Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung KOM (2009) 14 endg.; Ratsdok. 5783/09

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 02. Februar 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 23. Januar 2009 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 23. Januar 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis:
vgl. AE-Nr. 070973 und AE-Nr. 080807

Begründung

1. Hintergrund Des Vorschlags

Im Finanzdienstleistungssektor sowie in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung wird von der Gemeinschaft erwartet, dass sie die Tätigkeiten bestimmter sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene tätiger Einrichtungen finanziell unterstützt um die Wirksamkeit der Gemeinschaftspolitiken auf diesen Gebieten zu gewährleisten. Mit diesem Beschluss soll ein neues Gemeinschaftsprogramm aufgelegt werden das direkte Beiträge zur Finanzierung dieser Einrichtungen aus dem Gemeinschaftshaushalt ermöglicht. Um sicherzustellen, dass derlei Einrichtungen ihre Aufgaben unabhängig und effizient wahrnehmen, werden diese Beiträge eine stabile, diversifizierte solide und angemessene Finanzierung gewährleisten.

Die Kommission hat die Schlüsselrolle anerkannt, die die Ausschüsse der Aufsichtsbehörden, IASCF, EFRAG und PIOB bei der Vollendung und für das Funktionieren des Binnenmarkts spielen. Gleichzeitig hat die Kommission erkannt, dass die ordnungsgemäße Umsetzung einiger wichtiger EU-Politiken aufgrund einer unangemessenen Mittelausstattung dieser Einrichtungen gefährdet sein könnte. Ein derartiger Fall tritt derzeit ein, weil

Im letzteren Fall geben die derzeitigen Finanzierungsvereinbarungen einen dauernden Anlass zur Sorge, was die Unabhängigkeit dieser Einrichtungen angeht.

In einer umfassenden Vorabevaluierung bewertete die Kommission fünf mögliche politische Optionen:

Die Bewertung der Kommission stützte sich auf eine wissenschaftliche Analyse, von den betreffenden Einrichtungen selbst vorgelegten Informationen und Statistiken sowie Vorschläge und Bewertungen anderer europäischer Institutionen. Darüber hinaus analysierte die Kommission die einschlägigen Rechtsvorschriften, die derzeit gültig sind und Verpflichtungen für diese Einrichtungen schaffen oder ihnen Aufgaben übertragen. Aufgrund dieser Bewertung wurde der Schluss gezogen dass die beste Vorgehensweise darin besteht, die Ausschüsse der Aufsichtsbehörden, IASCF, EFRAG und PIOB entweder über maßnahmenbezogene Finanzhilfen (Ausschüsse der Aufsichtsbehörden) oder über Betriebskostenzuschüsse (IASCF, EFRAG und PIOB) zu finanzieren. Mit diesem Ansatz würde gewährleistet, dass 1) die Ausschüsse der Aufsichtsbehörden und EFRAG mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattet sind, um bestimmte strategische Projekte durchzuführen, die bislang die derzeitigen Finanzierungsvereinbarungen erheblich übersteigen, und 2) IASCF, EFRAG und PIOB nicht nur von nicht diversifizierten und freiwilligen Finanzierungen seitens interessierter Parteien abhängen womit die Besorgnisse hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit bei der Festlegung von Standards ausgeräumt würden.

Vor dem Hintergrund der derzeitigen Finanzkrise gewinnen die Ziele des vorgeschlagenen Gemeinschaftsprogramms weiter an Bedeutung. Die EU-Mitgliedstaaten vertreten die Auffassung, dass dem Ausbau der aufsichtlichen Konvergenz und der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen und im Zusammenhang mit Rechnungslegung und Abschlussprüfung höchste Priorität1 eingeräumt werden sollte. Die Mitteilung der Kommission "Aus der Finanzkrise in den Aufschwung: Ein Aktionsrahmen für Europa" vom 29. Oktober 2008 erläutert, dass das Regulierungs- und Aufsichtsmodell für den EU-Finanzsektor neu definiert werden muss, insbesondere für große grenzübergreifend tätige Finanzinstitute2. Diesbezüglich laufen derzeit mehrere Initiativen auf EU-Ebene, mit denen die bestehenden Aufsichtsstrukturen erheblich verbessert werden sollen (z.B. die anstehenden Änderungen der Kommissionsbeschlüsse zur Einsetzung der Ausschüsse der Aufsichtsbehörden3 oder die Einführung von Kollegien der Aufsichtsbehörden im Rahmen des Vorschlags zur Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie4). Diese parallelen Initiativen werden unbeschadet der zukunftsorientierten Überlegungen zur künftigen europäischen Aufsichtsstruktur durchgeführt, die in der am 21. Oktober 2008 von der Kommission eingesetzten hochrangigen Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière5 angestellt werden. In der Kommissionsmitteilung vom 29. Oktober 2008 heißt es, dass die Krise die Notwendigkeit der Koordinierung von Maßnahmen sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene zu Tage gebracht hat6. Auch sind in diesem Zusammenhang die Schlussfolgerungen des G 20-Gipfels von Washington am 15. November 20087 von ausschlaggebender Bedeutung, in denen insbesondere die Notwendigkeit einer verstärkten internationalen Koordinierung unter den Finanzaufsichtsbehörden und für die internationalen Standards hervorgehoben wird, um die Lenkung des internationalen Finanzsystems zu verbessern. Der aktuelle politische Schwung beinhaltet, dass Veränderungen sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene möglich sind. Das vorgeschlagene Gemeinschaftsprogramm könnte dazu beitragen und die Unterstützung der EU bei der Umsetzung des in der Erklärung des G 20-Gipfels angekündigten Aktionsplans untermauern.

1.1. Ausschüsse der Aufsichtsbehörden

Bei den Ausschüssen der Aufsichtsbehörden handelt es sich um unabhängige Beratungsgremien, die von der Kommission zwischen 2001 und 20048 eingesetzt wurden. Sie setzen sich aus Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden aus dem Wertpapier-, Bank- und Versicherungsbereich zusammen. Sie haben ein dreifaches Mandat:

Zunächst einmal arbeiten sie als unabhängige Gremien, die in den oben genannten Bereichen Überlegungen anstellen, Diskussionen durchführen und die Kommission beraten.

Zweitens tragen sie zur konsistenten und fristgerechten Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften in den Mitgliedstaaten bei.

Drittens fördern sie die Konvergenz der Aufsichtspraktiken in der Gemeinschaft und die Zusammenarbeit in den zuvor genannten Bereichen, z.B. auf dem Wege des Informationsaustauschs.

Bei der Realisierung des zweiten und des dritten Aspekts ihres Mandats arbeiten die Ausschüsse der Aufsichtsbehörden unabhängig; die Beaufsichtigung der Finanzinstitute ist als solche nämlich keine Befugnis der EU. Jüngste Bewertungen der Funktionsweise dieser Ausschüsse durch die EU-Institutionen und verschiedene Beratungsgruppen9 soweit die seit 0710 existierende Finanzmarktkrise haben gezeigt, wie notwendig dringende Fortschritte in diesen Bereichen sind.

Für die Gemeinschaft ist es zweckmäßig, sich unter Berücksichtigung der folgenden Überlegungen finanziell an bestimmten Maßnahmen der Ausschüsse der Aufsichtsbehörden zu beteiligen:

Die drei Ausschüsse der Aufsichtsbehörden haben auf europäischer Ebene keine Rechtspersönlichkeit. Um jedoch mit Dritten in Vertragsbeziehungen treten zu können und die Funktionsweise und Verwaltung der Ausschüsse zu erleichtern, haben die Mitglieder eines jeden Aufsichtsausschusses in dem Land, in dem sie jeweils tätig sind, d.h. in Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Deutschland11, Unterstützungsstrukturen mit Rechtspersönlichkeit geschaffen. Die Gemeinschaft wird diese Strukturen finanziell mit maßnahmenbezogenen Zuschüssen unterstützen. Die Unterstützungsstrukturen werden diese maßnahmenbezogenen Zuschüsse ausschließlich zur Finanzierung bestimmter Projekte verwenden die insbesondere die Ausbildung des Personals der nationalen Aufsichtsbehörden und die Verwaltung von Informationstechnologieprojekten betreffen. Diese maßnahmenbezogenen Zuschüsse werden auf keinen Fall mit dem Anwendungsbereich der Ausschussmandate als solche interferieren. Auch wird in den Zuschüssen selbst festgehalten, dass alle sich infolge der Gemeinschaftsfinanzierung der Ausschüsse der Aufsichtsbehörden ergebenden Verpflichtungen vom Empfänger, d. h. den rechtlichen Unterstützungsstrukturen getragen werden. Die rechtlichen Unterstützungsstrukturen der Ausschüsse werden auch angewiesen sein sicherzustellen, dass in ihrer Gründungssatzung klar gestellt wird, dass sich ihre Aufgaben auf administrative Unterstützungsfunktionen beschränken, einschließlich vor allem der Aus- und Weiterbildung des Personals der nationalen Aufsichtsbehörden und der Verwaltung von Informationstechnologieprojekten.

1.2. Rechnungslegung

Die wirksame Funktionsweise des EU-Binnenmarkts wird durch ein einziges Paket von qualitativ hochwertigen internationalen Rechnungslegungsstandards unterstützt, die gewährleisten dass Anleger, Gläubiger und sonstige Interessengruppen Zugang zu fristgerechten verlässlichen und einschlägigen Informationen über die Finanzkonditionen von Unternehmen haben.

Wie bei der Beaufsichtigung der Finanzinstitute hat die seit 2007 existierende Finanzmarktkrise auch das Thema der Rechnungslegungsstandards in den Mittelpunkt der politischen Agenda der EU12 gerückt. Diesbezüglich bedarf es der Transparenz und der globalen Zusammenarbeit, um sicherzustellen, dass grenzübergreifende Kapitalströme und Geschäfte auf eine international konsistente Art und Weise überwacht werden können.

Gleichzeitig müssen für Unternehmen weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Einhaltung von Finanzberichterstattungspflichten geschaffen werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 (die "IAS-Verordnung") sieht die obligatorische Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) durch Unternehmen vor, deren Wertpapiere an einem geregelten EU-Markt notiert sind.

Die IFRS werden vom International Accounting Standards Board (IASB) und damit zusammenhängende Interpretationen vom International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) herausgegeben, d.h. den beiden Organen der International Accounting Standards Committee Foundation (IASCF)13.

Die Übernahme der IFRS in das Gemeinschaftsrecht bedeutet, dass diesen Standards für die Funktionsweise des Binnenmarkts und der EU-Wirtschaft eine bedeutende Rolle zukommt.

Die Gemeinschaft hat folglich ein direktes Interesse daran sicherzustellen, dass der Prozess der Ausarbeitung und Annahme dieser Standards zu Rechnungslegungsgrundsätzen führt, die mit dem öffentlichen Interesse (z.B. Finanzstabilität), dem EURechtsrahmen und der Realität der europäischen Unternehmen vereinbar sind.

Von entscheidender Bedeutung ist vor allem die Unabhängigkeit des Normungsprozesses, der nicht durch Dritte mit einem Interesse am Ergebnis der IASB-Normung ungebührlich beeinflusst werden darf. Als Hauptanliegen gilt es diesbezüglich, eine Abhängigkeit der Normungseinrichtung von einer freiwilligen Finanzierung durch interessierte Parteien (wie z.B. Abschlussprüfer oder börsennotierte Unternehmen) zu vermeiden. Deshalb ist die Einführung angemessener Finanzierungsvereinbarungen für die IASCF für die Beendigung einer solchen Abhängigkeit äußerst wichtig. Gleichzeitig dürften damit ein Beitrag zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Normungsprozesses geleistet und mögliche Bedenken in Bezug auf etwaige Interessenkonflikte ausgeräumt werden. Wenn man berücksichtigt dass die IFRS europäisches Recht werden, ist ein Finanzbeitrag zum IASCF-Budget aus dem Gemeinschaftshaushalt, der dem Gewicht der EU an der Weltwirtschaft und den Kapitalmärkten angemessen ist, zur Bewerkstelligung der oben genannten Ziele erforderlich. Die Bedenken zu den Finanzierungsvereinbarungen der IASCF werden seit langem immer wieder geäußert. Dies gilt insbesondere für den ECOFIN-Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Juli 0614 und Juli 0715 sowie für das Europäische Parlament16.

Die Reform der IASCF-Finanzierungsvereinbarungen ist unabdingbar, aber nicht ausreichend, wenn es um den Ausbau der Unabhängigkeit der IASCF geht. Folglich muss die IASCF-Finanzierung im größeren Zusammenhang mit den vorgeschlagenen IASCF-Governance-Reformen bewertet werden. Vor dem Hintergrund der laufenden alle fünf Jahre durchgeführten Satzungsreform der IASCF verfolgt die Kommission ebenfalls eine Reihe von Governance-Reformen, die darauf abzielen, die Rechenschaftspflicht und die Unabhängigkeit der IASCF sowie das formalisierte Normsetzungsverfahren des IASB zu verbessern. Diese Reformen sollten umgesetzt werden, sobald das EU-Kofinanzierungssystem funktioniert.

Die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung ("European Financial Reporting Advisory Group"/EFRAG) wurde 2001 von europäischen Verbänden gegründet, die Emittenten, Anleger und die Rechnungslegungsbranche vertreten und am Rechnungslegungsprozess17 beteiligt sind. Im Sinne der IAS-Verordnung erbringt die EFRAG-Stellungnahmen für die Europäische Kommission zur Frage, ob ein vom IASB ausgearbeiteter Standard oder eine vom IFRIC publizierte Interpretation, die in EURecht übernommen werden sollen, mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere den Anforderungen der IAS-Verordnung zur Verständlichkeit, Relevanz, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit der Standards sowie den Anforderungen, dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild abzugeben, die in der Richtlinie 78/660/EWG bzw. der Richtlinie 83/349/EWG festgeschrieben sind, vereinbar sind. Die Rolle der EFRAG wurde in einer mit den Kommissionsdienststellen im März 2006 geschlossenen Arbeitsvereinbarung formalisiert.

Darüber hinaus wird die EFRAG in verstärktem Maße als Plattform europäischer Interessengruppen (sowohl öffentlicher als auch privater Art) genutzt, um zukunftsorientierte technische Beiträge für den IASB im Hinblick auf die Ausarbeitung von Standardentwürfen zu liefern.

Der letzte Aspekt der EFRAG-Arbeiten wird jedoch durch mangelnde Ressourcen beeinträchtigt was bedeutet, dass die EU-Geschäfts- und Wirtschaftsinteressen bei den Diskussionen mit dem IASB/ IFRIC auf internationaler Ebene nicht hinreichend repräsentiert sind. Zudem leidet die EFRAG unter der derzeitigen Abhängigkeit von nicht diversifizierten freiwilligen Finanzierungen von Seiten Dritter (wie z.B. Abschlussprüfer), was Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit ihrer Standard-Überprüfungstätigkeit und möglichen Interessenkonflikten aufwirft. In seinen Schlussfolgerungen vom 8. Juli 2008 begrüßte der ECOFIN-Rat die Bemühungen um die Stärkung der Rolle der EFRAG, um sicherzustellen, dass den europäischen Anliegen im Rahmen des Normungsprozesses18 für die internationalen Rechnungslegungsstandards angemessen Rechnung getragen wird. In einem Initiativbericht vom April 2008 nahm das Europäische Parlament eine ähnliche Position ein. Darüber hinaus bekräftigte der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments in seiner Stellungnahme vom 10. September 2008, dass "ausreichende Mittel für [...] die Festlegung internationaler Rechnungslegungsstandards bereit gestellt werden müssen, insbesondere aber für die International Accounting Standards Committee Foundation, einschließlich des International Accounting Standards Board, und deren europäische Vertreter in der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung"19. Diese Anliegen wurden auch von zahlreichen privaten Interessengruppen im Rahmen des "EFRAG Enhancement"-Projekts angesprochen das die EFRAG im Juli 0820 lancierte.

Die EFRAG reformiert derzeit ihr Governance-System, um ihre Rechenschaftspflicht zu erhöhen sowie eine größere Transparenz und öffentliche Kontrolle ihrer Organisation zu gewährleisten. Diese Reformen dürften in der ersten Hälfte 2009 in Kraft treten und dafür sorgen dass die EFRAG-Governance-Struktur den Erwartungen entspricht, die ihr aus ihrer Aufgabe, im öffentlichen Interesse zu handeln, erwachsen.

Unter Berücksichtigung der Schlüsselrolle der EFRAG bei der Unterstützung der Gemeinschaftsvorschriften und -strategien und der Vertretung der europäischen Interessen im Rahmen des Normungsprozesses auf internationaler Ebene muss die Gemeinschaft zur Finanzierung der EFRAG beitragen, um glaubwürdige und unabhängige Stellungnahmen sowie wirksame und fristgerechte Beiträge zum IASB-Normungsprozess zu gewährleisten.

1.3. Abschlussprüfung

Den Gemeinschaftsvorschriften zufolge muss der Jahresabschluss eines Unternehmens von gesetzlichen Abschlussprüfern geprüft werden, die eine unabhängige Stellungnahme zur Finanzlage des Unternehmens, so wie sie der Jahresabschluss widerspiegelt, abgeben sollten.

Ein harmonisierter Ansatz auf dem Gebiet der Abschlussprüfung, der sich auf hochwertige auf internationaler Ebene vereinbarte Standards stützt, erhöht die Gesamtqualität der Abschlussprüfungen sowohl auf EU- als auch auf internationaler Ebene, stärkt das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Audit-Aufgabe und gewährleistet eine wirksame Funktionsweise des EU-Kapitalmarkts und des Binnenmarkts.

Gemäß der Richtlinie 2006/43/EG können die International Standards for Auditing (ISA) für die Europäische Union übernommen werden, sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind, wie insbesondere die Tatsache, dass die Standards gemäß dem formalisierten Normsetzungsverfahren entwickelt wurden, der öffentlichen Kontrolle unterliegen und transparent sind. Die International Standards for Auditing wurden vom International Auditing and Assurance Standards Boards (IAASB) entwickelt, einem von der Internationalen Vereinigung der Wirtschaftsprüfer ("International Federation of Accountants"/ IFAC) eingesetzten Ausschuss.

Der Public Interest Oversight Board (PIOB) wurde am 28. Februar 2005 von der Monitoring Group, einer internationalen Einrichtung zur Überwachung der Governance-Reform der IFAC21 eingesetzt. Die Aufgabe des PIOB besteht in der Überwachung des Prozesses, der zur Annahme der ISA führt, und sonstigen Tätigkeiten im öffentlichen Interesse der IFAC. Der PIOB ist die einschlägige Stelle, die sicherzustellen hat, dass die ISA im Rahmen eines angemessenen formalisierten Normsetzungsverfahrens entwickelt und angenommen werden, der öffentlichen Kontrolle unterliegen und transparent sind, so wie dies in Artikel 26 der Richtlinie 2006/43/EG gefordert wird. Die Tatsache, dass zwei von zehn Mitgliedern des PIOB von der Kommission im März 2008 für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt wurden, zeigt das europäische Interesse an der guten Funktionsweise dieses Gremiums.

Die mögliche Übernahme der ISA in das Gemeinschaftsrecht, wie in der Richtlinie 2006/43/EG angepeilt, bedeutet, dass die Gemeinschaft ein unmittelbares Interesse daran hat sicherzustellen dass der Ausarbeitungsprozess dieser Standards zu Rechnungslegungsgrundsätzen führt, die mit dem öffentlichen Interesse (z.B. Finanzstabilität), dem EURechtsrahmen und der Realität der europäischen Unternehmen vereinbar sind.

Insbesondere die Unabhängigkeit des Kontrollprozesses ohne ungebührliche Einflussnahme ist von ganz entscheidender Bedeutung. Diesbezüglich muss vor allem die Abhängigkeit des PIOB in Bezug auf seine Finanzierung durch nicht diversifizierte freiwillige Finanzierungen von Seiten Dritter vermieden werden, die ein unmittelbares Interesse an der Prüfung der Standards haben. Dieses Anliegen wurde u.a. von allen öffentlichen Einrichtungen vorgebracht die den PIOB sponsern.

Deshalb ist die Einführung angemessener Finanzierungsvereinbarungen für den PIOB für die Beendigung einer solchen Abhängigkeit äußerst wichtig. Gleichzeitig dürften damit ein Beitrag zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Kontrollprozesses geleistet und mögliche Bedenken in Bezug auf etwaige Interessenkonflikte ausgeräumt werden. Zur Bewerkstelligung dieses Ziels muss die Gemeinschaft folglich angemessen zur Finanzierung des PIOB beitragen.

1.4. Andere mögliche Begünstigte

Die seit 2007 existierende Finanzmarktkrise könnte Folgen für die Beaufsichtigung der Finanzinstitute und -märkte sowie für die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung haben.

Eine Folge der Krise könnte die Einrichtung neuer Organe auf EU- und auf internationaler Ebene in einem oder mehreren der zuvor genannten Bereiche mit einem Mandat sein, das ähnliche Gemeinschaftsziele wie die oben genannten Begünstigten des vorgeschlagenen Gemeinschaftsprogramms verfolgt. Darüber hinaus kann der Fall eintreten, dass einer der Begünstigten dieses Gemeinschaftsprogramms durch einen Nachfolger ersetzt wird, d.h. ein neues Organ zwischen dem Datum der Annahme des Beschusses und dem Ende des vorgeschlagenen Gemeinschaftsprogramms. Von daher ist es von größter Bedeutung, dass der Beschluss die Möglichkeit vorsieht, das Programm unter Wahrung seines globalen Ziels flexibel an die Änderungen des institutionellen Rahmens anzupassen. Im Beschluss wird deshalb festgeschrieben, dass die Kommission per Einzelfallentscheidung im Sinne des Beschlusses 1999/468 des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse die Möglichkeit vorsieht im Anhang einen neuen Begünstigten aufzunehmen oder einen vormaligen Begünstigten zu ersetzen. Die Aufnahme neuer Begünstigter oder der Ersatz der vormaligen Begünstigten während des Finanzierungszeitraums ist nur in einem der folgenden Fälle möglich:

2. Der Finanzrahmen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 wird nicht vollständig ausgeschöpft. Die Kommission kann einen weiteren Begünstigten für eine maßnahmenbezogene Finanzhilfe vorschlagen, sofern letzterer die Förderkriterien im Sinne dieses Beschlusses erfüllt. Die Kommission befindet darüber ob der vorgeschlagene Begünstigte und seine entsprechenden Maßnahmen den Kriterien dieses Beschlusses genügen. Der Anhang sollte daher entsprechend geändert werden. Diese Änderung sollte nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG23 erlassen werden.

Ein neuer Begünstigter muss eines der folgenden Kriterien erfüllen:

2. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

2.1. Rechtsgrundlage

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 95.

2.2. Subsidiaritätsprinzip

Das Gemeinschaftsprogramm sieht die Möglichkeit der Kofinanzierung von Tätigkeiten bestimmter Einrichtungen vor, die Ziele im Allgemeininteresse der EU zu gemeinschaftsweiten Themen auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen verfolgen, indem Standards festgelegt und übernommen werden bzw. Normungsprozesse im Bereich der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung überwacht werden. Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip, denn seine Ziele können im Sinne von Artikel 5 EG-Vertrag von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erzielt werden.

2.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Artikel 5 EG-Vertrag.

Wie in der exante-Bewertung erläutert geht der Beschluss nicht über das für die Erreichung seiner Ziele erforderliche Maß hinaus. Für eine genau definierte und begrenzte Zahl der wichtigsten Finanzdienstleistungs-Einrichtungen wird eine Gemeinschaftsfinanzierung vorgeschlagen. Innerhalb des derzeitigen institutionellen Rahmens werden die neuen Finanzierungsvereinbarungen eine stabile, diversifizierte, solide und angemessene Finanzierung gewährleisten, so dass die einschlägigen Einrichtungen ihre gemeinschaftsbezogene bzw. im öffentlichen Interesse der Gemeinschaft stehende Aufgabe auf unabhängige und wirksame Art und Weise wahrnehmen können. Die finanzielle Unterstützung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/0224 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/0225 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu dieser Haushaltsordnung.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Für den Zeitraum 2010-2013 sind 36,2 Mio. EUR aus Haushaltsmitteln der Gemeinschaft bereitzustellen. Das Programm läuft der Geltungsdauer der Finanziellen Vorausschau 2007 - 2013 entsprechend über vier Jahre.

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission26, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses27, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag28, in Erwägung nachstehender Gründe:

Beschliessen:

Artikel 1
Auflegung des Programms

Artikel 2
Ziele

Artikel 3
Zugang zum Programm

Artikel 4
Begünstigte des Programms

Artikel 5
Gewährung von Finanzhilfen

Artikel 6
Förderfähige Tätigkeiten von Begünstigten maßnahmenbezogener Finanzhilfen

Artikel 7
Auswahl neuer Begünstigter

Artikel 8
Transparenz

Artikel 9
Finanzbestimmungen

Artikel 10
Durchführung

Artikel 11
Kontrolle

Artikel 12
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Artikel 13
Ausschuss

Artikel 14
Bewertung

Artikel 15
Inkrafttreten


Brüssel, den [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang

Bei den in diesem Beschluss genannten Begünstigten handelt es sich um Folgende:

Abschnitt A

Begünstigte auf dem Gebiet der Rechnungslegung:

Abschnitt B

Die folgenden Einrichtungen, deren Ziel es ist, den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, den Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden und den Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung administrativ zu unterstützen:

Finanzbogen

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