Frame öffnen

Kali-Haldenrichtlinie -
Richtlinie für die Abdeckung und Begrünung von Kalihalden im Freistaat Thüringen

- Thüringen -

Vom 18. April 2002
(ThürStAnz Nr. 19 vom 13.05.2002 S. 1539-1560)



Diese Richtlinie ist für die bergrechtliche Zulassung von Maßnahmen zur Abdeckung und Begrünung von Kalihalden anzuwenden.

Sie richtet sich

Die Umsetzung dieser Kali-Haldenrichtlinie erfolgt im Rahmen der durch das Bergamt genehmigten Betriebspläne in Verantwortung des Betreibers.

I. Allgemeiner Teil

1 Vorbemerkung

Die Kali-Haldenrichtlinie gliedert sich in drei verschiedene Textteile:

I. Allgemeiner Teil

II. Technischer Teil

III. Probenahme, Analytik

Der allgemeine Teil beschreibt die Anforderungen für den Einsatz von Abfällen, Abfallgemischen sowie sonstigen Materialien (wie Böden, Sande, Kiese u. dgl.), die bei der Abdeckung der Kalihalden zu beachten sind. Diese allgemeinen Anforderungen orientieren sich an der Forderung, dass die Abdeckung mit diesen Materialien entsprechend der jeweiligen Funktion in der Abdeckschicht ordnungsgemäß und schadlos erfolgt.

Im technischen Teil werden die zu beachtenden technischen Anforderungen an den Schichtenaufbau, den Materialeinsatz, die Konturgebung, die Fassung und Ableitung von Haldenlösungen und Oberflächenwasser und an die Standsicherheit dargelegt.

Im Teil III werden die Untersuchung, Bewertung und die Verfahren für die Probenahme, die Probenaufbereitung und die Analytik festgelegt.

Eine Anpassung dieser Richtlinie ist nach Ablauf von 3 Jahren nach ihrem In-Kraft-Treten zu prüfen.

Die ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen, auf die in dieser Richtlinie verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

2 Problemstellung, Zielsetzung, Bedingungen

2.1 Problemstellung und Zielsetzung

An der Oberfläche der Rückstandshalden des Kalibergbaus kommt es infolge der jahreszeitlich bedingten Niederschläge zur Auflösung chloridischer und sulfatischer Salze. Dieser Vorgang führt zwangsläufig zum Lösungsaustrag aus dem Haldenkörper und damit zu Umweltbelastungen des Bodens und der Gewässer.

Durch eine Abdeckung mit zulässigen Abfällen, Abfallgemischen und sonstigen geeigneten Materialien in mehreren Schichten und einer nachhaltigen Begrünung soll erreicht werden, dass

Darüber hinaus sind auch standsicherheitliche und landschaftspflegerische Ziele zu berücksichtigen.

Insgesamt darf die angestrebte völlige bzw. teilweise Abdeckung der Kalihalde als Zielsetzung der Wiedernutzbarmachung gem. § 55 Abs. 1 Nr. 7 Bundesberggesetz ( BBergG) vom 13.08.1980 mit zugelassenen Abfällen und sonstigen geeigneten Materialien zu keiner zusätzlichen Umweltbelastung führen.

2.2 Bedingungen für den Einsatz von Abfällen, Abfallgemischen und sonstigen Materialien

Wenn natürliches Ober- und Unterbodenmaterial für die Abdeckung nicht ausreichend zur Verfügung steht, kann der Einsatz von Abfällen und Abfallgemischen erfolgen. Dies ist nur möglich, wenn mit ihrem Einsatz die Ziele der Wiedernutzbarmachung und der öffentlichen Sicherheit (z.B. Schaffung flacherer Böschungen, Verbesserung der Standsicherheit u. dgl.) erreicht werden und die Verwertung im Rahmen der Abdeckung ordnungsgemäß, schadlos und entsprechend der Funktion der jeweiligen Abdeckschicht erfolgt:

Dazu müssen die abfallrechtlichen Voraussetzungen einer Abfallverwertung vorliegen. Nach § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG liegt eine stoffliche Verwertung vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt.

Im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren ist die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle zu prüfen und festzustellen. In diesem Zusammenhang ist die Kalihaldenabdeckung unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten insbesondere nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG i. V. m. § 3 Abs. 6 und § 4 Abs. 2 der Grundwasserverordnung 2 zu würdigen. Grundsätzlich sind die Inhalte der Richtlinie so angelegt, dass das Aufbringen der Abfälle, Abfallgemische und sonstigen Materialien bei Einhaltung der nachfolgend festgelegten Anforderungen an die aufzubringenden Stoffe, die Eigenkontrolle sowie die behördliche Überwachung keine Gewässerbenutzung im Sinne der o. g. Bestimmungen darstellt und dem entsprechend keine Erlaubnispflicht besteht. Dies entläßt die Betreiber wie die Behörden allerdings nicht aus der Verantwortung, bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften besorgen lassen, für den konkreten Sachverhalt ein Erlaubnisverfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG zu beantragen bzw. durchzuführen. Solche Anhaltspunkte können sich ergeben z.B. aus den aufzubringenden Abfällen, den Einbauorten, der Untergrundbeschaffenheit und den weiteren Standortverhältnissen der einzelnen Kalihalden.

Der Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ist in den Anträgen zur Zulassung anhand der durchzuführenden Eigenkontrollen und der regelmäßigen Auswertung der Eigenkontrollergebnisse durch den Betreiber zu erbringen.

3 Zulassungsverfahren

3.1 Teilabschlussbetriebsplan

  1. Sehen Abschlussbetriebspläne gem. § 53 Abs. 1 BBergG von Unternehmen des Kalibergbaues für den Bereich einer Kalihalde im Rahmen der Wiedernutzbarmachung ein Abdecken sowie Maßnahmen zur Begrünung vor, so ist für den Haldenbereich wegen der in der Regel langen Laufzeit der Maßnahme ein gesonderter Teilabschlussbetriebsplan zu erarbeiten.
  2. Der Teilabschlussbetriebsplan für Kalihalden soll einen Schüttphasenplan enthalten, welcher die Abdeckung in Einzelabschnitte gliedert, die technologisch in sich geschlossen herstellbar sind und durch Folgemaßnahmen nur noch wenig beeinträchtigt werden.
  3. Der Teilabschlussbetriebsplan soll die gesamte Maßnahme, ausgehend von den Vorleistungen, die technische Durchführung sowie den zu erreichenden Endzustand als Gesamtkonzept darstellen.
  4. Das Gesamtkonzept soll neben allgemeinen Erläuterungen und Darstellungen des technologischen Ablaufes während der Betriebsphase zur Herstellung der Abdeckung die erforderlichen Angaben enthalten über:
  5. Die hydrogeologischen Standortbedingungen sind in einem Gutachten zu betrachten und zu bewerten. Dabei ist insbesondere der Einfluss der aufzubringenden Abdeckung in Verbindung mit der Reinigungskraft des Untergrundes der Halde zu betrachten sowie die Möglichkeiten einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften im Einwirkungsbereich der Halde zu untersuchen.
  6. Ferner ist im Teilabschlussbetriebsplan die finanzielle Absicherung für erforderliche Leistungen nach der Betriebsphase darzustellen.

3.2 Sonderbetriebspläne zum Teilabschlussbetriebsplan

  1. Ausgehend vom Teilabschlussbetriebsplan sind die Einzelabschnitte des Schüttphasenplanes detailliert in Form von zeitlich befristeten Sonderbetriebsplänen mit einer risslichen. Darstellung gem. § 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG zum Teilabschlussbetriebsplan darzustellen und dem zuständigen Bergamt zur Zulassung vorzulegen. Das Bergamt beteiligt vor der Zulassung gemäß § 54 Abs. 2 BBergG insbesondere das zuständige Staatliche Umweltamt sowie die zuständige Wasserbehörde nach ihrer Betroffenheit.
  2. Die Sonderbetriebspläne zum Teilabschlussbetriebsplan sind bergrechtliches Instrument zur Durchführung der Maßnahmen zur Abdeckung und sollen in der Regel einen 3 Jahre nicht überschreitenden Zeitraum umfassen.
  3. In den jeweiligen Sonderbetriebsplänen sind auf der Grundlage der Vorhabensdarstellungen im Teilabschlussbetriebsplan unter anderem detailliertere Angaben zu

    zu machen und dem Bergamt zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen.
    Im Weiteren sind erforderliche Einzeluntersuchungen hinsichtlich der Standsicherheit, der Beschaffenheit der zu überdeckenden Flächen und zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften der Abdeckung durchzuführen bzw. Gutachten anfertigen zu lassen und deren Ergebnisse im Zulassungsantrag darzustellen.

  4. Zur Optimierung der notwendigen lagekonkreten Haldenüberdeckung ist die Halde mit einem Einbauraster mit einer Regelkantenlänge von 40 x 40 m zu überziehen. Die so entstehenden Rasterfelder kennzeichnen die Einbausektoren der Halde und sind die Grundlage für den Nachweis des Verbleibs der eingebauten Überdeckungsmaterialien auf der Halde. Die vorhandenen Einbauraster sind im Einvernehmen mit dem Bergamt fortzuführen.

3.3 Zulassung der Abfälle, Abfallgemische und sonstigen Materialien zur Verwertung

3.3.1 Uneingeschränkter offener Einbau

Bei der Verwertung von Bodenmaterial für den uneingeschränkten offenen Einbau (Zuordnungswerte Z 0) sind die nach Bodenart differenzierten Vorsorgewerte der BBodSchV 1 (Anhang 2 Ziffer 4) zu Grunde zu legen. Für den uneingeschränkten offenen Einbau anderer mineralischer Abfälle gelten für die Zuordnungswerte Z 0 (Feststoff) die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff bei gleichzeitiger Einhaltung der Zuordnungswerte Z 0 (Eluat) des LAGA-Regelwerkes zu den Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen.

Mineralische Abfälle können bei Einhaltung der Zuordnungswerte Z 0 ohne Zulassung durch das Bergamt eingebaut werden, wenn sie geomechanisch und bodenphysikalisch geeignet sind. Sie sind in den monatlichen Meldungen an das Bergamt zu erfassen. Entsprechende Regelungen sind im Sonderbetriebsplan festzulegen.

3.3.2 Ein geschränkter offener Einbau

1. Generalisierte Zulassung

Für die in der Anlage 2 aufgeführten Abfälle zur Verwertung können auf Antrag im Sonderbetriebsplan vom Herkunftsort und Abfallerzeuger unabhängige Zulassungen zur Verwertung erteilt werden.

2. Einzelzulassung

Für die in der Anlage 2 nicht aufgeführten Abfälle, Abfallgemische und sonstigen Materialien zur Verwertung, die die Werte der Anlage 3 einhalten, können auf Antrag Einzelzulassungen jeweils befristet auf maximal 3 Jahre und jeweils bezogen auf einen Abfallschlüssel und einen Herkunftsort bei Nachweis der Geeignetheit erteilt werden, wenn sie für die Haldenüberdeckung geeignet sind und die im Betriebsplan geforderten Verwertungsbedingungen einhalten. Die Antragsunterlagen müssen mindestens die in Anlage 4 vorgegebenen Angaben enthalten.

3.3.3 Zulassung einzelner Abfälle, Nachweise, Widerruf

Die Zulassung von Abfällen zur Verwertung nach Nr. I. 3.3.2 erfolgt durch eine Betriebsplanzulassung des zuständigen Bergamtes.

Zur Prüfung der Zulassungsfähigkeit ist das zuständige Staatliche Umweltamt zu beteiligen. Das Staatliche Umweltamt prüft die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise für die stoffliche Eignung des Abfalls zur Verwertung und gibt hierzu eine fachtechnische Stellungnahme an das Bergamt ab.

Soweit es im Einzelfall notwendig ist, holt das Staatliche Umweltamt auch die Fachstellungnahmen weiterer Facheinrichtungen (z.B. Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie, Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft) ein.

Zur Verfahrensbeschleunigung kann der Antragsteller seinen Antrag auf Einzelzulassung nach Nr. I. 3.3.2 Ziff. 2 auch direkt an das zuständige Staatliche Umweltamt richten. Auch in diesen Fällen ergeht die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes an das zuständige Bergamt.

Die zur Verwertung zugelassenen Abfälle, Abfallgemische und sonstigen Materialien sind erzeugerbezogen in der monatlichen Meldung an das Bergamt als monatliche und kumulative Menge (Jahr) anzugeben.

Ein Widerruf der nach I. 3.3.2 Nr. 1 oder Nr. 2 erteilten Zulassung ist zu prüfen, wenn Verstöße gegen die Anforderungen zugelassener Betriebspläne festgestellt werden.

Bisherige Zulassungen verlieren ihre Gültigkeit nicht, d. h. Abfälle, für die bereits eine Zulassung zur Verwertung erteilt wurde, sind beschränkt auf den Rahmen der erteilten Zulassung einsetzbar.

Im Einzelnen ist zu beachten:

  1. Die stoffliche und geomechanische Eignung von nicht in der Anlage 2 enthaltenen Abfällen zur Abdeckung ist bei der Antragstellung durch Gutachten nachzuweisen.
  2. Hinsichtlich der Zulässigkeit der für die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht zum Einsatz kommenden Abfälle, auch Bodenmaterialien, sind die materiellen Anforderungen der bodenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten, wobei nicht ihre Eignung für die Übernahme natürlicher Bodenfunktionen zu überprüfen ist, sondern vielmehr sichergestellt sein muss, dass von der Abdeckschicht als Ganzes nicht die Besorgnis des Entstehens einer schädlichen Bodenveränderung im Haldenumland ausgehen darf.
  3. Je nach Art und Maß der Schadstoffbelastung des Abfalls kann die zuständige Behörde das zu prüfende Parameterfeld erweitern oder reduzieren.
  4. Mit dem Antrag ist für jeden beantragten Abfall eine Deklarationsanalyse einer befähigten Laboreinrichtung (akkreditiert oder notifiziert und an den Ringversuchen erfolgreich teilnehmend) vorzulegen.

3.4 Sicherheitsleistung

Das zuständige Bergamt hat vor der Zulassung der Sonderbetriebspläne gemäß Teil I Nr. 3.2 Buchstabe b) die Notwendigkeit der Erbringung einer Sicherheit nach § 56 Abs. 2 BBergG zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen vom Betreiber zu fordern.

4 Anforderungen an die aufzutragenden Schichten

4.1 Vorbemerkung

Die Haldenabdeckung erfolgt im Regelfall in einem 3 - schichtigen Aufbau, ausgehend vom Haldenkörper:

Schicht 1 Kapillarbrechende Schicht

Schicht 2 Konturgebende Schicht

Schicht 3 Kulturschicht

Ausnahmen vom Regelfall können für Teilbereiche der Halden zugelassen werden. Sie sind im Sonderbetriebsplan auszuweisen und zu begründen.

4.2 Funktion der Schichten

4.2.1 Kapillarbrechende Schicht

Die kapillarbrechende Schicht soll als unterste Schicht der Abdeckung den kapillaren Haldenlösungsaufstieg in die konturgebende Schicht und in die Kulturschicht mit der Folge einer Schädigung der Begrünung/Bepflanzung verhindern.

Bei der Überdeckung unverritzter Haldenbereiche ist in Betracht zu ziehen, ob die Aufbringung einer kapillarbrechenden Schicht entfallen kann.

4.2.2 Konturgebende Schicht

Mit der konturgebenden Schicht ist die Oberflächenkontur entsprechend dem Teilabschlussbetriebsplan (Gesamtkonzept) herzustellen und im Zusammenwirken mit der Kulturschicht eine möglichst hohe Wasserspeicherfähigkeit zu gewährleisten. Sie muss im Interesse einer optimalen Begrünung durchwurzelbar und pflanzenverträglich sein.

4.2.3 Kulturschicht

Die Kulturschicht soll als Träger der Bepflanzung ein ausreichendes Nährstoffangebot und eine gute Durchwurzelbarkeit sichern. Gleichzeitig soll sie in Verbindung mit der konturgebenden Schicht eine möglichst hohe Wasserspeicherfähigkeit gewährleisten.

5 Allgemeine Anforderungen an die aufzubringenden Abfälle, Abfallgemische und sonstigen Materialien

5.1 Vorbemerkung

Die zur Haldenabdeckung zur Verwendung kommenden Abfälle, Abfallgemische und sonstigen Materialien müssen geeignet sein und im eingebauten Zustand als Gesamtsystem

5.2 Stoffliche Eignung der Abfälle und sonstigen Materialien

Stofflich geeignet ist ein Abfall oder Material,

  1. wenn er unbelastet ist [Einhaltung der Zuordnungswerte Z 0 der Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)] oder die Werte im unvermischten Abfall oder Material gemäß Anlage 3 eingehalten werden,
  2. wenn bei seiner Verwertung zur Herstellung der Schicht 2 und 3 (durchwurzelbare Schichten) gem. Teil 1 Nr. 3.3 die bodenschutzrechtlichen Anforderungen materiell eingehalten werden und
  3. wenn mit seiner Verwertung eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften, insbesondere ein Eintrag von Stoffen der Liste I und II nach der Grundwasserverordnung nicht zu besorgen.

5.3 Geomechanische Eignung der Abfälle und Materialien

Geomechanisch geeignet ist ein Abfall, Abfallgemisch oder sonstiges Material dann, wenn es bei seinem Einbau in die Haldenabdeckung nicht zur Beeinträchtigung der erforderlichen Standsicherheit kommt.

5.4 Anforderungen an vermischte Abfälle

  1. In Mischungen muss jeder Mischungsbestandteil im unvermischten Zustand und das Gemisch als Ganzes die Werte der Anlage 3 einhalten und den bodenphysikalischen Anforderungen genügen. Für jeden Mischungsbestandteil im unvermischten Zustand und für die hergestellte Mischung ist eine Deklarationsanalyse zu erstellen.
  2. Bei Einsatz von stabilisiertem kommunalem Klärschlamm sowie Klärschlammkomposten zur Herstellung von Klärschlammgemischen sind bezüglich der zulässigen Schadstoffgehalte - des Klärschlamms die Bestimmungen der AbfKlärV 1 in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Klärschlammgemische sind Mischungen aus Klärschlamm mit anderen Abfällen. Die übrigen Einzelkomponenten müssen die Werte der Anlage 3 einhalten. Eine direkte Aufbringung von Klärschlamm ist nicht zulässig.
    Die Ausgangskomponenten sowie die hergestellte Mischung müssen bezüglich des Klärschlamms gemäß § 7 der AbfKlärV (Lieferschein) deklariert sein. Im Übrigen gilt Buchstabe a) Satz 2.
    Eine Verwendung von Rohschlamm oder Schlamm aus anderen Abwasserbehandlungsanlagen als zur Behandlung von Haushaltsabwässern, kommunalen Abwässern oder Abwässern mit ähnlich geringer Schadstoffbelastung ist generell auszuschließen.
  3. Werden Bioabfälle (z.B. Kompost aus Bioabfällen) oder Mischungen im Sinne von § 2 Bioabfallverordnung ( BioAbfV) zur Herstellung von Mischungen eingesetzt, sind von den Bioabfällen die Schadstoffgehalte nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BioAbfV einzuhalten. Die übrigen Einzelkomponenten müssen die Werte der Anlage 3 einhalten.
  4. Zur Gewährleistung des Begrünungserfolges dürfen die Bodensubstrate keine pflanzentoxische Wirkung entfalten.
  5. Mischungen sind in dafür zugelassenen Anlagen nach dem Stand der Technik herzustellen (mobile/stationäre Mischanlage).

6 Überwachung und Eigenkontrolle der Maßnahmen zur Haldenabdeckung

6.1 Eigenkontrolle

Eigenkontrollen sind die von den Betreibern im Rahmen ihrer in den Betriebsplänen, Sonderbetriebsplänen, bergrechtlichen öder sonstigen Zulassungen festgelegten betrieblichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abdeckung der Halden, den anfallenden Haldenlösungen und den verwendeten Abfällen, Abfallgemischen und sonstigen Materialen durchzuführenden Probenahmen, Analysen und Messungen, Kontrollen, Untersuchungen und Dokumentationen einschließlich des Haldenmonitorings. Zu den Eigenkontrollen zählen ferner die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Messergebnisse, Untersuchungen und Auswertungen sowie die Aufzeichnung der wesentlichen Betriebsänderungen und -vorkommnisse im Betriebstagebuch.

Art und Umfang sowie die näheren Einzelheiten der notwendigen Eigenkontrollen sind in den Genehmigungsbescheiden der jeweiligen Sonderbetriebspläne festzulegen. Grundsätzlich sind die in Anlage 7 dargestellten Eigenkontrollmaßnahmen erforderlich.

6.2 Ausnahmen zur Eigenkontrolle

Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Festlegungen zur Eigenkontrolle zulassen, wenn von den Abfällen zur Abdeckung nur geringe Schadstoffemissionen ausgehen können und eine hinreichende Überwachung gewährleistet ist. Sie kann weitere Messungen, Untersuchungen und Kontrollen anordnen.

6.3 Erfassung und Nachweis

Die Eigenkontrollergebnisse sind in einem vom Betreiber zu führenden Betriebstagebuch zu erfassen und auszuwerten. Das Betriebstagebuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Die Eigenkontrollergebnisse sind in einem Jahresbericht zusammenzufassen und auszuwerten (Eigenkontrollbericht). Dieser ist spätestens bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen.

Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Zwischen berichten verlangen.

Erfolgt die Erfassung der Eigenkontrollergebnisse mittels elektronischer Datenverarbeitung, können im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auch maschinenlesbare Datenträger übergeben werden. Veränderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn kenntlich gemacht wird, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht worden sind.

6.4 Kontrollflächen

Der Betreiber hat auf der Halde eine Fläche als Kontrollfläche auszuweisen, auf der die Kontrolluntersuchungen - z.B. Sicht- und Geruchskontrollen, erforderlichenfalls Probenahmen für eine Sofortanalyse - der angelieferten Abfälle und Mischungen durchgeführt und die notwendigen Stichproben genommen werden. Die Kontrollfläche kann mit dem Fortschritt der Haldenabdeckung und den herzustellenden Schichten "wandern". Die Zuordnung erfolgt nach Einbausektoren, so dass ggf. mehrere Kontrollflächen gleichzeitig betrieben werden können. Ein direkter Einbau der angelieferten Abfälle, Materialien und Mischungen im Einbausektor ist unzulässig.

Die Größe der Kontrollfläche ist im Einvernehmen mit dem Bergamt zu bemessen.

6.5 Vorhalteflächen

Der Betreiber hat eine Fläche vor oder auf der Halde als Vorhaltefläche auszuweisen, auf der die Mischungen hergestellt werden. Die zur Herstellung der Mischungen gemäß zugelassener Rezeptur bereitzustellenden Abfälle sowie die fertigen Mischungen, die nicht sofort eingebaut werden, sind bis zu ihrer Verarbeitung getrennt zwischenzulagern. Ein direkter Einbau der angelieferten zu mischenden Abfälle und Materialien im Einbausektor ist unzulässig; die durch den Haldenbetreiber selbst hergestellten Mischungen können ohne Zwischenlagerung auf der Kontrollfläche sofort eingebaut werden.

Die Vorhaltefläche hat in der Regel einen stationären Charakter. Die Größe der Vorhaltefläche ist im Einvernehmen mit dem Bergamt zu bemessen.

UWS Umweltmanagement GmbH . Frame öffnen