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12 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Sportverband"


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Drucksache 81/16/06

... Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Diese Prüfung entspricht aber nicht den gesetzlichen Vorgaben.



Drucksache 81/06

... es erstmalig ab 1. April 2003 erteilt wurden. Die Möglichkeit der Waffenbehörde, aus konkretem Anlass (z.B. bei Anhaltspunkten für Missbrauch) im Einzelfall unter Beachtung des § 8 Abs. 2 das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen (vgl. § 45), bleibt unberührt (s. Altbesitz-Übergangsregelung § 58). Die Pflicht zur erneuten Überprüfung des Bedürfnisses drei Jahre nach Erteilung der Ersterlaubnis zum Waffen- und Munitionsbesitz besteht nur einmalig. Nach diesem Zeitpunkt wird ohne konkrete Anhaltspunkte für Missbrauch, für die die Waffenbehörde darlegungspflichtig wäre, keine Bedürfnisprüfung mehr durchgeführt. Im Falle von Jägern und Sportschützen, die diese Eigenschaften durch Lösen von Jagdscheinen oder den Fortbestand der Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverband nachweisen können wird gemäß § 8 Abs. 2 ab diesem Zeitpunkt regelmäßig der Fortbestand des Bedürfnisses für ordnungsgemäß erworbene Waffen unterstellt. Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.



Drucksache 81/15/06

... wird Sportschützen i.S.d. § 14 Abs. 2 WaffG abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von bestimmten Waffenarten berechtigt. Erlaubnis im Sinne dieser Vorschrift ist also ein Erlaubnispapier, womit entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG abgewichen wird, der eine Regelung für die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe, d.h. einer bestimmten Waffe, enthält. Für die Erteilung einer Erlaubnis für diese bestimmte Waffe sind wiederum nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffe anzugeben. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG wird davon jedoch ausdrücklich abgewichen. Ziffer 14.4 verlangt mit Absatz 1 Satz 4 aber entgegen dem Wortlaut des Gesetzes, dass der Antragsteller Angaben über Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffe zu machen hat, denn es sollen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit dem vollständigen Satz 2 erfüllt sein. Die Angaben nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG sind jedoch Voraussetzung für die Prüfung, ob die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Diese Prüfung entspricht aber nicht den gesetzlichen Vorgaben.



Drucksache 853/1/05

... Inwieweit aber etwa ein Sportverband objektiv in der Lage ist, derartige Kapazitäten in der gebotenen Qualität vorzuhalten, steht dahin, ist aber zur Gewährleistung eines nachhaltig angemessenen Flugbetriebs-/Flugsicherheitsmindeststandards unabdingbar. Im Gegensatz zu Nummer 9 der Gründe des Kommissionsvorschlags sollte die Agentur nicht befugt sein, selbst Zulassungen oder Lizenzen zu erteilen. Stattdessen soll die Umsetzung der erweiterten Verordnung in diesem Punkt ausnahmslos in die Verantwortlichkeit der Regierungen der Mitgliedstaaten gestellt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 853/1/05




Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

4 Flächenflugzeuge:

4 Hubschrauber:

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Anhang Nr. 1 Anhang III Nr. 1.c.1 zu Artikel 6a Verordnung EG Nr. 1592/2002

Zum Anhang Nr. 1 Anhang III Nr. 3.a.2 zu Artikel 6a Verordnung EG Nr. 1592/2002

Zum Anhang Nr. 1 Anhang III Nr. 3.b.1 zu Artikel 6a Verordnung EG Nr. 1592/2002


 
 
 


Drucksache 853/05 (Beschluss)

... Inwieweit aber etwa ein Sportverband objektiv in der Lage ist, derartige Kapazitäten in der gebotenen Qualität vorzuhalten, steht dahin, ist aber zur Gewährleistung eines nachhaltig angemessenen Flugbetriebs-/Flugsicherheitsmindeststandards unabdingbar. Im Gegensatz zu Nummer 9 der Gründe des Kommissionsvorschlags sollte die Agentur nicht befugt sein, selbst Zulassungen oder Lizenzen zu erteilen. Stattdessen soll die Umsetzung der erweiterten Verordnung in diesem Punkt ausnahmslos in die Verantwortlichkeit der Regierungen der Mitgliedstaaten gestellt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 853/05 (Beschluss)




Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

4 Flächenflugzeuge:

4 Hubschrauber:

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Anhang Nr. 1 Anhang III Nr. 1.c.1 zu Artikel 6a Verordnung EG Nr. 1592/2002

Zum Anhang Nr. 1 Anhang III Nr. 3.a.2 zu Artikel 6a Verordnung EG Nr. 1592/2002

Zum Anhang Nr. 1 Anhang III Nr. 3.b.1 zu Artikel 6a Verordnung EG Nr. 1592/2002


 
 
 


Drucksache 81/1/06 PDF-Dokument



Drucksache 331/11 PDF-Dokument



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