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29 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Rechtsbehelfsfristen"


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Drucksache 196/20

... Bei den Aufsichtsbehörden bestehen teilweise Unsicherheiten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Beschwerdeführer Informationen über die von ihnen getroffenen Entscheidungen erhalten sollen. Diese Fragen sollen deshalb - inhaltlich in Anlehnung an die Bestimmung in § 73 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 BRAO - durch den neuen Absatz 5 geklärt werden. Damit sollen die Aufsichtsbehörden verpflichtet werden, Bürgerinnen und Bürger, die sich bei ihnen über eine registrierte Person beschwert haben, über die von ihnen getroffene Entscheidung zu informieren. Diese Verfahrensweise dürfte vermutlich auch derzeit schon die absolute Regel sein und entspricht dem berechtigten Interesse an Transparenz, die eine Bürgerin oder ein Bürger, die oder der sich von einer registrierten Person unrechtmäßig behandelt fühlt, erwarten kann. Demgegenüber müssen die Interessen der registrierten Personen an einer Geheimhaltung (insbesondere in den Fällen, in denen ihnen gegenüber Aufsichtsmaßnahmen ergriffen wurden) zurücktreten. Dies ist auch deshalb hinnehmbar, weil das Gesetz nicht verlangt, dass die Entscheidung vollumfänglich, sondern nur in ihren Grundzügen mitgeteilt wird. Details, an denen aus persönlichen oder betrieblichen Gründen ein schützenswertes Geheimhaltungsbedürfnis besteht, sind daher nicht weiterzugeben. Zeitlich hat die Mitteilung zu erfolgen, wenn der Vorgang bei der Aufsichtsbehörde abgeschlossen wurde. Dies kann zum Beispiel durch die Entscheidung, von Maßnahmen abzusehen oder das Verfahren abzugeben, erfolgen. Sofern eine Aufsichtsmaßnahme ergriffen wurde, ist zunächst der Ablauf etwaiger Rechtsbehelfsfristen abzuwarten. Die Mitteilung soll nicht anfechtbar sein, da auch die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, ob und gegebenenfalls wie sie tätig wird, nicht anfechtbar ist. Die Aufsicht erfolgt vorliegend im öffentlichen Interesse und nicht im subjektiven Interesse von Beschwerdeführenden. In dieser Folge dient auch die Mitteilungspflicht öffentlichen Interessen an der Transparenz und Akzeptanz des Verfahrens und nicht subjektiven Rechten von Beschwerdeführenden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 196/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

§ 13a
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

§ 13b
Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern

§ 13c
Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern

§ 13d
Vergütung der Rentenberater

Artikel 2
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 31b
Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen

Artikel 3
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 288
Verzugszinsen, Kosten der Rechtsverfolgung und sonstiger Verzugsschaden.

Artikel 4
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 43d
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

Artikel 7
Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung

Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz

§ 4
Vergütung

Artikel 9
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 753a
Vollmachtsnachweis

Artikel 10
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 11
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 12
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Hintergrund der inkassorechtlichen Regelungen

1. Vorangegangene Rechtsänderungen

2. Aktuelle Lage

II. Wesentliche Änderungen im Inkassobereich

1. Inkassokosten

a Geschäftsgebühr

aa Problem

bb Lösung

cc Rechtssystematik

dd Nicht berücksichtigte Alternativen

ee Zu erwartende Folgen

b Einigungsgebühr

c Gleichbehandlung von Rechtsanwaltschaft und Inkassodienstleistern

d Doppelbeauftragung von Inkassodienstleistern sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

2. Aufklärungspflichten der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Inkassodienstleister

a Identitätsdiebstähle

b Zahlungsvereinbarungen

3. Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit zu registrierender Personen

4. Aufsicht über Inkassodienstleister

a Überwachung von sich aus anderen Gesetzen ergebenden Berufspflichten

b Untersagungsverfügungen

c Information von Beschwerdeführern

d Transparenz bei Rücknahmen und Widerrufen von Registrierungen

e Sanktionen bei verspäteten oder unterlassenen Mitteilungen

f Zuständigkeit

5. Hinweispflichten

6. Vollmachtsnachweise

7. Systematik von RDG und RDGEG

8. Weitere Änderungen

III. Änderungen für niedergelassene europäische Anwältinnen und Anwälte

1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

2. Patentanwältinnen und Patentanwälte

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

aa Hinweispflichten bei Adressermittlungen, Zahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnissen

bb Hinweis auf die zuständige Aufsichtsbehörde

cc Hinweispflichten vor der Beauftragung von Inkassodienstleistern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

dd Gesamtaufwand

c Verwaltung

5. Weitere Kosten

a Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

b Inkassodienstleister

aa Änderungen bei den Geschäftsgebühren

bb Änderungen bei den Einigungsgebühren

cc Änderungen bei den Vergütungen für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

1. Anlass der Änderung

2. Die bestehenden Probleme im Einzelnen

3. Die Neuregelung

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu § 13a

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 13b

Zu § 13c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 13d

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu den Nummer n

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Artikel 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4972 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

II.3. ‚One in one out‘-Regel

II.4. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 359/19 (Beschluss)

... Wenn jetzt, wie das die Regelung nahe legt, unter anderem bezüglich des Aufschlags die Durchführung von Widerspruchsverfahren vorgesehen wird, liegt darin nicht nur ein - in seinem Anwendungsbereich beschränktes - Abrücken von einer bewährten Rechtspraxis; vielmehr steht auch zu besorgen, dass das Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens auf andere Fallgestaltungen von Abrechnungsstreitigkeiten erstreckt werden könnte. Ein Vorverfahren mit den Rechtsbehelfsfristen aber würde die Beteiligten - hinsichtlich des Aufschlags und auch sonst - einem unnötigen Zeitdruck aussetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 359/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 2 Satz 7 SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 2 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 3 Satz 4 - neu - SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 4 SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 5 Satz 1 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 2 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 6 Satz 2 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 280 Absatz 3 Satz 1 SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 283 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB V

11. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a § 301 Absatz 2 Satz 3a - neu - SGB V

Zu Satz 3:

Zu Satz 3a:

12. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 328 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3, Absatz 5 Satz 2 und Satz 5 SGB V

13. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG

14. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c § 17c Absatz 2a Satz 1 KHG

15. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b - neu - und Buchstabe c - neu - § 6a Absatz 2 Satz 6, Satz 7 und Satz 8 KHEntgG

16. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 10 Absatz 13 - neu - KHEntgG

17. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 15 Absatz 2a Satz 1 KHEntgG

18. Zu Artikel 10 Nummer 15 § 53d Absatz 3 Satz 1 SGB XI

19. Zu Artikel 10 Nummer 23 Buchstabe d - neu - § 115 Absatz 7 - neu - SGB XI


 
 
 


Drucksache 359/1/19

... Wenn jetzt, wie das die Regelung nahe legt, unter anderem bezüglich des Aufschlags die Durchführung von Widerspruchsverfahren vorgesehen wird, liegt darin nicht nur ein - in seinem Anwendungsbereich beschränktes - Abrücken von einer bewährten Rechtspraxis; vielmehr steht auch zu besorgen, dass das Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens auf andere Fallgestaltungen von Abrechnungsstreitigkeiten erstreckt werden könnte. Ein Vorverfahren mit den Rechtsbehelfsfristen aber würde die Beteiligten - hinsichtlich des Aufschlags und auch sonst - einem unnötigen Zeitdruck aussetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 359/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 105 Absatz 4a - neu - SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 2 Satz 7 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 3 Satz 4 - neu - SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 4 SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 5 Satz 1 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 2 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 6 Satz 1 und Satz 3 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 SGB V

10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 9

Zu Artikel 1 Nummer 25

11. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 280 Absatz 3 Satz 1 SGB V

12. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 283 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB V

13. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a § 301 Absatz 2 Satz 3a - neu - SGB V

Zu Satz 3:

Zu Satz 3a:

14. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 328 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3, Absatz 5 Satz 2 und Satz 5 SGB V

15. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG

16. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Einleitungssatz , Doppelbuchstabe cc § 17c Absatz 2 Satz 5 KHG , Buchstabe c § 17c Absatz 2a und 2b KHG , Buchstabe e § 17c Absatz 4 KHG , Buchstabe f § 17c Absatz 3 - neu - Satz 1 KHG , Buchstabe g § 17c Absatz 4 und 4b KHG , Buchstabe i § 17c Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 KHG , Nummer 2a - neu - § 17e - neu -, § 17f - neu - und § 17g - neu - KHG ,

§ 17e
Schlichtungsverfahren

§ 17f
Verordnungsermächtigung

§ 17g
Übergangsregelung

‚Artikel 3a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu § 17c

Zu § 17c

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu § 17e

Zu § 17e

Zu § 17e

Zu § 17e

Zu § 17e

Zu § 17e

Zu § 17f

Zu § 17g

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

17. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c § 17c Absatz 2a Satz 1 KHG

18. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b - neu - und Buchstabe c - neu - § 6a Absatz 2 Satz 6, Satz 7 und Satz 8 KHEntgG

19. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 10 Absatz 13 - neu - KHEntgG

20. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 15 Absatz 2a Satz 1 KHEntgG

21. Zu Artikel 10 Nummer 15 § 53d Absatz 3 Satz 1 SGB XI

22. Zu Artikel 10 Nummer 23 Buchstabe d - neu - § 115 Absatz 7 - neu - SGB XI


 
 
 


Drucksache 503/1/16

... 24. Der Bundesrat sieht die Regelung in Artikel 53 Absatz 6 Unterabsatz 3 des Verordnungsvorschlags, wonach die Rechtsbehelfsfristen unter anderem ab der Ernennung des rechtlichen Beistands oder Beraters beginnen sollen, als unzureichend an. Die Regelung dürfte dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung zuwiderlaufen und kann zu Unklarheiten über den Ablauf der Rechtsbehelfsfrist führen. Nicht abgestimmt ist die Regelung insbesondere mit der Konstellation, dass die unentgeltliche Rechtsberatung beantragt wird, der Antrag und die Ernennung des Rechtsbeistands jedoch nach Ablauf der "regulären" Rechtsbehelfsfrist abgelehnt werden. Ein dem nationalen Prozessrecht nachgebildetes Modell der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würde diese Unklarheiten vermeiden und auch weiteren Gründen einer unverschuldeten Fristversäumnis hinreichend flexibel Rechnung tragen.



Drucksache 503/16 (Beschluss)

... 17. Der Bundesrat sieht die Regelung in Artikel 53 Absatz 6 Unterabsatz 3 des Verordnungsvorschlags, wonach die Rechtsbehelfsfristen unter anderem ab der Ernennung des rechtlichen Beistands oder Beraters beginnen sollen, als unzureichend an. Die Regelung dürfte dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung zuwiderlaufen und kann zu Unklarheiten über den Ablauf der Rechtsbehelfsfrist führen. Nicht abgestimmt ist die Regelung insbesondere mit der Konstellation, dass die unentgeltliche Rechtsberatung beantragt wird, der Antrag und die Ernennung des Rechtsbeistands jedoch nach Ablauf der "regulären" Rechtsbehelfsfrist abgelehnt werden. Ein dem nationalen Prozessrecht nachgebildetes Modell der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würde diese Unklarheiten vermeiden und auch weiteren Gründen einer unverschuldeten Fristversäumnis hinreichend flexibel Rechnung tragen.



Drucksache 226/12

... Letzteres wird durch die Verschärfung der Bedingungen für den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (EuBvKpf) erreicht - d.h. das Gericht kann vom Gläubiger die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung verlangen, wobei die Haftung des Gläubigers für jeden dem Schuldner zugefügten Schaden nach nationalem Recht ausgelöst werden kann - sowie durch wirksamere Rechtsbehelfe (Gerichtsstandswahl und Rechtsbehelfsfristen beispielsweise sind wichtige Bestandteile des Schuldnerschutzes). Je strikter die Bedingungen allerdings gestaltet werden, desto schwieriger wird es für die Gläubiger, eine Kontenpfändung zu erwirken.



Drucksache 308/12

... hingewiesen, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis fordert. Hieraus ergibt sich vor allem, dass eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist, wenn die Partei wegen vorhandener Kenntnis über ihre Rechtsbehelfe keiner Unterstützung durch eine Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Auf diese Weise wird die geringere Schutzbedürftigkeit anwaltlich vertretener Parteien berücksichtigt. Bei einer anwaltlich nicht vertretenen Partei spricht für die Ursächlichkeit eine tatsächliche Vermutung (BGH a. a. O.). Ist die Partei durch einen Anwalt vertreten, entfällt nicht schon allein deshalb die Kausalität zwischen dem Fehler in der Belehrung und der Fristversäumung. Vielmehr ist nach der Art des Fehlers zu differenzieren und darauf abzustellen, ob der Fehler in der gerichtlichen Darstellung der Rechtslage nachvollziehbar und daher auch verständlich den Irrtum des Rechtsanwalts verursacht hat (BGH, Beschluss vom 11. Juni 1996, VersR 1996, 1522; Keidel/Sternal, FamFG, 16. Auflage, § 17 Rn. 37). Insbesondere wird ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die in der Belehrung mitgeteilten Rechtsbehelfsfristen vertrauen dürfen, so dass der von ihm vertretenen Partei Wiedereinsetzung zu gewähren ist, wenn er den Rechtsbehelf innerhalb der mitgeteilten falschen Frist einlegt (OLG Rostock, Beschluss 28. Dezember 2010, FamRZ 2011, 986).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 308/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderungen der Zivilprozessordnung

§ 232
Rechtsbehelfsbelehrung

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Rechtspflegergesetzes

§ 19a
Verfahren nach dem internationalen Insolvenzrecht.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Artikel 8
Änderung des Gerichtskostengesetzes

§ 5b
Rechtsbehelfsbelehrung

Artikel 9
Änderung der Kostenordnung

§ 1b
Rechtsbehelfsbelehrung

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 8a
Rechtsbehelfsbelehrung

Artikel 11
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

§ 3a
Rechtsbehelfsbelehrung

Artikel 12
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Artikel 13
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

§ 4c
Rechtsbehelfsbelehrung

Artikel 14
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 12c
Rechtsbehelfsbelehrung

Artikel 15
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 16
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 17
Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens

Artikel 18
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 19
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat

IV. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte

V. Erfüllungsaufwand

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu den Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu den Nummern 1 bis 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 15

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1775: Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess


 
 
 


Drucksache 100/06

... 2. Stellt der Träger des Mitgliedstaats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann fest, dass der Betroffene oder seine Hinterbliebenen die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften nicht erfüllen, so übermittelt dieser Träger die Anzeige und alle beigefügten Unterlagen, einschließlich der ärztlichen Feststellungen und Gutachten, die der erste Träger veranlasst hat, sowie ein Doppel der in Absatz 2 genannten Entscheidung unverzüglich dem Träger des Mitgliedstaats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuvor eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann. Er unterrichtet den Versicherten von seiner Entscheidung, wobei er insbesondere die Gründe für die Verweigerung der Leistungen, die Rechtsbehelfe und die Rechtsbehelfsfristen sowie den Zeitpunkt angibt, zu dem der Vorgang dem Träger des Mitgliedstaates übermittelt worden ist, unter dessen Rechtsvorschriften der Versicherte zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 100/06




Begründung

1 Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Kohärenz mit anderen Politiken und Zielen der Union

2 Anhörung von Interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Folgenabschätzung

3 rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument:

4 Auswirkungen auf den Haushalt

5 weitere Angaben

Simulation, Pilotphase und Übergangszeit

Vereinfachung

Europäischer Wirtschaftsraum

Der Vorschlag im Einzelnen

Vorschlag

Titel I
allgemeine Vorschriften

Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Vorschriften über die Zusammenarbeit und den Datenaustausch

Artikel 2
Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Trägern

Artikel 3
Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Anspruchsberechtigten und den Trägern

Artikel 4
Format und Modalitäten des Datenaustauschs

Artikel 5
Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege

Artikel 6
Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und vorläufige Zahlung von Leistungen

Artikel 7
Pflicht zur vorläufigen Feststellung

Kapitel III
Sonstige allgemeine Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 8
Vereinbarungen zwischen den Verwaltungen zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten

Artikel 9
Sonstige Verfahren zwischen den Trägern

Artikel 10
Verbot des Zusammentreffens von Leistungen

Artikel 11
Bestimmung des Wohnorts

Artikel 12
Zusammenrechnung von Zeiten

Artikel 13
Regeln für die Umrechnung von Versicherungszeiten

Titel II
Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften

Artikel 14
Nähere Vorschriften zu den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 15
Verfahren zur Durchführung des Artike1s 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 16
Verfahren zur Durchführung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 17
Verfahren zur Durchführung des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 18
Verfahren zur Durchführung des Artikels 15 du Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 19
Unterrichtung der Versicherten

Artikel 20
Zusammenarbeit zwischen den Trägern

Artikel 21
Pflichten des Arbeitgebers

Titel III
Besondere Vorschriften über die verschiedenen Arten von Leistungen

Kapitel I
Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft

Artikel 22
Allgemeine Durchführungsvorschriften

Artikel 23
Regelung bei mehreren Systemen im Wohn- oder Aufenthaltsstaat

Artikel 24
Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

Artikel 25
Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

A Verfahren und Umfang des Anspruchs

B Verfahren und Modalitäten der Übernahme und/oder Erstattung von Sachleistungen

Artikel 26
Geplante Behandlungen

A Genehmigungsverfahren

B Übernahme der Kosten von Sachleistungen bei geplanten Behandlungen

C Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten bei geplanten Behandlungen

D Familienangehörige

Artikel 27
Geldleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

A Verfahrensvorschriften für den Versicherten

B Verfahrensvorschriften für den Träger des Wohnstaats

C Verfahrensvorschriften für den zuständigen Träger

D Verfahren bei Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

Artikel 28
Durchführung des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 29
Beiträge der Rentner

Artikel 30
Durchführung des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 31
Besondere Durchführungsvorschriften

Kapitel II
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Artikel 32
Anspruch auf Sach- und Geldleistungen bei Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

Artikel 33
Geplante Behandlungen

Artikel 34
Zusammenarbeit zwischen Trägern bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat eintreten

Artikel 35
Zweifel hinsichtlich eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit

Artikel 36
Verfahren bei einer in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeit, die eine Berufskrankheit verursachen kann

Artikel 37
Informationsaustausch zwischen Trägern und Zahlung von Vorschüssen bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung

Artikel 38
Verschlimmerung einer Berufskrankheit

Artikel 39
Bemessung des Grades der Erwerbsminderung im Fall früherer oder späterer

Artikel 40
Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Renten oder zusätzliche Beihilfen

Artikel 41
Besondere Durchführungsvorschriften

Kapitel III
Sterbegeld

Artikel 42
Antrag auf Sterbegeld

Kapitel IV
Leistungen bei Invalidität, Alters- und Hinterbliebenenrenten

Artikel 43
Berechnung der Leistungen

Artikel 44
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten

Artikel 45
Beantragung von Leistungen

A Beantragung von Leistungen nach Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung EG Nr. 883/2004

B Beantragung von Leistungen in sonstigen Fällen

Artikel 46
Angaben und Unterlagen zu Leistungsanträgen

Artikel 47
Bearbeitung der Anträge durch die Träger

A Bearbeitender Träger

B Bearbeitung der Leistungsanträge nach Artikel 44 der Verordnung EG Nr. 883/2004

C Bearbeitung sonstiger Leistungsanträge

Artikel 48
Mitteilung der Entscheidung an den Antragsteller

Artikel 49
Bemessung des Grades der Invalidität

Artikel 50
Vorschüsse und Vorauszahlungen

Artikel 51
Neuberechnung der Leistungen

Artikel 52
Maßnahmen zur beschleunigten Leistungsfeststellung

Artikel 53
Koordinierungsmaßnahmen in einem Mitgliedstaat

Kapitel V
Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 54
Berechnung der Leistungen

Artikel 55
Bedingungen und Grenzen für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs eines Arbeitslosen, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt

Artikel 56
Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

Kapitel VI
Familienleistungen

Artikel 57
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

Artikel 58
Vorschriften für Personen, für die während ein und desselben Zeitraums oder eines Teils eines Zeitraums nacheinander die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gelten

Artikel 59
Verfahren zur Durchführung der Artikel 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 60
Verfahren zur Durchführung des Artikels 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Titel IV
Finanzvorschriften

Kapitel I
Erstattung der Leistungen gemäß Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Abschnitt 1
Leistungserstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen

Artikel 61
Grundsätze

Abschnitt 2
Leistungserstattung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen

Artikel 62
Identifizierung der betroffenen Mitgliedstaaten

Artikel 63
Methode zur Berechnung der Pauschalbeträge

Artikel 64
Mitteilung der Jahresdurchschnittskosten

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften

Artikel 65
Erstattungsverfahren zwischen Trägern

Artikel 66
Fristen für die Einreichung und Zahlung der Forderungen

Artikel 67
Verzugszinsen

Artikel 68
Jahresrechnungsabschluss

Kapitel II
Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 der

Artikel 69
Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Kapitel III
Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen, Einziehung vorläufiger

Abschnitt 1
Grundsätze

Artikel 70

Abschnitt 2
Ausgleich

Artikel 71
Nicht geschuldete oder zu viel gezahlte Geldleistungen

Artikel 72
Nicht geschuldete oder zu viel gezahlte Beiträge

Abschnitt 3
Beitreibung

Artikel 73
Auskunftsersuchen

Artikel 74
Zustellung

Artikel 75
Beitreibungsersuchen

Artikel 76
Vollstreckungstitel

Artikel 77
Zahlungsfristen und -modalitäten

Artikel 78
Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels

Artikel 79
Grenzen der Unterstützung

Artikel 80
Sicherungsmaßnahmen

Artikel 81
Kosten

Titel V
Sonstige Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 82
Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

Artikel 83
Mitteilungen

Artikel 84
Dokumente

Artikel 85
Information

Artikel 86
Währungsumrechnungen

Artikel 87
Statistiken

Artikel 88
Änderung der Anhänge

Artikel 89
Übergangsbestimmungen

Artikel 90
Aufhebung

Artikel 91
Schlussbestimmungen

Anhang 1
Durchführungsbestimmungen zu Abkommen, die weiter in Kraft bleiben, und neue Durchführungsbestimmungen zu Abkommen(Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2)

Anhang 2
Sondersysteme für Beamte(Artikel 31 und 41)

A. Sondersysteme für Beamte, für die der Titel III Kapitel 1 der Verordnung EG Nr. 883/2004 über Sachleistungen nicht gilt

B. Sondersysteme für Beamte, für die die Bestimmungen des Titels III Kapitel 2 der

Anhang 3
Mitgliedstaaten, die Sachleistungskosten auf der Grundlage von Pauschalbeträgen erstatten(Artikel 62 Absatz 1)

Anhang 4
Zuständige Behörden und Träger, Träger des Wohnorts und des Aufenthaltsorts, Zugangsstellen, von den zuständigen Behörden bezeichnete Träger und Stellen(Artikel 84 Absatz 4)


 
 
 


Drucksache 94/06 (Beschluss)

... Zusätzlich wird eine Ausfertigung auch der Plangenehmigung nach ortsüblicher Bekanntmachung für zwei Wochen ausgelegt; nach Ablauf der Auslegung beginnen die Rechtsbehelfsfristen gegenüber den übrigen Betroffenen zu laufen (Nummer 5).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 94/06 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Mehraufwendungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung von Zulassungsverfahren für Verkehrsprojekte

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Artikel 2
Änderung des Raumordnungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

§ 18
Erfordernis der Planfeststellung

§ 18a
Anhörungsverfahren

§ 18b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 18c
Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

§ 18d
Rechtsbehelfe

§ 22a
Entschädigungsverfahren

§ 37a
Übergangsregelung für Planungen

Artikel 5
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

§ 17
Erfordernis der Planfeststellung

§ 17a
Anhörungsverfahren

§ 17b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 17c
Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

§ 17d
Rechtsbehelfe

Artikel 6
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

§ 14a
Anhörungsverfahren

§ 14b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 14c
Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

§ 14d
Rechtsbehelfe

Artikel 7
Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz

Artikel 8
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

Artikel 10
Änderung der Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung

Artikel 11
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 12
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 13
Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes

Artikel 14
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 15
Neufassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, des Bundeswasserstraßengesetzes, des Luftverkehrsgesetzes und des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

Artikel 16
Inkrafttreten

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

II. Gender-Mainstreaming

III. Alternativen

IV. Gesetzesfolgen

V. Befristung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 18

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18b

Zu § 18c

Zu § 18d

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 17

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17c

Zu § 17d

Zu Nummer 4

Zu Nummer 8

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14c

Zu § 14d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu § 6

Zu § 6

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16


 
 
 


Drucksache 94/06

... in der bisher geltenden Fassung. In der Nummer 4 wird als Maßgabe festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Planfeststellung und Plangenehmigung entfällt, ohne dass damit eine materielle Änderung gegenüber § 18 Abs. 3 AEG in der bislang geltenden Fassung verbunden ist. Darüber hinaus werden Planfeststellung und Plangenehmigung nicht nur dem Träger des Vorhabens sowie den Einwendern, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt, sondern auch den anerkannten Naturschutzvereinen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist. Zusätzlich wird eine Ausfertigung auch der Plangenehmigung nach ortsüblicher Bekanntmachung für zwei Wochen ausgelegt; nach Ablauf der Auslegung beginnen die Rechtsbehelfsfristen gegenüber den übrigen Betroffenen zu laufen (Nummer 5).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 94/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Mehraufwendungen

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Artikel 2
Änderung des Raumordnungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Artikel 5
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Artikel 6
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Artikel 7
Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz

Artikel 8
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

Artikel 10
Änderung der Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung

Artikel 11
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 12
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Artikel 13
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 14
Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes

Artikel 15
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 16
Neufassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, des

Artikel 17
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

1. Beteiligung anerkannter Naturschutzvereine und Präklusionsfristen

2. Geltungsdauer von Plänen

3. Möglichkeiten zum Verzicht auf Erörterungstermine

4. Verzicht auf das Raumordnungsverfahren.

5. Einführung von Schwellenwerten und Kriterien zur Bestimmung der UVP-pflichtigen Vorhaben.

6. Ermittlungserleichterungen gegenüber Grundstücksbetroffenen, die nicht in dem betroffenen Gebiet ansässig sind

7. Vorarbeiten zur Vorbereitung der Baudurchführung Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen

8. Gesetzgebungskompetenzen

II. Gender-Mainstreaming

III. Alternativen

IV. Gesetzesfolgen

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft

V. Befristung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18b

Zu § 18c

Zu § 18d

Zu § 18e

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 17

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17c

Zu § 17d

Zu § 17e

Zu Nummer 4

Zu Nummer 8

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14b

Zu § 14b

Zu § 14c

Zu § 14d

Zu § 14e

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu § 6

Zu § 6

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17


 
 
 


Drucksache 86/1/05

... Die Vorschrift erleichtert die Zustellung zusammengefasster Bescheide an Ehegatten, an Ehegatten mit ihren Kindern oder an Alleinstehende mit ihren Kindern. Die bisherige Mehrfachzustellung, die mit hohen Zustellungskosten verbunden ist, ist in diesen Fällen entbehrlich. Die Zustellung einer gemeinsamen Ausfertigung dient außerdem der Verwaltungsvereinfachung, da Rechtsbehelfsfristen einheitlich zu laufen beginnen und es nicht mehr darauf ankommt, wann der behördliche Bescheid jedem der Adressaten im Einzelfall zuging. Es bleibt nach Satz 2 jedem der Beteiligten überlassen, einer gemeinsamen Zustellung vorher zu widersprechen. Der Antrag auf Einzelzustellung soll nur im jeweiligen Einzelfall und damit im jeweils konkreten Verwaltungsverfahren erfolgen können, womit eine Generalbeantragung für alle zukünftig möglichen Fälle ausgeschlossen ist. Solche Generalanträge würden vor allem größere Behörden dazu zwingen, Dateien über die jeweiligen Antragsteller ständig vorzuhalten und vor jeder beabsichtigten Zustellung zu überprüfen. Mit der Regelung in Satz 2 wird auch dem individuellen Datenschutz der Beteiligten Genüge getan. Mit Satz 3 werden Lebenspartner nach § 1 des



Drucksache 363/05

... Darüber hinaus wird die Bekanntgabe der Plangenehmigung gegenüber den Einwendern sowie den Vereinigungen, die Stellung genommen haben, erleichtert. Dies führt dazu, dass keine Rechtsunsicherheit mehr besteht, wann die Rechtsbehelfsfristen beginnen. Künftig wird eine Ausfertigung der Plangenehmigung nach ortsüblicher Bekanntmachung für zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Mit dem Ende der Frist gilt die Genehmigung genauso wie ein Planfeststellungsbeschluss als zugestellt. Darüber hinaus ist unter Umständen eine öffentliche Bekanntmachung der Plangenehmigung zulässig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 363/05




Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

§ 18
Erfordernis der Planfeststellung

§ 18a
Anhörungsverfahren

§ 18b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 18c
Rechtswirkungen der Planfeststellung

§ 18d
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

§ 18e
Rechtsbehelfe

Artikel 2
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

§ 17a
Anhörungsverfahren

§ 17b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 17c
Rechtswirkungen der Planfeststellung

§ 17d
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

§ 17e
Rechtsbehelfe

Artikel 3
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

§ 14a
Anhörungsverfahren

§ 14b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 14c
Rechtswirkungen der Planfeststellung

§ 14d
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

§ 14e
Rechtsbehelfe

Artikel 4
Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz

Artikel 5
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

§ 2a
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 2b
Rechtswirkungen der Planfeststellung

§ 2c
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

§ 2d
Rechtsbehelfe

§ 2e
Bauaufsichtsbehörde

§ 7a
Entschädigungsverfahren

§ 12
Übergangsregelung für Planungen

Artikel 7
Änderung der Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung

Artikel 8
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 11a
Erfordernis der Planfeststellung

§ 11b
Anhörungsverfahren

§ 11c
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 11d
Rechtswirkungen der Planfeststellung

§ 11e
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

§ 11f
Rechtsbehelfe

§ 11g
Vorarbeiten

§ 11h
Veränderungssperre, Vorkaufsrecht

§ 11i
Vorzeitige Besitzeinweisung

§ 12
Enteignung

§ 12b
Umlage der Mehrkosten für Erdkabel

§ 20
Übergangsregelung

Artikel 9
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 10
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 11
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 12
Neubekanntmachung

Artikel 13
Inkrafttreten

2 Begründung


 
 
 


Drucksache 86/05 (Beschluss)

... Die Vorschrift erleichtert die Zustellung zusammengefasster Bescheide an Ehegatten, an Ehegatten mit ihren Kindern oder an Alleinstehende mit ihren Kindern. Die bisherige Mehrfachzustellung, die mit hohen Zustellungskosten verbunden ist, ist in diesen Fällen entbehrlich. Die Zustellung einer gemeinsamen Ausfertigung dient außerdem der Verwaltungsvereinfachung, da Rechtsbehelfsfristen einheitlich zu laufen beginnen und es nicht mehr darauf ankommt, wann der behördliche Bescheid jedem der Adressaten im Einzelfall zuging. Es bleibt nach Satz 2 jedem der Beteiligten überlassen, einer gemeinsamen Zustellung vorher zu widersprechen. Der Antrag auf Einzelzustellung soll nur im jeweiligen Einzelfall und damit im jeweils konkreten Verwaltungsverfahren erfolgen können, womit eine Generalbeantragung für alle zukünftig möglichen Fälle ausgeschlossen ist. Solche Generalanträge würden vor allem größere Behörden dazu zwingen, Dateien über die jeweiligen Antragsteller ständig vorzuhalten und vor jeder beabsichtigten Zustellung zu überprüfen. Mit der Regelung in Satz 2 wird auch dem individuellen Datenschutz der Beteiligten Genüge getan. Mit Satz 3 werden Lebenspartner nach § 1 des



Drucksache 361/04

... Die Möglichkeit, durch eine vorläufige Entscheidung die Unterhaltszahlung während des Verfahrens und bis zur Rechtskraft des Urteils in der Sache anzuordnen, scheint noch wirksamer zu sein, weil sie dem Unterhaltberechtigten den Erhalt einer Unterhaltsleistung ab Verfahrensbeginn und bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfristen oder bis nach der Einlegung eines Rechtsbehelfs ermöglicht; sie scheint aber die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland nicht wirklich zu vereinfachen, weil sie die Vollstreckung von zwei aufeinander folgenden Entscheidungen erfordern würde. Allgemein verstärken im Falle der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland die mit der justiziellen Zusammenarbeit untrennbar verbundenen Fristen noch die Notwendigkeit, nach Mitteln und Wegen für die Beschleunigung des gesamten Verfahrens zu suchen. Die vorläufige Vollstreckung der Entscheidung stellt für den Unterhaltsberechtigten zumindest sicher, dass diese unmittelbar nach ihrer Verkündung an die zuständige Behörde im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen übermittelt werden kann, damit Maßnahmen im Hinblick auf ihre Vollstreckung eingeleitet werden können. Es ist aus verschiedenen Gründen schwierig, die vorläufige Vollstreckung nur für Entscheidungen vorzusehen, die von vornherein für die Vollstreckung im Ausland bestimmt sind. Es ist nämlich durchaus möglich, dass die Situation zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung keinen internationalen Bezug aufweist. Aber vor allem ließe sich eine für den Unterhaltsberechtigten weniger vorteilhafte Lösung nicht aus dem Grund rechtfertigen, dass sich der Unterhaltspflichtige im Ausland befindet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 361/04




1. Gegenstand des Grünbuchs

2. Modalitäten der Konsultation

3. Einführung

3.1. Allgemeiner Rahmen

3.1.1. Auf gemeinschaftlicher Ebene geplante Arbeiten

3.1.2. Die Arbeiten der Haager Konferenz

3.2. Beziehungen zwischen den Rechtsinstrumenten der Gemeinschaft und den Haager Übereinkommen

4. Anwendungsbereich künftiger Rechtsinstrumente

4.1. Der Begriff ‘Unterhaltspflichten’

4.2. Ausstehende Forderungen

4.2.1. Entwurf der Gemeinschaft

4.2.2. Entwurf des Haager Übereinkommens

4.3. Personen, für die die künftigen Rechtsinstrumente gelten sollen

Frage 1

5. REGELN des internationalen Privatrechts

5.1. Unmittelbare Zuständigkeit

5.1.1. Vorschriften der Gemeinschaft

5.1.2. Vorentwurf des Haager Übereinkommens

Frage 2

5.2. Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

5.2.1. Entwurf der Gemeinschaft

Frage 3

Frage 4

Frage 5

5.2.2. Vollstreckungsmaßnahmen

Frage 6

5.2.3. Vorentwurf des Haager Übereinkommens

Frage 7

Frage 8

Frage 9

Frage 10

5.3. Anzuwendendes Recht

5.3.1. Feststellung

Frage 11

5.3.2. Fragen, die durch Kollisionsnormen geregelt werden könnten

Frage 12

Frage 13

Frage 14

Frage 15

Frage 16

Frage 17

Frage 18

6. Zusammenarbeit

6.1. Für die Zusammenarbeit zuständige Behörden

6.1.1. Benennung der Behörden

Frage 19

6.1.2. Funktionen der benannten Behörden

Frage 20

Frage 21

Frage 22

Frage 23

Frage 24

Frage 25

Frage 26

Frage 27

6.2. Kostenübernahme

Frage 28

Frage 29

7. PRAKTISCHE Fragen

7.1. Übersetzungen

7.1.1. Formulare

7.1.2. Aktenstücke

Frage 30

Frage 31

Frage 32

7.2. Vorzulegende Unterlagen

Frage 33

Frage 34

Frage 35

7.3. Fristen

Frage 36

8. HILFEN sozialer ART

Frage 37

9. FRAGENKATALOG

Frage 1

Frage 2

Frage 3

Frage 4

Frage 5

Frage 6

Frage 7

Frage 8

Frage 9

Frage 10

Frage 11

Frage 12

Frage 13

Frage 14

Frage 15

Frage 16

Frage 17

Frage 18

Frage 19

Frage 20

Frage 21

Frage 22

Frage 23

Frage 24

Frage 25

Frage 26

Frage 27

Frage 28

Frage 29

Frage 30

Frage 31

Frage 32

Frage 33

Frage 34

Frage 35

Frage 36

Frage 37


 
 
 


Drucksache 441/14 PDF-Dokument



Drucksache 491/14 PDF-Dokument



Drucksache 614/10 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.