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"Hafenauffanganlagenrichtlinie"
Drucksache 12/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59 /EG
/EG und zur Änderung der Richtlinien 2009/16 /EG
/EG und 2010/65 /EU
/EU - COM(2018) 33 final
... II, die im Entladehafen abgegeben werden müssen. Der Richtlinienvorschlag sieht hingegen vor, dass alle Abfälle im jeweiligen Anlaufhafen abgegeben werden müssen, wenn die Lagerkapazität an Bord als nicht ausreichend eingeschätzt wird. Wird in einem derartigen Fall die Entsorgung angeordnet, erfolgt diese Anordnung nicht im Rahmen der Durchführung des MARPOL-Übereinkommens (da hier keine Abgabepflicht in einem bestimmten Hafen besteht), sondern im Rahmen der Durchführung der vorgeschlagenen Hafenauffanganlagenrichtlinie. Das bedeutet, dass die deutsche Vorschrift zur Umsetzung dieser Richtlinie die Dienststelle Schiffsicherheit ermächtigen müsste, diese Anordnungen zu erteilen. Dies ist dann problematisch, wenn diese Richtlinie wie bisher durch landesrechtliche Regelungen umgesetzt wird.
Drucksache 12/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59 /EG
/EG und zur Änderung der Richtlinien 2009/16 /EG
/EG und 2010/65 /EU
/EU - COM(2018) 33 final
... II, die im Entladehafen abgegeben werden müssen. Der Richtlinienvorschlag sieht hingegen vor, dass alle Abfälle im jeweiligen Anlaufhafen abgegeben werden müssen, wenn die Lagerkapazität an Bord als nicht ausreichend eingeschätzt wird. Wird in einem derartigen Fall die Entsorgung angeordnet, erfolgt diese Anordnung nicht im Rahmen der Durchführung des MARPOL-Übereinkommens (da hier keine Abgabepflicht in einem bestimmten Hafen besteht), sondern im Rahmen der Durchführung der vorgeschlagenen Hafenauffanganlagenrichtlinie. Das bedeutet, dass die deutsche Vorschrift zur Umsetzung dieser Richtlinie die Dienststelle Schiffsicherheit ermächtigen müsste, diese Anordnungen zu erteilen. Dies ist dann problematisch, wenn diese Richtlinie wie bisher durch landesrechtliche Regelungen umgesetzt wird.
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