Drucksache 321/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen
... Die Senkung der Körperschaftsteuersätze auf ein international konkurrenzfähiges Niveau führt nicht nur zu systembedingten Steuermindereinnahmen, sondern auch zu erheblichen Mehreinnahmen durch das zusätzlich in Deutschland versteuerte Gewinnsubstrat. Aus einem Abgleich zwischen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und der Körperschaftsteueraufkommensstatistik ergibt sich, dass im Jahr 2004 in deutschen Kapitalgesellschaften Erträge in einer Größenordnung von 50 Mrd. Euro mehr erwirtschaftet worden sind als der nationalen Besteuerung unterworfen wurden. Diese Differenz wird auch aufgrund des bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften gegenüber den übrigen EU-Staaten herrschenden Steuersatzgefälles verursacht. In Deutschland erwirtschaftete Gewinne werden dabei mit Hilfe von Steuergestaltungen ins Ausland transferiert und dort zu niedrigeren Steuersätzen als in Deutschland versteuert. Durch die Senkung des Körperschaftsteuersatzes wird bei vorsichtiger Schätzung davon ausgegangen, dass zunächst 6 ½ Mrd. Euro zukünftig wieder der deutschen Besteuerung unterworfen werden, da sich eine Gewinnverschiebung in ein anderes EU-Land vielfach steuerlich nicht mehr lohnt. Hieraus ergeben sich Mehreinnahmen von 2,2 Mrd. Euro. Diese Mehreinnahmen des deutschen Fiskus stellen für die Unternehmen keine Mehrbelastung dar, da die Gewinne sowieso besteuert worden wären - nur nicht in Deutschland. Es handelt sich bei diesem Mehraufkommen also nicht um Auswirkungen infolge eines zusätzlichen Wachstumseffekts.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 15b Verluste in Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
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