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65 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"DatenschutzGrundverordnung"


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Drucksache 93/20

... Die Festlegung auf 1,20 Euro stellt mithin einen Ausgleich aus beiden Vergleichsgrößen her. Dabei sind die auch im Schornsteinfegerhandwerk gestiegenen Anforderungen und Kosten (z.B. für den Datenschutz - durch die EU-Datenschutzgrundverordnung brauchen die Schornsteinfeger als beliehener Unternehmer seit Mai 2018 einen Datenschutzbeauftragten; bei der Beauftragung eines Externen werden hier sehr schnell vierstellige Beträge erreicht) berücksichtigt.



Drucksache 164/20 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren insbesondere zu prüfen, ob in § 307 SGB V für das Außenverhältnis ein Gesamtverantwortlicher bestimmt oder eine der Gesamtschuld ähnliche gemeinsame Verantwortung aller an der Datenverarbeitung Beteiligten geregelt werden könnte, um den betroffenen Versicherten eine effektive Wahrnehmung ihrer Rechte aus der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen.



Drucksache 67/20 (Beschluss)

... Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht der Neuregelung nicht entgegen. Die mit Veröffentlichungen im Sinne der BGH-Rechtsprechung verbundene Datenverarbeitung dürfte bereits basierend auf der Öffnungsklausel des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b DSGVO in Verbindung mit § 64 Absatz 2 InsO in Verbindung mit § 9 InsO rechtmäßig sein, da sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Insolvenzgerichts - vorliegend aus § 64 Absatz 2 InsO-E in Verbindung mit § 9 InsO - erforderlich ist. Die Rechtsgrundlage erfüllt auch ihrerseits die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 3 Satz 3 und 4 DSGVO. Der Zweck der Datenverarbeitung ist insbesondere in § 9 Absatz 3 InsO festgelegt, wonach die öffentliche Bekanntmachung Zustellungsfunktion hat. Auch verfolgt sie ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel und ist zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich und verhältnismäßig: Die Vorschrift zielt ab auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz bei gleichzeitiger Vereinfachung der Verfahrensabläufe. Die Adressaten - insbesondere die häufig zahlreichen Insolvenzgläubiger - sollen in die Lage versetzt werden, ihre Rechte wahrzunehmen, wobei ihnen die Recherche wesentlich vereinfacht wird; zugleich bleibt den Insolvenzgerichten die Bescheidung einer Vielzahl von Anfragen erspart.



Drucksache 164/1/20

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren insbesondere zu prüfen, ob in § 307 SGB V für das Außenverhältnis ein Gesamtverantwortlicher bestimmt oder eine der Gesamtschuld ähnliche gemeinsame Verantwortung aller an der Datenverarbeitung Beteiligten geregelt werden könnte, um den betroffenen Versicherten eine effektive Wahrnehmung ihrer Rechte aus der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen.



Drucksache 109/20

... Die Datenethikkommission empfiehlt eine EU-Verordnung für Algorithmische Systeme und eine teilweise Stärkung der Aufsicht in den Mitgliedstaaten. Das vorgeschlagene Marktortprinzip nach dem Vorbild der Datenschutzgrundverordnung (Art. 3 Abs. 2 DSGVO) würde dazu führen, dass die Verordnung auch für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU gilt, die hier ihre Dienste anbieten. Dies stärkt die digitale Souveränität Deutschlands und der EU.



Drucksache 96/1/20

... 24. Sofern sich herausstellt, dass Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) der Realisierung der Ziele der Datenstrategie entgegenstehen, bittet der Bundesrat, zu prüfen, ob diese Hindernisse im Rahmen der Evaluierung der DGSVO abgebaut werden können. Alternativ müssten sektorspezifische Regelungen der DGSVO vorgehen.



Drucksache 87/20

... Die Neufassung des Absatzes 3 bewirkt, dass die betroffene Person in jedem Fall und ungeachtet der Pflicht zu ihrer Anhörung durch die Meldebehörde nach § 51 Absatz 2 Satz 1 BMG, ihrer eigenen Auskunftsansprüche (beispielsweise aus Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung -



Drucksache 67/20

... Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht der Neuregelung nicht entgegen. Die mit Veröffentlichungen im Sinne der BGH-Rechtsprechung verbundene Datenverarbeitung dürfte bereits basierend auf der Öffnungsklausel des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b DSGVO i.V.m. § 64 Absatz 2 InsO i.V.m. § 9 InsO rechtmäßig sein, da sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Insolvenzgerichts - vorliegend aus § 64 Absatz 2 InsO i.V.m. § 9 InsO - erforderlich ist. Die Rechtsgrundlage erfüllt auch ihrerseits die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 3 Satz 3 und 4 DSGVO. Der Zweck der Datenverarbeitung ist insbesondere in § 9 Absatz 3 InsO festgelegt, wonach die öffentliche Bekanntmachung Zustellungsfunktion hat. Auch verfolgt sie ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel und ist zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich und verhältnismäßig: Die Vorschrift zielt ab auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz bei gleichzeitiger Vereinfachung der Verfahrensabläufe. Die Adressaten - insbesondere die häufig zahlreichen Insolvenzgläubiger - sollen in die Lage versetzt werden, ihre Rechte wahrzunehmen, wobei ihnen die Recherche wesentlich vereinfacht wird; zugleich bleibt den Insolvenzgerichten die Bescheidung einer Vielzahl von Anfragen erspart.



Drucksache 7/20

... Zudem werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen im THWG an die sich aus der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergebenden Erfordernisse angepasst.



Drucksache 191/19

... Die Regelungen stehen mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, im Einklang. Die Verordnung enthält Regelungen, die - insbesondere betreffend die Verarbeitung im Bewacherregister - für den Datenschutz relevant sind und damit auch einen Bezug zur Datenschutzgrundverordnung aufweisen. Die Bestimmungen der Verordnung bewegen sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlagen zur Speicherung und Verarbeitung von Daten, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vor dem Hintergrund der Einführung des Bewacherregisters geschaffen wurden. Im Rahmen des Verordnungsverfahrens wurde die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beteiligt.



Drucksache 539/19 (Beschluss)

... 2. Dabei darf jedoch nicht aus dem Blick verloren werden, dass es sich bei Gesundheitsdaten um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 Datenschutzgrundverordnung handelt, die überaus sensibel sind. Insbesondere die laufende automatisierte Datenübertragung, etwa durch Fitness-Tracker, lässt detaillierte Rückschlüsse über einzelne Personen zu. In Kombination mit anderweitig gewonnenen Daten ermöglichen sie die Erstellung umfassender individueller Gesundheitsprofile. Wie der Europarat in seiner Empfehlung vom 27. März 2019 (Recommendation CM/Rec(2019)2) zutreffend ausgeführt hat, sollten Big Data-Anwendungen im Gesundheitssektor mit rechtlichen und technischen Maßnahmen flankiert werden, die den effektiven Schutz jedes Individuums ermöglichen.



Drucksache 539/19

... 2. Dabei darf jedoch nicht aus dem Blick verloren werden, dass es sich bei Gesundheitsdaten um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung handelt, die überaus sensibel sind. Insbesondere die laufende automatisierte Datenübertragung, etwa durch Fitness-Tracker, lässt detaillierte Rückschlüsse über einzelne Personen zu. In Kombination mit anderweitig gewonnenen Daten ermöglichen sie die Erstellung umfassender individueller Gesundheitsprofile. Wie der Europarat in seiner Empfehlung vom 27. März 2019 (Recommendation CM/Rec(2019)2) zutreffend ausgeführt hat, sollten Big Data-Anwendungen im Gesundheitssektor mit rechtlichen und technischen Maßnahmen flankiert werden, die den effektiven Schutz jedes Individuums ermöglichen.



Drucksache 339/19

... Die Erhebung, Speicherung und Verwendung durch Auswertung umfasst auch personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 Datenschutzgrundverordnung



Drucksache 489/19 (Beschluss)

... Es handelt sich um eine logische Folgeanpassung an die Neuregelung in § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a AO (vgl. zu Nummer 1b.). Hierdurch wird eine zulässige Weiterverarbeitung der nach § 30 AO geschützten Daten nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung gesetzlich normiert.



Drucksache 489/1/19

... Es handelt sich um eine logische Folgeanpassung an die Neuregelung in § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a AO (vgl. zu Nummer 1b.). Hierdurch wird eine zulässige Weiterverarbeitung der nach § 30 AO geschützten Daten nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung gesetzlich normiert.



Drucksache 90/19

... Die Regelungen stehen mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, im Einklang. Die Bewachungsverordnung enthält Regelungen, die - insbesondere betreffend die Verarbeitung im Bewacherregister - für den Datenschutz relevant sind und damit auch einen Bezug zur Datenschutzgrundverordnung aufweisen. Die Bestimmungen der Bewachungsverordnung bewegen sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlagen zur Speicherung und Verarbeitung von Daten, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vor dem Hintergrund der Einführung des Bewacherregisters geschaffen wurden. Im Rahmen des Verordnungsverfahrens wurde die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beteiligt.



Drucksache 144/1/19

... ‚Entschließung des Bundesrates zur Datenschutzgrundverordnung und weiteren datenschutzrechtlichen Bestimmungen



Drucksache 584/19

... Zur Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Datenschutzgrundverordnung ist in Absatz 4 eine Zweckbestimmung der Vorlagepflicht aufgenommen worden.



Drucksache 54/1/19

... 3. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum 2. DAVG das AZR und die gesetzlichen Grundlagen so fortzuentwickeln, dass Bund, Länder und Kommunen die erforderlichen Integrationsprozesse besser abbilden und koordinieren können. Den für Integration zuständigen kommunalen Behörden kommt dabei neben dem BAMF eine besondere Bedeutung zu. Zielrichtung sollte dabei in der weiteren Perspektive sein, das AZR unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben, besonders infolge der Datenschutzgrundverordnung, als "Integrations-Datenbank" zu implementieren. Mit dem vorgesehenen Ausbau des AZR zu einem Kerndatensystem und der damit einhergehenden massiven, digital gestützten Vernetzung eines erweiterten Kreises von Institutionen - im Bereich der Erstregistrierung, der Informationsbereitstellung für Behörden, der Sicherheitsüberprüfung sowie der Asylverfahren - sind in gesetzlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht die Voraussetzungen für solch eine Datenbank bereits weitgehend erfüllt.



Drucksache 430/18 (Beschluss)

... Die durch den vorliegenden Gesetzentwurf geplante Anpassung des IHKG an die Datenschutzgrundverordnung enthält bislang keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Industrie- und Handelskammern, die es ihnen erlauben würden, ihrer Pflicht zur Datenverarbeitung sowie ihrer Pflicht zur Wirtschaftlichkeit ordnungsgemäß nachzukommen.



Drucksache 122/18

... Abschluss eines Mietvertrages über Räumlichkeiten für Personal zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DGSVO).



Drucksache 206/18

... Die Pflicht zur Löschung, sobald die Daten nicht mehr benötigt werden, ergibt sich bereits aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung, da mit der fehlenden Erforderlichkeit die Verarbeitungsbefugnis entfällt. Mit der vorliegenden Löschungs-frist soll sichergestellt werden, dass die Daten jedenfalls nach zwei Jahren gelöscht werden, auch wenn der Zweck der Daten noch nicht erfüllt sein sollte.



Drucksache 173/18

... des Europäischen Parlaments und des Rates60 erfolgen. Besondere Beachtung sollte dabei den für die Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden Grundsätzen geschenkt werden, die in Artikel 5 der Datenschutzgrundverordnung, Artikel 4 der Richtlinie (EU) Nr.



Drucksache 430/1/18

... Die durch den vorliegenden Gesetzentwurf geplante Anpassung des IHKG an die Datenschutzgrundverordnung enthält bislang keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Industrie- und Handelskammern, die es ihnen erlauben würden, ihrer Pflicht zur Datenverarbeitung sowie ihrer Pflicht zur Wirtschaftlichkeit ordnungsgemäß nachzukommen.



Drucksache 69/17 (Beschluss)

... Jedes Fahrzeug sollte hinsichtlich Stärke und Umfang der Datensicherheitsmaßnahmen durch eine standardisierte Grafik gekennzeichnet sein, um so auf leicht verständliche Weise über die Intensität der Datenerhebung, -übermittlung und -verarbeitung zu informieren. Zudem sollten die Fahrzeugdaten nach Fahrerinnen und Fahrern getrennt und verschlüsselt gespeichert werden können. Die Art der Aufzeichnung sowie Übermittlung muss jederzeit für die Nutzerinnen und Nutzer transparent gestaltet werden. Die Bundesregierung sollte hier prüfen, inwieweit sie von der ihr nach Artikel 12 Nummer 8 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingeräumten Befugnis Gebrauch machen kann, standardisierte Bildsymbole zu entwickeln und Verfahren für deren Bereitstellung zu erlassen.



Drucksache 450/1/17

... eine umfassende und frühzeitige Beteiligung der Länder geboten ist, da die Regelungen unmittelbare Auswirkungen auf die Tätigkeit der Landes- und kommunalen Behörden haben. Diese Beteiligung ist unterblieben. Mit der Entschließung bekräftigt der Bundesrat seine Haltung zur Frage der Länderbeteiligung im Anpassungsprozess des bereichsspezifischen Datenschutzrechts an die EU-Datenschutzgrundverordnung.



Drucksache 375/1/17

... wie auch der Datenschutzgrundverordnung erläutert zur Frage der Identifizierbarkeit, dass alle Mittel berücksichtigt werden sollten, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, wie beispielsweise das Aussondern. Bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, sollten alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Die Grundsätze des Datenschutzes sollten daher nicht für anonyme Informationen gelten, das heißt für Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann. Gerade der oft betonte hohe Schutzbedarf der betroffenen Personen und ihrer Daten führt hier nicht zu einer lediglich niedrigen Schwelle, bei deren Erreichen schon von anonymen Daten ausgegangen werden kann. Ob die laut Begründungstext vorgesehene Einschränkung, dass "eine Übermittlung der Daten nur dann möglich [ist], wenn sie nicht differenzierter als auf Ebene der Kreise oder der kreisfreien Städte oder im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene aufbereitet sind" ausreicht, um eine solche Personenbeziehbarkeit hinreichend auszuschließen, ist zweifelhaft (Stichwort zum Beispiel: exotische Staatsangehörigkeit).



Drucksache 183/17

... Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in das deutsche Recht und die Anpassungen der deutschen Registergesetze an die seit dem 25. Mai 2016 anwendbare Datenschutzgrundverordnung 2016/679 gehen nicht über eine 1:1-Umsetzung hinaus.



Drucksache 110/17 (Beschluss)

... Mit der vorgeschlagenen Veränderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 BDSG-E wird der Verstoß gegen die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung verhindert.



Drucksache 69/1/17

... Jedes Fahrzeug sollte hinsichtlich Stärke und Umfang der Datensicherheitsmaßnahmen durch eine standardisierte Grafik gekennzeichnet sein, um so auf leicht verständliche Weise über die Intensität der Datenerhebung, -übermittlung und -verarbeitung zu informieren. Zudem sollten die Fahrzeugdaten nach Fahrerinnen und Fahrern getrennt und verschlüsselt gespeichert werden können. Die Art der Aufzeichnung sowie Übermittlung muss jederzeit für die Nutzerinnen und Nutzer transparent gestaltet werden. Die Bundesregierung sollte hier prüfen, inwieweit sie von der ihr nach Artikel 12 Nummer 8 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingeräumten Befugnis Gebrauch machen kann, standardisierte Bildsymbole zu entwickeln und Verfahren für deren Bereitstellung zu erlassen.



Drucksache 450/17 (Beschluss)

... eine umfassende und frühzeitige Beteiligung der Länder geboten ist, da die Regelungen unmittelbare Auswirkungen auf die Tätigkeit der Landes- und kommunalen Behörden haben. Diese Beteiligung ist unterblieben. Mit der Entschließung bekräftigt der Bundesrat seine Haltung zur Frage der Länderbeteiligung im Anpassungsprozess des bereichsspezifischen Datenschutzrechts an die EU-Datenschutzgrundverordnung.



Drucksache 290/16

... Zunächst fällt unmittelbar auf, dass Europa mit 28 verschiedenen Regelwerken für Online-Plattformen in einem Binnenmarkt nicht in den Genuss sämtlicher Vorteile der Plattformwirtschaft kommen und das Wachstum europäischer Plattform-Startups anregen kann. Unterschiedliche nationale oder sogar lokale Vorschriften für Online-Plattformen führen zu Rechtsunsicherheit bei Wirtschaftsakteuren, schränken die Verfügbarkeit digitaler Dienste ein und stiften Verwirrung bei Verbrauchern und Unternehmen. Harmonisierte Vorschriften auf EU-Ebene wie die vor kurzem angenommene DatenschutzGrundverordnung15 und die Richtlinie über die Netz- und Informationssicherheit16 sind daher wichtig zur Förderung des Wachstums und der schnellen Ausweitung innovativer Plattformen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 290/16




1. Einleitung

2. ZUNEHMENDE Bedeutung von ONLINE-PLATTFORMEN in der Digitalen Wirtschaft

3. Schaffung GEEIGNETER AUSGANGSBEDINGUNGEN für Einrichtung, FESTIGUNG und Wachstum NEUER ONLINE-PLATTFORMEN

4. EIN AUSGEWOGENER REGELUNGSRAHMEN für ONLINE-PLATTFORMEN IM Digitalen Binnenmarkt

5. Umsetzung der wichtigsten Grundsätze für die Entwicklung von PLATTFORMEN in der EU

i Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen für vergleichbare digitale Dienste

ii Verantwortungsvolles Management von Online-Plattformen

iii Vertrauensbildung, Förderung von Transparenz und Gewährleistung von Fairness

- Aufklärung der Bürger und Verbraucher und Stärkung ihrer Position

- Gewährleistung eines gerechten und innovationsfreundlichen Unternehmensumfelds

iv Erhalt diskriminierungsfreier, offener Märkte zur Förderung einer datengesteuerten Wirtschaft

6. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 316/16

... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (DatenschutzGrundverordnung)14 ersetzt, die ab dem 25. Mai 2018 gilt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 316/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags Kompetenzen spielen eine wichtige Rolle

Grundfertigkeiten und Bildungsniveau in Europa

Neue Herausforderungen

Hindernisse bei der Steigerung des Kompetenzniveaus

5 Ziele

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Detaillierte Erläuterung der einzelnen Bestimmungen Nummern 1 und 2:

Nummer n

Nummer n

Nummer 9

Nummer 11

Nummer n

Nummer n

Vorschlag

EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten:

Bewertung der Kompetenzen

EIN MASSGESCHNEIDERTES und FLEXIBLES LERNANGEBOT

Validierung und Anerkennung

Koordinierung und Partnerschaft

Sensibilisierungs -, Orientierungs- und Unterstützungsmaßnahmen

Monitoring und Evaluierung

EMPFIEHLT der Kommission,


 
 
 


Drucksache 171/16

... Insoweit besteht auf Bundesebene ein aktueller gesetzgeberischer Handlungsbedarf, dem bereits vor dem Prozess der Anpassung des Datenschutzrechts an die Datenschutzgrundverordnung nachzukommen ist. Denn ob in Deutschland bereits ein entsprechendes Klagerecht der Aufsichtsbehörden im Sinne des Urteils des EuGH existiert, ist unsicher. In Betracht käme allenfalls eine Feststellungsklage nach § 43



Drucksache 171/16 (Beschluss)

... Insoweit besteht auf Bundesebene ein aktueller gesetzgeberischer Handlungsbedarf, dem bereits vor dem Prozess der Anpassung des Datenschutzrechts an die Datenschutzgrundverordnung nachzukommen ist. Denn ob in Deutschland bereits ein entsprechendes Klagerecht der Aufsichtsbehörden im Sinne des Urteils des EuGH existiert, ist unsicher. In Betracht käme allenfalls eine Feststellungsklage nach § 43



Drucksache 55/15 (Beschluss)

... Der Bundesrat weist darauf hin, dass es zur wirksamen Begrenzung der in der Begründung des Gesetzentwurfs beschriebenen Gefahren für die Persönlichkeitsrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern der Einschränkung des Umfangs der unternehmerischen Datennutzung bedarf. Ungeachtet der nun in Rede stehenden nationalen Regelungen wird der Bereich des Datenschutzes zukünftig maßgeblich durch die Europäische Datenschutzgrundverordnung bestimmt werden.



Drucksache 617/15 (Beschluss)

... 19. Mit der Zunahme der Digitalisierung wird bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Verbraucherinnen und Verbrauchern vermehrt auf vereinfachte Methoden der Datenerhebung in der digitalen Welt zurückgegriffen. Gleichzeitig werden immer komplexere Verfahren in Form von Algorithmen zur Beurteilung der Verbraucherinnen und Verbraucher verwendet. Ungeachtet der Regelungen in der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung betont der Bundesrat, dass bei einer Bonitätsbewertung die Verwendung von Daten, die an die Anschrift der Betroffenen oder dessen Wohnumfeld (sogenanntes Geoscoring) anknüpfen, und von verbraucherbezogenen Daten aus sozialen Netzwerken verboten werden sollte, um eine aus Verbrauchersicht als unsachgemäß und diskriminierend empfundene Berechnung von Score-Werten wirksam zu unterbinden. Es sind hohe Anforderungen an die Wissenschaftlichkeit und Prognosegenauigkeit von Scoring-Verfahren zu stellen. Er setzt sich für ein hohes Schutzniveau für Verbraucherinnen und Verbraucher ein und fordert eine umfassende Transparenz und Auskunftspflicht über die durchgeführten Scoring-Verfahren gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern.



Drucksache 617/1/15

... 25. Mit der Zunahme der Digitalisierung wird bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Verbraucherinnen und Verbrauchern vermehrt auf vereinfachte Methoden der Datenerhebung in der digitalen Welt zurückgegriffen. Gleichzeitig werden immer komplexere Verfahren in Form von Algorithmen zur Beurteilung der Verbraucherinnen und Verbraucher verwendet. Ungeachtet der Regelungen in der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung betont der Bundesrat, dass bei einer Bonitätsbewertung die Verwendung von Daten, die an die Anschrift der Betroffenen oder dessen Wohnumfeld (sogenanntes Geoscoring) anknüpfen, und von verbraucherbezogenen Daten aus sozialen Netzwerken verboten werden sollte, um eine aus Verbrauchersicht als unsachgemäß und diskriminierend empfundene Berechnung von Score-Werten wirksam zu unterbinden. Es sind hohe Anforderungen an die Wissenschaftlichkeit und Prognosegenauigkeit von Scoring-Verfahren zu stellen. Der Bundesrat setzt sich für ein hohes Schutzniveau für Verbraucherinnen und Verbraucher ein und fordert eine umfassende Transparenz und Auskunftspflicht über die durchgeführten Scoring-Verfahren gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern.



Drucksache 632/15 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat stellt fest, dass sich die beteiligten Gesetzgebungsorgane der EU am 15. Dezember 2015 im Rahmen der Trilog-Verhandlungen auf eine gemeinsame Fassung der Datenschutzgrundverordnung geeinigt haben und diese im Anschluss hieran am 17. Dezember 2015 die Billigung durch den LIBE-Ausschuss des Europäischen Parlaments erfahren hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die Datenschutzgrundverordnung mit dem nunmehr feststehenden Inhalt noch im Laufe des vorliegenden Gesetzgebungsverfahrens in Kraft treten wird.



Drucksache 632/1/15

... a) Der Bundesrat stellt fest, dass sich die beteiligten Gesetzgebungsorgane der EU am 15. Dezember 2015 im Rahmen der Trilog-Verhandlungen auf eine gemeinsame Fassung der Datenschutzgrundverordnung geeinigt haben und diese im Anschluss hieran am 17. Dezember 2015 die Billigung durch den LIBE-Ausschuss des Europäischen Parlaments erfahren hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die Datenschutzgrundverordnung mit dem nunmehr feststehenden Inhalt noch im Laufe des vorliegenden Gesetzgebungsverfahrens in Kraft treten wird.



Drucksache 55/1/15

... Dem stehen auch die aktuellen Beratungen zur Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutzgrundverordnung) nicht entgegen. Ähnlich wie bei der im Gesetzentwurf vorgesehenen Einführung des Verbandsklagerechts könnte der deutsche Gesetzgeber hier eine Vorreiterrolle übernehmen und seine Vorstellungen zu einem umfassenden Koppelungsverbot in die Beratungen zu dem Vorschlag für eine Europäische Datenschutzgrundverordnung einbringen.



Drucksache 123/14 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat hat in seinen Stellungnahmen vom 30. März 2012 zentrale Nachbesserungserfordernisse beim Vorschlag für eine Datenschutzgrundverordnung wie auch beim Vorschlag einer Richtlinie für den Datenschutz bei Polizei und Justizbehörden aufgezeigt (vgl. BR-Drucksachen 52/12(B) und 52/12(B)(2), BR-Drucksachen 51/12(B) und 51/12(B)(2)). Diese Forderungen, insbesondere das Kernanliegen zur Gewährleistung ausreichender Spielräume für nationale Datenschutzregelungen im öffentlichen Bereich, gelten fort.



Drucksache 123/2/14

... Der Bundesrat hat in seinen Stellungnahmen vom 30. März 2012 zentrale Nachbesserungserfordernisse beim Vorschlag für eine Datenschutzgrundverordnung wie auch beim Vorschlag einer Richtlinie für den Datenschutz bei Polizei und Justizbehörden aufgezeigt (vgl. BR-Drucksachen 52/12(B) und(B)(2), BR-Drucksachen 51/12(B) und(B)(2)). Diese Forderungen, insbesondere das Kernanliegen zur Gewährleistung ausreichender Spielräume für nationale Datenschutzregelungen im öffentlichen Bereich, gelten fort.



Drucksache 550/14

... es in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 eine besondere rechtliche Stellung innehaben, auf Grund derer diese den Verfassungsauftrag des Datenschutzes im Rahmen ihrer Autonomie selbst verwirklichen. Die unterschiedslose Geltung einer EU-DatenschutzGrundverordnung auch für Kirchen und kirchliche Vereinigungen, wie sie nach aktuellem Verhandlungsstand angedacht ist, würde im Ergebnis bedeuten, den Kirchen undifferenziert Datenschutzregelungen aufzuerlegen, und damit auch unantastbare Kernbereiche kirchlichen Wirkens wie die Sakramentsverwaltung berühren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 550/14




Zum Verfahrensstand

Zur Sicherung des Fortbestands des nationalen Datenschutzrechts im öffentlichen Bereich

Zur Sicherung des Fortbestands des nationalen Datenschutzrechts in besonderen Bereichen

Zur Ausgestaltung der datenschutzaufsichtlichen Zuständigkeiten

Zu weiteren Einzelfragen

Zur Übergangsregelung

Zum weiteren Verfahren


 
 
 


Drucksache 92/13 (Beschluss)

... /EG oder in Artikel 46 des Vorschlags zu einer EU-Datenschutzgrundverordnung vom 25. Januar 2012, (COM (2011) 11 final). In den genannten Beispielen wird der Vollzug nicht auf "eine Behörde", sondern auf "eine oder mehrere Behörden" übertragen. Weitergehend heißt es im Erwägungsgrund 92 und in Artikel 46 Absatz 1 des Entwurfs der Datenschutz-Grundverordnung ausdrücklich, dass "die neue Verordnung ( ... ) den föderalen Staaten bessere Gestaltungsmöglichkeiten" einräumen soll. Zur besseren Vereinbarkeit des Vorschlags mit dem Subsidiaritätsprinzip erscheint es aus Sicht des Bundesrates erforderlich, die Artikel 6 und 7 des Richtlinienvorschlags in föderalismusoffener Weise neu zu fassen. Als Orientierungshilfe kann der Entwurf zu Artikel 46 Absatz 1 der EU-Datenschutzgrundverordnung dienen, der an die Besonderheiten der Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der NIS anzupassen wäre.



Drucksache 92/1/13

... /EG oder in Artikel 46 des Vorschlags zu einer EU-Datenschutzgrundverordnung vom 25. Januar 2012, (COM (2011) 11 final). In den genannten Beispielen wird der Vollzug nicht auf "eine Behörde", sondern auf "eine oder mehrere Behörden" übertragen. Weitergehend heißt es im Erwägungsgrund 92 und in Artikel 46 Absatz 1 des Entwurfs der Datenschutz-Grundverordnung ausdrücklich, dass "die neue Verordnung (...) den föderalen Staaten bessere Gestaltungsmöglichkeiten" einräumen soll.



Drucksache 52/1/12

... zu verwirklichen wäre, nicht aber durch drei Rechtsakte unterschiedlicher Bindungswirkung für die Mitgliedstaaten - die beabsichtigte Datenschutzgrundverordnung und die vorgeschlagene Richtlinie zum Datenschutz bei Polizei und Justiz sowie die bestehende Richtlinie



Drucksache 52/12 (Beschluss)

... zu verwirklichen wäre, nicht aber durch drei Rechtsakte unterschiedlicher Bindungswirkung für die Mitgliedstaaten - die beabsichtigte Datenschutzgrundverordnung und die vorgeschlagene Richtlinie zum Datenschutz bei Polizei und Justiz sowie die bestehende Richtlinie



Drucksache 110/17 PDF-Dokument



Drucksache 110/1/17(neu) PDF-Dokument



Drucksache 122/18(zu) PDF-Dokument



Drucksache 145/17 PDF-Dokument



Drucksache 157/17 PDF-Dokument



Drucksache 167/20 PDF-Dokument



Drucksache 234/16 PDF-Dokument



Drucksache 263/17 PDF-Dokument



Drucksache 266/17 PDF-Dokument



Drucksache 356/19 (Beschluss) PDF-Dokument



Drucksache 356/1/19 PDF-Dokument



Drucksache 431/16 PDF-Dokument



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.