Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 22. Oktober 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 16. Oktober 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 17. Oktober 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Die Europäische Zentralbank wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 474/92 = AE-Nr. 921840 und AE-Nr. 061756
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
In Zeiten volatiler Märkte besteht die Hauptsorge der Einleger darin, ob ihre Einlagen im Falle einer Bankenpleite sicher sind.
Seit 1994 ist durch das Gemeinschaftsrecht sichergestellt, dass alle Mitgliedstaaten über ein Einlagensicherungssystem verfügen, das greift, wenn Banken Konkurs anmelden müssen. Im Jahr 2006 legte die Kommission eine Mitteilung1 zur Überprüfung der geltenden Regelungen vor, die deutlich machte, dass verschiedene Punkte noch verbessert werden könnten. Allerdings kam die Mitteilung seinerzeit zu dem Schluss, dass dies in vielen Fällen ohne Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften erreicht werden könnte.
Die Ereignisse der Jahre 2007 und 2008 und insbesondere die aktuellen Turbulenzen an den Finanzmärkten haben die Schwachstellen und ihre Folgen für das Einlegervertrauen jedoch in bisher unbekanntem Maße zutage treten lassen.
Vor allem ist auch das Bewusstsein gewachsen, dass viele Sparer bei einer Bankenpleite möglicherweise auf der Strecke bleiben und keine Entschädigung erhalten könnten, weil ihre Ersparnisse über dem in ihrem Land garantierten Betrag liegen. Die vorgeschriebene Deckungssumme von mindestens 20 000 EUR ist seit 1994 nicht angepasst worden und angesichts der Ersparnisverteilung in verschiedenen Ländern nicht mehr angemessen. Es gibt Belege dafür, dass die durch unterschiedliche nationale Regelungen entstehenden Wettbewerbsverzerrungen im Einlagengeschäft reale Verwerfungen hervorrufen.
Außerdem wird die derzeitige Auszahlungsfrist von drei Monaten den Bedürfnissen und Erwartungen der Einleger nicht gerecht.
Bei seinem Treffen am 7. Oktober 2008 stimmte der Rat der Europäischen Union darin überein, dass die Priorität derzeit darin besteht, das Vertrauen in den Finanzsektor wiederherzustellen und sein reibungsloses Funktionieren zu gewährleisten. Der Rat verpflichtete sich, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einlagen der Sparer zu schützen, und begrüßte die Absicht der Kommission, so rasch wie möglich einen geeigneten Vorschlag vorzulegen, um die Konvergenz der Einlagensicherungssysteme zu erhöhen. Die Richtlinie sollte daher in drei zentralen Punkten geändert werden:
- - Erhöhung der Mindestdeckung
- - Verkürzung der Auszahlungsfrist auf höchstens 3 Tage
- - Abschaffung des Selbstbehalts.
2. Folgenabschätzung und öffentliche Konsultation
Angesichts des dringenden Handlungsbedarfs musste beim vorliegenden Vorschlag auf eine Folgenabschätzung und eine öffentliche Konsultation verzichtet werden.
Die Kommission konnte jedoch wichtige Erkenntnisse aus der Überprüfung der Richtlinie 94/19/EG verwerten. Im Zusammenhang mit ihrer Mitteilung von 2006 hat die Kommission bei der Gemeinsamen Forschungsstelle insbesondere Berichte über die Deckungssumme, eine etwaige Harmonisierung der Finanzierungsmechanismen (2006/7) und die Effizienz der Einlagensicherungssysteme (2008) angefordert.
Unterstützt wurden diese Arbeiten vom European Forum of Deposit Insurers (EFDI), insbesondere hinsichtlich der Hindernisse für eine rasche Auszahlung an die Einleger. Der vorliegende Vorschlag trägt all diesen Arbeiten Rechnung.
Die Berichte sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/bank/guarantee/index_de.htm
3. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
4. Rechtliche Aspekte
Als Rechtsinstrument ist eine Richtlinie zur Änderung der geltenden Richtlinie am besten geeignet. Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 47 Absatz 2 EG-Vertrag, die Rechtsgrundlage für den Erlass gemeinschaftlicher Maßnahmen zur Errichtung eines Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen.
Gemäß dem in Artikel 5 EG-Vertrag genannten Grundsatz der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit sollten die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden, da sie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können. Die vorgeschlagenen Bestimmungen gehen nicht über das zur Erreichung der Ziele notwendige Maß hinaus.
Nur durch einen Rechtsakt der Gemeinschaft kann sichergestellt werden, dass in mehreren Mitgliedstaaten tätige Kreditinstitute vergleichbaren Einlagensicherungsvorschriften unterliegen, die gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen schaffen, keine unnötigen Erfüllungskosten im grenzübergreifenden Geschäft erzeugen und somit die weitere Integration des Binnenmarkts fördern. Ein Tätigwerden der Gemeinschaft sorgt außerdem für ein hohes Maß an Finanzstabilität innerhalb der EU.
5. Einzelerläuterung zum Vorschlag
5.1 Verkürzung der Auszahlungsfrist
Die gegenwärtig dreimonatige Auszahlungsfrist, die sogar auf neun Monate verlängert werden kann, schmälert das Vertrauen der Einleger und wird ihren Bedürfnissen nicht gerecht. Viele Einleger dürften schon nach weniger als einer Woche in ernste finanzielle Schwierigkeiten geraten. Die Auszahlungsfrist sollte daher auf drei Tage verkürzt werden und nicht verlängerbar sein.
Allerdings sollte die Frist erst dann anlaufen, wenn die Unfähigkeit des Kreditinstituts zur Rückzahlung der Einlagen behördlich festgestellt wurde oder die Forderungen der Einleger gerichtlich ausgesetzt wurden. Wenn die zuständigen Behörden erstmals festgestellt haben, dass ein Kreditinstitut Einlagen nicht zurückgezahlt hat, haben sie nach der aktuellen Regelung 21 Tage Zeit, eine entsprechende offizielle Feststellung zu treffen. Im Interesse einer raschen Auszahlung sollte diese Frist von 21 Tagen auf 3 Tage verkürzt werden.
Gegenwärtig sind nach Artikel 2 nur Interbankeneinlagen und Einlagen, die in Zusammenhang mit Geldwäsche stehen, von einer Rückzahlung ausgeschlossen.
Nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang 1 steht es den Mitgliedstaaten frei weitere 14 Ausnahmen von der Rückzahlung vorzusehen. Dazu gehören unter anderem Einlagen vom Finanzsektor und der öffentlichen Hand, von engen Verwandten des Abschlussprüfers der Bank und Einlagen von Gesellschaften, die "so groß sind, dass die in Artikel 11 der (...) Richtlinie 78/660/EWG (...) vorgesehene Möglichkeit, eine verkürzte Bilanz aufzustellen, für sie nicht in Frage kommt". Es liegt auf der Hand, dass die meisten Ausnahmen eine rasche Auszahlung in erheblichem Maße behindern. Aus diesem Grund müssen sie abgeschafft werden.
Um eine rasche Auszahlung zu gewährleisten, sollte sich ein Einlagensicherungssystem nur auf Privatkundeneinlagen erstrecken. Die Mitgliedstaaten sollten allerdings die Möglichkeit haben, weitere Einleger einzubeziehen sofern eine rasche Auszahlung dadurch nicht behindert wird.
5.2 Selbstbehalt
Die aktuelle Richtlinie sieht einen fakultativen Selbstbehalt von bis zu 10 % vor, d.h. einen bestimmten Verlustanteil, der vom Einleger getragen werden muss. Diese Regelung ist für das Einlegervertrauen nachweislich kontraproduktiv und hat die aktuellen Probleme möglicherweise noch verschärft. Das "Moral Hazard"-Argument (die Einleger sollten "bestraft" werden, wenn sie ihr Geld bei einer Bank einlegen, die zwar hohe Zinsen bietet, aber auch hohe Risiken eingeht) greift hier nicht, denn private Einleger können die finanzielle Solidität ihrer Bank in aller Regel nicht beurteilen. Die Möglichkeit des Selbstbehalts sollte daher abgeschafft werden.
5.3 Deckungssumme
Derzeit ist eine Mindestabsicherung von 20 000 EUR vorgesehen, wobei den Mitgliedstaaten freisteht, eine höhere Deckungssumme festzulegen. Den tatsächlichen Einlagen, die sich gegenwärtig im Durchschnitt auf rund 30 000 EUR je Bürger belaufen, wird dies jedoch nicht gerecht. Um das Vertrauen der Einleger zu erhalten sollte die Deckung erheblich heraufgesetzt werden.
Der Rat der Europäischen Union hat am 7. Oktober 2008 beschlossen, dass alle Mitgliedstaaten private Einlagen zunächst für mindestens ein Jahr bis zu einer Höhe von mindestens 50 000 EUR absichern werden, wobei er darauf hinwies, dass etliche Mitgliedstaaten die Mindestdeckung auf 100 000 EUR anheben wollen. Die vorgeschriebene Deckungssumme sollte daher in einem ersten Schritt auf mindestens 50 000 EUR und nach einem Jahr auf mindestens 100 000 EUR erhöht werden.
Schätzungen zufolge sind nach der derzeitigen Regelung nur rund 65 % aller Einlagen abgesichert. Mit den neuen Deckungssummen würden schätzungsweise 80 % (bei einer Deckungssumme von 50 000 EUR) bzw. 90 % (bei einer Deckungssumme von 100 000 EUR) aller Einlagen erfasst.
Änderungen der Deckungssumme sollten nach dem normalen Komitologieverfahren beschlossen werden. Im Krisenfall muss jedoch ein promptes, koordiniertes Eingreifen der Gemeinschaft möglich sein, um im Falle eines plötzlichen Vertrauenseinbruchs bei den Einlegern mit einer Anhebung der Deckungssumme reagieren zu können. Eine Dringlichkeitsmaßnahme im Komitologieverfahren ist daher unerlässlich. Solche Dringlichkeitsmaßnahmen sollten auf 18 Monate befristet sein.
5.4 Grenzübergreifende Zusammenarbeit
Ein Einlagensicherungssystem schützt nicht nur Einleger in dem Mitgliedstaat, in dem die Bank zugelassen wurde (Herkunftsmitgliedstaat), sondern auch die Einleger von Zweigniederlassungen dieser Bank in einem anderen Mitgliedstaat (Aufnahmemitgliedstaat). Bietet das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats eine höhere Deckung als das System des Herkunftsmitgliedstaats, so kann sich die Zweigniederlassung auch dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats anschließen, um denselben Schutz anbieten zu können wie Banken, die in diesem Staat zugelassen wurden.
Unabhängig davon, ob sich die Bank dem System des Aufnahmemitgliedstaats angeschlossen hat, müssen die Systeme des Aufnahme- und des Herkunftsmitgliedstaats in jedem Fall zusammenarbeiten, um eine rasche Auszahlung zu gewährleisten. Der Vorschlag enthält daher eine neue Bestimmung, die die Einlagensicherungssysteme ausdrücklich zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf Deckungssumme und Auszahlungsfrist (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission2, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank3, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag4, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Bei seinem Treffen am 7. Oktober 2008 stimmte der Rat der Europäischen Union darin überein, dass es zurzeit vor allem darum geht, das Vertrauen in den Finanzsektor wiederherzustellen und sein reibungsloses Funktionieren zu gewährleisten. Er verpflichtete sich, alle notwendigen Maßnahmen im Hinblick darauf zu treffen, die Einlagen der Sparer zu schützen, und begrüßte die Absicht der Kommission, so rasch wie möglich einen Vorschlag vorzulegen, um die Konvergenz der Einlagensicherungssysteme voranzutreiben.
- (2) Die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme5 sieht bereits eine Basisabsicherung für Einleger vor. Diese muss angesichts der aktuellen Finanzkrise allerdings verbessert werden.
- (3) Die Mindestabsicherung der Richtlinie 94/19/EG beträgt derzeit 20 000 EUR, wobei die Mitgliedstaaten allerdings eine höhere Deckungssumme festlegen können. Dies hat sich für zahlreiche Einlagen in der Gemeinschaft als unzureichend erwiesen. Um das Vertrauen der Einleger zu erhalten, sollte die Mindestdeckungssumme erhöht werden.
- (4) Nach der Richtlinie 94/19/EG können die Mitgliedstaaten die Deckung auch um einen gewissen Prozentsatz herabsetzen. Diese Möglichkeit hat sich als kontraproduktiv erwiesen und das Vertrauen der Einleger eher untergraben und sollte deshalb abgeschafft werden.
- (5) Die derzeitige Auszahlungsfrist von drei Monaten, die auf neun Monate verlängert werden kann, trägt in keiner Weise der Notwendigkeit Rechnung, das Vertrauen der Einleger zu erhalten, und entspricht nicht deren Bedürfnissen. Deshalb sollte die Auszahlungsfrist auf drei Tage verkürzt werden, gerechnet ab dem Tag, an dem das betreffende Einlagensicherungssystem die entsprechende Information erhalten hat. In den Fällen, in denen die zuständigen Behörden die Zahlung durch Feststellung der Zahlungsunfähigkeit auslösen, sollte der für diese Entscheidung zur Verfügung stehende Zeitraum von 21 Tagen auf drei Tage verkürzt werden, damit er eine rasche Auszahlung nicht behindert.
- (6) Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, bestimmte, in Anhang I der Richtlinie 94/19/EG genannte Einlagekategorien von der Sicherung auszunehmen, hat dazu geführt, dass während des Auszahlungsverfahrens eine Vielzahl von Begünstigtenkategorien ermittelt werden müssen. Da sich dies für die Durchsetzung von Vereinbarungen zwischen den Sicherungssystemen der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten (Aufstockung) als schwierig erwiesen und die Auszahlung verzögert hat, sollte diese Möglichkeit abgeschafft werden. Außerdem betreffen die derzeitigen Ausnahmen größtenteils öffentliche Einrichtungen und Finanzinstitute. Der erhöhte Schutz sollte aber in erster Linie Einlegern mit begrenztem Finanzwissen zugute kommen. Aus diesem Grund sollte der Schutz auf Kleineinleger beschränkt, die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, diesen Schutz auch auf andere Kategorien auszuweiten, aber beibehalten werden.
- (7) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die Einlagensicherungssysteme über die zur Deckung ihres Bedarfs notwendigen Mittel verfügen.
- (8) Die zur Durchführung der Richtlinie 94/19/EG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse6 beschlossen werden.
- (9) Die Kommission sollte insbesondere zur Anpassung der Deckungssumme ermächtigt werden. Da es sich hier um eine Maßnahme allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 94/19/EG bewirkt, muss diese Maßnahme gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.
- (10) Wenn in Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen das Vertrauen der Einleger in die Sicherheit der Finanzmärkte auf dem Spiel steht, die für das Regelungsverfahren mit Kontrolle normalerweise geltenden Fristen nicht eingehalten werden können, sollte die Kommission die vorübergehende Erhöhung der Deckungssumme nach dem in Artikel 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Dringlichkeitsverfahren beschließen können.
- (11) Angesichts der aktuellen Finanzkrise und um das Vertrauen der Einleger zu erhalten sowie gleichzeitig den berechtigten Erwartungen aller Betroffenen gerecht zu werden, sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmung über die Anhebung der Deckungssumme auf 50 000 EUR durch Rechtsvorschriften umsetzen, die rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Annahme des Kommissionsvorschlags gelten.
- (12) Da die Ziele dieser Richtlinie, d.h. die Harmonisierung der Deckungssummen und Auszahlungsfristen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil hierfür eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten harmonisiert werden müsste, und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (13) Die Richtlinie 94/19/EG sollte daher entsprechend geändert werden -
Haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Die Richtlinie 94/19/EG wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 1 Nummer 3 Ziffer i Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Die zuständigen Behörden treffen diese Feststellung so rasch wie möglich, spätestens jedoch drei Tage, nachdem sie erstmals festgestellt haben, dass ein Kreditinstitut die fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat.
- 2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Einlagensicherungssysteme in den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fällen zusammenarbeiten."
- b) Folgender Absatz wird angefügt:
(6) Die Kommission überprüft die Funktionsweise dieses Artikels und schlägt gegebenenfalls Änderungen an ihm vor."
- a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
- 3. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
- (1) Für den Fall, dass Einlagen nicht verfügbar sind, sehen die Einlagensicherungssysteme vor, dass die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers bis zu einem Betrag von mindestens 50 000 EUR abgedeckt wird.
Spätestens zum 31. Dezember 2009 wird die Deckungssumme auf mindestens 100 000 EUR erhöht.
- (2) Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass bestimmte, in Anhang I genannte Einlagen von dieser Sicherung ausgenommen oder in geringerem Umfang gesichert werden, sofern alle Einleger ihre Auszahlung innerhalb der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Frist erhalten.
- (3) Diese Richtlinie gilt für Einleger, die natürliche Personen sind und ihre Einlagen nicht zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken tätigen.
Darüber hinaus können Einlagensicherungssysteme auch andere Einleger abdecken, sofern alle Einleger ihre Auszahlung innerhalb der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Frist erhalten."
- (1) Für den Fall, dass Einlagen nicht verfügbar sind, sehen die Einlagensicherungssysteme vor, dass die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers bis zu einem Betrag von mindestens 50 000 EUR abgedeckt wird.
- b) Absatz 4 wird gestrichen.
- c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird alljährlich von der Kommission überprüft. Die erste Überprüfung findet spätestens zum 31. Dezember 2010 statt."
- d) Folgende Absätze werden angefügt:
- (6) Die Kommission kann den in Absatz 1 genannten Betrag unter Berücksichtigung insbesondere der Entwicklung im Bankensektor und der Wirtschaftslage sowie der währungspolitischen Situation in der Gemeinschaft anpassen.
Diese Maßnahme, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie bewirkt, wird nach dem in Artikel 7a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
- (7) Die Kommission kann für maximal 18 Monate eine vorübergehende Anhebung des in Absatz 1 genannten Betrags beschließen.
Diese Maßnahme, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie bewirkt, wird nach dem in Artikel 7a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."
- (6) Die Kommission kann den in Absatz 1 genannten Betrag unter Berücksichtigung insbesondere der Entwicklung im Bankensektor und der Wirtschaftslage sowie der währungspolitischen Situation in der Gemeinschaft anpassen.
- a) Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
- 4. Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 7a eingefügt:
"Artikel 7a
- (1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 2004/10/EG der Kommission* eingesetzten Europäischen Bankenausschuss unterstützt.
- (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG** unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.
- (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.
- * ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.
- **ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23."
- 5. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Einlagensicherungssysteme zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Behörden die Feststellung nach Artikel 1 Nummer 3 Ziffer i treffen oder das Gericht die Entscheidung nach Artikel 1 Nummer 3 Ziffer ii trifft, die für die Überprüfung der Forderungen notwendigen präzisen Daten zu Einlegern und Einlagen erhalten.
Die Einlagensicherungssysteme treffen Vorkehrungen, um ordnungsgemäß geprüfte Forderungen der Einleger in Bezug auf nicht verfügbare Einlagen binnen drei Tagen ab dem Zeitpunkt zahlen zu können, zu dem sie die in Unterabsatz 1 genannten Daten erhalten haben."
- (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Einlagensicherungssysteme zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Behörden die Feststellung nach Artikel 1 Nummer 3 Ziffer i treffen oder das Gericht die Entscheidung nach Artikel 1 Nummer 3 Ziffer ii trifft, die für die Überprüfung der Forderungen notwendigen präzisen Daten zu Einlegern und Einlagen erhalten.
- b) Absatz 2 wird gestrichen.
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- 6. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
"Artikel 12
- (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2009 einen Bericht über die Harmonisierung der Finanzierungsmechanismen für Einlagensicherungssysteme und die mögliche Einführung eines gemeinschaftlichen Einlagensicherungssystems vor und unterbreitet gegebenenfalls angemessene Vorschläge.
- (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und dem Europäischen Bankenausschuss mit, ob sie den Geltungsbereich ihres Sicherungssystems oder die Höhe der Deckungssumme verändern wollen, und ob sie bei der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten auf Schwierigkeiten gestoßen sind."
- 7. Anhang I wird wie folgt geändert:
- a) die Nummern 1 bis 9 werden gestrichen,
- b) die Nummer 11 wird gestrichen,
- c) die Nummer 14 wird gestrichen.
Artikel 2
Umsetzung
- (1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 mit Wirkung vom 15. Oktober 2008 an.
Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 94/19/EG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung nachzukommen, werden von den Mitgliedstaaten jedoch spätestens am 31. Dezember 2009 in Kraft gesetzt.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
- (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Inkrafttreten
- Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
- Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident