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147 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Abgrenzungsproblemen"


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Drucksache 347/1/17

... Damit möglichst viele Bewohner in den Genuss von lokal erzeugten Solarstrom kommen und das Gesetz in der Realität zu einer Belebung des Solarmarktes führen kann, darf die Mieterstromförderung räumlich nicht nur auf das Wohngebäude beschränkt sein, auf, an oder in dem die PV-Anlage installiert ist. In Anbetracht der Vielfalt möglicher Gebäudeensembles einschließlich Nebenanlagen wie Garagen o.ä. und der unterschiedlichen Eignung von Dächern für PV-Anlagen (Ausrichtung, Verschattung, Denkmalschutz, sonstige technische Restriktionen etc.) bedarf es einer breiteren Anwendung in der Praxis. Zudem ist der Gebäudebegriff in räumlicher Hinsicht weder im EEG noch im Baurecht näher definiert. Das Abstellen auf die Stromnutzung innerhalb des Wohngebäudes mit der PV-Anlage würde daher zu vielen Abgrenzungsproblemen und Streitfällen führen. Sollte beispielsweise auf die Gebäudehülle abgestellt werden, können Reihenhäuser ebenso wie ganze Straßenzüge erfasst sein, in denen Häuser direkt aneinandergebaut sind. Demgegenüber könnten bei einem Wohnblock/Wohnpark mit mehreren Einzelhäusern, die z.B. über gemeinsame Betriebseinrichtungen wie eine zentrale Heizungsanlage miteinander verbunden sind, nach o.g. Definition nur die Letztverbraucher des Hauses Mieterstrom nutzen, auf dem die PV-Anlage sinnvollerweise aus energiewirtschaftlicher Sicht installiert ist. Damit kommen jedoch für viele solcher Objekte Mieterstromkonzepte insgesamt nicht in Betracht, da sich wegen des Ausschlusses von Nachbargebäuden keine entsprechenden Mehrheiten bei Eigentümergemeinschaften finden lassen. Außerdem sollte die Installation der PV-Anlage auch auf Nebenanlagen der Gebäude wie Parkplätzen mit Überdachung, Garagenanlagen und ähnliches möglich sein. Für sachgerechte und diskriminierungsfreie Lösungen im Einzelfall sollte daher bei der Förderung von Mieterstrom nicht auf das Gebäude mit der PV-Anlage, sondern - wie bei der Eigenversorgung - auf den Stromverbrauch in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang und ohne Durchleitung durch ein öffentliches Netz abgestellt werden. Damit kann auf einen eingeführten rechtlichen Begriff im EEG zurückgegriffen werden, der den notwendigen Spielraum im Einzelfall lässt und zu angemessenen Lösungen führt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 347/1/17




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe n

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 *

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 und Nummer 19 Buchstabe b § 79 Absatz 8 EEG 2017

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 *

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 und Nummer 19 Buchstabe b § 79 Absatz 8 EEG 2017

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 und 2 EEG 2017 *

Hilfsempfehlung zu Ziffer 8

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 *

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 *

11. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 23b Absatz 3 und 4 EEG 2017

14. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b und Buchstaben c und d - neu - EEG 2017

15. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG

16. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG

17. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 2 EnWG

18. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 3 Satz 1 EnWG

19. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 3 EnWG

20. Zu Artikel 3a - neu - § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 KStG Artikel 3b - neu - § 9 Nummer 1 Satz 5 - neu - GewStG

'Artikel 3a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 3b
Änderung des Gewerbesteuergesetzes


 
 
 


Drucksache 156/1/16

... Infolgedessen führt die Regelung zu zahlreichen Abgrenzungsproblemen, die die Vollzugspraxis bereits bei der Einordnung von Tatbeständen vor kaum lösbare Probleme stellen muss, von der Frage der Beweisbarkeit oder der Möglichkeit der Kontrolle ganz abgesehen. Personen, die sich selbst nicht als Teil des Milieus verstehen, oder die sexuelle Beziehungen eingehen, "um damit gezielt den Erhalt oder die Steigerung des eigenen Lebensunterhalts zu sichern", müssen damit rechnen, als Prostituierte mit Anmelde- und Beratungspflichten belegt zu werden. Dies gilt auch für Personen, die Prostitution als Quelle des Gelderwerbs zunächst nur einige wenige Male für sich erproben möchten. Sie werden von Gesetzes wegen von Anfang an als Prostituierte mit entsprechenden bußgeldbewehrten Pflichten behandelt. Schließlich erfasst die Legaldefinition auch solche Konstellationen, in denen, etwa bei Obdachlosigkeit und Armut, sexuelle Dienstleistungen gegen Unterkunft und Nahrung im Rahmen eines unausgesprochenen gegenseitigen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 156/1/16




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 ProstSchG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 ProstSchG

4. Zu Artikel 1 §§ 3 bis 11 ProstSchG

5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 1

6. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 1

7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4 und Ziffer 6

Zu Artikel 1

8. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 3 ProstSchG

9. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 ProstSchG

10. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 ProstSchG

11. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Nummer 4, Nummer 5 ProstSchG

12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4 und Ziffer 5

Zu Artikel 1

13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 1

14. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 1

15. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1, Absatz 1

16. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Nummer 7 und Absatz 3 und § 37 Absatz 5 ProstSchG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

17. Zu Artikel 1 §§ 29, 31 ProstSchG

18. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 und 2 ProstSchG

19. Zu Artikel 7 Absatz 2 Inkrafttreten

20. Zum Gesetzentwurf allgemein Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung und für die Länder und Kommunen

21. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c


 
 
 


Drucksache 289/1/16

... Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass der Ausschluss von elektronisch erbrachten Dienstleistungen, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen führen kann, etwa im Falle einer Videoplattform, deren Inhalte nicht nur gestreamt werden können, sondern die einzelne Videos auch in einer Cloud zum zeitsouveränen Abruf bereitstellt. Eine Differenzierung, worin vorliegend das Hauptmerkmal besteht und ob die Verordnung somit Anwendung findet oder nicht, dürfte in der Praxis rechtssicher nur schwerlich möglich sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 289/1/16




Zur Vorlage insgesamt

Zu den einzelnen Vorschriften

3. Zu Artikel 1

4. Zu Artikel 3 Absatz 2

5. Zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

7. Zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

8. Zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 2

Im Übrigen


 
 
 


Drucksache 168/16

... 26. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission eine Fragmentierung des Rechts nach verschiedenen Vertriebswegen bei der Bereitstellung digitaler Inhalte vermeiden will. Soweit der Anwendungsbereich der Richtlinie zu diesem Zweck auch auf körperliche Datenträger, die "ausschließlich der Übermittlung der digitalen Inhalte dienen", erweitert werden soll, weist der Bundesrat darauf hin, dass die Regelung in Artikel 3 Absatz 3 zu erheblichen Abgrenzungsproblemen führen kann. Dies gilt insbesondere für die Frage, wann ein Datenträger "ausschließlich der Übermittlung digitaler Daten dient". Exemplarisch zeigt sich dieses Problem an dem Erwerb einer Musik-CD. Ihre Funktion beschränkt sich nicht zwangsläufig auf die Übermittlung der Musikdaten, sondern kann ergänzend auch darin bestehen, über eine körperliche Sache zu verfügen, die bei Bedarf genutzt wird und Gegenstand einer "CD-Sammlung" sein kann. Dies gilt umso mehr, als den "Zusatzleistungen" (beispielsweise CD-Cover oder Booklet) teilweise ein eigener Wert zukommt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 168/16




Zur Vorlage allgemein

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 168/16 (Beschluss)

... 22. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission eine Fragmentierung des Rechts nach verschiedenen Vertriebswegen bei der Bereitstellung digitaler Inhalte vermeiden will. Soweit der Anwendungsbereich der Richtlinie zu diesem Zweck auch auf körperliche Datenträger, die "ausschließlich der Übermittlung der digitalen Inhalte dienen", erweitert werden soll, weist der Bundesrat darauf hin, dass die Regelung in Artikel 3 Absatz 3 zu erheblichen Abgrenzungsproblemen führen kann. Dies gilt insbesondere für die Frage, wann ein Datenträger "ausschließlich der Übermittlung digitaler Daten dient". Exemplarisch zeigt sich dieses Problem an dem Erwerb einer Musik-CD. Ihre Funktion beschränkt sich nicht zwangsläufig auf die Übermittlung der Musikdaten, sondern kann ergänzend auch darin bestehen, über eine körperliche Sache zu verfügen, die bei Bedarf genutzt wird und Gegenstand einer "CD-Sammlung" sein kann. Dies gilt umso mehr, als den "Zusatzleistungen" (beispielsweise CD-Cover oder Booklet) teilweise ein eigener Wert zukommt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 168/16 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 289/16 (Beschluss)

... Er gibt zu bedenken, dass der Ausschluss von elektronisch erbrachten Dienstleistungen, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen führen kann, etwa im Falle einer Videoplattform, deren Inhalte nicht nur gestreamt werden können, sondern die einzelne Videos auch in einer Cloud zum zeitsouveränen Abruf bereitstellt. Eine Differenzierung, worin vorliegend das Hauptmerkmal besteht und ob die Verordnung somit Anwendung findet oder nicht, dürfte in der Praxis rechtssicher nur schwerlich möglich sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 289/16 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Zu den einzelnen Vorschriften

3. Zu Artikel 1

4. Zu Artikel 3 Absatz 2

5. Zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

7. Zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

8. Zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 2

Im Übrigen


 
 
 


Drucksache 26/15 (Beschluss)

... In dem Gesetzentwurf wird das Kriterium der "fachlichen Sorgfalt" in § 3 Absatz 3 UWG-E als Lauterkeitsmaßstab auch im Verhältnis von Unternehmern zu Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern (B2B) neu eingeführt. Dadurch entsteht die Gefahr von Rechtsunsicherheit und Abgrenzungsproblemen, da unklar ist, was unter "fachlicher Sorgfalt" im Verhältnis zu den Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern zu verstehen ist. Insbesondere im Verhältnis zu den Mitbewerbern geht es darum, deren wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeiten nicht unangemessen zu beeinträchtigen. Diesbezüglich stellt der Maßstab der "fachlichen Sorgfalt" kein geeignetes Wertungskriterium dar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 26/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 3 UWG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 4 UWG

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a Absatz 2 Nummer 3 UWG

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 5a Absatz 2 Satz 3 - neu - UWG

5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 -neuUWG

6. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 UWG

7. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 5 und Absatz 6 - neu - UWG

8. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 2 -neuUWG

9. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 14 Absatz 2 UWG

10. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 20 UWG


 
 
 


Drucksache 26/1/15

... In dem Gesetzentwurf wird das Kriterium der "fachlichen Sorgfalt" in § 3 Absatz 3 UWG-E als Lauterkeitsmaßstab auch im Verhältnis von Unternehmern zu Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern (B2B) neu eingeführt. Dadurch entsteht die Gefahr von Rechtsunsicherheit und Abgrenzungsproblemen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 26/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 3 UWG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 4 UWG

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a Absatz 2 Nummer 3 UWG

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 5a Absatz 2 Satz 3 - neu - UWG

5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 UWG

6. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 UWG * In Artikel 1 ist nach Nummer 7 folgende Nummer 7a einzufügen:

7. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 -neuUWG

8. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 UWG

9. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 5 und Absatz 6 - neu - UWG

10. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10Absatz 1, Absatz 4 Satz 3, Absatz 4a -neu-, Absatz 5 UWG *

11. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 2 -neuUWG

12. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 14 Absatz 2 UWG

13. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 20 UWG

14. Zur Vorlage allgemein


 
 
 


Drucksache 212/15 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat befürchtet, dass eine EU-Verordnung zu rechtlichen Unklarheiten und Abgrenzungsproblemen im Verhältnis zu dem geltenden Richtlinienpaket führen würde. Er lehnt daher - mit Ausnahme für den Bereich Roaming eine Regelung in Form einer EU-Verordnung ab und spricht sich für eine Empfehlung im Sinne von Artikel 288 AEUV aus. Allenfalls eine Richtlinie der EU kann noch als angemessen gewertet werden.

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Drucksache 212/15 (Beschluss)




Zur Mitteilung allgemein

Allgemeine Bestimmungen

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu 4.2. Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit

Zu 4.3. Inklusive digitale Gesellschaft

Zu Bildungsfragen

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 291/1/14

... c) Ferner kritisiert der Bundesrat, dass durch das Gesetz die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Hörbücher ausgedehnt wird. Die Neuregelung führt zu Steuerausfällen und zu neuen Abgrenzungsproblemen. Neue Ermäßigungstatbestände sollten nur nach einer generellen Revision aller Ermäßigungstatbestände eingeführt werden.



Drucksache 291/14 (Beschluss)

... c) Ferner kritisiert der Bundesrat, dass durch das Gesetz die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Hörbücher ausgedehnt wird. Die Neuregelung führt zu Steuerausfällen und zu neuen Abgrenzungsproblemen. Neue Ermäßigungstatbestände sollten nur nach einer generellen Revision aller Ermäßigungstatbestände eingeführt werden.



Drucksache 2/14

... es) aufwerfen. So dürfte etwa schwerlich zu begründen seien, dass beispielsweise in der Sowjetischen Besatzungszone beschlagnahmte Kulturgüter, aber auch durch eine Privatperson geraubte Güter vom Ausschluss der Verjährung nicht umfasst sein sollten. Zudem dürfte die Einführung der Kategorie der "NS-verfolgungsbedingt abhanden gekommenen Kulturgüter" oder vergleichbarer Tatbestandsmerkmale in das bürgerliche Recht in der Praxis zu nicht unerheblichen, nur schwer zu bewältigenden Abgrenzungsproblemen führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 2/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

II. Wesentlicher Inhalt

III. Gesetzgebungszuständigkeit

IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft

b Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 689/1/13

... 4. Der Bundesrat bezweifelt insbesondere, ob eine unmittelbar geltende und verbindliche Verordnung zur Änderung des aus verschiedenen Richtlinien bestehenden EU-Rechtsrahmens erforderlich ist. Der Bundesrat befürchtet vielmehr, dass eine EU-Verordnung zu rechtlichen Unklarheiten und Abgrenzungsproblemen im Verhältnis zu dem geltenden Richtlinienpaket führen würde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 689/1/13




Zur Vorlage allgemein

Zum Umfang der Harmonisierung

Zur EU-weiten Genehmigung

Zur Frequenzvergabe

Zur Netzneutralität

Zum Best-Effort-Prinzip

Weitere Aspekte zum Verbraucherschutz

Zu den Roaming-Gebühren und den Tarifen für Fernverbindungen in Festnetzen

2 Gesamtempfehlung

2 Direktzuleitung


 
 
 


Drucksache 326/13

... In der AWZ gilt, wie an Land, die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern. Daher haben die Länder die ausschließliche Kompetenz zur Festlegung der Feiertage (mit Ausnahme des Bundesfeiertages). In der Praxis dürfte es kaum zu Abgrenzungsproblemen kommen, da die Feiertagsregelungen der an das Küstenmeer bzw. die AWZ angrenzenden Länder (mit Ausnahme des Reformationstags in Mecklenburg-Vorpommern) übereinstimmend sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 326/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Abschnitt 2
Vorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten durchführen

§ 2
Anwendung des Arbeitszeitgesetzes

§ 3
Arbeitszeit

§ 4
Ruhepausen

§ 5
Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung

§ 6
Zeitraum der Offshore-Tätigkeit

§ 7
Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung

§ 8
Arbeitszeitnachweise

§ 9
Transportzeiten

§ 10
Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen

Abschnitt 3
Vorschriften für Besatzungsmitglieder von Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden

§ 11
Anwendung des Seearbeitsgesetzes

§ 12
Arbeitszeit

§ 13
Ruhepausen

§ 14
Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung

§ 15
Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 16
Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde

§ 17
Ordnungswidrigkeiten

§ 18
Hinweis auf Straf- und Bußgeldvorschriften des Seearbeitsgesetzes

§ 19
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Ermächtigungsnorm

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu Abschnitt 2 Vorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten durchführen

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 8

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Abschnitt 3 Vorschriften für Besatzungsmitglieder von Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden

Zu § 11

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 13

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 15

Zu Abschnitt 4 Schlussvorschriften

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2485: Entwurf einer Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 660/13

... Entsprechend der Änderung im Weingesetz soll nun auch in der Weinverordnung die bisherige Differenzierung zwischen "vorhandenem" und "potenziellen" natürlichen Alkoholgehalt aufgegeben werden. Die bisherige Unterscheidung führte in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen und ist auch gemeinschaftsrechtlich nicht zwingend geboten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 660/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Bund

Länder und Kommunen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

§ 19
Herstellen von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A.,Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein außerhalb des bestimmten Anbaugebiets (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes).

§ 20
Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebiets (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)

§ 40
Angabe kleinerer geografischer Einheiten (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Artikel 2
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

§ 23
Begleitpapier, Ermächtigungen (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 i. V.m.

§ 41
Übergangsvorschriften

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts

Artikel 4
Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Gründe

II. Verordnungsgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

V. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5 Bund

Länder und Kommunen

4. Weitere Kosten

VI. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer n

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2453: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 4/1/13

... Die Bundesregierung verweist in ihrer Stellungnahme darauf, dass die genannten tierschutzwidrigen Praktiken bereits nach geltendem Recht gemäß § 3 Nummer 6 des Tierschutzgesetzes verboten seien und hält daher die vorgeschlagene Ergänzung nicht für erforderlich. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es in der Vergangenheit in der Vollzugspraxis sowohl der Behörden als auch der Gerichte hinsichtlich der Einstufung tierschutzwidriger Praktiken beim Rodeo mitunter zu Abgrenzungsproblemen zwischen § 3 Nummer 6 und § 3 Nummer 5 gekommen ist. Nach Nummer 5 sind Ausbildung und Training von Tieren verboten, sofern es dabei zu erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden kommt. Das Erfordernis der Erheblichkeit findet sich in Nummer 6 nicht. Um entsprechende Abgrenzungsprobleme künftig sicher auszuschließen, ist eine ausdrückliche Nennung des Begriffs "Rodeo" in Nummer 6 erforderlich. Da in dieser Nummer ohnehin bereits drei Beispielsfälle aufgeführt sind, ist es nicht einzusehen, was dagegen spricht, ein weiteres, besonders prägnantes Beispiel aufzuführen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 4/1/13




Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

a Regelungen zu Organ-/Gewebeentnahmen zu nichtwissenschaftlichen Zwecken

b Kontrollen von Versuchstierhaltungen

Zu Buchstabe c

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 2a Absatz 4 - neu -, 5 - neu -

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - § 3 Nummer 6

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a2 - neu - § 3 Nummer 10

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 3 Nummer 14 - neu -

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 3 Nummer 14 - neu - *

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 und 7 §§ 5 und 6

8. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b

9. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 7a Absatz 3

10. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 7a Absatz 7 - neu -

11. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 8a Absatz 1 Nummer 4

12. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 9 Absatz 3 Satz 2 - neu -

13. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 11 Absatz 4

14. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 11 Absatz 8 Satz 3 - neu -

15. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 1 1b TierSchG

§ 11b

16. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4

17. Zu Artikel 1 Nummer 23a - neu - § 13 Absatz 1a - neu -

18. Zu Artikel 1 Nummer 34a - neu - § 17 Nummer 2 Buchstabe a und b

19. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 21 Absatz 1 Satz 1, Satz 2


 
 
 


Drucksache 689/13 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat bezweifelt insbesondere, ob eine unmittelbar geltende und verbindliche Verordnung zur Änderung des aus verschiedenen Richtlinien bestehenden EU-Rechtsrahmens erforderlich ist. Er befürchtet vielmehr, dass eine EU-Verordnung zu rechtlichen Unklarheiten und Abgrenzungsproblemen im Verhältnis zu dem geltenden Richtlinienpaket führen würde. Der Bundesrat lehnt daher - mit Ausnahme für den Bereich Roaming - eine Regelung in Form einer EU-Verordnung ab und spricht sich für eine Empfehlung im Sinne von Artikel 288 AEUV aus. Allenfalls eine Richtlinie der EU kann noch als angemessen gewertet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 689/13 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zum Umfang der Harmonisierung

Zur EU-weiten Genehmigung

Zur Frequenzvergabe

Zur Netzneutralität

Zum Best-Effort-Prinzip

Weitere Aspekte zum Verbraucherschutz

Zu den Roaming-Gebühren und den Tarifen für Fernverbindungen in Festnetzen

2 Gesamtempfehlung

2 Direktzuleitung


 
 
 


Drucksache 701/1/12

... Aus fachlicher Sicht bietet die derzeitige Rechtslage keine klare branchenbezogene Zuständigkeitsverteilung. Vielmehr bestehen Zuständigkeitsüberschneidungen, Abgrenzungsprobleme und faktische Doppelbeaufsichtigungen.



Drucksache 701/12 (Beschluss)

... Aus fachlicher Sicht bietet die derzeitige Rechtslage keine klare branchenbezogene Zuständigkeitsverteilung. Vielmehr bestehen Zuständigkeitsüberschneidungen, Abgrenzungsprobleme und faktische Doppelbeaufsichtigungen.



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