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5 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Fahrzeugausstattung"


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Drucksache 520/13

... Hinsichtlich der Kosten-Nutzen-Analyse der ausgewählten Politikoption (Option 3) ist darauf hinzuweisen, dass alle drei geplanten eCall-Regulierungsmaßnahmen (Fahrzeugausstattung, Telekommunikationsnetze, Notrufabfragestellen) untrennbar mit den jeweils anderen beiden verknüpft sind.

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Drucksache 520/13




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

2.1. Konsultation interessierter Kreise

2.2. Folgenabschätzung und Kosten-Nutzen-Analyse

2.2.1. Analyse der wichtigsten Vorteile

2.2.2. Kosten-Nutzen-Verhältnis

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

3.3. Einzelerläuterungen zum Vorschlag

Artikel 2
, 4 und 5:

Artikel 6
:

Artikel 5
, 6 und 8:

Artikel 12
:

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. FAKULTATIVE Angaben

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Allgemeine Pflichten der Hersteller

Artikel 5
Spezifische Pflichten der Hersteller

Artikel 6
Privatsphäre und Datenschutz

Artikel 7
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Artikel 8
Befreiungen

Artikel 9
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 10
Strafen wegen Nichtbeachtung

Artikel 11
Änderungen der Richtlinie 2007/46/EG

Artikel 12
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 532/09

... Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat in 2005 mit der elektronischen Mobilitätshilfe einen Pilotversuch im Saarland initiiert, der vom Fachgebiet Mobilität & Verkehr (imove) der Technischen Universität Kaiserslautern ausgewertet wurde (Förderkennzeichen FE 82.0288/2005). Bezüglich der technischen Fahrzeugausstattung beurteilte die imove die Inbetriebnahme vertretbar, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt werden, die in Absatz 1 Nr. 1, Nrn. 3 bis 6 festgelegt sind. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit wurde auf Grund der Versuchsergebnisse und der Einsatzbedingungen auf 20 km/h festgelegt.

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Drucksache 532/09




A. Probleme und Ziele

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr

§ 1
Anwendungsbereich, Grundsatz der Verwendung

§ 2
Anforderungen an das Inbetriebsetzen

§ 3
Berechtigung zum Führen

§ 4
Anforderung an die Verzögerungseinrichtung

§ 5
Anforderung an die lichttechnischen Einrichtungen

§ 6
Anforderung an die Schalleinrichtung

§ 7
Zulässige Verkehrsflächen, Anforderungen an die Teilnahme am Straßenverkehr

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

Artikel 2
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Artikel 3
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

4 Bürokratiekosten

II. Zu den Einzelbestimmungen

Zu Artikel 1

1. Zu § 1

2. Zu § 2

3. Zu § 3

4. Zu § 4

5. Zu § 5

6. Zu § 6

7. Zu § 7

8. Zu § 8

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 666: Entwurf einer Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr


 
 
 


Drucksache 813/2/05

... -Verordnung (Artikel 4) und des Punktsystems (Artikel 5), nicht jedoch für die übrigen verhaltensrechtlichen Bestimmungen erforderlich. Es wird deshalb vorgesehen, dass die Artikel 1 Nr. 1, Artikel 4 und 5 am ersten Tag des fünften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats, alle übrigen Bestimmungen aber ohne eine entsprechende Verzögerung in Kraft treten. Das verzögerte Inkrafttreten ergibt sich insbesondere aus der Notwendigkeit, den Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog und die in den Ländern darauf basierenden EDV-Verfahren an die geänderten Vorschriften anzupassen. Dafür wird eine Vorlaufzeit von fünf Monaten benötigt. Für die Praxis ist dies unproblematisch, weil bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen das bisherige Verfahren beibehalten werden kann, wonach eine unter Witterungsgesichtspunkten unzureichende Fahrzeugausstattung dann geahndet wird, wenn sie mit verkehrlichen Folgen verbunden war. Für den neuen Fall der Bußgeldbewehrung einer folgenlosen Nichtanpassung der Fahrzeugausrüstung ist ein verzögertes Inkrafttreten nach wie vor sachgerecht.

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Drucksache 813/2/05




Artikel 6
ist wie folgt zu fassen:


 
 
 


Drucksache 813/05 (Beschluss)

... Praxis ist dies unproblematisch, weil bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen das bisherige Verfahren beibehalten werden kann, wonach eine unter Witterungsgesichtspunkten unzureichende Fahrzeugausstattung dann geahndet wird, wenn sie mit verkehrlichen Folgen verbunden war. Für den neuen Fall der Bußgeldbewehrung einer folgenlosen Nichtanpassung der Fahrzeugausrüstung ist ein verzögertes Inkrafttreten nach wie vor sachgerecht.



Drucksache 813/1/05

... -Verordnung (Artikel 4) und des Punktsystems (Artikel 5), nicht jedoch für die übrigen verhaltensrechtlichen Bestimmungen erforderlich. Es wird deshalb vorgesehen, dass die Artikel 1 Nr. 1, Artikel 4 und 5 am ersten Tag des fünften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats, alle übrigen Bestimmungen aber ohne eine entsprechende Verzögerung in Kraft treten. Das verzögerte Inkrafttreten ergibt sich insbesondere aus der Notwendigkeit, den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog und die in den Ländern darauf basierenden EDV-Verfahren an die geänderten Vorschriften anzupassen. Dafür wird eine Vorlaufzeit von fünf Monaten benötigt. Für die Praxis ist dies unproblematisch, weil bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen das bisherige Verfahren beibehalten werden kann, wonach eine unter Witterungsgesichtspunkten unzureichende Fahrzeugausstattung dann geahndet wird, wenn sie mit verkehrlichen Folgen verbunden war. Für den neuen Fall der Bußgeldbewehrung einer folgenlosen Nichtanpassung der Fahrzeugausrüstung ist ein verzögertes Inkrafttreten nach wie vor sachgerecht.

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Drucksache 813/1/05




1. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b § 39 Abs. 2 Satz 5 StVO

2. Zu Artikel 6

3. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat,


 
 
 


Suchbeispiele:


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.