Eigenkontrollmaßnahmen erforderlich.
6.2 Ausnahmen zur Eigenkontrolle
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Festlegungen zur Eigenkontrolle zulassen, wenn von den Abfällen zur Abdeckung nur geringe Schadstoffemissionen ausgehen können und eine hinreichende Überwachung gewährleistet ist. Sie kann weitere Messungen, Untersuchungen und Kontrollen anordnen.
6.3 Erfassung und Nachweis
Die Eigenkontrollergebnisse sind in einem vom Betreiber zu führenden Betriebstagebuch zu erfassen und auszuwerten. Das Betriebstagebuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Die Eigenkontrollergebnisse sind in einem Jahresbericht zusammenzufassen und auszuwerten (Eigenkontrollbericht). Dieser ist spätestens bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Zwischen berichten verlangen.
Erfolgt die Erfassung der Eigenkontrollergebnisse mittels elektronischer Datenverarbeitung, können im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auch maschinenlesbare Datenträger übergeben werden. Veränderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn kenntlich gemacht wird, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht worden sind.
6.4 Kontrollflächen
Der Betreiber hat auf der Halde eine Fläche als Kontrollfläche auszuweisen, auf der die Kontrolluntersuchungen - z.B. Sicht- und Geruchskontrollen, erforderlichenfalls Probenahmen für eine Sofortanalyse - der angelieferten Abfälle und Mischungen durchgeführt und die notwendigen Stichproben genommen werden. Die Kontrollfläche kann mit dem Fortschritt der Haldenabdeckung und den herzustellenden Schichten "wandern". Die Zuordnung erfolgt nach Einbausektoren, so dass ggf. mehrere Kontrollflächen gleichzeitig betrieben werden können. Ein direkter Einbau der angelieferten Abfälle, Materialien und Mischungen im Einbausektor ist unzulässig.
Die Größe der Kontrollfläche ist im Einvernehmen mit dem Bergamt zu bemessen.
6.5 Vorhalteflächen
Der Betreiber hat eine Fläche vor oder auf der Halde als Vorhaltefläche auszuweisen, auf der die Mischungen hergestellt werden. Die zur Herstellung der Mischungen gemäß zugelassener Rezeptur bereitzustellenden Abfälle sowie die fertigen Mischungen, die nicht sofort eingebaut werden, sind bis zu ihrer Verarbeitung getrennt zwischenzulagern. Ein direkter Einbau der angelieferten zu mischenden Abfälle und Materialien im Einbausektor ist unzulässig; die durch den Haldenbetreiber selbst hergestellten Mischungen können ohne Zwischenlagerung auf der Kontrollfläche sofort eingebaut werden.
Die Vorhaltefläche hat in der Regel einen stationären Charakter.
Die Größe der Vorhaltefläche ist im Einvernehmen mit dem Bergamt zu bemessen.
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