Punkt 40 der 824. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006
Zu § 7
§ 7 ist wie folgt zu fassen:
" § 7 Abholung, Sammlung und Beförderung
(1) Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder die für die Leitung des Betriebs verantwortliche Person die für die Abholung, Sammlung und Beförderung von tierischen Nebenprodukten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Antragsteller diese unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der für die Leitung des Betriebs verantwortlichen Personen und der tierischen Nebenprodukte, deren Abholung, Sammlung oder Beförderung er beabsichtigt, schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragt und diese nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen über den Antrag entschieden hat. Bei der Berechnung der Frist nach Satz 1 bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller auf schriftliche Aufforderung der Behörde Möglichkeit zur Stellungnahme im Hinblick auf die Anforderung nach Absatz 2 erhält.
(4) Der Antragsteller teilt der zuständigen Behörde Änderungen, die Angaben nach Absatz 3 betreffen, unverzüglich mit."
Folgeänderungen:
- a) In der Inhaltsübersicht im Teil 3 "Transport- und Nachweisverpflichtungen" ist die Angabe zu § 7 wie folgt zu fassen:
"Abholung, Sammlung und Beförderung"
- b) In § 4 Abs. 2 sind die Wörter "eines nach § 7 registrierten Betriebes" durch die Wörter "eines nach § 7 genehmigten Betriebes" zu ersetzen.
- c) In § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist das Wort "registrierten" durch das Wort "genehmigten" zu ersetzen.
- d) In § 28 Abs. 1 sind nach Nummer 5 folgende Nummern 5a und 5b einzufügen:
"5a. tierische Nebenprodukte ohne die nach § 7 Abs. 1 erforderliche Genehmigung abholt, sammelt oder befördert,
5b. entgegen § 7 Abs. 4 Änderungen nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig mitteilt,"
- e) Nach § 28 ist folgender § 28a einzufügen:
§ 28a Übergangsvorschrift Eine Genehmigung im Sinne des § 7 gilt demjenigen als vorläufig erteilt, der tierische Nebenprodukte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig abholt, sammelt oder befördert. Die vorläufige Genehmigung erlischt, wenn nicht zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Erteilung einer Genehmigung nach § 7 beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag oder mit Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 7 Abs. 3 Satz 1.
Begründung
Die Erfahrungen mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 haben gezeigt, dass die Untersagung der Abholung, Sammlung oder Beförderung von tierischen Nebenprodukten durch Unternehmen, die gegen geltendes Recht verstoßen, rechtlich sehr problematisch ist. Die Einführung einer Anzeigepflicht allein würde daran nichts ändern, da es für die Behörden weiterhin schwierig bliebe, die Tätigkeit bei Verstößen zu untersagen. Daher müssen konkrete Anforderungen, wie etwa die Zuverlässigkeit beim Umgang mit tierischen Nebenprodukten und eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen werden, die die Überwachung erleichtern und den Vollzug damit effizienter gestalten. Durch die Genehmigungsfiktion wird sichergestellt, dass der durch die neu eingeführte Genehmigungspflicht entstehende Aufwand für den Bürger und die zuständige Behörde möglichst gering gehalten wird.