A. Problem und Ziel
- Nach § 7 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes kann das Bundeskriminalamt personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner jeweiligen Aufgabe als Zentralstelle erforderlich ist. Für die Zentralstellenaufgaben nach § 2 Absatz 1 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes wird die Befugnis zur Speicherung, Veränderung und Nutzung in § 8 des Bundeskriminalamtgesetzes konkretisiert, für Fahndungs- und Haftdateien sowie Dateien mit Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten in § 9 des Bundeskriminalamtgesetzes. § 7 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes ermächtigt das Bundesministerium des Innern, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen, zu bestimmen. Ausweislich der amtlichen Begründung zu § 7 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes kann es sich bei diesen Einzelheiten nur um Rahmenvorgaben handeln, wie etwa die Festlegung von Personenkategorien oder die Art der Daten. Auf die jeweilige Datei bezogen müsse dieser Rahmen durch die konkrete Errichtungsanordnung ausgefüllt werden. (BT-Drs. 013/1550 S. 25)
- Wenngleich sich das Zusammenwirken von gesetzlicher Grundlage in den §§ 7 bis 9 des Bundeskriminalamtgesetzes und konkreten Errichtungsanordnungen, die mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und gegebenenfalls auch der Innenminister und -senatoren der Länder erlassen werden, in der Praxis bewährt hat, sind in der Rechtsprechung Tendenzen erkennbar, die dem Erlass der Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes eine konstitutive Wirkung für das Führen von polizeilichen Dateien im Bundeskriminalamt beimessen. Aufgabe des Verordnungsgebers ist es, die Rechtssicherheit beim Führen polizeilicher Dateien im Bundeskriminalamt einschließlich der zum polizeilichen Informationssystem gehörenden Verbunddateien zu erhalten.
- Keiner eigenständigen Regelung durch die Verordnung bedarf die Verpflichtung der Polizeien von Bund und Ländern nach § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes, die zur Erfüllung der Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Informationen zu übermitteln. Insoweit enthält § 13 Absatz 1 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes keine eigenständige Verordnungsermächtigung, sondern nimmt durch die Formulierung "nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 7 Abs. 6" lediglich auf die nach § 7 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes zu erlassende Rechtsverordnung Bezug.
- Ebenfalls keiner eigenständigen Regelung durch die Verordnung bedürfen die Daten, die von den teilnehmenden Behörden in das polizeiliche Informationssystem nach § 11 des Bundeskriminalamtgesetzes eingegeben werden. § 11 Absatz 2 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes stellt insoweit nur klar, dass im polizeilichen Informationssystem die §§ 7 bis 9 des Bundeskriminalamtgesetzes nicht nur für das Bundeskriminalamt, sondern auch für alle anderen teilnehmenden Behörden gelten (BT-Drs. 013/1550, S. 28). Da § 11 Absatz 2 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes auch § 7 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes in Bezug nimmt, gilt dies auch für die auf Grund des § 7 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes erlassene Verordnung.
- Das bevorstehende Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4) und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) wird eine Änderung der Verordnung erfordern. Diese sollte bereits jetzt vorgenommen werden, jedoch erst in Kraft treten, wenn die genannten europarechtlichen Vorschriften anwendbar sind.
B. Lösung
- Erlass einer Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen.
- Die zugleich vorgesehene Änderung der Verordnung enthält die Anpassungen, die im Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI erforderlich werden.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 28. Mai 2010
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende
- Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
Vom ...
Auf Grund des § 7 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen (BKA-Daten-Verordnung - BKADV)
§ 1 Personendaten von Beschuldigten und andere zur Identifizierung geeignete Merkmale
- (1) Personendaten von Beschuldigten im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
- 1. Familienname,
- 2. Vornamen,
- 3. Geburtsnamen,
- 4. sonstige Namen wie Spitznamen,
- 5. andere Namensschreibweisen,
- 6. andere Personalien wie Alias-Personalien,
- 7. Familienstand,
- 8. akademischer Grad,
- 9. erlernter Beruf,
- 10. ausgeübte Tätigkeit,
- 11. Schulabschluss,
- 12. Geschlecht,
- 13. Geburtsdatum,
- 14. Geburtsort einschließlich Kreis,
- 15. Geburtsstaat,
- 16. Geburtsregion,
- 17. Volkszugehörigkeit,
- 18. aktuelle Staatsangehörigkeit und frühere Staatsangehörigkeiten,
- 19. gegenwärtiger Aufenthaltsort und frühere Aufenthaltsorte,
- 20. Wohnanschrift sowie
- 21. Sterbedatum.
- (2) Andere zur Identifizierung geeignete Merkmale im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
- 1. Lichtbilder,
- 2. Personenbeschreibungen wie
- a) Gestalt,
- b) Größe unter Angabe der Art ihrer Feststellung,
- c) Gewicht,
- d) scheinbares Alter,
- e) äußere Erscheinung,
- f) Schuhgröße,
- 3. besondere körperliche Merkmale,
- 4. verwendete Sprachen,
- 5. Stimm- und Sprachmerkmale wie eine Mundart,
- 6. verfasste Texte,
- 7. Handschriften und
- 8. Angaben zu Identitätsdokumenten wie Personalausweis, Reisepass und andere die Identitätsfeststellung fördernde Urkunden (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde).
§ 2 Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind
- (1) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten im Sinne des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
- 1. Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsanlass,
- 2. Angaben zu vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten wie Sprachkenntnisse, Fertigkeiten in der Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen und Waffen,
- 3. Angaben zu verwendeten Kommunikationsmitteln wie Telefon (Festnetzanschluss oder Mobiltelefon), Telefax, E-Mail-Adresse, vom Beschuldigten betriebene Internetadresse, statische Internetprotokolladresse, dynamische Internetprotokolladresse und zugehöriger Zeitstempel sowie Diensteanbieter,
- 4. Angaben zu verwendeten Fahrzeugen und sonstigen Verkehrsmitteln wie Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, einschließlich der Registrierdaten zur Identifizierung dieser Verkehrsmittel,
- 5. Angaben zu Identitätsdokumenten und anderen Urkunden, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen und der betroffenen Person zuzurechnen sind, wie die Nummer der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II eines Kraftfahrzeugs,
- 6. Angaben zu Konten,
- 7. Angaben zu Finanztransaktionen,
- 8. Angaben zu Zahlungsmitteln,
- 9. Angaben zu Vermögenswerten,
- 10. Angaben zu Sachen, die Gegenstand oder Mittel der Straftat waren, wie Waffen, Betäubungsmittel, Falschgeld, Publikationen,
- 11. Angaben zu Art und konkreten Umständen der Tatbegehung wie
- a) neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten die Bezeichnung eventueller Ordnungswidrigkeiten einschließlich der Angabe, ob diese versucht oder vollendet wurden,
- b) Sachverhalt, neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten insbesondere Angaben zu Tatörtlichkeit, Tatmittel, erlangtem oder erstrebtem Gut und Beteiligten,
- c) Modus Operandi und Tatbegehungsweise,
- d) Spuren des Beschuldigten,
- e) Angaben zum Opfertyp,
- f) Ausgang des Verfahrens einschließlich etwaiger Nebenfolgen, Maßregeln der Besserung und Sicherung oder Entscheidungen über Verfall und Einziehung,
- 12. Zugehörigkeit oder sonstige Beziehung zu einer kriminellen Organisation/Tätergruppe mit Angabe des Namens und Sitzes der Gruppe und Rolle innerhalb der Organisation/ Gruppe,
- 13. Beziehungen zu Personen, Gruppenzugehörigkeit,
- 14. Beziehungen zu Institutionen, Örtlichkeiten, Ereignissen und Sachen,
- 15. personengebundene Hinweise gemäß § 7 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes, die dem Schutz des Betroffenen dienen wie "Freitodgefahr" oder die der Eigensicherung der ermittelnden Bediensteten dienen wie "bewaffnet", "gewalttätig", "Explosivstoffgefahr",
- 16. personengebundene Hinweise, die der Ermittlungsunterstützung dienen wie "Sexualstraftäter", "Straftäter politisch links motiviert" oder "Straftäter politisch rechts motiviert",
- 17. Angaben zur Religionszugehörigkeit, soweit diese im Einzelfall zur Aufklärung oder Bekämpfung des Terrorismus erforderlich sind,
- 18. Angaben zu einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit in
- a) einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,
- b) einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage,
- c) einer Verkehrs- oder Versorgungseinrichtung,
- d) einem öffentlichen Verkehrsmittel oder
- e) einem Amtsgebäude,
- 19. Vorgangsdaten wie
- a) Erfassungsdatum und Wiedervorlagedatum,
- b) Bearbeitungsstand und Erledigungsvermerke,
- c) beteiligte Sachbearbeiter und Dienststellen,
- d) Querverweise auf andere Vorgänge,
- e) nach einer Eignungsprüfung durch den Sachbearbeiter gesetzte sogenannte Merker, die die automatisierte Übernahme eines Datensatzes oder von Teilen daraus in andere Dateien ermöglichen, und
- f) Zusatzinformationen für die automatisierte Übernahme in andere Dateien wie die Rechtsgrundlage, nach der die Anlieferung in die Zieldatei erfolgt,
- 20. Hinweis auf einen Bestand in der DNA-Analyse-Datei,
- 21. Daten zu der Maßnahme, die zu der Speicherung geführt hat, oder zu der durch die Speicherung unterstützten Maßnahme wie deren Anlass, Zweck und Befristung,
- 22. Angaben zu bestehenden Auflagen oder Verboten wie Hausverbot, Kontaktverbot, Meldeauflage, Betretens- und Aufenthaltsverbot, Ausreiseuntersagung, Pass- und Personalausweisbeschränkung,
- 23. Status einer Person nach polizeifachlichen Definitionen wie "Gefährder" oder "relevante Person",
- 24. Hinweis auf einen Bestand in anderen Dateien,
- 25. Angabe, ob der Betroffene in dem Verfahren eines Bundeslandes, das zur Speicherung geführt hat, als Beschuldigter geführt wird oder wurde, und
- 26. Hinweis auf vorhandenes Lichtbild beziehungsweise Phantomzeichnung zum Täter.
- (2) Personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, im Sinne des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
- 1. die in § 1 genannten Daten und
- 2. die in Absatz 1 genannten Daten.
§ 3 Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes
- Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 7, 9, 10, 13, 14, 18, 19 und 20 genannten, der Kontaktaufnahme dienenden Daten sowie die Telefon- und Telefaxnummer.
§ 4 Personenbezogene Daten sonstiger Personen
- Personenbezogene Daten sonstiger Personen im Sinne des § 8 Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes sind die in den §§ 1 und 2 genannten Daten.
§ 5 Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind
- (1) Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
- 1. Hautleistenbilder und Grundmuster,
- 2. Lichtbilder,
- 3. Personenbeschreibungen,
- 4. besondere körperliche Merkmale,
- 5. Angaben zu Identitätspapieren und Urkunden,
- 6. Spuren von Hautleistenbildern sowie die zugehörige Spurennummer, Spurenbezeichnung und weitere Spurenverwaltungs- und Spurenvorgangsdaten,
- 7. Datum, Anlass, Aufnahmeort, Rechtsgrundlage, Art, aufnehmende Dienststelle und anordnende Dienststelle der erkennungsdienstlichen Maßnahme,
- 8. Ergebnis eines Personenfeststellungsverfahrens sowie
- 9. Verwaltungsdaten wie Deliktskennung, Partionskennung, D-Nummer, EURODAC-Nummer, Finger- oder Handflächenbezeichnung, Lichtbild-Nummer, Vorgangsnummer, Kriminalaktennummer, zuständiges Landeskriminalamt, Telebilddaten.
Zu den Daten gemäß Satz 1 dürfen die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, 12 bis 20 sowie § 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 19 bis 21 genannten Daten gespeichert werden.
- (2) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 1 beziehen auf
- 1. Strafgefangene und in der Sicherungsverwahrung nach den §§ 66, 66a und 66b des Strafgesetzbuches Untergebrachte,
- 2. in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches oder in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches Untergebrachte,
- 3. Personen, die in die Erhebung von Lichtbildern sowie Hautleistenbildern und in deren Speicherung gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes oder der entsprechenden Landesvorschriften schriftlich eingewilligt haben,
- 4. Ausländer, soweit sie von Maßnahmen zur Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität nach § 49 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes betroffen waren,
- 5. Asylantragsteller und
- 6. Kriegsgefangene.
- (3) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 2 des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 1, soweit sie einer bestimmten Person zugeordnet werden können, beziehen auf
- 1. die in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Personen,
- 2. Vermisste und unbekannte hilflose Personen,
- 3. Beschuldigte und Personen, die einer Straftat verdächtig sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes und
- 4. Betroffene einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach den Gesetzen für die Polizeien des Bundes oder der Länder.
- (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, deren bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhobene Daten dem Bundeskriminalamt durch ausländische Behörden für die in § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Zwecke übermittelt worden ist.
- (5) Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes sind ferner
- 1. DNA-Identifizierungsmuster,
- 2. wenn das DNA-Identifizierungsmuster von Spuren stammt, auch die zugehörige Spurennummer laut Asservatenverzeichnis, die Spurenbezeichnung und das Geschlecht des Spurenverursachers,
- 3. Zusatzinformationen, soweit der Befund Anlass gibt, wie Angaben zur
- a) kriminaltechnischen Bewertung einzelner Allelwerte,
- b) Erfassung von Allelwerten außerhalb der vorgegebenen Wertebereiche oder
- c) Erläuterung von Ergebnisüberprüfungen.
Zu den Daten gemäß Satz 1 dürfen gespeichert werden
- 1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12 bis 14 und 18 genannten Daten,
- 2. Daten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie
- 3. Vorgangs- und Verwaltungsdaten wie
- a) die Angabe der für die Durchführung der DNA-Analyse zuständigen Dienststelle,
- b) die einzigartige Kennziffer, die automatisiert für jeden neu erfassten DNA-Datensatz vergeben wird,
- c) Verweise auf im Vorgangsbearbeitungssystem des Bundeskriminalamts erfasste Vorgangsnummern und
- d) das Katalogfeld mit dem Eintrag, für welche internationalen Datenabgleiche nach völkerrechtlicher Vereinbarung oder aufgrund eines Rechtsakts der Europäischen Union die DNA-Daten zur Verfügung stehen.
- (6) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 5, soweit sie einer bestimmten Person zugeordnet werden können, beziehen auf
- 1. Beschuldigte,
- 2. Verurteilte,
- 3. ihnen gleichgestellte Personen (§ 81g Absatz 4 der Strafprozessordnung) und
- 4. Personen, die in die Speicherung gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes oder der entsprechenden Landesvorschriften schriftlich eingewilligt haben.
- (7) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 2 des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 5, soweit sie einer bestimmten Person zugeordnet werden können, auf die in Absatz 6 genannten Personen beziehen.
- (8) Absatz 7 gilt entsprechend für Personen, deren DNA-Identifizierungsmuster dem Bundeskriminalamt durch ausländische Behörden für die in § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Zwecke übermittelt worden ist.
§ 6 Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung
- (1) Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung im Sinne des § 9 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
- 1. die in § 1 genannten Daten,
- 2. die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten,
- 3. die in § 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16 genannten Daten,
- 4. Zusätzliche Personeninformationen wie spezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten,
- 5. Angaben zur Fahndungsnotierung wie Ausschreibungsbehörde, sachbearbeitende Dienststelle, Anlass und Zweck der Ausschreibung, Eingabedatum, Löschungstermin bei Fristablauf, Fahndungsregion,
- 6. digitalisierte Dokumente wie Haftbefehle, Ausweisungsverfügungen,
- 7. das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs, die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder eines Containers.
- (2) Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen sich beziehen auf
- 1. Personen, nach denen zum Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, jeweils einschließlich der internationalen Rechtshilfe hierfür nach § 15 des Bundeskriminalamtgesetzes, und des Strafvollzugs gefahndet wird insbesondere zur
- a) Festnahme,
- b) Aufenthaltsermittlung,
- c) Feststellung der Identität,
- d) Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen,
- e) Durchführung von DNA-Probeentnahmen,
- f) Sicherstellung von Führerscheinen und
- g) Durchsetzung eines Fahrverbots,
- 2. Personen, nach denen zum Zwecke der Abwehr erheblicher Gefahren gefahndet wird insbesondere zur
- a) Ingewahrsamnahme,
- b) Aufenthaltsermittlung,
- c) Kontrolle, soweit nach Polizeirecht zulässig,
- d) Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen und
- e) Durchführung von DNA-Probeentnahmen,
- 3. Personen, nach denen zum Zwecke der Durchführung aufenthaltsbeendender oder einreiseverhindernder Maßnahmen, gefahndet wird insbesondere zur
- a) Festnahme,
- b) Aufenthaltsermittlung,
- c) Einreiseverweigerung,
- d) Zurückschiebung sowie zur
- e) Prüfung ausländerrechtlicher Maßnahmen, und
- 4. Personen, die zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben sind.
- (3) Die Daten gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen sich im Zusammenhang mit zur Fahndung oder zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen Sachen auch beziehen auf
- 1. Eigentümer,
- 2. Besitzer,
- 3. Geschädigte und
- 4. andere Personen, die in einer Beziehung zur ausgeschriebenen Sache stehen, wie Leasingnehmer.
§ 7 Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen
- Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat, einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen, im Sinne des § 9 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
- 1. die in § 1 genannten Daten,
- 2. die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten,
- 3. Zusätzliche Personeninformationen wie vorhandene Kenntnisse oder Fähigkeiten der in § 2 Absatz 1 Nummer 2 genannten Art und
- 4. Angaben zur Haftnotierung wie Art und Anlass der Freiheitsentziehung, Einweisungsbehörde, Haftanstalt, Beginn und Ende der Haft.
§ 8 Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten
- Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten im Sinne des § 9 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
- 1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 12 bis 20 genannten Daten,
- 2. weitere Angaben, die zur Identifizierung geeignet sind wie die in § 1 Absatz 2 genannten Daten, Blutgruppe, Zahnschemata, Bekleidung,
- 3. Angaben zum Vorhandensein von Daten der in § 5 genannten Art,
- 4. die in § 5 Absatz 5 genannten Daten,
- 5. die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 15 genannten Daten,
- 6. Angaben zum Ereignis wie Datum, Ort, Umstände und Motiv des Verschwindens, zuständige Polizeidienststelle sowie
- 7. Angaben zum Sterbefall wie Todesart und Zeitpunkt.
- Zu den Daten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 dürfen Personalien und Angaben zur Erreichbarkeit von Angehörigen, Kontaktpersonen sowie Betreuerinnen und Betreuern der vermissten Person, die im Fall des Auffindens benachrichtigt werden müssen, gespeichert werden.
§ 9 Dateien des Bundeskriminalamts nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes
- (1) Das Bundeskriminalamt führt auf der Grundlage von § 8 des Bundeskriminalamtgesetzes zur Erfüllung seiner Aufgaben Dateien der Zentralstelle,
- 1. die der Sammlung und Auswertung von Informationen zu Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung dienen und die vor allem das Erkennen von Zusammenhängen zwischen Taten untereinander und zu Tätern sowie von Täterorganisationen ermöglichen (delikts- und phänomenbezogene Dateien),
- 2. die dem Nachweis von Kriminalakten dienen, die entweder
- a) bei den Polizeien des Bundes und der Länder zu Fällen von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung angelegt sind und die das Erkennen und die Bekämpfung von Straftaten überregional agierender Straftäter sowie die Abbildung des kriminellen Werdegangs der entsprechenden Personen ermöglichen, oder
- b) im Zuständigkeitsbereich des Bundeskriminalamts als Ermittlungsbehörde angelegt sind (Kriminalaktennachweise),
- 3. die
- a) im Bereich der politisch motivierten Kriminalität der Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen und sonstiger Straftaten bei öffentlichen Veranstaltungen und Nukleartransporten sowie der Abwehr von Gefahren bei Ansammlungen gewaltbereiter Personen,
- b) der Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen und sonstiger Straftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, insbesondere mit Fußballspielen, oder
- c) der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifenden Bezügen oder von erheblicher Bedeutung zum Nachteil von gefährdeten Personen im Sinne des § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes oder vergleichbarer landespolizeigesetzlicher Regelungen dienen (Gewalttäterdateien),
- 4. die Zwecken des Erkennungsdienstes dienen (erkennungsdienstliche Dateien) oder
- 5. die der Identifizierung mittels DNA-Identifizierungsmustern dienen (DNA-Analyse-Datei).
- (2) Das Bundeskriminalamt führt auf der Grundlage von § 9 des Bundeskriminalamtgesetzes zur Erfüllung seiner Aufgaben sonstige Dateien der Zentralstelle, die
- 1. der Fahndung und polizeilichen Beobachtung,
- 2. dem Nachweis von Personen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen (Haftdatei), sowie
- 3. der Identifizierung Vermisster, unbekannter hilfloser Personen und Toter dienen.
§ 10 Speicherung der Daten in den Dateien der Zentralstelle
§ 11 Speicherung der Daten in sonstigen Dateien der Zentralstelle
- (1) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 in einer Datei, die der Fahndung nach Personen oder der polizeilichen Beobachtung dient, gespeichert werden dürfen. Abweichend von Satz 1 richtet sich für Ausschreibungen nach Artikel 95 bis 100 des Schengener Durchführungsübereinkommens (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013 und BGBl. 1994 II S. 631) die Art der Daten, die das Bundeskriminalamt im nationalen Teil des Schengener Informationssystems speichern darf, nach Artikel 94 Absatz 2 und 3 des Schengener Durchführungsübereinkommens.
- (2) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 7 in einer Datei gespeichert werden dürfen, die der Fahndung nach Sachen oder der polizeilichen Beobachtung dient.
- (3) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 7 in der Haftdatei gespeichert werden dürfen.
- (4) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 8 in einer Datei gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 gespeichert werden dürfen.
Artikel 2
Änderung der Verordnung im Hinblick auf das Schengener Informationssystem der zweiten Generation
§ 11 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen, (Einsetzen: Datum und Fundstelle dieser Verordnung) wird wie folgt gefasst:
- Abweichend von Satz 1 richtet sich für Ausschreibungen nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4) sowie für Ausschreibungen nach Artikel 26, 32, 34, 36 und 38 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) die Art der Daten, die das Bundeskriminalamt im nationalen Teil des Schengener Informationssystems verarbeiten darf, nach Artikel 20 Absatz 2 und 3 und Artikel 27 des Ratsbeschlusses 2007/533/JI und nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung(EG) Nr. 1987/2006.
Artikel 3
Inkrafttreten
- (1) Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, den der Rat nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4) und nach Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) als Zeitpunkt festgesetzt hat, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und der Beschluss 2007/533/JI gelten. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens des Artikels 2 im Bundesgesetzblatt bekannt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Nach § 7 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes kann das Bundeskriminalamt personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner jeweiligen Aufgabe als Zentralstelle erforderlich ist. Für die Zentralstellenaufgaben nach § 2 Absatz 1 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes wird die Befugnis zur Speicherung, Veränderung und Nutzung in § 8 des Bundeskriminalamtgesetzes konkretisiert, für Fahndungs- und Haftdateien sowie Dateien mit Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten in § 9 des Bundeskriminalamtgesetzes. § 7 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes ermächtigt das Bundesministerium des Innern, mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen, zu bestimmen. Ausweislich der amtlichen Begründung zu § 7 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes kann es sich bei diesen Einzelheiten nur um Rahmenvorgaben handeln, wie etwa die Festlegung von Personenkategorien oder die Art der Daten. Auf die jeweilige Datei bezogen müsse dieser Rahmen durch die konkrete Errichtungsanordnung ausgefüllt werden. (BT-Drs. 013/1550 S. 25)
In der Praxis hat sich das Zusammenwirken von gesetzlicher Grundlage in den §§ 7 bis 9 des Bundeskriminalamtgesetzes und konkreten Errichtungsanordnungen bewährt, die mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und im Falle der Verbunddateien des polizeilichen Informationssystems INPOL, das das Bundeskriminalamt nach § 11 des Bundeskriminalamtgesetzes unterhält, auch der Innenminister und -senatoren der Länder erlassen werden. Die aus datenschutzrechtlicher Perspektive erforderlichen klaren Zweckbestimmungen für Dateien und ein System abgestufter Zugangsrechte haben dazu beigetragen dass das Bundeskriminalamt inzwischen etwa 80 Dateien zur Erfüllung seiner Zentralstellenaufgaben auf der Grundlage der §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes führt. Viele von ihnen sind als Verbunddateien in INPOL einbezogen.
In der Rechtsprechung sind Tendenzen erkennbar, die dem Erlass der Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes eine konstitutive Wirkung für das Führen von polizeilichen Dateien im Bundeskriminalamt beimessen. Aufgabe des Verordnungsgebers ist es, die Rechtssicherheit beim Führen polizeilicher Dateien im Bundeskriminalamt einschließlich der zum polizeilichen Informationssystem gehörenden Verbunddateien zu erhalten. Daher dürfen diese Tendenzen nicht unbeachtet bleiben, hätte doch eine Bestätigung dieser Rechtsauffassung ganz erhebliche Auswirkungen auf die polizeiliche Aufgabenerfüllung bundesweit. Alternativen zum Erlass der Verordnung bestehen keine.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt das Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 gespeichert werden dürfen. Dem Verordnungsgeber bleibt es überlassen festzulegen, was das Nähere über die Art der Daten ist. Die polizeiliche Datenverarbeitung kennt viele Facetten und die unterschiedlichsten Datenfelder, je nachdem welchem Zweck die Datenverarbeitung dient. Insbesondere, wenn sich die Auffassung durchsetzte dass der Erlass der Verordnung Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Verarbeitung von Daten nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes ist, kann die Verordnungsermächtigung sich nicht auf die Erstellung eines Katalogs möglicher Daten beschränken. Die Speicherung eines Datums kann im Kontext einer Kategorie von Personen und eines Dateizwecks zulässig, in einem anderen Kontext unzulässig sein. In den Grenzen der vom Gesetzgeber beabsichtigten Rahmenvorgaben wird die Rechtsverordnung daher auch die Dimensionen der betroffenen Personen und der Dateien einzubeziehen haben soweit der Gesetzgeber nicht schon selbst Vorgaben getroffen hat, die einer weiteren Konkretisierung nicht zugänglich sind.
In keinem Fall regelt die Rechtsverordnung jedoch die Voraussetzungen, unter denen die Daten im Einzelfall in Dateien des Bundeskriminalamts gespeichert werden dürfen. Die Voraussetzungen für die Speicherung der Daten ergeben sich auch weiterhin allein aus den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie den dort in Bezug genommenen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die Erforderlichkeit der Speicherung wie sie etwa in § 8 Absatz 2 und 4 bis 6 sowie § 9 Absatz 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes vorausgesetzt wird. Stammen die Daten aus einer strafprozessualen Maßnahme, dürfen sie nur verwendet (gespeichert) werden, soweit nicht Regelungen des Strafprozessrechts entgegenstehen wie dies etwa im Rahmen des § 477 Absatz 2 der Strafprozessordnung der Fall sein kann.
Auch der amtlichen Begründung zu § 13 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber den Verordnungsgeber zur Regelung der rechtlichen Voraussetzungen der Speicherung im Einzelfall ermächtigt hätte. § 13 des Bundeskriminalamtgesetzes regelt die Anlieferung von Informationen an die Zentralstelle und enthält entsprechende Übermittlungspflichten (vgl. BT-Drs. 013/1550, S. 30). Diese Pflichten werden ebenfalls durch die Verordnung hinsichtlich der Daten, auf die sie sich beziehen konkretisiert.
Keiner eigenständigen Regelung durch die Verordnung bedürfen die Daten, die von den teilnehmenden Behörden in das polizeiliche Informationssystem nach § 11 des Bundeskriminalamtgesetzes eingegeben werden. § 11 Absatz 2 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes stellt insoweit nur klar, dass im polizeilichen Informationssystem die §§ 7 bis 9 des Bundeskriminalamtgesetzes nicht nur für das Bundeskriminalamt, sondern auch für alle anderen teilnehmenden Behörden gelten (BT-Drs. 013/1550, S. 28). Da § 11 Absatz 2 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes auch § 7 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes in Bezug nimmt, gilt dies auch für die auf Grund des § 7 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes erlassene Verordnung.
Der Erlass der Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes hat keine unmittelbaren Folgen für das Führen der von ihm erfassten Dateien, führt zu keinen finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und zu keinen sonstigen Kosten.
Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen):
Die Verordnung berücksichtigt die Systematik der §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes und nimmt sie in sich auf. In den §§ 1 bis 8 werden, wo erforderlich, die Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen definiert. Die Systematik insbesondere des § 8 des Bundeskriminalamtgesetzes bringt es mit sich, dass die genannten Vorschriften der Verordnung nicht nur nach Daten, sondern auch nach Betroffenen differenzieren. Die in den §§ 1 bis 8 aufgezählten Datenkategorien, die zum Teil durch zahlreiche Beispiele erläutert werden, sind abschließend.
§ 9 Absatz 1 definiert Kategorien von Dateien, die das Bundeskriminalamt auf der Grundlage von § 8 des Bundeskriminalamtgesetzes führt. § 9 Absatz 2 nennt mit rein deklaratorischer Wirkung dem Absatz 1 entsprechend Kategorien von Dateien, die das Bundeskriminalamt auf der Grundlage von § 9 des Bundeskriminalamtgesetzes führt. Auch die Definition der Dateikategorien ist abschließend. § 10 ordnet die in den §§ 1 bis 5 definierten Daten den Dateien nach § 9 Absatz 1 zu, in § 11 erfolgt dieselbe Zuordnung für Daten nach §§ 6 bis 8 zu Dateien nach § 9 Absatz 2.
§ 1 konkretisiert § 8 Absatz 1 des Bundeskriminalamtsgesetzes näher. Die Absätze 1 und 2 konkretisieren dazu die vom Gesetz in § 8 Absatz 1 Nummer 1 verwandten Begriffe "Personendaten von Beschuldigten" und "andere zur Identifizierung geeignete Merkmale" mittels Aufzählung der ihnen zuzuordnenden Datenkategorien. Die Aufzählung orientiert sich streng an der polizeilichen Erforderlichkeit.
Die Nummern 2 bis 4 derselben Vorschrift des Bundeskriminalamtgesetzes bedürfen hingegen keiner weiteren Konkretisierung durch den Verordnungsgeber. Die Konkretisierung
Zu § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erfolgt in weiten Teilen aus
Gründen der Klarstellung, obwohl viele Datenarten wie Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, Ort oder Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung oder Staatsangehörigkeit nach allgemeiner Auffassung dem Begriff Personendaten unterfallen; wer diese Daten unter den Voraussetzungen des § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten unrichtig angibt oder ihre Angabe verweigert, handelt ordnungswidrig.
Zu Absatz 1:
Die Speicherung der Personendaten im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes dient der Differenzierung der von den polizeilichen Maßnahmen betroffenen Personen.
Zu Nummer 1 bis 4: Familien-, Vor-, Geburts- und sonstige Namen sind zur zweifelsfreien Identifizierung einer
Person erforderlich. In Verbindung der Datenfelder untereinander sowie in Verbindung mit den weiteren Datenfeldern zu Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsstaat, Geschlecht und Staatsangehörigkeit dienen sie der eindeutigen Zuordnung einer Person.
Hinzu kommt, dass Familien-, Vor- und Geburtsname Bestandteil des deutschen Personenstandsrechts und damit integraler Bestandteil des deutschen Personenstandswesens sind. Die Datenfelder sind damit unentbehrlich für die Begründung und Führung des Datenbestandes und jedes einzelnen Datensatzes. Ihre ausdrückliche Nennung in der Verordnung hat damit lediglich klarstellende Funktion.
Zu Nummer 5:
Das Datum "andere Namensschreibweisen" ist zur zweifelsfreien Identifizierung einer Person geeignet. Die Verschriftung ausländischer Namen kann aufgrund unterschiedlicher Dialekte/Aussprachen stark variieren.
Insbesondere bei Einbürgerungen von Ausländern, in deren Zusammenhang oftmals formelle Erklärungen der Herkunftsstaaten hinsichtlich aktueller und früherer Namensführung erforderlich sind, spielt das Datenfeld "andere Namensschreibweisen" eine entscheidende Rolle. Diese Erklärungen erfolgen oftmals in nichtlateinischer Schrift und müssen dann durch Transkription/Transliteration überführt werden. Hierdurch entstehen zwangsläufig andere Namensschreibweisen. Damit dient dieses Datenfeld ebenfalls der eindeutigen Zuordnung der Person sowie der Dokumentation der Chronologie der Namensführung einer Person.
Zudem ist dieses Datenfeld neben den Nummern 1 bis 4 notwendige Voraussetzung, um eine Person international zur Fahndung auszuschreiben.
Zu Nummer 6:
Das Datum "Alias- Personalien" ist in Kombination mit anderen, zur Identifizierung geeigneten personenbezogenen Daten zur zweifelsfreien Identifizierung einer Person erforderlich.
Im Datenfeld "Alias-Personalien" werden von einer Person frei erfundene oder einer existenten Person zugehörige Personalien abgebildet. Diese als "Alias" bezeichneten Personalien werden genutzt, um die eigene Identität zu verschleiern. Im Zuge der Ermittlung der rechtmäßigen Personalien ist es für die Polizei unerlässlich, die Alias-Personalien abzubilden, um Zusammenhänge zu erkennen und Rückschlüsse auf die einer Person rechtmäßig zustehenden Personalien ziehen zu können.
Zudem ist das Datenfeld notwendige Voraussetzung, um eine Person international zur Fahndung auszuschreiben.
Zu Nummer 7:
Das Datum "Familienstand" kann bei der Fahndung nach Straftätern einen Anhaltspunkt auf einen möglichen Aufenthaltsort oder einen Hinweis auf eine mögliche Auskunftsperson geben.
Das Datenfeld "Familienstand" dient ferner dem Zweck des Nachweises des derzeitigen Familienstandes, um Namensänderungen infolge von Heirat, Adoption, behördlicher Namensänderung etc. nachvollziehen zu können. Dies ist polizeifachlich erforderlich, um in den jeweils einschlägigen Registern gezielt weiter ermitteln zu können.
Auch dieses Datenfeld ist notwendige Voraussetzung, um eine Person international zur Fahndung auszuschreiben.
Zu Nummer 8:
Der akademische Grad ist zwar kein Namensbestandteil (vgl. BVerwGE 5, 291 ff; BGHZ 38, 380 ff; ähnlich KG, NJW 1965, 254 ff.), er darf aber aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Passgesetzes sowie § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Personalausweisgesetzes in den Personalausweis oder Reisepass eingetragen werden.
Er wird vielfach wie ein Namensattribut geführt. Daher kann das Datum in Kombination mit dem Familiennamen Unterscheidungskraft haben und somit im Einzelfall zur zweifelsfreien Identifizierung einer Person hilfreich sein.
Zu Nummer 9:
Der Beruf gehört im Strafverfahren traditionell zu den Angaben zur Person des Angeklagten im Sinne von § 409 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung und zur Bezeichnung des Angeschuldigten im Sinne von § 200 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (vgl. Nummer 110 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren). Er stellt in diesem Sinne ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal dar. Polizeifachlich sind zudem im Hinblick auf bestimmte Modi Operandi Hinweise auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erlernen oder der Ausübung eines Berufes gewonnen werden, von Wichtigkeit (z.B. sind Kenntnisse über Elektrotechnik hilfreich zum Überwinden von Alarmanlagen etc.).
Außerdem kann die Information als Fahndungshilfsmittel dienen, insbesondere im Hinblick auf den Aufenthaltsort des Gesuchten.
Zu Nummer 10:
Die ausgeübte Tätigkeit setzt anders als der Beruf keine anerkannte Ausbildung voraus.
Fehlt es an einem Beruf oder wird dieser nicht ausgeübt, kann die ausgeübte Tätigkeit an seiner Statt eine wichtige Angabe zur Person darstellen. Hinweise zur ausgeübten Tätigkeit können im Hinblick auf den Zugang zu/Zugriff auf bestimmte Materialien, Dokumente etc. erste Anhaltspunkte zum Tatverdacht geben (z.B. Zugang zu Chemikalien zur Einrichtung eines Drogenlabors). Auch der Zeitraum, in dem eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt wurde kann für die Klärung der Frage von Wichtigkeit sein, ob und wann die entsprechende Person Zugang zu den Materialien, Dokumenten etc. hatte.
Auch diese Information kann als Fahndungshilfsmittel dienen, insbesondere im Hinblick auf den Aufenthaltsort des Gesuchten.
Zu Nummer 11:
Angaben zum Schulabschluss können als Indiz sowohl für Kenntnisse und Fähigkeiten herangezogen werden als auch Hinweise auf Umfeld und Bekanntenkreis geben.
Zu Nummer 12:
Angaben zum Geschlecht sind zur Identifizierung von Tatverdächtigen notwendig, insbesondere wenn der Name und der Vorname allein keinen Hinweis darauf liefern. Bei der Recherche nach Straftätern kann der Ergebnisdatenbestand durch den Hinweis männlich bzw. weiblich erheblich eingeschränkt werden.
Die Angabe ist notwendige Voraussetzung, um eine Person international zur Fahndung auszuschreiben.
Zu Nummer 13:
Das Geburtsdatum ist in Kombination mit anderen zur Identifizierung geeigneten personenbezogenen Daten zur zweifelsfreien Identifizierung einer Person erforderlich.
Das Geburtsdatum dient darüber hinaus im Hinblick auf die Speicherung von Fingerabdrücken in der Datei "AFIS" der Bestimmung, ob es sich bei der Person um einen Jugendlichen handelt oder um einen Erwachsenen. Die Wachstumsphase im Jugendalter bewirkt eine Größenveränderung der Fingerabdrücke. Diese Größenveränderung kann die Trefferwahrscheinlichkeit in der Datei "AFIS" beeinflussen. Aus diesem Grunde ist die Angabe des Geburtsdatums erforderlich.
Die Angabe ist notwendige Voraussetzung, um eine Person international zur Fahndung auszuschreiben.
Zu Nummer 14:
Die Angaben zum Geburtsort und -kreis sind als grundlegende Personendaten allgemein anerkannt (vgl. § 111 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und Nummer 110 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren).
Sie sind ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal und können der Einschränkung der Tatverdächtigen bei der Recherche im Datenbestand dienen.
Die Angabe ist notwendige Voraussetzung, um eine Person international zur Fahndung auszuschreiben.
Zu Nummer 15:
Zur eindeutigen Bestimmung des Geburtsortes (ausländischer Ort unbekannter Lage) ist oftmals die Nennung des Geburtsstaates erforderlich. Auch ein möglicher Wechsel der Nationalität kann mithilfe dieses Datenfeldes dokumentiert werden.
Die Angabe ist notwendige Voraussetzung, um eine Person international zur Fahndung auszuschreiben.
Zu Nummer 16:
Sofern der Geburtsort nicht bekannt ist, kann durch Angaben zur Geburtsregion der Bereich der Herkunft der Person eingegrenzt werden. In Fällen, in denen geografisch definierte Bereiche mehrere Staatsgebiete betreffen (Bsp. Pyrenäen), ist die Angabe der Region aussagekräftiger als die des Geburtsstaates (Frankreich, Spanien). Das Datenfeld "Geburtsregion" dient insofern der Eingrenzung der geografischen Zielrichtung polizeilicher Ermittlungen. Dies erfolgt insbesondere, um in ausländischen Flächenstaaten zielgerichtet Geburtsnachweise oder andere Urkunden, die Aufschluss über die Person geben können zu erlangen und die polizeilichen Ermittlungen vor Ort zu ermöglichen.
Darüber hinaus grenzt die Angabe zur Geburtsregion die Fahndungsregion innerhalb eines Staates ein.
Das Datum wird außerdem für die Anlieferung zur Anti-Terror-Datei benötigt.
Zu Nummer 17:
Das Datenfeld "Volkszugehörigkeit" dient der Eingrenzung der möglichen Herkunft oder Nationalität einer Person. Durch die willkürliche Ziehung der Staatsgrenzen mancher Länder wurden Völker in ihrer gewachsenen Struktur auseinander gerissen oder aber zum Miteinander mit andern Völkern gezwungen. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Volk oder Stamm ist dabei aussagekräftiger als die Kenntnis über den Geburtsstaat (Bsp. Kosovo-Albaner). Dies ermöglicht in Zweifelsfällen die geografische Eingrenzung der polizeilichen Ermittlungen, insbesondere um zielgerichtet Geburtsnachweise oder andere Urkunden, die Aufschluss über die Person geben können, zu erlangen und die polizeilichen Ermittlungen vor Ort überhaupt erst zu ermöglichen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Geburtsort unbekannt oder die Angabe des Geburtsortes nicht eindeutig möglich ist.
Zu Nummer 18:
Die Staatsangehörigkeit gehört zu den allgemein anerkannten Personendaten (vgl. § 111 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und Nummer 110 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren).
Die Dokumentation aktueller bzw. früherer Staatsangehörigkeiten weist auf Zusammengehörigkeit oder Abgrenzung zu bestimmten Nationalitäten hin. Für die polizeilichen Ermittlungen sind auch frühere Staatsangehörigkeiten von Bedeutung, da beispielsweise der Wechsel der Staatsangehörigkeit ideologische Hintergründe haben kann und mit einer entsprechend motivierten Kriminalität in Verbindung stehen kann.
Die aktuelle oder frühere Staatsangehörigkeit gibt bei Fahndungen Aufschluss über einen möglichen Aufenthaltsort des Gesuchten.
Zu Nummer 19:
Der frühere Aufenthaltsort (wie z.B. die ehemalige Heimatanschrift im Ausland) ermöglicht ein gezieltes Ermitteln vor Ort zur Erlangung der wahren Identität der Person. Der frühere Aufenthaltsort kann zudem Aufschluss über den aktuellen Aufenthaltsort geben.
Die Kenntnis über den Aufenthaltsort einer bestimmten tatverdächtigen Person im In- oder Ausland zu einem bestimmten Zeitpunkt kann darüber hinaus Hinweise auf Tatbegehung und Tatbeteiligung geben. Sie kann insofern auch als Indiz für die Nichtbeteiligung und damit zur Entlastung herangezogen werden. Gerade bei den Ermittlungen zu Serienstraftaten (Bsp. Vergewaltigungsserien) ist es zweckdienlich zu wissen, wo ein bestimmter Tatverdächtiger sich zum Zeitpunkt der einzelnen Taten aufgehalten hat.
Zu Nummer 20:
Die Wohnanschrift gehört zu den allgemein anerkannten Personendaten (vgl. § 111 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und Nummer 110 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren).
Durch die Speicherung der Wohnanschrift können zudem Aussagen zum möglichen Aufenthaltsort einer Person gemacht werden. Sie dient als Zustelladresse für polizeiliche Ladungen, ist für die Einleitung operativer Maßnahmen dringend erforderlich, kann Indiz für das soziale Umfeld eines Tatverdächtigen sein und unter Umständen aufgrund der räumlichen Nähe zum Tatort Rückschlüsse auf eine Tatbeteiligung zulassen.
Zu Nummer 21:
Das Datenfeld "Sterbedatum" ist insofern für die polizeiliche Arbeit von Relevanz, als es in Einzelfällen indiziert, dass weitere polizeiliche Aktivitäten zur Ermittlung der Identität der Person entbehrlich sind. Anhand des Sterbedatums kann zudem eine mögliche Tatbeteiligung einer zwischenzeitlich verstorbenen Person zweifelsfrei ausgeschlossen werden, so dass Zeitverlust bei der Aufklärung der Tat vermieden werden kann.
Darüber hinaus dient das Sterbedatum dazu, die polizeilichen Sammlungen zu bereinigen.
Das Sterbedatum ist erforderlich, um eine Aussonderungsprüffrist festzulegen, da nach Ziffer 5.2.4 der Richtlinien für die Führung Kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen (KpSRL) bei Toten eine Aussonderung spätestens nach zwei Jahren zu erfolgen hat.
Eine internationale Fahndung kann aufgrund der Angabe zum Sterbedatum beendet werden.
Zu Absatz 2:
Die in Absatz 2 genannten Daten zeichnen sich durch ihre Eignung für die Identifizierung aus. Anders als in § 8 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes, der durch § 5 dieser Verordnung konkretisiert wird, ist den Daten also ein bestimmter Zweck, nicht aber eine Erhebungsmethode gemein. Einige der in Absatz 2 genannten Daten können, müssen aber nicht bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sein. Die sich dadurch ergebende Schnittmenge nimmt das Gesetz in Kauf, da sie den Bedürfnissen der Praxis entspricht.
Zu Nummer 1:
Die in Nummer 1 genannten Lichtbilder können bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gewonnen oder im Rahmen von Ermittlungen bei Dritten erhoben worden sein etwa bei Betreibern von Überwachungskameras oder Kontaktpersonen. Sie können weiterhin im Zuge der Amtshilfe von anderen Behörden erlangt worden sein.
Lichtbilder werden einerseits zu Fahndungszwecken benötigt, sie dienen anderseits aber auch zur Wiedererkennung im Rahmen der Personenerkennung, beispielsweise bei Wahllichtbildvorlagen.
Anhand eines Lichtbildvergleichs ist es eindeutig möglich, abgebildete Personen zu identifizieren. Das Datenfeld "Lichtbilder" dient dem Nachweis, ob und welche Lichtbilder zu einer Person vorhanden sind. Lichtbilder dienen außerdem der Identifizierung einer zur Festnahme ausgeschriebenen Person.
Zu Nummer 2:
Personenbeschreibungen im Sinne der Nummer 2 können sowohl auf unmittelbaren Wahrnehmungen von ermittelnden Beamten, etwa im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung, beruhen, als auch auf Aussagen von Augenzeugen. Der Katalog möglicher Parameter für eine Personenbeschreibung (Buchstabe a bis f) ist nicht abschließend.
Personenbeschreibungen dienen der Identifizierung von Personen. Vor allem bei Fahndungen dienen sie der Identifizierung einer zur Festnahme ausgeschriebenen Person.
Die genannten Merkmale zur Personenbeschreibung sind außerdem erforderlich, um beispielsweise bei Antreffen einer Person oder im Rahmen einer Personenkontrolle den eingesetzten Kräften zu ermöglichen, weitere Anhaltspunkte zur direkten Identifizierung zu erlangen.
Zu Buchstabe a:
Bei einer großen Anzahl von Straftaten ist eine sofortige, zweifelsfreie Identifizierung des Täters nicht möglich. Zeugenaussagen können zumindest eine Beschreibung der Gestalt des Täters liefern. Die Angaben zur Gestalt bei der erkennungsdienstlichen Behandlung können somit - beim Vorliegen entsprechender Zeugenaussagen - zur Einschränkung des Kreises der tatverdächtigen Personen herangezogen werden.
Zu Buchstabe b:
Angaben zur Größe einer tatverdächtigen Person können im Zusammenspiel mit anderen Merkmalen als Indiz für die Beteiligung oder Nichtbeteiligung einer bestimmten Person an einer Tat herangezogen werden, wobei besonderes Augenmerk auf die Art und Weise der Feststellung (z.B. Messung im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder Schätzung eines Zeugen im Rahmen einer Zeugenaussage) gelegt werden muss.
Zu Buchstabe c:
Angaben zum Gewicht einer tatverdächtigen Person können im Zusammenspiel mit anderen Merkmalen als Indiz für die Beteiligung oder Nichtbeteiligung einer bestimmten Person an einer Tat herangezogen werden. Die Angaben zu Gewicht und Größe müssen mit denen zur Gestalt korrespondieren.
Zu Buchstabe d:
Angaben zum scheinbaren Alter eines Straftäters können sich nur auf das Aussehen der Person beziehen. Sieht eine Person deutlich jünger oder älter aus als das tatsächliche Alter erwarten lässt, ist dies bei der erkennungsdienstlichen Behandlung zu vermerken.
Auch dieser Aspekt kann bei der Eingrenzung des Kreises der Tatverdächtigen als Indiz herangezogen werden.
Zu Buchstabe e:
Angaben zum äußeren Erscheinungsbild können ebenfalls als Ausschlusskriterium oder als Indiz für die Täterschaft einer bestimmten Person herangezogen werden. Wenn die Zeugenaussage z.B. einen Täter als "gepflegt" beschreibt, könnte ein notorisch ungepflegt auftretender Verdächtiger ausgeklammert werden.
Zu Buchstabe f:
Die Erfassung der Schuhgröße bei der erkennungsdienstlichen Behandlung dient dem Abgleich von möglicherweise an einem Tatort gefundenen Schuhabdrücken und somit ebenfalls der Einschränkung des potentiellen Tatverdächtigenkreises.
Zu Nummer 3:
Das Vorhandensein besonderer körperlicher Merkmale wie auffallende Tätowierungen, fehlende Gliedmaßen, Geschwülste kann sowohl auf unmittelbaren Wahrnehmungen von ermittelnden Beamten, etwa im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung, als auch auf Aussagen von Augenzeugen beruhen. Sie werden im Rahmen der Personenbeschreibung verarbeitet oder mit einem Lichtbild dokumentiert. Besondere körperliche Merkmale sind wichtige Anhaltspunkte im Rahmen der Personenerkennung und letztendlich bei der Personenidentifizierung. Das Vorhandensein oder Fehlen besonderer körperlicher Merkmale kann sowohl zur Be- als auch zur Entlastung eines Tatverdächtigen führen.
Besondere körperliche Merkmale können außerdem im Rahmen der Fahndung der Identifizierung einer zur Festnahme ausgeschriebenen Person dienen.
Zu Nummer 4:
Das Datenfeld "verwendete Sprachen" dient der Eingrenzung der möglichen Herkunft oder Nationalität einer Person, insbesondere um zielgerichtet Geburtsnachweise oder andere Urkunden, die Aufschluss über die Person geben können, zu erlangen und die polizeilichen Ermittlungen vor Ort zu ermöglichen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Geburtsort unbekannt oder die Angabe des Geburtsortes nicht eindeutig möglich ist.
Zudem können im Rahmen einer Identitätsfeststellung alle Details und somit auch die verwendeten Sprachen wichtig sein. Hierzu gehören beispielsweise Kenntnis und Nutzung verschiedener Sprachen oder aber auch das Vorhandensein von Akzenten, die einen Hinweis auf Herkunft bzw. Nationalität einer Person geben können.
Die verwendeten Sprachen geben insofern Ermittlungsansätze, als sie Rückschlüsse darauf zulassen wie die betroffenen Personen kommunizieren können.
Im Rahmen der Fahndung kann das Datenfeld außerdem Aufschluss über den möglichen Aufenthalt des Gesuchten geben.
Zu Nummer 5:
Hinweise zum Dialekt eines Täters können zur Eingrenzung der Herkunft herangezogen werden. Stimmlage (extrem tiefe oder schrille Stimme) oder Auffälligkeiten in der Artikulation (Lispeln, Stottern) sind dazu geeignet, einen Tatverdacht zu erhärten oder zu entkräften.
Zu Nummer 6:
Bei den verfassten Texten handelt es sich überwiegend um Tatschriften, die im Zusammenhang mit einer Straftat entstanden sind (sog. inkriminierte Schreiben). Daneben können auch Vergleichstexte Dritter im Rahmen von Ermittlungen erhoben worden sein.
Ziel der Speicherung ist die Ermittlung des Autors durch Zusammenführung mit früheren Texten eines unbekannten oder bekannten Autors auf der Basis von linguistischen Textmerkmalen.
Bereits bekannte und einem bestimmten Täter zugeordnete Texte können bei Vorliegen von Erpressungs- oder Bekennerschreiben bezüglich der genutzten Ausdrucksweisen, Textflüsse und ggf. Schreibfehler zum Abgleich herangezogen werden.
Zu Nummer 7:
Bei den handschriftlich gefertigten Schreibleistungen handelt es sich überwiegend um Tatschriften, die im Zusammenhang mit einer Straftat entstanden sind. Daneben können auch Vergleichsschriften Dritter im Rahmen von Ermittlungen erhoben worden sein.
Ziel der Speicherung ist die Ermittlung der Urheberschaft durch Zusammenführung mit früheren Schreibleistungen eines unbekannten oder bekannten Schreibers auf der Basis der Handschrift. Jede Handschrift kann durch unveränderliche Merkmale einer bestimmten Person zugeordnet werden. Bei Erpressungen oder Bedrohungslagen kann somit durch den Abgleich dieser Merkmale ein Tatverdacht begründet oder entkräftet werden.
Zu Nummer 8:
Die Datenkategorie "Angaben zu Identitätsdokumenten" dient dem Nachweis, dass, ob und welche Identitätspapiere einer Person vorhanden sind sowie zur Legitimation der Person (Klärung der Identität und Personalienführung bei der Speicherung personenbezogener Daten).
Identitätsdokumente geben wichtige Ermittlungshinweise zu Nationalität, Geburtsdatum, Geburtsort, Personalien und Aussehen der Person, selbst dann, wenn es sich um gefälschte oder teilgefälschte Dokumente handelt. Die Angaben von Informationen zu Ausweisdokumenten sind insbesondere bei Ermittlungen wegen missbräuchlicher Benutzung unrechtmäßig erworbener Dokumente oder Fälschung bzw. Verfälschung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Begehung weiterer Straftaten von Bedeutung. Die Angaben dienen zudem im Personenfahndungsbereich der begleitenden Sachfahndung, um Gesuchte auch anhand ihrer mitgeführten Gegenstände identifizieren zu können.
Insbesondere im Bereich der politisch links motivierten Kriminalität ist es üblich, dass Ausweispapiere an andere Personen zur Nutzung weitergegeben werden. Auch um die dadurch entstehenden Verbindungen nachzuhalten, ist eine Speicherung der Daten erforderlich.
Zu § 2 (Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind):
§ 2 konkretisiert die in § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 enthält dazu eine streng an den polizeifachlichen Erfordernissen und dem Grundsatz der Datensparsamkeit orientierte Auflistung.
Zu Nummer 1:
Die Angaben zu Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsanlass sind nicht identisch mit den Informationen, die das Ausländerzentralregister enthält, auf das die Behörden des Polizeidienstes grundsätzlich automatisierten Zugriff haben. Wo im Einzelfall eine Doppelspeicherung vorliegt ist diese jedenfalls angesichts der unterschiedlichen Dateizwecke nicht unzulässig denn die Speicherung in den Zentralstellen-Dateien des Bundeskriminalamts erfolgt nicht zu dem Zweck, den aktuellen Aufenthaltsstatus eines Beschuldigten abzubilden und diese Informationen für polizeiliche Abfragen vorzuhalten.
Die Angaben zu Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsanlass werden durch das Bundeskriminalamt nicht aus dem Ausländerzentralregister übernommen, sondern sind, wo sie für polizeilich relevant gehalten worden sind, bereits beispielsweise in Auswerte- und Analyseberichten der Ermittlungsdienststellen der Polizeien des Bundes und der Länder enthalten, welche in Dateien der Zentralstelle gespeichert werden.
Das Ausländerzentralregister weist Daten zum aufenthaltsrechtlichen Status eines Betroffenen nur bis zu dessen Einbürgerung nach, mit der Einbürgerung sind Speicherungen im allgemeinen Datenbestand des Ausländerzentralregisters zu löschen. Die Historie der früheren Aufenthalte eines Beschuldigten in Deutschland ließe sich somit auch im Falle einer unrechtmäßig erworbenen Einbürgerung nicht mehr auf der Grundlage von Daten des Ausländerzentralregisters nachvollziehen. Darüber hinaus ist die Historie des aufenthaltsrechtlichen Status" erst seit wenigen Jahren im Ausländerzentralregister nachvollziehbar.
Gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Ausländerzentralregistergesetz werden bereits im Register gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status durch Speicherung weiterer Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht gelöscht. Wenngleich diese Regelung zum 1. Januar 2005 in Kraft trat, können infolge der Übergangsregelung in § 21 der Durchführungsverordnung zum Ausländerzentralregistergesetz einige der in der Folgezeit neu erteilten Aufenthaltstitel noch nicht differenziert erfasst worden sein.
Der Auswertezweck bei einer Speicherung in polizeilichen Dateien erfordert darüber hinaus die Speicherung von Informationen, die über die im Ausländerzentralregister nachgewiesenen Aufenthaltszwecke hinausgehen. Das Ausländerzentralregister weist Aufenthalte zu Zwecken der Ausbildung, der Erwerbstätigkeit, aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, aus familiären Gründen und aufgrund besonderer Aufenthaltsrechte nach. Getrennt davon werden in der Visadatei des Ausländerzentralregisters Daten zu Visumanträgen wie etwa auch die Visumkategorie gespeichert. Detaillierte Angaben zum Zweck der Reise, wie Autokauf, Besuch von Sportveranstaltungen, sind in der Visadatei des Ausländerzentralregisters nicht gespeichert. Diese sind jedoch für den Bereich der Auswertung von entscheidender Bedeutung, etwa, wenn es gilt, wahrscheinliche Legenden von islamistischen Terroristen als solche zu identifizieren oder Tatzusammenhänge und neue Modi Operandi im Rahmen der Schleusungskriminalität, etwa der Visumserschleichung, festzustellen.
Zu Nummer 2:
Vorhandene Kenntnisse und Fähigkeiten müssen nicht durch die Informationen zum erlernten Beruf (§ 1 Absatz 1 Nummer 9) bzw. zur ausgeübten Tätigkeit (§ 1 Absatz 1 Nummer 10) abgedeckt sein. Angaben zu weitergehenden Fähigkeiten oder Fertigkeiten können sowohl als belastendes Indiz für wie auch als entlastendes Indiz gegen eine Täterschaft sprechen.
Im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes werden in diesem Datenfeld vor allem Angaben zu besonderen Fähigkeiten gespeichert, die der Vorbereitung oder Durchführung eines terroristischen Anschlags besonders dienlich sein können. Insbesondere von Bedeutung sind dabei die Kenntnisse und Fertigkeiten in der Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen oder Waffen. Aufgrund von Erfahrungen mit konkreten Anschlägen und Anschlagsplanungen können jedoch auch andere besondere Fähigkeiten innerhalb des gespeicherten Personenkreises (z.B. Kampfsportler) für die Aufklärung einer Straftat mit terroristischen Bezügen wichtig sein (vgl. die amtliche Begründung zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Antiterrordateigesetzes" BR-Drs. 672/06 (PDF) vom 22.09.2006).
Zu Nummer 3:
Zur Absprache von Details bei der Begehung von Straftaten werden in zunehmendem Maße Telefone, insbesondere Mobiltelefone, und E-Mail genutzt. Die Kenntnis, welcher Teilnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Rufnummer genutzt bzw. sich in welchem Funkzellenbereich aufgehalten hat, ist für den Nachweis von Tatbeteiligungen, aber auch für den Ausschluss einer Täterschaft von größter Wichtigkeit. Werden im Rahmen von eigenen Ermittlungsverfahren Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung durchgeführt dient die Speicherung der Telekommunikationsdaten sowohl dem generellen Überblick bezüglich der Tatbeteiligung als auch der Vermeidung wiederholter Anschlussinhaberfeststellungen. Gleiches gilt für die Datenfelder "Internetadresse" und "E-Mail-Adresse", die beide als Kommunikationsmedium dienen und möglicherweise direkt einem bestimmten Nutzer zugeordnet werden können. Informationen zu den Diensteanbietern werden zur Zugangserleichterung im Falle der Erhebung von Telekommunikationsdaten gespeichert.
Die Angabe, dass dem Beschuldigten zu einem bestimmten Zeitpunkt durch seinen Diensteanbieter eine bestimmte Internetprotokolladresse (IP-Adresse) zugewiesen war, ist angesichts der immer wichtiger werdenden Kommunikation über das Internet und der Zunahme der Internet-Straftaten ein wichtiges Datum, etwa zum Erkennen von Tatzusammenhängen.
Gerade bei aufwändig vorbereiteten Betrugsstraftaten im Internet kommt es häufig vor, dass derselbe Täter eine Vielzahl von Einzeltaten zum Nachteil verschiedener Geschädigter begeht, so dass sich in solchen Fällen regelmäßig herausstellt, dass gegen den Beschuldigten weitere Strafverfahren zu führen sind. Die Angaben zur IP-Adresse werden teils von Geschädigten, etwa Internet-Zahlungsdiensteanbietern, erhoben und Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt. Sie können sich auch aus offenen Ermittlungsmaßnahmen beim Beschuldigten ergeben, wie zum Beispiel durch Auswertung beschlagnahmter Asservate nach Durchsuchungen.
Zu Nummer 4:
Angaben zu Fahrzeugen können aus verschiedenen Gründen erforderlich sein, wobei es unerheblich ist, um was für ein Fahrzeug es sich handelt. Mit dem Fahrzeug kann einerseits eine Straftat begangen (Schmuggel, Raub etc.) oder vorbereitet worden sein (z.B. bei Fahrten zu bestimmten Treffpunkten). Das Fahrzeug kann andererseits auch aus einer Straftat stammen (Diebstahl, Unterschlagung etc.). In der Regel verwenden Täter nicht ihre eigenen Fahrzeuge, so dass sowohl die eigenen als auch die genutzten Fahrzeuge erfasst werden müssen. Zur Aufklärung bereits begangener oder zukünftiger Straftaten kann die direkte Zuordnung zum Halter oder Nutzer des Fahrzeuges Datenerhebungsaufwand vermeiden. Auch kann die Kenntnis von Wichtigkeit sein, welche Person zu welchem Zeitpunkt welches Fahrzeug nutzen konnte bzw. genutzt hat. Auch diese Information kann wieder als be- oder entlastendes Indiz dienen. Zur zweifelsfreien Identifizierung des Fahrzeugs selbst ist die unveränderliche Fahrzeugidentifizierungsnummer unentbehrlich.
Zu Nummer 5:
Im Hinblick auf Diebstahl, Verlust und missbräuchliche Benutzung von abhanden gekommenen Identitätsdokumenten können eindeutige Angaben zu diesen und anderen Urkunden die zweifelsfreie Identifizierung einer Person ermöglichen. Damit wird dem Problem begegnet dass in bestimmten Kreisen Ausweisdokumente untereinander weitergeben werden etwa um illegalen Aufenthalt oder illegale Beschäftigung zu verbergen.
Zu den Nummern 6 bis 9:
Die Angaben in diesen Datenfeldern sind unter anderem erforderlich, weil der Vorbereitung und Durchführung terroristischer Anschläge in aller Regel finanzielle Transaktionen vorausgehen zu denen den beteiligten Behörden häufig Hinweise vorliegen. Gelder, die für terroristische Zwecke benötigt werden, werden überwiegend durch Spenden sowie durch legale oder illegale wirtschaftliche Tätigkeiten beschafft. Hierzu werden neben den inoffiziellen Überweisungssystemen nachweislich auch die offiziellen Zahlungs- und Geldtransfersysteme der Banken genutzt (siehe dazu auch BR-Drs. 672/06 (PDF) vom 22.09.2006, amtliche Begründung zum Gesetzentwurf zum Gesetz zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (Gemeinsame-Dateien-Gesetz), Erläuterungen zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Antiterrordateigesetzes).
Außerdem ist für Strafverfahren, in welchen Konten bei der Begehung der Straftat eine Rolle spielen (Geldwäsche, Wirtschaftsdelikte etc.), die zweifelsfreie Zuordnung von Kontendaten (Person, Zeitraum etc.), finanziellen Transaktionen und Vermögenswerten zu den jeweiligen Besitzern als be- und entlastendes Kriterium zwingend. Die Auswertung der Kontenbewegungen und damit die Aufklärung des Sachverhaltes kann nur dann stattfinden, wenn Kenntnis über alle relevanten Konten vorliegt und diese von den richterlichen Beschlüssen abgedeckt sind.
Zum Nachweis und der Dokumentation kriminogener Geldflüsse gem. Geldwäschegesetz ist weiterhin die Speicherung der Angaben zu Finanztransaktionen wie Datum, Währung und Richtung der Geldtransaktion erforderlich.
Insbesondere im Bereich des Falschgelds sind Angaben zum Zahlungsmittel und die Nennung der Fälschungsklasse unerlässlich für die Zuordnung zu einer bestimmten Fälscherwerkstatt.
Die eindeutige Identifizierung der Zahlungsmittel ist beispielsweise anhand der Angaben zur Prägeanstalt oder der Geldnotennummer möglich.
Angaben zu Konten und Vermögenswerten sind letztlich im Hinblick auf die mögliche Abschöpfung von Erträgen aus Straftaten nach rechtskräftig ergangenen Einziehungs- und Verfallsentscheidungen erforderlich.
Zu Nummer 10:
Die hier genannten Angaben zu Sachen, die Gegenstand oder Mittel einer Straftat waren, sind u.a. erforderlich, da sie Rückschlüsse zulassen aus gleichgelagerten Straftaten und Übereinstimmungen im Täterverhalten. Sie lassen u.a. Tatzusammenhänge erkennen und geben Hinweise auf Serientäter. Je detaillierter die Angaben zu Sachen sind, die Gegenstand oder Mittel der Straftat waren, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit der Tataufklärung.
Im Bereich der Rauschgiftkriminalität unterscheiden sich Betäubungsmittel beispielsweise in Form, Farbe, Aufdruck und insbesondere Zusammensetzung. Alle Unterscheidungskriterien zusammen lassen oftmals eine eindeutige Zuordnung zu. Gleiches gilt für die unterschiedlichen Fälschungsmerkmale bei Falschgeld (wie z.B. Beschaffenheit des verwendeten Papiers, Darstellung des Wasserzeichens etc.). Waffen können aufgrund Prüfzeichen, Seriennummer oder der physikalischen Merkmale des Laufes eindeutig bestimmten Geschehnissen zugeordnet werden.
Zu Nummer 11:
Die Angaben zu Art und konkreten Umständen der Tatbegehung dienen unter anderem der Darstellung und dem Erkennen gleichgelagerter Tathandlungen sowie dem Erkennen von länderübergreifend oder international agierenden Tätergruppen. Die beispielhafte Aufzählung lässt bewusst einige wichtige Informationen wie die Angaben zur sachbearbeitenden Polizeidienststelle vermissen, da sich diese bereits aus § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeskriminalamtgesetzes ergeben und daher keiner Konkretisierung durch den Verordnungsgeber bedürfen.
Zu Buchstabe a:
Die Angaben zur Bezeichnung der begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten können durch das Erkennen von Beziehungen die Zusammenführung verschiedener Straftaten und Tatserien ermöglichen oder überregionale Zusammenhänge ersichtlich machen. Ihre Bedeutung lässt sich schon daran ablesen, dass das Gesetz die Tatvorwürfe und die Bezeichnung der Straftaten ausdrücklich in § 8 Absatz 1 Nummer 4 erwähnt.
Buchstabe a verweist insoweit klarstellend auf den Gesetzestext, um diesem dann Angaben zu Ordnungswidrigkeiten und die Klarstellung, dass zwischen Versuch und Vollendung zu unterscheiden ist, systematisch zuzuordnen.
Zu Buchstabe b:
Buchstabe b fügt den weiteren personenbezogenen Merkmalen den genauen polizeilich relevanten Sachverhalt hinzu. Dazu zählen gemeinhin Tatörtlichkeit, Tatmittel, erlangtes oder erstrebtes Gut und die Beteiligten, aber auch Tatort und Tatzeit. Da letztgenannte Elemente des Sachverhalts in § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Bundeskriminalamtgesetzes ausdrücklich erwähnt werden, kommt eine Konkretisierung durch den Verordnungsgeber nicht in Betracht. Der Verweis auf § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Bundeskriminalamtgesetzes dient der Klarstellung, dass selbstverständlich auch diese elementaren Angaben zum polizeilichen Sachverhalt gehören.
Die Speicherung der Sachverhaltsangaben kann zur Zusammenführung von Tatserien bzw. zur Zuordnung eines Sachverhaltes zu einem bereits wegen weiterer gleichgelagerter Fälle überführten Täter oder einer Tätergruppierung führen. Gleiches gilt für Angaben zu Tatbeteiligten (Bsp.: Tatverdächtiger ist bekannt dafür, dass er nie allein agiert).
Zu Buchstabe c:
Genaue Angaben zur Tatbegehung (z.B. "Immer die gleiche Vorgehensweise") können Hinweis auf einen bestimmten (Serien-)Täter darstellen und somit Tatzusammenhänge erkennbar machen. Anhand von Auswertungen können Lagebilder erstellt und Bekämpfungsschwerpunkte begründet werden.
Zu Buchstabe d:
Nach Buchstabe d gehören zu den weiteren personenbezogenen Daten des Beschuldigten auch Spuren, die vom Beschuldigten stammen. Eine Regelung zu den gleichsam praktisch bedeutsamen sogenannten offenen Spuren, die noch keiner Person zugeordnet werden konnten, ist mit dem Wortlaut von § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes nicht vereinbar und auch nicht erforderlich, da offene Spuren keinen Personenbezug aufweisen.
Zu Buchstabe e:
Angaben zum Opfer einer Straftat sind ebenfalls für das Erkennen von Tatserien und deren Zusammenführung erforderlich. Beispielsweise sind alleinstehende ältere Menschen bevorzugtes Ziel für Trickbetrüger oder -diebe. Diese Angaben charakterisieren die Tat und gegebenenfalls auch den Täter; es handelt sich nicht um die Personendaten des Opfers, die nicht zu den weiteren personenbezogenen Daten des Beschuldigten gehören, sondern gesondert in § 8 Absatz 4 des Bundeskriminalamtgesetzes geregelt sind.
Zu Buchstabe f:
Der Verfahrensausgang ist außer im Hinblick auf statistische Meldeverpflichtungen wichtig, um ggf. gesetzgeberische Maßnahmen anzustoßen. Die Überwachung angeordneter Maßregeln der Besserung und Sicherung kann die Kommunikation unterschiedlicher Dienststellen erforderlich machen. Dies wiederum bedarf der Speicherung der entsprechenden Hinweise. Auch bei Entscheidungen über Verfall, Einziehung oder Fahrerlaubnisentzug sind polizeiliche Maßnahmen notwendig; so z.B. die Verwaltung (inkl. Asservierung und Aufbewahrung) von eingezogenen Gegenständen bis hin zur Vernichtung beispielsweise von Betäubungsmitteln.
Die Rückmeldung von Informationen zum Ausgang des Verfahrens ist zudem hilfreich bei der Einschätzung der durch die Gerichte festgestellten Wertigkeit begangener Straftaten.
Auch vervollständigen diese Angaben die bestehenden Akten bei als Beschuldigten gespeicherten Personen, die für die zukünftige Strafverfolgung beim Bundeskriminalamt vorgehalten werden. Für die Aussonderung können diese Angaben wichtig sein, wenn sich aus Ihnen die Haftdauer ergibt.
Zu Nummer 12:
Der Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation wird einerseits zu Zwecken der Eigensicherung benötigt und kann andererseits Anhaltspunkt dafür sein, dass in personeller und logistischer Hinsicht mehr Ressourcen verfügbar sind, eine größere kriminelle Energie von den zugehörigen Straftätern ausgehen kann und mit weitreichenden (internationalen) Kontakten gerechnet werden muss. Des Weiteren können durch Auswertung dieses Datenfeldes Beziehungen einzelner Gruppenmitglieder untereinander recherchiert und deren Verantwortlichkeiten in der Organisationen bzw. der Tätergruppe dargestellt werden. Hieraus können Rückschlüsse auf die Relevanz einzelner Personen der Gruppe und deren Gefährlichkeit gezogen werden. Außerdem können diese Informationen zur Erstellung von Lagebildern genutzt werden.
Zu Nummer 13:
Die Kenntnis über Beziehungen zwischen einzelnen tatverdächtigen Personen kann im Hinblick auf die Einschätzung der kriminellen Energie und der Tatbeteiligung der einzelnen Personen von Wichtigkeit sein. Abhängigkeitsverhältnisse können beispielsweise als Druckmittel bei der Begehung von Straftaten eine Rolle spielen. Die Angaben können weiterhin zur Darstellung eines Beziehungsgeflechts genutzt werden, aus welchem beispielsweise Häufigkeit und Dauer von privaten oder beruflichen Kontakten ersichtlich sind.
Bei der Ermittlung zum Aufenthaltsort einer tatverdächtigen Person können Hinweise zu Beziehungen zu anderen Personen hilfreich sein (Verwandtschaftsverhältnisse, Freundeskreis).
Angaben zur Gruppenzugehörigkeit sind zum Beispiel für polizeiliche Ermittlungen zu Straftaten im Umfeld sportlicher Großereignisse von Bedeutung. Der hier verwandte Gruppenbegriff setzt keine strafbaren Verhaltensweisen als Charakteristikum der Gruppe voraus und ist daher nicht identisch mit der kriminellen Organisation nach Nummer 12.
Zu Nummer 14:
Weitere personenbezogene Daten sind zudem die Beziehungen, in der eine Person zu einer bestimmten Örtlichkeit oder Institution steht. Die Aussage über eine Beziehung zu Örtlichkeiten oder Institutionen setzt notwendigerweise eine Konkretisierung dieses Sachdatums durch weitere Angaben, etwa die Anschrift, voraus. Auf eine separate Nennung dieser Sachinformationen in der Verordnung wurde verzichtet, da der Personenbezug dieser Angaben erst durch die Beziehung zu der Person hergestellt wird.
Zu Nummer 15:
Hinweise darauf, dass eine bestimmte Person aus der Haft entkommen ist, eine Waffe mit sich führt und über genügend Aggressionspotential verfügt, Gewalt gegenüber der Polizei anzuwenden dienen der Eigensicherung der eingesetzten Kräfte. Sie dienen des Weiteren der Planung und Vorbereitung von operativen Maßnahmen in personeller und materieller Hinsicht.
Zu Nummer 16:
Personengebundene Hinweise wie beispielsweise "politische Motivation", "Prostitution" oder "Sexualstraftäter" dienen in erster Linie der Ermittlungsunterstützung. Bekannte Sexualstraftäter, die möglicherweise auch zukünftig wieder in Erscheinung treten, können anhand des personengebundenen Hinweises recherchiert werden. Anhand weiterer Abfragedetails (Personenbeschreibung, Aufenthaltsort, Haft etc.) kann ein Tatverdacht zu einer bestimmten Tat begründet oder ausgeschlossen werden.
Zu Nummer 17:
Die Angaben zur Religionszugehörigkeit können insbesondere dann von hohem Erkenntniswert sein wenn die Person einer Religionsgruppe angehört, mit der sich militante Gruppierungen oder Vereinigungen identifizieren. Nach den bisherigen polizeilichen Erkenntnissen kann auch dem Wechsel der Religionszugehörigkeit eine besondere Bedeutung im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Bekämpfung insbesondere des islamistischen Terrorismus zukommen (siehe die amtliche Begründung zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Antiterrordateigesetzes, BR-Drs. 672/06 (PDF) vom 22.09.2006).
Zu Nummer 18:
Den Angaben zu einer Tätigkeit in einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel oder Amtsgebäude kann allgemein für die erste Gefährdungseinschätzung im Zusammenhang mit unerlässlichen Sofortmaßnahmen eine entscheidende Bedeutung zukommen. So gewinnt beispielsweise der Hinweis, dass eine Person mit einer Terrorzelle in Verbindung stehen könnte, die einen Anschlag mit giftigen Substanzen auf die Wasserversorgung plant, an Brisanz, wenn diese Person in einer Chemiefabrik arbeitet, aus der bei entsprechender Manipulation giftige Substanzen in das Trinkwassersystem geleitet werden könnten (siehe die amtliche Begründung zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Antiterrordateigesetzes, BR-Drs. 672/06 (PDF) vom 22.09.2006).
Zu Buchstabe a:
Im Hinblick auf potentielle Gefährdungslagen kann der Hinweis auf eine Tätigkeit in lebenswichtigen Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser) sowohl zur Prävention (beispielsweise bei Bombendrohungen) als auch bei der Aufklärung bereits geschehener Straftaten von Bedeutung sein. Mittels der Recherche nach diesem Datenfeld und der Zuhilfenahme weiterer (Ausschluss-)Kriterien kann der Täterkreis eingeschränkt werden.
Zu Buchstabe b:
Der Hinweis auf eine Tätigkeit in Verkehrs- oder Versorgungsanlagen, die etwa der Herstellung und Zuführung von Energie, Wärme und Wasser dienen und deren Zerstörung für die Allgemeinheit einen großen Schaden darstellen würde, kann bei der Aufklärung bereits geschehener aber auch zukünftiger Straftaten von Bedeutung sein.
Zu Buchstabe c:
Gleiches gilt für die Tätigkeit in Verkehrs- oder Versorgungseinrichtungen, die für die Erhaltung der o.g. Versorgung erforderlich sind (Straßennetze, Stromnetze, Mobilfunknetze, etc.). Auch diese können Ziel eines Angriffs sein, Mitarbeiter könnten durch Erpressung oder Überzeugung zu Straftaten veranlasst werden.
Zu Buchstabe d:
Von Personen, die in einem öffentlichen Verkehrsmittel einer Tätigkeit nachgehen (Flugpersonal, Personal in Bussen und Bahnen), kann potentiell eine Gefahr ausgehen. Der Hinweis auf die Tätigkeit kann zur Aufklärung von Straftaten genutzt werden, wobei die Information bei der Recherche auch als Suchkriterium genutzt werden kann.
Zu Buchstabe e:
Von Personen, die in einem Amtsgebäude tätig sind, kann potentiell eine Gefahr ausgehen.
Der Hinweis auf die Tätigkeit wird zur Aufklärung von Straftaten genutzt, wobei die Information bei der Recherche auch als Suchkriterium genutzt werden kann.
Zu Nummer 19:
Vorgangsdaten dienen der Zuordnung von Folgeinformationen zu einem Vorgang und der chronologischen Darstellung eines bzw. mehrerer zusammenhängender Sachlagen. Sie steigern die Effektivität der Sachbearbeitung, indem gleichgelagerte Vorgänge schnell erkannt und gegebenenfalls gebündelt werden können. Mithilfe der Vorgangsdaten können bei der zuständigen sachbearbeitenden Dienststelle weitere Informationen und Zusammenhänge zum Vorgang abgerufen werden.
Zu Nummer 20:
Dieses Datenfeld dient der Information, ob zu einer bestimmten Person bereits ein DNA-Identifizierungsmuster in der DNA-Analyse-Datei existiert oder nicht und welche Qualität das vorhandene DNA-Identifizierungsmuster aufweist. Dies beeinflusst wesentlich die Entscheidung, ob trotz bereits vorhandenem DNA-Identifizierungsmuster eine erneute Probenentnahme erforderlich ist. Zudem ist der Hinweis auf einen Bestand in der DNA-Analyse-Datei in den Phänomendateien ein für die Sachbearbeitung wichtiger Hinweis.
Durch die datenführende Dienststelle können auf konventionellem Weg auf Anforderung DNA-Daten übermittelt werden, sofern dies für Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungszwecke erforderlich ist.
Von besonderer Bedeutung ist das Datenfeld darüber hinaus für die Datei ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) im Rahmen der Operativen Fallanalyse (OFA). Innerhalb der Datei ViCLAS wird das Datenfeld in § 2 Absatz 1 Nummer 20 in der täglichen Praxis zum schnellen Ausschluss derjenigen Personen genutzt, deren DNA-Muster bereits in der DNA-Datenbank vorhanden ist. So können Unschuldige, deren Unschuldsbeweis (DNA-Identifizierungsmuster) bereits beim Bundeskriminalamt vorliegt, sofort ausgeschlossen werden. Würde das Feld nicht in ViCLAS existieren, müsste bei jedem Fall und bei jeder späteren Recherche in der ViCLAS-Datenbank jeweils ein gesonderter Abgleich mit der DNA-Datei erfolgen. Diese Arbeitsweise wäre ineffizient und würde erhebliche Kräfte binden.
Zu Nummer 21:
Daten zu der mit der Speicherung unterstützten Maßnahme sind bei der Speicherung in Gewalttäterdateien oder Fahndungsdateien unerlässlich. Die Einträge geben Aufschluss über den Hintergrund und die Umstände der Speicherung und sind damit für künftige polizeiliche Maßnahmen relevant.
Zu Nummer 22:
Verstöße des Beschuldigten gegen bestehende Hausverbote, Kontaktverbote, Ausreiseuntersagungen sowie Pass- und Personalausweisbeschränkungen können (eigenständige) Straftaten etwa nach den §§ 123 und 238 des Strafgesetzbuches sowie nach § 24 des Passgesetzes darstellen, die von der Polizei zu verfolgen sind. Diese Straftaten können nur über die Speicherung dieser Angaben in Verbunddateien erkannt werden. Kontrolliert etwa die Polizei eine Person in einem Stadion und stellt sie bei der INPOL-Abfrage fest, dass sich die Person entgegen eines bestehenden Hausverbotes im Stadion aufhält, liegt ein Hausfriedensbruch vor, der zu verfolgen ist. Auch können nur über die Speicherung dieser Angaben Wiederholungstaten festgestellt werden.
Zu Nummer 23:
Die Speicherung des Status" einer Person nach den polizeifachlichen Definitionen "Gefährder" und "relevante Person" ist zur Umsetzung des bundesweit implementierten Sondermeldedienstes im Rahmen des sogenannten Gefährderprogrammes notwendig. Zur Bewertung der Personen ist es unbedingt erforderlich, den Status abzubilden, da sich aus den Definitionen unterschiedliche Standardmaßnahmen ableiten.
Zu Nummer 24:
Durch den Hinweis auf den Bestand zu einer Person in einer anderen Datei etwa des Bundeskriminalamts oder der Länder können weitergehende Informationsquellen erschlossen werden. Ziel ist, möglichst alle zu einer Person verfügbaren Informationen für das Ermittlungs- oder Auswerteverfahren heranzuziehen. So können detaillierte Informationen zum Sachverhalt in den Landesfallsystemen abgebildet sein, für den jedoch nur die jeweilige Dienststelle zugriffsberechtigt ist. Auch dient die Speicherung der Vollständigkeitskontrolle, d.h. der fehlende Hinweis auf einen Bestand in einer anderen Datei kann zum Anlass genommen werden, diese Speicherung nachzuholen.
Zu Nummer 25:
Die Abbildung der Beschuldigteneigenschaft gibt Hinweise auf eine Speicherung der Person und ihrer Kontakt- und Begleitpersonen in anderen polizeilichen Dateien.
Zu Nummer 26:
Der Hinweis auf ein vorhandenes Lichtbild bzw. eine Phantomzeichnung gibt Kenntnis darüber dass ein Licht- oder Phantombild existiert und bei welcher Dienststelle es vorliegt.
Dort können dann aufgrund dieser Information das Bild und weitere Informationen zum Grund der Aufnahme für eine mögliche Lichtbildvorlage im Rahmen einer Zeugenaussage abgerufen werden.
Bedeutung gewinnt das Datenfeld insbesondere für die Datei ViCLAS im Rahmen der OFA. Der Merker unterstützt die Suche nach Tätern, zu denen eine Zeichnung oder ein Photo vorhanden ist. Dem Opfer einer Straftat kann - vorausgesetzt das Opfer hat den Täter gesehen - dann sehr schnell ein Photo eines Serientäters mit ähnlicher Beschreibung, ähnlichem Modus Operandi oder geografischen Bezügen vorgelegt werden. Würde das Feld nicht in ViCLAS existieren, müsste bei jedem Fall und bei jeder späteren Recherche in der ViCLAS-Datenbank jeweils ein gesonderter Abgleich mit den Kriminalakten oder der Lichtbildsammlung erfolgen. Diese Arbeitsweise wäre ineffizient und würde erhebliche Kräfte binden.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 stellt klar, dass unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes die Vorschriften über Daten von Beschuldigten auf Daten von Verdächtigen entsprechend anzuwenden sind.
Zu Nummer 1:
Die in § 1 genannten Daten sind nicht nur zur Identifizierung von Beschuldigten, sondern analog dazu auch zur Identifizierung von Tatverdächtigen geeignet. Auch bei Verdächtigen dienen die Grunddaten der Differenzierung von Personen. Insofern sind bei den Verdächtigen die gleichen Personendaten zu erfassen wie bei Beschuldigten.
Zu Nummer 2:
Im Hinblick auf die zu treffende Prognoseentscheidung bei einem Verdächtigen, die mit der Erfassung einhergeht, ist die Abbildung sämtlicher Daten, die im Rahmen der Abbildung von Beschuldigten erforderlich ist, auch bei Speicherungen zu Verdächtigen vonnöten.
Insbesondere die im Kontext der Straftat stehenden persönlichen Kenntnisse der verdächtigen Person, die Sachen und Objekte im Umfeld der verdächtigen Person und die Angaben zur Straftat selbst sind zur Identifizierung des Beschuldigten und des Tatverdächtigen gleichermaßen geeignet.
Zu § 3 (Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes):
§ 3 konkretisiert § 8 Absatz 4 des Bundeskriminalamtgesetzes, indem er die Datenkategorien benennt die - soweit erforderlich - von möglichen Zeugen, potenziellen künftigen Opfern, Kontakt- und Begleitpersonen oder Hinweisgebern und sonstigen Auskunftspersonen in delikts- und phänomenbezogenen Dateien verarbeitet werden dürfen. Das Gesetz beschränkt die Daten auf die Personendaten im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes, die kriminalaktenführende Polizeidienststelle, die Kriminalaktennummer, die Angaben der Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung erfolgt. § 3 beschränkt den Umfang möglicher in Frage kommender Daten weiter auf den Umfang grundlegender Personendaten, der auch der Vorschrift des § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zugrunde liegt. Es handelt sich dabei um den Vor-, Familien- und Geburtsnamen, den Familienstand, den erlernten Beruf, die ausgeübte Tätigkeit, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die aktuelle Staatsangehörigkeit und frühere Staatsangehörigkeiten, den gegenwärtigen Aufenthaltsort und frühere Aufenthaltsorte sowie die Wohnanschrift. Darüber hinaus besteht nach den §§ 4 und 4a des Bundesdatenschutzgesetzes die Möglichkeit, mit Einwilligung des Betroffenen die Telefonnummer und Telefaxnummer zu speichern.
Aus polizeifachlicher Sicht ist die Speicherung der Anschrift von Kontaktpersonen als potentieller Aufenthalts- oder Antreffort des Beschuldigten oder Verdächtigen erforderlich.
Auch können die Daten zum Zwecke möglicher Benachrichtigungen an beispielsweise das Opfer als geschädigten Zeugen genutzt werden.
Für den Personenschutz sind die Daten insofern von Bedeutung, als sie der Verbleibskontrolle, also einer Hinweisgewinnung über den Aufenthalt im Gefahrenfall dienen.
Nicht dem Verordnungstext, aber dem Gesetz unmittelbar ist zu entnehmen, dass personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes auch die Angaben sind, in welcher Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der Daten erfolgt.
Zu § 4 (Personenbezogene Daten sonstiger Personen):
§ 4 konkretisiert die in § 8 Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes erwähnten personenbezogenen Daten sonstiger Personen, indem er auf die in den §§ 1 und 2 aufgeführten Daten Bezug nimmt. "Sonstige Personen" im Sinne des § 8 Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes sind zukünftige Straftäter, die in der Vergangenheit weder Beschuldigte noch Tatverdächtige waren (BT-Drs. 013/1550, S. 26).
Zu § 5 (Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind):
§ 5 konkretisiert § 8 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes hinsichtlich der Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind.
Absatz 1 nennt die in Frage kommenden Daten und stellt auch klar, dass diesen Daten bestimmte Personendaten nach § 1 Absatz 1 und weitere personenbezogene Daten nach § 2 Absatz 1 zugeordnet werden dürfen. Diese zuletzt genannten zugeordneten Daten können auch bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben werden, doch dürfte, da die Erhebung direkt beim Betroffenen von dessen Mitwirkung abhängt, eine Erhebung auf andere Weise vielfach zuverlässiger sein. Ihre Speicherung ist nach dem Wortlaut des Absatzes 1 Satz 2 deshalb nicht davon abhängig, dass sie tatsächlich bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind.
Die Absätze 2 bis 4 nennen den Kreis derjenigen Personen, deren Daten in erkennungsdienstlichen Dateien verarbeitet werden dürfen. Dabei erfolgt die Konkretisierung nur im Hinblick auf § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alternative und Satz 1 zweite Alternative Nummer 2 des Bundeskriminalamtgesetzes. Die Personenkategorien nach § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes (Beschuldigte und Personen, die einer Straftat verdächtig sind) sind bereits im Gesetz eindeutig bezeichnet und bedürfen auch nicht - wie im Hinblick auf § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alternative - einer quasi kodifizierenden Zusammenstellung im Interesse einer größeren Transparenz.
Absatz 5 ergänzt die Daten, die in der DNA-Analyse-Datei gespeichert werden dürfen.
Absätze 6 und 7 nennen den Kreis derjenigen Personen, deren in Absatz 5 genannte Daten das Bundeskriminalamt in der DNA-Analyse-Datei verarbeiten darf. Die Voraussetzungen der Speicherung ergeben sich aus § 8 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes in Verbindung mit § 81g der Strafprozessordnung oder mit landespolizeigesetzlichen Regelungen zur Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern.
Zu Absatz 1:
Zu Satz 1:
Satz 1 nennt die personenbezogenen Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erhoben worden sind.
Zu Nummer 1:
Hautleisten an Händen und Füßen zeichnen sich durch ihre Einmaligkeit und ihre natürliche Unveränderlichkeit aus. Hautleistenbilder und Grundmuster sind insoweit von erheblicher polizeifachlicher Bedeutung, da mit ihrer Hilfe eine Person eindeutig und zweifelsfrei identifiziert oder ein Tatverdächtiger als Täter ausgeschlossen werden kann. Spurenleger können zweifelsfrei einer Tat oder einem Tatort zugeordnet werden. Hautleistenbilder sind charakterisiert durch Grundmuster und Minutien. Diese bilden die Grundlage für die Klassifizierung und Recherche in der Datei "AFIS". Daher ist die Speicherung der Hautleisten erforderlich. Das Datenfeld "Hautleistenbilder und Grundmuster" dient dem Nachweis, dass ob, wann und welche Hautleistenbilder gefertigt bzw. gesichert wurden.
Zu Nummer 2:
Das Datenfeld "Lichtbilder" dient dem Nachweis von Lichtbildern, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erstellt worden sind. Lichtbilder sind für die polizeilichen Ermittlungen von erheblicher Bedeutung, weil mit ihrer Hilfe die wahre Identität einer Person ermittelt werden kann, Fahndungen betrieben und Täter durch das Opfer identifiziert werden können. Weiterhin können die bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung gewonnenen Lichtbilder zu Lichtbildvorlagen für Opfer einer Straftat genutzt werden. Im Ermittlungsverfahren können Lichtbilder für den direkten Abgleich (Lichtbild zu Lichtbild) zum Nachweis der Täterschaft oder Tatbeteiligung herangezogen werden.
Zu Nummer 3:
Alle Informationen, die sich beim Betrachten einer Person als relevant ergeben (Größe, Gewicht, Haarfarbe, Augenfarbe, Bart, Brille etc.), dienen, als Personenbeschreibung gespeichert, einerseits der Identifizierung von Personen und andererseits dem Abgleich mit Zeugenaussagen und somit dem Nachweis oder Ausschluss der Täterschaft dieser bestimmten Person.
Zu Nummer 4:
Besondere körperliche Merkmale wie Tätowierungen oder Narben sind einerseits wichtige Anhaltspunkte im Rahmen der Personenerkennung und -identifizierung und dienen andererseits dem Nachweis oder Ausschluss der Täterschaft einer bestimmten Person. Derartige Personenbeschreibungen werden bei der Recherche im Datenbestand als Ausschlusskriterium genutzt.
Zu Nummer 5:
Angaben zu Identitätspapieren und Urkunden sind erforderlich zur Klärung der Identität.
Diese sind dann insbesondere wichtig, wenn eine Person unterschiedliche Personalien benutzt. Das Datenfeld dient dem Nachweis von Angaben zu Identitätspapieren und Urkunden, die bei der erkennungsdienstlichen Behandlung erhoben worden sind. Identitätspapiere geben wichtige Ermittlungshinweise zu Nationalität, Geburtsdatum, Geburtsort, Personalien und Aussehen der Person, selbst dann wenn es sich um gefälschte oder teilgefälschte Dokumente handelt. Auch kann eine missbräuchliche Nutzung von Dokumenten erkannt werden, wenn die aus der erkennungsdienstlichen Behandlung gewonnenen Fingerabdrücke und Lichtbilder in Beziehung zur Person und zu dem zugehörigen Ausweisdokument gesetzt werden.
Zu Nummer 6:
Spuren (Finger-, Fußabdrücke etc.), die an einem Tatort gefunden und noch keinem Täter zugeordnet werden konnten, müssen gespeichert werden, um eine nachträgliche Zuordnung der Tat zu einem später ermittelten Tatverdächtigen zu ermöglichen (Tatserien). Die zugehörigen Vorgangsdaten dienen dem Wiederauffinden und der Erschließung des Vorgangs.
Zu Nummer 7:
Die Angaben nach Nummer 7 wie etwa Anlass und Rechtsgrundlage der Maßnahme sind erforderlich für die datenschutzkonforme Verwaltung des Datensatzes. So hängt vom Anlass der erkennungsdienstlichen Maßnahme die Dauer der Speicherung der erhobenen Daten ab.
Außerdem dient die Datenkategorie dem Nachweis, wann, wo, aus welchem Grund, aufgrund welcher Rechtsgrundlage und in welchem Umfang (z.B. Fingerabdruckblatt, Handflächenabdruck bzw. nur Lichtbilder) erkennungsdienstliche Daten von welcher Dienststelle aufgenommen wurden bzw. welche Dienststelle die erkennungsdienstliche Maßnahme angeordnet hat. Die erkennungsdienstlichen Daten, die im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung erhoben werden, werden von der aufnehmenden Dienststelle gespeichert und manuell oder automatisiert angeliefert. Erkennungsdienstliches Material ist für die polizeilichen Ermittlungen von erheblicher Bedeutung, weil mit seiner Hilfe die wahre Identität einer Person ermittelt werden kann. Durch den Vergleich von Hautleistenbildern kann eine Person zweifelsfrei identifiziert werden. Durch die im Datenfeld enthaltenen Daten wird eine justiziable Zuordnung des Fingerabdruckblatts und des Lichtbildes zur Person gewährleistet.
Zu Nummer 8:
Das Datenfeld "Ergebnis eines Personenfeststellungsverfahrens" dient dem Nachweis, ob und mit welchem Ergebnis ein Personenfeststellungsverfahren durchgeführt wurde. Die Institution der Personenfeststellung ist Bestandteil des deutschen Personenstands- und -registerwesens, dessen Grundlage die "rechtmäßige" Personalie ist.
Von besonderer Wichtigkeit sind die richtigen Personalien für den Bereich des Strafrechts im Bundeszentralregister (BZR). Dort werden zu den Personendaten des Verurteilten nicht nur deutsche und ausländische Verurteilungen oder Maßregeln der Sicherung und Besserung eingetragen, sondern auch zahlreiche andere Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (z.B. Ausweisungen, Ausreiseverweigerungen, Passentziehungen, Nichtzulassung zu Berufen und Gewerben etc.). Um sachgerechte Entscheidungen bei der Erteilung von Genehmigungen oder der Zulassung zu bestimmten Berufen treffen zu können, sind z.B. strafrechtliche Vorbelastungen zu berücksichtigen.
Weitere Bedeutung kommt dem Personenfeststellungsverfahren bei der Bildung von Gesamtstrafen zu. Die Strafverfolgungsbehörden haben bei bestehenden Zweifeln an der wahren Identität einer Person per se ein Interesse daran, die rechtmäßigen Personalien der Person zu ermitteln - nicht zuletzt, um unbescholtene Personen vor dem Missbrauch ihrer Personalien durch Straftäter und eventuell daraus entstehenden Nachteilen zu schützen. Aufgrund der erheblichen Folgen, die falsche Personalienführung für den Betroffenen entfalten kann, muss eine eindeutige und zweifelsfreie Zuordnung der Eintragung zu der in Rede stehenden Person über die ihr rechtmäßig zustehende Personalie vorgenommen werden können. Das Ergebnis dieser Zuordnung wird im Datenfeld "Ergebnis eines Personenfeststellungsverfahrens" dokumentiert.
Zu Nummer 9:
Verwaltungsdaten wie Deliktskennung, Lichtbildnummer und Kriminalaktennummer dienen sowohl der eindeutigen Zuordnung der Einzelinformationen zueinander und zu der entsprechenden Person als auch der Erschließung der gespeicherten Daten.
Zu Satz 2:
Die vorgesehenen Personendaten und zur Identifizierung geeigneten Merkmale dienen der eindeutigen Zuordnung der erkennungsdienstlichen Unterlagen zu einer bestimmten Person. Die weiteren personenbezogenen Daten nach Satz 2 wie Aufenthalts- und Wohnorte werden zur Durchführung des Personenfeststellungsverfahrens benötigt. Vorgangsdaten, die den bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhobenen Daten typischerweise zugespeichert werden, sind die Lichtbildnummer, welche der Erschließung der gespeicherten Lichtbilder dient, und der Bearbeitungsstand, welcher einen unverzichtbaren Hinweis darauf darstellt, ob bereits eine Identifizierung erfolgt ist oder noch nicht. Die Zuordnung zu einem konkreten Vorgang ist auch im Hinblick darauf notwendig, dass das Aussehen einer tatverdächtigen Person zum Tatzeitpunkt möglicherweise stark abweichend von ihrem früheren oder späteren Aussehen ist. Die Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum und der Tat ist daher für die polizeilichen Ermittlungen von Relevanz.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 nennt den Personenkreis, auf den sich die aufgrund einer Erlaubnisnorm in einer anderen Rechtsvorschrift als dem Bundeskriminalamtgesetz gespeicherten Daten beziehen dürfen. Die Aufstellung ergibt sich ihrer Natur nach bereits aus gesetzlichen Festlegungen und hat daher nicht gesetzeskonkretisierende, sondern lediglich klarstellende Funktion.
Zu den Nummern 1 und 2:
Die erkennungsdienstlichen Unterlagen dienen der zweifelsfreien Identifikation einer bestimmten Person. Die Speicherung der erkennungsdienstlichen Unterlagen von Strafgefangenen, Sicherungsverwahrten und in psychiatrischen Krankenhäusern oder Entziehungsanstalten Untergebrachten müssen für den Fall der Flucht aus der Haft, der Sicherungsverwahrung oder dem psychiatrischen Krankenhaus oder der Entziehungsanstalt gespeichert werden. Anhand der Beschreibung und der Lichtbilder wird eine Fahndung nach dem Entflohenen eingeleitet. Anhand der Fingerabdrücke kann beispielsweise festgestellt werden ob die Person sich zwischenzeitlich erneut strafbar gemacht hat oder welchen Weg sie auf ihrer Flucht genommen hat. Die andere Rechtsvorschrift, die eine Speicherung erlaubt, ist im Fall der Strafgefangenen und in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten § 86 Absatz 2 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes des Bundes beziehungsweise die entsprechende Vorschrift des Strafvollzugsgesetzes des jeweiligen Landes.
Im Fall der in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt Untergebrachten findet sich die Rechtsgrundlage in dem jeweiligen Landesrecht, auf das § 138 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes des Bundes verweist.
Zu Nummer 3:
Zur Unterscheidung tatrelevanter Spuren von solchen, die durch sich rechtmäßig am Tatort aufhaltende Personen verursacht wurden, können Fingerabdrücke auch von Nichtbeteiligten gespeichert werden, sofern diese in die Erhebung eingewilligt haben. Auch in bestimmten sicherheitsrelevanten Bereichen können zu Identifizierungszwecken die Fingerabdrücke von Mitarbeitern mit deren Einwilligung gespeichert werden.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben im Personenschutz werden die Daten zudem bei gefährdeten Personen erhoben. Dies stellt eine Vorsorgemaßnahme für die Fälle dar, in denen Schutzpersonen Opfer einer Straftat werden können. Die polizeiliche Notwendigkeit der Erfassung ergibt sich aus den Vorgaben der Anlage 6b der Polizeidienstvorschrift 129 (Personenschutz).
Zu den Nummern 4 und 5:
Sofern die Identität einer ausländischen Person oder eines Asylbewerbers überprüft, festgestellt und gesichert werden soll, ist die Speicherung der hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten unumgänglich. Entsprechende Unterlagen zur Person müssten andernfalls zeitaufwändig im Ausland angefordert werden. Die andere Rechtsvorschrift im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes, die die Speicherung erlaubt, ist im Fall von Maßnahmen nach § 49 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes § 89 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und im Fall der erkennungsdienstlichen Behandlung von Asylantragstellern § 16 Absatz 4 des Asylverfahrensgesetzes.
Zu Nummer 6:
Nach Artikel 17 und 18 der III. Genfer Konvention (GK) ist die Speicherung von erkennungsdienstlichen Daten zwar nicht ausdrücklich erlaubt, gleichwohl bestehen an einer Speicherbefugnis keine Zweifel. Die Befragung von Kriegsgefangenen nach ihrem Namen, Dienstgrad, Geburtsdatum und ihrer Matrikelnummer dient der Identitätsfeststellung (vgl. Artikel 17 Absatz 5 Satz 2 III. GK). Sie bedarf vielfach des Abgleichs mit anderen Datenbeständen und muss hierfür zuvor gespeichert werden. Weiterhin verpflichtet Artikel 17 Absatz 5 Satz 2 III. GK die Behörden des Gewahrsamsstaates, die Identität von bestimmten Kriegsgefangenen mit allen verfügbaren Mitteln - außer solchen nach Artikel 17 Absatz 4 III. GK - festzustellen. Hierzu gehört auch die erkennungsdienstliche Behandlung.
Seit Anbeginn ist insoweit anerkannt, dass die hierbei gewonnenen erkennungsdienstlichen Daten auch zumindest bis zur Feststellung der Identität gespeichert werden dürfen. Letztlich könnten die Behörden des Gewahrsamsstaates ohne Speicherung der Identitätsdaten von Kriegsgefangenen nicht ihre Auskunftsverpflichtungen nach Artikel 122 Absatz 3 III. GK erfüllen. Zu diesem Zweck sind Auskunftsbüros der Konfliktparteien und eine zentrale Auskunftsstelle in einem neutralen Land einzurichten (Artikel 123 III. GK). Die Auskunftsbüros dürfen Identitätsdaten besitzen (vgl. Artikel 122 Absatz 4 Satz 2 III. GK), die Auskunftsstelle hat alle verfügbaren Informationen über Kriegsgefangene zu sammeln (vgl. Artikel 123 Absatz 2 Satz 1 III. GK). Daher ergibt sich aus diesen beiden Bestimmungen i.V.m. Artikel 17 und 18 III. GK eine Speicherungsbefugnis für Fingerabdrücke.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 bestimmt den Personenkreis, auf den sich die zum Zwecke der Abwehr erheblicher Gefahren zu speichernden erkennungsdienstlichen Daten beziehen dürfen. Neben den in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Personen sind dies Betroffene einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach den Gesetzen für die Polizeien des Bundes und der Länder. Die Bezugnahme auf die Daten nach Absatz 1 erfolgt mit der Einschränkung, dass einer ausdrücklichen Regelung nur die Speicherung von Daten, die einer bestimmten oder bereits bestimmbaren Person zugeordnet werden können, bedarf. Da offene Spuren bislang keiner Person zugeordnet werden konnten, ist für diese Datenart keine Beziehung zu einem zulässigen Personenkreis erforderlich, geschweige denn möglich.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 stellt klar, dass Absatz 3 entsprechend für Personen gilt, deren erkennungsdienstliches Material dem Bundeskriminalamt im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit übermittelt worden ist. Die Einschränkung auf Daten, die keiner bestimmten Person zugeordnet werden können, trägt wie in Absatz 3 dem Umstand Rechnung, dass ein Personenbezug bei offenen Spuren zunächst nicht herstellbar ist und die Personenbeziehbarkeit auch für die Zukunft ungewiss ist. Fehlt es jedoch an einem Personenbezug, bedarf es keiner Rechtsgrundlage für die Speicherung.
Zu Absatz 5:
Zu Satz 1:
Zu Nummer 1:
Das DNA-Identifizierungsmuster stellt analog der Hautleistenbilder ein unveränderliches, einer bestimmten Person eindeutig zuzuordnendes Kriterium dar. Es enthält neben den sie charakterisierenden Zahlenwerten die Information über das zugrunde liegende Geschlecht des Probengebers. Die DNA-Identifizierungsmuster werden in der eigens dafür vorgesehenen DNA-Analyse-Datei (DAD) gespeichert. Die Zulässigkeit der Speicherung dieser Daten ergibt sich bereits aus § 81g Absatz 5 der Strafprozessordnung.
Das DNA-Identifizierungsmuster ist zunächst dazu geeignet, die Identität einer Person eindeutig festzustellen. Da bei einem Spurenmuster neben den charakterisierenden Zahlenwerten die Information zum Geschlecht bestimmt wird, können in einem Ermittlungsverfahren außerdem auf diese Weise zusätzliche Hinweise auf einen möglichen Täter gewonnen werden. Die DNA-Identifizierungsmuster von Spuren dienen auch dazu, an einem Tatort aufgefundenes Spurenmaterial einem bestimmten Spurenleger zuordnen zu können oder Unschuldige zu entlasten, wenn diese beim Vergleich ihrer DNA-Identifizierungsmuster als Spurenleger ausscheiden.
Zu Nummer 2:
Spurennummer, -bezeichnung und Geschlecht des Spurenlegers dienen der Zuordnung der Spur zum Tatort und zur Straftat. Durch Treffer bei der Recherche mit DNA-Identifizierungsmustern können Zusammenhänge zwischen mehreren Straftaten nachgewiesen werden (z.B. die Anwesenheit des Täters an verschiedenen Tatorten).
Zu Nummer 3:
Besonderheiten, die sich im Zusammenhang mit der kriminaltechnischen Untersuchung der Spur oder der Blutprobe ergeben, werden zur Dokumentation als Zusatzinformation gespeichert da sie im Rahmen der Ermittlungen möglicherweise Relevanz gewinnen können.
Zu Satz 2:
Die vorgesehenen Informationen zu den Personendaten, zu den zur Identifizierung geeigneten Merkmalen, zum Tatvorwurf, zu den Vorgangsdaten und zu den Verwaltungsdaten dienen der eindeutigen Zuordnung der erkennungsdienstlichen Unterlagen zu einer bestimmten Person und einem bestimmten Vorgang.
Nummer 1:
Die Informationen zu Personendaten dienen der eindeutigen Zuordnung der erkennungsdienstlichen Unterlagen zu einer bestimmten Person.
Nummer 2:
Die Angaben zur kriminalaktenführenden Polizeidienststelle, zur Kriminalaktennummer sowie zur näheren Bezeichnung der Straftat werden für die eindeutige Zuordnung des DNA-Identifizierungsmusters zum Sachverhalt, als Nachweis für den Datenbesitzer und für die notwendige Kontaktaufnahme mit der sachbearbeitenden Ermittlungsdienststelle zur Mitteilung des Ergebnisses nach der Dateirecherche benötigt. Die nähere Bezeichnung der zugrunde liegenden Straftat führt daneben auch den Nachweis, dass es sich um eine Straftat nach § 81g Absatz 1 der Strafprozessordnung handelt.
Nummer 3:
Die unter Nummer 3 a) bis d) genannten Vorgangs- und Verwaltungsdaten dienen der eindeutigen Zuordnung der DNA-Daten und der besseren Recherchierbarkeit des damit zusammenhängenden Schriftverkehrs sowie weiterer vorhandener Fallinformationen.
Zu Buchstabe a:
Die Angabe der für die Durchführung der DNA-Analyse zuständigen Dienststelle wird benötigt, um im Trefferfall diese Dienststelle kontaktieren und die notwendige Ergebnisüberprüfung durchführen zu können. Bei einem Treffer in der DNA-Analyse-Datei werden in Deutschland aus Qualitätssicherungsgründen die entsprechenden DNA-Datensätze immer noch einmal von den betroffenen dateiführenden Stellen und den Untersuchungsstellen überprüft bevor der Treffer den sachbearbeitenden Ermittlungsdienststellen übermittelt wird.
Zu Buchstabe b:
Die einzigartige Kennziffer, die automatisiert für jeden neu erfassten DNA-Datensatz vergeben wird dient der zweifelsfreien Identifizierung dieses Datensatzes. Dies ist insbesondere im automatisierten Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern mit ausländischen DNA-Datenbanken wichtig, beispielsweise gemäß den EU-Beschlüssen zur Überführung des Vertrags von Prüm in den EU-Rahmen. Hier werden neben den eigentlichen DNA-Identifizierungsmustern und der eindeutigen nationalen Kennziffer keinerlei weitere Daten ausgetauscht und erzielte Treffer sind im Rücklauf ausschließlich über diese eindeutige Kennziffer dem zugrunde liegenden nationalen DNA-Datensatz zuzuordnen.
Zu Buchstabe c:
Das Vorgangsbearbeitungssystem im Bundeskriminalamt kann zu einem DNA-Identifizierungsmuster Vorgänge verschiedener Fachdienststellen aufweisen (deliktisch organisierte Fachdienststelle, kriminaltechnische Untersuchungsstelle, dateiführende Stelle).
Diese müssen Querverweise beinhalten, die den vollständigen Vorgang erschließen.
Zu Buchstabe d:
Gemäß § 81g Absatz 5 Satz 3 der Strafprozessordnung dürfen DNA-Daten unter anderem für Zwecke der internationalen Rechtshilfe übermittelt werden, um so internationale Tatzusammenhänge feststellen zu können. Für die verschiedenen internationalen Datenabgleiche gemäß völkerrechtlicher Vereinbarungen oder Rechtsakten der Europäischen Union werden jeweils unterschiedliche DNA-Daten zur Verfügung gestellt. Es ist daher notwendig über Katalogfelder die Selektion der für eine Übermittlung zugelassenen DNA-Daten zu ermöglichen.
Zu Absatz 6:
Absatz 6 stellt klar, auf welche Personen sich die Daten gemäß Absatz 5 beziehen dürfen, wenn Rechtsgrundlage der Speicherung § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes ist. Die Aufzählung berücksichtigt die Vorgaben des § 81g der Strafprozessordnung. Dass die Beziehung auf Personengruppen nicht für offene Spuren, also Identifizierungsmuster, die noch keiner Person zugeordnet werden konnten, möglich ist wird dadurch berücksichtigt, dass Absatz 6 nur für Daten gilt, die einer bestimmten Person zugeordnet werden können.
Die Darstellung des Kreises der Personen, auf die sich die Daten beziehen können, ergibt sich aus der die Speicherung erlaubenden Rechtsvorschrift im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes, hat hier also vor allem klarstellende, die Transparenz erhöhende Funktion.
Zu Absatz 7:
Absatz 7 regelt, auf welche Personen sich in den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 2 des Bundeskriminalamtgesetzes die Daten gemäß Absatz 5 beziehen dürfen soweit sie einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Angesprochen ist damit die Speicherung zur Gefahrenabwehr. Der in Frage kommende Personenkreis ist identisch mit dem in Absatz 6 genannten.
Die Fälle des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes werden in der Verordnung nicht erwähnt, weil Nummer 1 keiner Konkretisierung durch den Verordnungsgeber bedarf. Im Gesetz sind Beschuldigte und Verdächtige ausdrücklich erwähnt.
Zu Absatz 8:
Absatz 8 stellt klar, dass Absatz 7 auf DNA-Identifizierungsmuster entsprechende Anwendung findet welche aus dem Ausland an das Bundeskriminalamt übermittelt werden. Eine vergleichbare entsprechende Anwendung auf Daten aus dem Ausland kommt für Personen nach Absatz 6 nicht in Betracht, da die Erlaubnisnormen im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes sie nicht vorsehen, wohl aber für Personen nach § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes, die jedoch nicht Gegenstand der Konkretisierung durch den Verordnungsgeber sind.
Zu § 6 (Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung):
§ 6 konkretisiert § 9 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes und benennt in Absatz 1 die personenbezogenen Daten, die zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung verarbeitet werden dürfen.
Absatz 2 bestimmt die Personen, von denen die in Absatz 1 genannten Daten verarbeitet werden dürfen.
Absatz 3 bestimmt den zulässigen Datenkranz für den Fall, dass Eigentümer, Besitzer, Geschädigte oder sonstige Personen im Zusammenhang mit der Sachfahndung in die Aufnahme ihrer Daten in die Datei eingewilligt haben.
Zu Absatz 1:
Zu Nummer 1:
Die Daten nach § 1 sind für die Differenzierung und Identifizierung von Personen erforderlich, nach denen gefahndet wird bzw. die der polizeilichen Beobachtung unterliegen. Die Speicherung erfolgt, um den Zweck der Ausschreibung (Festnahme, Aufenthaltsermittlung, polizeiliche Beobachtung) nicht zu gefährden (Vermeidung von Verwechselungen, Verhalten der kontrollierenden Polizeikräfte, Dokumentation der Kontrollsituation, Benachrichtigung der ausschreibenden Dienststelle). Die Abbildung in den Gewalttäterdateien ermöglicht es den eingesetzten Kräften dabei, bereits im ersten Angriff Feststellungen hinsichtlich Personenidentitäten zu treffen, so dass Maßnahmen zielgerichtet gegen einzelne Personen getroffen werden können.
Zu Nummer 2:
Zur Identifizierung geeignete besondere Merkmale dienen auch im Zusammenhang mit der Fahndung nach dieser Person der zweifelsfreien Identifizierung. Angaben zu Kriminalaktennummer und sachbearbeitender Dienststelle können für den Abruf weitergehender Informationen bzw. zur Unterrichtung der ausschreibenden Behörde genutzt werden.
Angaben zu Tatort und Tatzeit können für den Fahndungsraum (räumliche und zeitliche Entfernung zur Tat) von Relevanz sein. Informationen zum Tatvorwurf können u.a. für die Eigensicherung der vor Ort befindlichen Polizeibeamten von Wichtigkeit sein.
Zu Nummer 3:
Bei Antreffen einer zur Aufenthaltsermittlung oder Festnahme ausgeschriebenen Person ist für die kontrollierenden Einsatzkräfte das Wissen über potentielle Gefahren, die unter Umständen von dieser Person ausgehen, unerlässlich. Insbesondere im Rahmen der Fahndung kommt der Eigensicherung eine besondere Bedeutung zu, wenn sich aus den personengebundenen Hinweisen Erkenntnisse hinsichtlich einer Bewaffnung oder Gewalttätigkeit gesuchter Personen ergeben. Außer um das Gewaltpotential des Betroffenen kann es aber auch um mögliche ansteckende Krankheiten gehen. Aufgrund der ermittlungsunterstützenden Hinweise (Bsp. Sexualstraftäter) kann durch gezielte Suche an bestimmten Örtlichkeiten die Fahndung schneller zum Erfolg geführt werden.
Zu Nummer 4:
Die zusätzlichen Personeninformationen wie spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten dienen gleichfalls den eingesetzten Kontrollkräften zur Lageeinschätzung im Rahmen des ersten Angriffs. Das Wissen über spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten der ausgeschriebenen Person ist allerdings auch für die Zielrichtung der Fahndung selbst relevant (Bsp.: Person ist im Besitz einer Fluglizenz, Kontrolle kleinerer Flughäfen kann somit zielführend sein).
Zu Nummer 5:
Angaben zu Grund und Zweck der Ausschreibung, ausschreibender Dienststelle, Fahndungsregion und Fristen sind für die Vorgehensweise bei Antreffen der Person (Beobachtung - Festnahme), für die Benachrichtigung der sachbearbeitenden Dienststelle, aber auch als Informationsquelle für andere Dienststellen wichtig. Die Daten schlüsseln den Grund (Anlass) und das Ziel (Zweck) der Fahndung auf. Sie dienen im Rahmen der Festnahmeausschreibung den angeschriebenen Staaten zur Überprüfung, ob die Fahndung dort auch national umgesetzt werden kann. Letztlich werden sie auch für die Überwachung der Aussonderungsfristen genutzt.
Zu Nummer 6:
Mit den digitalisierten Dokumenten werden die kontrollierenden Kräfte in die Lage versetzt, unmittelbar über Informationen über die Hintergründe, die zur Fahndung geführt haben zu verfügen. Es bestehen überdies EU-Forderungen, wonach EU-Haftbefehle zwingend mit einer schengenweiten Fahndung einhergehen. Ohne den entsprechenden digitalen Anhang können Fahndungen nicht in das Schengener Informationssystem eingestellt werden. Die digitale Abbildung von (nationalen) Haftbefehlen bzw. Ausweisungsverfügungen kann zur unmittelbaren Umsetzung strafprozessualer Maßnahmen führen (z.B. Vorführung beim Haftrichter).
Zu Nummer 7:
Durch Speicherung dieser Daten wird bei Abfrage der genannten Gegenstände (z.B. im Rahmen einer KFZ-Routinekontrolle) ein Fahndungstreffer erzielt. Hierdurch erhält der kontrollierende Beamte den fahndungsunterstützenden Hinweis, dass sich möglicherweise im Fahrzeug eine polizeilich gesuchte Person befindet. Im Personenfahndungsbereich dienen die Angaben der begleitenden Sachfahndung, um Gesuchte auch anhand ihrer mitgeführten Gegenstände identifizieren zu können.
Zu Absatz 2:
Zu Nummer 1:
Daten von Personen, die zur Strafverfolgung, Strafvollstreckung, Identitätsfeststellung, erkennungsdienstlichen Behandlung oder DNA-Probeentnahme ausgeschrieben sind, müssen so gespeichert werden, dass alle Polizeidienststellen und der Zoll die Fahndungsausschreibungen abrufen und mit zu kontrollierenden Personen abgleichen können.
Die Speicherung der personenbezogenen Daten ist erforderlich, um Verwechslungen vorzubeugen und erkannte bzw. verurteilte Straftäter ihrer Strafe zuzuführen. Die digitalisierten Fahndungsunterlagen stehen der festnehmenden Dienststelle direkt zur Verfügung.
Zu Nummer 2:
Die Datenkategorie bildet die präventiven Fahndungszwecke (Gefahrenabwehr) ab.
Zu Nummer 3:
Auch bei Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung, Aufenthaltsbeendigung, Einreiseverweigerung etc. sollen durch die Speicherung der personenbezogenen Daten von Ausgeschriebenen möglichst alle potentiell für ein Antreffen mit Kontrolle des Betroffenen in Frage kommenden Dienststellen in die Lage versetzt werden, die Personalien mit dem Fahndungsbestand abzugleichen und somit den Zweck der Ausschreibung zu erfüllen.
Die digitalisierten Fahndungsunterlagen stehen bei Antreffen und Festnahme der Person den festnehmenden Kräften direkt zur Verfügung. Das Datenfeld bildet die ausländerrechtlichen Fahndungszwecke ab.
Zu Nummer 4:
Bei der polizeilichen Beobachtung sollen Reisebewegungen, -ziele, -zeiträume und mögliche Begleitpersonen oder mitgeführte Gegenstände zu einer bestimmten Person festgestellt werden. Durch die Maßnahme kann ggf. die Vorbereitung einer Straftat nachgewiesen oder auch verhindert werden. Um diesen Zweck zu erfüllen, ist nicht nur die Speicherung von personenbezogenen Daten der ausgeschriebenen Person, sondern auch von ggf. genutzten Fahrzeugen (auch Wasser- oder Luftfahrzeuge) erforderlich, um alle Reisebewegungen dokumentieren zu können. Das Datenfeld bildet die polizeiliche Beobachtung ab.
Zu Absatz 3:
Die nach Absatz 3 gespeicherten Informationen sind erforderlich, um z.B. im Falle des Auffindens einer ausgeschriebenen Sache die eindeutige Identifikation vornehmen zu können bzw. den von der Straftat Betroffenen kontaktieren zu können. Die Daten werden außerdem gespeichert, um Verwechslungen zwischen Geschädigtem/
Besitzer/Eigentümer und der Person, nach der gefahndet wird, auszuschließen.
Zu Nummer 1:
Die Daten des Eigentümers eines zur Fahndung oder polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen Gegenstandes dürfen mit der Einwilligung des Betroffenen zwecks Benachrichtigung bei Wiederauftauchen des Gegenstandes gespeichert werden. Eine Teilnahme an der Straftat, die zur Ausschreibung des Gegenstandes führte, ist jedoch ebenfalls denkbar. Bei Häufungen gleichgelagerter Sachverhalte kann möglicherweise ein Betrug z.N. einer Versicherung vorliegen.
Zu Nummer 2:
Die Daten des Besitzers eines zur Fahndung oder polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen Gegenstandes dürfen mit der Einwilligung des Betroffenen zwecks Benachrichtigung bei Wiederauftauchen des Gegenstandes gespeichert werden. Eine Teilnahme an der Straftat, die zur Ausschreibung des Gegenstandes führte, ist jedoch nicht auszuschließen.
Zu Nummer 3:
Sofern ein Gegenstand zur Fahndung oder zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben ist können die Daten des Geschädigten mit seiner Einwilligung gespeichert werden, um im Falle des Wiederauffindens des Gegenstandes in Kenntnis gesetzt werden zu können.
Die Verstrickung des Geschädigten in die Straftat, die zur Ausschreibung des Gegenstandes geführt hat, ist jedoch ebenfalls denkbar.
Zu Nummer 4:
Nummer 4 sieht die Speicherung auch sonstiger Personen, die in einer Beziehung zur ausgeschriebenen Sache stehen, wie etwa Leasingnehmer vor. Wie in den Fällen der Nummern 1 bis 3 ist Rechtsgrundlage der Speicherung die Einwilligung des Betroffenen.
Nummer 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass moderne Finanzierungsinstrumente insbesondere auf dem Automobilmarkt häufig anzutreffen sind. Sie dient der Klarstellung, dass Daten des Nutzungsberechtigten ebenfalls gespeichert werden können, auch wenn sie an der Sache vor der Tat keinen unmittelbaren Besitz hatten.
Zu § 7 (Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen):
§ 7 konkretisiert die nach § 9 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes zu verarbeitenden Daten zu Personen, die einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen.
Zu Nummer 1:
Die zur eindeutigen Identifizierung einer Person dienlichen Personendaten müssen gespeichert werden um den Nachweis erbringen zu können, dass eine bestimmte Person in einem bestimmten Zeitraum inhaftiert war (inklusive Untersuchungshaft). Mithilfe der Daten können Verwechslungen bezüglich der in Haft befindlichen Person ausgeschlossen werden. Dies kann sowohl der Be- als auch der Entlastung dienen.
Zu Nummer 2:
Die Angaben zur kriminalaktenführenden Dienststelle stellen letztlich die "Fundstelle" dar, also den Ort, an dem die Daten für die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung hinterlegt sind (kriminalaktenführende Dienststelle und KA-Nummer). Die Tatdaten (Tatzeit und Tatort) geben Aufschluss über die der Inhaftierung zugrundeliegende Tat und die Dokumentation der Rechtmäßigkeit für die Einleitung der polizeilichen Maßnahme (Tatvorwurf und gesetzliche Vorschriften).
Zu Nummer 3:
Zusätzliche personenbezogene Informationen wie Kenntnisse und Fähigkeiten können bei der Recherche nach einer bestimmten Person als be- oder entlastendes Indiz herangezogen werden sofern die Personalien nicht feststehen. Die Speicherung dieser Daten ist zudem bei der Bewertung eines Häftlings in Bezug auf Fluchtgefahr und beim Freigang von Relevanz.
Zu Nummer 4:
Die Abbildung der haftbezogenen Daten dokumentiert die Rechtmäßigkeit des Verfahrens und dient weiterhin der Ermittlungsunterstützung. Die Eintragung von Haftanstalt sowie von Beginn und Ende der Haft dient sowohl als Aufenthaltsnachweis einer inhaftierten Person in einem bestimmten Zeitraum als auch dem Ausschluss der Täterschaft für eine Tat, die innerhalb des Haftzeitraums begangen wurde. Dabei ist auch von Relevanz, ob der Betroffene im offenen Vollzug untergebracht war. Aufgrund der Informationen zu Art und Anlass der Freiheitsentziehung und der Einweisungsbehörde können bei der Recherche Tatörtlichkeiten und Deliktsbereiche eingegrenzt werden.
Zu § 8 (Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten):
§ 8 konkretisiert die nach § 9 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes zu verarbeitenden Daten, die das Bundeskriminalamt von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und Toten zu Zwecken der Identifizierung verarbeiten darf.
Zu Satz 1:
Zu Nummer 1:
Alle Informationen, die von Angehörigen in einem Vermisstenfall gegeben werden können, ermöglichen die zweifelsfreie Identifizierung der Person im Falle eines Auffindens oder Antreffens. Die Angaben zum Familienstand können insbesondere dann wichtig werden wenn eine vermisste oder hilflose Person angetroffen wird und zu entscheiden ist welche Familienangehörigen zu informieren sind.
Zu Nummer 2:
Bei unbekannten hilflosen Personen bzw. unbekannten Toten müssen alle erlangten Informationen gespeichert werden, die mithilfe des Abgleichs eine Identifizierung zulassen.
Insbesondere Blutgruppe und Zahnschema sind als unveränderliche Merkmale zur Identifizierung geeignet.
Zu Nummer 3:
Erkennungsdienstliche Unterlagen, Personenbeschreibungen und besondere körperliche Merkmale sind zur Identifizierung einer Person geeignet. Insbesondere bei Großschadenslagen mit zahlreichen Vermissten, Toten und hilflosen Personen können sie sowohl dem Auffinden als auch dem Ausschluss einer bestimmten Identität dienen. Deswegen sieht Nummer 3 vor, dass nach § 9 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes auch Verweise auf entsprechende Bestände in erkennungsdienstlichen Dateien gespeichert werden dürfen.
Zu Nummer 4:
Die Identifizierung anhand eines DNA-Identifizierungsmusters stellt eine sichere und effiziente Methode dar. Sie findet z.B. auch im Zusammenhang mit der Datei "VERMI/UTOT" Anwendung. Diese auf § 9 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes gestützte Datei dient der Ermittlung Vermisster sowie der Identifizierung unbekannter Toter (Leichen und Leichenteile) und unbekannter hilfloser Personen.
Zu Nummer 5:
Bei Ermittlungen zu unbekannten Toten kann die Recherche mithilfe des Suchbegriffs "Freitodgefahr" hilfreich sein. Bei Ermittlungen in Vermisstensachen ist aus Gründen des Eigenschutzes ein Hinweis auf Bewaffnung oder Gewaltbereitschaft der gesuchten Person erforderlich.
Zu Nummer 6:
Angaben zur Örtlichkeit und zum Zeitpunkt des Verschwindens sind ausschlaggebend für den Suchbereich oder die -richtung. Angaben zum Motiv des Verschwindens können Hinweise auf einen möglichen Aufenthaltsort geben. Bei der zuständigen Dienststelle können sowohl sachdienliche Hinweise abgegeben als auch weitergehende Informationen erfragt werden.
Zu Nummer 7:
Angaben zu Todesart und Zeitpunkt sind als eingrenzendes Kriterium bei der Identitätsfeststellung einer unbekannten Leiche zweckdienlich. Bei Großschadensereignissen kann die Speicherung des Todeszeitpunktes auch als Ausschlusskriterium für die Identität herangezogen werden.
Zu Satz 2:
Um Angehörige oder Betreuungspersonen möglichst ohne Zeitverzug vom Auffinden einer vermissten Person in Kenntnis setzen zu können, ist die Speicherung der Erreichbarkeiten erforderlich. Die Speicherung erfolgt mit Einwilligung der Betroffenen.
Zu § 9 (Dateien des Bundeskriminalamts nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes):
§ 9 benennt die Dateien, in denen die vorgenannten Daten einschließlich der in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten verarbeitet werden dürfen. Die Vorschrift führt dabei die Begriffe der delikts- und phänomenbezogenen Dateien, der Kriminalaktennachweise sowie der Gewalttäterdateien ein und erläutert diese.
Zu Absatz 1:
Zu Nummer 1:
Die automatisierte Datenverarbeitung ermöglicht es, durch das schnelle Zusammenfügen relevanter Informationen die Effektivität in der Bearbeitung zu steigern und - soweit möglich - denen zur Verfügung zu stellen, die diese Informationen für ihre Aufgabenwahrnehmung benötigten. Konkret dient die Abbildung personenbezogener Daten von Beschuldigten und Verdächtigen in den delikts- oder phänomenbezogene Dateien dem Erkennen von überregionalen oder sogar internationalen Tätergruppierungen und Zusammenhängen.
Bei der Auswertung von Informationen zu einer Person können dessen Kontakte und Beziehungen im deliktsspezifischen Umfeld zu neuen Erkenntnissen und Ermittlungsansätzen führen.
Zu Nummer 2:
Mit Hilfe der Kriminalakten, die im Verbund zur Verfügung gestellt werden, wird schnell und effizient die Gesamtschau zu einer Person erstellt, in welchen Deliktsbereichen und wo diese Person bisher auffällig geworden ist. Der Kriminalaktennachweis ermöglicht die dezentrale Auskunft, bei welchen Polizeidienststellen Kriminalakten über eine Person geführt werden. Dies dient der schnellen, gezielten Erkenntnisanfrage bei der aktenführenden Dienststelle. Er ermöglicht Feststellungen zu Beschuldigten, Verurteilten und gleichgestellte Personen im Sinne des § 2 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes, außerdem zu Tatverdächtigen schwerer oder anderer, überregional bedeutsamer Straftaten oder von Straftaten, die zu einer Erhebung des DNA-Identifizierungsmusters berechtigen. Im letzteren Fall kommt es nicht darauf an, ob gemäß § 81g StPO die Speicherung eines DNA-Identifizierungsmusters in der DNA-Analyse-Datei erfolgt ist, oder ob sie aufgrund bereits bestehender Speicherung nicht erfolgen konnte, obwohl die Voraussetzungen für eine Speicherung vorgelegen hätten. Außerdem unterstützt der Kriminalaktennachweis das Prüfverfahren zur Aktenaussonderung gemäß den Richtlinien über die Führung kriminalpolizeilicher Sammlungen und Dateien.
Zu Buchstabe a:
Die Speicherung der Kriminalaktennummer erschließt den Einblick in die chronologische Auflistung der durch eine bestimmte Person begangenen Straftaten und ermöglicht den Kontakt zur sachbearbeitenden Dienststelle.
Zu Buchstabe b:
Für die reibungslose Zuordnung von Nachfolgeinformationen und als Grundlage für nationalen und internationalen Schriftverkehr führt das Bundeskriminalamt zu Beschuldigten und Verdächtigen in eigenen Ermittlungsverfahren ebenfalls Aktennachweise.
Zu Nummer 3:
Die Gewalttäterdateien dienen der Abbildung eines Personenkreises, der im Rahmen der polizeilichen Sachbearbeitung von besonderer Bedeutung ist. Zweck der Datei ist es, Erkenntnisse für organisatorische und taktische Maßnahmen zu gewinnen, um gewalttätige Auseinandersetzungen und Straftaten zu verhindern. Personen, die in diesen Dateien erfasst sind, waren bereits im jeweiligen Phänomenbereich auffällig. Für sie besteht die Prognose, dass von Ihnen auch in der Zukunft die Gefahr ausgeht, dass sie z.B. im Rahmen gewalttätiger Auseinandersetzungen auftreten oder Anschläge begehen werden.
Zusätzlich werden aber auch Personen erfasst, die bisher noch nicht im erforderlichen Kontext aufgefallen sind, bei denen aber aufgrund vorliegender Tatsachen wie etwa Waffenbesitz die Prognose erstellt werden kann, dass von ihnen eine besondere Gefährdung ausgeht.
Gespeichert werden im Wesentlichen rechtskräftige Verurteilungen, eingeleitete und abgeschlossene Ermittlungsverfahren, polizeiliche Maßnahmen und Erkenntnisse aus den vorgenannten Maßnahmen, Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene anlassbezogene Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, sichergestellte bzw. beschlagnahmte Waffen bzw. andere gefährliche Gegenstände, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene sie bei der Begehung anlassbezogener Straftaten verwenden will, sowie Mitteilungen von Daten aus vergleichbaren Daten des Auslandes, wenn sie für einen konkreten Anlass im Sinne der Datei übermittelt werden.
Darüber hinaus werden Maßnahmedaten, d. h. Auflagen, Verbote und Hinweise wie z.B. bundesweite Stadionverbote, Hausverbote für Bahnhöfe des Konzerns Deutsche Bahn AG, Beförderungsausschlüsse des Konzerns Deutsche Bahn AG bzw. anderer Eisenbahnverkehrsbetriebe, Pass- oder Personalausweisbeschränkungen und Meldeauflagen erfasst.
Zu den Nummern 4 und 5:
Der Abgleich von erkennungsdienstlichen oder DNA-Daten in den entsprechenden Dateien dient innerhalb der ermittlungsbezogenen Recherche nach Informationen zu einer Person sowohl dem Nachweis, ob und wodurch eine Person bereits polizeibekannt ist, als auch zur Identitätsfeststellung generell. Hier werden bundesweit alle erkennungsdienstlichen Unterlagen und DNA-Daten aktuell zum Abruf oder Abgleich vorgehalten.
Zu Absatz 2:
Zu Nummer 1:
Die Führung der Datei ermöglicht die dezentrale Auskunft, dass eine Polizeidienststelle eine Personenfahndung bzw. polizeiliche Beobachtung veranlasst hat. Die Recherche innerhalb der Fahndungsdatei kann Aufschluss darüber geben, ob gegen eine in einem BKA-eigenen Ermittlungsverfahren aufgefallene Person eine Ausschreibung zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung oder polizeilichen Beobachtung vorliegt, d. h. ob eine andere Dienststelle gegen diese Person ermittelt oder dort etwas gegen diese Person vorliegt.
In dieser Datei sind alle Fahndungsmaßnahmen aktuell abgebildet.
Zu Nummer 2:
Die Führung der Datei ermöglicht die dezentrale Auskunft, dass eine Person in Haft genommen wurde. Die aktuelle Vorhaltung der Haftdaten ermöglicht den direkten Ausschluss der Täterschaft bereits inhaftierter Personen. Sie kann für nach der Haftentlassung geplante Straftaten Anhaltspunkte für die Tatzeit geben.
Zu Nummer 3:
Die zentral beim Bundeskriminalamt geführte Datei "Vermi/Utot" ermöglicht anhand der gespeicherten Einzeldaten eine dezentrale, überregionale Recherche nach vermissten Personen sowie den Informationsaustausch bei Ermittlungen zu unbekannten Toten im In- und Ausland.
Zu § 10 (Speicherung der Daten in den Dateien der Zentralstelle):
§ 10 ordnet an, für welche Kategorien von Dateien der Zentralstelle die Errichtungsanordnungen des Bundeskriminalamts die in den §§ 1 bis 8 konkretisierten Datenkategorien vorsehen dürfen. § 11 nimmt dieselbe Zuordnung für die sonstigen Dateien der Zentralstelle vor. § 10 lässt die Regelungen des § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes zum Inhalt und zum Verfahren des Erlasses der Errichtungsanordnungen unberührt.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 trifft Festlegungen zu Personendaten und anderen zur Identifizierung geeigneten Merkmalen nach § 1, zu den in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten nicht näher konkretisierbaren Daten und den entsprechenden Daten von Verdächtigen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1.
Zu Nummer 1:
Die Speicherung der Personendaten eines Beschuldigten ist, soweit bekannt, für alle Dateien nach § 9 Absatz 1 erforderlich. Die Personalien dienen der Erschließung der Datei und sollen polizeiliche Sachverhalte zweifelsfrei einer bestimmten Person zuordnen.
Zu Nummer 2:
Andere zur Identifizierung geeignete Merkmale unterstützen die Funktion der Nummer 1, einen polizeilichen Sachverhalt mit handelnden Personen zu verknüpfen. Sie dienen darüber hinaus in Abhängigkeit vom Zweck der Datei weiteren Ermittlungszwecken, etwa indem sie einen Datenabgleich gemäß § 28 des Bundeskriminalamtgesetzes mit zur Identifizierung geeigneten Merkmalen eines unbekannten Straftäters gegen vorhandene Bestände ermöglichen.
Zu Nummer 3:
Nummer 3 stellt klar, dass Angaben zu Kriminalaktennummer, sachbearbeitender Dienststelle, Tatzeit, Tatort, die im Bundeskriminalamtgesetz ausdrücklich erwähnt werden, in allen Dateien nach § 9 Absatz 1 gespeichert werden können, sofern dies durch Errichtungsanordnung vorgesehen ist. Die Daten dienen der Erschließung des Sachverhaltes und der Kontaktaufnahme beteiligter Dienststellen. Des Weiteren kann die Bezeichnung der Straftat und der Tatvorwürfe, die zur Ausschreibung geführt haben, Maßnahmen zum Eigenschutz begründen.
Zu Nummer 4:
Nummer 4 regelt, dass auch personenbezogene Daten Verdächtiger gemäß § 2 Absatz 2
Nummer 1 in Dateien nach § 9 Absatz 1 gespeichert werden dürfen, soweit eine Errichtungsanordnung dies vorsieht. Hinsichtlich der Art der zu speichernden Daten und der Dateien ergeben sich insoweit für Verdächtige keine Besonderheiten.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 nennt die weiteren personenbezogenen Daten, deren Speicherung das Bundeskriminalamt in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung in den Dateien der Zentralstelle vorsehen kann, und ordnet sie Kategorien von Dateien zu.
Zu Satz 1:
Zu Nummer 1:
Die in delikts- oder phänomenbezogenen Dateien gespeicherten Informationen dienen der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung. Anhand der Speicherung der in § 2 Absatz 1 genannten zusätzlichen personenbezogenen Daten sollen Täterstrukturen und Organisationen nachgewiesen werden. Die genannten und bereits gesondert begründeten Informationen sind im Einzelfall geeignete Mittel, dieses Ziel zu erreichen.
Zu den Nummern 2 und 3:
Durch die Recherche in der Datei "Kriminalaktennachweis" können bei einem Treffer zur Person alle in der Kriminalakte aufgeführten Sachverhalte über die jeweils sachbearbeitenden Dienststellen erschlossen werden. Dazu gehören auch Angaben zu personengebundenen Hinweisen wie "BTM-Konsument" oder "Prostituierte". Da für die Aufnahme von DNA-Daten in der DNA-Analyse-Datei bestimmte deliktische Voraussetzungen vorgegeben sind (Straftat von erheblicher Bedeutung und Begehung weiterer Taten prognostiziert etc.), ist der Hinweis auf einen Bestand in der DNA-Analyse-Datei von Bedeutung für die polizeiliche Arbeit.
Zu Nummer 4:
Für Gewalttäterdateien darf das Bundeskriminalamt aus den weiteren personenbezogenen Daten vor allem die Maßnahmedaten vorsehen, d. h. Auflagen, Verbote und Hinweise wie z.B. bundesweite Stadionverbote, Hausverbote für Bahnhöfe der Deutsche Bahn AG, Beförderungsausschlüsse der Deutsche Bahn AG bzw. anderer Eisenbahnverkehrsbetriebe, Pass- oder Personalausweisbeschränkungen und Meldeauflagen.
Zu Satz 2:
Satz 2 ordnet an, dass Satz 1 entsprechend für Verdächtige gilt.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 betrifft die Speicherung von Daten nach § 3. Es sind dies Daten von möglichen Zeugen, Opfern einer künftigen Straftat, Kontakt- und Begleitpersonen von Beschuldigten und Verdächtigen, Hinweisgebern und sonstigen Auskunftspersonen. Errichtungsanordnungen des Bundeskriminalamts dürfen vorsehen, dass diese personenbezogenen Daten in delikts- und phänomenbezogenen Dateien und im Falle potentieller Opfer auch in Gewalttäterdateien gespeichert werden dürfen. Die Voraussetzungen einer Speicherung sind § 8 Absatz 4 des Bundeskriminalamtgesetzes zu entnehmen.
Zu Absatz 4:
Für Zwecke der Verhütung von Straftaten kann das Bundeskriminalamt analog zu den oben aufgeführten Daten auch solche Daten von Personen speichern, die noch nicht konkret einer Straftat beschuldigt oder verdächtig werden. Die Voraussetzungen der Speicherung ergeben sich aus § 8 Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes.
Zu Absatz 5:
Zu Nummer 1:
Absatz 5 Nummer 1 ordnet die erkennungsdienstlichen Daten nach § 5 Absatz 1 erkennungsdienstlichen Dateien zu. Die Zahl der in der Praxis vorkommenden erkennungsdienstlichen Dateien ist zum einen abhängig von der Zahl der erkennungsdienstlichen Verfahren. Einige wie die automatisierte Fingerabdruck-Identifizierung für polizeiliche Zwecke sind technisch aufwändig und werden daher separat realisiert, denkbar ist aber auch die Speicherung verschiedener erkennungsdienstlicher Datenarten in derselben Datei. Zum anderen legt die Verschiedenartigkeit der Personen, von denen mit erkennungsdienstlichen Maßnahmen gewonnene Daten gespeichert werden dürfen, die Nutzung verschiedener Dateien im Rechtssinne nahe. So werden beispielsweise die nach § 16 des Asylverfahrensgesetzes gewonnenen Fingerabdruckdaten nicht in der Datei "Automatisiertes Fingerabdruck-Identifizierungs-System-Polizei" sondern in einer gesonderten Datei gespeichert.
Zu Nummer 2:
Absatz 5 Nummer 2 ordnet diejenigen DNA-Identifizierungsmuster, die in § 5 Absatz 5 erwähnt werden und die das Bundeskriminalamt nach § 8 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes und § 81g Absatz 5 der Strafprozessordnung speichern darf, der DNA-Analyse-Datei zu. Daneben besteht aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung des § 9 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes auch die Möglichkeit, dass das Bundeskriminalamt vorsieht dass DNA-Identifizierungsmuster in Dateien gespeichert werden, die der Identifizierung von Vermissten, unbekannten Toten und unbekannten hilflosen Personen dienen. DNA-Profile sind - im Gegensatz zu anderen erkennungsdienstlichen Daten - mit vergleichsweise geringem technischen Aufwand digitalisiert zu speichern und automatisiert abzugleichen so dass sie aufgrund ihrer jeweiligen Bestimmung in verschiedenen Dateien gespeichert werden können und dem Grundsatz der Zweckbindung damit in besonderem Maße entsprochen werden kann.
Zu § 11 (Speicherung der Daten in sonstigen Dateien der Zentralstelle):
Zu Absatz 1:
Zu den Dateien zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung im Sinne des § 9 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes zählt auch der nationale Teil des Schengener Informationssystems, der nach § 3 Absatz 1a Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes Teil des polizeilichen Informationssystems ist. § 11 Absatz 1 Satz 2 stellt hinsichtlich der Daten, die das Bundeskriminalamt im nationalen Teil des Schengener Informationssystems verarbeiten kann, klar, dass auf sie die Festlegungen in Artikel 94 Absätze 2 und 3 des Schengener Durchführungsübereinkommens und nicht die §§ 9 und 11 Absatz 2 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung Anwendung finden. Das durch Parlamentsgesetz in innerstaatliches Recht transformierte Übereinkommen stellt gegenüber § 9 des Bundeskriminalamtgesetzes die speziellere Rechtsgrundlage dar, woran auch die Konkretisierung durch diese Verordnung nichts ändert. Der parlamentarische Gesetzgeber hat damit die Bestimmung der Arten von Daten, die das Bundeskriminalamt im nationalen Teil des Schengener Informationssystems speichern kann, selbst vorgenommen, so dass es einer Konkretisierung durch Rechtsverordnung nicht bedarf.
Zu Absatz 2:
Die Speicherung von Informationen zur Identifizierung eines zur Fahndung/polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen Kraftfahrzeuges, Wasserfahrzeuges, Luftfahrzeuges oder Containers in einer zentral beim Bundeskriminalamt geführten Datei gewährleistet den Zugriff aller Polizeidienststellen auf diesen Fahndungsbestand. Auf diese Art sollen aus einer Straftat stammende oder zur Tatbegehung genutzte Fahrzeuge festgestellt oder Reise- oder Transportbewegungen nachgewiesen werden.
Zu Absatz 3:
Der zentrale Nachweis von Haftdaten beim Bundeskriminalamt ermöglicht es dem Bundeskriminalamt und den Polizeien der Länder, den Aufenthalt einer bestimmten Person in einer Haftanstalt zu bestätigen. Der Abgleich der Haftdaten mit den zeitlichen und räumlichen Eingrenzungen von Tatorten sowie der Modi Operandi kann Aufschluss über die
Täterschaft/Tatbeteiligung der inhaftierten Person geben.
Zu Absatz 4:
Die beim Bundeskriminalamt zentral geführte Datei zu Vermissten und unbekannten Toten dient der bundesweiten Ermittlung und Identifizierung unbekannter Toter und unbekannter hilfloser Personen sowie der Ermittlung Vermisster. Durch den Zugriff aller Polizeien der Länder soll die Feststellung von Zusammenhängen und dadurch die Zusammenführung von Vorgängen ermöglicht werden.
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung im Hinblick auf das Schengener
Informationssystem der zweiten Generation):
Die Vorschrift sieht eine Änderung des Artikels 1 § 11 Absatz 1 Satz 2 vor, die erforderlich ist sobald die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 und der Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) anwendbar sind. Diese Rechtsakte ändern den mit dem Vertrag von Amsterdam in den EU-Rechtsrahmen überführten völkerrechtlichen Schengen-Besitzstand und insbesondere das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ) und führen zu einer Umbenennung der Rechtsgrundlagen für Speicherungen im Schengener Informationssystem.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten):
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten und enthält eine bedingte Inkrafttretensregelung für die Neufassung des Artikels 1 § 11 Absatz 1 Satz 2.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1338:
Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten für Wirtschaft, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |