A. Problem und Ziel
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1) wurde die "Tierkörperbeseitigung" auf europäischer Ebene grundlegend neu geregelt. Mit dem Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 5. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) wurden insbesondere Zuständigkeiten, Verpflichtungen zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte, Einzugsbereiche, Melde-, Anlieferungs-, Abholungs- und Aufzeichnungspflichten sowie die Überwachung geregelt. Mit dem Gesetz wurden auch die Rechtsgrundlagen für weitere Detailregelungen dieser Materie geschaffen. Diese Detailregelungen ergeben sich einerseits in Durchführung der eingangs genannten EG-Verordnung und andererseits im Hinblick auf die Abgrenzung des Regelungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zum Abfallrecht.
- Ziel der vorliegenden Verordnung (Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung) ist es insofern
- 1. Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu konkretisieren,
- 2. Ermächtigungen, die an den Mitgliedstaat adressiert sind, auszuschöpfen,
- 3. den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zum nationalen Abfallrecht abzugrenzen.
- Darüber hinaus dient die Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung der Durchführung von Bestimmungen des Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes.
- Die Verordnung ist auf Ermächtigungen des des Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes, des Düngemittelgesetzes, des Tierseuchengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gestützt.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. Dem Bund entstehen ebenfalls keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Der Vollzugsaufwand wird im Wesentlichen durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 induziert. Darüber hinausgehender Vollzugsaufwand entsteht z.B. dadurch, dass Betriebe, die tierische Nebenprodukte befördern, abholen, sammeln, lagern oder verarbeiten, von den zuständigen Behörden der Länder zu erfassen und mit einer Registrier- bzw. Zulassungsnummer zu versehen sind. Die dadurch entstehenden Kosten lassen sich jedoch nicht im Vorhinein schätzen, da sie abhängig sind von der Anzahl der von der zuständigen Behörde zu erfassenden Betriebe.
E. Sonstige Kosten
- Auch die der Wirtschaft entstehenden Kosten ergeben sich im Wesentlichen aus der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Geringfügige kosteninduzierende Einzelpreisveränderungen sind derzeit nicht ersichtlich, lassen sich jedoch auch nicht gänzlich ausschließen.
- Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von der Verordnung nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführung des Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Mai 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung zur Durchführung des Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Durchführung des Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV)
Vom ... 2006
Es verordnen die Bundesregierung
- - auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 und des § 12 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), nach Anhörung der beteiligten Kreise, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),
- - auf Grund des § 13 Abs. 1 des Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- - auf Grund des § 1a Abs. 3 und des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977, von denen § 1a Abs. 3 durch § 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435) eingefügt und durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 1 Nr. 2 zuletzt durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden sind, hinsichtlich des § 1 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- - auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 20 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
- - auf Grund des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), § 8 Abs. 1 geändert durch Artikel 57 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Küchen- und Speiseabfälle, die bis zum 31. Oktober 2006 nach der Speiseabfallverordnung an Schweine verfüttert werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Milch der Kategorie 2:
Milch, die die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllt.
- 2. Gülle:
- a) von Nutztieren
- aa) stammende Exkremente, einschließlich Festmist und Hühnertrockenkot, mit und ohne Einstreu, die entweder unverarbeitet oder verarbeitet oder in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage umgewandelt worden sind, oder
- bb) stammender Urin, einschließlich Festmist und Hühnertrockenkot, mit und ohne Einstreu, der entweder unverarbeitet oder verarbeitet oder in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage umgewandelt worden ist, sowie
- b) Guano.
- 3. Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3:
Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
- 4. Pasteurisierung:
Erhitzung von Material mit einer Teilchengröße von höchstens zwölf Millimeter auf eine Temperatur von mindestens 70 Grad Celsius und einer Einwirkzeit von mindestens 60 Minuten bei einem hinreichenden Wärmeübergang zwischen und innerhalb der Teilchen.
- (2) Im Übrigen gelten für die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Abs. 1 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
Teil 2
Spezifische Anforderungen für Küchen- und Speiseabfälle und an Betriebe mit Nutztierhaltung
§ 3 Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen
- (1) Für Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3, die in privaten Haushaltungen anfallen und die in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt werden, sind die Vorschriften über die Überlassung an den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie die Bioabfallverordnung entsprechend anzuwenden. Biogas- und Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle nach Satz 1 eingesetzt werden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
- (2) Werden Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 zur Verarbeitung in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage befördert und befindet sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage auf einem Betrieb mit Nutztieren,
- 1. müssen die Küchen- und Speiseabfälle vor dem Befördern in den Betrieb pasteurisiert werden,
- 2. muss sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von dem Bereich befinden, in dem die Tiere gehalten werden.
Die Biogas- und Kompostierungsanlage ist von Tieren, Tierfutter und Einstreu vollständig räumlich zu trennen, um sicherzustellen, dass die Nutztiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den genannten Abfällen in Berührung kommen.
- (3) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 finden die §§ 4 bis 27 keine Anwendung.
§ 4 Sonstige Küchen- und Speiseabfälle
- (1) Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen und die in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt werden, sind getrennt von sämtlichen Abfällen, die keine Küchen- und Speiseabfälle sind oder die in privaten Haushaltungen anfallen, zu halten, aufzubewahren, einzusammeln und zu befördern.
- (2) Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 sind von dem Betreiber einer nach § 7 registrierten Biogas- oder Kompostierungsanlage oder von dem Inhaber eines nach § 7 registrierten Betriebes unverzüglich nach der Bereitstellung durch die Besitzer der Küchen- und Speiseabfälle abzuholen, zu sammeln und zu befördern.
- (3) Wer Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 abholt, sammelt oder befördert, hat sicherzustellen, dass die Küchen- und Speiseabfälle
- 1. Zusätzlich zu Anhang II Kapitel I Nr. 2 Buchstabe b Nr. i der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als Küchen- und Speiseabfälle gekennzeichnet sind und
- 2. nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in flüssigkeitsdichten Behältnissen befördert werden.
- (4) Fahrzeuge und Behälter sind nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu reinigen und zu desinfizieren.
- (5) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 gelten § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 sowie § 9 entsprechend.
§ 5 Betriebe mit Nutztierhaltung
Teil 3
Transport- und Nachweisverpflichtungen
§ 6 Lagerung, Beförderung und Inverkehrbringen von Gülle
- (1) Artikel 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sowie die §§ 8 und 9 gelten nicht für Gülle, soweit sie innerbetrieblich befördert wird.
- (2) Abweichend von Artikel 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gilt für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird, dass derjenige, der Gülle abholt, sammelt oder befördert, sicherzustellen hat, dass die Gülle nach Anhang II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 identifiziert werden kann und in nach Anhang II Kapitel II Nr. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 geeigneten Behältnissen befördert wird.
- (3) Verarbeitete Gülle darf nur nach Maßgabe des Anhangs VIII Kapitel III Abschnitt II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelagert und in den Verkehr gebracht werden.
- (4) Die §§ 8 und 9 gelten nicht für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird.
§ 7 Anzeige und Betriebsregistrierung
- Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
§ 8 Reinigung und Desinfektion
§ 9 Handelspapiere, Aufzeichnungspflichten
- (1) Wer tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse im Inland befördert, hat sicherzustellen, dass die tierischen Nebenprodukte oder die verarbeiteten Erzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 3 von einem dauerhaft lesbaren Handelspapier nach Maßgabe des Absatzes 2 und nach dem Muster der Anlage 1 begleitet werden. Satz 1 gilt nicht
- 1. für verarbeitete Erzeugnisse, die aus Material der Kategorie 3 hergestellt worden sind und die von Herstellern oder Händlern an private Endverbraucher abgegeben werden und
- 2. für Fermentationsrückstände und Komposte,
- a) die in einem Betrieb mit Nutztieren oder einem sonstigen Betrieb erzeugt und in diesem Betrieb befördert und ausgebracht werden, oder
- b) die von Herstellern oder Händlern an private Endverbraucher abgegeben werden.
- (2) Für die inländische Beförderung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen ist das Handelspapier in dreifacher Ausfertigung im Durchschreibverfahren zu erstellen. Von den Ausfertigungen des Handelspapiers ist
- 1. die erste Ausfertigung (Original) als Beleg für den Empfänger,
- 2. die zweite Ausfertigung als Beleg für den Beförderer,
- 3. die dritte Ausfertigung als Beleg für den Erzeuger
bestimmt. Für den Fall, dass tierische Nebenprodukte nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 befördert werden, ist zusätzlich zu den in Satz 1 und 2 genannten Ausfertigungen eine vierte Ausfertigung als Rückmeldung des Empfängers an den Erzeuger zu erstellen. Bei der Abholung der tierischen Nebenprodukte oder der verarbeiteten Erzeugnisse übergibt der Beförderer dem Erzeuger die dritte Ausfertigung, im Falle der Abholung von Tierkörpern ist es ausreichend, dass der Beförderer die dritte Ausfertigung dem Erzeuger unverzüglich zusendet. Der Beförderer hat die erste, zweite und - soweit nach Satz 3 erforderlich - die vierte Ausfertigung während der Beförderung mitzuführen und die erste und - soweit nach Satz 3 erforderlich - die vierte Ausfertigung dem Empfänger zu übergeben. Die zweite Ausfertigung verbleibt beim Beförderer. Der Empfänger ist für den Fall der Beförderung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verpflichtet, den Erzeuger durch Übersendung der vierten Ausfertigung über den Empfang der tierischen Nebenprodukte unter Angabe des Ankunftsdatums und der Menge der empfangenen tierischen Nebenprodukte zu unterrichten. Ist der Beförderer nicht der Führer des Beförderungsmittels, hat der Führer die Pflichten zur Übergabe und Mitführung der genannten Ausfertigungen des Handelspapiers nach Satz 3 und 4 zu erfüllen.
- (3) Das Handelspapier nach Absatz 1 Satz 1 kann auch elektronisch erstellt werden. In diesem Fall gilt abweichend von Absatz 2, dass der Erzeuger, der Transporteur und der Empfänger der tierischen Nebenprodukte oder der verarbeiteten Erzeugnisse die nach der Anlage 1 erforderlichen Angaben elektronisch jeweils bei sich vollständig zu dokumentieren haben. Diese Angaben müssen für die zuständigen Behörden auf deren Anforderung jederzeit verfügbar sein.
- (4) Werden tierische Nebenprodukte zusammen mit Bioabfällen in Biogas- oder Kompostierungsanlagen verarbeitet und können die für die inländische Beförderung der Fermentationsrückstände oder Komposte nach Anlage 1 erforderlichen Angaben aus dem Lieferschein nach § 11 Abs. 2 der Bioabfallverordnung entnommen werden, ist ein zusätzliches Handelspapier nicht erforderlich. Einzelne im Lieferschein fehlende Angaben sind diesem auf einem gesonderten Blatt hinzuzufügen.
- (5) Die nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse erforderlichen Aufzeichnungen sind in einem gebundenen Buch mit fortlaufenden Seitenzahlen oder als Lose-BlattSammlung mit fortlaufend nummerierten Blättern nach Maßgabe des Satzes 4 zu führen und für die in Anhang II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vorgesehene Dauer aufzubewahren. Die Aufzeichnungen können auch elektronisch geführt werden. Die Aufzeichnungen müssen für die zuständigen Behörden auf deren Anforderung jederzeit verfügbar sein. Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind nach dem Muster der Anlage 2 zu führen.
- (6) Absatz 5 Satz 1 gilt nicht für tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 2.
Teil 4
Anforderungen an die Verarbeitung, Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte
Abschnitt 1
Verarbeitungsmethoden
§ 10 Verarbeitungsmethoden
- (1) Material der Kategorie 1 sowie Material der Kategorie 2 mit Ausnahme von Milch der Kategorie 2, Kolostrum, Gülle und Magen- und Darminhalt, ist, soweit das Material nicht unmittelbar durch Verbrennen oder Mitverbrennen in einer nach den Vorgaben in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage beseitigt wird, nach der Verarbeitungsmethode 1 nach Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu verarbeiten.
- (2) Verarbeitetes Säugetiereiweiß aus Material der Kategorie 3, das ausschließlich zum Zweck der Verbrennung oder Mitverbrennung hergestellt wird, kann zusätzlich zur Verarbeitungsmethode 1 nach Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 auch nach den Verarbeitungsmethoden 2 bis 5 oder 7 nach Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hergestellt werden. Für den Transport der Materialien zur Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage gelten § 8 Abs. 2 und § 9 entsprechend.
Abschnitt 2
Pasteurisierung von tierischen Nebenprodukten
§ 11 Anlagen zur Pasteurisierung
- (1) Anlagen zur Pasteurisierung von Material der Kategorie 3, die nicht Teil einer nach Artikel 15 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Biogas- oder Kompostierungsanlage sind, bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde. Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass
- 1. eine Pasteurisierung der Materialien erfolgt,
- 2. die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe A Nr. 1 und Buchstabe B Nr. 5 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend eingehalten werden und
- 3. die pasteurisierten tierischen Nebenprodukte so behandelt und gelagert werden, dass eine Verunreinigung mit nicht pasteurisierten Materialien ausgeschlossen ist. (2) § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 und § 9 gelten entsprechend.
Abschnitt 3
Vergärung und Kompostierung von tierischen Nebenprodukten
Unterabschnitt 1
Anforderungen an Biogasanlagen
§ 12 Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Biogasanlage
- Tierische Nebenprodukte dürfen in einer Biogasanlage, die nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist und nicht den §§ 14 und 15 unterfällt, nur verarbeitet werden, wenn der Betreiber der Biogasanlage sicherstellt, dass in die Anlage Material der Kategorie 3, das nach Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu pasteurisieren ist, nur verbracht wird, soweit es vor Einbringen in den Fermenter pasteurisiert worden ist oder eine Pasteurisierung des Fermentationsrückstandes erfolgt.
§ 13 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden
- (1) Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 eingesetzt werden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat die Anlage nach § 26 registrieren zu lassen. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass
- 1. bereits fermentierte Küchen- und Speiseabfälle nicht mit unfermentierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen,
- 2. die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten werden,
- 3. für Fahrzeuge und Behälter, die die Anlage verlassen, geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern zur Verfügung stehen.
- (2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 2 der Bioabfallverordnung und an die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2 Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.
§ 14 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden
- (1) Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits fermentierte tierische Nebenprodukte nicht mit unfermentierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen. § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
- (2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass für die Küchen- und Speiseabfälle die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 2 der Bioabfallverordnung und an die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2 Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.
§ 15 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden
- Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits fermentierte tierische Nebenprodukte nicht mit unfermentierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen. § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit ausschließlich
- 1. Gülle zusammen mit Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus einem einzigen Betrieb mit Nutztieren eingesetzt wird, der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt und der Fermentationsrückstand nur auf Flächen dieses Betriebes ausgebracht wird oder
- 2. Gülle aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt wird,
hat der Betreiber der Anlage im Fall der Nummer 1 abweichend von Satz 3 und im Fall der Nummer 2 abweichend von Satz 2 und 3 sicherzustellen, dass die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5, 7, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten werden.
Unterabschnitt 2
Anforderungen an Kompostierungsanlagen
§ 16 Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Kompostierungsanlage
- Tierische Nebenprodukte dürfen in eine Kompostierungsanlage, die nicht den §§ 17 bis 19 unterfällt, nur verbracht werden, wenn
- 1. die Kompostierungsanlage nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe A Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist und als geschlossener Kompostierreaktor betrieben wird oder
- 2. der Betreiber einer Kompostierungsanlage, die nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe A Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist und in der andere Arten von Kompostierungssystemen als in Nummer 1 genannt verwendet werden, sicherstellt, dass
- a) Material der Kategorie 3 vor Einbringung in die Anlage auf höchstens 12 Millimeter Teilchengröße zerkleinert wird,
- b) die Kompostierungsanlage so betrieben wird, dass im Verlauf der Kompostierung eine Temperatur von mindestens 70 Grad Celsius über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 60 Minuten im gesamten Material einwirkt.
§ 17 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden
§ 18 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden
- (1) Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits kompostierte tierische Nebenprodukte nicht mit nicht kompostierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen. § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
- (2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 1 der Bioabfallverordnung und an die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2 Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.
§ 19 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden
- Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits kompostierte tierische Nebenprodukte nicht mit nicht kompostierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen. § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit ausschließlich
- 1. Gülle zusammen mit Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus einem einzigen Betrieb mit Nutztieren eingesetzt wird, der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt und der Kompost nur auf Flächen dieses Betriebes ausgebracht wird oder
- 2. Gülle aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt wird,
hat der Betreiber der Anlage im Fall der Nummer 1 abweichend von Satz 3 und im Fall der Nummer 2 abweichend von Satz 2 und 3 sicherzustellen, dass die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5, 7, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten werden.
Unterabschnitt 3
Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen, Untersuchungen und Probenahme bei zugelassenen Anlagen
§ 20 Gemeinsame Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen
- (1) Verarbeitete Gülle aus einer nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Biogas- oder Kompostierungsanlage darf nur in den Verkehr gebracht werden, soweit zusätzlich zu den für die jeweilige Anlage geltenden Vorschriften die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel III Abschnitt II Buchstabe A Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllt sind. Die Anforderungen nach Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind nicht anzuwenden.
- (2) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage hat die Messgeräte in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal pro Jahr, zu kalibrieren oder kalibrieren zu lassen. Die Kalibrierung ist aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre, beginnend mit dem Tag der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
§ 21 Untersuchungen und Probenahme in Biogas- und Kompostierungsanlagen
- (1) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage hat Proben von Fermentationsrückständen oder Komposten aus Anlagen nach den §§ 12 und 16 dieser Verordnung auf Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu lassen. Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach der Pasteurisierungs- oder Hygienisierungseinheit oder nach dem Pasteurisierungs- oder Hygienisierungsprozess und ist nach Anlage 3 dieser Verordnung durchzuführen. Die Anzahl der zu untersuchenden Endproben errechnet sich aus der Quadratwurzel der Anzahl der innerhalb eines Jahres pasteurisierten oder hygienisierten Chargen, aufgerundet auf ganze Zahlen, jedoch nicht mehr als 20 Endproben pro Jahr. Die Untersuchungen sollen gleichmäßig über das Jahr verteilt erfolgen. Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Anzahl der zu untersuchenden Endproben abweichend von Satz 3 festlegen. Die zuständige Behörde kann für Betreiber von Biogas- oder Kompostierungsanlagen, die Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) sind, der eine kontinuierliche Gütesicherung nachweist, die Anzahl der Untersuchungen auf maximal zwölf Endproben pro Jahr reduzieren; Satz 4 gilt entsprechend.
- (2) Die Endproben nach Absatz 1 müssen die in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforderungen erfüllen. Ergeben die Untersuchungen nach Absatz 1 eine Überschreitung des in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten c-Wertes, hat der Betreiber der Biogas- oder Kompostierungsanlage die zuständige Behörde über das Ergebnis der Untersuchungen sowie über die eingeleiteten Maßnahmen zu informieren. Wenn die Wiederholungsuntersuchung zum gleichen Ergebnis führt oder wiederholt eine Überschreitung des c-Wertes nachgewiesen wird, sind von der zuständigen Behörde, soweit erforderlich unter Hinzuziehen von Sachverständigen, Maßnahmen zur Behebung der Mängel anzuordnen.
- (3) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage hat Proben von abgabefertigen Fermentationsrückständen oder Komposten aus Anlagen nach den §§ 12 bis 14 und 16 bis 18 dieser Verordnung auf Salmonellen untersuchen zu lassen. Die Proben müssen die in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforderungen erfüllen.
Für die Untersuchung der Proben auf Salmonellen finden die seuchenhygienischen Anforderungen an die Endprüfung der behandelten Bioabfälle nach den Nummern 2.2.3 und 2.3.1.2 des Anhangs 2 der Bioabfallverordnung entsprechend Anwendung.
- (4) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage, aus der verarbeitete Gülle oder verarbeitete Gülleprodukte in den Verkehr gebracht wird oder werden,
- 1. hat Proben der Gülle oder der Gülleprodukte auf Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu lassen,
- 2. hat Proben der abgabefertigen Gülle oder Gülleprodukte auf Salmonellen untersuchen zu lassen.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 entsprechend. Die Proben müssen die in Anhang VIII Kapitel III Abschnitt II Buchstabe A Nr. 5 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforderungen erfüllen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Verarbeitete Gülle oder verarbeitete Gülleprodukte, die die Anforderungen nach Satz 3 nicht erfüllen, gelten als nicht verarbeitet.
- (5) Die nach den Absätzen 1, 3 und 4 vorgeschriebenen Untersuchungen sind durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle durchzuführen.
§ 22 Untersuchungen und Probenahme in Anlagen zur Pasteurisierung
- Der Betreiber einer Anlage zur Pasteurisierung hat Proben der pasteurisierten tierischen Materialien auf Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu lassen. Für die Probenahme und die Durchführung der Untersuchungen gilt § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 entsprechend. Die vorgeschriebenen Untersuchungen sind durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle durchzuführen.
Unterabschnitt 4
Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten
§ 23 Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten
- (1) Fermentationsrückstände und Komposte, die tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse enthalten, dürfen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden nur aufgebracht werden, soweit keine anderen tierischen Nebenprodukte als die in Anlage 4 genannten als Ausgangsmaterial verarbeitet worden sind.
- (2) Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 12 und 16 dürfen nach Maßgabe der Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 der Kommission vom 1. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich anderer organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel als Gülle sowie zur Änderung der genannten Verordnung (ABl. EG (Nr. ) L 29 S. 31) auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ausgebracht werden.
- (3) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 14 und 18, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ausgebracht werden, gelten die §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 der Bioabfallverordnung entsprechend. Abschnitt IV Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 gilt entsprechend.
- (4) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 15 und 19, die als Ausgangsmaterial Magen- und Darminhalt, Milch oder Kolostrum enthalten und die auf Weideland ausgebracht werden, gilt Abschnitt IV Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 entsprechend. Satz 1 gilt nicht, soweit ausschließlich Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus einem einzigen Betrieb mit Nutztieren eingesetzt wird, der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt und der Fermentationsrückstand oder Kompost nur auf Flächen dieses Betriebes ausgebracht wird.
- (5) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 13 und 17 gilt Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass Fermentationsrückstände und Komposte nach Satz 1 nur dann auf Weideland ausgebracht werden dürfen, soweit zuvor auf das auszubringende Material eine Temperatur von mindestens 70 Grad Celsius über mindestens 60 Minuten eingewirkt hat.
Abschnitt 4
Anlagen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte als Abfall
§ 24 Verbrennungsanlagen
- (1) Rückstände aus Anlagen, die nach Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen sind und in denen ausschließlich ganze Tierkörper verbrannt oder mitverbrannt werden, sind nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu verwerten oder zu beseitigen.
- (2) Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse verbrannt oder mitverbrannt werden, müssen die Anforderungen der 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen. § 19 der 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Verbrennung oder Mitverbrennung von ganzen Tierkörpern, soweit diese in Anlagen nach Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbrannt oder mitverbrannt werden.
§ 25 Ablagerung auf Deponien
- Bei einer Ablagerung von tierischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Erzeugnissen auf einer Deponie finden die für die Ablagerung von Abfällen geltenden Bestimmungen des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung.
Teil 5
Registrierung und Zulassung
§ 26 Registrierung und Bekanntmachung der Zulassungen
- (1) Die zuständige Behörde erfasst die nach
- 1. den Artikeln 10 bis 15, 17, 18 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Betriebe sowie die nach § 11 dieser Verordnung zugelassenen Pasteurisierungsanlagen unter Erteilung einer Zulassungsnummer sowie
- 2. § 7 registrierten Betriebe und die unter die §§ 13 und 17 fallenden Biogas- und Kompostierungsanlagen unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Zulassungsnummer und die Registriernummer sind elfstellig und werden aus der für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt des Sitzes des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamtes herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer und einer zweistelligen Nummer für die Betriebsart nach Maßgabe der Anlage 5 gebildet.
- (2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) die Zulassung und Registrierung unter Angabe der erteilten Zulassungs- oder Registriernummer sowie die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder Registrierung mit.
- (3) Das Bundesministerium gibt die zugelassenen und registrierten Betriebe unter Angabe der erteilten Zulassungs- und Registriernummer im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.
*) Amtlicher Hinweis: ht tp://www.ebundesanzeiger.de/
Teil 6
Ausnahmen
§ 27 Ausnahmen
- (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 im Hinblick auf Blut genehmigen, das zu Forschungszwecken oder zu Ausbildungszwecken für Jagdhunde verwendet wird.
- (2) § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) gilt nach Maßgabe des Satzes 2 nicht für Heimtiere, soweit diese in einer Verbrennungsanlage nach Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbrannt werden. Bis zur Verbrennung sind die Heimtiere in der Verbrennungsanlage, in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder in einer tierärztlichen Praxis bei nicht mehr als 10 Grad Celsius zu lagern.
- (3) Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gilt nicht für einzelne Körper von Heimtieren, soweit diese auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf einem dem Tierhalter gehörenden Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben werden. Die Tierkörper dürfen nur so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 cm starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sind. § 26 Abs. 2 Satz1, § 32b Abs. 2 Satz 1 und § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
- (4) Für die Sammlung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung und Lagerung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 079/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die in der genannten Verordnung als Material der Kategorie 3 definiert sind (ABl. EG (Nr. ) L 16 S. 46) in der jeweils geltenden Fassung.
Teil 7
Schlussvorschriften
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8 des Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 4 Abs. 1 Küchen- und Speiseabfall nicht getrennt hält, nicht getrennt aufbewahrt, nicht getrennt einsammelt oder nicht getrennt befördert,
- 2. entgegen § 4 Abs. 2 Küchen- und Speiseabfall nicht oder nicht rechtzeitig abholt, nicht oder nicht rechtzeitig sammelt oder nicht oder nicht rechtzeitig befördert,
- 3. entgegen § 4 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass Küchen- und Speiseabfall gekennzeichnet ist und in flüssigkeitsdichten Behältnissen befördert wird,
- 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt, ein verarbeitetes Erzeugnis oder ein dort genanntes Düngemittel nicht getrennt aufbewahrt,
- 5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Nutztiere nicht mit den dort genannten Nebenprodukten, Erzeugnissen und dort genannten Düngemitteln in Berührung kommen,
- 6. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass Fahrzeuge, Behälter Ausrüstungsgegenstände und Geräte gereinigt und desinfiziert werden,
- 7. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass tierische Nebenprodukte, verarbeitete Erzeugnisse, Küchen- und Speiseabfälle und pasteurisiertes Material von einem Handelspapier begleitet werden,
- 8. entgegen § 10 Abs. 1 das dort genannte Material nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verarbeitet,
- 9.
- a) einer mit einer Zulassung nach § 11 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 oder § 19 Satz 1 oder
- b) einer mit einer Genehmigung nach § 27 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 10. entgegen § 12 ein tierisches Nebenprodukt verarbeitet,
- 11. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 2 eine Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
- 12. einer Vorschrift des
- a) § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 oder 4, § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 oder § 19 Satz 2 oder 4,
- b) § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 3 oder § 15 Abs. 1 Satz 3, oder
- c) § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 3 oder § 19 Satz 3, über eine dort genannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt,
- 13. entgegen § 16 ein tierisches Nebenprodukt verbringt,
- 14. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 verarbeitete Gülle in den Verkehr bringt oder
- 15. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibriert oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 5 des Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht in der dort vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt oder der nicht oder nicht mindestens für die dort genannte Dauer aufbewahrt,
- 2. entgegen § 27 Abs. 2 Satz 2 ein Heimtier lagert oder
- 3. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 ein Heimtier vergräbt.
- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 1 einen Fermentationsrückstand oder einen Kompost aufbringt.
§ 29 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
- Berlin, den
- Die Bundeskanzlerin
- Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1 und 4)
Handelspapiere
Handelspapier für Material der Kategorie 1 / verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 1* "Nur zur Entsorgung"
dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen)
Original begleitet Transport, verbleibt bei Empfänger
Einzugsbereichsregelungen sind zu beachten!
Handelspapier für Material der Kategorie 2 / verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 2* "Darf nicht verfüttert werden"
dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen)
Original begleitet Transport, verbleibt bei Empfänger
Einzugsbereichsregelungen sind zu beachten!
Handelspapier für Material der Kategorie 2* "Zur Verfütterung nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an ..." (spezifizierte Tierart, an die das Material verfüttert werden soll)
dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen)
Original begleitet Transport, verbleibt bei Empfänger
Handelspapier für Gülle oder Magen- und Darminhalt* "Gülle"
dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen)
Original begleitet Transport, verbleibt bei Empfänger
Handelspapier für Material der Kategorie 3 / verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 3* "Nicht für den menschlichen Verzehr"
dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen)
Original begleitet Transport, verbleibt bei Empfänger
vierfach (Durchschläge für Erzeuger, Beförderungsunternehmen und Empfänger)
Original begleitet Transport, verbleibt bei Empfänger
Anlage 2 (§ 9 Abs. 5)
Muster für Aufzeichnungen
- 1) für Versender obligat
- 2) für Beförderungsunternehmen obligat
- 3) Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002; bei Material der Kategorie 3 oder verarbeitetem Material, das als Futtermittel genutzt werden soll, soweit möglich auch Angabe der Tierart. Art und Verfahren der Behandlung.
- 4) Angabe der Menge, des Gewichts oder des Volumens (Behältergröße und -anzahl) ; bei verendeten Tieren ggf. Angabe der Tierzahl und Tierart
- 5) für Empfänger obligat
- 6) Zulassungsnummer oder Registriernummer des Herkunftsbetriebs bzw. Empfängerbetriebs; Zulassungs- oder Registriernummer des Beförderungsunternehmens
Anlage 3 (zu § 21 Abs. 1)
Probenahme
Die Probenahme nach § 21 Abs. 1 erfolgt mit dem Ziel der Gewinnung von repräsentativen Teilmengen des Prüfgutes zur Beurteilung seiner biologischen Eigenschaften. Eine repräsentative Probe kann nur gewonnen werden, wenn jedes Teil des Prüfgutes mit der gleichen Wahrscheinlichkeit in die jeweilige Probe gelangen kann.
- 1. Begriffsbestimmungen Für die Probenahme im Rahmen dieser Verordnung ist
- a) eine Charge: die Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,
- b) eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Charge, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,
- c) eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Charge entnommenen Einzelproben,
- d) eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe mit gleicher Zusammensetzung wie die Sammelprobe.
- 2. Probenahmegeräte Die Probenahmegeräte und Behälter müssen aus einem Material bestehen, das die beprobten Stoffe nicht beeinflusst. Probenahmegeräte- und hilfsmittel sind an die Partiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teilchengröße und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen. Alle Probenahmegeräte und Behälter sind vor Gebrauch bei Bedarf zu sterilisieren oder zu desinfizieren.
- 3. Anzahl und Umfang der erforderlichen Einzelproben Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Chargen ist die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen.
1 Umfang der Charge | 2 Mindestzahl der Einzelproben |
bis einschließlich 2,5 t bzw. m³ | 7 |
über 2,5 t bis einschließlich 80 t bzw. m³ | die Quadratwurzel aus dem 20-fachen Gewicht oder Volumen der Charge in Tonnen bzw. m³, aufgerundet auf ganze Zahlen |
über 80 t bzw. m³ | 40 |
Die Einzelprobe darf die Menge von 200 Gramm oder 200 Millilitern nicht unterschreiten. Wird zur Probenahme aus bewegtem Gut eine mechanische Vorrichtung benutzt, so braucht diese Mindestmenge für die Einzelprobe nicht eingehalten zu werden.
- 4. Anzahl der erforderlichen Sammelproben Für jede Charge ist eine Sammelprobe zu bilden.
- 5. Anzahl und Umfang der erforderlichen Endproben Aus jeder Sammelprobe sind nach guter Durchmischung mindestens zwei Endproben zu bilden.
Die Menge einer Endprobe darf drei Kilogramm für feste oder drei Liter für flüssige Stoffe nicht unterschreiten.
- 6. Entnahme und Bildung der Proben Bei der Entnahme der Proben ist wie folgt zu verfahren:
- a) die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Charge verteilt zu entnehmen,
- b) das Gewicht oder Volumen der Einzelproben muss ungefähr gleich sein,
- c) das Gewicht oder Volumen der einzelnen Endproben muss annähernd gleich sein.
- 7. Verwendung der Endproben Die Endproben sind in saubere, trockene, erforderlichenfalls sterilisierte oder desinfizierte, feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen. Die Behältnisse sind zu verschließen.
Die Endproben sind mindestens mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
- a) Name und Anschrift des probegebenden Betriebes,
- b) Nummer und Datum der Probenahme,
- c) Stoff- und ggf. Chargenbezeichnung,
- d) Name und Unterschrift des Probenehmers.
Eine Endprobe ist der mit der Untersuchung beauftragten Stelle von dem Probenehmer unverzüglich nach der Probenahme zum Zwecke der Untersuchung zu übersenden. Eine zweite Endprobe ist dem Betrieb, in dem die Einzelproben entnommen worden sind, auf Verlangen zu überlassen.
Anlage 4 (zu § 23 Abs. 1)
Liste der zur Verarbeitung in Biogas- und Kompostierungsanlagen zugelassenen tierischen Nebenprodukte, soweit die Fermentationsrückstände und Komposte aus den Anlagen zur Verwertung auf Böden bestimmt sind
- (1) Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002:
- 1. Gülle,
- 2. Magen- und Darminhalt sowie Panseninhalt,
- 3. Milch und Kolostrum,
- 4. sonstiges Material der Kategorie 2, das nach Verarbeitungsmethode 1 des Anhangs V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 behandelt worden ist.
- (2) Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
Anlage 5 (zu § 26 Abs. 1)
Nummernschlüssel für die Betriebsart
1. Zugelassene Betriebe |
01 | Zwischenbehandlungsbetrieb Kat. 1 nach Artikel 10 VO (EG) Nr. 1774/2002 |
02 | Zwischenbehandlungsbetrieb Kat. 2 nach Artikel 10 VO (EG) Nr. 1774/2002 |
03 | Zwischenbehandlungsbetrieb Kat. 3 nach Artikel 10 VO (EG) Nr. 1774/2002 |
04 | Lagerbetrieb nach Artikel 11 VO (EG) Nr. 1774/2002 |
05 | Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage nach Artikel 12 Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 1774/2002 |
06 | Verarbeitungsbetrieb für Material der Kat. 1 nach Art. 13 VO (EG) Nr. 1774/2002 |
07 | Verarbeitungsbetrieb für Material der Kat. 2 nach Art. 13 VO (EG) Nr. 1774/2002 |
08 | Verarbeitungsbetrieb für Material der Kat. 3 nach Art. 17 VO (EG) Nr. 1774/2002 |
09 | Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kat. 2 nach Art. 14 VO (EG) Nr. 1774/2002 |
10 | Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kat. 3 nach Art. 14 VO (EG) Nr. 1774/2002 |
11 | Biogasanlage nach Art. 15 VO (EG) Nr. 1774/2002 |
12 | Kompostierungsanlage nach Art. 15 VO (EG) Nr. 1774/2002 |
13 | Heimtierfutterbetrieb nach Art. 18 VO (EG) Nr. 1774/2002 |
14 | Technische Anlage nach Art. 18 VO (EG) Nr. 1774/2002 |
15 | Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Zootiere nach Art. 23 Abs. 2 c i) VO (EG) Nr. 1774/2002 |
16 | Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Zirkustiere nach Art. 23 Abs. 2 c ii) VO (EG) Nr. 1774/2002 |
17 | Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Reptilien, Raubvögel nach Art. 23 Abs. 2 c iii) VO (EG) Nr. 1774/2002 |
18 | Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Pelztiere nach Art. 23 Abs. 2 c iv) VO (EG) Nr. 1774/2002 |
19 | Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Wildtiere, deren Fleisch nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, nach Art. 23 Abs. 2 c v) VO (EG) Nr. 1774/2002 |
20 | Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Hunde nach Art. 23 Abs. 2 c vi) VO (EG) Nr. 1774/2002 |
21 | Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Maden nach Art. 23 Abs. 2 c vii) VO (EG) Nr. 1774/2002 |
22 | Sammelstelle nach Art. 23 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1774/2002 |
23 | Plätze, an denen Heimtiere vergraben werden ("Tierfriedhöfe") (Art. 24 Abs. 1 Buchst. a) |
34 | Pasteurisierungsanlage nach § 11 |
2. Registrierte Betriebe |
28 | Betriebe, die Gülle befördern |
29 | Betriebe, die Magen- und Darminhalt, Magen-/Darmpakete, Milch Kat. 2, Kolostrum befördern |
30 | Betriebe, die Küchen- und Speiseabfälle der Kat. 3 für Biogas- oder Kompostierungsanlagen befördern |
31 | Betriebe, die Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis befördern |
32 | Biogasanlagen, die ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kat. 3 vergären1 |
33 | Kompostierungsanlagen, die ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kat. 3 kompostieren2 |
- 1 Auch Biogasanlagen mit Nachrotte
- 2 Auch Kompostierungsanlagen mit vorgeschalteter Vergärung
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, wurde die "Tierkörperbeseitigung" auf europäischer Ebene grundlegend neu geregelt. Mit dem Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 5. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) wurden insbesondere Zuständigkeiten, Verpflichtungen zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte, Einzugsbereiche, Melde-, Anlieferungs-, Abholungs- und Aufzeichnungspflichten sowie die Überwachung geregelt. Mit dem Gesetz wurden auch die Rechtsgrundlagen für weitere Detailregelungen dieser Materie geschaffen. Diese Detailregelungen ergeben sich einerseits in Durchführung der eingangs genannten EG-Verordnung und andererseits aus der Notwendigkeit der Abgrenzung des Regelungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zum Abfallrecht. Ziel der vorliegenden Verordnung (Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung) ist es insofern
- 1. Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu konkretisieren,
- 2. Ermächtigungen, die an den Mitgliedstaat adressiert sind, auszuschöpfen,
- 3. den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zum nationalen Abfallrecht abzugrenzen.
Darüber hinaus dient die Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung der Durchführung von Bestimmungen des Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes.
Geschlechtsspezifische Auswirkungen auf Frauen oder Männer entstehen nicht.
Die Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung dient der Erreichung der vorgenannten Ziele. Die Verordnung ist auf die Ermächtigungsnormen des § 13 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetzes sowie auf bestimmte Ermächtigungsnormen des Tierseuchengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gestützt.
Gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1a Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gelten die Vorschriften des Gesetzes nicht für tierische Nebenprodukte, die unter den Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallen. Gleichwohl können die tierischen Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 auch zusammen mit Abfällen und in Entsorgungsanlagen, auf die jeweils (u.a.) die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, entsorgt werden (z.B. Deponierung von organisch abbaubaren tierischen Nebenprodukten auf Deponien, die den Vorschriften des Deponieverordnung bzw. der Abfallablagerungsverordnung unterliegen). Die Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft (insbesondere schadlose und ordnungsgemäße Verwertung) bzw. die Grundpflichten der Abfallbeseitigung (insbesondere gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen) nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz können jedoch in der Regel nur erfüllt werden, wenn für "gleichartige Abfälle" (hier: organisch abbaubare Abfälle) gleiche Behandlungs- bzw. Ablagerungskriterien gelten. Daher werden für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte - wo erforderlich - in der Verordnung die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für anwendbar erklärt.
B. Kosten für die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. Dem Bund entstehen ebenfalls keine Kosten.
- 2. Vollzugaufwand
Der Vollzugsaufwand wird im Wesentlichen durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 induziert. Darüber hinausgehender Vollzugsaufwand entsteht z.B. dadurch, dass Betriebe, die tierische Nebenprodukte befördern, abholen, sammeln, lagern oder verarbeiten, von den zuständigen Behörden der Länder zu erfassen und mit einer Registrier- bzw. Zulassungsnummer zu versehen sind. Die dadurch entstehenden Kosten lassen sich jedoch nicht im Vorhinein schätzen, da sie abhängig sind von der Anzahl der von der zuständigen Behörde zu erfassenden Betriebe.
- 3. Sonstige Kosten
Auch die der Wirtschaft entstehenden Kosten ergeben sich im Wesentlichen aus der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Geringfügige kosteninduzierende Einzelpreisveränderungen sind derzeit nicht ersichtlich, lassen sich jedoch auch nicht gänzlich ausschließen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von der Verordnung nicht zu erwarten.
C. Spezieller Teil
Zu § 1
§ 1 legt den Geltungsbereich der Verordnung fest. Dabei beziehen sich die Vorschriften der Verordnung zunächst auf sämtliche tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft unterfallen jedoch nur dann der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, sofern sie aus EU-grenzüberschreitenden Transporten (= aus Drittländern) stammen (Material der Kategorie 1; dazu gehören auch Küchen- und Speiseabfälle aus Transportmitteln, die nicht grenzüberschreitend verkehren, jedoch Lebensmittel aus Zollfreihäfen aufnehmen) oder für die Verfütterung oder zur Umwandlung in Biogas- oder Kompostierungsanlagen bestimmt sind (Material der Kategorie 3). Dies wird durch den Hinweis auf Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sichergestellt. In allen anderen Fällen unterliegen Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und nicht dieser Rechtsverordnung. Dies ist beispielsweise der Fall bei der Entsorgung dieser Abfälle über die Restmülltonne (Beseitigung oder energetische Verwertung; evtl. stoffliche Verwertung der tierischen Küchen- und Speiseabfälle nur, soweit nicht in Biogas- oder Kompostierungsanlagen). Die aerobe oder anaerobe Behandlung von tierischen Nebenprodukten - hier von Küchen- und Speiseabfällen tierischer Herkunft - als integraler Bestandteil einer mechanischbiologischen Behandlungsanlage (MBA) zur Herstellung von ablagerungsfähigen Abfällen nach der Abfallablagerungsverordnung stellt dabei keine Behandlung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 dar. Eine MBA bedarf somit keiner Zulassung nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Absatz 1).
Absatz 2 legt fest, für welche tierischen Nebenprodukte die Verordnung nicht gilt. Dies sind Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3, die nach der Speiseabfallverordnung an Schweine verfüttert werden dürfen und abschließend dort geregelt sind.
Küchen- und Speiseabfälle, die ausschließlich pflanzliche Bestandteile enthalten, fallen nicht unter die Bestimmungen der Verordnung, da sie auch von der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nicht erfasst sind. Auf Küchen- und Speiseabfälle hingegen, die sowohl unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallende tierische Bestandteile enthalten (s.o.) als auch pflanzliche Bestandteile enthalten, finden sowohl die Verordnung als auch die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und - bei Aufbringung auf bestimmte Böden - die Bioabfallverordnung Anwendung.
Zu § 2
Absatz 1 regelt die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und stellt durch Absatz 2 sicher, dass darüber hinaus die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelten.
Zu § 3
Küchen- und Speiseabfälle mit tierischen Bestandteilen aus privaten Haushaltungen werden entweder getrennt vom Restmüll in einer separaten Biotonne zusammen mit pflanzlichen Haushaltsabfällen gesammelt oder - sofern tierische Abfälle nicht in einer vorhandenen Biotonne entsorgt werden dürfen oder keine Biotonne vorhanden ist - über die Restmülltonne entsorgt. Die Entsorgung über die Restmülltonne unterfällt originär dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (vergl. Begründung zu § 1 Absatz 1).
Die Verarbeitung von Küchen- und Speiseabfällen der Kategorie 3 aus privaten Haushaltungen in Biogas- oder Kompostierungsanlagen können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 national regeln (vergl. auch Begründung zu § 3 Abs. 3).
Gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1a Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gelten die Vorschriften des Gesetzes nicht für tierische Nebenprodukte, die unter den Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallen. Mit § 3 Absatz 1 der Verordnung werden die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - hier hinsichtlich der Überlassungspflicht und der schadlosen und ordnungsgemäßen Entsorgung - für die tierischen Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen, die über die Biotonne mit anschließender Kompostierung oder Vergärung entsorgt werden, für anwendbar erklärt.
Werden die Fermentationsrückstände und Komposte auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ausgebracht, gilt zusätzlich die Bioabfallverordnung (§ 8 Abs. 1 und 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz). Für die Ausbringung auf Böden keine Anwendung findet die Verordnung (EG) Nr. 181/2006 der Kommission vom 1. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich anderer organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel als Gülle sowie zur Änderung der genannten Verordnung (ABl. EG (Nr. ) L 29 S. 31). Die Verordnung (EG) Nr. 181/2006 ist nicht auf die Ermächtigungsnorm des Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gestützt und gilt somit nicht für Fermentationsrückstände und Komposte, die als tierisches Nebenprodukt ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 (hier aus privaten Haushalten) enthalten; hier können die Mitgliedstaaten weiterhin national regeln.
Biogas- und Kompostierungsanlagen, die an tierischen Nebenprodukten ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 aus privaten Haushaltungen verarbeiten (oder ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 aus privaten Haushaltungen zusammen mit Küchen- und Speiseabfällen der Kategorie 3 aus Großküchen, Kantinen, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung etc. verarbeiten), bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II der genannten EG-Verordnung gelten somit hier nicht. (Absatz 1)
Sofern die Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage verarbeitet werden und die Biogas- oder Kompostierungsanlage sich auf einem Betrieb mit Nutztieren befindet, sind tierseuchenrechtliche Anforderungen an die Küchen- und Speiseabfälle und an den Betrieb der Anlagen zu stellen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass Küchen- und Speiseabfälle Tierseuchenerreger enthalten können (hier insbesondere das Virus der Schweinepest). Um eine mögliche Verbreitung des Virus in die Schweinehaltung zu vermeiden, ist es daher erforderlich, dass die Küchen- und Speiseabfälle vor dem Verbringen in einen Betrieb mit Nutztieren pasteurisiert werden, damit bereits im Vorfeld evtl. vorhandene Tierseuchenerreger abgetötet werden. (Absatz 2 Nr. 1)
Um zu verhindern, dass es zu einer Verschleppung möglich vorhandener Tierseuchenerreger in den Tierbestand kommt, ist eine vollständige Trennung der Biogas- oder Kompostierungsanlage von Tieren, Tierfutter und Einstreu erforderlich. Dabei ist der "ausreichende Abstand" nicht an einer fixen Entfernung in Metern festzumachen, sondern muss der Tatsache Rechnung tragen, dass eine eventuelle Übertragung von Tierseuchen ausgeschlossen werden kann. Sofern nicht anders durchführbar, ist diese Trennung durch die Errichtung eines Zauns sicherzustellen. (Absatz 2 Nr. 2)
Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bis zum Erlass von Vorschriften durch die Europäische Kommission die Verarbeitung von Küchen- und Speiseabfällen der Kategorie 3 in Biogas- oder Kompostierungsanlagen national regeln. Von dieser Ermächtigung wird in Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Absatz 3 Gebrauch gemacht. Für die Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushaltungen finden - neben den §§ 1, 2 und 29 - insoweit nur die spezifischen Vorschriften des § 3 sowie die des § 28 (Ordnungswidrigkeiten) Anwendung (abschließende Regelung).
Zu § 4
Küchen- und Speiseabfälle mit tierischen Bestandteilen, die in Gaststätten, Catering-Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung (ohne EU-grenzüberschreitende Transportmittel) anfallen, unterfallen grundsätzlich den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (die Regelung bezieht sich auf den Ort des Anfalls der Küchen- und Speiseabfälle). Nur wenn diese Abfälle an Schweine verfüttert werden (hier gilt die Speiseabfallverordnung; vergl. § 1 Abs. 2 der Verordnung) oder zur Verwertung in Biogas- oder Kompostierungsanlagen bestimmt sind (ab Aufbewahrung der Abfälle beim Großküchenbetreiber in einem zum Transport an die Biogas- oder Kompostierungsanlage bestimmten Behälter), gilt die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und nicht das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Soweit die Küchen- und Speiseabfälle dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz unterfallen, gelten die Vorschriften der Gewerbeabfallverordnung auch hinsichtlich der Anforderungen an die Getrennthaltung der Abfälle bei (Eigen)Verwertung (nicht Biogas- oder Kompostierungsanlage) oder der Anforderungen bei Überlassung der Abfälle an den zuständigen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger nach § 7 Gewerbeabfallverordnung.
Küchen- und Speiseabfälle aus Gaststätten, Catering-Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung enthalten in der Regel erhebliche Mengen an tierischen Abfällen. Um eine Verarbeitung dieser Küchen- und Speiseabfälle in Biogas- und Kompostierungsanlagen zu ermöglichen und die Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung durch die zuständige Behörde sicherzustellen, ist eine von anderen Abfällen getrennte Erfassung und Sammlung erforderlich. Das Getrennthaltegebot gilt sowohl hinsichtlich anderer tierischer Nebenprodukte als auch - im Grundsatz - hinsichtlich aller Abfälle, die dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz unterliegen. Dies gilt auch für die Biotonne aus privaten Haushaltungen. Eine gemeinsame Lagerung, Einsammlung und Beförderung mit pflanzlichen Küchen- und Speiseabfällen aus Gaststätten, Catering-Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung ist jedoch zulässig (Ausnahme vom Grundsatz; die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und der Gewerbeabfallverordnung stehen dem nicht entgegen). Unter diese Regelung fallen auch Küchen- und Speiseabfälle aus Transportmitteln, die innerhalb der EU-Grenzen verkehren und keine Nahrungsmittel aus Zollfreihäfen aufnehmen und verarbeiten. Wenn Nahrungsmittel aus Zollfreihäfen aufgenommen und verarbeitet werden, gelten die gleichen Vorschriften, wie für Küchen- und Speiseabfälle aus grenzüberschreitenden Transportmitteln. (Absatz 1)
In Absatz 2 wird der Kreis der Personen und Betriebe geregelt, der die Berechtigung zur Abholung, Sammlung und Beförderung der Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 in Biogas- und Kompostierungsanlagen erhält. Die Vorschrift gilt für nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassene Biogas- oder Kompostierungsanlagen und - sofern der Betreiber an tierischen Nebenprodukten ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 verarbeitet - auch für ausschließlich nach nationalem Recht zugelassene Biogas- oder Kompostierungsanlagen (Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002).
In Absatz 3 werden für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 die Anforderungen an die Abholung, Sammlung, Beförderung und Lagerung festgelegt.
Auch von "gewerblichen" Küchen- und Speiseabfällen geht auf Grund der in der Regel erheblichen Mengen an tierischen Abfällen eine Gefahr der Übertragung von Tierseuchenerregern aus. In Absatz 4 werden daher Anforderungen an die Reinigung und Desinfektion festgelegt. Darüber hinaus gelten für diese Küchen- und Speiseabfälle die Regelungen der § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 9 gleichermaßen. (Absatz 5)
Zu § 5
Vor dem Hintergrund der Verfütterungsverbotsregelungen ist eine Kontamination insbesondere des Futters von Nutztieren mit tierischen Nebenprodukten, verarbeiteten Erzeugnissen und tierische Nebenprodukte enthaltenden Düngemitteln zu verhindern. Daher wird eine von Nutztieren getrennte Aufbewahrung vorgeschrieben. (Absatz 1)
Absatz 2 beschreibt, für welche tierischen Nebenprodukte Absatz 1 nicht gilt. Dies sind die Fälle, bei denen eine Getrennthaltung objektiv nicht möglich ist oder für bestimmte tierische Nebenprodukte durch EG-Recht eine Verfütterung zugelassen ist.
Die Verwendung tierischer Nebenprodukte oder verarbeiteter Erzeugnisse in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage auf einem Betrieb mit Nutztierhaltung ist unter bestimmten Bedingungen zulässig. Es muss gewährleistet sein, dass die zur Vergärung oder Kompostierung verwendeten tierischen Nebenprodukte oder verarbeiteten Erzeugnisse räumlich getrennt von der Nutztierhaltung gelagert werden. Vor dem Hintergrund der Verfütterungsverbotsvorschriften gilt die räumliche Trennung insbesondere hinsichtlich der Nutztiere selbst; diese dürfen weder unmittelbar noch mittelbar mit den tierischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Erzeugnissen in Kontakt kommen. Dabei ist der "ausreichende Abstand" nicht an einer fixen Entfernung in Metern festzumachen, sondern muss der Tatsache Rechnung tragen, dass eine eventuelle Übertragung von Tierseuchen ausgeschlossen werden kann. Sofern nicht anders durchführbar, ist diese Trennung durch Errichtung eines Zaunes sicherzustellen. Eine Kontamination des Futters oder der Einstreu von Nutztieren ist in jedem Fall zu verhindern. (Absatz 3)
Eine große Zahl insbesondere von Biogasanlagen verfügt über eine eigene Einrichtung zur vorherigen Pasteurisierung ihrer Input-Materialien oder zur Output-Pasteurisierung. Einige Biogasanlagen verfügen mit Ausnahmegenehmigung nach dem zwischenzeitlich aufgehobenen Tierkörperbeseitigungsgesetz über eine eigene Einrichtung zur Drucksterilisation der InputMaterialien. Auch diese Einrichtungen müssen strikt von den Bereichen der Nutztierhaltung getrennt werden. (Absatz 4)
Zu § 6
Nach Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 können die Mitgliedstaaten beschließen, die in Artikel 7 der EG-Verordnung enthaltenen Vorschriften für die Abholung, Sammlung und Beförderung nicht auf Gülle anzuwenden, die zwischen zwei auf demselben Hof gelegenen Punkten oder zwischen im selben Mitgliedstaat gelegenen Höfen und Verwendern befördert wird. Nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 können die Mitgliedstaaten beschließen, die in Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung enthaltene Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen nicht auf die oben genannte Gülle anzuwenden. Von diesen beiden Ermächtigungen wird hinsichtlich der innerbetrieblichen Beförderung in Absatz 1 Gebrauch gemacht. In Absatz 2 werden die Anforderungen für das innerstaatliche Verbringen von Gülle festgelegt, die an Stelle von Artikel 7 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelten sollen. Für die Beförderung von Gülle auf einem Betrieb, dessen Betriebsgelände in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegt (z.B. D/NL), gelten die Regelungen in Anhang VIII Kapitel III der o. g. EG-Verordnung.
Absatz 3 konkretisiert die Anforderungen an die Lagerung und das Inverkehrbringen verarbeiteter Gülle.
Mit Absatz 4 wird klargestellt, dass für das innerstaatliche Verbringen von Gülle das Führen eines Desinfektionskontrollbuches, das Mitführen eines Handelspapiers sowie Aufzeichnungspflichten nicht erforderlich sind. Insoweit wird auch von Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Gebrauch gemacht.
Die Vorschriften des § 6 gelten gleichermaßen für Fermentationsrückstände oder Komposte aus Biogas- oder Kompostierungsanlagen, die an tierischen Nebenprodukten ausschließlich (unbehandelte) Gülle einsetzen.
Zu § 7
Um eine ordnungsgemäße Überwachung der Verordnung zu gewährleisten, ist es u. a. erforderlich, dass den jeweils zuständigen Behörden bekannt ist, wer tierische Nebenprodukte befördert, abholt oder sammelt. Insoweit werden die Personen oder Betriebe verpflichtet, diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde mit den in § 7 genannten Parametern anzuzeigen. Nach dieser Vorschrift müssen sich z.B. auch die nach der Speiseabfallverordnung bereits zugelassenen Betriebe registrieren lassen, da sich die Zulassung nach der Speiseabfallverordnung lediglich auf die Abholung, Sammlung und den Transport von Speiseabfällen zum Zwecke der Verfütterung bezieht; zudem läuft diese Regelung zum 31.10.2006 aus.
Zu § 8
Da Fermentationsrückstände aus Biogasanlagen oder Komposte aus Kompostierungsanlagen bereits hygienisiert sind, sind sie seuchenhygienisch anders zu bewerten als die tierischen Nebenprodukte, die als Ausgangsmaterial dienen. Eine Kontamination ist in jedem Fall zu vermeiden. Grundsätzlich gilt daher, dass Fahrzeuge und wiederverwendbare Behältnisse, in denen Fermentationsrückstände und Komposte abgeholt, gesammelt und befördert werden, vorher zu reinigen und desinfizieren sind.
Gleichzeitig wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Reinigung und Desinfektion unterbleiben kann. Dies ist zum Einen der Fall, wenn die Fermentationsrückstände oder Komposte nicht mit unfermentierten oder nicht kompostierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen (beispielsweise, wenn ein Fahrzeug oder Behälter für den Transport ausschließlich von Fermentationsrückständen oder Komposten genutzt wird) (Absatz 1 Nummer 1). Das ist andererseits der Fall, wenn Landwirte ausschließlich (unbehandelte) Gülle aus einem Betrieb mit Nutztieren in die Biogas- oder Kompostierungsanlage, die auch Material der Kategorie 3 verarbeitet, anliefern und auf dem Rückweg Fermentationsrückstände oder Komposte zur Düngung von Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebes mitnehmen. Diese Ausnahme trägt der Tatsache Rechnung, dass unbehandelte Gülle aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, zu Düngezwecken unmittelbar ausgebracht werden darf und eine Desinfizierung von Fahrzeugen und Behältern nach § 6 dieser Verordnung nicht erforderlich ist; durch die "Vermischung" dieser Rohgülle mit hygienisierten Fermentationsrückständen und Komposten ergibt sich keine dazu veränderte seuchenhygienische Situation, die eine Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern rechtfertigen würde (Absatz 1 Nummer 2). Behandelt die Biogas- oder Kompostierungsanlage an tierischen Nebenprodukten ausschließlich Gülle, gilt § 6. Sobald in Behältern nach Absatz 1 Nummer 2 andere Materialien, als die jeweils genannten, transportiert werden, gilt die Reinigungs- und Desinfektionsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.
Um die durchgeführten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen auch überprüfen zu können, werden die Fahrer von Fahrzeugen, die tierische Nebenprodukte (hierzu zählen auch Küchen- und Speiseabfälle nach § 4) oder verarbeitete Erzeugnisse abholen, sammeln oder befördern, verpflichtet, ein Desinfektionskontrollbuch mit den sich aus Absatz 2 ergebenden Angaben zu führen. Dies gilt nicht, sofern endkonfektionierte Erzeugnisse (z.B. verpacktes Hunde- oder Katzenfutter) befördert wird.
Zu § 9
Nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2004 hat jede Person, die tierische Nebenprodukte befördert oder in Empfang nimmt, Aufzeichnungen zu machen, die in Anhang II Kapitel III der EG-Verordnung näher konkretisiert sind. Insoweit werden die Inhalte für ein Handelspapier vorgegeben. Das Muster für das Handelspapier zur innerstaatlichen Beförderung von tierischen Nebenprodukten wird in Anlage 1 festgelegt. Ein Handelspapier ist nicht erforderlich für verarbeitete Erzeugnisse aus Material der Kategorie 3, die an Endverbraucher abgegeben werden sowie für bestimmte näher konkretisierte Fermentationsrückstände und Komposte. (Absatz 1) Zur Beförderung von tierischen Nebenprodukten innerhalb der EU (Handel zwischen den Mitgliedstaaten) ist das in Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegte Muster für ein Handelspapier anzuwenden.
Das Handelspapier ist in dreifacher Ausfertigung im Durchschreibverfahren auszufertigen. Um eine ordnungsgemäße Verwertung überprüfen zu können, erhalten die am Handel Beteiligten jeweils eine Ausfertigung des Handelspapiers. Der jüngste "Gammelfleischskandal" hat deutlich gemacht, dass nicht nur das Mitführen eines Handelspapiers bei bestimmten tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 erforderlich ist, sondern auch, dass der Empfänger der tierischen Nebenprodukte den Erzeuger der tierischen Nebenprodukte über den Erhalt der Materialien unter Angabe des Ankunftsdatums und der Menge der gelieferten Materialien unterrichtet. Nur so kann überprüft werden, ob die versendeten tierischen Nebenprodukte nicht widerrechtlich anderweitig genutzt oder umdeklariert worden sind. Insoweit wird für tierische Nebenprodukte nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e (tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind) und Buchstabe f (ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs) eine zusätzliche Dokumentation in Form einer vierten Ausfertigung vorgeschrieben, mit der der Empfänger verpflichtet wird, den Erzeuger über die Ankunft der tierischen Nebenprodukte zu unterrichten. (Absatz 2)
Eine elektronische Erstellung des Handelspapiers ist möglich. Bei elektronischer Erstellung müssen die Daten für die zuständige Behörde jederzeit verfügbar sein. (Absatz 3) Absatz 4 setzt den Lieferschein nach § 11 Abs. 2 der Bioabfallverordnung dem Handelspapier nach dieser Verordnung gleich. Angaben, die nach dieser Verordnung erforderlich sind, dem Lieferschein nach Bioabfallverordnung aber nicht zu entnehmen sind, sind dem Lieferschein beizufügen.
In Absatz 5 wird festgelegt, wie die nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erforderlichen Aufzeichnungen gestaltet werden müssen. Zudem wird die Dauer der Aufbewahrung bestimmt.
Betriebe mit Nutztieren oder sonstige landwirtschaftliche Betriebe (z.B. Pflanzenbaubetriebe), die Fermentationsrückstände und Komposte im eigenen Betrieb erzeugen und diese nur auf eigenen Flächen verwenden sowie private Endverbraucher sind von den Aufzeichnungspflichten nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 freigestellt. (Absatz 6)
Zu § 10
Bei Material der Kategorie 1 und 2 ist im ersten Schritt nur die direkte Verbrennung oder die Verarbeitung in Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 zulässig. Für den Fall der Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb wird vorgeschrieben, dass eine Verarbeitung nur mit der Verarbeitungsmethode 1 (mindestens 133 °C, mindestens 3 bar, mindestens 20 Minuten) zu erfolgen hat, um sicherzustellen, dass Tierseuchenerreger sicher abgetötet werden. (Absatz 1) Säugetiereiweiß aus Material der Kategorie 3, das ausschließlich zum Zwecke der Verbrennung oder Mitverbrennung hergestellt wird, kann auch mit anderen Verarbeitungsmethoden als der Methode 1 "vorbehandelt" werden. Dies ist seuchenhygienisch vertretbar, da das Material anschließend verbrannt oder mitverbrannt wird. (Absatz 2)
Zu § 11
Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte ausschließlich pasteurisiert werden, sind in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nicht definiert. Es handelt sich insbesondere nicht um technische Anlagen im Sinne des Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Da diese Anlagen aber tierische Nebenprodukte zur Weiterverwertung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage "vorbehandeln", ist es erforderlich, die seuchenhygienischen Anforderungen an diese Anlagen zu definieren; insoweit wird auch auf Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verwiesen, die (da Pasteurisierungsanlagen dort nicht erfasst sind) entsprechend anzuwenden sind. Die Anlagen bedürfen der nationalen Zulassung. Die Zulassung kann als Bestandteil anderer nationaler Genehmigungs-/Zulassungsverfahren erteilt werden, insbesondere bei Anlagen, die unter das Bundes-Immissionsschutzgesetz fallen, im Rahmen der integrierten BImSch Genehmigung. In den übrigen Fällen ist die Zulassung zusätzlich zu einer Genehmigung zur Errichtung der Anlage zu erwirken. (Absatz 1)
Mit Absatz 2 wird festgelegt, dass für das Verbringen von pasteurisierten Erzeugnissen aus Pasteurisierungsanlagen hinsichtlich der Fahrzeuge und wiederverwendbaren Behälter, Reinigungs- und Desinfektionsvorgaben zu beachten sind, während der Beförderung ein Desinfektionskontrollbuch sowie ein Handelspapier mitzuführen sind sowie Aufzeichnungspflichten bestehen.
Zu §§ 12 bis 22
In den §§ 12 bis 22 werden für Biogas- und Kompostierungsanlagen Festlegungen hinsichtlich der Anlagenzulassung, der Art des einzubringenden tierischen Materials, der Prozessführung der Anlagen sowie der Verwertung der Fermentationsrückstände und Komposte getroffen. Dabei werden Biogas- und Kompostierungsanlagen in Abhängigkeit vom jeweiligen Inputmaterial getrennt geregelt. Da zum Teil gleichlautende Anforderungen an die Zulassung und Prozessführung zu stellen sind, werden einige Vorschriften wiederholt. Dies wird aber wegen der besseren Übersichtlichkeit in Kauf genommen. Bei der Begründung der die Kompostierungsanlagen betreffenden Vorschriften wird auf die entsprechenden Vorschriften für Biogasanlagen verwiesen, es sei denn es ergeben sich Abweichungen.
Die Vorschriften beziehen sich auf die Vergärung und Kompostierung von tierischen Materialien. Dies schließt eine gemeinsame Verarbeitung der tierischen Materialien mit pflanzlichem Material (z.B. nachwachsende Rohstoffe; Bioabfälle) nicht aus, sofern die Co-Verarbeitung nach den für diese pflanzlichen Inputstoffe geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist. Es gelten dann beide Rechtsbereiche (diese Verordnung sowie z.B. die Bioabfallverordnung und ggf. weitere Rechtsvorschriften).
Zu § 12
In § 12 ("reguläre Zulassung") wird klarstellend zu Anhang VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegt, dass neben einer Pasteurisierung der Input-Materialien auch eine Pasteurisierung der Fermentationsrückstände zulässig ist. Dabei ist gemäß der letzten Änderung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Änderung der Anhänge VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Biogas- und Kompostieranlagen sowie der Bestimmungen über Gülle (ABl. EG (Nr. ) L 36 S. 25) eine Pasteurisierung von Milch der Kategorie 3, Kolostum und Milch-Produkten nicht erforderlich, sofern die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass von diesen Materialien keine Gefahr der Übertragung einer Seuche ausgeht. Dies gilt unmittelbar und ist insoweit einer nationalen Regelung nicht mehr zugänglich.
Zu § 13
Biogas- und Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 aus Großküchen, Kantinen, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung etc. eingesetzt werden, unterfallen der Regelung in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Bis zum Erlaß von Vorschriften durch die Europäische Kommission können die Mitgliedstaaten hier national regeln. Die Anlagen bedürfen insofern nicht der Zulassung nach Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelten somit nicht unmittelbar. In Absatz 1 werden daher allgemeine Hygienevorschriften für den Betrieb der Anlage sowie Anforderungen an die Reinigung und Desinfektion festgelegt, wobei weitgehend auf die Anforderungen der genannten EG-Verordnung zurückgegriffen wird. In Absatz 2 werden die Anforderungen an den Betrieb der Anlage festgelegt; dabei wird weitgehend auf die Anforderungen der Bioabfallverordnung zurückgegriffen und der Betreiber der Biogasanlage wird verpflichtet sicherzustellen, diese Anforderungen entsprechend einzuhalten. Die Anlagen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde; dabei hat der Betreiber der Biogasanlage die Anlage nach § 26 registrieren zu lassen.
Die gemeinsame "Monoverarbeitung" von Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushaltungen (vergl. abschließende Regelung in § 4 einschließlich Begründung dazu) und aus Großküchen, Kantinen, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung etc. in Biogas- und Kompostierungsanlagen bedarf ebenfalls nicht der Zulassung nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
Zu § 14
In § 14 wird von der Ermächtigung in Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Gebrauch gemacht, nach der die zuständige Behörde unter den dort definierten Rahmenbedingungen andere Anforderungen, als die nach Anhang VI Kapitel II der Verordnung (EG) 1774/2002 definierten, zulassen kann. Im Absatz 1 werden diese von Anhang VI Kapitel II der EG-Verordnung abweichenden Anforderungen an die allgemeinen Hygienevorschriften für den Betrieb der Anlage sowie an die Reinigung und Desinfektion festgelegt. Unverarbeitete Gülle, Magen- und Darminhalte, Milch und Kolostrum als Einsatzstoffe müssen seuchenhygienisch unbedenklich sein. Dies kann nur sichergestellt werden, wenn sie aus einem Betrieb stammen, der keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt.
Hinsichtlich Absatz 2 wird einerseits auf die Begründung zu § 13 Abs. 2 verwiesen; zudem beschränkt sich die Anforderung der zwingend "thermophilen Verarbeitung" (d.h. thermophiler Fermenter oder mesophile Anlage plus Pasteurisierung oder Nachrotte) auf Küchen- und Speiseabfälle, da die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für Gülle, Magen- und Darminhalte, Milch und Kolostrum, die seuchenhygienisch unbedenklich sind (d.h. sie stammen aus einem Betrieb, der keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt), weder eine Vorbehandlung noch ein bestimmtes Zeit-/Temperaturfenster für die Behandlung fordert.
Zu § 15
In § 15 wird von der Ermächtigung in Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Gebrauch gemacht, nach der die zuständige Behörde unter den dort definierten Rahmenbedingungen andere Anforderungen, als die nach Anhang VI Kapitel II der Verordnung (EG) 1774/2002 definierten, zulassen kann. In Satz 2 und 3 werden die von Anhang VI Kapitel II der EG-Verordnung abweichenden Anforderungen an die allgemeinen Hygienevorschriften für den Betrieb der Anlage sowie an die Reinigung und Desinfektion festgelegt. In Satz 4 werden für bestimmte Anlagen Erleichterungen von den Anforderungen der Sätze 2 und 3 formuliert. Dies ist einerseits der Fall, wenn unverarbeitete Gülle, Magen- und Darminhalte, Milch und Kolostrum als Einsatzstoffe seuchenhygienisch unbedenklich sind, aus einem einzigen Betrieb stammen und die Fermentationsrückstände nur auf Flächen dieses Betriebes verbracht werden (seuchenhygienisch geschlossener Kreislauf; weitergehende Ausnahmen lässt die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in Bezug auf Magen- und Darminhalte, Milch und Kolostrum nicht zu). Dies ist andererseits der Fall, wenn ausschließlich seuchenhygienisch unbedenkliche Gülle aus einem Betrieb mit Nutztieren in die Biogasanlage angeliefert wird und auf dem Rückweg Fermentationsrückstände zur Düngung von Flächen irgendeines landwirtschaftlichen Betriebes mitgenommen werden. Die seuchenhygienische Unbedenklichkeit der genannten Materialien kann nur sichergestellt werden, wenn sie aus einem Betrieb stammen, der keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt.
Zu § 16
Kompostierungsanlagen, die tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse einsetzen, bedürfen grundsätzlich der Zulassung nach Artikel 15 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ("reguläre Zulassung"). Für die Verarbeitung von Material der Kategorie 2 wird dabei kein Zeit-/Temperaturfenster vorgeschrieben. Es ist aber in jedem Fall eine ordnungsgemäße - d.h. vollständige - Kompostierung der Materialien durchzuführen. Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 aus Großküchen, Kantinen, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung etc. , die ausschließlich aerob behandelt worden sind (Kompostierung), dürfen gemäß Düngemittelverordnung nicht in Verkehr gebracht werden.
Mit § 16 werden Anforderungen an Kompostierungsanlagen hinsichtlich der Prozessführung der Anlagen sowie der Inputmaterialien festgelegt. Die Anforderungen an den geschlossenen Kompostierreaktor unter Nummer 1 ergeben sich dabei unmittelbar aus der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Für "andere Arten von Kompostierungssystemen" (z.B. offene Mietenkompostierung) werden unter Nummer 2 die Partikelgröße und die seuchenhygienisch erforderlichen Zeit- und Temperaturparameter geregelt; für alle anderen Parameter gelten die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
Zu § 17
Auf die Begründung zu § 13 wird verwiesen.
Zu § 18
Hinsichtlich Absatz 1 wird auf die Begründung zu § 14 Abs. 1 verwiesen.
In Absatz 2 werden die Anforderungen an den Betrieb der Anlage festgelegt; dabei wird weitgehend auf die Anforderungen der Bioabfallverordnung zurückgegriffen und der Betreiber der Kompostierungsanlage wird verpflichtet sicherzustellen, diese Anforderungen entsprechend einzuhalten.
Durch die Kompostierung von Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und/oder Kolostrum zusammen mit Küchen- und Speiseabfällen durchlaufen alle Input-Materialien automatisch den gleichen - auf Grund der Verarbeitung von Küchen- und Speiseabfällen erforderlichen - thermophilen Kompostierungsprozess. Auf eine (ins Leere laufende) Unterscheidung nach Input- Materialien wurde daher bei den Anforderungen an die Kompostierung verzichtet.
Zu § 19
Auf die Begründung zu § 15 wird verwiesen.
Zu § 20
Absatz 1 regelt die Zusatzanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für die Herstellung von verarbeiteter Gülle in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage.
In Absatz 2 sind grundsätzlich Kalibrierungspflichten für Messgeräte und die damit verbundenen Dokumentations- und Aufzeichnungsaufbewahrungspflichten geregelt. Entsprechende Pflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen festgelegte Pflichten bleiben unberührt.
Zu § 21
Mit der Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Änderung der Anhänge VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Biogas- und Kompostieranlagen sowie der Bestimmungen über Gülle (ABl. EG (Nr. ) L 36 S. 25) wurde in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegt, dass "repräsentative Proben" von Fermentationsrückständen oder Komposten, die "während oder unmittelbar nach der Behandlung in der Biogas- oder Kompostierungsanlage" gezogen werden müssen, auf die Einhaltung definierter Grenzwerte von bestimmten Keimen zu untersuchen sind. In Absatz 1 wird daher geregelt, dass die Verpflichtung, Proben untersuchen zu lassen, beim Betreiber der Anlage liegt und was unter einer "repräsentativen Probe" sowie der Formulierung "während oder unmittelbar nach der Behandlung in der Biogas- oder Kompostierungsanlage" zu verstehen ist. Die Probe ist unmittelbar nach der Pasteurisierung/Hygienisierung der tierischen Materialien zu ziehen (d.h. z.B. für Biogasanlagen, die pasteurisierungspflichtiges Material der Kategorie 3 zusammen mit nicht pasteurisierungspflichtigen tierischen Materialien (wie etwa Gülle) in einem mesophilen Fermenter verarbeiten: Probenahme nach der Pasteurisierung der Kategorie 3-Materialien). Die Festlegung der Anzahl der zu untersuchenden Endproben (d.h., der Anzahl der pro Jahr zu beprobenden Chargen) sowie der "Technik" der Probenahme in Anlage 3 erfolgt in Anlehnung an die Vorschriften zur Entnahme von Proben im Rahmen der amtlichen Überwachung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit mineralischen, organischmineralischen bzw. organischen Bestandteilen (Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2882), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 1998 (BGBl. I S. 2506)). Um eine kontinuierliche Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage zu erreichen, sind die Endproben möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt bzw. bei saisonal betriebenen Anlagen über den Zeitraum der "Herstellung" von Fermentationsrückständen oder Komposten verteilt zu untersuchen. Wird eine Anlage nicht im Chargen-Betrieb, sondern im kontinuierlichen Verfahren betrieben, kann die Anzahl der zu untersuchenden Endproben nicht über die Chargen-Definition erfolgen. Hier muss die zuständige Behörde im Einzelfall die Anzahl der Endproben und der zu ziehenden Einzelproben anders festlegen.
Anlagenbetreiber, die Mitglied einer Gütegemeinschaft sind und eine kontinuierliche Gütesicherung nachweisen, haben die Anzahl der Endproben ebenfalls aus der Quadratwurzel der Anzahl der innerhalb eines Jahres pasteurisierten oder hygienisierten Chargen, aufgerundet auf ganze Zahlen, zu berechnen (bei kontinuierlich betrieben Anlagen gilt das oben ausgeführte auch hier). Die "Deckelung nach oben" liegt jedoch nicht bei 20 Endproben, sondern - ähnlich den Regelungen in der Bioabfallverordnung (vgl. § 4 Abs. 6 BioAbfV) - bei maximal zwölf Endproben pro Jahr, die möglichst gleichmäßig über das Jahr oder den Zeitraum der "Herstellung" von Fermentationsrückständen oder Komposten zu verteilen sind. Damit sollen Anlagenbetreiber, die sich freiwillig einer solchen Qualitätssicherung unterziehen, privilegiert werden. Dies dient als Anreiz, sich an einem wirksamen freiwilligen Qualitätsmanagement zur Stärkung der Eigenverantwortung zu beteiligen, und ist gleichzeitig ein Beitrag zur Begrenzung des Vollzugsaufwands und zur Deregulierung. Dabei werden - wie auch in der Bioabfallverordnung - die Begriffe "Güteüberwachung", "Gütegemeinschaft" und "Gütesicherung" i.S. materieller Leistungsstandards und nicht i.S. der vom RAL (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.) herausgegebenen "Grundsätze für Gütezeichen" verwendet (z.B. RAL-Gütezeichen "Kompost", RAL-GZ 251). Denn es sollen weder die "Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V." (Trägerin der RAL-Gütezeichen) und deren Mitglieder bevorzugt, noch andere Qualitätsgemeinschaften, Qualitätssicherungsgemeinschaften oder Überwachungsgemeinschaften und deren Mitglieder benachteiligt werden. Daher ist auch nicht Voraussetzung, dass eine solche Gemeinschaft vom RAL anerkannt sein muss. Im materiellleistungsbezogenen Sinne dieser Verordnung wird bei einer solchen Gemeinschaft vorausgesetzt, dass ein funktionierendes internes Qualitätsmanagement mit regelmäßiger Eigen- und Fremdüberwachung für eine gleichbleibende Qualität sichergestellt ist, wie z.B. Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. (BGK) oder Gesellschaft für Qualitätssicherung Landbauliche Abfallverwertung mbH (VDLUFA-QLA GmbH). Ein entsprechend vergleichbarer Standard für eine solche Gemeinschaft ist in den "Hinweisen zum Vollzug der Bioabfallverordnung" vom 24. August 2000 (erarbeitet von Bund-Länder-AG), Anlage 1 "Anforderungen an den Träger einer regelmäßigen Güteüberwachung im Sinne der Bioabfallverordnung" beschrieben (Anforderung z.B. über die Website des Bundesumweltministeriums "www.bmu.de).
Die Betreiber von Biogas- und Kompostierungsanlagen sind nach Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verpflichtet, Endproben von Fermentationsrückständen und Komposten auf Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu lassen. Für den Fall, dass die in Nummer 15 genannten Parameter nicht eingehalten werden, müssen die Fermentationsrückstände oder Komposte nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde behandelt werden (Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002). Damit die zuständige Behörde überhaupt tätig werden kann, muss sie von der Nichteinhaltung der Parameter Kenntnis erhalten. Insoweit werden die Betreiber von Biogas- und Kompostierungsanlagen in Absatz 2 verpflichtet, die zuständige Behörde über eine Nichteinhal53 tung der Parameter sowie über die zur Behebung der Mängel eingeleiteten Maßnahmen zu unterrichten. Abgabefertige Fermentationsrückstände und Komposte sind nach Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 auf Salmonellen zu untersuchen; insofern wird die seuchenhygienische Qualität der Fermentationsrückstände und Komposte festgelegt (zu den §§ 12 und 16 dieser Verordnung). Auch in den Fällen nationaler Regelungsspielräume (§§ 13, 14, 17 und 18 dieser Verordnung) ist eine Endproduktprüfung auf Salmonellen vorgesehen. In beiden Fällen wird einheitlich die an o.g. Stelle der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannte 25g-Probe zugrunde gelegt. Ansonsten wird für die Probenahme auf die den Anlagenbetreibern bekannten Anforderungen der Bioabfallverordnung zurückgegriffen. (Absatz 3)
Werden in Biogas- oder Kompostierungsanlagen neben tierischen Materialien auch (pflanzliche) Bioabfälle behandelt, gelten sowohl die Anforderungen dieser Verordnung, als auch diejenigen der Bioabfallverordnung. D.h. für die Endproduktprüfung der Fermentationsrückstände und Komposte auf Salmonellen gilt u.a. auch die strengere Regelung der Bioabfallverordnung der Salmonellenfreiheit in einer 50g-Probe.
Für verarbeitete Gülle oder verarbeitete Gülleprodukte gilt Anhang VIII Kapitel II Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, der durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 geändert worden ist. Insoweit werden in Absatz 4, auch unter Bezugnahme auf die Absätze 1 und 3, die Kriterien für die Untersuchung auf E. Coli, Enterokokken und Salmonellen festgeschrieben. Sofern die vorgegebenen mikrobiologischen Normen nicht erfüllt werden, gelten die verarbeitete Gülle oder die verarbeiteten Gülleprodukte als nicht verarbeitet.
Die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vorgeschriebenen Messungen und Untersuchungen sowie die Untersuchungen gemäß Bioabfallverordnung sind von einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle durchzuführen; dies können auch betriebseigene Labors sein. (Absatz 5) Werden in Biogas- oder Kompostierungsanlagen neben tierischen Materialien auch (pflanzliche) Bioabfälle behandelt, gelten hier die Anforderungen der Bioabfallverordnung (u.a. § 3 Abs. 8 BioAbfV).
Zu § 22
Die seuchenhygienische Prüfung der Fermentationsrückstände und Komposte nach § 21 auf Escherichia Coli oder Enterokokken erfolgt unmittelbar nach der Pasteurisierungs- oder Hygienisierungseinheit oder nach dem Pasteurisierungs- oder Hygienisierungsprozess. Wenn eine Pasteurisierungsanlage nicht Anlagenbestandteil der Biogas- oder Kompostierungsanlage ist (Fremdpasteurisierung), hat der Betreiber der Pasteurisierungsanlage die pasteurisierten Materialien auf Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu lassen. Die entsprechenden Vorschriften des § 21 gelten dann auch hier.
Zu § 23
Absatz 1 regelt die Liste der nach Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als Input in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage zugelassenen tierischen Materialien. Werden tierische Nebenprodukte zusammen mit Bioabfällen in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage verarbeitet und die Fermentationsrückstände und Komposte auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht, unterliegen sie den Vorschriften der Bioabfallverordnung (auch status quo nach dem zwischenzeitlich aufgehobenen Tierkörperbeseitigungsgesetz). Allerdings dürfen nicht alle genannten tierischen Materialien gemäß Bioabfallverordnung zusammen mit Bioabfällen oder gemäß Klärschlammverordnung zusammen mit Klärschlämmen in Biogas- oder Kompostierungsanlagen behandelt werden oder als Gemischbestandteil mit Bioabfällen oder Klärschlämmen verwendet werden. Ebenso dürfen nicht alle in der Liste genannten tierischen Materialien gemäß Düngemittelverordnung in Verkehr gebracht werden; weiterhin schreibt die Düngemittelverordnung für einzelne tierische Materialien bestimmte Vorbehandlungen vor (z.B. anaerobe Behandlung von Küchen- und Speiseabfällen der Kategorie 3 aus Großküchen, Kantinen, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung etc.). Die Düngeverordnung regelt darüber hinaus Anwendungsbeschränkungen bei der Verwendung von Knochenmehl, Fleischknochenmehl und Fleischmehl zur Herstellung von Düngemitteln. Daher ist stets eine Einzelfallprüfung durch die zuständige Behörde erforderlich.
Mit Absatz 2 wird sichergestellt, dass Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 12 und 16 der vorliegenden Verordnung, die aus nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Biogas- und Kompostierungsanlagen stammen, nur unter Berücksichtigung bestimmter Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 der Kommission vom 1. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich anderer organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel als Gülle sowie zur Änderung der genannten Verordnung (ABl. EG (Nr. ) L 29 S. 31) ausgebracht werden dürfen. In der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 werden die seuchenhygienischen Anforderungen an Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse enthalten und auf Böden ausgebracht werden, geregelt. Die Anforderungen gelten auch für Fermentationsrückstände und Komposte, die tierische Materialien enthalten. Die Anforderungen gelten jedoch nur, soweit die Mitgliedstaaten nicht gemäß Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 national strengere Regelungen oder gemäß Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 abweichende Regelungen treffen. Die Verordnung (EG) Nr. 181/2006 gilt nicht für Gülle (d.h., für unverarbeitete oder verarbeitete Gülle oder für Fermentationsrückstände und Komposte, die als tierisches Nebenprodukt ausschließlich Gülle enthalten); hier gelten nur Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sowie die relevanten nationalen Rechtsvorschriften (Düngerecht, ggf. Bioabfallverordnung, ggf. Bodenschutzrecht). Die Verordnung (EG) Nr. 181/2006 ist nicht auf die Ermächtigungsnorm des Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gestützt und gilt somit nicht für Fermentationsrückstände und Komposte, die als tierisches Nebenprodukt ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 enthalten; hier können die Mitgliedstaaten weiterhin national regeln (vgl. Begründung zu Absatz 5). Die Verordnung (EG) Nr. 181/2006 nimmt hinsichtlich der Anforderungen an die Biogas- und Kompostierungsanlagen sowie an die Fermentationsrückstände und Komposte auf die entsprechenden Vorgaben von Anhang VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Bezug. Nach Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 können die Mitgliedstaaten in den dort genannten Fällen jedoch von Anhang VI Kapitel II abweichende Anforderungen an die Verarbeitung der dort genannten tierischen Nebenprodukte festlegen. Von dieser Ermächtigung wird in den §§ 14, 15, 18 und 19 dieser Verordnung Gebrauch gemacht.
In Absatz 3 wird daher - in logischer Folge zur Regelung der Prozessführung der Anlagen in den §§ 14 und 18 der Verordnung - für die Aufbringung der Fermentationsrückstände und Komposte auf bestimmte Böden auf die seuchenhygienisch relevanten Anforderungen der Bioabfallverordnung zurückgegriffen (die Verordnung (EG) Nr. 181/2006 gilt somit hier nicht). Ausschließlich im Hinblick auf Beweidungsbeschränkungen wird - wegen der Küchen- und Speiseabfälle, der Magen- und Darminhalte, der Milch und des Kolostrums - auf die entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 zurückgegriffen. Werden die Fermentationsrückstände und Komposte auf Weideland (Dauergrünland) ausgebracht, gilt eine Wartezeit von 21 Tagen, bevor das Dauergrünland wieder beweidet werden darf (Abschnitt IV Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 181/2006).
In Absatz 4 werden - in Umsetzung des nationalen Regelungsspielraums - ausschließlich die Anforderungen an die Beweidungsbeschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 bei der Ausbringung von Fermentationsrückständen und Komposten aus Biogas- und Kompostierungsanlagen, in denen (neben Gülle auch) Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt wird übernommen (ansonsten gilt die Verordnung (EG) Nr. 181/2006 hier nicht; vgl. Begründung Zu Absatz 3). Ausgenommen von der Wartefrist sind lediglich Fermentationsrückstände und Komposte aus solchen Anlagen, in denen Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum ausschließlich aus einem einzigen Betrieb eingesetzt werden, der seinerseits keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen darf und die Fermentationsrückstände und Komposte auf Flächen des Betriebes ausgebracht werden, von dem die Inputmaterialien stammen. Ausgenommen von dieser Wartezeit sind auch Fermentationsrückstände und Komposte aus Biogas- oder Kompostierungsanlagen, die an tierischen Nebenprodukten ausschließlich Gülle einsetzen, da bereits nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 deren Ausbringung keinen Beschränkungen unterliegt (Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002). Ansonsten gelten die relevanten nationalen Rechtsvorschriften (Düngerecht, ggf. Bioabfallverordnung, ggf. Bodenschutzrecht).
In Absatz 5 werden die Anforderungen für die Ausbringung von Fermentationsrückständen und Komposten aus Biogas- und Kompostierungsanlagen, die an tierischen Nebenprodukten ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 aus Gaststätten, Catering-Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung einsetzen, festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 181/2006 gilt hier nicht (vgl. Begründung zu Absatz 2). In logischer Folge zur Regelung der Prozessführung der Anlagen in den §§ 13 und 17 dieser Verordnung wird für die Aufbringung der Fermentationsrückstände und Komposte auf bestimmte Böden ebenfalls auf die seuchenhygienisch relevanten Anforderungen der Bioabfallverordnung zurückgegriffen (Verweis auf Absatz 3). Werden die Fermentationsrückstände oder Komposte auf Weideland (Dauergrünland) ausgebracht, gilt aus seuchenhygienischen Gründen auch hier die Wartefrist von 21 Tagen (vgl. auch Begründung zu Absatz 3) und die Pasteurisierungsverpflichtung. Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 aus Gaststätten, Catering-Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, die ausschließlich aerob behandelt worden sind (Kompostierung), dürfen gemäß Düngemittelverordnung nicht in Verkehr gebracht werden.
Zu § 24
Anlagen, in denen an Abfällen ausschließlich Tierkörper im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ehemals Richtlinie 90/667/EWG) behandelt werden, unterfallen nicht dem Geltungsbereich der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG (Nr. ) L 332 S. 91). Diese Anlagen bedürfen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften (TA Luft). Die seuchenhygienische Zulassung und die seuchenhygienischen Zulassungsanforderungen an diese Anlagen werden in Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 definiert.
Anhang IV Kapitel IV Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 stellt die Entsorgung der Verbrennungsrückstände aus diesen Anlagen "unter (die) Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften". Somit unterfallen die Rückstände nicht mehr der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, sondern dem europäischen Abfallrecht. In Absatz 1 wird klargestellt, dass die Verwertung oder Beseitigung der Verbrennungsrückstände dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unterfällt.
Sobald tierisches Material in Anlagen, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/76/EG fallen, verbrannt oder mitverbrannt wird, unterliegen die tierischen Materialien ab Verbrennungsprozess nicht mehr der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, sondern ausschließlich dem einschlägigen Umweltrecht (unter anderem dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz). Dies gilt auch für die Entsorgung der Verbrennungsrückstände. Die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen bedürfen keiner Zulassung nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
Diese Anlagen bedürfen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften. In Absatz 2 wird geregelt, dass Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen nach Satz 1, die Tierkörper (unbeschadet Satz 3), Tierkörperteile oder tierische Erzeugnisse verbrennen oder mitverbrennen, die Verbrennung oder Mitverbrennung nach den Bestimmungen der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen durchführen müssen. Die Richtlinie 2000/76/EG ist in Deutschland durch die 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (17. BImSchV) in nationales Recht umgesetzt. Die Anlagen müssen somit die Anforderungen der 17. BImSchV erfüllen. Mit Satz 2 wird klargestellt, dass die zuständige Behörde aufgrund der Besonderheiten des eingesetzten tierischen Materials im Einzelfall Abweichungen von den Anforderungen der 17. BImSchV zulassen kann (insbesondere alternative Verbrennungsbedingungen oder Messanforderungen), soweit dabei die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in Verbindung mit der Richtlinie 2000/76/EG nicht verletzt werden. Mit Satz 3 wird klargestellt, dass für die Verbrennung ganzer Tierkörper, soweit diese nicht dem Geltungsbereich der Richtlinie 2000/76/EG unterfallen, die Anforderungen der 17. BImSchV nicht gelten.
Zu § 25
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sowie einige gemäß Artikel 33 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erlassene Verordnungen der Kommission zur Durchführung der genannten EG-Verordnung lassen als einen Beseitigungsweg für tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse auch deren Ablagerung als Abfall auf einer "gemäß der Richtlinie 1999/31/EG zugelassenen Deponie" zu. Die EG-Deponierichtlinie ist in Deutschland durch die Deponieverordnung, die Abfallablagerungsverordnung und die Deponieverwertungsverordnung (Ermächtigungsnorm Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) EG-rechtskonform in nationales Recht umgesetzt worden. Danach ist die Ablagerung von organisch abbaubaren Abfällen auf Deponien seit dem 1. Juni 2005 nur noch nach einer Vorbehandlung der Abfälle zulässig. Eine Ablagerung von tierischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Erzeugnissen darf daher nur in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Ablagerung von Abfällen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den hierauf gestützten Rechtsverordnungen erfolgen.
Zu § 26
Nach Artikel 26 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hat jeder Mitgliedstaat eine Liste der nach der EG-Verordnung zugelassenen Betriebe unter Erteilung einer Zulassungsnummer zu erstellen. Die Kriterien dazu wurden festgelegt. Die zuständigen Behörden werden verpflichtet, die angezeigten oder zugelassenen Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer oder Zulassungsnummer zu erfassen. Verbrennungsanlagen, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/76/EG fallen, benötigen keine Zulassung nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Daher ist die Nummer 05 in Anlage 5 auf Anlagen nach Artikel 12 Abs. 2 und 3 der EG-Verordnung begrenzt. Die in den §§ 7, 13 und 17 genannten Betriebe und Anlagen bedürfen einer Registrierung. Absatz 1 regelt die Vergabe der Zulassungs- und Registriernummern.
In Absatz 2 und 3 werden die Mitteilungs- und Bekanntmachungsmodalitäten geregelt.
Zu § 27
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gibt den Mitgliedstaaten verschiedentlich die Möglichkeit, entweder abweichende Regelungen zu treffen oder Ausnahmen zuzulassen. Von diesen Ermächtigungen des EG-Rechts wird Gebrauch gemacht.
Zu § 28
In § 28 werden die Ordnungswidrigkeitstatbestände normiert.
Zu § 29
Die Verordnung soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.