Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 16. September 2004
Der Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten Dieter Althaus
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage mit Begründung beigefügte
- Entschließung des Bundesrates zum Bürokratieabbau
zuzuleiten.
Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004 aufzunehmen. Nach Vorstellung im Plenum soll die Entschließung den Ausschüssen zur weiteren Beratung überwiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Böhmler
Entschließung des Bundesrates zum Bürokratieabbau
Der Bundesrat möge beschließen:
Das überkommene System des Schornsteinfegerwesens entspricht nicht mehr den Realitäten der heutigen Zeit. Die technische Entwicklung sowie die Möglichkeit, Emissionsmessungen preisgünstig durch das Sanitär-Heizungs-Klima-Handwerk durchführen zu lassen, macht die zwangsweise Überprüfung durch einen staatlich sanktionierten Monopolisten unnötig. Das Vertrauen in die Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch die Privaten sollte gestärkt und der Bürger von Kosten entlastet werden.
Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, das Schornsteinfegergesetz und die Handwerksordnung unter Berücksichtigung der nachfolgenden Eckpunkte umzugestalten:
- 1. Die Kehrbezirke werden abgeschafft.
- 2. Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen aus feuerpolizeilichen Gründen regelmäßig reinigen und überprüfen zu lassen.
- 3. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, welche Einrichtungen kehr- und überprüfungspflichtig sind und in welchen Abständen sie gereinigt und überprüft werden müssen (Festlegung von Mindeststandards und Intervallen).
- 4. Die Reinigung und Überprüfung kann von jedem Schornsteinfegermeister oder einem anderen geeigneten Fachbetrieb durchgeführt werden.
- 5. Die bisher staatliche Gebührenordnung für das Schornsteinfegerwesen wird aufgehoben.
- 6. Die untere Verwaltungsbehörde ist zur Führung eines Überwachungsregisters verpflichtet (s. o. 2.) und zur Durchführung von Stichproben befugt.
- Die Bundesregierung wird darüber hinaus gebeten, eine versicherungsrechtliche Lösung zu prüfen, bei der die Überwachung nicht durch eine staatliche Verwaltungseinheit erfolgt, sondern auf die versicherungsrechtliche Privatwirtschaft übertragen wird.
- 7. Für die bestellten Bezirksschornsteinfeger ist eine Übergangslösung von mindestens drei Jahren zu finden. Die entsprechenden Maßnahmen sind im Hinblick auf das Schornsteinfegerwesen und sein Versorgungswerk sozialverträglich umzusetzen. Den Schornsteinfegern sind mit der Marktöffnung neue Tätigkeitsfelder zu erschließen.
- 8. Einzelheiten, vor allem zur technischen Umsetzung und Überwachung, bleiben der fachlichen Prüfung und Vertiefung vorbehalten und stehen damit unter Vorbehalt.
Vor dem Hintergrund der Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und den Überlegungen zur Entbürokratisierung der Arbeitswelt ist es erforderlich, auch das Regelwerk des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherungen erlassenen Unfallverhütungsvorschriften zu überarbeiten. Die Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder hat am 20./21. November 2003 einstimmig beschlossen, die Rechtsvorschriften zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit daraufhin zu überprüfen, welche Vorschriften zur Erreichung unverzichtbarer Arbeitsschutzziele notwendig und welche Deregulierungen und Flexibilisierungen gegenüber dem heutigen Rechtszustand möglich sind. In diese Prüfung werden auch die Normen der Unfallversicherungsträger einbezogen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat mit Schreiben vom 30. Juni 2004, Az.: VIII A 7 - 030204, die Länder aufgefordert, konkrete Vorschläge zur Deregulierung des EU-Rechts zu unterbreiten. Bei der Prüfung des ASiG zeigt sich, dass die nationale Umsetzung der europäischen Richtlinie 89/391/EWG - zum Beispiel bei der Bestellpflicht für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte - erheblich über die Erfordernisse des EU-Rechts hinausgeht. Es ist somit angebracht, im Rahmen der angestrebten Deregulierung das nationale Recht stärker an die Regelungen dieser Richtlinie anzupassen, um die dort vorgesehene Flexibilisierung zu nutzen und damit auch Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedsstaaten zu vermeiden.
Das ASiG stellt mit der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit dem Arbeitgeber eine fachkundige Beratung zur Seite. Diese Beratung ist in Betrieben erforderlich, in denen der verantwortliche Arbeitgeber Unfall- und Gesundheitsrisiken für die Beschäftigten mangels eigener Sachkenntnis oder in Anbetracht der Größe des Betriebes nicht selbst beurteilen kann. Arbeitgeber in kleineren Betrieben besitzen demgegenüber in der Regel genügend praktische Berufserfahrung zur Risikoabschätzung. Die Pflicht zur Inanspruchnahme dieser Beratung wird daher vor allem in Kleinbetrieben eher als Belastung denn als Entlastung empfunden. Dies liegt insbesondere auch daran dass der Gestaltungsspielraum der EU-Rahmenrichtlinien zum Arbeitsschutz nicht hinreichend ausgeschöpft und von Seiten der gesetzlichen Unfallversicherung in den Unfallverhütungsvorschriften eine inhaltlich verengte Praxis vorgeschrieben wird.
Die Erforderlichkeit zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit wird in erster Linie an der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer gemessen. Die Ermittlung der Einsatzzeiten der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfolgt über die Berechnung der starren Größe "Einsatzzeit pro Arbeitnehmer", die in den Unfallverhütungsvorschriften vorgegeben wird. Stattdessen wird eine Beschränkung der Pflicht zur Bestellung einer Betriebsärztin bzw. eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit auf Gefahrenbereiche in den Betrieben, in denen sich tatsächlich sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Probleme gravierend auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auswirken, für sinnvoll und erforderlich erachtet. Damit kann eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in den Unternehmen erreicht und die Akzeptanz der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung in den Betrieben gesteigert werden.
Die geforderte Überarbeitung des Regelwerkes des ASiG und der Unfallverhütungsvorschriften orientiert sich an den von den EU-Rahmenrichtlinien zum Arbeitsschutz vorgegebenen flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten. Damit ist auch eine Stärkung der Eigenverantwortung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbunden.
Die Pflicht zur Einrichtung eines Arbeitschutzausschusses nach § 11 ASiG mit einer vorgeschriebenen personellen Zusammensetzung und einem festgelegten regelmäßigen Sitzungsrhythmus wird den betrieblichen Bedürfnissen nicht gerecht.
Aufgrund der vielfältigen Organisationsformen, die in den Unternehmen vorzufinden sind, muss dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, die Arbeitschutzorganisation nach den vorhandenen Betriebsbedürfnissen flexibel und bedarfsgerecht zu gestalten. Dieser Handlungsspielraum besteht bereits in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz. Deshalb ist § 11 ASiG entsprechend anzupassen.
Die Unfallverhütungsvorschriften sind ebenfalls entsprechend zu überarbeiten und den Gefahrensituationen und Branchenstrukturen und damit den besonderen Betriebsverhältnissen optimal anzupassen (alternative Betreuungsmodelle).
Die Regelbetreuungsform ist nicht zweckdienlich und für Kleinbetriebe nicht praxisgerecht sie bietet für die Einzelfallbetrachtung zu wenig flexiblen Handlungsspielraum.
Gerade der Zwang zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, der sich aus dem Regelbetreuungsmodell für die Kleinunternehmer ergibt, führt vielfach zu Unverständnis und damit zur Ablehnung.
Dagegen stärkt die bedarfsgerechte Betreuung die Eigenverantwortung der Unternehmer.
Bei der Neuausrichtung der Unfallverhütungsvorschriften ist der Eigenverantwortung des Arbeitgebers mit der Einführung von Unternehmermodellen und bedarfsgerechten Betreuungen in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Die Pflicht zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und von Betriebsärzten ist auf die relevanten Gefahrenbereiche zu beschränken. Der jüngst vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften vorgelegte Musterentwurf einer Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) wird diesen Vorgaben nicht gerecht. Für die Unternehmen müssen Voraussetzungen geschaffen werden, die unter den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des einzelnen Betriebes akzeptabel sind und zur Entbürokratisierung beitragen.
Deshalb fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, das Gesetz über Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert am 25. November 2003 (BGBl. I S.2304), im Hinblick auf die Pflicht zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie die Pflicht zur Bildung von Arbeitsschutzausschüssen zu überarbeiten und die Unfallversicherungsträger zu einer entsprechenden Neuausrichtung der Unfallverhütungsvorschriften zu veranlassen. Die Bundesregierung wird aufgefordert, dabei Folgendes zu berücksichtigen:
- 1. Die Bestellpflicht für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte nach § 2 ASiG ist auf Betriebe zu beschränken, in denen dies nach der Betriebsart und den damit für die Arbeitnehmerschaft verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren unter Berücksichtigung der Zahl der Beschäftigten, die diesen Gefahren ausgesetzt sind, erforderlich ist. Die Bestellpflicht nach § 2 ASiG ist verzichtbar bei geringen Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Arbeitnehmerschaft.
Es ist eine Regelung erforderlich, die den Arbeitgeber verpflichtet in diesen Fällen der Arbeitnehmerschaft anzubieten, bei Bedarf eine regelmäßige präventivmedizinische Untersuchung durch eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt in Anspruch nehmen zu können.
- 2. Die Pflicht zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit nach § 5 ASiG ist ebenfalls auf Betriebe zu beschränken, in denen dies nach der Betriebsart und den damit für die Arbeitnehmerschaft verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren unter Berücksichtigung der Zahl der Beschäftigten, die diesen Gefahren ausgesetzt sind, erforderlich ist. Dazu sind die Möglichkeiten der Wahrnehmung dieser Aufgaben durch den Arbeitgeber selbst im Sinne des Artikels 7 Abs. 7 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 12. Juni 1989 (ABl. EG (Nr. ) L 183 S. 1) stärker auszuschöpfen. Die Anforderungen an die Fähigkeiten der Arbeitgeber, die diese Aufgaben selbst wahrnehmen wollen, sind gezielt auf die betrieblichen Gegebenheiten und Erfordernisse auszurichten.
- 3. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 14 Satz 2 ASiG zu veranlassen, die Unfallverhütungsvorschriften entsprechend zu ändern.
Dabei sind insbesondere die vorgeschriebenen Einsatzzeiten für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte in Unternehmen, in denen danach die Bestellpflichten entfallen, aufzuheben.
- 4. Die Pflicht zur Bildung von Arbeitsschutzausschüssen nach § 11 ASiG ist dahingehend zu ändern, dass die Arbeitsschutzorganisation der Unternehmen entsprechend den vorhandenen Betriebsbedürfnissen flexibel und bedarfsgerecht gestaltet werden kann.
Neben den bereits allgemein bestehenden Verkehrssicherungspflichten, die einen Bauherrn, seinen Architekten sowie ggf. die Bauleiter treffen, ist eine weitere Kontrollinstitution in Gestalt von Sicherheitskoordinatoren und überzogene Planungsvorgaben zum Unfall- und Gesundheitsschutz auf Baustellen unnötig und treibt Baukosten für Kommunen und Wirtschaft unnötig in die Höhe.
Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, bei der EU auf die Aufhebung der Richtlinie 92/57/EWG hinzuwirken und im Erfolgsfalle sodann durch Streichung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) deregulierende und kostensenkende Effekte auszulösen.
In der Preisangabenverordnung (PAngV) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit werden für nahezu alle Bereiche die Art und Weise der Preisangaben für Waren und Leistungen geregelt. Für den Vollzug sind die Länder zuständig.
Im Hinblick auf die gebotene Reduzierung staatlichen Handelns auf die unverzichtbaren Kernbereiche erscheint es angezeigt, dass der Staat sich aus der behördlichen Überprüfung der Einhaltung der materiellen Regelungen des Preisangabenrechts zurückzieht.
Wenn die wesentlichen Regelungen der PAngV in das UWG integriert werden, kann der Überwachungsaufwand für die Behörden entfallen. Die Sicherstellung der Preistransparenz ist dann den Marktbeteiligten und ggf. den Verbraucherverbänden überlassen wie dies auch bei dem sonstigen Wettbewerbsschutz der Fall ist. Die wesentlichen Ziele der PAngV, nämlich Verbraucherschutz durch Preisklarheit, Preiswahrheit und die Möglichkeit des Preisvergleichs, wie auch die Verbesserung des Wettbewerbs, können auch ohne behördliche Kontrollen auf der Basis der vorgeschlagenen Selbstregulierung des Marktes sichergestellt werden.
Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, die behördliche Überwachung der Preisangaben durch Überführung der materiellen Regelungen des Preisangabenrechts in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aufzugeben.
V. Vereinfachungen bei der Beherbergungsstatistik
Für Jugendzeltplätze und Freizeithütten, die großteils nur sporadisch und ohne fest angestelltes Personal betrieben werden, müssen monatliche statistische Daten an die statistischen Landesämter gemeldet werden. Diese Auskunftspflicht bildet für die oft mit hohem ehrenamtlichem Engagement geführten Einrichtungen eine kaum zumutbare Belastung. Zudem ist die Aussagekraft dieser Daten ohnehin eingeschränkt, zumal die Existenz solcher Einrichtungen den Statistikämtern kaum vollständig bekannt sein dürfte.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen des Beherbergungsstatistikgesetzes zukünftig auf die Einbeziehung von Jugendzeltplätzen und Freizeithütten in die monatliche Erhebung verzichtet wird.
VI. Umwandlung von Wasser- und Bodenverbänden in Vereine und Gesellschaften des privaten Rechts
Wasser- und Bodenverbände sind nach dem WVG in öffentlichrechtlicher Rechtsform zu organisieren. Die Aufgaben der Wasser- und Bodenverbände verlangen diese zwingende Organisationsform in der Gestalt einer Körperschaft des öffentlichen Rechts jedoch nicht. Der mit der derzeitigen Rechtsform verbundene bürokratische Aufwand in Bezug auf die Aufsicht, Rechnungsprüfung und öffentliche Bekanntmachung - insbesondere bei der Auflösung von Wasser- und Bodenverbänden - ist angesichts der begrenzten und teilweise auch zeitlich befristeten Aufgabenstellung dieser Verbände nicht mehr gerechtfertigt.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG vom 12. Februar 1991, BGBl. I. S. 405) geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Wasserverbandsgesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I. S. 1578) einzubringen mit dem Ziel die Wasser- und Bodenverbände in Vereine und Gesellschaften des privaten Rechts umzuwandeln.
VII. Lockerungen im Bereich des Abfallrechts, des Immissionsschutzrechts und des Wasserrechts
Anlagen im Bereich des Abfallrechts, des Immissionsschutzrechts und des Wasserrechts (insbesondere Kläranlagen, Mülldeponien und Verbrennungsanlagen) erfüllen mittlerweile nahezu ausnahmslos sehr hohe technische Standards.
Insoweit ist es ausreichend, bei Modernisierung und Erweiterung dieser bestehenden Anlagen den "Stand der Technik" nur für den zu verändernden Teil und nicht jedoch für die gesamte Anlage einzufordern.
Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, soweit noch nicht geschehen gesetzliche Grundlagen zu schaffen, damit bei beantragten Modernisierungen und Erweiterungen bestehender Anlagen im Bereich des Abfallrechts, des Immissionsschutzrechts und des Wasserrechts der "Stand der Technik" soweit wie möglich nur für den zu verändernden Teil und nicht uneingeschränkt für den gesamten Anlagenbestand eingefordert wird.
Darüber hinaus fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, auf eine bundeseinheitliche Handhabung i. S. einer tatsächlichen Anwendung dieser gelockerten Regelung hinzuwirken. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sind beim Verwaltungsvollzug stärker zu berücksichtigen, damit der Spielraum zur Entlastung von Kommunen und Betrieben ausgeschöpft werden kann und die Wettbewerbsgleichheit gewahrt bleibt.
VIII. Harmonisierung und Vereinfachung von Abfall- und Düngerecht
Das derzeitige Regelwerk für eine Bioabfallverwertung im landwirtschaftlichen Bereich in Form der Bioabfall- sowie Dünge- und Düngemittelverordnung oder des Veterinärrechts u. a. führt im Vollzug bei den Abfallerzeugern, aufbringenden Landwirten und Überwachungsbehörden zu Problemen.
Unter Würdigung des Beschlusses der Umweltministerkonferenz vom 19.-20. November 2003 zu TOP 10 "Nährstoffmanagement - Begrenzung von Schadstoffen bei der landwirtschaftlichen Düngung und Kreislaufwirtschaft" fordert der Bundesrat die Bundesregierung deshalb auf, nicht nur bzgl. der zugrundeliegenden Düngekonzeption, sondern insgesamt bzgl. aller relevanten abfall-, dünge- und veterinärrechtlichen Regelungen die Vollzugsfähigkeit in den Ländern zu gewährleisten.
Die Bundesregierung wird insoweit aufgefordert, insbesondere in der Bioabfallverordnung, durch eine Vereinfachung und Harmonisierung der Vorschriften, wie beispielsweise durch die Einführung von Öffnungsklauseln für eine Ausweitung des Beurteilungs- und Ermessensspielraumes der zuständigen Abfallrechtsbehörden, eine flexiblere und die dynamischen Verwertungsprozesse in diesem Bereich besser berücksichtigende Vollzugshandhabung zu ermöglichen.
Das komplizierte Regelwerk für Abfalldeponien in Form der Deponieverordnung und der Abfallablagerungsverordnung mit ihren zahlreichen Querverweisen zu den beiden Verwaltungsvorschriften TA Siedlungsabfall und TA Abfall führt im Vollzug bei den Abfallerzeugern, Deponiebetreibern und Überwachungsbehörden zu gravierenden Problemen.
Unter Würdigung des Bundesratsbeschlusses vom 31. Mai 2002 fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, bis März 2005 den Entwurf eines integrierten Regelungswerks vorzulegen und dabei die Länder im Verfahren frühzeitig zu beteiligen.
Bei der Zusammenfassung der deponie- und ablagerungsspezifischen Belange in einer Verordnung sind insbesondere
- 1. unterschiedliche Begriffsbestimmungen (z. B. Deponieabschnitt) zu vereinheitlichen,
- 2. die in nationales Recht umzusetzende Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG einzubeziehen,
- 3. die Umsetzung der geplanten Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie gleich mit zu berücksichtigen,
- 4. eine Altanlagenregelung für Inertabfall-Deponien (z. B. Deponien für unbelasteten Bodenaushub) aufzunehmen und
- 5. die geplante Verordnung zur Verwertung von Abfällen auf Deponien zu integrieren.
X. Erleichterungen beim Entsorgungsnachweis von Abfällen
Nach der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. S. 3379) ist ein Gemisch aus Siedlungsabfällen wie Papier, Glas, Kunststoffen und ähnlichen Fraktionen bei der Verwertung durch das Führen eines entsprechenden (vereinfachten) Entsorgungsnachweises überwachungsbedürftig. Fallen diese Abfälle einzeln an, ist jedoch keine Überwachung erforderlich. Gleiches muss sinnvoller weise auch für aus den genannten Bestandteilen bestehende Abfallgemische gelten.
Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, die Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung dahingehend zu ändern, dass in der Anlage zu dieser Verordnung, dem "Verzeichnis der überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung" der Abfallschlüssel "20 03 01" mit der Abfallbezeichnung "gemischte Siedlungsabfälle" gestrichen wird.
XI. Vereinfachte Deklaration von Altholz
Nach § 11 der Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) muss für die Deklaration von Altholz ein vorgegebenes Formular ("Anlieferungsschein gem. Anhang VI") mit bestimmten Daten (z.B. Name und Anschrift des Anlieferers, Menge und Herkunft des Materials) verwendet werden.
Die erforderlichen Daten sind wichtig, um den Hinweis- und Kennzeichnungspflichten nachkommen zu können. Aber hierfür bedarf es keiner strengen Formvorgabe.
Es erscheint ausreichend, dass die erforderlichen Daten in anderen, z.B. im Geschäftsverkehr verwendeten, Belegen (Liefer- oder Wiegeschein) oder in Übernahme- oder Begleitscheinen nach der Nachweisverordnung (NachwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) eingetragen werden. In § 25 Abs. 3 S. 3 NachwV ist bereits eine entsprechende Regelung enthalten.
Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, die bisherige Formstrenge des § 11 AltholzV dadurch zu öffnen, dass durch eine entsprechende Ergänzung dieser Regelung bei der Deklaration von Altholz künftig auch andere Belege wie z. B. Liefer- oder Wiegescheine und Übernahme- oder Begleitscheine verwendet werden können.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich bei der Europäischen Kommission dafür einzusetzen, dass der Katalog der in Anhang II der Richtlinie 085/337 des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG (Nr. ) L 73/5), zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. EG (Nr. ) L 156/17 (PDF) ) aufgeführten Projekte mit dem Ziel überprüft wird, Projektarten auszuscheiden, für die im Hinblick auf ihre vergleichsweise geringe Umweltrelevanz eine Zulassung unterhalb der Schwelle der Umweltverträglichkeitsprüfung ausreicht.
Darüber hinaus hält es der Bundesrat für erforderlich, für alle unter Anhang II der Richtlinie fallende Projektarten Schwellenwerte festzulegen, unterhalb derer eine UVP-Relevanz von vornherein nicht in Betracht kommt. Der Bundesrat sieht in der Einführung derartiger Bagatellgrenzen einen wichtigen Beitrag zur Verfahrensvereinfachung und zur einheitlichen Anwendung der UVP-Richtlinie in den Mitgliedstaaten. Er fordert die Bundesregierung auf, in diesem Sinne bei der Europäischen Kommission vorstellig zu werden.
Der Bundesrat bekennt sich zu den Zielen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes, wie sie sich in der EU-Trinkwasserrichtlinie und in der Trinkwasserverordnung darstellen.
Der Bundesrat hält es jedoch für notwendig, dass überzogene Anforderungen, die zu einem Übermaß an staatlicher Bürokratie führen und einen erheblichen Personal- und Investitionsaufwand nach sich ziehen können, auf das bisherige Maß zurück geführt werden.
- 1. Die Verschärfung durch das neue Überwachungsprogramm von Hausinstallationen nach § 19 Abs. 7 der TrinkwV 2001 ist nicht nachvollziehbar, da sich schon bisher eine Sorgfaltspflicht aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer öffentlichen Einrichtung ergibt.
- 2. Der zusätzliche bürokratische Aufwand durch die nach § 16 Abs. 6 TrinkwV 2001 erforderlichen Maßnahmenpläne ist nicht akzeptabel, da das Vorhalten der im Rahmen der Maßnahmenpläne geforderten Angaben auch ohne konkrete Vorschriften in der Trinkwasserverordnung für ein Wasserversorgungsunternehmen selbstverständlich ist.
- 3. Die Überwachungshäufigkeit von Wasserversorgungsanlagen durch das Gesundheitsamt nach § 19 Abs. 4 TrinkwV 2001 ist auf das frühere Maß (erstmalig unmittelbar nach der Inbetriebnahme, erneut nach einem Jahr und sodann alle drei Jahre) zurückzuführen. Dies ist zum Abbau von Bürokratie und zur Begrenzung des Überwachungsaufwands auf ein der Problematik angemessenes Maß erforderlich.
- 4. Zum Abbau von bürokratischen Hürden für private Trinkwasseruntersuchungslabore soll auf die amtliche Aufnahme in die Landesliste nach § 15 Abs. 4 TrinkwV 2001 verzichtet werden.
- 5. § 5 Abs. 4 TrinkwV 2001 sollte ersatzlos gestrichen werden, da er fachlich nicht notwendig ist, zu einem gewaltigen Investitionsaufwand gerade bei kleineren Wasserversorgungsunternehmen führt und daher indirekt die Versorgungssicherheit eher gefährdet.
- 6. Der in der TrinkwV 2001 mehrfach erscheinende Verweis auf "die allgemein anerkannten Regeln der Technik" sollte gestrichen werden, da diese Regeln auch ohne Erwähnung im Verordnungstext allgemein Anwendung finden und andererseits nicht der Eindruck erweckt werden sollte, dass von diesen Regeln in keinem Fall abgewichen werden kann.
- 7. Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, bei der Europäischen Kommission eine entsprechende Änderung der EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie 98/83/EG) herbeizuführen. Sofern im Einklang mit europäischem Recht auf einzelstaatlicher Ebene eine Änderung möglich ist, bittet der Bundesrat die Bundesregierung um eine entsprechende Änderung der Trinkwasserverordnung.
XIV. Mehr Bürgerfreundlichkeit durch vereinfachte Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds
Die herausragende Bedeutung des Europäischen Sozialfonds (ESF) für die Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie sowie für die Entwicklung der Humanressourcen ist zwischen den Ländern unbestritten.
Daneben birgt der ESF als Förderinstrument der Europäischen Union, das in den Menschen investiert, auch ein unschätzbares Potenzial, den Mehrwert der europäischen Integration für die Unionsbürger erlebbar zu machen.
Dieses Potenzial schöpft der ESF in fahrlässiger Weise nicht aus.
Das komplizierte Förderverfahren mit einer Vielzahl beteiligter Stellen und zu beachtender Sonderregelungen wirkt auf viele Bürger, die mit der ESF - Förderung in Kontakt kommen, abschreckend. Es besteht die Gefahr, dass die beteiligten Bürger den ESF nicht in erster Linie mit seiner allseits unterstützten Zielsetzung in Verbindung bringen, sondern mit überregulierten und unverhältnismäßigen Anforderungen an die Abwicklung einer ESF - Fördermaßnahme.
Dieser Entwicklung ist dringend Einhalt zu gebieten.
Angesichts dessen befinden sich der Bund und die Länder bereits seit geraumer Zeit in Verhandlungen mit der EU - Kommission über eine Vereinfachung der Strukturförderung. In diesem Zusammenhang wird eine Vielzahl von Vorschlägen intensiv diskutiert. Dabei kann gerade Deutschland als - zweifellos zu Recht - größter Einzahler in den Haushalt der Europäischen Union mit besonderer Berechtigung eine Vereinfachung einfordern, die sich an dem Prinzip der Subsidiarität orientiert und von dem Grundsatz ausgeht, dass nationale Kontrollmechanismen, welche auf die Vergabe nationaler Mittel Anwendung finden, auch für die Vergabe europäischer Gelder geeignet und ausreichend sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen der begründeten Rechtfertigung - nicht umgekehrt.
Von den zurzeit diskutierten Vereinfachungen kommt gerade solchen Vorschlägen eine ganz besondere Dringlichkeit zu, die nicht nur die umsetzenden staatlichen Stellen entlasten, sondern sich vor allem für die Bürger unmittelbar vereinfachend auswirken. Denn letztlich wird dem ESF und der mit ihm verbundenen Idee von einer europäischen Beschäftigungspolitik nur dann substanzieller Erfolg und eine echte Zukunftsperspektive beschieden sein, wenn es den Verantwortlichen auf allen Ebenen gelingt, die Unionsbürger von den Vorteilen ihres spezifisch europäischen Charakters zu überzeugen.
Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, sich bei der Europäischen Union mit allen angemessenen Mitteln besonders vordringlich für folgende Vereinfachungen der Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) einzusetzen die auf eine höhere Bürgerfreundlichkeit der Förderung abzielen und spätestens zum Beginn der neuen EU - Strukturförderperiode ab 2007 zwingend umgesetzt werden müssen:
- 1. Reduzierung der Datenerhebungen durch die Projektträger auf ein unabweisbares Mindestmaß.
Das bisherige System des materiellen Monitoring (sog. Stammblattverfahren) zwingt die Projektträger zu Datenerhebungen von unverhältnismäßigem Aufwand. Dies gilt nicht nur, aber insbesondere für die Ermittlung von Daten, die auf Einzelpersonen (Projektteilnehmende) bezogen sind und den Verbleib dieser Personen nach Abschluss des Projektes betreffen.
Zwar wird die Notwendigkeit einer begleitenden Datenerhebung in einem angemessenen und zwingend notwendigen Umfang nicht grundsätzlich bezweifelt. Doch übersteigt die bisherige Praxis ein solches Mindestmaß zweifellos.
- 2. Deutliche Reduzierung des Prüf- und Kontrollaufwandes, insbesondere durch Reintegration der Zahlstelle in die Verwaltungsbehörde und eine effiziente und auf EU - Ebene abgestimmte Prüfstrategie.
Die Projektträger müssen damit rechnen, dass sie von einer Vielzahl von Kontrollstellen (Verwaltungsbehörde, Zwischengeschaltete Stelle, Finanzkontrollbehörde, Zahlstelle, Unabhängige und Bescheinigende Stelle, EU-Kommission, Landes-, Bundes- und Europäischer Rechnungshof) mehrfach wegen desselben Sachverhaltes geprüft werden. Dies erzeugt Rechtsunsicherheit. Die Ursache liegt vor allem in der Doppelstruktur der deutschen und der europäischen Kontrollinstanzen und -instrumente. Dabei ist eine Tendenz zur Kontrolle des Kontrolleurs unverkennbar. Diesen Entwicklungen ist entschieden entgegen zu treten. Zumindest die Übertragung der Zahlstellenaufgaben auf die Verwaltungsbehörde sowie eine übergreifende Abstimmung aller Prüf- und Kontrollinstanzen sind für eine bürgerfreundlichere Ausgestaltung der Kontrollsysteme unerlässlich.
- 3. Modifizierung des Kostenerstattungsprinzips durch Anerkennung von Pauschalen.
Das bisherige Realkostenerstattungsprinzip verbietet den Projektträgern grundsätzlich die Abrechnung von Pauschalen. Dies ist zumindest in den Fällen ineffizient und daher nicht vermittelbar, in denen die Ermittlung der tatsächlichen Kosten nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre und sich die Verwaltungsbehörde davon überzeugt hat, dass die angewandten Pauschalen sachgerecht sind. Zudem ließen sich durch die Anerkennung von Pauschalen sehr aufwändige und letztlich unverständliche Abgrenzungsdiskussionen wie etwa diejenige um die Abrechenbarkeit von Standardkostensätzen im Zusammenhang mit der überbetrieblichen Ausbildung sehr leicht vermeiden.
- 4. Abschaffung von europäischen Verfahrensregelungen mit bürgerverpflichtendem Charakter, z.B. Belegaufbewahrungsfristen.
Die Regelung des Verwaltungsverfahrens ist grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten.
Schon auf nationaler Ebene sieht sich der Projektträger dabei bisweilen mit unterschiedlich strengen Anforderungen aus verschiedenen Rechtsgebieten konfrontiert (z.B. aus dem Zuwendungsrecht und dem Steuerrecht). Zusätzliche europäische Regelungen stiften in diesem Zusammenhang nur weitere Verwirrung, die angesichts der ausreichenden Schutzwirkungen des deutschen Rechts ungerechtfertigt ist. Insofern wird beispielhaft auf die - zudem unpraktikable - Regelung des Art. 38 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1260/99 zu besonderen Aufbewahrungsfristen für Zahlungsbelege hingewiesen.
- 5. Erhöhung der Flexibilität der Planungsdokumente mit dem Ziel einer situationsabhängigen und bedarfsgerechten Förderung.
Die bislang hohe Verbindlichkeit und geringe Flexibilität der mehrjährigen Planungsdokumente mit ihren inhaltlichen, vor allem aber finanziellen Festlegungen, behindert eine situationsabhängige und bedarfsgerechte Förderung und ist den Bürgern daher nicht zu vermitteln.
XV. Entbürokratisierung der Schweinedatenbank
Der mit dem Betrieb einer Schweinedatenbank in den Mitgliedsstaaten verbundene Aufwand ist so erheblich, dass er außer Verhältnis zum zu erzielenden Nutzen steht. Es sind keine zwingenden fachlichen Gründe ersichtlich, weshalb ein derartiges Meldesystem unterhalten werden sollte. Im konkreten Seuchenfall muss für eine umfassende epidemiologische Erhebung nach wie vor auf die Aufzeichnungen im betroffenen Betrieb zurückgegriffen werden.
Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, bei der Europäischen Kommission eine Änderung der Richtlinie 64/432/EWG herbeizuführen mit dem Ziel, die zweite und dritte Stufe der Schweinedatenbank (Verbringungsmeldungen) wieder aufzuheben.