[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

36 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Körpergewicht"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 86/20

... Erhebliche Unterschiede in den durch die Versicherten zu leistenden Eigenanteilen bei Leistungen der außerklinischen Intensivpflege im ambulanten Bereich einerseits und im stationären Bereich andererseits führen überdies zu Fehlanreizen in der Leistungsinanspruchnahme. Die ambulante Versorgung, insbesondere in der eigenen Häuslichkeit der Versicherten, erfordert wesentlich größere personelle und finanzielle Ressourcen als die Versorgung in vollstationären Einrichtungen. In zunehmender Häufigkeit haben Versicherte zudem Schwierigkeiten, einen Pflegedienst zu finden, dem die erforderlichen Kapazitäten für die sehr personalintensive und pflegerisch anspruchsvolle Leistung zur Verfügung stehen. Zugleich gibt es keine Belege dafür, dass die medizinische und pflegerische Versorgungsqualität im stationären Bereich geringer ist als in der eigenen Häuslichkeit der Versicherten. Hingegen zeigen auch die Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes in ambulanten Pflegediensten, die Versicherte mit Intensivpflegebedarf in ihrer eigenen Häuslichkeit oder in organisierten Wohneinheiten versorgen, Optimierungsbedarf in der Versorgungsqualität auf. So hat beispielsweise eine Überprüfung von insgesamt 905 ambulanten Pflegediensten, die mindestens einen Versicherten Rundumdie-Uhr, d.h. mit spezieller Krankenbeobachtung versorgen, u.a. ergeben, dass bei 20 Prozent der Personen, bei denen durch einen ambulanten Pflegedienst die spezielle Krankenbeobachtung durchgeführt wurde, die Versorgung nicht sachgerecht war (z.B. waren Schwellenwerte von Vitalparametern nicht dokumentiert, bei denen behandlungspflegerische Interventionen erfolgen müssen, Alarmgrenzen für die transcutane Sauerstoffsättigungsmessung waren nicht korrekt eingestellt, Verlaufskontrollen hinsichtlich Bewusstseinszustand, Beobachtung auf Ödeme, Schlafqualität, Atemgasbefeuchtung, Körpergewicht, Muskulatur, Bilanzierung wurden nicht durchgeführt). Auch aus der Presseberichterstattung liegen verschiedene Hinweise darauf vor, dass gerade in der ambulanten Intensivpflege in der eigenen Häuslichkeit in manchen Fällen nicht ausreichend qualifiziertes Personal eingesetzt wird. (bspw. Ärzteblatt vom 14. Mai 2019:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 86/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund, Länder und Gemeinden

2. Gesetzliche Krankenversicherung

3. Soziale Pflegeversicherung

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 37c
Außerklinische Intensivpflege

§ 111b
Landesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung

§ 132j
Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden

Gesetzliche Krankenversicherung

Soziale Pflegeversicherung

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Demografische Aspekte

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe bbaa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe bbaa

Zu Doppelbuchstabe bbbb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 17

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 587/1/19

... /EG /EG über die Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, nach der die Liegefläche "bequem" sein muss. Der Begriff "bequem" ist auslegungsbedürftig. Auch sind von Kälbern gut angenommene Gummibodenbeläge nicht eindeutig als "weich" zu bezeichnen. Um den Bedürfnissen von Kälbern an die Beschaffenheit der Liegefläche nachzukommen, soll die hierfür erforderliche physikalische Eigenschaft des Bodenbelags konkreter genannt werden. Die Bodenoberfläche muss weich oder elastisch verformbar sein, das heißt entsprechend dem Körpergewicht des Tieres nachgeben. Dies ist z.B. durch entsprechend nachgiebige, elastische Gummibodenbeläge oder unter Berücksichtigung der Funktionsweise des Entmistungsverfahrens durch eine weiche Einstreu möglich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 587/1/19




1. Hauptempfehlung zu Ziffer 24

Zu Artikel 1

Abschnitt 6a
Anforderungen an das Halten von Junghennen

§ 37a
Anwendungsbereich

§ 37b
Sachkunde

§ 37c
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen

§ 37d
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen

§ 37e
Überwachung, Fütterung und Pflege von Junghennen

§ 37f
Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen

Abschnitt 6b
Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren

§ 37g
Anwendungsbereich

§ 37h
Sachkunde

§ 37i
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner-Elterntiere

§ 37j
Besondere Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren

2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Inhaltsübersicht , Nummer 01a - neu - § 2 Nummer 3a - neu - , Nummer 01b - neu - Überschrift Abschnitt 2 , Nummer 01c - neu - § 11a - neu - , Nummer 9 § 45 Absatz 2b - neu -

§ 11a
Anbindehaltung von Rindern

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 1

Zu Nummer n

3. Hauptempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 1 Nummer 01

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3

Zu Artikel 1 Nummer 01

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 13 Absatz 6 Satz 2 - neu -

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 13a Absatz 1 Satz 2

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Absatz 4 Satz 1

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 24 Absatz 4 Satz 1a - neu -

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 24 Absatz 5 Satz 1

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 26 Absatz 1 Satz 2

11. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - § 26 Absatz 2 Satz 2a - neu -

12. Hauptempfehlung zu Ziffer 13*

Zu Artikel 1 Nummer 6

13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 12

Zu Artikel 1 Nummer 6

14. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 30 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 , Buchstabe b § 30 Absatz 2a Satz 3 , Buchstabe c § 30 Absatz 3 Satz 3

15. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 30 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2

16. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 30 Absatz 02a - neu - , Buchstabe e § 30 Absatz 8

17. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 30 Absatz 2a Satz 2

18. Hauptempfehlung zu Ziffer 19*

Zu Artikel 1 Nummer 9

19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18

Zu Artikel 1 Nummer 9

20. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 45 Absatz 11a Satz 1 Nummer 2

21. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 45 Absatz 11a Satz 3

24. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1


 
 
 


Drucksache 221/17

... Bei Cumarin wird nach Aussage des BfR der von der European Food Safety Authority (EFSA) abgeleitete tolerierbare tägliche Aufnahmewert (TDI-Wert) von 0,1 mg pro kg Körpergewicht bereits durch die Aufnahme über die Nahrung oder andere Expositionswege überschritten. Durch die mögliche Verwendung in der Flüssigkeit von elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern würde ein zusätzlicher Expositionsweg entstehen, der die gesundheitlichen Risiken in Bezug auf die Gesamtexposition erhöht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 221/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Tabakerzeugnisverordnung

Anlage 1
Verbotene Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen

Zu § 4

Anlage 2
Verbotene Inhaltsstoffe in elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern

Zu § 28

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Nummer 1

Buchstabe a

Buchstabe b

Buchstabe c

Buchstabe d

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 6

Nummer 1

Nummer 3

Nummer 5

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 403/1/16

... Der genetisch bedingte Unterschied zwischen Mast- und Legelinien zeigt sich insbesondere in der Ausprägung der Körpergewichte: Tiere der Mastlinien wachsen schneller und intensiver als Tiere der Legelinien. Zudem zeigen Tiere der Mastlinien einen deutlichen Geschlechtsdimorphismus - Hähne sind größer und schwerer als Hennen. Dementsprechend sind spezielle Anforderungen an Fütterungseinrichtungen und an die Fütterung zu stellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 403/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 28

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 32

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 33 - neu -

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 34 - neu -

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 14 Absatz 3 Satz 2 , Nummer 9 § 45 Absatz 2, § 51 Absatz 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 44

7. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 46 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 6 Nummer 4, Nummer 5 Satz 2, § 47 Absatz 2 Tabelle, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1

Zu § 47

8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 48 Nummer 3

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 48 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 9

Zu Absatz 2

Zu Satz 1 Nummer 1

Zu Satz 1 Nummer 2

Zu Satz 1 Nummer 3

Zu Satz 1 Nummer 4

Zu Satz 1 Nummer 5

Zu Satz 1 Nummer 6

Zu Satz 1 Nummer 7

Zu Satz 1 Nummer 8

Zu Satz 1 Nummer 9

Zu Satz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

11. Hilfsempfehlung zu Ziffer 10

Zu Artikel 1 Nummer 9

Zu Artikel 1 Nummer 9

13. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 53 Absatz 1 Nummer 5


 
 
 


Drucksache 318/13

... Bereits nach geltendem Recht müssen Ferkel grundsätzlich ein Körpergewicht von 5 kg aufweisen, wenn sie von der Sau abgesetzt werden und in die Aufzuchtphase gehen; das Körpergewicht ist ein wichtiges Maß für die körperliche Entwicklung und damit für die Fitness der Ferkel. Bei einem zu geringen Entwicklungsstand sind die Ferkel gegenüber den Belastungen der Umstallung, dem Sozialstress durch Neugruppierungen und dem Transportstress bei einer Aufzucht in einem anderen Betrieb weniger widerstandsfähig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 318/13




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E. 1 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

E. 2 Erfüllungsaufwand für die Beteiligten

F. Weitere Kosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1

§ 30a
Besondere Anforderungen an die Vermehrung von Schweinen

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs Die Änderungen betreffen

III. Verordnungsgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

V. Auswirkungen des Verordnungsentwurfs

1. Geschlechterspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten

VI. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer n

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 672/12 (Beschluss)

... Die Vorlage sieht - wie die noch geltende TierSchlV - für Ferkel und Ziegenlämmer eine Gewichtsobergrenze von 10 Kilogramm Körpergewicht und für Schaflämmer eine Gewichtsobergrenze von 30 Kilogramm Körpergewicht vor. Diese Gewichtsobergrenze gilt es aus Tierschutzgründen abzusenken. Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der EU-Verordnung gestattet es, für Schlachtungen außerhalb von Schlachthöfen national strengere Regelungen zu erlassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 672/12 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)

1. Zu § 3 Absatz 2 - neu -

2. Zu § 4Absatz 01 - neu -

3. Zu § 4 Absatz 1

4. Zu § 4 Absatz 2 Satz 4

5. Zu § 4 Absatz 5

6. Zu § 4 Absatz 6

7. Zu § 4 Absatz 7 - neu -, § 5 Absatz 4 - neu -, § 15 Absatz 3 - neu

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

8. Zu § 5 Absatz 1 Satz 1

9. Zu § 5 Absatz 2 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -

Zu Satz 2 - neu -:

Zu Satz 3 - neu - :

10. Zu § 5 Absatz 3

11. Zu § 10 Satz 2

12. Zu § 11 Absatz 3 - neu -

13. Zu § 12 Absatz 1a - neu -

14. Zu § 12 Absatz 2 Satz 2 - neu -

15. Zu § 12 Absatz 5 Satz 2 - neu -

16. Zu § 12 Absatz 9 Satz 2 Nummer 2 erster Halbsatz

17. Zu § 13 Absatz 3 - neu -

18. Zu § 15 Absatz 1 Satz 1

19. Zu § 15 Absatz 2 Nummer 3

20. Zu § 15 Absatz 2 Nummer 4

21. Zu § 16 Absatz 1 Nummer 6 - neu -

22. Zu § 16 Absatz 2 Nummer 4a - neu -

23. Zu § 16 Absatz 3 Nummer 2a - neu -

24. Zu § 16 Absatz 3 Nummer 3a - neu -

25. Zu Anlage 1 Nummer 1.4

26. Zu Anlage 1 Nummer 2.1.4 - neu -

27. Zu Anlage 1 Nummer 2.2

28. Zu Anlage 1 Nummer 5. 1.1

29. Zu Anlage 1 Nummer 6.3

30. Zu Anlage 1 Nummer 6.4 - neu -

1. Zu Anlage 1 Nummer 6.8

32. Zu Anlage 1 Nummer 7.9

3. Zu Anlage 1 Nummer 7. 10 - neu -


 
 
 


Drucksache 32/12 (Beschluss)

... In § 2 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b ist das Wort "Geschlecht," durch die Wörter "Geschlecht, Körpergewicht und Körperlänge," zu ersetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 32/12 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu § 2 Absatz 1 und 4 BevStatG

3. Zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c - neu -, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c - neu -, Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu -, Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu -,

4. Zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c - neu -, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c - neu -, Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d - neu - und e - neu -, Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c - neu - BevStatG

5. Zu § 2 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b BevStatG

6. Zu § 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben b - neu - und c - neu - BevStatG

7. Zu § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b - neu - BevStatG

8. Zu § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 32/12

... Bei der Überarbeitung des Bevölkerungsstatistikgesetzes sind die heutigen rechtlichen Standards zu beachten, nach denen von den zuliefernden Verwaltungsbehörden nur Daten übermittelt werden können, die bereits für deren Verwaltungszwecke erhoben und somit dort vorhanden sind. Daher wird auf die Merkmale Körpergewicht und Körperlänge von Kindern bei der Geburt sowie auf die Erwerbstätigkeit der Mutter bei der Geburt verzichtet. Sofern die Erhebung dieser Daten weiterhin erforderlich sein sollte, ist ein verwaltungskonformer Weg durch Nutzung anderer Datenquellen zu finden. Dazu bedarf es einer neuen rechtlichen Grundlage.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 32/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

§ 1
Zweck der Erhebung

§ 2
Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung

§ 3
Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen und Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften

§ 4
Wanderungsstatistik

§ 5
Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und Bevölkerungsvorausberechnungen

§ 6
Übergangsvorschrift

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Probleme des geltenden Rechts

II. Lösung

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Kosten und Preise, Erfüllungsaufwand

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

VI. Folgen für die nachhaltige Entwicklung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 3

Zu § 6

Zu § 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 876: Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Bevölkerungsstatistikgesetz)


 
 
 


Drucksache 32/1/12

... "b 1) Körpergewicht, Körperlänge,"]

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 32/1/12




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu § 2 Absatz 1 und 4 BevStatG

3. Zu § 2 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu -, Buchstabe b 1 - neu -, Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu -, § 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a - neu - und b - neu - und § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a - neu - und b - neu - BevStatG* Bei Annahme entfällt Ziffer 7

3 4.

3 5.

6. Zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c - neu -, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c - neu -, Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d - neu -, Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c - neu -*

7. Entfällt bei Annahme von Ziffer 3

Zu Ziffer 3 und 5:

Zu Ziffern 5 bis 7:

8. Zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c - neu -, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c - neu -, Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d - neu - und e - neu -, Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c - neu - BevStatG

9. Zu § 2 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b BevStatG

10. Zu § 2 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe i - neu - BevStatG

11. Zu § 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben b - neu - und c - neu - BevStatG

12. Zu § 5 Absatz 1 Satz 2 BevStatG

13. Zu § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b - neu - BevStatG

14. Zu § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 672/1/12

... Die Vorlage sieht - wie die noch geltende TierSchlV - für Ferkel und Ziegenlämmer eine Gewichtsobergrenze von 10 Kilogramm Körpergewicht und für Schaflämmer eine Gewichtsobergrenze von 30 Kilogramm Körpergewicht vor. Diese Gewichtsobergrenze gilt es aus Tierschutzgründen abzusenken. Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der EU-Verordnung gestattet es, für Schlachtungen außerhalb von Schlachthöfen national strengere Regelungen zu erlassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 672/1/12




1. Zu § 3 Absatz 2 - neu - § 3 ist wie folgt zu ändern:

2. Zu § 4 Absatz 01 - neu - In § 4 ist dem Absatz 1 folgender Absatz 01 voranzustellen:

3. Zu § 4 Absatz 1

4. Zu § 4 Absatz 2 Satz 4

5. Zu § 4 Absatz 5

6. Zu § 4 Absatz 6

7. Zu § 4 Absatz 7 - neu -, § 5 Absatz 4 - neu -, § 15 Absatz 3 - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

8. Zu § 5 Absatz 1 Satz 1

9. Zu § 5 Absatz 2 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - Dem § 5 Absatz 2 sind folgende Sätze anzufügen:

Zu Satz 2 - neu -:

Zu Satz 3 - neu - :

10. Zu § 5 Absatz 3

11. Zu § 10 Satz 2

12. Zu § 11 Absatz 3 - neu - Dem § 11 ist folgender Absatz 3 anzufügen:

13. Zu § 12 Absatz 1a - neu - In § 12 ist nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:

14. Zu § 12 Absatz 2 Satz 2 - neu - Dem § 12 Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:

15. Zu § 12 Absatz 3 Satz 1, Satz 2

16. Zu § 12 Absatz 5 Satz 2 - neu - In § 12 Absatz 5 ist nach Satz 1 folgender Satz 2 einzufügen:

17. Zu § 12 Absatz 9 Satz 2 Nummer 2 erster Halbsatz

18. Zu § 13 Absatz 3 - neu - Dem § 13 ist folgender Absatz 3 anzufügen:

19. Zu § 15 Absatz 1 Satz 1

20. Zu § 15 Absatz 2 Nummer 3

21. Zu § 15 Absatz 2 Nummer 4

22. Zu § 16 Absatz 1 Nummer 6 - neu - § 16 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:

23. Zu § 16 Absatz 2 Nummer 4a - neu - In § 16 Absatz 2 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4a einzufügen:

24. Zu § 16 Absatz 3 Nummer 2a - neu - In § 16 Absatz 3 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

25. Zu § 16 Absatz 3 Nummer 3a - neu - In § 16 Absatz 3 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:

26. Zu Anlage 1 Nummer 1.4

27. Zu Anlage 1 Nummer 2.1.4 - neu - In Anlage 1 Nummer 2.1 ist in Nummer 2.1.3 am Ende ein Komma einzufügen und folgende Nummer 2.1.4 anzufügen:

28. Zu Anlage 1 Nummer 2.2 In Anlage 1 Nummer 2.2 sind die Wörter oder Hals zu streichen.

29. Zu Anlage 1 Nummer 5.1.1

30. Zu Anlage 1 Nummer 6.3

31. Zu Anlage 1 Nummer 6.4 - neu - In Anlage 1 ist nach Nummer 6.3 folgende Nummer 6.4 einzufügen:

32. Zu Anlage 1 Nummer 6.8

33. Zu Anlage 1 Nummer 7.9

34. Zu Anlage 1 Nummer 7.10 - neu - Der Anlage 1 ist nach Nummer 7.9 folgende Nummer 7.10 anzufügen:


 
 
 


Drucksache 672/12

... 5.1.1 bei Ferkeln und Ziegenlämmern nur mit jeweils einem Körpergewicht bis zu 10 Kilogramm sowie bei Schaflämmern nur mit einem Körpergewicht bis zu 30 Kilogramm, wenn die Ferkel und Lämmer nicht in einem Schlachthof geschlachtet oder getötet werden und bei denen das Betäuben und Entbluten durch dieselbe Person vorgenommen wird,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 672/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Allgemeine Grundsätze

§ 4
Sachkunde

§ 5
Treiben und Befördern von Tieren innerhalb eines Schlachthofes

Abschnitt 2
Vorschriften über Schlachthöfe

§ 6
Anforderungen an die Ausstattung

§ 7
Allgemeine Vorschriften über das Betreuen von Tieren

§ 8
Betreuen von Tieren, die sich nicht in Behältnissen befinden

Abschnitt 3
Vorschriften über das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren

§ 9
Aufbewahren von Fischen

§ 10
Aufbewahren von Krebstieren

Abschnitt 4
Vorschriften über das Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren

§ 11
Ruhigstellen warmblütiger Tiere

§ 12
Betäuben, Schlachten und Töten

§ 13
Behördliche Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren

§ 14
Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten

§ 15
Entsprechende Anwendung von EU-Vorschriften

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen

§ 16
Ordnungswidrigkeiten

§ 17
Übergangsbestimmungen

§ 18
Aufheben von Vorschriften

§ 19
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 12 Absatz 2 und 9) Abweichende und zusätzliche Bestimmungen zu den zulässigen Betäubungsverfahren nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009

1. Bolzenschuss

2. Kugelschuss

3. Zerkleinerung

4. Genickbruch

5. Stumpfer Schlag auf den Kopf

6. Elektrobetäubung

7. Kohlendioxidbetäubung

8. Kohlenmonoxidbetäubung

9. Betäubungsverfahren für Fische

Anlage 2
(zu § 12 Absatz 5) Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Spezieller Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 5

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 5

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu § 14

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 17

Zu Anlage 1 Abweichende und zusätzliche Bestimmungen zu den zulässigen Betäubungsverfahren nach Anhang I der Verordnung EG Nr. 1099/2009:

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Anlage 2 Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2209: Entwurf der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009; Neufassung der Tierschutz-Schlachtverordnung


 
 
 


Drucksache 602/10

... "Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen betreffend die Gewährung der Prämie zum Zeitpunkt der Schlachtung, Bestimmungen über die Altersklassen, Beihilfeanträge und Begleitdokumente, den in diesem Fall vorgeschriebenen Haltungszeitraum und die Feststellung des Schlachtkörpergewichts."



Drucksache 133/08

... 3. Sportgeräte einschließlich Rollschuhen, Inlineskates und Skateboards für Kinder mit einem Körpergewicht über 20 kg;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 133/08




Begründung

1. Kontext des Vorschlages

Allgemeiner Kontext

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Höhere Sicherheitsanforderungen

3.1.1. Chemische Stoffe in Spielzeug

3.1.2. Gefahrenhinweise

3.1.3. Gefahr der Atemnot und der Erstickung

3.1.4. Spielzeug in Lebensmitteln

3.1.5. Festlegung der allgemeinen Sicherheitsanforderung

3.2. Wirksamere und kohärentere Durchsetzung der Richtlinie

3.2.1. Verstärkung der Marktüberwachung durch die Mitgliedstaaten

3.2.2. Informationen über Chemikalien im technischen Dossier

3.2.3. CE-Kennzeichnung und ihre Anbringung

3.2.4. Sicherheitsbewertung

3.3. Angleichung an den allgemeinen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten

3.4. Klarstellung des Geltungsbereichs und der Begriffe der Richtlinie

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Pflichten der Wirtschaftsakteure

Artikel 3
Pflichten der Hersteller

Artikel 4
Bevollmächtigte

Artikel 5
Pflichten der Importeure

Artikel 6
Pflichten der Händler

Artikel 7
Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

Artikel 8
Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Kapitel III
Konformität des Spielzeugs

Artikel 9
Wesentliche Sicherheitsanforderungen

Artikel 10
Warnungen

Artikel 11
Freier Warenverkehr

Artikel 12
Konformitätsvermutung

Artikel 13
Formale Einwände gegen harmonisierte Normen

Artikel 14
EG-Konformitätserklärung

Artikel 15
Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Artikel 16
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

Kapitel IV
Konformitätsbewertung

Artikel 17
Sicherheitsbewertungen

Artikel 18
Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 19
EG-Baumusterprüfung

Artikel 20
Technische Unterlagen

Kapitel V
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Artikel 21
Notifizierung

Artikel 22
Notifizierende Behörden

Artikel 23
Anforderungen an notifizierende Behörden

Artikel 24
Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Artikel 25
Anforderungen an notifizierte Stellen

Artikel 26
Konformitätsvermutung

Artikel 27
Zweigstellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 28
Anträge auf Notifizierung

Artikel 29
Notifizierungsverfahren

Artikel 30
Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

Artikel 31
Änderungen der Notifizierung

Artikel 32
Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen

Artikel 33
Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

Artikel 34
Meldepflichten der notifizierten Stellen

Artikel 35
Erfahrungsaustausch

Artikel 36
Koordinierung der notifizierten Stellen

Kapitel VI
Marktüberwachung

Artikel 37
Allgemeine Verpflichtung zur Organisation der Marktüberwachung

Artikel 38
Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

Artikel 39
Anweisungen an die notifizierte Stelle

Artikel 40
Zusammenarbeit bei der Marktüberwachung

Kapitel VII
Schutzklauselverfahren

Artikel 41
Schutzklausel, Verfahren zur Behandlung von Spielzeug, von dem Gefahr ausgeht, auf nationaler Ebene

Artikel 42
Schutzklauselverfahren der Gemeinschaft

Artikel 43
RAPEX-Meldungen

Artikel 44
Formale Nichtkonformität

Kapitel VIII
Ausschussverfahren

Artikel 45
Änderungen und Durchführungsmaßnahmen

Artikel 46
Ausschuss

Kapitel IX
Besondere Verwaltungsvorschriften

Artikel 47
Berichterstattung

Artikel 48
Transparenz und Vertraulichkeit

Artikel 49
Begründung von Maßnahmen

Artikel 50
Sanktionen

Kapitel X
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 51
Anwendung der Richtlinien 85/374/EWG und 2001/95/EG

Artikel 52
Übergangsfrist

Artikel 53
Umsetzung

Artikel 54
Aufhebung

Artikel 55
Inkrafttreten

Artikel 56
Adressaten

Anhang I
Liste von Produkten, die insbesondere im Sinne dieser Richtlinie (Artikel 2 Absatz 1) nicht als Spielzeug gelten

Anhang II
Besondere Sicherheitsanforderungen

I. Physikalische und mechanische Eigenschaften

II. Entzündbarkeit

III. Chemische Eigenschaften

IV. Elektrische Eigenschaften

V. Hygiene

VI. Radioaktivität

Anhang III
EG-Konformitätserklärung

Anhang IV
Technische Unterlagen

Anhang V
Gefahrenhinweise (Artikel 10)

Teil
A Allgemeine Gefahrenhinweise

Teil
B Besondere Gefahrenhinweise und Gebrauchsvorschriften für die Benutzung bestimmter Spielzeugkategorien

1. Spielzeug, das nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist

2. Rutschbahnen, Hängeschaukeln, Ringe, Trapeze, Seile und ähnliche Spielzeuge, montiert an Gerüsten

3. Funktionelles Spielzeug

4. Spielzeug, das als solches gefährliche Stoffe oder Gemische enthält; chemisches Spielzeug

5. Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrräder für Kinder

6. Wasserspielzeug

7. Spielzeug in Lebensmitteln

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 367/08

... b) für Kälber im Alter von mehr als einem und weniger als acht Monaten mit einem Schlachtkörpergewicht bis zu 185 kg, Die in Unterabsatz 2 genannten Tiere kommen für die Schlachtprämie in Betracht, sofern sie vom Betriebsinhaber während eines noch festzusetzenden Zeitraums gehalten wurden.



Drucksache 873/08

... Alle Seiten der Unterbringung sollten mindestens 1,5 m lang sein. Können diese Mindestabmessungen aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung vom Versuchsleiter in Beratung mit Tierärzten begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen mit geeigneten Ausgestaltungselementen und einer Mindestbodenfläche von 0,75 m2 sowie einer Mindesthöhe von 50 cm (für Vögel unter 0,6 kg Körpergewicht), 75 cm (für Vögel unter 4 kg) bzw. 100 cm (für Vögel über 4 kg) untergebracht werden. Darin können dann, bei Einhaltung der in Tabelle 8.2 aufgeführten Raumabmessungen, kleine Gruppen von Vögeln gehalten werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 873/08




Begründung

1 Kontext des Vorschlages

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

2 Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche Bereiche

5 Methodik

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung

4 Folgenabschätzung

3 Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

4 Gemeinschaftskontext

4 Rechtsgrundlage

4 Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Rechtsinstruments

4 Finanzielle Auswirkungen

5 Zusätzliche Informationen

Überprüfungs -/Revisions-/Verfallsklausel

4 Entsprechungstabelle

Europäischer Wirtschaftsraum

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Vermeidung, Verminderung und Verbesserung

Artikel 5
Zwecke der Verfahren

Artikel 6
Schmerzfreies Töten

Kapitel II
Bestimmungen zur Verwendung bestimmter Tiere in Verfahren

Artikel 7
Gefährdete Tierarten außer nichtmenschlichen Primaten

Artikel 8
Nichtmenschliche Primaten

Artikel 9
Tiere aus freier Wildbahn

Artikel 10
Speziell für die Verwendung in Verfahren gezüchtete Tiere

Artikel 11
Streunende und verwilderte Haustiere

Kapitel III
Verfahren

Artikel 12
Verfahren

Artikel 13
In Verfahren angewandte Methoden

Artikel 14
Betäubung

Artikel 15
Einstufung des Schweregrads von Verfahren

Artikel 16
Erneute Verwendung

Artikel 17
Ende des Verfahrens

Artikel 18
Gemeinsame Nutzung von Organen und Geweben

Artikel 19
Freilassung von Tieren und private Unterbringung

Kapitel IV
Zulassung

Abschnitt 1
Zulassung von Personen

Artikel 20
Zulassung von Personen

Abschnitt 2
Anforderungen für Einrichtungen

Artikel 21
Zulassung von Einrichtungen

Artikel 22
Aussetzung und Entzug der Zulassung

Artikel 23
Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen

Artikel 24
Anforderungen an das Personal von Einrichtungen

Artikel 25
Ständiges Gremium für die ethische Überprüfung

Artikel 26
Aufgaben des ständigen Gremiums für die ethische Überprüfung

Artikel 27
Züchtung nichtmenschlicher Primaten

Artikel 28
Programm für die private Unterbringung

Artikel 29
Aufzeichnungen zu den Tieren

Artikel 30
Informationen über Hunde, Katzen und nichtmenschliche Primaten

Artikel 31
Kennzeichnung

Artikel 32
Pflege und Unterbringung

Abschnitt 3
Inspektionen

Artikel 33
Nationale Inspektionen

Artikel 34
Kontrollen der nationalen Inspektionen

Abschnitt 4
Anforderungen für Projekte

Artikel 35
Genehmigung von Projekten

Artikel 36
Antrag auf Genehmigung eines Projekts

Artikel 37
Ethische Bewertung

Artikel 38
Rückwirkende Bewertung

Artikel 39
Aufzeichnungen zu ethischen Bewertungen

Artikel 40
Nichttechnische Projektzusammenfassungen

Artikel 41
Erteilung einer Projektgenehmigung

Artikel 42
Änderung, Erneuerung oder Entzug einer Projektgenehmigung

Artikel 43
Entscheidungen über Genehmigungen

Kapitel V
Vermeidung der doppelten Durchführung von Verfahren und alternative Ansätze

Artikel 44
Unnötige doppelte Durchführung von Verfahren

Artikel 45
Alternative Ansätze

Artikel 46
Nationale Referenzlaboratorien für alternative Methoden

Artikel 47
Nationaler Ausschuss für Tierschutz und -ethik

Kaptel VI Schlussbestimmungen

Artikel 48
Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt

Artikel 49
Berichterstattung

Artikel 50
Schutzklausel

Artikel 51
Ausschuss

Artikel 52
Bericht der Kommission

Artikel 53
Überprüfung

Artikel 54
Zuständige Behörden

Artikel 55
Sanktionen

Artikel 56
Umsetzung

Artikel 57
Aufhebung

Artikel 58
Übergangsbestimmungen

Artikel 59
Inkrafttreten

Artikel 60
Adressaten

Anhang I
Wirbellose Arten gemäß Artikel 2 Absatz 2

Anhang II
Liste der Tiere gemäß Artikel 10

Anhang III
Liste der nichtmenschlichen Primaten und Zeitpunkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2

Anhang IV
Pflege- und Unterbringungsstandards gemäß Artikel 32

Abschnitt
A Allgemeines

1. Räumlichkeiten der Einrichtung

1.1. Funktionen und allgemeine Gestaltung

1.2. Tierräume

1.3. Allgemeine und besondere Räume für Versuche

1.4. Betriebsräume

2. Umgebungsbedingungen und ihre Überwachung

2.1. Belüftung

2.2. Temperatur

2.3. Luftfeuchte

2.4. Beleuchtung

2.5. Lärm

2.6. Alarmsysteme

3. Pflege

3.1. Gesundheit

3.2. Einfangen in freier Wildbahn

3.3. Unterbringung und Ausgestaltung

a Unterbringung

b Ausgestaltung

c Haltungsbereiche

3.4. Fütterung

3.5. Tränken

3.6. Bodenbelag, Substrat, Einstreu, Lager- und Nestmaterial

3.7. Umgang

Abschnitt
B Artspezifischer Teil

1. Mäuse, Ratten, Wüstenrennmäuse, Hamster und Meerschweinchen

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

2. Kaninchen

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

3. Katzen

Tabelle

4. Hunde

Tabelle

Tabelle

5. Frettchen

Tabelle

6. Nichtmenschliche Primaten

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

7. Landwirtschaftliche Nutztiere

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

8. Vögel

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

9. Amphibien

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

10. Reptilien

Tabelle

Tabelle

ANHANG V Schmerzfreie Methoden zum Töten von Tieren

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Anhang VI
Liste der Punkte, auf die in Artikel 20 Absatz 4 Bezug genommen wird

Anhang VII
Liste der Punkte, auf die in Artikel 37 Nummer 3 Bezug genommen wird

Finanzbogen

1. Name Des Vorschlags:

2. Haushaltslinien:

3. Finanzielle Auswirkung

4. Betrugsbekämpfungsmassnahmen

5. Sonstige Bemerkungen


 
 
 


Drucksache 575/1/08

... Körpergewicht

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 575/1/08




1. Zu § 1 Nr. 7

2. Zu § 1 Nr. 27 - neu -

3. Zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a

4. Zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f

5. Zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a*

6. Zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b

7. Zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, § 9 Abs. 2 Nr. 1, Anlage 1 Abschnitt 1.4 Zeile 1.4.1 Spalte 6 Satz 6, Zeile 1.4.6 Spalte 6 Satz 3 - neu -, Abschnitt 2 Zeile 2.3 Spalte 6, Zeile 2.4 Spalte 6 Satz 3, Anlage 2 Tabelle 6 Zeile 6.2.2 Spalte 2, Zeile 6.2.3 Spalte 2, Zeile 6.3.3 Spalte 2, Zeile 6.4.10 Spalte 2, Zeile 6.4.11 Spalte 2, Zeile 6.4.12 Spalte 2

8. Zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c

9. Zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

10. Zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa

11. Zu § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

12. Zu § 5 Abs. 1

13. Zu § 5 Abs. 3 Nr. 1

14. Zu § 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe d

15. Zu § 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe e - neu -*

16. Zu § 5 Abs. 3 Nr. 2

17. Zu § 5 Abs. 3 Nr. 2, 3 und Abs. 4 - neu -

18. Zu § 5 Abs. 4 - neu -*

19. Zu § 6 Abs. 9 Satz 1

20. Zu § 6 Abs. 9 Satz 2*

21. Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 - neu -Dem § 7 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

22. Zu § 9 Abs. 1 Satz 2 - neu -Dem § 9 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

23. Zu Anlage 1 Abschnitt 1 Tabelle 1.3 Zeile 1.3.4 Spalte 4

24. Zu Anlage 1 Abschnitt 1.4 Zeile 1.4.1 Spalte 4, Zeile 1.4.2 Spalte 4, Zeile 1.4.3 Spalte 4, Zeile 1.4.6 Spalte 4

25. Zu Anlage 1 Abschnitt 2 Zeile 2.3 Spalte 6 erster Spiegelstrich,

26. Zu Anlage 1 Abschnitt 3 Zeile 3.1 Spalte 4

27. Zu Anlage 1 Abschnitt 3 Zeile 3.1 Spalte 4 und Zeile 3.2 Spalte 4

28. Zu Anlage 1 Abschnitt 4 Zeile 4.1.1 Spalte 2

29. Zu Anlage 1 Abschnitt 4 Zeile 4.1.1 Spalte 6

30. Zu Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3 Überschrift

31. Zu Anlage 2 Tabelle 1 Abschnitt 1.1 Zeile 1.1.5 Spalte 1, 2, 4, Zeile 1.1.6 Spalte 2, 3, 4, Zeile 1.1.7 Spalte 2, 3, 4

32. Zu Anlage 2 Tabelle 1 Abschnitt 1.2 Zeile 1.2.2, 1.2.4, 1.2.6, 1.2.8, 1.2.10 Spalte 2, 3 und 4

33. Zu Anlage 2 Tabelle 1 Abschnitt 1.3 Zeile 1.3.1 Spalte 2, Spalte 3, Zeile 1.3.2 Spalte 3

34. Zu Anlage 2 Tabelle 1 Abschnitt 1.4 Zeile 1.4.1 Spalte 4, Zeile 1.4.4. - neu -, Zeile 1.4.6 Spalte 4, Spalte 5

35. Zu Anlage 2 Tabelle 1 Abschnitt 1.4 Zeile 1.4.3 Spalte 4

36. Zu Anlage 2 Tabelle 1 Abschnitt 1.4 Zeile 1.4.5 Spalte 5

37. Zu Anlage 2 Tabelle 1 Abschnitt 1.4 Zeile 1.4.9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

38. Zu Anlage 2 Tabelle 4

39. Zu Anlage 2 Tabelle 5 Überschrift der Spalte 4, Tabelle 7 Abschnitt 7.1 Zeile 7.1.5 Spalte 3 Satz 1, Tabelle 10 Abschnitt 10.1 Zeile 10.1.2 Spalte 2 Nr. 2 und 3, Zeile 10.1.12 Spalten 1 bis 4, Zeile 10.2.6 Spalte 2 Nr. 1, Zeile 10.4.3 Spalte 2 und 4 jeweils Nr. 1

40. Zu Anlage 2 Tabelle 6 Abschnitt 6.2 Zeile 6.2.2 und 6.2.3 Spalte 3

41. Zu Anlage 2 Tabelle 6 Abschnitt 6.2 Zeile 6.2.4 Spalte 2 und Spalte 3

42. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Vorbemerkung Nummer 2

43. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.1 Zeile 7.1.2 Spalte 3 Abs. 2

44. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.1 Zeile 7.1.2 Spalte 3 zweiter Hinweis

45. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.1 Zeile 7.1.4 Spalte 3

46. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.1 Zeile 7.1.7 Spalte 3

47. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.1 Zeile 7.1.8 Spalte 3

48. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.1 Zeile 7.1.10 Spalte 2

49. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.2 Zeile 7.2.1 Spalte 3

50. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.2 Zeile 7.2.1 Spalte 3*

51. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.2 Zeile 7.2.2 Spalte 3

52. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.2 Zeile 7.2.3

53. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.3 Zeile 7.3.6 Spalte 3, Zeile 7.3.11 Spalte 3, Zeile 7.3.12 Spalte 3

54. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.3 Zeile 7.3.16 Spalte 1

55. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.3 Zeile 7.3.16 Spalte 2

56. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.4 Zeile 7.4.1 Spalte 3

57. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.4 Zeile 7.4.2 Spalte 2

58. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.4 Zeile 7.4.2 Spalte 3

59. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.4 Zeile 7.4.2 Spalte 3

60. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.4 Zeile 7.4.3 Spalte 3

61. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.4 Zeile 7.4.3 Spalte 3 dritter Absatz und siebter Absatz - neu -In Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.4 Zeile 7.4.3 ist Spalte 3 wie folgt zu ändern:

62. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.4 Zeile 7.4.4 Spalte 2

63. Zu den Tabellen 7 und 8 Abschnitt 7.4 Zeile 7.4.7 Spalte 2 und 3, Abschnitt 8.1 Zeile 8.1.3 Spalte 2 und 3 und Abschnitt 8.2 Zeile 8.2.9 Spalte 2 und 3

64. Zu Anlage 2 Tabelle 8 Abschnitt 8.3 Zeile 8.3.3 und 8.3.4 jeweils Spalte 3 Abs. 2

65. Zu Anlage 2 Tabelle 8 Abschnitt 8.3 Zeile 8.3.3 Spalte 3

66. Zu Anlage 2 Tabelle 8 Abschnitt 8.3 Zeile 8.3.4 Spalte 3

67. Zu Anlage 2 Tabelle 8 Abschnitt 8.3 Zeile 8.3.10 Spalte 1, Spalte 3, Zeile 8.3.11

68. Zu Anlage 2 Tabelle 10

Anlage 2
Tabelle 10: Kennzeichnung Vorbemerkungen, Hinweise:

69. Zu den einzelnen Vorschriften*

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe f


 
 
 


Drucksache 209/07

... Zweck dieser Verordnung ist die Übermittlung von Viehbestandsstatistiken (zweimal jährlich zu Schweinen und Rindern, einmal jährlich zu Schafen und Ziegen), von monatlichen Schlachtungsstatistiken (Stückzahl und Schlachtkörpergewicht von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen und Geflügel) sowie von Produktionsvorausschätzungen für die Fleischerzeugung (Schweine-, Rind-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch) durch die EU-Mitgliedstaaten.



Drucksache 361/07

... a) Schlachtkörpergewicht bis 10 kg 30 Sekunden,



Drucksache 786/06 (Beschluss)

... Die Regelung, lediglich die Dosierung des Arzneimittels anzugeben, würde nach Erfahrungen im Vollzug dazu führen, dass häufig nur die Angabe der Arzneimittelmenge pro Kilogramm Körpergewicht erfolgt. Da die nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 vorgesehene Angabe der Identität der Tiere nicht zwingend die Angabe des Gewichtes der Tiere beinhaltet, ist bei unbekanntem Gewicht der Tiere eine nachvollziehbare Plausibilitätsprüfung erschwert bzw. nicht möglich. Für den Vollzug wäre nur schwer nachvollziehbar, ob die Menge der abgegebenen Arzneimittel nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft gerechtfertigt ist, das Behandlungsziel zu erreichen oder ob ggf. Arzneimittel auf Vorrat abgegeben worden sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 786/06 (Beschluss)




Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind

1. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 12a Abs. 1 Satz 2 - neu - TÄHAV

2. Zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 TÄHAV

3. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 14 Abs. 2 Satz 2 TÄHAV


 
 
 


Drucksache 322/06

... - ausgenommen in festen Zubereitungen zur rektalen Anwendung als Monopräparate in Einzeldosen bis 10 mg/kg Körpergewicht (bis zu einer maximalen Einzeldosis von 600 mg je abgeteilter Form) und in einer Tagesdosis bis zu 30 mg/kg Körpergewicht (bis zu einer maximalen Tagesdosis von 1 800 mg) bei leichten bis mäßig starken Schmerzen und Fieber -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 322/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

3. Die Anlage wird wie folgt geändert

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe f

Zu Artikel 2


Ergänzende Texte:

§ 48
des Arzneimittelgesetzes


 
 
 


Drucksache 786/1/06

... Die Regelung, lediglich die Dosierung des Arzneimittels anzugeben, würde nach Erfahrungen im Vollzug dazu führen, dass häufig nur die Angabe der Arzneimittelmenge pro Kilogramm Körpergewicht erfolgt. Da die nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 vorgesehene Angabe der Identität der Tiere nicht zwingend die Angabe des Gewichtes der Tiere beinhaltet, ist bei unbekanntem Gewicht ... der Tiere eine nachvollziehbare Plausibilitätsprüfung erschwert bzw. nicht möglich. Für den Vollzug wäre nur schwer nachvollziehbar, ob die Menge der abgegebenen Arzneimittel nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft gerechtfertigt ist, das Behandlungsziel zu erreichen oder ob ggf. Arzneimittel auf Vorrat abgegeben worden sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 786/1/06




1. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 12a Abs. 1 Satz 2 - neu - TÄHAV

2. Zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 TÄHAV

3. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 14 Abs. 2 Satz 2 TÄHAV


 
 
 


Drucksache 803/06

... 6. fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat binnen sechs Monaten einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 vorzulegen, der dem Großteil der wissenschaftlichen Studien über den Anteil des Flossengewichts am Körpergewicht bei atlantischen Haifischen einschließlich Prionacea glauca entspricht, welche zu dem Schluss kommen, dass ein Verhältnis von 5 % zwischen Flossen- und Nettogewicht (rund 2 % zwischen Flossen- und Lebendgewicht) eine angemessene Obergrenze für gemischte Haifischfischereien ist;



Drucksache 338/05

... - ausgenommen in festen Zubereitungen zur rektalen Anwendung als Monopräparate in Einzeldosen bis 10 mg/kg Körpergewicht (bis zu einer maximalen Einzeldosis von 600 mg je abgeteilter Form) und in einer Tagesdosis bis zu 30 mg/kg Körpergewicht (bis zu einer maximalen Tagesdosis von 1800 mg) bei leichten bis mäßig starken Schmerzen und Fieber -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 338/05




Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel

Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 712/05

... : (Akute Referenzdosis) bezeichnet die geschätzte Menge eines Stoffes in einem Lebensmittel, ausgedrückt mit Bezug auf das Körpergewicht, die nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Bewertung ohne nennenswertes Risiko für die menschliche Gesundheit über einen kurzen Zeitraum - normalerweise bei einer Mahlzeit oder an einem Tag - aufgenommen werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 712/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

§ 1
Anwendungsbereich Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift soll

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Erreichbarkeit der zuständigen Behörden

§ 5
Meldeverantwortlichkeit für Lebensmittel

§ 6
Meldeverantwortlichkeit für Futtermittel

§ 7
Kriterien für Meldungen zu Lebensmitteln

§ 8
Kriterien für Meldungen zu Futtermitteln

§ 9
Erstellung und Übermittlung einer Meldung

§ 10
Bearbeitung der Meldung durch das Bundesamt

§ 11
Weiterleitung der Meldung durch das Bundesamt

§ 12
Bearbeitung und Weitergabe der Meldungen durch das Bundesamt

§ 13
Meldungen gemäß Artikel 8 und 16 c der Richtlinie 95/53/EG

§ 14
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 794/05

... - ausgenommen in festen Zubereitungen zur rektalen Anwendung als Monopräparate in Einzeldosen bis 10 mg/kg Körpergewicht (bis zu einer maximalen Einzeldosis von 600 mg je abgeteilter Form) und zu einer Tagesdosis bis zu 30 mg/kg Körpergewicht

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 794/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (Arzneimittelverschreibungsverordnung - AMVV)

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

Artikel 2
Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu den §§ 3

Zu Artikel 2

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 5

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
(zu § 1 Nr.1)

Schnellauswahl A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z


 
 
 


Drucksache 283/05

... (5) „ARfD-Wert“: (Akute Referenzdosis) bezeichnet die geschätzte Menge eines Stoffes in einem Lebensmittel, ausgedrückt mit Bezug auf das Körpergewicht, die nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Bewertung ohne nennenswertes Risiko für die menschliche Gesundheit über einen kurzen Zeitraum - normalerweise bei einer Mahlzeit oder an einem Tag - aufgenommen werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 283/05




A. Problem und Ziel

B. Kosten, Preiswirkung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Teil 1
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1
Zweck

§ 2
Behörden

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Erreichbarkeit der zuständigen Behörden

Teil 2
Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission

§ 5
Meldeverantwortlichkeit für Lebensmittel

§ 6
Meldeverantwortlichkeit für Futtermittel

§ 7
Kriterien für Meldungen zu Lebensmitteln

§ 8
Kriterien für Meldungen zu Futtermitteln

§ 9
Erstellung und Übermittlung einer Meldung

§ 10
Bearbeitung der Meldung durch das Bundesamt

§ 11
Weiterleitung der Meldung durch das Bundesamt

Teil 3
Verfahren bei Meldungen von der Kommission an die Bundesrepublik Deutschland

§ 12
Bearbeitung und Weitergabe der Meldungen durch das Bundesamt

Teil 4
Regelungen für Meldungen zu Futtermitteln gemäß Artikel 8 und 16 c der Richtlinie 95/53/EG

§ 13
Meldungen gemäß Artikel 8 und 16 c der Richtlinie 95/53/EG

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 14
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 800/1/04

... Eingeführte Importtiere der Art Graupapagei neigen sehr oft dazu, angelegte Ringe völlig bzw. bis zur Unkenntlichkeit abzunagen. Damit ist eine eindeutige Identifikation der Graupapageien nicht mehr möglich. Die Kennzeichnung mittels Transponder beseitigt diesen Nachteil. Das Körpergewicht der Graupapageien (ca. 350 g bis 570 g) übersteigt deutlich das für eine Transponderkennzeichnung vorgeschriebene Mindestgewicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 800/1/04




1. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 - neu - BArtSchV

2. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 2 Nr. 1 BArtSchV

3. Zu Artikel 1 § 8 BArtSchV

4. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 3 BArtSchV

5. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV

6. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 6 BArtSchV

7. Zu Artikel 1 Anlage 1 Tabelle zur BArtSchV

8. Zu Artikel 1 Anlage 5 zur BArtSchV

9. Zu Artikel 1 Anlage 5 zur BArtSchV

10. Zu Artikel 1 Anlage 5 zur BArtSchV

11. Zu Artikel 1 Anlage 5 zur BArtSchV

12. Zu Artikel 1 Anlage 6 zur BArtSchV

13. Zu Artikel 1 Anlage 6 zur BArtSchV

14. Zu Artikel 4 Satz 1 und 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 800/04 (Beschluss)

beseitigt diesen Nachteil. Das Körpergewicht der



Drucksache 259/04

... Bei einer geringen Anzahl von Schädlingsbekämpfungsmitteln oder deren Metaboliten könnte sogar ein Rückstandhöchstgehalt von 0,01 mg/kg unter den ungünstigsten Aufnahmebedingungen die für Säuglinge und Kleinkinder zulässige Tagesdosis übersteigen. Dies trifft auf Schädlingsbekämpfungsmittel und deren Metaboliten zu, deren zulässige Tagesdosis weniger als 0,0005 mg/kg Körpergewicht beträgt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 259/04




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Diätverordnung

Artikel 2
Weitere Änderung der Diätverordnung

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „21 Anlagen durch die Angabe „23 Anlagen ersetzt.

2. § 14 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

3. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:

4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

5. Nach Anlage 21 werden folgende Anlagen angefügt:

Anlage 22
(zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b)

Anlage 23
(zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c)

Artikel 3
Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung

Artikel 4
Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung

Artikel 5
Aufhebung der Verordnung über das Verbringen von scharfen Chilis und scharfen Chilierzeugnissen

Artikel 6
Neufassung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

Kosten, Preiswirkung

Besonderer Teil

Artikel 1
Änderung der Diätverordnung

Artikel 2
Weitere Änderung der Diätverordnung

Artikel 3
Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung

Artikel 4
Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung

Artikel 5
Aufhebung der Verordnung über das Verbringen von scharfen Chilis und scharfen Chilierzeugnissen

Artikel 6

Artikel 7


 
 
 


Drucksache 32/18 PDF-Dokument



Drucksache 144/16 PDF-Dokument



Drucksache 144/16 (Beschluss) PDF-Dokument



Drucksache 359/18 PDF-Dokument



Drucksache 360/06 PDF-Dokument



Drucksache 586/17 PDF-Dokument



Drucksache 617/09 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.