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171 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Entgegennehmen"


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Drucksache 47/20

... Dies gilt aufgrund der eigenständigen Strukturen der EUStA schon für die §§ 144 und 145 GVG. Dies gilt insbesondere aber auch für die Bestimmungen der §§ 146 und 147 GVG. Die Europäische Staatsanwaltschaft ist eine unabhängige Behörde. Dazu gehört, dass die Delegierten Europäischen Staatsanwälte keinerlei Weisungen von Personen außerhalb der EUStA, von Mitgliedstaaten oder von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union einholen oder entgegennehmen dürfen (Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 EUStA-Verordnung). Dagegen sind die Delegierten Europäischen Staatsanwälte innerhalb der EUStA den Weisungen der Ständigen Kammern und des aufsichtführenden Europäischen Staatsanwalts unterstellt (Artikel 10 Absatz 2 und Absatz 5, Artikel 12 Absatz 1 und Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUStA-Verordnung). Gemäß Artikel 12 Absatz 4 EUStA-Verordnung entscheidet auch der Europäische Staatsanwalt als vorgesetzter Beamter über etwaige Dienstaufsichtsbeschwerden. In § 5 Absatz 1 EUStAG-E soll daher bestimmt werden, dass die §§ 144 bis 147 GVG nicht anzuwenden sind.



Drucksache 24/20

... bb) In Nummer 2 wird das Wort "entgegennehmen" durch das Wort "entgegennimmt" und das Wort "weitergeben" durch das Wort "weitergibt" ersetzt.



Drucksache 598/19

... b) Transaktionen über hochwertige Güter nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 2 000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen oder



Drucksache 518/19

... Zum Stiftungsvermögen werden zunächst diejenigen unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände gehören, die die Bundesrepublik Deutschland für die Stiftung erwirbt. Nach Absatz 2 werden für die Erfüllung des Stiftungszwecks die erforderlichen Mittel im Wesentlichen nach Maßgabe des Bundeshaushalts zur Verfügung gestellt. Die Stiftung hat danach keinen Anspruch auf eine finanzielle Förderung oder auf Ausbringung eines Förderprogramms. Darüber hinaus kann die Stiftung nach Absatz 3 auch Zuwendungen von dritter Seite entgegennehmen und eigene Rechtsgeschäfte tätigen. Absatz 4 stellt klar, dass die Mittel und die Erträge aus dem Stiftungsvermögen und sonstige Einnahmen nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden sind.



Drucksache 93/18 (Beschluss)

... Die Verordnung sieht eine Verpflichtung von 46.500 Gewerbetreibenden vor, alle drei Jahre jeweils bis Ende Januar des Folgejahres eine Mitteilung über die Erfüllung ihrer Weiterbildungsverpflichtung abzugeben. Da diese Pflicht neu eingeführt wird und dementsprechend alle Gewerbetreibenden zeitgleich diese Meldungen abgeben würden, müssten insbesondere in den Großstädten die Gewerbeämter eine hohe Anzahl von bis zu mehreren Tausend Mitteilungen entgegennehmen, prüfen, zuordnen und ablegen sowie eine entsprechende Fris-tenüberwachung vornehmen. Durch diese stoßartige, umfangreiche Belastung würden die Gewerbeämter voraussichtlich für längere Zeit faktisch keine anderen Gewerbeüberwachungsaufgaben mehr wahrnehmen können.



Drucksache 93/1/18

... Die Verordnung sieht eine Verpflichtung von 46.500 Gewerbetreibenden vor, alle drei Jahre jeweils bis Ende Januar des Folgejahres eine Mitteilung über die Erfüllung ihrer Weiterbildungsverpflichtung abzugeben. Da diese Pflicht neu eingeführt wird und dementsprechend alle Gewerbetreibenden zeitgleich diese Meldungen abgeben würden, müssten insbesondere in den Großstädten die Gewerbeämter eine hohe Anzahl von bis zu mehreren Tausend Mitteilungen entgegennehmen, prüfen, zuordnen und ablegen sowie eine entsprechende Fris-tenüberwachung vornehmen. Durch diese stoßartige, umfangreiche Belastung würden die Gewerbeämter voraussichtlich für längere Zeit faktisch keine anderen Gewerbeüberwachungsaufgaben mehr wahrnehmen können.



Drucksache 429/18

... Für die Kommunen werden drei Informationspflichten neu eingeführt. Das Standesamt muss die beschriebenen Erklärungen zur Angabe zum Geschlecht und zum Vornamen beurkunden und entgegennehmen. Zudem muss das Standesamt eine Mitteilung an das Familiengericht senden, wenn die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu der Erklärung eines mindestens 14-jährigen Kindes nicht erteilt wird.



Drucksache 173/18

... Die Sozialpartner spielen eine grundlegende und vielschichtige Rolle bei der Durchsetzung der Vorschriften über den Hinweisgeberschutz. Unabhängige Arbeitnehmervertreter werden eine wichtige Rolle bei der Förderung der Meldung von Missständen als Mechanismus einer verantwortungsvollen Staatsführung spielen. Im Rahmen des sozialen Dialogs kann sichergestellt werden, dass wirksame Melde- und Schutzvorkehrungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation an den europäischen Arbeitsplätzen und der Bedürfnisse der Arbeitnehmer und Unternehmen eingerichtet werden. Die Arbeitnehmer und ihre Gewerkschaften sollten zu geplanten internen Verfahren zur Erleichterung der Meldung von Missständen umfassend zurate gezogen werden. Diese Verfahren können auch im Rahmen von Tarifverträgen verhandelt werden. Darüber hinaus können die Gewerkschaften die von Hinweisgebern übermittelten oder offengelegten Informationen entgegennehmen und eine wesentliche Rolle bei der Beratung und Unterstützung von (potenziellen) Hinweisgebern spielen.



Drucksache 182/17 (Beschluss)

... Zur Klarstellung und zum besseren Verständnis der Rechtsnorm für die Rechtsunterworfenen und -anwender sollte klargestellt werden, dass eine Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten in der Regel nur dann erfolgt, wenn der Güterhändler ausdrücklich Barzahlungen über 10.000 Euro akzeptieren will. Damit würde der Intention der Vierten Geldwäscherichtlinie und des Gesetzentwurfs Rechnung getragen, Güterhändler grundsätzlich nur dann den neuen Regelungen zu unterwerfen, wenn sie Barzahlungen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen.



Drucksache 595/17

... Rücklauf von BLE entgegennehmen und Ergebnis prüfen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 595/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Artikel 1
Änderung des Marktorganisationsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

§ 1
Anwendungsbereich, Zuständigkeit.

§ 18a
Regelwidrige Doppelfinanzierung

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt

1. Artikel 1

2. Artikel 2

II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

III. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeit

3. Genderaspekte

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

IV. Befristung und Evaluierung

B. Besonderer Teil

Artikel 1
Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Artikel 2
Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Artikel 3


 
 
 


Drucksache 529/17

... verfügt, Darlehen ihrer Mitglieder entgegennehmen, wenn



Drucksache 747/17

... b) keine Weisungen von den Haushaltsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen entgegennehmen,



Drucksache 182/1/17

... Zur Klarstellung und zum besseren Verständnis der Rechtsnorm für die Rechtsunterworfenen und -anwender sollte klargestellt werden, dass eine Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten in der Regel nur dann erfolgt, wenn der Güterhändler ausdrücklich Barzahlungen über 10.000 Euro akzeptieren will. Damit würde der Intention der Vierten Geldwäscherichtlinie und des Gesetzentwurfs Rechnung getragen, Güterhändler grundsätzlich nur dann den neuen Regelungen zu unterwerfen, wenn sie Barzahlungen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen.



Drucksache 243/17

... (2) Die nach § 30 Verpflichteten haben sicherzustellen, dass sie Anordnungen zur Auskunftserteilung jederzeit elektronisch entgegennehmen sowie die zugehörigen Auskünfte auf gleichem Weg erteilen können; dabei haben diejenigen Verpflichteten, die zur Bereithaltung der Schnittstelle nach § 113 Absatz 5 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, diese Schnittstelle auch für die Entgegennahme der Anordnungen zur Auskunftserteilung und für die Übermittlung der zugehörigen Auskünfte zu verwenden und Verpflichtete, die nicht zur Bereithaltung dieser Schnittstelle verpflichtet sind, ein E-Mail-basiertes Übermittlungsverfahren nach Vorgaben der Bundesnetzagentur zu verwenden. Die nach § 30 Verpflichteten haben technisch sicherzustellen, dass sowohl die Anordnung als auch die Auskünfte bei der Übermittlung gegen Veränderungen und unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte geschützt sind. Die dafür zu beachtenden technischen Einzelheiten einschließlich der zugehörigen Formate und der zu verwendenden Verschlüsselungsverfahren für die Übermittlung der Anordnung und der Auskünfte legt die Bundesnetzagentur in der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes fest. Eine Übermittlung der Anordnung oder der Auskünfte per Telefax ist unzulässig. Für die Benachrichtigung über das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung, für die Entgegennahme der Anordnung, für den sicheren Umgang mit der Anordnung und deren Umsetzung, für den Schutz der für die Erteilung von Auskünften erforderlichen Funktionen und der dafür vorzuhaltenden technischen Einrichtungen sowie für Rückfragen zu erteilten Auskünften gilt im Übrigen § 12 Absatz 1 Satz 2 und 5, Absatz 2 sowie Absatz 3 entsprechend. Für Rückfragen zu erteilten Auskünften gilt dies mit der Maßgabe, dass der Verpflichtete Rückfragen nur innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten durch sachkundiges Personal zu beantworten braucht.



Drucksache 168/16

... 47. Der Bundesrat bittet um Klärung, wie Anbieter die Regelungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c in der Praxis erfüllen sollen. Der Begriff "usergenerated content" wird nicht klar definiert. Auch ist nicht klar geregelt, was unter den "technischen Mitteln" zu verstehen ist, die der Anbieter dem Verbraucher zur Wiedererlangung seiner Daten zur Verfügung stellen muss. Ein unvertretbarer Umsetzungsaufwand wäre es hierbei, wenn der Anbieter dem Verbraucher erst die technische Umgebung und Anbindung zur Verfügung stellen müsste, damit dieser die Daten entgegennehmen kann. Es ist daher auch festzulegen, dass der Verbraucher bei der Wiedererlangung der Daten entsprechend mitzuwirken hat. Die Rückübermittlung der Daten hat zudem in der Regel auf dem Weg zu erfolgen, auf dem die ursprüngliche Übermittlung erfolgt ist, sofern es keinen kostengünstigeren, gleichwertigen Weg gibt.



Drucksache 168/16 (Beschluss)

... 42. Er bittet um Klärung, wie Anbieter die Regelungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c in der Praxis erfüllen sollen. Der Begriff "usergenerated content" wird nicht klar definiert. Auch ist nicht klar geregelt, was unter den "technischen Mitteln" zu verstehen ist, die der Anbieter dem Verbraucher zur Wiedererlangung seiner Daten zur Verfügung stellen muss. Ein unvertretbarer Umsetzungsaufwand wäre es hierbei, wenn der Anbieter dem Verbraucher erst die technische Umgebung und Anbindung zur Verfügung stellen müsste, damit dieser die Daten entgegennehmen kann. Es ist daher auch festzulegen, dass der Verbraucher bei der Wiedererlangung der Daten entsprechend mitzuwirken hat. Die Rückübermittlung der Daten hat zudem in der Regel auf dem Weg zu erfolgen, auf dem die ursprüngliche Übermittlung erfolgt ist, sofern es keinen kostengünstigeren, gleichwertigen Weg gibt.



Drucksache 690/16

... (2) Die Filmförderungsanstalt kann darüber hinaus Zuwendungen von dritter Seite entgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 in Einklang steht. Die Zuwendungen sind den Einnahmen der Filmförderungsanstalt zuzuführen und nach Maßgabe des § 159 zu verwenden, es sei denn, dass der Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt.



Drucksache 36/15

... Demgegenüber fordert Absatz 2 für die Finanzierung der eigenen terroristischen Tat die Absicht, dass die entsprechenden Vermögenswerte zur Begehung der eigenen Tat verwendet werden sollen. Auch hier werden Alltagsgeschäfte, die auf einer Rechtspflicht beruhen, wie z.B. laufende Gehaltszahlungen, nicht erfasst, da die Rechtspflicht zur Zahlung unabhängig von einer bestimmten Verwendungsabsicht besteht, die Zuwendung sowieso erfolgen müsste und daher weder dem Zuwendenden die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, noch dem Entgegennehmenden die Wahrnehmung eines rechtlichen Anspruchs vorzuwerfen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 36/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 89c
Terrorismusfinanzierung

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 4
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3201: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Inhalt des Regelungsvorhabens

a. Änderung des § 89a StGB

b. Neuer § 89c StGB

2. Erfüllungsaufwand

a. Änderung des § 89a StGB

b. Neuer § 89c StGB

c. Bericht

3. Bewertung durch den NKR


 
 
 


Drucksache 239/15

... Die Wirtschaft muss Erklärungsvordrucke vorhalten. Der Erfüllungsaufwand für Personal- und Sachkosten wird auf 2,66 Euro pro Fall im manuellen Verfahren angesetzt. Für informationstechnische Dienstleistungen sind einmalige Kosten von 260 Euro pro Einrichtung anzusetzen. Im Falle des Widerrufes einer Einwilligung muss die Wirtschaft diese Erklärung entgegennehmen und den Widerruf gegenüber der betroffenen Person bestätigen. Hier sind bei Bestätigung im manuellen Verfahren, also auf dem Postweg, 3,20 Euro pro Fall anzusetzen. Für die Bestätigung des Widerrufes auf elektronischem Weg, etwa per E-Mail, sind 2,20 Euro pro Fall anzusetzen.



Drucksache 644/1/14

... Es erscheint unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge sachgerecht, eine Verpflichtung des entgegennehmenden Gerichts zu normieren, den Erklärenden darauf hinzuweisen, dass er selbst das Gericht des anderen Mitgliedstaates über die Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft informieren muss. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der rechtlich nicht versierte Bürger annimmt, mit Abgabe der Erklärung alles Erforderliche getan zu haben, um die Wirksamkeit seiner Erklärung herbeizuführen.



Drucksache 617/14

... Die Länder müssen die vorherigen Meldungen über beabsichtigte Maßnahmen der Erzeugerorganisationen und der Erzeuger sowie die Meldungen über die Durchführung dieser Maßnahmen entgegennehmen und an die BLE weiterleiten. Unter den in Ziffer 3b) enthaltenen Annahmen wären dies rd. 6 100 Meldungen (3050 Erzeuger melden je einmal die beabsichtigte Maßnahme und einmal die Durchführung dieser Maßnahme). Die Meldungen werden mit einem Zeitaufwand von 1 Stunde bearbeitet. Die Bearbeitung erfolgt durch einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes (35,10 €). Damit ergibt sich potentiell ein maximaler Aufwand für alle eingehenden Meldungen im gesamten Zeitraum der Maßnahme von gerundet 214 110 €.



Drucksache 644/14 (Beschluss)

... Es erscheint unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge sachgerecht, eine Verpflichtung des entgegennehmenden Gerichts zu normieren, den Erklärenden darauf hinzuweisen, dass er selbst das Gericht des anderen Mitgliedstaates über die Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft informieren muss. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der rechtlich nicht versierte Bürger annimmt, mit Abgabe der Erklärung alles Erforderliche getan zu haben, um die Wirksamkeit seiner Erklärung herbeizuführen.



Drucksache 110/13

... Absatz 2 bringt zum Ausdruck, dass die Unfallauswertung nach den gefahrgutrechtlichen Bestimmungen unabhängig von der Schiffsunfalldatenbank fortbesteht. Unberührt bleibt damit die Sonderpflicht für Gefahrgutschiffe zur Abgabe einer Unfallmeldung nach Unterabsatz 1.8.5.1 der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908; 2009 II S. 162). Die aufgrund dieser besonderen gesetzlichen Regelungen durch die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt entgegen genommenen Daten aus den Unfallberichten der Verlader, Befüller, Beförderer oder Entlader sind nicht in die Datenbank zu übernehmen. Ebenfalls unberührt bleibt die Pflicht für eine Unterrichtung der zuständigen Behörden nach § 4 Absatz 8 Gefahrgutverordnung See bei Unfällen mit gefährlichen Gütern in Zusammenhang mit der Beförderung mit Seeschiffen. Daten aus diesen Meldungen sowie aus Meldungen der entgegennehmenden zuständigen Behörden an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 4 Absatz 10 Gefahrgutverordnung See sind nicht in die Datenbank zu übernehmen. Damit einhergehen kann, dass eine geringe Anzahl von Unfällen zweifach erfasst werden könnte.



Drucksache 677/13

... Es umfasst Unternehmen, die - Gelder in einlagenähnlicher Form entgegennehmen;



Drucksache 516/13

... "1. Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission, des Verwaltungsrats oder des Exekutivrates darf der Exekutivdirektor Anweisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder anfordern noch entgegennehmen."



Drucksache 183/13

... (d) den Stellen, die Anträge entgegennehmen.



Drucksache 59/13

... Die Befugnisse der Durchsetzungsbehörden variieren je nach dem von dem betreffenden Mitgliedstaat angewandten Durchsetzungsinstrument. Einige Stellen dürfen keine anonymen Beschwerden entgegennehmen (z.B. Gerichte), andere können nicht die Anonymität der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens sicherstellen (z.B. die Wettbewerbsbehörden in einigen Mitgliedstaaten), und einer dritten Kategorie von Stellen ist die Einleitung von Untersuchungen nur bei Vorliegen glaubwürdiger Beweise gestattet (z.B. dem "Adjudicator" nach dem "Groceries Supply Code of Practice" im Vereinigten Königreich oder dem Wirtschaftsministerium in Frankreich).



Drucksache 199/13

... Da das Montrealer Übereinkommen strenge Fristen für die Einreichung von Forderungen bei unsachgemäßer Behandlung des Gepäcks vorsieht, wird vorgeschlagen, dass die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen am Flughafen ein Beschwerdeformular für verspätetes, beschädigtes oder verloren gegangenes Reisegepäck (auch in Form sog. "Property Irregularity Reports", PIR) zur Verfügung stellen und dieses Formular als Forderung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 und des Montrealer Übereinkommens entgegennehmen müssen (Artikel 2 Absatz 1 des Vorschlags, Artikel 3 Absatz 2 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 2027/97).



Drucksache 451/1/13

... § 2 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä 1997) bestimmt, dass Ärztinnen und Ärzte ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten haben. Insbesondere dürfen sie nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen, sie haben den anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu beachten und dürfen keine Weisungen von Nichtärzten oder Nichtärztinnen entgegennehmen. Für andere Angehörige von Heilberufen lassen sich Berufsausübungspflichten in hinreichend bestimmter Form aus den anerkannten Regeln der ärztlichen bzw. therapeutischen Kunst ableiten.



Drucksache 89/13 (Beschluss)

... 6. Er regt auch an, Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f des Richtlinienvorschlags dahingehend zu präzisieren, dass Anbieter von Glücksspieldiensten nur dann Verpflichtete im Sinne der Richtlinie sind, wenn sie 2 000 Euro oder mehr entgegennehmen.



Drucksache 89/1/13

... 6. Der Bundesrat regt an, Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f des Richtlinienvorschlags dahingehend zu präzisieren, dass Anbieter von Glücksspieldiensten nur dann Verpflichtete im Sinne der Richtlinie sind, wenn sie 2 000 Euro oder mehr entgegennehmen.



Drucksache 180/13

... f) über das Bestehen eines Auskunftsrechts bezüglich sie betreffender Daten und über das Recht zu beantragen, dass sie betreffende unrichtige Daten berichtigt oder sie betreffende unrechtmäßig verarbeitete Daten gelöscht werden, einschließlich des Rechts, Informationen über die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte und die Kontaktdaten der nationalen Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu erhalten, die Beschwerden hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten entgegennehmen.



Drucksache 374/12

... Strittig ist bezüglich der Auslegung des § 43h insbesondere, ob die Regelung im bisherigen 1. Halbsatz eine Vorrangregelung gegenüber der Regelung im 2. Halbsatz darstellt. Im Endeffekt läuft dies auf ein Wahlrecht des Antragstellers hinaus, ob er sein Vorhaben in Form der Erdverkabelung oder als Freileitung beantragt. Die für die Planfeststellung zuständige Behörde muss einen Antrag des Vorhabenträgers auf Planfeststellung in Freileitungsausführung zunächst entgegennehmen, weil erst innerhalb des Verfahrens erkennbar wird, ob öffentliche Interessen der Freileitung entgegenstehen. Dies führt zu keiner Beschleunigung der Verfahren, sondern vielmehr zu einer Verunsicherung bei den Betroffenen. Der gewollte Vorrang der Erdverkabelung muss deshalb eindeutig aus dem Gesetzestext erkennbar sein.



Drucksache 319/12 (Begründung)

... Die neue Unterrichtungspflicht für den Betreiber nach § 13 Absatz 8 führt zu einer neuen Aufgabe für die zuständige Behörde, die diese Unterrichtung entgegennehmen und ggf. reagieren muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass kein zusätzlicher Aufwand hinsichtlich der Reaktion durch die zuständige Behörde entsteht, da die Behörde unabhängig vom Weg der Kenntniserlangung über Ereignisse bereits nach geltendem Recht entsprechend reagieren muss. Zusätzlicher vernachlässigbarer Zeitaufwand entsteht für die Verwaltung lediglich durch die Entgegennahme der Mitteilung sowie der internen Weiterleitung an die zuständige Stelle. Nach Mitteilung einiger Länder sind diese Fallzahlen gering. Aufgrund der geringen Fallzahlen und des minimalen Aufwands im Einzelfall entsteht durch diese Vorgabe kein relevanter Erfüllungsaufwand.



Drucksache 678/12

... Das KBA muss seine IT-Schnittstelle zu den Zulassungsbehörden anpassen, um die Steuererklärungen entsprechend entgegennehmen zu können. Auch muss die Software entsprechend angeglichen werden. Die Umstellung beim KBA wird bis 2014 voraussichtlich zu Ausgaben von 600 000 Euro führen, die im Rahmen des Einzelplans 12, Kapitel 1212 erwirtschaftet werden. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Personalausgaben im IT- und im Fachbereich für die Entwicklung und Einrichtung des neuen Verfahrens (Projektmanagement, Spezifikation der fachlichen Anforderungen, Entwicklung, Test, Produktionseinführung). Die jährlichen Ausgaben für den Betrieb und die Betreuung des Verfahrens betragen beim KBA im Jahr 2013 voraussichtlich 135 000 Euro und ab dem Jahr 2014 ca. 270 000 Euro. Für den dauerhaften Betrieb und die Betreuung des neuen Verfahrens sind insgesamt drei neue



Drucksache 144/12

... Das aktuelle EU-Bankenrecht gilt lediglich für Institute, die Einlagen entgegennehmen und Kredite ausreichen. Eine Ausweitung des Kreises der unter die derzeitigen Rechtsvorschriften fallenden Finanzinstitute und Tätigkeiten könnte deshalb in Betracht gezogen werden. Die Kommission prüft derzeit die potenziellen Vorteile einer Ausweitung des Geltungsbereichs bestimmter CRD IV-Bestimmungen auf Finanzunternehmen, die keine Einlagen entgegennehmen und nicht unter die Begriffsbestimmung der Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR)15 fallen. Dies würde auch für Kreditgeber künftig die Möglichkeiten zur Regulierungsarbitrage einschränken.



Drucksache 814/12

... fallen. Diese Honorar-Finanzanlagenberater benötigen eine eigenständige gewerberechtliche Erlaubnis. Die Voraussetzungen für deren Erteilung sind wie beim gewerblichen Finanzanlagenvermittler ein Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung. Der Berater darf keine Zuwendungen Dritter entgegennehmen bzw. hat diese an seinen Kunden ungemindert auszukehren. Vorschriften über die Entrichtung von Steuern und Abgaben bleiben hiervon unberührt. Die für gewerbliche Finanzanlagenvermittler bestehenden Pflichten gelten auch für den Honorar-Finanzanlagenberater; auch er wird in das von den Industrie- und Handelskammern geführte zentrale Register eingetragen.



Drucksache 477/12

... (2) Der Ausschuss darf keine Mitteilungen entgegennehmen, die einen Vertragsstaat betreffen oder von einem Vertragsstaat ausgehen, der keine derartige Erklärung abgegeben hat.



Drucksache 176/12 (Beschluss)

... "1a. von den beteiligten Unternehmen angebotene Verpflichtungszusagen entgegennehmen und nach Maßgabe des § 32b dieses Gesetzes für verbindlich erklären,"



Drucksache 538/12

... Nach eingehender Prüfung der Daten, die für die Folgenabschätzung der vorgeschlagenen Richtlinie erhoben wurden, ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Mitgliedstaaten zwar über funktionierende allgemeine Rechtsschutzsysteme verfügen, dass aber nur einige Mitgliedstaaten spezielle Behörden eingerichtet haben, die Beschwerden gegen öffentliche Stellen, die gegen die Regeln für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors verstoßen, entgegennehmen. Während die unabhängigen Behörden in einigen Mitgliedstaaten einen vorbildlichen Rechtsschutz liefern, beklagen sich Weiterverwender in vielen anderen Mitgliedstaaten über komplizierte, langwierige Verfahren, die zur Behandlung ihrer Beschwerden, die aufgrund der Art der betroffenen Produkte und Märkte häufig eine rasche Lösung erfordern, ungeeignet sind.



Drucksache 176/1/12

... "1a. von den beteiligten Unternehmen angebotene Verpflichtungszusagen entgegennehmen und nach Maßgabe des § 32b dieses Gesetzes für verbindlich erklären,"



Drucksache 374/12 (Beschluss)

... Strittig ist bezüglich der Auslegung des § 43h insbesondere, ob die Regelung im bisherigen 1. Halbsatz eine Vorrangregelung gegenüber der Regelung im 2. Halbsatz darstellt. Im Endeffekt läuft dies auf ein Wahlrecht des Antragstellers hinaus, ob er sein Vorhaben in Form der Erdverkabelung oder als Freileitung beantragt. Die für die Planfeststellung zuständige Behörde muss einen Antrag des Vorhabenträgers auf Planfeststellung in Freileitungsausführung zunächst entgegennehmen, weil erst innerhalb des Verfahrens erkennbar wird, ob öffentliche Interessen der Freileitung entgegenstehen. Dies führt zu keiner Beschleunigung der Verfahren, sondern vielmehr zu einer Verunsicherung bei den Betroffenen. Der gewollte Vorrang der Erdverkabelung muss deshalb eindeutig aus dem Gesetzestext erkennbar sein.



Drucksache 701/12

... (2) Der Verpflichtete darf keine Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder vom Spieler auf dem Spielerkonto entgegennehmen. § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gelten für das Spielerkonto entsprechend.



Drucksache 233/11

... (20) Durch die engere Partnerschaft zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sollte das Europäische Patentamt in die Lage versetzt werden, bei Bedarf regelmäßig die Ergebnisse von Recherchen zu nutzen, die die Zentralbehörden für den gewerbliche Rechtsschutz bei einer nationalen Patentanmeldung durchführen, deren Priorität in der anschließenden Anmeldung eines Europäischen Patents geltend gemacht wird. Allen diesen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz, einschließlich derjenigen, die keine Recherchen im Zuge eines nationalen Patenterteilungsverfahrens durchführen, kann im Rahmen der engeren Partnerschaft eine wesentliche Rolle zukommen, indem sie beispielsweise potenzielle Patentanmelder, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, beraten, Anmeldungen entgegennehmen, diese an das Europäische Patentamt weiterleiten und die Patentinformationen verbreiten.



Drucksache 850/11

... 1. Ersuchen, welche die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen, entgegennehmen, weiterleiten, ihre Bearbeitung unterstützen und zusätzliche Informationen dazu erteilen; das nationale Mitglied unterrichtet die zuständigen deutschen Behörden umgehend von der Wahrnehmung dieser Aufgaben;



Drucksache 715/11

... Im Unterschied zur Empfehlung der EU-Kommission soll nach dem Gesetzentwurf jeder natürlichen Person ein Rechtsanspruch auf ein Girokonto mit Basisfunktionen zustehen. Eine Einschränkung auf die Rolle als Verbraucher erfolgt nicht, um auch selbstständigen Unternehmern die Gründung oder den Neustart seines Gewerbes zu ermöglichen und nicht am Fehlen eines Girokontos scheitern zu lassen. Da der Anspruch auf natürliche Personen begrenzt ist, haben Unternehmen in Form von juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften keinen Anspruch. Eingeschränkt wird im Vergleich zur Empfehlung der EU-Kommission auch der Anwendungsbereich: verpflichtet werden Kreditinstitute, die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und Kredite gewähren. E-Geld-Institute, Postscheckämter und Zentralbanken sind hingegen nicht aufgenommen.



Drucksache 792/10

... (5) Gerichte und Notare können die nach Absatz 3 bestimmten Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.



Drucksache 208/10

... 20. stellt fest, dass über 700 Drittorganisationen in der EU Beschwerden von Verbrauchern entgegennehmen, wobei die diesbezüglichen Rahmenbedingungen sich erheblich voneinander unterscheiden und vergleichsweise wenige dieser Organisationen Daten über die Art der Beschwerde und die betreffende Branche erheben; ist der Ansicht, dass man zwar für reine Beratungs- oder Informationszwecke ohne diese Daten auskommen mag, sie aber unerlässlich sind, wenn potenzielle verbraucherrelevante Fälle von Marktversagen aufgedeckt werden sollen; fordert daher alle Beschwerdestellen auf, eine harmonisierte Verfahrensweise der Klassifizierung und des Meldewesens von Verbraucherbeschwerden zu übernehmen, und legt ihnen nahe, Beschwerdedaten zu allen empfohlenen und freiwilligen Datenerfassungsfeldern anzugeben, wie es die Kommission in ihrem Entwurf der Empfehlung vorschlägt; ist der Ansicht, dass die Ausarbeitung einer harmonisierten Methodik die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen wird, aussagekräftigere Daten zu erheben, um sich so ein besseres Bild von den Problemen der Verbraucher in der EU machen zu können, was in die Einrichtung einer EU-weiten Datenbank münden soll, die Vergleiche von Verbraucherproblemen innerhalb der EU ermöglicht;



Drucksache 850/10

... es*) oder wird ein Moratorium nach § 47 des Kreditwesengesetzes erlassen, hat die Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich eine neue Depotbank zu beauftragen; Absatz 1 bleibt unberührt. Bis zur Beauftragung der neuen Depotbank kann die Kapitalanlagegesellschaft mit Genehmigung der Bundesanstalt bei einem anderen Kreditinstitut im Sinne des § 20 Absatz 1 und 2 ein Sperrkonto errichten, über das die Kapitalanlagegesellschaft Zahlungen für Rechnung des Sondervermögens tätigen oder entgegennehmen kann."



Drucksache 155/10

... Für die in der Vorschrift genannten Institute ist nur eine eingeschränkte Solvenzaufsicht erforderlich, da diese Institute weder befugt sind, auf eigene Rechnung zu handeln noch sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder Kundenwertpapieren zu verschaffen. Vielmehr werden die Kundengelder und Kundenwertpapiere von Instituten verwahrt, die ihrerseits selbst der vollen Solvenzaufsicht unterliegen. Es ist daher nur folgerichtig, die Institute von Anzeigepflichten in § 24 KWG auszunehmen, die für sie aufgrund ihres Geschäftsmodells nicht passen und der Aufsicht keinen Erkenntnisgewinn bringen. Da die Institute keine Gelder entgegennehmen und weiterleiten, besteht kein Zinsänderungsrisiko im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 7, so dass die Anwendung dieser Vorschrift hier ebenfalls entbehrlich ist. Die Regelung des § 26a setzt Art. 145 Bankenrichtlinie um. Die Offenlegungspflichten dort werden für Kreditinstitute gefordert. Bei den hier in Rede stehenden Instituten handelt es sich jedoch weder um Kreditinstitute im Sinne der Bankenrichtlinie noch um Kreditinstitute im Sinne des



Drucksache 441/10

... (1) Die Mitgliedstaaten richten Kontaktstellen ein, die die zur Umsetzung des Artikels 16 benötigten Informationen entgegennehmen und weiterleiten.



Drucksache 247/10 (Beschluss)

... § 78e Absatz 5 BNotO-E schafft die rechtliche Grundlage, ein vereinfachtes Verfahren der Gebührenerhebung umzusetzen, ohne dieses vereinfachte Verfahren bereits verbindlich gesetzlich vorzuschreiben. Die Regelung ist an § 30 Absatz 2 Satz 4 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) angelehnt. Sie stellt sicher, dass der Melder (das heißt der Notar oder das Gericht) die Gebühr für die Registrierung oder für Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister vom Gebührenschuldner für die Registerbehörde entgegennehmen kann. Der Notar rechnet ohnehin die Beurkundungskosten ab, das Verwahrgericht ohnehin die Hinterlegungsgebühren. Beim vereinfachten Verfahren könnten die der Registerbehörde geschuldeten Gebühren gleichzeitig abgerechnet werden. Zusätzlich würden Verwaltungsaufwand und Betriebskosten der Registerbehörde reduziert.



Drucksache 75/10

... (6) Die FFA kann Zuwendungen von dritter Seite entgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit den Aufgaben nach § 2 in Einklang steht. Die Zuwendungen sind den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach Maßgabe des § 68 zu verwenden, es sei denn, dass der Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt."



Drucksache 247/10

... § 78e Absatz 5 schafft die rechtliche Grundlage, ein vereinfachtes Verfahren der Gebührenerhebung umzusetzen, ohne dieses vereinfachte Verfahren bereits verbindlich gesetzlich vorzuschreiben. Die Regelung ist an § 30 Absatz 2 Satz 4 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) angelehnt. Sie stellt sicher, dass der Melder (d. h. der Notar oder das Gericht) die Gebühr für die Registrierung oder für Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister vom Gebührenschuldner für die Registerbehörde entgegennehmen kann. Der Notar rechnet ohnehin die Beurkundungskosten ab, das Verwahrgericht ohnehin die Hinterlegungsgebühren. Beim vereinfachten Verfahren könnten die der Registerbehörde geschuldeten Gebühren gleichzeitig abgerechnet werden. Zusätzlich würden Verwaltungsaufwand und Betriebskosten der Registerbehörde reduziert.



Drucksache 20/09

... 5. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz dürfen weder bei zuständigen nationalen Behörden noch bei anderen Stellen oder Personen Weisungen anfordern oder von ihnen entgegennehmen. Sie führen die ihnen übertragenen Aufgaben objektiv und unparteiisch aus.



Drucksache 71/09

... (3) Die Auszahlungen aus dem Fonds werden nur für die vom Ausschuss nach den Richtlinien im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 Buchstabe c beschlossenen Zwecke verwendet. Der Ausschuss kann Beiträge entgegennehmen, die nur für ein bestimmtes Programm oder Vorhaben verwendet werden sollen, sofern er die Durchführung dieses Programms oder Vorhabens beschlossen hat.



Drucksache 348/09

... (1) Ein Zahlungsinstitut darf außerhalb der Grenzen des Absatzes 2 und seiner Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 nicht gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen.



Drucksache 655/1/09

... 6. Die Ausgestaltung der Ablehnungsgründe in Artikel 12 des Vorschlags bedarf unbedingt der Ergänzung. Dem ein Ersuchen entgegennehmenden Mitgliedstaat muss eine Ablehnung der Übertragung gegebenenfalls auch allein mit der Begründung, dass die Übertragung die effiziente und geordnete Rechtspflege nicht verbessern würde, möglich sein. Denn dieses Kriterium ist eine von zwei in Artikel 7 kumulativ aufgestellten Voraussetzungen der Übertragung. Im Ergebnis sollte die Übertragung von Strafverfahren nur einvernehmlich erfolgen.



Drucksache 192/09

... 2. Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrats darf der Exekutivdirektor Anweisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder anfordern noch entgegennehmen.



Drucksache 68/09

... Nach § 21 BZRG darf die Registerbehörde nur die für die Erstellung der Strafverfolgungsstatistik bestimmten Daten entgegennehmen und vorübergehend speichern; sie darf zudem die für die Erstellung der Strafverfolgungsstatistik benötigten Daten den zuständigen Statistischen Ämtern zuleiten.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.