Der Bundesrat hat in seiner 858. Sitzung am 15. Mai 2009 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 5 Satz 2 - neu - BNatSchG)
In Artikel 1 ist in § 1 Absatz 5 nach Satz 1 folgender Satz 2 einzufügen:
- Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung innerörtlicher unbebauter Flächen, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich.
Begründung
Der Flächenverbrauch für Siedlungszwecke und für Infrastrukturvorhaben liegt nach wie vor weit über den Zielen der Bundesregierung und der meisten Länder. Um den Flächenverbrauch einzudämmen, sollte ergänzend zu Satz 1 ein Vorrang für die Innenentwicklung aufgenommen werden.
2. Zu Artikel 1 ( § 3 Absatz 3 BNatSchG)
In Artikel 1 ist in § 3 Absatz 3 das Wort "vorrangig" durch das Wort "zunächst" und das Wort "auch" durch das Wort "vorrangig" zu ersetzen.
Begründung
Dem Vertragsnaturschutz ist eine vorrangige Stellung einzuräumen. Dieses ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geschuldet. Es soll das jeweils mildeste Mittel zum Einsatz kommen. Mit den Mitteln des Vertragsnaturschutzes ist eine möglichst individuelle Ausgestaltung der Schutzbestimmungen möglich. Der Vertragsnaturschutz dient nicht zuletzt einer gesteigerten Flexibilisierung des Schutzes von Natur und Landschaft. Es kann im Übrigen davon ausgegangen werden, dass der Einsatz des Vertragsnaturschutzes zu einer höheren Akzeptanz führen wird.
Aus diesen Gründen soll durch die zuständige Behörde zunächst zu prüfen sein, ob dem Vertragsnaturschutz eine Vorrangstellung zukommen kann. Der Begriff "vorrangig" bezieht sich insofern nicht auf die Vorgabe zur Prüfung als solche, sondern auf das mögliche Ergebnis der Prüfung.
3. Zu Artikel 1 (§ 4 Satz 1 Nummer 6 BNatSchG)
In Artikel 1 sind in § 4 Satz 1 Nummer 6 nach dem Wort "Hochwasser" die Wörter "oder Sturmflut" einzufügen.
Begründung
Der Änderungsvorschlag dient der Klarstellung. Die alleinige Verwendung des Wortes "Hochwasser" lässt den Zweifel aufkommen, ob auch die Flächen für den Schutz gegen Sturmfluten unter die Vorschrift fallen. Bei diesen Flächen liegt eine vergleichbare Lage vor wie bei den Flächen für den Hochwasserschutz.
4. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 2 Nummer 4 BNatSchG)
In Artikel 1 ist in § 5 Absatz 2 Nummer 4 das Wort "nachteilige" durch das Wort "schädliche" zu ersetzen.
Begründung
Nach der bisherigen Regelung des § 5 Absatz 4 vierter Spiegelstrich BNatSchG sind bei der Tierhaltung schädliche Umweltauswirkungen zu vermeiden. Vor dem Hintergrund der Definition der schädlichen Umweltauswirkungen in § 3 Absatz 1 BImSchG existiert eine gefestigte Rechtsprechung zur Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs. Hingegen ist der Begriff der "nachteiligen Umweltauswirkung" nicht definiert. Auch die Begründung zu § 5 BNatSchG-E enthält lediglich den Hinweis, dass die Vorschrift "im Wesentlichen § 5 Absatz 1 und 4 bis 6 BNatSchG g. F." entspricht. Um dies sicherzustellen und die mit der Einführung neuer Rechtsbegriffe verbundene Unsicherheit für die Rechtsanwender zu vermeiden, ist es erforderlich, die bisherige Regelung beizubehalten.
5. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 4 Satz 2 und 3 BNatSchG)
In Artikel 1 sind in § 6 Absatz 4 die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz zu ersetzen: "Sie sollen ihre Maßnahmen der Umweltbeobachtung nach den Absätzen 2 und 3 aufeinander abstimmen."
Begründung
Die Umweltbeobachtung ist im Rahmen des BNatSchG-Neuregelungsgesetzes von 2002 neu in das Naturschutzrecht aufgenommen worden. Parallel dazu sind die wissenschaftlichen Anforderungen an die naturschutzfachliche Bewertung, insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum europäischen Gebiets- und Artenschutz, ganz erheblich erhöht worden, was bereits einen erheblichen Untersuchungsbedarf auslöst. Die Richtlinien 79/409/EWG (Europäische Vogelschutzrichtlinie) und 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) etablieren ein sehr weitreichendes System des Monitorings und des Berichtswesens. Vor diesem Hintergrund wird kein Bedarf gesehen, neue Vorschriften in das Gesetz aufzunehmen, die überdies noch zusätzliche Kosten auslösen.
An Stelle der Sätze 2 und 3 sollen die bewährten Vorschriften des § 12 Absatz 3 Satz 2 BNatSchG 2002 übernommen werden.
6. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 2 Nummer 3 BNatSchG)
In Artikel 1 sind in § 7 Absatz 2 Nummer 3 die Wörter "ist für eine Art eine wissenschaftliche Bezeichnung vorhanden, so ist diese für die Bestimmung maßgebend" durch die Wörter "für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend" zu ersetzen.
Begründung
Die geltende Definition des Begriffs "Art" in § 10 Absatz 2 Nummer 3 BNatSchG, wonach für die Bestimmung einer Art einschließlich einer Unterart oder Teilpopulation ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend ist, ist beizubehalten. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Regelung, der zufolge die wissenschaftliche Bezeichnung für die Bestimmung lediglich dann maßgeblich ist, wenn eine solche vorhanden ist, lässt offen, nach welchen Kriterien die Bestimmung vorgenommen werden soll, wenn eine wissenschaftliche Bezeichnung fehlt. Die Regelung ist unklar sowie unbestimmt und daher abzulehnen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, wie, wenn nicht anhand der anerkannten Taxonomie, rechtssicher die Entscheidung getroffen werden kann, ob es sich bei einer bestimmten Pflanze um eine Unterart oder Teilpopulation handelt oder lediglich um eine solche einer Art, die zwar der gleichen innerartlichen Ebene zuzurechnen ist, aber räumlich aus einem anderen Herkunftsgebiet stammt.
Die wissenschaftliche Bezeichnung ist für die Identifizierung und die Differenzierung von Arten beispielsweise im Handel unverzichtbar. Auch die Bundesartenschutzverordnung, die EG-Artenschutzverordnung und das Washingtoner Artenschutzübereinkommen legen die wissenschaftliche Bezeichnung einer Art zu Grunde.
7. Zu Artikel 1 ( § 9 Absatz 6 BNatSchG)
In Artikel 1 ist § 9 Absatz 6 zu streichen.
Begründung
Die Landschaftsplanung ist von der Strategischen Umweltprüfung freizustellen.
Die Landschaftsplanung hat lediglich positive Umweltauswirkungen, so dass schon aus diesem Grunde die Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung abzulehnen ist.
8. Zu Artikel 1 ( § 10 Absatz 2 BNatSchG)
In Artikel 1 ist § 10 Absatz 2 wie folgt zu fassen:
- (2) Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes zu erstellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm die erforderlichen Darstellungen und Begründungen enthält.
Begründung
Es besteht kein sachlicher Grund, den Ländern aufzugeben, die überörtlich konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes stets in Landschaftsrahmenplänen darzustellen. Soweit diese Angaben bereits in einer insbesondere für die verschiedenen Ebenen der Raumordnung ausreichend konkreten Weise im Landschaftsprogramm gemacht werden, muss dieses ausreichen. Dies gilt nicht nur für die Stadtstaaten. Die vorgeschlagene Änderung soll es ermöglichen, an diesem System ohne Abweichungsgesetzgebung festzuhalten und allen Ländern für die Zukunft die Flexibilität bei der Ausgestaltung der Landschaftsplanung zu erhalten.
9. Zu Artikel 1 ( § 10 Absatz 4 BNatSchG)
In Artikel 1 sind in § 10 Absatz 4 die Wörter "und Hamburg" durch die Wörter ", Hamburg und Saarland" zu ersetzen.
Begründung
Das Saarland stellt im Maßstab der Raumordnung eigentlich nur eine Planungsregion dar. Deshalb bestehen nur Landesentwicklungspläne, nicht aber Regionalpläne für Teilregionen des Landes. Von daher ist auf der Ebene und in der Trägerschaft des Landes eine Landschaftsplanungsebene (in der Landesplanung ist die Programmebene abgeschafft) voll ausreichend. Das Saarland ist sowohl von seiner Flächengröße, seiner Einwohnerzahl als auch seiner Siedlungsstruktur durchaus mit den Stadtstaaten vergleichbar. Die Flächengröße entspricht nur etwa der 2,5-fachen Fläche Berlins; die Einwohnerzahl des Saarlandes liegt deutlich unter der von Berlin oder Hamburg. Deshalb soll auch für das Saarland zur Vermeidung unnötigen Planungsaufwandes geregelt werden, dass keine Aufstellungsverpflichtung für einen Landschaftsrahmenplan besteht, wenn ein Landschaftsprogramm vorliegt.
10. Zu Artikel 1 ( § 11 Absatz 3 BNatSchG)
In Artikel 1 sind in § 11 Absatz 3 die Wörter "als Darstellungen oder Festsetzungen" zu streichen.
Begründung
Inhalt der Landschaftspläne können auch Schutzgebiete oder Angaben über den vorhandenen Zustand der Natur sein. Soweit diese Inhalte in einen Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan aufgenommen werden, handelt es sich nicht um Darstellungen oder Festsetzungen, sondern um nachrichtliche Übernahmen. Die vorgesehene Regelung bedeutet daher eine im Sinne des Naturschutzes unnötige Beschränkung der Übernahmemöglichkeiten.
11. Zu Artikel 1 ( § 13 BNatSchG)
In Artikel 1 ist § 13 nach der Überschrift wie folgt zu fassen:
- Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen und, soweit dies nicht möglich ist, in sonstiger Weise zu kompensieren.
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in § 15 Absatz 2 Satz 1 das Wort "vorrangig" zu streichen.
Begründung
Ausgleich und Ersatz sollten als Formen der Realkompensation alternativ nebeneinander gestellt werden. Ob für die Ziele des Naturschutzes der unmittelbare räumliche Bezug zum Eingriffsort (Ausgleich) oder der naturräumliche Bezug der Kompensation z.B. zum Biotopverbund und anderen Schwerpunktflächen des Naturschutzes vorzugswürdig ist, muss sachgerecht für den Einzelfall entschieden werden.
12. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 3 Nummer 1 BNatSchG)
In Artikel 1 ist in § 14 Absatz 3 Nummer 1 das Wort "fünf" durch das Wort "zehn" zu ersetzen.
Begründung
Die Ergänzung dient der Stärkung des Vertragsnaturschutzes. Landwirte, die sich freiwillig Bewirtschaftungsbeschränkungen unterwerfen, sollen dadurch im Hinblick auf die Verfügbarkeit der Flächen nicht unangemessen benachteiligt werden.
Mit der Änderung bleibt es dabei, dass der Ausschluss der Eingriffsregelung nicht unbegrenzt eintritt, sondern einer zeitlichen Befristung unterliegt. Jedoch wird mit der Änderung bewusst ein längerer Zeitraum von 10 Jahren festgelegt, damit sich der Bewirtschafter nicht unter Druck gesetzt fühlt, die Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft nach Beendigung der Vertragslaufzeit schnellstmöglich wieder zu entfernen, um für eine weitere Nutzung auf jeden Fall der Anwendbarkeit der Eingriffsregelung zu entgehen.
13. Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 2 Satz 4 BNatSchG)
In Artikel 1 ist § 15 Absatz 2 Satz 4 wie folgt zu fassen:
- Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen in Plänen nach § 32 Absatz 5 und für Gebiete nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5, von Maßnahmen zur Erhaltung der ökologischen Funktion nach § 44 Absatz 5 Satz 2 und von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 Satz 3 sowie von Maßnahmen in Sinne des § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen.
Begründung
Es muss sichergestellt sein, dass neben den im Entwurf genannten Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen in Natura 2000-Bewirtschaftungsplänen (§ 32 Absatz 5) und Maßnahmen auf Grund der wasserwirtschaftlichen Maßnahmenprogramme auch Verpflichtungen zu Maßnahmen aus Gründen des Kohärenzausgleichs bei der Zulassung von Projekten im Wege der Ausnahme - § 34 Absatz 5 -, Erhalt der Funktion von Lebensstätten oder Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten - § 44 Absatz 5 Satz 2 bis 4 - gleichzeitig der Eingriffskompensation dienen können. Voraussetzung bleibt, dass sie nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 des Absatzes 2 tatsächlich zur Kompensation geeignet sind.
Die Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen in Bewirtschaftungsplänen für nationale Schutzgebiete nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sollen ebenso behandelt werden wie Festlegungen in Natura 2000-Gebieten. Auch insoweit gilt, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne der Eingriffsregelung immer dann angerechnet werden können, wenn der zur Kompensation verpflichtete Einzelne diese Maßnahme nicht bereits auf Grund anderer verbindlicher Vorgaben realisieren muss.
14. Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 3 Satz 2 BNatSchG)
In Artikel 1 sind in § 15 Absatz 3 Satz 2 die Wörter "Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen" durch die Wörter "grundstücksbezogene Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen," zu ersetzen.
Begründung
Der Grundstücksbezug bei Bewirtschaftungsmaßnahmen ist erforderlich, weil bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die auf rotierenden Flächen oder mittels betrieblichen Maßnahmen umgesetzt werden, keine verlässliche und überprüfbare rechtliche Sicherung möglich wäre.
Das Erfordernis einer Aufwertung zur Anerkennung von Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen ergibt sich bereits aus § 15 Absatz 2, wonach Kompensationsmaßnahmen die Wiederherstellung des Naturhaushalts in gleichartiger oder gleichwertiger Weise voraussetzen.
15. Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 6 Satz 2 - neu - BNatSchG)
In Artikel 1 ist in § 15 Absatz 6 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
- An Stelle von vorrangig durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kann vom Verursacher ausnahmsweise eine Ersatzzahlung auch dann verlangt werden, wenn mittels der Ersatzzahlung die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege besser verwirklicht werden können.
Begründung
Die Regelung dient der Flexibilisierung der Eingriffsregelung. Dabei wird der Vorrang der Realkompensation nicht gefährdet, der Voraussetzung dafür ist, die Freistellung von der Umwelthaftung für nach der Eingriffsregelung zugelassene Maßnahmen aufrechtzuerhalten.
16. Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 6 Satz 2, Satz 3 BNatSchG)
In Artikel 1 ist § 15 Absatz 6 wie folgt zu ändern:
- a) Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
"Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten oder nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile."
- b) Satz 3 ist zu streichen.
Begründung
In die Bemessung der Ersatzzahlung sind ausdrücklich auch die Kosten für Umsetzung von Maßnahmen sowie die notwendigen Verwaltungskosten der für die Umsetzung zuständigen Behörde (insbesondere Personalkosten) einzubeziehen.
Die Streichung der Wörter "im Einzelfall" ist erforderlich, weil bei der Festsetzung des Ersatzgeldes die erforderlichen Planungskosten noch nicht konkret feststehen. Es können auch insoweit nur durchschnittliche Planungskosten ermittelt werden.
In den Ländern sind bereits Verordnungen in Kraft, die die Höhe und das Verfahren zur Bemessung des Ersatzgeldes regeln. Einige Länder legen in diesen Verordnungen als Bemessungsgrundlage für das Ersatzgeld das Kriterium der Dauer und Schwere des Eingriffes zu Grunde. Diese Verordnungen wären nach Inkrafttreten der Neuregelung des BNatSchG rechtswidrig. Um diese bewährten und akzeptierten Regelungen beibehalten zu können und gegebenenfalls auf Grund einer mit § 15 Absatz 6 Satz 2 zu vereinbarenden Ermächtigungsgrundlage auch fortschreiben zu können, sollte das Kriterium der Dauer und Schwere gleichwertig neben dem Kriterium der durchschnittlichen Kosten der Ausgleichsmaßnahme als Bemessungsgrundlage zulässig sein.
17. Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 6 Satz 7 BNatSchG)
In Artikel 1 sind in § 15 Absatz 6 Satz 7 nach den Wörtern "zu verwenden" folgende Wörter anzufügen:
- , für die nicht bereits nach anderem Recht eine Verpflichtung besteht
Begründung
Die in § 15 Absatz 6 Satz 7 BNatSchG-E geforderte Ergänzung soll lediglich klarstellen, dass die Verwendung von Ersatzzahlungen nicht für Maßnahmen erfolgen darf, die bereits nach anderen Vorschriften verpflichtend sind.
18. Zu Artikel 1 ( § 15 Absatz 7 BNatSchG)
In Artikel 1 ist § 15 Absatz 7 zu streichen.
Begründung
Die in § 15 Absatz 7 BNatSchG-E vorgesehene Ermächtigung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, durch Verordnung das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, wird den verschiedenen Interessen der Länder nicht gerecht.
Ein Erfordernis für eine bundeseinheitliche Regelung über den Inhalt sowie Art und Umfang der Eingriffskompensation besteht nicht. In der Sache handelt es sich um Detailfragen, die unmittelbar dem Gesetzesvollzug zuzuordnen sind, der nach Artikel 83 des Grundgesetzes alleinige Sache der Länder ist. In den Ländern haben sich seit Bestehen der Eingriffsregelung vor mehr als 30 Jahren inzwischen gefestigte Vollzugspraktiken entwickelt. Diese durch eine Bundesregelung jetzt in Frage zu stellen, bedeutet, einen erheblichen Mehraufwand und Rechtsunsicherheiten in Kauf zu nehmen.
Bei der Regelung der Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bedarf es zwingend der Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften und Bedürfnisse der einzelnen Länder. Eine bundeseinheitliche Verordnung, die Einzelheiten zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards und die Höhe der Ersatzzahlungen und das Verfahren zu ihrer Erhebung zum Gegenstand hat, ist hierfür ungeeignet.
19. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Satz 2 - neu - BNatSchG)
In Artikel 1 ist § 16 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 5 sind die Wörter "; Vorschriften der Länder zu den Anforderungen an die Dokumentation bleiben unberührt" zu streichen.
- b) Folgender Satz ist anzufügen:
"Vorschriften der Länder über die Eignung von bestimmten vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie zu den Anforderungen an die Dokumentation bleiben unberührt."
Begründung
Satz 2 soll es den Ländern ermöglichen, die Anrechenbarkeit bestimmter Maßnahmentypen für das Ökokonto, z.B. durch Positiv- oder Negativlisten, zu regeln. Dies kann beispielsweise erforderlich sein, weil bestimmte Lebensräume in einzelnen Ländern bereits weit verbreitet sind und Ökokonto-Maßnahmen in die Schaffung oder Aufwertung anderer (weniger verbreiteter) Lebensräume gelenkt werden sollen.
20. Zu Artikel 1 ( § 16 Absatz 2 BNatSchG)
In Artikel 1 ist in § 16 Absatz 2 nach den Wörtern "insbesondere die Erfassung" das Wort ", Bewertung" einzufügen.
Begründung
Ökokonto-Verordnungen der Länder enthalten zumeist auch Regelungen zur fachlichen Bewertung von Ökokonto-Maßnahmen. Daher ist eine klarstellende Ergänzung erforderlich.
21. Zu Artikel 1 (§ 17 Absatz 5 Satz 3 - neu - BNatSchG)
In Artikel 1 ist dem § 17 Absatz 5 folgender Satz anzufügen:
- Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die nach anderen Rechtsvorschriften zuständige Behörde Sicherheitsleistungen nach Maßgabe fachgesetzlicher Vorschriften, die auch dem Schutz der Landschaft dienen, verlangen kann.
Begründung
Die Befugnis, nach § 17 Absatz 5 BNatSchG-E eine Sicherheitsleistung für Kompensationsmaßnahmen verlangen zu können, stellt eine Verschärfung gegenüber dem geltenden Recht dar und ist nicht gerechtfertigt.
Die Geltung der Vorschrift ist in den Fällen auszuschließen, in denen die zuständige Behörde eine andere als die Landschaftsbehörde ist und diese andere Behörde bei den von ihr zu erteilenden Genehmigungen Sicherheitsleistungen nach spezialgesetzlichen Vorschriften verlangen kann, die ihrerseits ebenfalls dem Schutz der Landschaft dienen. Solche Vorschriften sind u. a. § 12 Absatz 1 BImSchG, § 32 Absatz 3 KrW-/AbfG, § 19 DepV und § 56 Absatz 2 BBergG. Auf Grund der in den Spezialgesetzen teilweise unterschiedlich geregelten Voraussetzungen für das Verlangen der Sicherheitsleistung ist der Vorrang der speziellen Regelungen festzuschreiben.
22. Zu Artikel 1 (§ 20 Absatz 4 - neu - BNatSchG)
In Artikel 1 ist dem § 20 folgender Absatz 4 anzufügen:
- (4) Die Befugnis der Länder, ergänzend zu Absatz 2 Rechtsvorschriften zum Schutz von Natura 2000-Gebieten zu erlassen, bleibt unberührt.
Begründung
Viele Länder haben oder werden zum Schutz der Natura 2000-Gebiete Gesetze oder Rechtsverordnungen erlassen, die sich nicht den Schutzkategorien des § 20 BNatSchG-E zuordnen lassen, jedoch speziell auf den Schutz der Natura 2000-Gebiete zugeschnitten sind. Da der § 20 BNatSchG-E mit seiner Aufzählung der zulässigen Schutzkategorien als allgemeiner Grundsatz ausgestaltet ist, stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit des besonderen Gebietsschutzes der Natura 2000-Gebiete außerhalb der zulässigen Schutzkategorien. Hierzu enthält § 32 Absatz 4 BNatSchG-E zwar die Aussage, dass Natura 2000-Gebiete auch außerhalb der Schutzkategorien als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen sein können, allerdings wird hierzu lediglich auf Bestimmungen des Landesrechts verwiesen. Hierzu können z.B. wasser- oder forstrechtliche Regelungen zählen, eine Legitimation für die besonderen Schutzgebiete zum Schutz von Natura 2000 außerhalb der Schutzgebietskategorien des § 20 ergibt sich daraus noch nicht. Ausweislich der Begründung ist jedoch gewollt, dass die speziellen naturschutzrechtlichen Gebietsausweisungen der Länder zur Ausweisung der Natura 2000-Gebiete als besondere Schutzgebiete zulässig sein sollen. Dies bedarf der Klarstellung im Gesetzestext.
23. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - BNatSchG)
In Artikel 1 ist § 22 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind nach dem Wort "Unterschutzstellung" die Wörter ", die Fortgeltung bisheriger Unterschutzstellungen" einzufügen.
- b) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen:
"Bisher bestehendes Landesrecht bleibt unberührt."
Begründung
Es sollte eindeutig klargestellt werden, dass die Fortgeltung bestehender Unterschutzstellungen wie bisher durch Landesrecht geregelt wird und bisher insoweit bestehende Regelungen nicht durch die Neufassung des BNatSchG verdrängt werden.
24. Zu Artikel 1 ( § 22 Absatz 3 BNatSchG)
In Artikel 1 ist § 22 Absatz 3 wie folgt zu fassen:
- (3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.
Begründung
Die Vorgaben zur Form und zur Zuständigkeit für einstweilige Sicherstellungen sind zu streichen. Hier werden für ein Instrument des einstweiligen Schutzes mehr Vorgaben gemacht als für die endgültigen Unterschutzstellungen nach Absatz 1. Entsprechend der Regelung in Absatz 2 sollten sich auch für einstweilige Unterschutzstellungen Form und Zuständigkeiten nach Landesrecht richten. In der derzeitigen Fassung bereitet insbesondere die Vorgabe zur Zuständigkeit Probleme, da diese eine Subdelegation nur an Landesbehörden zulässt. In einer Reihe von Ländern sind jedoch die Landkreise und kreisfreien Städte für Unterschutzstellungen beispielsweise von Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen, Naturparken oder Naturschutzgebieten zuständig. Konsequenterweise sollten diese Behörden, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, jedoch keine Landesbehörden sind, auch die einstweiligen Unterschutzstellungen zu diesen Gebieten vornehmen können.
25. Zu Artikel 1 (§ 24 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG)
In Artikel 1 ist § 24 Absatz 1 Nummer 3 wie folgt zu fassen:
- 3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.
Folgeänderung:
In Artikel 1 sind in § 24 Absatz 2 Satz 1 die Wörter "in der Regel in mehr als drei Viertel" durch die Wörter "in einem überwiegenden Teil" zu ersetzen.
Begründung
Die geplanten Änderungen des § 24 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG-E werden abgelehnt. Nationalparke sind auf die Akzeptanz der ortsansässigen Bevölkerung angewiesen. Die Einführung fester Zielgrößen einschließlich der 30-Jahresfrist für die Herausnahme traditioneller Nutzungen, die zudem umwelt- und naturschutzkonform sind, würde massive Akzeptanzprobleme der Bevölkerung verursachen. Es muss deshalb bei der bisher geltenden Fassung des § 24 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG bleiben.
Mit der Neufassung will der Bundesgesetzgeber die internationale Empfehlung der IUCN (The World Conservation Union) gesetzlich fixieren, die das vorrangige Managementziel Prozessschutz auf mindestens 75 Prozent der Fläche eines Nationalparks fordert. Der im geltenden BNatSchG zusätzlich bereits verankerte Gedanke des Entwicklungsnationalparks wird beibehalten, jedoch jetzt mit einer Frist von 30 Jahren versehen.
Die gesetzliche Normierung eines Flächenanteils von 75 Prozent nicht oder wenig vom Menschen beeinflusster Fläche ist abzulehnen, da dies in einer Reihe von Nationalparken schwer oder nicht erfüllbar ist. Im Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" z.B. unterliegen aktuell circa 50 bis 60 Prozent der Schutzgebietsfläche (entspricht ca. 140 000 bis 170 000 ha) einer weitgehend ungestörten Dynamik. Diese Fläche ist jedoch nicht vollständig nutzungsfrei, sondern in nicht geringem Flächenanteil vom Menschen beeinflusst.
Die bisherige Formulierung des § 24 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG sollte daher wortgleich in das neue BNatSchG übernommen werden.
Als Folgeänderung ergibt sich die Anpassung des § 24 Absatz 2 BNatSchG-E.
26. Zu Artikel 1 ( § 24 Absatz 3 BNatSchG)
In Artikel 1 ist § 24 Absatz 3 zu streichen.
Begründung
§ 24 Absatz 3 des Gesetzentwurfs sieht eine Ermächtigung für die Bundesregierung vor, die Voraussetzungen für die Ausweisung von Nationalparken gemäß § 24 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen. Wie der Einzelbegründung zum Entwurf zu entnehmen ist, sollen im Verordnungswege Aspekte
- a) der Anforderungen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt an den Aufbau eines weltweiten Netzes von Schutzgebieten,
- b) der Richtlinien für Managementkategorien von Schutzgebieten der IUCN und
- c) nationaler Qualitätsmerkmale berücksichtigt werden können.
Mit der Verordnungsermächtigung wird dem Bund die Tür geöffnet, die drei gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von Nationalparken nach eigenen Vorstellungen fachlich weiter zu detaillieren und sogar rechtlich zu fixieren. Die in der LANA geführte Diskussion zu dem im Rahmen eines vom Bundesamt für Naturschutz finanzierten F+E-Vorhabens entwickelten und vom BMU forcierten Kriterienkatalogs für deutsche Nationalparke mit 45 Kriterien lässt erahnen, wie der Bund diese Detaillierung vornehmen will. Die entwickelten nationalen Kriterien gehen weit über die internationalen Kriterien hinaus und sind als verbindliche Vorgabe nicht im Landesinteresse.
Dem Anliegen kann im Hinblick auf die unter Buchstabe a und b genannten (internationalen) Kriterien durch eine entsprechende Bezugnahme in der Gesetzesbegründung Rechnung getragen werden. Vergleichbar ist seinerzeit - und völlig ausreichend - beim Erlass der Rahmenvorschrift zum Biosphärenreservat (vgl. § 25) verfahren worden (s. dazu I., 5. Spiegelstrich der allgemeinen Begründung sowie die Einzelbegründung zu Nummer 8 von Artikel 1 des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes [BT-Drucksache 13/10186, S. 5, 8 f.]).
Ein Bedarf, die Länder auf die unter Buchstabe c genannten zusätzlichen nationalen Qualitätsmerkmale, die EUROPARC Deutschland im Rahmen des F+E-Vorhabens hat entwickeln lassen, zu verpflichten, besteht nicht.
§ 24 Absatz 3 des Gesetzentwurfs ist deshalb zu streichen.
27. Zu Artikel 1 (§ 29 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG)
In Artikel 1 ist dem § 29 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:
- Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen oder zweckgebundenen Ausgleichsabgaben festgesetzt werden.
Begründung
Die §§ 29 und 22 Absatz 1 BNatSchG-E enthalten als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Baumschutzverordnungen bisher keinerlei Regelungen zu Ersatzpflanzungen und Ausgleichsabgaben im Zusammenhang mit Baumfällungen.
Der Rechtsprechung folgend gilt auch für Baumschutzverordnungen, die die Erteilung einer Fällgenehmigung mit der Auflage einer Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe verbinden, der Vorbehalt des Gesetzes (zuletzt VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 6. 10. 2008 - 5 K 2175/04-). Inhalt und Ausmaß der den Bürger treffenden Kompensationsverpflichtungen müssen danach hinreichend bestimmt schon im Gesetz geregelt sein und dürfen sich nicht erst aus der Verordnung oder Satzung ergeben. Die den Inhalt der Rechtsverordnungen nunmehr mit unmittelbarer Wirkung für die Länder regelnde allgemeine Vorschrift des § 22 Absatz 1 BNatSchG-E spricht in diesem Zusammenhang lediglich von "... notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen ...". Die Möglichkeit, beim Fällen eines geschützten Baumes eine Kompensation durch Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlung einfordern zu können, wird durch die Vorschriften hingegen nicht eingeräumt.
Der vorliegende Gesetzentwurf bleibt in diesem Punkt auch hinter dem noch geltenden § 29 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG zurück, der eine Verpflichtung der Verursacher zu zumutbaren Ersatzpflanzungen oder Ausgleichsabgaben als möglichen Inhalt der Baumschutzsatzungen ausdrücklich vorsieht.
28. Zu Artikel 1 (§ 29 Absatz 2 Satz 3 - neu - BNatSchG)
In Artikel 1 ist dem § 29 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:
- Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.
Begründung
Einige Länder sehen unmittelbar kraft Gesetzes den Schutz von Alleen in anderen Formen als der des geschützten Landschaftsbestandteils vor, z. T. durch eine Benennung als gesetzlich geschütztes Biotop, z. T. durch eine besondere gesetzliche Regelung. Der Änderungsvorschlag dient der Klarstellung, dass diese Regelungen nicht in Widerspruch zu § 29 BNatSchG-E stehen.
29. Zu Artikel 1 ( § 30 Absatz 5 BNatSchG)
In Artikel 1 ist in § 30 Absatz 5 das Wort "fünf" durch das Wort "zehn" zu ersetzen.
Begründung
Der Änderungsvorschlag dient der Stärkung des Vertragsnaturschutzes.
Landwirte, die sich freiwillig Bewirtschaftungsbeschränkungen unterwerfen, gehen das Risiko ein, dass auf ihren Flächen besonders geschützte Biotope entstehen. Eine Beseitigung dieser Biotope ist anschließend nur noch möglich, wenn zuvor von der Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. In der Regel ist diese Ausnahme UVP-pflichtig. Diesem Umstand wird Absatz 5 mit seiner Begünstigung gerecht.
Mit dem Änderungsvorschlag bleibt es dabei, dass sichergestellt ist, dass die Begünstigung nicht unbegrenzt eintritt, sondern einer zeitlichen Befristung unterliegt. Jedoch wird mit der Änderung bewusst ein längerer Zeitraum festgelegt, damit sich der Bewirtschafter nicht unter Druck gesetzt fühlt, den entstandenen Biotop nach Beendigung der Vertragslaufzeit schnellstmöglich wieder zu entfernen, um für eine weitere Nutzung der Genehmigungspflicht zu entgehen.
Zudem kann nach einem Zeitraum von 10 Jahren eher davon ausgegangen werden, dass der landwirtschaftliche Betrieb langfristig darauf ausgerichtet wurde, dass die Bewirtschaftung der betroffenen Flächen nicht zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung der dort befindlichen Biotope führt.
30. Zu Artikel 1 (§ 30 Absatz 5 Satz 2 - neu - BNatSchG)
In Artikel 1 ist dem § 30 Absatz 5 folgender Satz anzufügen:
- Absatz 2 gilt auch nicht bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf einer Fläche eines Betriebsplans gemäß §§ 52 ff. des Bundesberggesetzes nach dessen Genehmigung entstanden sind oder während der bergbaulichen Tätigkeiten entstehen oder die in einem Bebauungsplan nach dessen Inkrafttreten entstanden sind, wenn auf einer solchen Fläche eine nach diesem Plan zulässige Nutzung verwirklicht wird.
Begründung
In § 30 Absatz 5 Satz 1 BNatSchG-E wird zu Recht zu Gunsten der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft in bestimmten Fällen eine Ausnahme von den Beeinträchtigungsverboten gesetzlich geschützter Biotope gemacht. Abgestellt wird hierbei auf die zulässige Nutzung vor der Entstehung des Biotops. In der Problematik gleichgelagert sind die Fälle, in denen ein Bebauungsplan eine Nutzungsmöglichkeit festsetzt oder ein Betriebsplan gemäß BBergG eine bergrechtliche Nutzungsmöglichkeit genehmigt, bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verwirklichung dieser Nutzung jedoch ein Biotop entstanden ist. Oftmals entstehen auch während des Abbaus von Rohstoffen (zeitlich befristete) Biotope. Auch hier ist es gerechtfertigt, auf den Ausgangszustand abzustellen. Durch diese Regelung wird zudem vermieden, dass auf der Fläche bewusst Maßnahmen zur Verhinderung der Entstehung eines Biotops durchgeführt werden. Aus Sicht des Naturschutzes ist hier auch ein Biotop auf Zeit ein sinnvolles Ziel.
31. Zu Artikel 1 ( § 30 Absatz 6 BNatSchG)
In Artikel 1 ist § 30 Absatz 6 wie folgt zu fassen:
- (6) Die gesetzlich geschützten Biotope werden erfasst und in einem Verzeichnis in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Das Verzeichnis und dessen Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.
Begründung
Das Wort "Registrierung" erweckt den Eindruck einer hohen Verbindlichkeit und einer abschließenden Zusammenstellung der Biotope. Dies wird nicht der Tatsache gerecht, dass die erfolgende Zusammenstellung der gesetzlich geschützten Biotope nur deklaratorischer Natur ist.
32. Zu Artikel 1 (§ 34 Absatz 1 Satz 2 - neu - BNatSchG)
In Artikel 1 ist in § 34 Absatz 1 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
- Als Natura 2000-Gebiete im Sinne des Satzes 1 gelten auch die Gebiete, die von den Ländern nach § 32 Absatz 1 Satz 1 ausgewählt sind, aber noch nicht in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommen worden sind.
Begründung
In der Phase zwischen dem Vorschlag eines für Natura 2000 ausgewählten Gebiets und seiner Veröffentlichung in der Vorschlagsliste im EG-Amtsblatt besteht nach der vorgesehenen Regelung keine Möglichkeit einer Verträglichkeitsprüfung. Stattdessen muss in dieser Phase nach dem Dragaggi-Urteil des EuGH (Rs. C-117/03) der Mitgliedstaat sicherstellen, dass das Gebiet seine Qualität als Natura 2000-Gebiet behält und alle Maßnahmen unterbleiben, die diesen Status gefährden könnten. Für diese Pflicht gibt weder der EuGH noch die Richtlinie dem Mitgliedstaat eine Ermächtigung zu einem Vorgehen gegen entsprechende Verschlechterungen des Auswahlgebietes an die Hand. Ein effektives und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln ist damit nicht gewährleistet. Durch die vorgezogene Anwendung der Verträglichkeitsprüfung für Projekte und Pläne mit Auswirkungen auf das ausgewählte Gebiet erhält die Verwaltung dagegen eine rechtsstaatlich ausreichende Ermächtigung, um in den entsprechenden Verfahren die Erhaltung der Qualität eines künftigen Natura 2000-Gebietes zu sichern.
33. Zu Artikel 1 (§ 34 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG)
In Artikel 1 ist dem § 34 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:
- Sind im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen, die gewährleisten, dass die in Satz 1 bezeichneten Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet ausbleiben, ist das Projekt zulässig.
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in § 34 Absatz 3 nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 1" einzufügen.
Begründung
Die Europäische Kommission bezeichnet "Maßnahmen zur Schadensbegrenzung" als integralen Bestandteil von Projekten; sie zielen auf eine Minimierung oder Beseitigung der negativen Auswirkungen des Projekts während der Durchführung und nach Abschluss ab (vgl. EU-Kommission (2000): "Leitfaden zum Natura 2000-Gebietsmanagement nach Artikel 6 FFH-Richtlinie, Kapitel 4.5.2"; vgl. EU-Kommission (2007): "Leitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 FFH-Richtlinie, Kapitel 1.4.1").
Projekte lassen sich somit als integriertes Projekt darstellen und bewerten, indem sie von vornherein oder während der Durchführung Schadensbegrenzungsmaßnahmen mit einbeziehen. Diese müssen geeignet sein, sonst mögliche Beeinträchtigungen zu vermeiden oder zu minimieren. Diese Maßnahmen sind vor oder während der Durchführung des Projektes umzusetzen. Das Projekt ist zulässig und somit ein Abweichungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 4 FFH-RL nicht erforderlich, wenn durch diese Schadensbegrenzungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht nachteilig berührt wird.
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass sich die nachteiligen Wirkungen eines Projekts unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bewegen, wenn durch solche Maßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt. In diesem Fall erlaubt das Projektkonzept die Zulassung des Projekts (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, 9 A 20.05, Rn. 56 ff., "Westumfahrung Halle"; BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, Rn. 94, "Hessisch Lichtenau"). In diesem Sinne hat auch das OVG Hamburg entschieden, indem es für ein Vorhaben vorgesehene Schutzgut bezogene Maßnahmen als geeignet angesehen hat, erhebliche Beeinträchtigungen eines europäischen Schutzgebietes auszuschließen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 25. August 2008 - 5 E 4/08.P, "Kraftwerk Moorburg").
Behörden, die für die Prüfung der FFH-Verträglichkeit von Projekten zuständig sind, und Projektträgern werden eindeutige Vorgaben für die Zulässigkeit von Projekten an die Hand gegeben. Dies dient auch der Rechts- und Planungssicherheit. Im Übrigen stellt die Regelung klar, dass in den durch sie erfassten Fällen keine Abweichungsprüfung nach Artikel 6 Absatz 4 FFH-Richtlinie erforderlich ist und verhindert damit auch unnötigen Verwaltungsaufwand.
34. Zu Artikel 1 (§ 35 Nummer 2 BNatSchG)
In Artikel 1 sind in § 35 Nummer 2 die Wörter "innerhalb eines Natura 2000-Gebiets" zu streichen.
Begründung
Die Streichung ist erforderlich, weil § 35 Nummer 2 nur auf die Anwendung von GVO innerhalb von Natura 2000-Gebieten beschränkt ist, Artikel 6 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG hingegen auch von außen einwirkende Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten erfassen. Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG stellt damit entgegen § 35 Nummer 2 nicht auf den Standort des Vorhabens ab, sondern auf dessen mögliche Auswirkungen auf das Gebiet. Die Formulierung des § 35 Nummer 2 ist daher nicht richtlinienkonform (vgl. EuGH, Urt. vom 10.01.2006, Az:C-98/03).
35. Zu Artikel 1 (§ 37 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG)
In Artikel 1 sind in § 37 Absatz 2 Satz 1 nach den Wörtern "des Pflanzenschutzrechts," die Wörter "des Rechts des Saat- und Pflanzgutes," einzufügen.
Begründung
Fragen des Saatgutes und der sonstigen Vermehrung von Pflanzgut sind in Fachgesetzen vor dem Hintergrund europäischer Vorgaben geregelt. In der Forstwirtschaft ist vorrangig das Forstvermehrungsgutgesetz beachtlich. Es enthält Regelungen zur Zulassung und Erzeugung entsprechenden Vermehrungsgutes, die den Regelungen des Artenschutzes zur Entnahme nach § 39 Absatz 4 Satz 4 BNatSchG-E vorgehen.
36. Zu Artikel 1 (§ 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG)
In Artikel 1 sind in § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die Wörter "land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen" durch die Wörter "land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen" zu ersetzen.
Begründung
Die Ausnahme der wirtschaftlich genutzten Flächen von einem bestimmten Behandlungsverbot darf sich nicht nur auf die Land- und Forstwirtschaft beschränken. Auch die Fischereiwirtschaft muss in der Lage sein, Wasser- oder trocken gelegte Teichflächen nach ihren Bedürfnissen zu behandeln, um einen wirtschaftlich notwendigen Zustand zu erhalten und um auf der Fläche Fische unter optimalen Lebensbedingungen zu halten.
37. Zu Artikel 1 (§ 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 BNatSchG)
In Artikel 1 sind in § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 vor den Wörtern "nur in Abschnitten" die Wörter "mit Ausnahme von Beständen an fischereiwirtschaftlich genutzten Teichen" einzufügen.
Begründung
Der Gesetzentwurf sieht für die Mahd von Röhrichten in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ein vollständiges Verbot, in der übrigen Zeit ein Zurückschneiden in Abschnitten vor.
Das Verbot innerhalb der Vegetationsperiode steht außer Frage, für die Zeit außerhalb der Vegetationsperiode hingegen ist für fischereiwirtschaftlich genutzte Teiche die vorgesehene Ausnahme nicht ausreichend. In den für die Fischzucht künstlich geschaffenen und durchgehend flachen Gewässern entwickeln sich Röhrichte massiv, so dass außerhalb der Vegetationsperiode auch die Möglichkeit einer vollständigen Mahd - nicht nur in Abschnitten - bestehen soll. Ein Mähen in Abschnitten über mehrere Jahre würde das Vordringen des Röhrichts nicht ausreichend verhindern.
Um ein vollständiges Zuwachsen der Gewässer zu verhindern, die Teiche selbst zu erhalten und optimale Wasserqualitäten zu gewährleisten, soll daher außerhalb der Vegetationsperiode an fischereiwirtschaftlich genutzten Teichen auch eine vollständige Mahd der Röhrichtzonen ermöglicht werden.
38. Zu Artikel 1 (§ 39 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 - neu - BNatSchG)
In Artikel 1 ist in § 39 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 der Punkt am Satzende durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer 4 anzufügen:
- 4. die Ausführung eines nach § 15 zugelassenen Eingriffs.
Begründung
Die gesetzlichen Dispense sollten den Anforderungen der Praxis entsprechend auf sämtliche nach § 15 zugelassenen Eingriffe ausgeweitet werden. Im Rahmen der Eingriffsfolgenbewältigung kann durch entsprechende Auflagen den Anforderungen des allgemeinen Artenschutzrechts angemessen Rechnung getragen werden. Dies entspricht auch der Regelungssystematik des § 44 Absatz 5 Satz 1 und 5 des Gesetzentwurfs.
39. Zu Artikel 1 ( § 39 Absatz 7 BNatSchG)
In Artikel 1 sind in § 39 Absatz 7 nach den Wörtern "Weiter gehende Schutzvorschriften" die Wörter "insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5" einzufügen.
Begründung
Insbesondere § 39 Absatz 3 und 5 BNatSchG-E verleiten zu dem Schluss, dass neben den Regelungen, die in ihnen enthalten sind, keine weiteren Vorschriften zu beachten sind. Sinn und Zweck des Änderungsvorschlags ist, die wichtige Einschränkung in Absatz 7 deutlicher als bisher zum Ausdruck zu bringen. Hierzu soll der Begriff der "weiter gehenden Schutzvorschriften" konkretisiert und das Augenmerk des Rechtsanwenders auf die hauptsächlich betroffenen Normgruppen gelenkt werden.
40. Zu Artikel 1 ( § 40 Absatz 1 BNatSchG)
In Artikel 1 sind in § 40 Absatz 1 die Wörter "nichtheimischer oder" zu streichen.
Begründung
Ausweislich der Definitionen in § 7 Absatz 2 Nummer 7 und 9 BNatSchG-E sind nichtheimische Arten, die eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten bewirken können, identisch mit invasiven Arten laut Begriffsdefinition, so dass sich eine Bezugnahme auf nichtheimische Arten erübrigt.
41. Zu Artikel 1 (§ 40 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 BNatSchG)
In Artikel 1 ist § 40 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 wie folgt zu ändern:
- a) Das Wort "Herkünfte" ist durch das Wort "Arten" zu ersetzen.
- b) Die Wörter "; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur nur Gehölze und Saatgut nicht gebietsfremder Herkünfte ausgebracht werden" sind zu streichen.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Gemäß § 40 Absatz 4 Satz 1 BNatSchG-E bedarf das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die in Satz 3 genannten Bereiche sind von dem Erfordernis einer Genehmigung nach Satz 1 ausgenommen. Die Ausnahme in Satz 3 Nummer 4 kann sich daher lediglich auf das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut gebietsfremder Arten beziehen. Dies ist durch die Ersetzung des Wortes "Herkünfte" durch das Wort "Arten" im Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich klarzustellen. Darüber hinaus wird hierdurch klar und eindeutig auf den im BNatSchG-E selbst definierten Begriff der "gebietsfremden Art" Bezug genommen (vgl. § 7 Absatz 2 Nummer 8). Eine Definition des Begriffs "gebietsfremde Herkünfte" findet sich im BNatSchG-E hingegen nicht.
Zu Buchstabe b:
Die Koppelung der zehnjährigen Übergangsfrist an eine Regelung, nach der bis zum Ablauf der genannten Frist in der freien Natur nur Gehölze und Saatgut nicht gebietsfremder Arten ausgebracht werden sollen, wird in der praktischen Handhabung dazu führen, dass die Übergangsfrist nur in atypischen Fallgestaltungen zur Anwendung kommen kann. Die Übergangsfrist würde letztlich nur dann gelten, wenn gebietsheimische Gehölze nicht zur Verfügung stehen. Dies dürfte nur äußerst selten der Fall sein, so dass die Übergangsregelung in der Fassung des Gesetzentwurfs in der praktischen Anwendung im Wesentlichen keine Wirkung entfalten wird.
Ausweislich der Gesetzesbegründung ist es jedoch gerade beabsichtigt, den Marktteilnehmern in der zehnjährigen Übergangsfrist die Umstellung auf die Genehmigungspflicht zu erleichtern und auf diese Weise züchterischen und wirtschaftlichen Anpassungserfordernissen Rechnung zu tragen. Dieses Ziel wird durch die Koppelung der Übergangsfrist an die Soll-Vorschrift des letzten Halbsatzes jedoch verfehlt. Der letzte Halbsatz ist daher ersatzlos zu streichen.
42. Zu Artikel 1 ( § 41 Satz 3 BNatSchG)
In Artikel 1 ist § 41 Satz 3 wie folgt zu fassen:
- Die notwendigen Maßnahmen im Sinne des Satzes 2 an Mittelspannungsleitungen der Eisenbahnen sind bis zum 31. Dezember 2019 durchzuführen.
Begründung
Mittelspannungsleitungen von Eisenbahnen haben das gleiche Gefährdungspotenzial für Vögel wie Mittelspannungsleitungen von Energieunternehmen. Eisenbahngesellschaften müssen daher in gleicher Weise die Vögel gegen Stromschlag schützen. Der Hinweis, dass staatliche Unternehmen Gesetz und Recht beachten, ist seit der Privatisierung der Bahn in 2002 keine ausreichende Rechtfertigung mehr für eine Ausnahme zu Gunsten der Eisenbahngesellschaften von der Sicherungspflicht nach § 41.
Für Nachrüstungen an bestehenden Eisenbahnleitungen muss eine Übergangsregelung eingeräumt werden wie seinerzeit für die Netzversorger.
43. Zu Artikel 1 (§ 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BNatSchG)
In Artikel 1 ist in § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 die Angabe "fünf" durch die Angabe "zwanzig" zu ersetzen.
Begründung
Es hat sich im Vollzug gezeigt, dass viele Einrichtungen zwar mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn oder zwanzig Tiere halten und insofern nach der bisherigen Definition als Zoo zu subsumieren sind. Den meisten Betreibern solcher Einrichtungen ist es in kaum einem Fall möglich, die strengen Genehmigungsvoraussetzungen insbesondere des § 42 Absatz 3 Nummer 7 BNatSchG-E zu erfüllen. Daher werden sie von den Genehmigungsbehörden häufig geduldet bzw. trotzdem genehmigt. Diesem unbefriedigenden Zustand ist durch eine maßvolle Erhöhung der Freistellungsgrenze abzuhelfen. Die Erhöhung der Freistellungsgrenze ist im Hinblick auf die Vorschriften der Zoorichtlinie unproblematisch, da deren Ziele dadurch nicht gefährdet werden.
44. Zu Artikel 1 (§ 42 Absatz 3 Nummer 2 BNatSchG)
In Artikel 1 ist § 42 Absatz 3 Nummer 2 wie folgt zu ändern:
- a) Vor dem Wort "veterinärmedizinischen" ist das Wort "guten" einzufügen.
- b) Das Wort "Wissenschaft" ist durch das Wort "Praxis" zu ersetzen.
Begründung
Die Regelung des Gesetzentwurfs geht mit ihrer Forderung nach einem dem "Stand der Wissenschaft" entsprechenden veterinärmedizinischen Programm über eine 1:1-Umsetzung des europäischen Rechts hinaus. Die Forderung nach dem Stand der Wissenschaft ist zudem unangemessen, denn sie wird im deutschen Recht in der Regel nur bei besonders großen Gefährdungen verlangt (z.B. in § 7 Absatz 2 Nummer 3 AtG). Die vorgeschlagene Änderung orientiert sich an dem eingeführten Begriff der guten fachlichen Praxis und verlangt demgemäß einen hohen Standard der tiermedizinischem Maßnahmen in Zoos.
45. Zu Artikel 1 ( § 43 BNatSchG)
In Artikel 1 ist § 43 zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in der Inhaltsübersicht die Angabe "§ 43 Tiergehege" zu streichen.
Begründung
Diese Regelung zur Anzeigepflicht für Tiergehege ist zu streichen, weil für sie neben den jagd- und tierschutzrechtlichen Regelungen kein sinnvoller Anwendungsbereich verbleibt. Für den gewerblichen Bereich werden Anforderungen an die artgerechte Haltung durch § 11 des Tierschutzgesetzes sichergestellt, die Wirkungen der Gehege auf Natur und Landschaft durch naturschutzrechtliche Vorschriften wie die Eingriffsregelung sowie Vorschriften zum freien Betreten und zur Freihaltung von Gewässern und Uferzonen reglementiert. Gehege von relevanter Größe für den Artenschutz werden von der Zoogenehmigung erfasst, für Wildgehege sehen die Vorschriften der Landesjagdgesetze bzw. der Naturschutzgesetze der Länder Genehmigungs- oder Anzeigepflichten vor. Ein Regelungsbedarf durch den Bund besteht daher nicht. Neben diesen bereits bestehenden Anforderungen würde die Vorschrift ein zusätzliches Anzeigeerfordernis und damit auch Prüferfordernis der Behörden begründen, das aus verwaltungsökonomischen Gründen als auch wegen der Bürokratiebelastung der Bürger nicht vertretbar ist.
46. Zu Artikel (§ 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 BNatschG)
In Artikel 1 ist § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wie folgt zu fassen:
- 1. zur Abwendung erheblicher fischereilicher, land-, forst-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden,
Begründung
Die aus dem geltenden nationalen Recht in den Gesetzentwurf übernommen Ausnahme von artenschutzrechtlichen Verboten, z.B. bei Genehmigung von Kormoranabschüssen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG-E, lässt EU-rechtlich vorgesehene Ausnahmemöglichkeiten ungenutzt.
Weder die Vogelschutzrichtlinie noch die FFH-Richtlinie fordern als Voraussetzung für eine Ausnahme "fischereiwirtschaftliche Schäden", sondern eine Schädigung der tatsächlichen Grundlagen (Ressourcen) der Fischerei. So lässt Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) Ausnahmen "zur Abwendung erheblicher Schäden an ... Fischereigebieten ..." zu. Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) ermöglicht Ausnahmen zur "Verhütung ernster Schäden insbesondere an ... Fischgründen ...".
Somit genügen fischereiliche Schäden, die gerade nicht die Fischereiwirtschaft treffen. Solche Schäden treten z.B. ein, wenn ein übermäßiger Kormoraneinfall für den Fischbestand notwendige und aufwändige Besatzmaßnahmen eines Angelfischereivereins zunichte macht. Die Abwendung eines solchen Schadens rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Ausnahme vom Kormoranschutz nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG-E, denn dieser Tatbestand ist nicht stets erfüllt. Die Notwendigkeit nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG, auch "fischereiliche" Schäden abwenden zu können, wird besonders deutlich, wenn Fischereivereinen Abwehrmaßnahmen längerfristig verweigert werden. Denn dann können die nachhaltigen Kormoranschäden das Fischereirecht selbst - und damit Eigentum - entwerten.
Eine vom Europäischen Parlament in der Sitzung am 4. Dezember 2008 angenommene Entschließung (BR-Drs. 1006/08) über die Erstellung eines Europäischen Kormoran-Managementplans zur Reduzierung der zunehmenden Schäden durch Kormorane für Fischbestände, Fischerei und Aquakultur weist auf die in der EU schnell wachsenden Beständen an Kormoranen und u.a. zudem darauf hin, "dass die bisher versuchten nationalen, regionalen und lokalen Maßnahmen unterschiedlichster Art nachweislich nur sehr begrenzte Wirkung zur Eindämmung von Schäden durch die Kormoran-Population haben" (Erwägungsgrund O).
Daher soll im nationalen Recht zumindest der vom EU-Recht vorgesehene Spielraum für Ausnahmen bei fischereilichen Schäden genutzt werden.
47. Zu Artikel 1 (§ 49 Absatz 1 Satz 3 - neu - und 4 - neu - BNatschG)
In Artikel 1 sind dem § 49 Absatz 1 folgende Sätze anzufügen:
- Ergeben sich bei der Überwachung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Verbote oder Beschränkungen im Sinne des Satzes 1 verbracht werden, findet § 12 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), auch dann Anwendung, wenn nur die Ahndung als Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt. Das Brief- und Postgeheimnis ( Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Begründung
Der internationale Handel mit geschützten Arten bzw. deren Teilen und daraus hergestellte Erzeugnisse findet auch über den Weg von Post- bzw. Paketsendungen statt. Bestellungen im Ausland als Folge des neuen Massenphänomens Internethandel nehmen deutlich zu. Der Kontrolle des Postverkehrs kommt deshalb auch eine immer größere Bedeutung zu.
Die Überwachung von Postsendungen im Hinblick auf Verstöße gegen artenschutzrechtliche Ein- und Ausfuhrvorschriften bzw. Besitz- und Vermarktungsverbote durch Zollbehörden auf Grund der §§ 49 ff. BNatSchG-E richtet sich nach dem Zollverwaltungsgesetz (ZVG). § 12 Satz 2 ZVG beschränkt bei Postsendungen die Weitergabe von Anhaltspunkten für entsprechende Verstöße auf den Verdacht von Straftaten; bei einem Verdacht von Ordnungswidrigkeiten erfolgt dagegen keine Weitergabe von Erkenntnissen an das nach § 70 Nummer 1 Buchstabe a BNatSchG-E als Verwaltungsbehörde zuständige Bundesamt für Naturschutz.
Diese Beschränkung der Weitergabe von Anhaltspunkten bei verbotswidrigem Verhalten ist nicht sachgerecht. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum jemand, der gezielt vom heimischen Computer aus Waren aus geschützten Arten im Ausland bestellt, besser gestellt werden soll als ein Tourist, der in Urlaubsstimmung Souvenirs kauft und in seinem Reisegepäck mitbringt. Bestellt ein Bürger in Russland verbotswidrig Kaviar von nur besonders, aber nicht streng geschützten Störarten per Post, kann er darauf vertrauen, dass kein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wird. Bringt er dagegen in seinem Gepäck entgegen den bestehenden Vorschriften denselben Kaviar aus Russland mit, muss er ein entsprechendes Verfahren gewärtigen. Auch im Fall von Postsendungen muss deshalb die Sanktionierung durch Ordnungswidrigkeiten ermöglicht werden.
Der Eingriff in das Brief- und Postgeheimnis ist auch verhältnismäßig. In Kenntnis des grundrechtlichen Schutzes des Brief- und Postgeheimnisses werden die Reisenden bedenkliche artgeschützte Gegenstände vorsorglich per Post schicken. Die gegenwärtige Privilegierung erscheint im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Brief- und Postgeheimnisses fraglich, wenn man sich vor Augen hält, dass die weiterzuleitenden Gegenstände regelmäßig keinerlei schützenswerte Gedankeninhalte verkörpern.
48. Zu Artikel 1 ( § 54 Absatz 1 BNatSchG)
In Artikel 1 ist § 54 Absatz 1 wie folgt zu fassen:
- (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder b fallende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um natürlich vorkommende Arten handelt, die im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten oder mit Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b verwechselt werden können.
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 38 Absatz 2 Satz 1 sind nach dem Wort "Arten" die Wörter ", die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind" zu streichen.
- b) § 44 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 4 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Nach den Wörtern "aufgeführte Arten" ist das Komma durch das Wort "oder" zu ersetzen.
- bbb) Nach dem Wort "Vogelarten" sind die Wörter "oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind," zu streichen.
- bb) Absatz 5 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Nach dem Wort "Tierarten" ist das Komma durch das Wort "oder" zu ersetzen.
- bbb) Nach dem Wort "Vogelarten" sind die Wörter "oder solche Arten" zu streichen.
- ccc) Nach dem Wort "betroffen" sind die Wörter ", die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind" zu streichen.
- aa) Absatz 4 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
- c) In § 54 Absatz 9 ist Satz 1 zu streichen.
Begründung
In § 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG-E wird eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, um diejenigen Arten, die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist, unter besonderen Schutz stellen zu können. Für diese Arten sollen insbesondere die Regelungen des §§ 38 Absatz 2, 44 Absatz 4 (Berücksichtigung bei der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung) und Absatz 5 (Berücksichtigung bei Eingriffen) BNatSchG-E greifen.
Der Vorschlag dient der Streichung der geplanten Kategorie der so genannten "Verantwortungsarten", durch die durch Verordnung zu bestimmende Arten dem strengen Schutzregime für die "europäischen Arten" (Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG und europäische Vogelarten nach Artikel 1 der Richtlinie 79/409/EWG) unterstellt werden sollen. Diese vom Gesetzentwurf vorgesehene Erweiterung der Verordnungsermächtigung verkennt, dass der Artenschutz in den Ländern, u. a. auf Grund der anspruchsvollen Regelungen in den europäischen Naturschutzrichtlinien, an einem erheblichen Vollzugsdefizit leidet. Da sich das Vollzugsdefizit mit der Ausfüllung der Ermächtigung erheblich vergrößern würde und die Regelung über die 1:1-Umsetzung europäischen Rechts hinausgeht, wird die Verordnungsermächtigung abgelehnt. Diese Ausweitung des strengen Schutzregimes auf weitere Arten bedeutet für die Naturschutzverwaltungen eine ganz erhebliche Mehrbelastung. Angesichts der umfangreichen Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Ausweitung der europäischen Schutzanforderungen nach dem Urteil des EuGH vom 10. Januar 2006 (Rs. C-98/03) aktuell zu bewältigen sind, würden die "Verantwortungsarten" zusätzliche Ressourcen erfordern, die den Naturschutzverwaltungen der Länder nicht zur Verfügung stehen und angesichts der Haushaltssituation in den Ländern in absehbarer Zeit auch nicht zugeführt werden dürften. Vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich der neuen "Verantwortungsarten" belastbare wissenschaftliche Kenntnisse voraussichtlich erst erworben werden müssten, würde die Einbeziehung in Planungsprozesse nach § 44 Absatz 5 auch eine erhebliche Erschwernis bedeuten.
Die Hinzufügung weiterer nationaler Arten unter das bislang nur für europäisch geschützte Arten geltende Schutzregime ist auch naturschutzpolitisch nicht sinnvoll. Die in den letzten Jahren durch Rechtsetzung und Rechtsprechung bewirkte Ausweitung der Kriterien zum Schutz von Arten und Lebensräumen auf Grund einschlägiger EU-Richtlinien sorgt dafür, dass die naturschutzpolitisch strategisch relevanten Arten und Lebensräume bereits einem strengen Schutz unterworfen sind. Von diesem Schutzregime profitieren aber nicht nur die ausdrücklich genannten Arten oder Lebensräume, sondern auch solche, die mit den genannten in der Natur gemeinsam vorkommen. Dieses Leitarten- und -habitatekonzept stellt sicher, dass eine Fokussierung der begrenzten Naturschutzressourcen auf die wichtigsten Ziele erfolgt. Das Hinzufügen weiterer strategischer Ziele würde hier nur zu einer weiteren Zersplitterung der begrenzten Ressourcen führen; dies kann auch von der Bundesregierung nicht gewollt sein.
49. Zu Artikel 1 (§ 54 Absatz 7 BNatschG)
In Artikel 1 ist in § 54 Absatz 7 das Wort "Neststandorte" durch das Wort "Horststandorte" zu ersetzen.
Begründung
Die vorgesehene Ermächtigung zum Schutz von Neststandorten führt zu einer prinzipiellen Anwendbarkeit der Schutzvorschriften auf sämtliche Vogelarten. Dies würde zu erheblichen Beschränkungen der Nutzung land-, forst- und fischereiwirtschaftlicher Flächen führen. So könnten z.B. für ca. 50 Waldvogelarten (wie Uhu oder Rotmilan, aber auch unscheinbare und weniger bekannte wie Ziegenmelker) während eines mehrmonatigen Zeitraums (März - Juli) und in einem Umkreis von bis zu mehreren hundert Metern um die Brutstätten die forstwirtschaftliche Nutzung, die Jagd und das Betreten verboten werden. Rund 10 bis 15 Prozent der Waldfläche wäre davon betroffen.
Wie auch in der Gesetzesbegründung vorgesehen, soll daher der Anwendungsbereich der Ermächtigung auf "Horststandorte" beschränkt werden.
50. Zu Artikel 1 (§ 54 Absatz 7 Satz 2 - neu - BNatSchG)
In Artikel 1 ist dem § 54 Absatz 7 folgender Satz anzufügen:
- Landesrechtliche Vorschriften mit gleichem oder weiter gehendem Regelungsgehalt bleiben unberührt.
Begründung
Durch die Ermächtigung für den Bund in § 54 Absatz 7 BNatSchG-E, per Verordnung Regelungen für Horststandorte für bestimmte Vogelarten einzurichten, wird den Ländern die Möglichkeit genommen, diesen Bereich entsprechend ihren regionalen Besonderheiten und Artvorkommen selbst zu regeln, insbesondere da die Regelung zum abweichungsfesten Teil des Gesetzentwurfes gehört. Ein Teil der Länder nutzt seit jeher das Instrument der Horstschutzzonen, um besonders störungsempfindliche Tierarten (nicht nur Vogelarten) für bestimmte Zeiträume zu schützen und damit den Fortpflanzungserfolg zu ermöglichen. Die Einrichtung solcher Horstschutzzonen erfolgt in den Ländern durch Allgemeinverfügung oder Verordnung bzw. direkte Regelung im Landesnaturschutzgesetz.
Durch die Verordnungsermächtigung für den Bund im Gesetzentwurf würde ein starres System eingeführt, das einerseits ein Zuviel an Unterschutzstellung bewirkt und damit die Akzeptanz des Instrumentes vor Ort mindert, andererseits aber die Möglichkeit nimmt, für weitere Arten, für die es ein regionales Bedürfnis gibt, solche Horststandorte einzurichten.
51. Zu Artikel 1 (§ 60 Satz 2 - neu - BNatSchG)
In Artikel 1 ist in § 60 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
- Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet.
Begründung
Satz 1 bedarf für die betroffenen Grundstückseigentümer der Konkretisierung, dass durch die Erholungsnutzung ihrer Grundstücke vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften keine neuen Verkehrssicherungspflichten begründet werden und damit keine zusätzlichen Lasten auf sie zukommen.
52. Zu Artikel 1 (§ 61 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG)
In Artikel 1 sind in § 61 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" durch die Wörter "Im Außenbereich" zu ersetzen.
Begründung
Die Formulierung ist missverständlich. Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Sinn und Zweck des Bauverbots gebieten es, die Errichtung und die wesentliche Änderung von baulichen Anlagen nach den §§ 30, 33 und 34 BauGB von dem Bauverbot auszunehmen.
53. Zu Artikel 1 ( § 63 Absatz 2 BNatSchG)
In Artikel 1 sind in § 63 Absatz 2 nach dem Wort "Naturschutzvereinigung" die Wörter ", die landesweit tätig ist," einzufügen.
Folgeänderung:
In Artikel 17 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sind in § 3 Absatz 1 Satz 3 nach dem Wort "fördert" die Wörter "und ob sie landesweit tätig ist" einzufügen.
Begründung
Mitwirkungsrechte nach § 60 Absatz 2 BNatSchG haben bisher die von den Ländern anerkannten Naturschutzvereine. Anerkennungsvoraussetzung ist durchweg nach dem in den Ländern geltenden Recht (vgl. u.a. § 67 Absatz 1 Nummer 5 NatSchG BW, Artikel 42 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BayNatSchG; § 47 Absatz 1 Nummer 2 HeNatG; § 38 Absatz 1 Nummer 2 LNatSchG RLP), dass der Verein einen Tätigkeitsbereich hat, der das gesamte Land umfasst.
Nach Landesrecht anerkannte Naturschutzvereine sind künftig anerkannte Naturschutzvereinigungen nach § 3 UmwRBG. Eine landesweite Tätigkeit ist nach § 3 UmwRBG keine Anerkennungsvoraussetzung.
Durch die geplante Fassung des § 63 Absatz 2 BNatSchG-E i.V.m. § UmwRBG-E stehen die Mitwirkungsrechte damit einem erweiterten Kreis von Berechtigten zu, nämlich Naturschutzvereinigungen, deren Tätigkeit innerhalb des Landes nur regional oder sogar nur lokal begrenzt sein kann. Es erscheint zweifelhaft, ob diese Vereinigungen den vom BVerwG (Beschluss vom 23.11.2007, Az. 9(B) 38.07) aufgestellten Anforderungen an die "Qualität" einer Mitwirkung noch gerecht werden können und Verfahren durch Eingaben dieses erweiterten Kreises von Mitwirkungsberechtigten nicht merklich verzögert würden (erhöhter Verwaltungsaufwand). Die Normierung der landesweiten Tätigkeit im Rahmen der Mitwirkungsrechte soll den Kreis der Mitwirkungsberechtigten im Rahmen der Wahrnehmung fremder Rechte als "Anwalt der Natur" wie bisher eingrenzen.
Die Anerkennungsvoraussetzungen und Rechte der Umweltvereinigungen nach § 3 UmwRBG sind von dieser Änderung nicht betroffen. Gleichwohl soll der Anerkennungsbescheid wegen der Bezüge zum BNatSchG deutlich werden lassen, ob ein Verein landesweit tätig ist (siehe Folgeänderung).
54. Zu Artikel 1 (§ 69 Absatz 2 Nummer 2, § 71 Absatz 2 BNatSchG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob
- a) tatsächlich beabsichtigt ist, § 71 Absatz 2 BNatSchG-E so zu fassen, dass die Vorsatzform des dolus eventualis ausgeschlossen ist und
- b) § 69 Absatz 2 Nummer 2 BNatSchG-E in Ermangelung eines eigenen Anwendungsbereiches gestrichen werden sollte.
Begründung
Zu Buchstabe a:
§ 71 Absatz 2 BNatSchG-E lautet "(...) wer eine (...) vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht."
Diese Fassung betont anders als § 66 BNatSchG in seiner gegenwärtigen Fassung die subjektive Tatseite und erfordert, dass der Täter weiß, dass es sich bei dem Tier oder der Pflanze um eine streng geschützte Art handelt. Hieraus folgt, dass die Tat nur nach § 71 Absatz 2 BNatSchG-E strafbar ist, wenn der Täter mit dolus directus 1. Grades oder dolus directus 2. Grades handelt. Die Vorsatzform des dolus eventualis wird von dem Wortlaut nicht erfasst. Der Täter, der also lediglich billigend in Kauf nimmt, dass es sich bei dem Tier oder bei der Pflanze um eine streng geschützte Art handelt, macht sich nicht strafbar.
Diese Strafbarkeitslücke steht im Widerspruch zu § 71 Absatz 4 BNatSchG-E. Danach macht sich der Täter strafbar, wenn er fahrlässig nicht erkennt, dass es sich bei dem Tier oder der Pflanze um eine streng geschützte Art handelt. Im Ergebnis wäre der Täter, der mit der Vorsatzform des dolus eventualis ein streng geschütztes Tier fängt, besser gestellt als der Täter, der dieselbe Handlung begeht und lediglich fahrlässig nicht erkennt, dass es sich bei dem Tier um eine geschützte Art handelt.
Zu Buchstabe b:
Neben § 71 Absatz 2 BNatSchG-E verbleibt für § 69 Absatz 2 Nummer 2 BNatSchG-E kein eigener Anwendungsbereich. Gemäß § 69 Absatz 2 Nummer 2 BNatSchG-E handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG-E ein wild lebendes Tier erheblich stört. Gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG-E ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten (...) erheblich zu stören. Tatobjekt ist folglich ein wild lebendes Tier der streng geschützten Art.
Erfasst ist nach § 10 OWiG lediglich vorsätzliches Handeln. Dieselbe vorsätzliche Handlung stellt jedoch nach § 71 BNatSchG-E eine Straftat dar, so dass - davon ausgehend, dass der gegenwärtige Ausschluss der Vorsatzform des dolus eventualis korrigiert werden wird - kein eigenständiger Anwendungsbereich für § 69 Absatz 2 Nummer 2 BNatSchG-E verbleibt. § 21 Absatz 1 OWiG schreibt vor, dass nur das Strafgesetz angewendet wird, wenn die Handlung gleichzeitig Ordnungswidrigkeit und Straftat ist.
55. Zu Artikel 1 (§ 69 Absatz 3 Nummer 7, 9 BNatSchG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die in § 69 Absatz 3 Nummer 7 und 9 BNatSchG-E getroffenen Ordnungswidrigkeitentatbestände dahingehend zu überprüfen, ob auch die fahrlässige Begehungsweise bußgeldbewehrt sein soll.
Begründung
Soweit in § 69 Absatz 3 Nummer 7 und 9 BNatSchG-E auch Fälle "erheblicher" Beeinträchtigungen wild lebender Tiere und Pflanzen geregelt sind, die nunmehr auch bei fahrlässiger Begehungsweise bußgeldbewehrt sein sollen, führte dies dazu, offensichtliche Bagatellfälle als Ordnungswidrigkeiten einzustufen. Nach geltender Rechtslage etwa in Nordrhein-Westfalen ist gemäß § 70 Absatz 2 Nummer 4 des Landschaftsgesetzes aus gutem Grund nur die vorsätzliche Beeinträchtigung sanktioniert. Es sollte erwogen werden, es hierbei zu belassen.
56. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu - (§ 243 Überschrift und Absatz 3 - neu - BauGB)
In Artikel 4 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
"1a. § 243 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Überleitungsvorschriften für das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch, das Bundesnaturschutzgesetz und das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind
- 1. das Bundesnaturschutzgesetz einschließlich der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
- 2. das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie
- 3. das sonstige Umwelt- und Naturschutzrecht, soweit es im Übrigen geändert wird durch
- a) die Artikel 3 bis 26 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] und
- b) das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts], jeweils in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt oder, soweit das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vollständig zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft tritt, Datum des Tages, der vor dem vollständigen Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts liegt] geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern die Aufstellung dieser Bauleitpläne vor dem 1. Januar 2010 förmlich eingeleitet worden ist."
Begründung
Die Übergangsregelungen sind im Hinblick auf laufende Planaufstellungsverfahren erforderlich.
57. Zu Artikel 5 Nummer 1 - neu - (§ 5 Absatz 3 Satz 3 WaStrG)
Artikel 5 ist nach der Überschrift wie folgt zu fassen:
- "Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, 2008 I S. 1980), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 5 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "und Nationalparken nach den §§ 23 und 24" durch die Wörter ", Nationalparken und Natura 2000-Gebieten nach den §§ 23, 24 und 7 Absatz 1 Nummer 8" ersetzt.
- 2. In § 14a Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter ... (weiter wie Vorlage) ..."
Begründung
In das Netz "Natura 2000" sind in den norddeutschen Küstenländern großflächig Bundeswasserstraßen einbezogen. Dies trifft sowohl die Ostsee als auch die Nordsee sowie verschiedene sonstige Gewässer. Vielfach sind störempfindliche Arten wie Seevögel und Schweinswal Schutzgrund, in den Flachgewässern aber auch Seegraswiesen und Riffe. Das ungeregelte Befahren der Bundeswasserstraßen kann hier zu erheblichen Beeinträchtigungen der Gebiete führen. Es muss sichergestellt werden, dass auch in solchen "Natura 2000" Gebieten das Befahren im erforderlichen Umfang geregelt werden kann.
58. Zu Artikel 17 Nummer 2 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 UmwRG)
In Artikel 17 Nummer 2 sind in § 5 Absatz 2 Satz 1 nach den Wörtern "erteilt worden sind," die Wörter "sowie Anerkennungen der Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung," einzufügen.
Begründung
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird sichergestellt, dass die bisher in § 3 Absatz 1 Satz 4 UmwRG enthaltene Fiktion auch für die Naturschutzvereinigungen weitergilt, die nach § 29 der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes von den Ländern anerkannt worden sind. In Schleswig-Holstein beispielsweise betrifft das alle anerkannten Naturschutzvereine. Zwar werden die nach altem Recht anerkannten Vereine auf Grund von § 74 Absatz 3 BNatSchG-E die Mitwirkungs- und Rechtsbehelfsmöglichkeiten der §§ 63 und 64 BNatSchG-E erhalten, aber die noch geltende Erweiterung auf Rechtsschutzmöglichkeiten nach dem UmwRG würde sonst nicht mehr gewährleistet sein. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen von § 60 BNatSchG anerkannten Vereine in der Vorschrift aufgeführt sind, die "älteren" Vereine jedoch nicht.