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8 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Entgeltbefreiung"


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Drucksache 129/15 (Beschluss)

... In § 118 ist zwischen diversen Übergangsbestimmungen auch die Netzentgeltbefreiung für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie geregelt. Die Änderungen unter Buchstabe a adressieren die Netzentgeltbefreiung für Speicheranlagen in § 118 Absatz 6 EnWG. Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Übergangsregelung in § 118 Absatz 16 und 17 bleibt von der vorgeschlagenen Änderung unberührt (vgl. Buchstabe b).



Drucksache 129/1/15

... In § 118 ist zwischen diversen Übergangsbestimmungen auch die Netzentgeltbefreiung für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie geregelt. [Die Änderungen unter Buchstabe a adressieren die Netzentgeltbefreiung für Speicheranlagen in § 118 Absatz 6 EnWG.] Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Übergangsregelung in § 118 Absatz 16 und 17 bleibt von der vorgeschlagenen Änderung unberührt (vgl. Buchstabe b).



Drucksache 447/5/13

... 4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf sicherzustellen, dass eindeutige und sachgerechte Kriterien zur Bemessung der Höhe der Netzentgeltbefreiung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3



Drucksache 520/12

... Buchstabe a enthält eine klarstellende Änderung, die im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 übersehen wurde. Mit der Änderung des § 118 Absatz 6 wird klargestellt, dass die hier geregelte Netzentgeltbefreiung für den gesamten letztverbrauchten Strombezug für die Speicherung (einschließlich Speicherverluste) gelten soll und nicht durch die Höhe des wieder ausgespeicherten Stroms limitiert ist.



Drucksache 740/12 (Beschluss)

... Der Bundesrat hält die "praxisnähere Ausgestaltung für eine Netzentgeltbefreiung", insbesondere für die derzeit 30 Pumpspeicherwerke, jedoch für nicht weitgehend genug. Es besteht die Gefahr, dass sich die Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen nur unzureichend verändert. Anreize zur Modernisierung sowie zum Bau neuer Anlagen sieht der Bundesrat nicht im erforderlichen Maße. Der Bundesrat hält es daher für fraglich, ob Speicherbetreiber auf dieser Grundlage ihren Beitrag zur erfolgreichen Umsetzung der Energiewende leisten können.



Drucksache 740/3/12

... Der Bundesrat hält die "praxisnähere Ausgestaltung für eine Netzentgeltbefreiung", insbesondere für die derzeit 30 Pumpspeicherwerke, jedoch für nicht weitgehend genug. Es besteht die Gefahr, dass sich die Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen nur unzureichend verändert. Anreize zur Modernisierung sowie zum Bau neuer Anlagen sieht der Bundesrat nicht im erforderlichen Maße. Der Bundesrat hält es daher für fraglich, ob Speicherbetreiber auf dieser Grundlage ihren Beitrag zur erfolgreichen Umsetzung der Energiewende leisten können.



Drucksache 766/07

... ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl I S. 2169). Danach kann das Bundesministerium für Gesundheit das Nähere zur Art, Erhebung, Darstellungsweise und Bereitstellung der Angaben für das Register über Einrichtungen, die Blutstammzellzubereitungen herstellen und in den Verkehr bringen oder einführen, verordnen. Das schließt eine Regelung zur Entgeltbefreiung ein. Die Regelung zur Errichtung des Registers in § 9 Abs. 2 TFG setzt die entsprechende Forderung in Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 766/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Art des Registers

§ 2
Inhalt des Registers

§ 3
Übermittlung der Angaben an die Registerbehörde

§ 4
Übermittlung der Angaben durch die Registerbehörde

§ 5
Datensicherheit

§ 6
Löschung der Angaben

§ 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7


 
 
 


Drucksache 385/07

... einschließlich Entgeltbefreiungen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 385/07




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Transplantationsgesetzes

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

2. Vor Abschnitt 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

3. Die Überschrift des Abschnitts 1 wird wie folgt gefasst:

4. § 1 wird wie folgt gefasst:

5. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

6. § 2 wird wie folgt geändert:

7. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt gefasst:

8. § 3 wird wie folgt geändert:

9. § 4 wird wie folgt geändert:

10. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

11. § 5 wird wie folgt geändert:

12. § 6 wird wie folgt geändert:

13. § 7 wird wie folgt gefasst:

14. Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

15. § 8 wird wie folgt geändert:

16. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a bis 8c eingefügt:

17. Dem Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt 3a vorangestellt:

18. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt gefasst:

19. § 9 wird wie folgt geändert:

20. § 10 wird wie folgt geändert:

21. § 11 wird wie folgt geändert:

22. § 12 wird wie folgt geändert:

23. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt gefasst:

24. § 13 wird wie folgt geändert:

25. Nach § 13 werden folgende §§ 13a bis 13c eingefügt:

26. § 14 wird wie folgt geändert:

27. § 15 wird wie folgt gefasst:

28. Vor § 16 wird folgende Überschrift eingefügt:

29. § 16 wird wie folgt geändert:

30. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

30a. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt:

31. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt gefasst:

32. § 17 wird wie folgt geändert:

33. Die Überschrift des Abschnitts 7 wird wie folgt gefasst:

34. § 18 wird wie folgt geändert:

35. § 19 wird wie folgt geändert:

36. § 20 wird wie folgt gefasst:

37. Die Überschrift des Abschnitts 8 wird wie folgt gefasst:

38. Die §§ 21 bis 23 werden wie folgt gefasst:

Artikel 2
Änderung des Arzneimittelgesetzes

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 2 Abs. 3 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

3. § 4 wird wie folgt geändert:

4. § 4a wird wie folgt geändert:

5. Dem § 10 Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt:

6. § 13 wird wie folgt geändert:

7. § 14 wird wie folgt geändert:

8. § 15 wird wie folgt geändert:

9. In § 16 werden nach dem Wort beauftragten die Wörter oder des anderen eingefügt.

10. entfallen

11. entfallen

11a. Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt:

11b. Nach § 20b wird folgender § 20c eingefügt:

12. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1c wird folgende Nummer 1d eingefügt:

12a. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

13. entfallen

14. In § 25 Abs. 8 Satz 1 wird nach dem Wort Blutzubereitungen, das Wort ;,Gewebezubereitungen, eingefügt.

14a. § 33 wird wie folgt geändert:

15. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort Stoffe die Wörter sowie für Gewebe eingefügt.

16. § 63b wird wie folgt geändert:

17. Nach § 63b wird folgender § 63c eingefügt:

18. § 64 wird wie folgt geändert:

19. In § 65 Abs. 1 Satz 1

19a. Dem § 72 wird folgender Absatz 3 angefügt:

19b. Dem § 72a wird folgender Absatz 4 angefügt:

19c. Nach § 72a wird folgender § 72b eingefügt:

19d. § 96 wird wie folgt geändert:

20. § 97 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

21. Folgender Vierzehnter Unterabschnitt wird angefügt:

Artikel 3
Änderung des Transfusionsgesetzes

1. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

2. § 5 wird wie folgt geändert:

2a. In § 7 Abs. 2 wird das Wort approbierten gestrichen.

2b. § 8 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

2c. In .§ 9 Abs. 3 Satz 1

3. In § 11a

4. § 12 wird wie folgt gefasst:

4a. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

4b. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

5. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

6. Dem § 28 wird folgender Satz angefügt:

7. In § 32 Abs. 2

Artikel 4
Änderung der Apothekenbetriebsordnung

Artikel 5
Änderung der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe

Artikel 6
Änderung anderer Rechtsvorschriften

Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 7a
Erfahrungsbericht der Bundesregierung

Artikel 8
Inkrafttreten


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.