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"Saatgutanerkennung"
Drucksache 753/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
... Diese Regelung geht zurück auf die Durchführungsrichtlinie 2012/37/EU. Hiermit sollen die zuständigen Stellen zeitgleich mit dem Antrag auf Saatgutanerkennung über die Absicht der Herstellung von 25 Tonnen - Saatgutpartien informiert werden. Die im EU-Recht vorgesehene Genehmigung wird dann mit Erteilung des Anerkennungsbescheides nach § 14 der Saatgutverordnung übermittelt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Siebzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
§ 20 Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie
Artikel 3 Änderung der Erhaltungssortenverordnung
Artikel 4 Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
§ 6 Beschränkung des Inverkehrbringens
Artikel 5 Verordnung über die vorübergehende saatgutrechtliche Kennzeichnung und Verpackung für Saatgut von Tomaten
Artikel 6 Neubekanntmachung
Artikel 7 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Behörden der Länder
b Bundesbehörden Bundessortenamt - BSA
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummern 1 bis 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2577: Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
3 Zusammenfassung:
Im Einzelnen:
Drucksache 445/12
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
... Der Termin für die Beantragung der Saatgutanerkennung bei Leguminosen (Überwinterungsanbau) wird vorverlegt, um bisherige zeitliche Engpässe bei der Antragsbearbeitung vermeiden zu können (Buchstabe a). Aus dem im zweiten Satz zu Nummer 1 genannten Grund werden Vorgaben für die Beantragung der Saatgutanerkennung für Sorghum erforderlich (Buchstabe c). Die weitere Änderung erfolgt aus redaktionellen Gründen (Buchstabe b).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Sechzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
§ 2
Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
§ 32 Angabe einer Saatgutbehandlung
Artikel 3 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Artikel 4 Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
Artikel 5 Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Behörden der Länder
b Bundesbehörden
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer n
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2203: Entwurf einer Sechzehnten Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Drucksache 895/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
... Zur Verbesserung der Transparenz für den Rechtsanwender soll die bisherige Verwaltungspraxis des Bundessortenamtes bezüglich der Verpackung und Kennzeichnung beim Inverkehrbringen des Saatgutes von Sorten, deren Zulassung beantragt worden ist, in die einschlägigen saatgutrechtlichen Verordnungen übernommen werden. Zur weiteren Entbürokratisierung des Saatgutanerkennungsverfahrens sind die Vorgaben für die Anerkennungsnummern zu novellieren. In der Verordnung über das Artenverzeichnis zum
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
Abschnitt 5a Inverkehrbringen von Saatgut nicht zugelassener Sorten
§ 28a Genehmigung durch das Bundessortenamt
§ 48a Übergangsvorschrift
Artikel 3 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Abschnitt 2a Inverkehrbringen von Pflanzgut nicht zugelassener Sorten
§ 22a Genehmigung durch das Bundessortenamt
§ 33a Übergangsvorschrift
Artikel 4 Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
Artikel 5 Neubekanntmachung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Grund für die Änderungsverordnung
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise
IV. Bürokratiekosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 748: Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Drucksache 398/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung
... /EG so vorgesehen ist, das Etikett des nach Saatgutrecht zertifizierten Pflanzgutes zugleich als Pflanzenpass verwendet, da im Rahmen der amtlichen Saatgutanerkennung des zertifizierten Pflanzgutes ohnehin die für die Erteilung eines Pflanzenpasses maßgeblichen Pflanzenkrankheiten Berücksichtigung finden. Es ist notwendig, zeitnah eine Regelung zu erlassen, nach der für Pflanzgut, das unter die Erhaltungssortenverordnung fällt, ein Pflanzenpass zu erwerben ist, da solches Pflanzgut nicht dem saatgutrechtlichen Anerkennungsverfahren unterliegt.
Drucksache 398/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung
... /EG so vorgesehen ist, das Etikett des nach Saatgutrecht zertifizierten Pflanzgutes zugleich als Pflanzenpass verwendet, da im Rahmen der amtlichen Saatgutanerkennung des zertifizierten Pflanzgutes ohnehin die für die Erteilung eines Pflanzenpasses maßgeblichen Pflanzenkrankheiten Berücksichtigung finden. Es ist notwendig, zeitnah eine Regelung zu erlassen, nach der für Pflanzgut, das unter die Erhaltungssortenverordnung fällt, ein Pflanzenpass zu erwerben ist, da solches Pflanzgut nicht dem saatgutrechtlichen Anerkennungsverfahren unterliegt.
Anlage Änderung und Entschließung zur Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung
A Änderung
B Entschließung
Drucksache 398/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung
... Im Rahmen des geltenden Saatgutrechts ist es schwierig, Saatgut von Pflanzensorten, die geeignet sind, einen Beitrag zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen zu leisten (Erhaltungssorten), in den Verkehr zu bringen, da die Sorten überwiegend nicht in der Lage sind, die hohen Anforderungen an die Registermerkmale (Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit) und an den Landeskulturellen Wert zu erfüllen. Zudem ist die wirtschaftliche Bedeutung von Erhaltungssorten in der Regel so gering, dass die Kosten für ein Sortenzulassungsverfahren mit dem üblichen Prüfanbau und die Kosten für die amtliche Saatgutanerkennung eine Investition in die Erhaltung solcher Sorten nicht rechtfertigen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten (Erhaltungssortenverordnung)1
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung als Erhaltungssorte
§ 3 Feststellung des Landeskulturellen Wertes
§ 4 Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte
§ 5 Anforderungen an das Saatgut
§ 6 Beschränkung des Inverkehrbringens
§ 7 Zusätzliche Region für das Inverkehrbringen von Saatgut
§ 8 Verschließung
§ 9 Kennzeichnung
Artikel 2 Änderung der Saatgutaufzeichnungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Grund für die Verordnung
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise
IV. Bürokratiekosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 775: Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten (Erhaltungssortenverordnung)
Drucksache 337/07
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
... Der Wirtschaft entstehen vernachlässigbar geringe zusätzliche Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die insoweit entstehenden Mehrkosten werden durch die Einsparungen aufgewogen, die den Unternehmen bei Nutzung der neuen Regelung dadurch entstehen, dass bei größeren Futterpflanzensaatgutpartien insgesamt weniger Einzelpartien anfallen und somit bei künftig ca. 1000 Partien je 25 Tonnen (bisher ca. 2500 Partien je 10 Tonnen) jährlich nicht unerhebliche Kosten bei den anfallenden Gebühren für die Saatgutanerkennung (statt 2500 nur noch 1000 Verfahren) eingespart werden können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
Artikel 3 Änderung der Anbaumaterialverordnung
Artikel 4 Neufassung
Artikel 5 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Grund für die Änderungsverordnung
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise
IV. Bürokratiekosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Nationaler Normenkontrollrat Anlage
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
Drucksache 75/05
Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetz es
Eine Konzentration der Saatgutanerkennung von in Deutschland derzeit 17 eigenständig
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Entwurf
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Drucksache 76/3/05
Entschließung des Bundesrates zur Deregulierung des Saatgutrechts
... Des Weiteren sieht der Bundesrat die Notwendigkeit, noch stärker als bisher länderübergreifend bei der Saatgutuntersuchung und der Pflanzguttestung zusammenzuarbeiten und zeitnah eine Konzentration der Saatgutanerkennungsstellen sowie der Saatgutprüfstellen unter Beachtung regionaler Bezüge und der Beibehaltung der Länderzuständigkeit vorzunehmen.
Drucksache 76/05
Antrag
des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Deregulierung des Saatgutrechts
... ) verschiedene Maßnahmen zur Verringerung der staatlichen Beteiligung beim Zertifizierungsverfahren von Saatgut bis zum gänzlichen Verzicht auf die Anerkennung von Zertifiziertem Saatgut (Z-Saatgut) vor. Unter den heute gegebenen Bedingungen der Saatgutproduktion ist es denkbar, völlig auf staatliche Aktivitäten in Form der Saatgutanerkennung zu verzichten bzw. alternativ die Zertifizierung auf freiwilliger Basis (bei voller Kostendeckung) zu ermöglichen. Die Abschaffung der amtlichen Z-Saatgut-Anerkennung (bei Beibehaltung der amtlichen Anerkennung für Vorstufen- und Basissaatgut) ist ein erster Schritt in diese Richtung.
Drucksache 191/05
... Die Änderung dient sprachlicher Klarstellung, da es sich bei dem in § 52 Abs. 6 geregelten Fall der Sache nach regelmäßig um zwei Fristen handelt: eine Frist, innerhalb derer das Saatgut anerkannt werden darf, sowie eine (längere) Frist, innerhalb derer das anerkannte Saatgut in den Verkehr gebracht werden darf. Die gestaffelte Länge der Fristen ist erforderlich, da ansonsten die Saatgutanerkennung kurz vor Ablauf der Anerkennungsfrist zwar rechtmäßig aber sinnlos wäre, weil das anerkannte Saatgut aufgrund Fristablaufs nicht in den Verkehr gebracht werden dürfte.
Drucksache 76/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Deregulierung des Saatgutrechts
... Des Weiteren sieht der Bundesrat die Notwendigkeit, zeitnah eine Konzentration der Saatgutanerkennungsstellen sowie der Saatgutprüfstellen unter Beachtung regionaler Bezüge vorzunehmen. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, unter Einbeziehung der Länder und der Fachverbände eine entsprechende Novellierung des Saatgutrechts schnellstmöglich zu veranlassen.
Drucksache 610/05
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Elfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
... Durch die Richtlinie 2004/117/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG hinsichtlich der amtlich überwachten Prüfungen und der Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (AB1. EU 2005 Nr. L 14 S. 18) wird die bisher bereits in den Saatgutrichtlinien vorgesehene Möglichkeit zur Einbeziehung privater Feldbestandsprüfer in das amtliche Saatgutanerkennungsverfahren auf weitere Pflanzenarten ausgeweitet und der bisher vorgegebene Umfang der Nachkontrollen durch amtliche Feldbestandsprüfer reduziert.
Drucksache 636/05
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Sechste Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
... /EG aufgeführtes Saatgut gelten die im Rahmen der amtlichen Saatgutanerkennung ausgestellten Dokumente als Pflanzenpass im Sinne des Absatzes 1, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaft dies in einem Rechtsakt auf Grund des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Sechste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
§ 4 Einfuhrverbot für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände
6. § 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
7. § 6 wird wie folgt geändert:
§ 7a Angaben bei der Einfuhr
§ 8a Genehmigter Kontrollort
§ 8b Untersuchung am genehmigten Kontrollort
§ 8c Pflichten des Einführers
§ 13 Durchfuhr
§ 13i Besondere Anforderungen an das Verbringen
Artikel 2
Artikel 3 Neubekanntmachung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Gründe
2. Kosten der öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten Kosten der Wirtschaft, Kosten für die sozialen Sicherungssysteme
4. Auswirkungen auf das Preisniveau
5. Auswirkungen auf die Umwelt
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 4
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 14
Zu Nummer 18c
Zu den Nummer n
Zu Nummer 32
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 177/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Achtzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.