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"Rietschel-Henneberg-System"
Drucksache 570/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
... Die Änderungen dienen der Klarstellung des Gewollten. Mit der Änderung des Satzes 1b wird geregelt, dass eine Bestimmung des Anteils am Wärmeverbrauch der Nutzer durch anerkannte Regeln der Technik nur angezeigt ist, wenn durch freiliegende und ungedämmte Leitungen der Wärmeverteilung ein wesentlicher Anteil, d. h. zumindest 20 Prozent, des Wärmeverbrauchs nicht durch Ablesung verursachergerecht erfasst werden kann. Auf Leitungen der Wärmeverteilung wurde abgestellt, um neben den vertikal verlaufenden Strangleitungen auch horizontal verlaufende Verteilleitungen, wie beim ungedämmten und freiliegenden Ringleitungssystem (sog. Rietschel-Henneberg-System), zu berücksichtigen, Die Ergänzung um Satz 1c - neu - ist erforderlich, um Fehlinterpretationen zu vermeiden, es handele sich hier um eine generelle Ausnahme von der Verbrauchserfassungspflicht. Es wird bestimmt, dass der nach Regeln der Technik bestimmte Anteil lediglich als erfasster Verbrauch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist.
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 HeizkostenV
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a § 6 Abs. 1 Satz 4 - neu - HeizkostenV
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a § 7 Abs. 1 Satz 1a, 1b und 1c - neu - HeizkostenV
4. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a § 7 Abs. 1 Satz 1a und 1b HeizkostenV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 7 Abs. 2 Satz 2 - neu - HeizkostenV
6. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 9 Abs. 1 Satz 6 bis 9 HeizkostenV
7. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV
8. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b - neu - § 11 Abs. 1 Nr. 3 HeizkostenV
Drucksache 570/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
... Die Änderungen dienen der Klarstellung des Gewollten. Mit der Änderung des Satzes 1b wird geregelt, dass eine Bestimmung des Anteils am Wärmeverbrauch der Nutzer durch anerkannte Regeln der Technik nur angezeigt ist, wenn durch freiliegende und ungedämmte Leitungen der Wärmeverteilung ein wesentlicher Anteil, d. h. zumindest 20 Prozent, des Wärmeverbrauchs nicht durch Ablesung verursachergerecht erfasst werden kann. Auf Leitungen der Wärmeverteilung wurde abgestellt, um neben den vertikal verlaufenden Strangleitungen auch horizontal verlaufende Verteilleitungen, wie beim ungedämmten und freiliegenden Ringleitungssystem (sog. Rietschel-Henneberg-System), zu berücksichtigen, Die Ergänzung um Satz 1c - neu - ist erforderlich, um Fehlinterpretationen zu vermeiden, es handele sich hier um eine generelle Ausnahme von der Verbrauchserfassungspflicht. Es wird bestimmt, dass der nach Regeln der Technik bestimmte Anteil lediglich als erfasster Verbrauch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist.
Zur Ermittlung umlagefähiger Kosten bei Kraft-Wärme-Kopplung
Anlage Änderungen der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a § 6 Abs. 1 Satz 4 - neu - HeizkostenV
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 7 Abs. 2 Satz 2 - neu - HeizkostenV
4. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 9 Abs. 1 Satz 6 bis 9 HeizkostenV
5. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV
6. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b - neu - § 11 Abs. 1 Nr. 3 HeizkostenV
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